Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Anwendbares Recht
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Angeklagten B._____ mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 127/111 S. 35). Die Erwägungen zum anwendbaren Strafrahmen sowie die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung sind an sich nicht zu beanstanden (Urk. 127/111 S. 25-27; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4.ff.; 134 IV 17 E. 2.1.; 132 IV 102 E. 8.1. mit Verweisen); hingegen sind gemäss neuerer bundesgerichtlicher Praxis Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe grund- sätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).
E. 1.1.1 Dem Angeklagten B._____ wird in der Anklageschrift vom 30. September 1999 in Anklageziffer 2 zusammengefasst zur Last gelegt, den Betrag von DM 63 Mio., welcher durch die Geschädigte C._____ der F._____ AG zwecks Festgeldanlage überwiesen worden sei, vertragswidrig nicht angelegt, sondern anderweitig für eigene oder Zwecke Dritter verwendet zu haben (vgl. Urk. 127/111 S. 6-11). Es kann zudem auf die zutreffende Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 127/111 S. 10) verwiesen werden. In Anklageziffer 4 werden dem Angeklagten B._____ verschiedene Widerhandlungen gegen das Bankengesetz vorgeworfen (Urk. 127/111 S. 12-20). Über Anklageziffer 1 (Verun- treuung zum Nachteil der G._____ Stiftung in Liquidation) war bereits im Urteil vom 28. November 2000 nicht mehr zu befinden, da dieser Anklageteil infolge Verjährung nicht zugelassen worden war (vgl. Urk. 127/111 S. 4). Anklageziffer 3 (Urk. 127/111 S. 11f.) betraf einzig den Mitangeklagten H._____.
E. 1.1.2 Die Vorinstanz hat betreffend den Angeklagten B._____ in der Beweis- würdigung des angefochtenen Urteils zum bestrittenen Sachverhalt vorab die massgeblichen Beweismittel zitiert (dabei handelt es sich insbesondere auch um
- 14 - die aktenkundigen Dokumente, auf welche die Vorinstanz betreffend den Ange- klagten A._____ abgestellt hat, vgl. nachstehende Auflistung). Anschliessend hat sie zusammengefasst erwogen, es habe sich bei der Überweisung der Geschä- digten C._____ entgegen den ausweichenden und widersprüchlichen Bestreitun- gen des Angeklagten B._____ um eine Festgeldanlage der Geschädigten gehan- delt. Die Behauptung des Angeklagten, es sei vielmehr eine Provisionszahlung gewesen, sei gestützt auf die vorliegenden Dokumente widerlegt (Urk. 127/111 S. 11-18). Entgegen seinen weiteren Bestreitungen habe der Angeklagte B._____ auch gewusst, dass es sich bei der Überweisung der Geschädigten um eine Festgeldanlage gehandelt habe. Seine diesbezüglichen Aussagen seien wider- sprüchlich, ausweichend sowie angesichts der vorliegenden Dokumente nicht glaubhaft und reine Schutzbehauptungen (Urk. 127/111 S. 18-23).
E. 1.2 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Deliktsbetrag von DM 63 Mio. sei sehr hoch; der Angeklagte sei mit hoher krimineller Energie und raffiniert vorgegangen (Urk. 127/111 S. 28). Dies ist ohne Weiteres zutreffend. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, das Motiv des Angeklag- ten B._____ habe im Wunsch "nach dem grossen Geld" gelegen (Urk. 127/111 S. 28). Auch dies trifft mit Sicherheit zu. Zu ergänzen ist, dass eine tatzeitaktuelle Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nie geltend gemacht wurde und dass er mit direktem Vorsatz gehandelt hat.
- 20 - Nach der Beurteilung der Tatkomponente des schwersten Delikts der Veruntreu- ung resultiert mit der Vorinstanz ein durchaus schweres Verschulden des Ange- klagten und es ist eine hypothetische Einsatzstrafe deutlich in der oberen Hälfte des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Aufgrund des zusätzlichen Delikts der Widerhandlung gegen das Bankengesetz (unzählige über einen längeren Zeit- raum verwirklichte Widerhandlungen, die eine hohe kriminelle Energie offenbaren) erfolgt eine merkliche Erhöhung.
E. 1.2.1 Dem Angeklagten A._____ wird zusammengefasst zur Last gelegt, er ha- be zusammen mit seinem Komplizen B._____ über den Betrag von DM 63 Mio., welchen die Geschädigte C._____ der F._____ AG als Festgeldanlage überwie- sen habe, abredewidrig zum Nachteil der C._____ sowie zum eigenen und zum Vorteil Dritter verfügt (vgl. Urk. 119 S. 9f.).
E. 1.2.2 Die Vorinstanz hat betreffend den Angeklagten A._____ in der Beweis- würdigung des angefochtenen Urteils zum bestrittenen Sachverhalt zusammen- gefasst das Folgende erwogen (Urk. 119 S. 10-12): Massgebend für die Erstellung des Sachverhaltes sei die Frage, ob die unbe- stritten von der Geschädigten C._____ am 15. November 1994 veranlasste Überweisung von DM 63 Mio. auf das Konto der F._____ AG bei der Bank I._____ in Tel Aviv als Provision oder als Festgeldanlage zu betrachten sei und ob der Angeklagte als "Direktor" der F._____ AG bzw. der J._____ Bank Ltd. von letzterem Umstand Kenntnis gehabt habe. Mit der Revisionskammer gemäss ih- rem ersten Beschluss vom 7. November 2005 sowie den Erwägungen der II. Strafkammer seien die seitens des Angeklagten zum Zweck der Überweisung vorgebrachten Aussagen als völlig widersprüchlich zu taxieren, sodass auf diese nicht abgestellt werden könne.
- 15 - Gestützt auf eine Vielzahl von Indizien habe es die II. Strafkammer als erstellt er- achtet, dass es sich bei der Überweisung der C._____ von DM 63 Mio. eben nicht um eine Provision gehandelt habe, sondern dass tatsächlich eine Festgeld- zahlung vereinbart gewesen sei. Es existierten nämlich in den Akten verschiede- ne schriftliche Dokumente, wonach zwischen der C._____ und der F._____ eine Festgeldanlage vereinbart worden sei und diese im Gegensatz zur völlig unglaub- haften "Provisionsbestätigung" (vgl. HS 3/3/6) seitens der K._____ ein klares Bild ergäben. Zu erwähnen seien dabei ins-besondere:
• Bezeichnung des Zahlungszwecks im Antragsformular der C._____ an die L._____ Bank als "Festgeldbelegung bei einer Bank" (HS 11/14/18)
• Eine u.a. vom Angeklagten unterschriebene und seitens der J._____ Bank für die C._____ ausgestellte Termingeldbestätigung (HS 11/14/17)
• Der C._____ zugestelltes Unterschriftenverzeichnis, welches den Ange- klagten als Direktor mit Einzelunterschrift ausweist (HS 11/14/15+16)
• Korrigierte Festgeld-Anlage-Bestätigung für die C._____ mit Anzeige des Kontostandes und Ausweis der Festgeld-Laufzeit, unterschrieben u.a. vom Angeklagten für die J._____ Bank (HS 11/14/13)
• Gutschriftanzeige über seitens der J._____ Bank der C._____ vergüteten Zinsen im Betrag von DM 475'300.– auf die angelegten DM 63 Mio. (HS 11/14/11)
• Schreiben der C._____ an die J._____ Bank betreffend Ausstellung einer Termingeldbestätigung über DM 63 Mio. (HS 11/14/31)
• Schreiben des Angeklagten und B._____ betreffend Zusicherung an die K._____, dass die C._____ nach Überweisung des Geldes eine Anlagebe- stätigung für die Termingeldanlage erhalten werde (HD [recte: HS] 25/5/1/3a)
- 16 -
• Schreiben der K._____ an die F._____ Ltd., worin die DM 63 Mio. als Ter- mingeldanlage für die C._____ … dienen und letztere als Kundin der K._____ bezeichnet wird sowie Ersuchen an die Adressaten um eine ord- nungsgemässe Anlagebestätigung mit Kontoauszug (HS 25/5/2/3/10). Schon allein aus diesen Dokumenten sei ersichtlich, dass es sich bei den von der C._____ einbezahlten DM 63 Mio. keinesfalls um eine Provision habe handeln können, sondern es sei vielmehr von einer verzinslichen Festgeldanlage auszu- gehen. Keine Rolle spiele die Behauptung des Angeklagten, die C._____ sei für die K._____ treuhänderisch tätig geworden. In einem solchen Fall der indirekten Stellvertretung wäre die C._____ trotzdem Vertragspartnerin der J._____ Bank geworden, welche sich als aussenstehende Dritte nicht um die internen Rechts- beziehungen zwischen angeblichem Treugeber (K._____) und Treuhänder (C._____) hätte kümmern brauchen (vgl. Beschluss OGZ vom 7. November 2005 S. 31f.). Das Revisionsverfahren und die Rückweisung änderten nichts an der grundsätzlichen Einschätzung der Beweislage, weshalb der Angeklagte auch heu- te der Gehilfenschaft zur Veruntreuung sowie der Widerhandlung gegen das Ban- kengesetz schuldig zu sprechen sei. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzli- che Verurteilung sich keinesfalls hauptsächlich auf D._____ als „Kronzeugen“ gestützt habe (so behauptet in HD 103 S. 11). Vielmehr seien seine Aussagen als in Übereinstimmung mit zahlreichen Urkundenbeweisen stehend gesehen und damit lediglich als Bestätigung derselben gewertet worden (Urteil BGZ vom
28. November 2000 S. 37f.; Urteil OGZ vom 26. Februar 2002 S. 70f.).
2. Haltung der Parteien im aktuellen Verfahren
E. 1.3 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Angeklagten B._____ angeführt (Urk. 127/111 S. 27). Eine eigentliche Aktualisierung erfolgte in der letzten schriftlichen Eingabe der Vertei- digung nicht (Urk. 278 S. 9). Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Eine einschlägige Vorstrafe, die der Angeklagte im Jahr 1985 im Ausland erwirkt hat, ist ihm heute nicht mehr strafer- höhend anzurechnen (Urk. 127/111 S. 28). Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein Geständnis, Reue oder Einsicht kann der Angeklagte nicht für sich strafmindernd reklamieren. Die Vorinstanz hat dem Angeklagten eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots sowie den langen Zeitablauf seit Tat- begehung strafmindernd angerechnet. Insbesondere Letzteres ist im Vergleich mit anderen Strafverfahren praktisch beispielslos: Seit der Tatverübung sind über 20 Jahre vergangen, in denen sich der Angeklagte nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen (Urk. 318). Hinzu kommt, dass der Angeklagte B._____ heute 70 Jahre alt ist und 613 Tage in Haft verbracht hat.
E. 1.4 Insgesamt rechtfertigt sich heute ein Strafmass in einer Höhe, welches den Angeklagten nicht in den Strafvollzug zwingt (Berücksichtigung des Umstandes, dass die Wirkung der Strafe auf das Lebens des Täters bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen ist; Art. 47 Abs. 1 letzter Satz StGB). Er ist daher mit einer – an sich seinem Verschulden unangemessen tiefen – Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Auslieferungs- und Unter- suchungshaft von 613 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
E. 1.5 Dem Angeklagten ist heute eine günstige Legalprognose zu stellen (vgl. Urk. Straf-Reg.) und folglich der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren (Art. 43 Abs. 1 StGB).
- 21 -
E. 1.6 Im Sinne eines Ermessensentscheides ist heute davon auszugehen, dass angesichts der positiven Legalprognose bereits der Vollzug von 12 Monaten Frei- heitsstrafe genügt, um dem konkreten Verschulden genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der aufzuschiebende Teil der Freiheitsstrafe ist folg- lich auf 24 Monate festzusetzen. Die Probezeit für den aufzuschiebenden Strafteil ist – auch – angesichts des Alters des Angeklagten auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Angeklagter A._____
E. 2 Verfahrensgang
E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Angeklagten A._____ mit 26 ½ Monaten Freiheits- strafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom
25. April 2003 bestraft (Urk. 119 S. 20). Die Erwägungen zum anwendbaren Straf- rahmen sowie die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung sind auch hier an sich nicht zu beanstanden (Urk. 119 S. 13-15; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4.ff.; 134 IV 17 E. 2.1.; 132 IV 102 E. 8.1. mit Verweisen); hingegen sind – wie bereits vorstehend erwogen – gemäss neuerer bundesgerichtlicher Praxis Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe grundsätzlich innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Dass eine Zusatzstrafe zu einer bereits aus dem Strafregister gelöschten Vorstrafe auszu- fällen ist, akzeptiert auch die Verteidigung (Urk. 295 S. 21).
E. 2.2 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Deliktsbetrag von DM 63 Mio. sei sehr hoch; der Angeklagte A._____ habe einen wichtigen Tatbeitrag geleistet und gut organisiert mit seinem Komplizen B._____ zusammengewirkt (Urk. 119 S. 15). Dies ist ohne Weiteres zutreffend. Im Übrigen ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass zwingend strafmildernd zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte A._____ den Tatbe- stand der Veruntreuung als Gehilfe verwirklichte (Art. 25 StGB). Zur subjektiven Tatschwere hat sich die Vorinstanz nicht geäussert; als Motiv des Angeklagten A._____ kommt einzig Bereicherungsabsicht, namentlich auch die Bereicherung Dritter, in Frage. Auch A._____ hat nie eine tatzeitaktuelle Ein-
- 22 - schränkung seiner Schuldfähigkeit geltend gemacht und auch er handelte mit di- rektem Vorsatz. Das Ansetzen einer hypothetischen Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tat- komponente des schwersten Delikts der Gehilfenschaft zur Veruntreuung erfolgte vor Vorinstanz nicht. Aufgrund des zweifellos mindestens mittelschweren Ver- schuldens des Angeklagten wäre diese in ca. der Mitte des ordentlichen Straf- rahmens festzusetzen. Als Folge des zusätzlichen Delikts der Widerhandlung gegen das Bankengesetz (unzählige über einen längeren Zeitraum verwirklichte Widerhandlungen, die eine hohe kriminelle Energie offenbaren) hat auch hier eine merkliche Erhöhung zu erfolgen.
E. 2.3 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Angeklagten A._____ angeführt (Urk. 119 S. 14f.). In ihrer letzten schriftlichen Eingabe hat die Verteidigung aktualisiert, der Angeklagte A._____ sei ein rechtstreuer Bürger und fürsorglicher Familienvater; er sei in der Finanzbrache tätig und arbeite als Wirtschaftsjournalist (Urk. 295 S. 22). Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Wohl ist die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2003 (Urk. 120) mittlerweile gelöscht (Urk. 317); wenn die Verteidigung behauptet, der Angeklagte A._____ habe sich "über all die zwanzig Jahre wohlverhalten" (Urk. 295 S. 22), ist sie auf die neuen Einträge im Strafregister des Angeklagten zu verweisen. Eine besonde- re Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein Geständnis, Reue oder Einsicht kann der Angeklagte nicht für sich strafmindernd reklamieren. Die Vorinstanz hat dem Angeklagten eine Verletzung des Beschleunigungsgebots reduzierend ange- rechnet (Urk. 119 S. 13), was die Verteidigung wiederum verlangt (Urk. 295 S. 22f.) und was zu übernehmen ist. Auch betreffend den Angeklagten A._____ gilt: Der Zeitablauf seit Tatbegehung ist exemplarisch lang, was mit der Verteidi- gung ebenfalls zu berücksichtigen ist. Sodann hat auch A._____ eine längere Zeit (204 Tage) in Untersuchungshaft verbracht.
E. 2.4 Die Vorinstanz ging davon aus, eine gemeinsame Beurteilung mit den Delik- ten, die zum Urteil des Obergerichts Bern aus dem Jahr 2003 führten, würden heute zu einem Strafmass von 33 Monaten führen. Abzüglich der Berner Einsatz-
- 23 - strafe von 6 ½ Monaten resultiert daraus das angefochtene Strafmass von 26 ½ Monaten (Urk. 119 S. 16). Auch betreffend den Angeklagten A._____ rechtfertigt sich heute insgesamt ein Strafmass in einer Höhe, welches nicht mehr zum Strafvollzug führt. Er ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 17 ½ Monaten (als Zusatzstrafe) zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 204 Tagen steht nichts ent- gegen (Art. 51 StGB).
E. 2.5 Die Vorinstanz hat dem Angeklagten A._____ im angefochtenen Urteil eine günstige Legalprognose gestellt (Urk. 119 S. 17), was (unbesehen des aktuellen Strafregisterauszugs, Urk. 317) schon aus prozessualen Gründen zu übernehmen ist (§ 399 StPO/ZH). Dies führt zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gleiches gilt für die gesetzlich minimal bemessene Probe- zeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). IV. Ersatzforderung
1. Die Vorinstanz hat den Angeklagten B._____ verpflichtet, vom unrechtmäs- sig erlangten Vermögensvorteil € 1,5 Mio. an die Staatskasse abzuliefern (Urk. 127/111 S. 30-32; ferner Dispositivziffer 3).
2. Demgegenüber findet sich im vorinstanzlichen Urteil betreffend den Ange- klagten A._____ keine entsprechende Verpflichtung.
3. Der Angeklagte B._____ hat keinen Wohnsitz in der Schweiz und seine fi- nanzielle Situation ist unklar, wird jedoch als angespannt dargestellt (Urk. 278 S. 9f.). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, verzichtete der Angeklagte B._____ auf sein Erbe zugunsten seiner Tochter. Mitzuberücksichtigen ist, dass der Angeklagte B._____ im Frühling 2015 siebzig Jahre alt wird, mithin nicht er- wartet werden kann, dass er in der Lage sein wird, durch Arbeit einen erkleckli- chen Betrag zu erwirtschaften. Von der Ansetzung einer staatlichen Ersatzforde- rung, wie sie die Vorinstanz betreffend den Angeklagten B._____ noch vorge- nommen hat (Urk. 127/111 S. 30-32), ist daher heute abzusehen.
- 24 - V. Einziehung Betreffend beide Angeklagte wurde durch die Vorinstanzen vorgemerkt, dass in der Untersuchung beschlagnahmte Vermögenswerte der Geschädigten C._____ ausgehändigt worden sind (Urk. 119 S. 20 und Urk. 127/111 S. 35). Dies ist vor- liegend ohne Weiteres zu wiederholen. VI. Kosten / Fluchtkaution
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung betreffend den Angeklagten B._____ (Urk. 127/111 S. 35f. Urteilsdispositiv- Ziff. 5., 6. und 7.) sowie auch diejenige betreffend den Angeklagten A._____ (Urk. 119 S. 21 Urteilsdispositiv-Ziff. 5., 6. und 7.) zu bestätigen (§ 188 StPO/ZH).
2. Die Verteidigung des Angeklagten B._____ stellt den Antrag, die Kosten des zweitinstanzlichen Revisionsverfahrens (mit den Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dieser Antrag ist obsolet, nachdem in Dispositiv Ziffer 2 des Beschlusses der Revisionskammer vom 21. Januar 2008 die Kosten des Revisionsverfahrens, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung des Revisionsklägers im Revisions- verfahren, bereits auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 127/95 S. 8).
3. Die Gerichtsgebühr für die vereinigten Berufungsverfahren ist auf Fr. 10'000.– festzusetzen.
4. Im Berufungsverfahren unterliegen beide Angeklagten mit ihren Anträgen weitestgehend. Daher sind ihnen gestützt auf § 396a StPO/ZH die Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung des Angeklagten B._____) je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Angeklagten B._____ sind dem Angeklagten B._____ aufzuerlegen (§ 188 StPO/ZH). Die Höhe der Entschädigung wird – nach Einreichung der Kostennote durch die amtliche Verteidigung – in einem ergänzenden Entscheid festzulegen sein.
E. 2.6 Ab dem 7. Juni 2010 (vgl. Urk. 156 und Urk. 236) bis Ende 2013 (vgl. Urk. 266) erfolgten – fruchtlos gebliebene – Bemühungen zur rechtshilfe- weisen Einvernahme von D._____ und E._____. Über diese Bemühungen geben Urk. 156 bis 265 Auskunft.
E. 2.7 Über die verschiedenen Verfahrensschritte und -handlungen wurde in den zahlreichen Verfügungen und Beschlüssen berichtet. Es wird hier insbesondere auf die Beschlüsse vom 4. Dezember 2009 (Urk. 146), 7. Juni 2010 (Urk. 156),
E. 2.8 Die Berufungsbegründungen der Verteidigungen (Urk. 276 und Urk. 278; Urk. 295) sowie die Berufungsantworten der Anklagebehörde (Urk. 283 und Urk. 306) erfolgten in Etappen (vgl. dazu Urk. 286). Die letzten Parteieingaben erfolgten am 2. respektive 5. Dezember 2014 (Urk. 311 und Urk. 315).
3. Antrag auf mündliches Berufungsverfahren Nachdem beide Verteidigungen wie die Anklagebehörde unmissverständlich ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Weiterführung des Verfahrens erklärt hatten (Urk. 197; Urk. 199 und Urk. 200), wurde das seitens beider Angeklagter nach- geschobene Begehren um Weiterführung des Prozesses im mündlichen Ver- fahren (Urk. 276 S. 11 und Urk. 278 S. 2) mit Beschluss vom 14. August 2014 abgewiesen (Urk. 286). Es kann auf den letztgenannten Beschluss verwiesen werden.
- 11 -
E. 4 Verjährung Beide Angeklagten machen auch heute geltend, die massgeblichen Vorwürfe sei- en zwischenzeitlich verjährt (Urk. 276 S. 11; Urk. 278 S. 4ff.). Dies ist nicht der Fall, wobei zur diesbezüglichen Begründung vollumfänglich auf die unverändert gültigen Erwägungen der Beschlüsse der Kammer vom 4. Dezember 2009 (Urk. 146) sowie vom 4. März 2013 (Urk. 236) verwiesen werden kann. Betreffend den Angeklagten B._____ tritt die absolute Vollstreckungsverjährung am 2. März 2015 ein, betreffend den Angeklagten A._____ am 26. Juli 2015.
E. 5 Die Geschädigte C._____ hat im Berufungsverfahren keine selbständigen Anträge gestellt. Durch ihre Vertretung im vorliegenden Verfahren sowie im
- 25 - rechtshilfeweise in Deutschland durchgeführten Beweisergänzungsverfahren sind ihr dennoch Kosten entstanden, welche sie im vorliegenden Berufungsverfahren geltend macht (vgl. Urk. 207 sowie die diesbezüglich eingereichten Honorarnoten in Urk. 209/1-4 bzw. Urk. 216/1-3). Zu berücksichtigen sind dabei die in den Ho- norarnoten aufgeführten Beträge von EUR 3'355.80 (Urk. 209/1 bzw. Urk. 216/1), EUR 2'023.– (Vertretung anlässlich der Zeugeneinvernahme E._____ vor dem Amtsgericht Kiel, Urk. 209/2 bzw. Urk. 216/2), EUR 1'023.40 (Vertretung anläss- lich der Zeugeneinvernahme D._____ vor dem Amtsgericht Kiel, Urk. 209/3 bzw. Urk. 216/2) sowie von Fr. 2'262.40 (Vertretung der Geschädigten für den Zeitraum Oktober 2008 bis Dezember 2010 und Januar 2011 bis Oktober 2012, Urk. 209/4). Weitere Honorarnoten wurden seitens der Geschädigten nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung der durch die Geschädigte eingereichten Honorarnoten, der gesamten Dauer und Schwierigkeit des Berufungsverfahrens und ihres kon- kreten Aufwandes in diesem, rechtfertigt es sich in Anbetracht des Unterliegens der beiden Angeklagten im vorliegenden Verfahren, die beiden Angeklagten A._____ und B._____ – unter Auf-erlegung einer solidarischen Haftung – zu ver- pflichten, der Geschädigten C._____ eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– zu bezahlen (vgl. § 396 a StPO/ZH).
E. 5.1 Beide Verteidigungen stellen auch heute diverse Beweisanträge (Urk. 276 S. 2f. und Urk. 278 S. 2f.), wozu sich die Anklagebehörde geäussert hat (Urk. 283). Die Vorinstanzen haben in den angefochtenen Entscheiden hiezu das Folgende erwogen: Im vorliegenden Verfahren bestehe kein Anspruch auf erneute Überprüfung aller vom Revisionskläger bestrittenen Tatsachen (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 11 zu § 454 StPO/ZH). Die Verteidi- gung sei diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es somit nicht statthaft sei, eine von Grund auf neu erarbeitete Verteidigungsstrategie zu verfolgen. Dies bedeute insbesondere, dass keine Überprüfung jener Beweismittel erfolgen müsse, welche zum Zeitpunkt der damaligen Urteilsfällung bekannt gewesen seien. Habe das Gericht nämlich damals abschliessend beurteilt, welche der ihm vorliegenden Beweismittel es für einen Schuldspruch für relevant halte und welche eben nicht, könne es im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht angehen, diese freie rich- terliche Beweiswürdigung nachträglich in Frage zu stellen, gleichsam als Ersatz, wenn damals der ordentliche Rechtsmittelweg nicht ausgeschöpft worden sei. Insofern komme ein komplett neues Aufrollen des Prozesses – wie dies die Ver- teidigung in Verkennung des Wesens der Revision zu tun gedenke – nicht in Frage, sondern es seien für das heutigen Urteil als Grundlage nur noch die ursprünglichen Beweismittel unter Berücksichtigung der in diesem Zusammen- hang vorgebrachten Revisionsgründe beachtlich. Die Verteidigung könne dem-
- 12 - nach heute ihre Argumentation nur noch gestützt auf die neuen Beweismittel auf- bauen und insbesondere nichts geltend machen, was sie in guten Treuen schon damals hätte vorbringen können. Bei diesem Ergebnis würden automatisch alle seitens der Verteidigung subeventualiter gestellten Beweisergänzungsanträge dahin fallen. Es stelle sich vorliegend nur – aber immerhin – noch die Kernfrage, ob der Angeklagte auch dann anklagegemäss verurteilt werden könne, wenn man die Aussagen des Zeugen D._____ für unbeachtlich halten müsse (Urk. 119 S. 6f. betreffend den Angeklagten A._____). Im vorliegenden Verfahren bestehe kein Anspruch auf erneute Überprüfung aller vom Revisionskläger bestrittenen Tatsachen. Dies bedeute insbesondere auch, dass keine Überprüfung der Beweismittel erfolgen müsse, die zum Zeitpunkt der damaligen Urteilsfällung bekannt und von der falschen Zeugenaussage nicht tangiert gewesen seien. Von der Verteidigung seien anlässlich der Hauptverhand- lung keine neuen Tatsachen vorgebracht worden, die bei der damaligen Urteils- fällung noch nicht bekannt gewesen seien, so dass sich das neue Urteil auf die bereits damals als massgeblich erachteten Beweismittel stützen müsse. Vor- liegend sei somit zu entscheiden, ob der angeklagte Sachverhalt auch dann rechtsgenügend erstellt werden könne, wenn die Zeugenaussage D._____ als Beweismittel entfalle (Urk. 127/111 S. 8 betreffend den Angeklagten B._____).
E. 5.2 Diese Auffassungen sind entgegen den Verteidigungen im Berufungs- verfahren zu übernehmen: Gemäss Kommentar zum alten Recht besteht in der Tat kein Anspruch auf erneu- te Überprüfung aller bestrittenen Tatsachen (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 11 zu § 454 StPO/ZH). Dies schliesst ein komplett neues Beweisverfahren und vor allem das nachgeschobene Geltendmachen längst bekannter Beweisofferten aus. Auch nach neuem Revisi- onsrecht gilt im übrigen: Wohl ist das die Sache neu beurteilende Gericht in seiner Beurteilung frei; es darf nach gewährter Revision auf der Grundlage des aktuellen Standes der Tatsachen entscheiden. Gegen das Anführen neuer Gründe be- stehen dann keine Bedenken, wenn diese erst anlässlich der neuen Beurteilung erkennbar werden; eine Überprüfung aller Tat- und Rechtsfragen gemäss
- 13 - früherem Urteil widerspricht dem Wesen der Revision; falls eine klare Trennung möglich ist, hat die neue Beurteilung lediglich die Noven zu erfassen; anders ver- hält es sich nur, wenn das frühere Urteil mit offensichtlichen Mängeln behaftet ist (BSK StPO, M. Heer, 2. Auflage 2014, Art. 414 N 12). Die Revisionsgesuche der Angeklagten wurden einzig aus dem Grund gutgeheissen, weil zu ihren Gunsten angenommen wurde, dass D._____ im Rahmen seiner belastenden Aussagen, auf welche in den ursprünglichen Beweiswürdigungen abgestellt worden war, ge- logen hat. Daraus resultiert jedoch – abgesehen vom Wegfall der Aussagen D._____s als belastendes Beweismittel – keinerlei Änderung des verbleibenden Beweisfundaments. II. Schuldpunkt
1. Verbleibende Anklagevorwürfe und Sichtweise der Vorinstanz
E. 6 Ausgangsgemäss ist die betreffend den Angeklagten B._____ geleistete Fluchtkaution in der Höhe von Fr. 400'000.– freizugeben (Urk. 127/111 S. 37). Sie wurde von dritter Seite geleistet und kann – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (Urk. 127/111 S. 34 unten) – nicht zur Deckung der Verfahrens- kosten herangezogen werden (vgl. dazu BGE 135 I 63 E. 4).
E. 7 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv betreffend den Angeklagten B._____ (Ziff. 5., 6. und 7.) wird bestätigt.
E. 8 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv betreffend den Angeklagten A._____ (Ziff. 5., 6. und 7.) wird bestätigt.
E. 9 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 27 - Fr. 10'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'556.80 amtliche Verteidigung (RAin Dr. X2._____)
E. 10 Die Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung des Angeklagten B._____) werden den Angeklagten je zur Hälfte auferlegt. Die den Angeklagten A._____ betreffenden Kosten werden soweit ausrei- chend aus der freigegebenen Kaution in der Höhe von Fr. 25'000.-- gedeckt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Angeklagten B._____ werden dem Angeklagten B._____ auferlegt.
E. 11 Die Angeklagten A._____ und B._____ werden, unter Auferlegung einer so- lidarischen Haftung, verpflichtet, der Geschädigten C._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– zu bezahlen.
E. 12 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten − die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit den Formularen A − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich
E. 13 Rechtsmittel:
- 28 - Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird weiter beschlossen:
1. Die seitens des Angeklagten B._____ gemäss Verfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 21. Januar 1997 geleiste- te Fluchtkaution in der Höhe von Fr. 400'000.– (Bankgarantie ... bei der Zür- cher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich) wird freigegeben.
2. Die vom Angeklagten A._____ gemäss Verfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich vom 15. Februar 1996 ge- leistete Fluchtkaution in Höhe von Fr. 25'000.– wird freigegeben und zur Deckung der ihm auferlegten Kosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Angeklagten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgege- ben.
3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an
- 29 - − die Vorinstanz − die Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, 8010 Zürich − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Januar 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann
Dispositiv
- Der Angeklagte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a und d des Bankengesetzes.
- Der Angeklagte wird bestraft mit 26 ½ Monaten Freiheitsstrafe, wovon 204 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. April 2003.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 ½ Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 204 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die mit Verfügung der damaligen Bezirksanwalt- schaft II für den Kanton Zürich vom 4. Januar 1995 sowie die mit Verfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich vom 5. Dezember 1994 und 12. Juni 1995 beschlagnahmten Vermögenswerte der Geschädigten C._____ ausgehändigt wurden. - 3 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 478.-- Schreibgebühren Fr. 120.-- Vorladungsgebühren Fr. 57.-- Zustellgebühren Fr. Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 5'327.40 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Fr. 13'007.-- Anteil Kosten Proz.-Nr. DG990781
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt.
- Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten C._____ eine Umtriebs- und Prozess- entschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)
- Sodann beschliesst das Gericht:
- Die vom Angeklagten gemäss Verfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich vom 15. Februar 1996 geleistete Fluchtkaution in Höhe von Fr. 25'000.– wird auf den Zeitpunkt des Strafantritts freigegeben und zur Deckung der Kosten der Staats- kasse verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Angeklagten nach Eintritt der Rechts- kraft herausgegeben.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)" - 4 - Urteil und Beschluss der Vorinstanz betreffend den Angeklagten B._____: (Urk. 127/111) "Das Gericht erkennt:
- Der Angeklagte B._____ ist schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a, d und i des Banken- gesetzes.
- Der Angeklagte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 613 Tage durch Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
- Der Angeklagte wird verpflichtet, vom unrechtmässigen Vermögensvorteil 1.5 Mio. Euro an die Staatskasse abzuliefern.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die mit Verfügung der damaligen Bezirksanwalt- schaft II für den Kanton Zürich vom 4. Januar 1995 sowie die mit Verfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich vom 5. Dezember 1994 und 12. Juni 1995 beschlagnahmten Vermögenswerte der Geschädigten C._____ ausgehändigt wurden.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12589.10 Kosten des Verfahrens DG990781 Fr. Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 21586.65 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Verfahrens DG990781, des obergerichtlichen Verfahrens SB010062 sowie des vorliegenden Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt.
- Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten C._____ eine Umtriebs- und Prozess- entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit A._____ bis zu einem Betrag von Fr. 4'000.–.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.) - 5 - Sodann beschliesst das Gericht:
- Die vom Angeklagten gemäss Verfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 21. Januar 1997 geleistete Fluchtkaution in der Höhe von Fr. 400'000.– (Bankgarantie ... bei der Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich) wird auf den Zeitpunkt des Strafantritts freigegeben.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Angeklagten A._____ (Urk. 295):
- Auf die Anklage sei nicht einzutreten; eventualiter sei der Angeklagte A._____ freizusprechen; subeventualiter sei der Angeklagte A._____ mit einer bedingt voll- ziehbaren Geldstrafe zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
- Die Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- Dem Angeklagten A._____ seien die entstandenen Anwaltskosten zu erstat- ten, und es sei ihm für die erlittene Untersuchungshaft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung auszurichten, wobei der Verteidigung Frist zur Substantiierung und Begründung der diesbezüglichen Anträge anzuset- zen sei.
- Dem Angeklagten A._____ sei die am 15. Februar 1996 geleistete Flucht- kaution in der Höhe von Fr. 25'000.– herauszugeben. - 6 - b) der Verteidigung des Angeklagten B._____ (Urk. 278):
- Der Angeklagte B._____ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizu- sprechen. […] Für den Fall, dass der Angeklagte B._____ schuldig gesprochen würde: Es sei die Strafe auf 19 Monate zu reduzieren und es sei dem Angeklagten der bedingte Vollzug zu gewähren. Sofern das Gericht eine Strafe von mehr als 2 Jahren in Betracht ziehen sollte, sei dem Angeklagten B._____ der teilbedingte Vollzug auf die (nach Abzug der absolvierten Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft) zu verbüssenden Reststrafe zu gewähren.
- Ziff. 6 des bezirksgerichtlichen Urteils vom 7.5.2008 sei aufzuheben und die Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- Ziff. 7 des bezirksgerichtlichen Urteils vom 7.5.2008 sei ersatzlos aufzu- heben.
- Die gemäss Verfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 21.1.1997 geleistete Fluchtkaution in der Höhe von Fr. 400'000.– (Bankgarantie ... bei der Zürcher Kantonalbank, Bahnhof-strasse 9, 8010 Zürich) sei freizugeben.
- Es sei dem Angeklagten B._____ für die ungerechtfertigte Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie für die ihm entstandenen Anwalts- kosten (bis zur Bestellung der Unterzeichneten als amtliche Verteidigerin) eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Revisionsverfahrens und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. - 7 - c) der Staatsanwaltschaft (Urk. 283 und Urk. 306): Die Berufungen der Angeklagten A._____ und B._____ seien vollumfänglich abzuweisen. d) der Geschädigten C._____: Verzicht auf Antragstellung. Erwägungen: I. Prozessuales
- Anwendbares Recht 1.1. Prozessrecht Gemäss Art. 453 Abs. 1 der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizeri- schen Strafprozessordnung StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Die angefochtenen Urteile datieren vom 13. Dezember 2007 und vom 7. Mai 2008 (Urk. 119 und Urk. 127/111). Demnach ist vorliegend das alte Zürcher Strafprozessrecht (StPO und GVG) anwendbar. 1.2. Materielles Recht Zum anwendbaren Recht hat sich die Kammer (Urk. 146 S. 6ff.) und haben sich die Vorinstanzen in den angefochtenen Entscheiden (Urk. 127/111 S. 23f. und Urk. 119 S. 13) geäussert. Selbiges wird seitens der Parteien nicht moniert (Urk. 276 und Urk. 278; Urk. 295; Urk. 283 und Urk. 306). - 8 -
- Verfahrensgang 2.1. In weitgehender Gutheissung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
- Abteilung, vom 28. November 2000 verurteilte die II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich am 26. Februar 2002 den Angeklagten A._____ we- gen Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB in Verbindung mit Art. 25 aStGB sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a und d des Bankengesetzes zu 25 Monaten Gefängnis als Zusatzstrafe zu einer achtmonatigen Gefängnisstrafe gemäss Urteil des Ober- gerichts des Kantons Bern vom 28. August 2001. Das Bezirksgericht Zürich ver- urteilte den Angeklagten B._____ mit Urteil vom 28. November 2000 wegen Ver- untreuung im gleichen Tatkomplex wie den Angeklagten A._____ zu 4 Jahren Ge- fängnis. Mit Urteil der II. Strafkammer vom 26. Februar 2002 wurde das erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich weitgehend bestätigt und der Ange- klagte B._____ mit 3 ½ Jahren Gefängnis bestraft. Am 11. Juli 2005 liess der An- geklagte A._____ ein Revisionsgesuch stellen, welches die Revisionskammer des Obergerichts mit Beschluss vom 7. November 2005 abwies, soweit sie darauf ein- trat. Eine dagegen seitens des Angeklagten A._____ erhobene Nichtigkeits- beschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulations- beschluss vom 12. Oktober 2006 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (mithin an die Revisionskammer des Obergerichts) zurück- gewiesen. In Nachachtung der kassationsgerichtlichen Erwägungen erachtete es die Revisionskammer in ihrem Beschluss vom 19. Dezember 2006 für rechts- genügend erstellt, dass der damalige Belastungszeuge D._____ vorsätzlich un- richtig ausgesagt und damit objektiv und subjektiv den Straftatbestand von Art. 307 StGB erfüllt hat. In Gutheissung des Revisionsgesuchs hob die Revisi- onskammer demnach das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2002 auf und wies die Sache an das Bezirks- gericht Zürich zurück mit der Anweisung, die Verhandlung soweit als erforderlich zu wiederholen und ein neues Urteil zu fällen. Die Revisionskammer hiess ferner mit Beschluss vom 21. Januar 2008 auch das Revisionsbegehren des Angeklag- ten B._____ gut, hob das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts vom
- Februar 2002 auf und wies auch diese Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurück (vgl. Urk. 146 S. 3ff.). - 9 - 2.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Dezember 2007 wurde der Angeklagte A._____ erneut (diesmal nach revidiertem, da milderem Vermögens- strafrecht) wegen Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a und d des Bankengesetzes schuldig gesprochen. Er wurde mit 26 ½ Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 204 Tage erstandener Haft) als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. April 2003 bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 14 ½ Mona- ten bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben und für die restlichen 12 Monate wurde der Vollzug (abzüglich 204 Tage erstandener Haft) angeordnet (Urk. 119). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Mai 2008 wurde der Angeklagte B._____ (ebenfalls diesmal nach revidiertem, da milderem Vermögensstrafrecht) erneut wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a, d und i des Bankengesetzes verurteilt. Er wurde unter Anrechnung von 613 Tagen erstande- ner Haft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 127/111). Gegen diese Urteile erhoben die Angeklagten A._____ und B._____ fristgerecht Berufung (Urk. 111 und Urk. 127/110). 2.3. Der Prozess Nr. SB080616 (Angeklagter B._____) wurde mit Verfügung vom 11. März 2009 mit dem Prozess Nr. SB080383 (Angeklagter A._____) verei- nigt und wird unter letztgenannter Nummer weitergeführt. Der Prozess Nr. SB080616 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 126). 2.4. Nachdem die beiden Angeklagten bzw. deren Verteidigungen diverse Beweisanträge gestellt und begründet hatten (Urk. 123 und Urk. 129), ersuchte die Kammer mit Beschluss vom 3. April 2009 die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, die rechtshilfeweise Einvernahme von D._____ und E._____ zu veranlassen, ferner die Angeklagten A._____ und B._____ miteinander zu kon- frontieren (Urk. 130). Daraus resultierten keine neuen Erkenntnisse: E._____ und D._____ haben letztlich eine Aussage zur Sache, die Angeklagten B._____ und A._____ eine Konfrontation – sie machten von ihrem - 10 - Aussageverweigerungsrecht Gebrauch – verweigert (Urk. 194/8; Urk. 194/38; Urk. 263). 2.5. Auf Antrag der Angeklagten A._____ vom 22. April 2009 (Urk. 132) und B._____ vom 4. Mai 2009 (Urk. 137) entschied die Kammer mittels Vor-Beschluss vom 4. Dezember 2009 (Urk. 146), die vorliegend massgeblichen Vorwürfe seien bis dato nicht verjährt. Auf eine gegen diesen Entscheid durch den Angeklagten A._____ erhobene bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen trat die straf- rechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 29. April 2010 nicht ein (Urk. 154). 2.6. Ab dem 7. Juni 2010 (vgl. Urk. 156 und Urk. 236) bis Ende 2013 (vgl. Urk. 266) erfolgten – fruchtlos gebliebene – Bemühungen zur rechtshilfe- weisen Einvernahme von D._____ und E._____. Über diese Bemühungen geben Urk. 156 bis 265 Auskunft. 2.7. Über die verschiedenen Verfahrensschritte und -handlungen wurde in den zahlreichen Verfügungen und Beschlüssen berichtet. Es wird hier insbesondere auf die Beschlüsse vom 4. Dezember 2009 (Urk. 146), 7. Juni 2010 (Urk. 156),
- März 2013 (Urk. 236), 14. August 2014 (Urk. 286) und vom 23. September 2014 (Urk. 290) verwiesen. 2.8. Die Berufungsbegründungen der Verteidigungen (Urk. 276 und Urk. 278; Urk. 295) sowie die Berufungsantworten der Anklagebehörde (Urk. 283 und Urk. 306) erfolgten in Etappen (vgl. dazu Urk. 286). Die letzten Parteieingaben erfolgten am 2. respektive 5. Dezember 2014 (Urk. 311 und Urk. 315).
- Antrag auf mündliches Berufungsverfahren Nachdem beide Verteidigungen wie die Anklagebehörde unmissverständlich ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Weiterführung des Verfahrens erklärt hatten (Urk. 197; Urk. 199 und Urk. 200), wurde das seitens beider Angeklagter nach- geschobene Begehren um Weiterführung des Prozesses im mündlichen Ver- fahren (Urk. 276 S. 11 und Urk. 278 S. 2) mit Beschluss vom 14. August 2014 abgewiesen (Urk. 286). Es kann auf den letztgenannten Beschluss verwiesen werden. - 11 -
- Verjährung Beide Angeklagten machen auch heute geltend, die massgeblichen Vorwürfe sei- en zwischenzeitlich verjährt (Urk. 276 S. 11; Urk. 278 S. 4ff.). Dies ist nicht der Fall, wobei zur diesbezüglichen Begründung vollumfänglich auf die unverändert gültigen Erwägungen der Beschlüsse der Kammer vom 4. Dezember 2009 (Urk. 146) sowie vom 4. März 2013 (Urk. 236) verwiesen werden kann. Betreffend den Angeklagten B._____ tritt die absolute Vollstreckungsverjährung am 2. März 2015 ein, betreffend den Angeklagten A._____ am 26. Juli 2015.
- Beweisanträge 5.1. Beide Verteidigungen stellen auch heute diverse Beweisanträge (Urk. 276 S. 2f. und Urk. 278 S. 2f.), wozu sich die Anklagebehörde geäussert hat (Urk. 283). Die Vorinstanzen haben in den angefochtenen Entscheiden hiezu das Folgende erwogen: Im vorliegenden Verfahren bestehe kein Anspruch auf erneute Überprüfung aller vom Revisionskläger bestrittenen Tatsachen (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 11 zu § 454 StPO/ZH). Die Verteidi- gung sei diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es somit nicht statthaft sei, eine von Grund auf neu erarbeitete Verteidigungsstrategie zu verfolgen. Dies bedeute insbesondere, dass keine Überprüfung jener Beweismittel erfolgen müsse, welche zum Zeitpunkt der damaligen Urteilsfällung bekannt gewesen seien. Habe das Gericht nämlich damals abschliessend beurteilt, welche der ihm vorliegenden Beweismittel es für einen Schuldspruch für relevant halte und welche eben nicht, könne es im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht angehen, diese freie rich- terliche Beweiswürdigung nachträglich in Frage zu stellen, gleichsam als Ersatz, wenn damals der ordentliche Rechtsmittelweg nicht ausgeschöpft worden sei. Insofern komme ein komplett neues Aufrollen des Prozesses – wie dies die Ver- teidigung in Verkennung des Wesens der Revision zu tun gedenke – nicht in Frage, sondern es seien für das heutigen Urteil als Grundlage nur noch die ursprünglichen Beweismittel unter Berücksichtigung der in diesem Zusammen- hang vorgebrachten Revisionsgründe beachtlich. Die Verteidigung könne dem- - 12 - nach heute ihre Argumentation nur noch gestützt auf die neuen Beweismittel auf- bauen und insbesondere nichts geltend machen, was sie in guten Treuen schon damals hätte vorbringen können. Bei diesem Ergebnis würden automatisch alle seitens der Verteidigung subeventualiter gestellten Beweisergänzungsanträge dahin fallen. Es stelle sich vorliegend nur – aber immerhin – noch die Kernfrage, ob der Angeklagte auch dann anklagegemäss verurteilt werden könne, wenn man die Aussagen des Zeugen D._____ für unbeachtlich halten müsse (Urk. 119 S. 6f. betreffend den Angeklagten A._____). Im vorliegenden Verfahren bestehe kein Anspruch auf erneute Überprüfung aller vom Revisionskläger bestrittenen Tatsachen. Dies bedeute insbesondere auch, dass keine Überprüfung der Beweismittel erfolgen müsse, die zum Zeitpunkt der damaligen Urteilsfällung bekannt und von der falschen Zeugenaussage nicht tangiert gewesen seien. Von der Verteidigung seien anlässlich der Hauptverhand- lung keine neuen Tatsachen vorgebracht worden, die bei der damaligen Urteils- fällung noch nicht bekannt gewesen seien, so dass sich das neue Urteil auf die bereits damals als massgeblich erachteten Beweismittel stützen müsse. Vor- liegend sei somit zu entscheiden, ob der angeklagte Sachverhalt auch dann rechtsgenügend erstellt werden könne, wenn die Zeugenaussage D._____ als Beweismittel entfalle (Urk. 127/111 S. 8 betreffend den Angeklagten B._____). 5.2. Diese Auffassungen sind entgegen den Verteidigungen im Berufungs- verfahren zu übernehmen: Gemäss Kommentar zum alten Recht besteht in der Tat kein Anspruch auf erneu- te Überprüfung aller bestrittenen Tatsachen (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 11 zu § 454 StPO/ZH). Dies schliesst ein komplett neues Beweisverfahren und vor allem das nachgeschobene Geltendmachen längst bekannter Beweisofferten aus. Auch nach neuem Revisi- onsrecht gilt im übrigen: Wohl ist das die Sache neu beurteilende Gericht in seiner Beurteilung frei; es darf nach gewährter Revision auf der Grundlage des aktuellen Standes der Tatsachen entscheiden. Gegen das Anführen neuer Gründe be- stehen dann keine Bedenken, wenn diese erst anlässlich der neuen Beurteilung erkennbar werden; eine Überprüfung aller Tat- und Rechtsfragen gemäss - 13 - früherem Urteil widerspricht dem Wesen der Revision; falls eine klare Trennung möglich ist, hat die neue Beurteilung lediglich die Noven zu erfassen; anders ver- hält es sich nur, wenn das frühere Urteil mit offensichtlichen Mängeln behaftet ist (BSK StPO, M. Heer, 2. Auflage 2014, Art. 414 N 12). Die Revisionsgesuche der Angeklagten wurden einzig aus dem Grund gutgeheissen, weil zu ihren Gunsten angenommen wurde, dass D._____ im Rahmen seiner belastenden Aussagen, auf welche in den ursprünglichen Beweiswürdigungen abgestellt worden war, ge- logen hat. Daraus resultiert jedoch – abgesehen vom Wegfall der Aussagen D._____s als belastendes Beweismittel – keinerlei Änderung des verbleibenden Beweisfundaments. II. Schuldpunkt
- Verbleibende Anklagevorwürfe und Sichtweise der Vorinstanz 1.1. Betreffend den Angeklagten B._____ 1.1.1. Dem Angeklagten B._____ wird in der Anklageschrift vom 30. September 1999 in Anklageziffer 2 zusammengefasst zur Last gelegt, den Betrag von DM 63 Mio., welcher durch die Geschädigte C._____ der F._____ AG zwecks Festgeldanlage überwiesen worden sei, vertragswidrig nicht angelegt, sondern anderweitig für eigene oder Zwecke Dritter verwendet zu haben (vgl. Urk. 127/111 S. 6-11). Es kann zudem auf die zutreffende Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 127/111 S. 10) verwiesen werden. In Anklageziffer 4 werden dem Angeklagten B._____ verschiedene Widerhandlungen gegen das Bankengesetz vorgeworfen (Urk. 127/111 S. 12-20). Über Anklageziffer 1 (Verun- treuung zum Nachteil der G._____ Stiftung in Liquidation) war bereits im Urteil vom 28. November 2000 nicht mehr zu befinden, da dieser Anklageteil infolge Verjährung nicht zugelassen worden war (vgl. Urk. 127/111 S. 4). Anklageziffer 3 (Urk. 127/111 S. 11f.) betraf einzig den Mitangeklagten H._____. 1.1.2. Die Vorinstanz hat betreffend den Angeklagten B._____ in der Beweis- würdigung des angefochtenen Urteils zum bestrittenen Sachverhalt vorab die massgeblichen Beweismittel zitiert (dabei handelt es sich insbesondere auch um - 14 - die aktenkundigen Dokumente, auf welche die Vorinstanz betreffend den Ange- klagten A._____ abgestellt hat, vgl. nachstehende Auflistung). Anschliessend hat sie zusammengefasst erwogen, es habe sich bei der Überweisung der Geschä- digten C._____ entgegen den ausweichenden und widersprüchlichen Bestreitun- gen des Angeklagten B._____ um eine Festgeldanlage der Geschädigten gehan- delt. Die Behauptung des Angeklagten, es sei vielmehr eine Provisionszahlung gewesen, sei gestützt auf die vorliegenden Dokumente widerlegt (Urk. 127/111 S. 11-18). Entgegen seinen weiteren Bestreitungen habe der Angeklagte B._____ auch gewusst, dass es sich bei der Überweisung der Geschädigten um eine Festgeldanlage gehandelt habe. Seine diesbezüglichen Aussagen seien wider- sprüchlich, ausweichend sowie angesichts der vorliegenden Dokumente nicht glaubhaft und reine Schutzbehauptungen (Urk. 127/111 S. 18-23). 1.2. Betreffend den Angeklagten A._____ 1.2.1. Dem Angeklagten A._____ wird zusammengefasst zur Last gelegt, er ha- be zusammen mit seinem Komplizen B._____ über den Betrag von DM 63 Mio., welchen die Geschädigte C._____ der F._____ AG als Festgeldanlage überwie- sen habe, abredewidrig zum Nachteil der C._____ sowie zum eigenen und zum Vorteil Dritter verfügt (vgl. Urk. 119 S. 9f.). 1.2.2. Die Vorinstanz hat betreffend den Angeklagten A._____ in der Beweis- würdigung des angefochtenen Urteils zum bestrittenen Sachverhalt zusammen- gefasst das Folgende erwogen (Urk. 119 S. 10-12): Massgebend für die Erstellung des Sachverhaltes sei die Frage, ob die unbe- stritten von der Geschädigten C._____ am 15. November 1994 veranlasste Überweisung von DM 63 Mio. auf das Konto der F._____ AG bei der Bank I._____ in Tel Aviv als Provision oder als Festgeldanlage zu betrachten sei und ob der Angeklagte als "Direktor" der F._____ AG bzw. der J._____ Bank Ltd. von letzterem Umstand Kenntnis gehabt habe. Mit der Revisionskammer gemäss ih- rem ersten Beschluss vom 7. November 2005 sowie den Erwägungen der II. Strafkammer seien die seitens des Angeklagten zum Zweck der Überweisung vorgebrachten Aussagen als völlig widersprüchlich zu taxieren, sodass auf diese nicht abgestellt werden könne. - 15 - Gestützt auf eine Vielzahl von Indizien habe es die II. Strafkammer als erstellt er- achtet, dass es sich bei der Überweisung der C._____ von DM 63 Mio. eben nicht um eine Provision gehandelt habe, sondern dass tatsächlich eine Festgeld- zahlung vereinbart gewesen sei. Es existierten nämlich in den Akten verschiede- ne schriftliche Dokumente, wonach zwischen der C._____ und der F._____ eine Festgeldanlage vereinbart worden sei und diese im Gegensatz zur völlig unglaub- haften "Provisionsbestätigung" (vgl. HS 3/3/6) seitens der K._____ ein klares Bild ergäben. Zu erwähnen seien dabei ins-besondere: • Bezeichnung des Zahlungszwecks im Antragsformular der C._____ an die L._____ Bank als "Festgeldbelegung bei einer Bank" (HS 11/14/18) • Eine u.a. vom Angeklagten unterschriebene und seitens der J._____ Bank für die C._____ ausgestellte Termingeldbestätigung (HS 11/14/17) • Der C._____ zugestelltes Unterschriftenverzeichnis, welches den Ange- klagten als Direktor mit Einzelunterschrift ausweist (HS 11/14/15+16) • Korrigierte Festgeld-Anlage-Bestätigung für die C._____ mit Anzeige des Kontostandes und Ausweis der Festgeld-Laufzeit, unterschrieben u.a. vom Angeklagten für die J._____ Bank (HS 11/14/13) • Gutschriftanzeige über seitens der J._____ Bank der C._____ vergüteten Zinsen im Betrag von DM 475'300.– auf die angelegten DM 63 Mio. (HS 11/14/11) • Schreiben der C._____ an die J._____ Bank betreffend Ausstellung einer Termingeldbestätigung über DM 63 Mio. (HS 11/14/31) • Schreiben des Angeklagten und B._____ betreffend Zusicherung an die K._____, dass die C._____ nach Überweisung des Geldes eine Anlagebe- stätigung für die Termingeldanlage erhalten werde (HD [recte: HS] 25/5/1/3a) - 16 - • Schreiben der K._____ an die F._____ Ltd., worin die DM 63 Mio. als Ter- mingeldanlage für die C._____ … dienen und letztere als Kundin der K._____ bezeichnet wird sowie Ersuchen an die Adressaten um eine ord- nungsgemässe Anlagebestätigung mit Kontoauszug (HS 25/5/2/3/10). Schon allein aus diesen Dokumenten sei ersichtlich, dass es sich bei den von der C._____ einbezahlten DM 63 Mio. keinesfalls um eine Provision habe handeln können, sondern es sei vielmehr von einer verzinslichen Festgeldanlage auszu- gehen. Keine Rolle spiele die Behauptung des Angeklagten, die C._____ sei für die K._____ treuhänderisch tätig geworden. In einem solchen Fall der indirekten Stellvertretung wäre die C._____ trotzdem Vertragspartnerin der J._____ Bank geworden, welche sich als aussenstehende Dritte nicht um die internen Rechts- beziehungen zwischen angeblichem Treugeber (K._____) und Treuhänder (C._____) hätte kümmern brauchen (vgl. Beschluss OGZ vom 7. November 2005 S. 31f.). Das Revisionsverfahren und die Rückweisung änderten nichts an der grundsätzlichen Einschätzung der Beweislage, weshalb der Angeklagte auch heu- te der Gehilfenschaft zur Veruntreuung sowie der Widerhandlung gegen das Ban- kengesetz schuldig zu sprechen sei. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzli- che Verurteilung sich keinesfalls hauptsächlich auf D._____ als „Kronzeugen“ gestützt habe (so behauptet in HD 103 S. 11). Vielmehr seien seine Aussagen als in Übereinstimmung mit zahlreichen Urkundenbeweisen stehend gesehen und damit lediglich als Bestätigung derselben gewertet worden (Urteil BGZ vom
- November 2000 S. 37f.; Urteil OGZ vom 26. Februar 2002 S. 70f.).
- Haltung der Parteien im aktuellen Verfahren 2.1. Die Verteidigungen wurden mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2014 aufgefordert, abschliessend ihre Anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 266). 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ verweist in ihrer Berufungs- begründung auf ihre Ausführungen im bisherigen Verfahren und macht weiter ohne nähere Begründung geltend, "die Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheides überzeuge in keiner Weise und genüge den verfassungsmässigen - 17 - Voraussetzungen sowie denjenigen der Strafprozessordnung nicht, weshalb die Angelegenheit zur Verbesserung an die Vorinstanz zurück zu weisen sei" (Urk. 278 S. 5f.). 2.3. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ verweist in ihrer Berufungsbe- gründung ebenfalls auf ihre Ausführungen im bisherigen Verfahren und macht weiter zusammengefasst geltend, in der bisherigen gerichtlichen Beweis- würdigung sei massgeblich auf die belastenden Aussagen D._____s abgestellt worden. Nach dessen Wegfall werde die Beweiswürdigung auf den Kopf gestellt und die Vorinstanz stütze den Schuldspruch nunmehr "ausschliesslich auf die paar erwähnten Dokumente". Zudem habe das in der Anklage behauptete Treue- verhältnis (Festgeldgeschäft) zwischen der Geschädigten C._____ und dem Angeklagten A._____ gar nicht bestanden. Der Angeklagte A._____ habe auch nicht gewusst, dass die Geschädigte C._____ mit eigenen Mitteln ein eigenes Geschäft getätigt habe (Urk. 276 S. 3ff.; Urk. 295 S. 6ff.). 2.4. Die Anklagebehörde hat zusammengefasst dafür gehalten, die angefochte- nen Urteile seien zu bestätigen; die entsprechenden Erwägungen der Vor- instanzen seien zutreffend und würden durch die Ausführungen der Verteidigun- gen nicht in Zweifel gezogen (Urk. 283 und Urk. 306).
- Beweiswürdigung Die beiden Vorinstanzen haben in separaten Verfahren ihre Beweiswürdigungen angestellt. Betreffend den äusseren Anklagesachverhalt sind sie von einander unabhängig, jedoch übereinstimmend zum Ergebnis gekommen, bei der Zahlung der Geschädigten C._____ habe es sich um eine Festgeldanlage gehandelt. Die- ses Beweisresultat ist gestützt auf die vorliegenden, zitierten Dokumente korrekt und ohne Weiteres zu übernehmen. Die entsprechenden Begründungen der Vor- instanzen sind im Berufungsverfahren ebenfalls zu übernehmen (§ 161 GVG/ZH). Daran ändert nichts, dass die beiden infolge des ihnen zustehenden Aussage- verweigerungsrecht entgegen der ursprünglichen Intention nicht konfrontiert wer- den konnten. Im vorinstanzlichen Urteil den Angeklagten A._____ betreffend wird in keiner Weise auf Aussagen des Angeklagten B._____ abgestellt. Im vorinstanzlichen Urteil den Angeklagten B._____ betreffend werden zwar Aussagen des Angeklagten A._____ zitiert (Urk. 127/111 S. 18f.), doch ergibt sich - 18 - aus dem Fazit auf S. 22f. von Urk. 127/111, dass die Vorinstanz den Aussagen von A._____ keine entscheidrelevante Bedeutung zugemessen hat. Auf unnötige Wiederholungen kann daher verzichtet werden: Die zitierten Dokumente (vgl. Ordner der Untersuchungsakten 20/52, 34/52 und 42/52) lassen keinen anderen Schluss zu; die gegenteiligen Aussagen der Angeklagten sind sodann in der Tat nicht überzeugend. Einzig der Wegfall der belastenden Aussage von D._____ führt insgesamt zu keinem anderen Ergebnis. Mit den rechtserheblichen Einwänden der Verteidigungen haben sich die Vorinstanzen – mit der Anklagebehörde – abschliessend auseinander gesetzt. Nachgeschobenes ist wie vorstehend erwogen nicht zu berücksichtigen. Die Verwendung der mass- geblichen Gelder erfolgte damit zweck- und abredewidrig. Zum – jeweiligen – inneren Sachverhalt ist wiederum mit beiden Vorinstanzen erstellt, dass beide Angeklagten wussten, dass es sich beim Geld der Geschädig- ten C._____ nicht um eine Provisionszahlung, über welche nach Belieben hätte verfügt werden dürfen, sondern vielmehr um eine Festgeldanlage gehandelt hat. Beide Angeklagte haben somit die zugeflossenen Gelder wissentlich und willent- lich zweckentfremdet. Hinzuweisen ist lediglich, dass die Vorinstanz betreffend den Angeklagten B._____ gestützt auf das Urteil des Obergerichts vom 26. Februar 2002 ein- schränkend festhielt, es sei nicht erstellt, dass der Angeklagte B._____ in Kauf genommen habe, dass M._____ zwecks Befriedigung von Forderungen insge- samt DM 26 Mio. vom Konto bei der Bank I._____ abdisponiert habe (Urk. 127/111 S. 10f.). Bei dieser Einschränkung bleibt es auch im vorliegenden Verfahren. Der massgebliche Sachverhalt ist entgegen den Bestreitungen der Angeklagten gestützt auf das vorliegende, massgebliche Beweisfundament rechtsgenügend erstellt.
- Rechtliche Würdigung Die rechtlichen Würdigungen der Vorinstanzen sind betreffend den Angeklagten B._____ (Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Urk. 127/111 S. 23ff.) wie den Angeklagten A._____ (Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne - 19 - von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, Urk. 119 S. 9ff.) korrekt. Mit der Vorinstanz (den Angeklagten B._____ betreffend) beschlägt der Revisi- onsgrund der falschen Zeugenaussage von D._____ den Tatvorwurf der Wider- handlung gegen das Bankengesetz nicht. Somit bleibt es mit der Anklagebehörde auch ohne Weiteres bei den diesbezüglichen vorinstanzlichen Verurteilungen (Urk. 127/111 S. 8 und S. 25; vgl. Urk. 283 S. 4), lediglich mit dem Vermerk, dass die Bestimmungen des aBankG zur Anwendung kommen. Die angefochtenen Schuldsprüche sind – mit dieser Präzisierung – vollumfänglich zu bestätigen. III. Sanktion
- Angeklagter B._____ 1.1. Die Vorinstanz hat den Angeklagten B._____ mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 127/111 S. 35). Die Erwägungen zum anwendbaren Strafrahmen sowie die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung sind an sich nicht zu beanstanden (Urk. 127/111 S. 25-27; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4.ff.; 134 IV 17 E. 2.1.; 132 IV 102 E. 8.1. mit Verweisen); hingegen sind gemäss neuerer bundesgerichtlicher Praxis Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe grund- sätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). 1.2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Deliktsbetrag von DM 63 Mio. sei sehr hoch; der Angeklagte sei mit hoher krimineller Energie und raffiniert vorgegangen (Urk. 127/111 S. 28). Dies ist ohne Weiteres zutreffend. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, das Motiv des Angeklag- ten B._____ habe im Wunsch "nach dem grossen Geld" gelegen (Urk. 127/111 S. 28). Auch dies trifft mit Sicherheit zu. Zu ergänzen ist, dass eine tatzeitaktuelle Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nie geltend gemacht wurde und dass er mit direktem Vorsatz gehandelt hat. - 20 - Nach der Beurteilung der Tatkomponente des schwersten Delikts der Veruntreu- ung resultiert mit der Vorinstanz ein durchaus schweres Verschulden des Ange- klagten und es ist eine hypothetische Einsatzstrafe deutlich in der oberen Hälfte des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Aufgrund des zusätzlichen Delikts der Widerhandlung gegen das Bankengesetz (unzählige über einen längeren Zeit- raum verwirklichte Widerhandlungen, die eine hohe kriminelle Energie offenbaren) erfolgt eine merkliche Erhöhung. 1.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Angeklagten B._____ angeführt (Urk. 127/111 S. 27). Eine eigentliche Aktualisierung erfolgte in der letzten schriftlichen Eingabe der Vertei- digung nicht (Urk. 278 S. 9). Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Eine einschlägige Vorstrafe, die der Angeklagte im Jahr 1985 im Ausland erwirkt hat, ist ihm heute nicht mehr strafer- höhend anzurechnen (Urk. 127/111 S. 28). Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein Geständnis, Reue oder Einsicht kann der Angeklagte nicht für sich strafmindernd reklamieren. Die Vorinstanz hat dem Angeklagten eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots sowie den langen Zeitablauf seit Tat- begehung strafmindernd angerechnet. Insbesondere Letzteres ist im Vergleich mit anderen Strafverfahren praktisch beispielslos: Seit der Tatverübung sind über 20 Jahre vergangen, in denen sich der Angeklagte nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen (Urk. 318). Hinzu kommt, dass der Angeklagte B._____ heute 70 Jahre alt ist und 613 Tage in Haft verbracht hat. 1.4. Insgesamt rechtfertigt sich heute ein Strafmass in einer Höhe, welches den Angeklagten nicht in den Strafvollzug zwingt (Berücksichtigung des Umstandes, dass die Wirkung der Strafe auf das Lebens des Täters bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen ist; Art. 47 Abs. 1 letzter Satz StGB). Er ist daher mit einer – an sich seinem Verschulden unangemessen tiefen – Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Auslieferungs- und Unter- suchungshaft von 613 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 1.5. Dem Angeklagten ist heute eine günstige Legalprognose zu stellen (vgl. Urk. Straf-Reg.) und folglich der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren (Art. 43 Abs. 1 StGB). - 21 - 1.6. Im Sinne eines Ermessensentscheides ist heute davon auszugehen, dass angesichts der positiven Legalprognose bereits der Vollzug von 12 Monaten Frei- heitsstrafe genügt, um dem konkreten Verschulden genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der aufzuschiebende Teil der Freiheitsstrafe ist folg- lich auf 24 Monate festzusetzen. Die Probezeit für den aufzuschiebenden Strafteil ist – auch – angesichts des Alters des Angeklagten auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- Angeklagter A._____ 2.1. Die Vorinstanz hat den Angeklagten A._____ mit 26 ½ Monaten Freiheits- strafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom
- April 2003 bestraft (Urk. 119 S. 20). Die Erwägungen zum anwendbaren Straf- rahmen sowie die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung sind auch hier an sich nicht zu beanstanden (Urk. 119 S. 13-15; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4.ff.; 134 IV 17 E. 2.1.; 132 IV 102 E. 8.1. mit Verweisen); hingegen sind – wie bereits vorstehend erwogen – gemäss neuerer bundesgerichtlicher Praxis Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe grundsätzlich innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Dass eine Zusatzstrafe zu einer bereits aus dem Strafregister gelöschten Vorstrafe auszu- fällen ist, akzeptiert auch die Verteidigung (Urk. 295 S. 21). 2.2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Deliktsbetrag von DM 63 Mio. sei sehr hoch; der Angeklagte A._____ habe einen wichtigen Tatbeitrag geleistet und gut organisiert mit seinem Komplizen B._____ zusammengewirkt (Urk. 119 S. 15). Dies ist ohne Weiteres zutreffend. Im Übrigen ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass zwingend strafmildernd zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte A._____ den Tatbe- stand der Veruntreuung als Gehilfe verwirklichte (Art. 25 StGB). Zur subjektiven Tatschwere hat sich die Vorinstanz nicht geäussert; als Motiv des Angeklagten A._____ kommt einzig Bereicherungsabsicht, namentlich auch die Bereicherung Dritter, in Frage. Auch A._____ hat nie eine tatzeitaktuelle Ein- - 22 - schränkung seiner Schuldfähigkeit geltend gemacht und auch er handelte mit di- rektem Vorsatz. Das Ansetzen einer hypothetischen Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tat- komponente des schwersten Delikts der Gehilfenschaft zur Veruntreuung erfolgte vor Vorinstanz nicht. Aufgrund des zweifellos mindestens mittelschweren Ver- schuldens des Angeklagten wäre diese in ca. der Mitte des ordentlichen Straf- rahmens festzusetzen. Als Folge des zusätzlichen Delikts der Widerhandlung gegen das Bankengesetz (unzählige über einen längeren Zeitraum verwirklichte Widerhandlungen, die eine hohe kriminelle Energie offenbaren) hat auch hier eine merkliche Erhöhung zu erfolgen. 2.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Angeklagten A._____ angeführt (Urk. 119 S. 14f.). In ihrer letzten schriftlichen Eingabe hat die Verteidigung aktualisiert, der Angeklagte A._____ sei ein rechtstreuer Bürger und fürsorglicher Familienvater; er sei in der Finanzbrache tätig und arbeite als Wirtschaftsjournalist (Urk. 295 S. 22). Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Wohl ist die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2003 (Urk. 120) mittlerweile gelöscht (Urk. 317); wenn die Verteidigung behauptet, der Angeklagte A._____ habe sich "über all die zwanzig Jahre wohlverhalten" (Urk. 295 S. 22), ist sie auf die neuen Einträge im Strafregister des Angeklagten zu verweisen. Eine besonde- re Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein Geständnis, Reue oder Einsicht kann der Angeklagte nicht für sich strafmindernd reklamieren. Die Vorinstanz hat dem Angeklagten eine Verletzung des Beschleunigungsgebots reduzierend ange- rechnet (Urk. 119 S. 13), was die Verteidigung wiederum verlangt (Urk. 295 S. 22f.) und was zu übernehmen ist. Auch betreffend den Angeklagten A._____ gilt: Der Zeitablauf seit Tatbegehung ist exemplarisch lang, was mit der Verteidi- gung ebenfalls zu berücksichtigen ist. Sodann hat auch A._____ eine längere Zeit (204 Tage) in Untersuchungshaft verbracht. 2.4. Die Vorinstanz ging davon aus, eine gemeinsame Beurteilung mit den Delik- ten, die zum Urteil des Obergerichts Bern aus dem Jahr 2003 führten, würden heute zu einem Strafmass von 33 Monaten führen. Abzüglich der Berner Einsatz- - 23 - strafe von 6 ½ Monaten resultiert daraus das angefochtene Strafmass von 26 ½ Monaten (Urk. 119 S. 16). Auch betreffend den Angeklagten A._____ rechtfertigt sich heute insgesamt ein Strafmass in einer Höhe, welches nicht mehr zum Strafvollzug führt. Er ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 17 ½ Monaten (als Zusatzstrafe) zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 204 Tagen steht nichts ent- gegen (Art. 51 StGB). 2.5. Die Vorinstanz hat dem Angeklagten A._____ im angefochtenen Urteil eine günstige Legalprognose gestellt (Urk. 119 S. 17), was (unbesehen des aktuellen Strafregisterauszugs, Urk. 317) schon aus prozessualen Gründen zu übernehmen ist (§ 399 StPO/ZH). Dies führt zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gleiches gilt für die gesetzlich minimal bemessene Probe- zeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). IV. Ersatzforderung
- Die Vorinstanz hat den Angeklagten B._____ verpflichtet, vom unrechtmäs- sig erlangten Vermögensvorteil € 1,5 Mio. an die Staatskasse abzuliefern (Urk. 127/111 S. 30-32; ferner Dispositivziffer 3).
- Demgegenüber findet sich im vorinstanzlichen Urteil betreffend den Ange- klagten A._____ keine entsprechende Verpflichtung.
- Der Angeklagte B._____ hat keinen Wohnsitz in der Schweiz und seine fi- nanzielle Situation ist unklar, wird jedoch als angespannt dargestellt (Urk. 278 S. 9f.). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, verzichtete der Angeklagte B._____ auf sein Erbe zugunsten seiner Tochter. Mitzuberücksichtigen ist, dass der Angeklagte B._____ im Frühling 2015 siebzig Jahre alt wird, mithin nicht er- wartet werden kann, dass er in der Lage sein wird, durch Arbeit einen erkleckli- chen Betrag zu erwirtschaften. Von der Ansetzung einer staatlichen Ersatzforde- rung, wie sie die Vorinstanz betreffend den Angeklagten B._____ noch vorge- nommen hat (Urk. 127/111 S. 30-32), ist daher heute abzusehen. - 24 - V. Einziehung Betreffend beide Angeklagte wurde durch die Vorinstanzen vorgemerkt, dass in der Untersuchung beschlagnahmte Vermögenswerte der Geschädigten C._____ ausgehändigt worden sind (Urk. 119 S. 20 und Urk. 127/111 S. 35). Dies ist vor- liegend ohne Weiteres zu wiederholen. VI. Kosten / Fluchtkaution
- Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung betreffend den Angeklagten B._____ (Urk. 127/111 S. 35f. Urteilsdispositiv- Ziff. 5., 6. und 7.) sowie auch diejenige betreffend den Angeklagten A._____ (Urk. 119 S. 21 Urteilsdispositiv-Ziff. 5., 6. und 7.) zu bestätigen (§ 188 StPO/ZH).
- Die Verteidigung des Angeklagten B._____ stellt den Antrag, die Kosten des zweitinstanzlichen Revisionsverfahrens (mit den Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dieser Antrag ist obsolet, nachdem in Dispositiv Ziffer 2 des Beschlusses der Revisionskammer vom 21. Januar 2008 die Kosten des Revisionsverfahrens, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung des Revisionsklägers im Revisions- verfahren, bereits auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 127/95 S. 8).
- Die Gerichtsgebühr für die vereinigten Berufungsverfahren ist auf Fr. 10'000.– festzusetzen.
- Im Berufungsverfahren unterliegen beide Angeklagten mit ihren Anträgen weitestgehend. Daher sind ihnen gestützt auf § 396a StPO/ZH die Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung des Angeklagten B._____) je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Angeklagten B._____ sind dem Angeklagten B._____ aufzuerlegen (§ 188 StPO/ZH). Die Höhe der Entschädigung wird – nach Einreichung der Kostennote durch die amtliche Verteidigung – in einem ergänzenden Entscheid festzulegen sein.
- Die Geschädigte C._____ hat im Berufungsverfahren keine selbständigen Anträge gestellt. Durch ihre Vertretung im vorliegenden Verfahren sowie im - 25 - rechtshilfeweise in Deutschland durchgeführten Beweisergänzungsverfahren sind ihr dennoch Kosten entstanden, welche sie im vorliegenden Berufungsverfahren geltend macht (vgl. Urk. 207 sowie die diesbezüglich eingereichten Honorarnoten in Urk. 209/1-4 bzw. Urk. 216/1-3). Zu berücksichtigen sind dabei die in den Ho- norarnoten aufgeführten Beträge von EUR 3'355.80 (Urk. 209/1 bzw. Urk. 216/1), EUR 2'023.– (Vertretung anlässlich der Zeugeneinvernahme E._____ vor dem Amtsgericht Kiel, Urk. 209/2 bzw. Urk. 216/2), EUR 1'023.40 (Vertretung anläss- lich der Zeugeneinvernahme D._____ vor dem Amtsgericht Kiel, Urk. 209/3 bzw. Urk. 216/2) sowie von Fr. 2'262.40 (Vertretung der Geschädigten für den Zeitraum Oktober 2008 bis Dezember 2010 und Januar 2011 bis Oktober 2012, Urk. 209/4). Weitere Honorarnoten wurden seitens der Geschädigten nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung der durch die Geschädigte eingereichten Honorarnoten, der gesamten Dauer und Schwierigkeit des Berufungsverfahrens und ihres kon- kreten Aufwandes in diesem, rechtfertigt es sich in Anbetracht des Unterliegens der beiden Angeklagten im vorliegenden Verfahren, die beiden Angeklagten A._____ und B._____ – unter Auf-erlegung einer solidarischen Haftung – zu ver- pflichten, der Geschädigten C._____ eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– zu bezahlen (vgl. § 396 a StPO/ZH).
- Ausgangsgemäss ist die betreffend den Angeklagten B._____ geleistete Fluchtkaution in der Höhe von Fr. 400'000.– freizugeben (Urk. 127/111 S. 37). Sie wurde von dritter Seite geleistet und kann – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (Urk. 127/111 S. 34 unten) – nicht zur Deckung der Verfahrens- kosten herangezogen werden (vgl. dazu BGE 135 I 63 E. 4).
- Ausgangsgemäss ist die seitens des Angeklagten A._____ geleistete Fluchtkaution in der Höhe von Fr. 25'000.– freizugeben, jedoch zur Deckung der ihm aufzuerlegenden Kosten heranzuziehen (Urk. 119 S. 22). Es wird erkannt:
- Der Angeklagte B._____ ist schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen aArt. 46 Abs. 1 lit. a, d und i des Bankengesetzes. - 26 -
- Der Angeklagte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen aArt. 46 Abs. 1 lit. a und d des Bankengesetzes.
- a) Der Angeklagte B._____ wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 613 Tage durch Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft er- standen sind. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Angeklagten B._____ wird im Um- fang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Betreffend den zu verbüssenden Strafteil von 12 Monaten wird vorgemerkt, dass der Angeklagte diesen bereits vollständig durch Haft erstanden hat.
- a) Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit 17 ½ Monaten Freiheitsstra- fe, wovon 204 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, als Zusatz- strafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. April 2003. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Angeklagten A._____ wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die mit Verfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich vom 4. Januar 1995 sowie die mit Verfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich vom 5. Dezember 1994 und 12. Juni 1995 beschlagnahmten Vermögenswerte der Geschädig- ten C._____ ausgehändigt wurden.
- Auf eine Verpflichtung des Angeklagten B._____, der Staatskasse vom un- rechtmässig erlangten Vermögensvorteil etwas abzuliefern, wird verzichtet.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv betreffend den Angeklagten B._____ (Ziff. 5., 6. und 7.) wird bestätigt.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv betreffend den Angeklagten A._____ (Ziff. 5., 6. und 7.) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 27 - Fr. 10'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'556.80 amtliche Verteidigung (RAin Dr. X2._____)
- Die Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung des Angeklagten B._____) werden den Angeklagten je zur Hälfte auferlegt. Die den Angeklagten A._____ betreffenden Kosten werden soweit ausrei- chend aus der freigegebenen Kaution in der Höhe von Fr. 25'000.-- gedeckt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Angeklagten B._____ werden dem Angeklagten B._____ auferlegt.
- Die Angeklagten A._____ und B._____ werden, unter Auferlegung einer so- lidarischen Haftung, verpflichtet, der Geschädigten C._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten − die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit den Formularen A − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich
- Rechtsmittel: - 28 - Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird weiter beschlossen:
- Die seitens des Angeklagten B._____ gemäss Verfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 21. Januar 1997 geleiste- te Fluchtkaution in der Höhe von Fr. 400'000.– (Bankgarantie ... bei der Zür- cher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich) wird freigegeben.
- Die vom Angeklagten A._____ gemäss Verfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich vom 15. Februar 1996 ge- leistete Fluchtkaution in Höhe von Fr. 25'000.– wird freigegeben und zur Deckung der ihm auferlegten Kosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Angeklagten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgege- ben.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an - 29 - − die Vorinstanz − die Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, 8010 Zürich − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Januar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB080383-O/U/eh damit vereinigt SB080616 Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. R. Naef und lic. iur. S. Volken sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 7. Januar 2015 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Angeklagte und Appellanten 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. R. Braun Anklägerin und Appellatin sowie C._____, Geschädigte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Gehilfenschaft zur Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
13. Dezember 2007 (DG070143) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
7. Mai 2008 (DG080108)
- 2 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (ehemals Bezirksanwaltschaft III) vom 14. Juli 2000 betreffend den Angeklagten A._____ (Urk. 32/HD 4), bzw. vom 30. September 1999 betreffend den Angeklagten B._____ (HD 4), sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz betreffend den Angeklagten A._____: (Urk. 119) "Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a und d des Bankengesetzes.
2. Der Angeklagte wird bestraft mit 26 ½ Monaten Freiheitsstrafe, wovon 204 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. April 2003.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 ½ Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 204 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die mit Verfügung der damaligen Bezirksanwalt- schaft II für den Kanton Zürich vom 4. Januar 1995 sowie die mit Verfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich vom 5. Dezember 1994 und 12. Juni 1995 beschlagnahmten Vermögenswerte der Geschädigten C._____ ausgehändigt wurden.
- 3 -
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 478.-- Schreibgebühren Fr. 120.-- Vorladungsgebühren Fr. 57.-- Zustellgebühren Fr. Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 5'327.40 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Fr. 13'007.-- Anteil Kosten Proz.-Nr. DG990781
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt.
7. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten C._____ eine Umtriebs- und Prozess- entschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
8. (Mitteilungen.)
9. (Rechtsmittel.) 10. Sodann beschliesst das Gericht:
1. Die vom Angeklagten gemäss Verfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich vom 15. Februar 1996 geleistete Fluchtkaution in Höhe von Fr. 25'000.– wird auf den Zeitpunkt des Strafantritts freigegeben und zur Deckung der Kosten der Staats- kasse verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Angeklagten nach Eintritt der Rechts- kraft herausgegeben.
2. (Mitteilungen.)
3. (Rechtsmittel.)"
- 4 - Urteil und Beschluss der Vorinstanz betreffend den Angeklagten B._____: (Urk. 127/111) "Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte B._____ ist schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a, d und i des Banken- gesetzes.
2. Der Angeklagte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 613 Tage durch Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
3. Der Angeklagte wird verpflichtet, vom unrechtmässigen Vermögensvorteil 1.5 Mio. Euro an die Staatskasse abzuliefern.
4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die mit Verfügung der damaligen Bezirksanwalt- schaft II für den Kanton Zürich vom 4. Januar 1995 sowie die mit Verfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich vom 5. Dezember 1994 und 12. Juni 1995 beschlagnahmten Vermögenswerte der Geschädigten C._____ ausgehändigt wurden.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12589.10 Kosten des Verfahrens DG990781 Fr. Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 21586.65 amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Verfahrens DG990781, des obergerichtlichen Verfahrens SB010062 sowie des vorliegenden Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt.
7. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten C._____ eine Umtriebs- und Prozess- entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit A._____ bis zu einem Betrag von Fr. 4'000.–.
8. (Mitteilungen.)
9. (Rechtsmittel.)
- 5 - Sodann beschliesst das Gericht:
1. Die vom Angeklagten gemäss Verfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 21. Januar 1997 geleistete Fluchtkaution in der Höhe von Fr. 400'000.– (Bankgarantie ... bei der Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich) wird auf den Zeitpunkt des Strafantritts freigegeben.
2. (Mitteilungen.)
3. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) der Verteidigung des Angeklagten A._____ (Urk. 295):
1. Auf die Anklage sei nicht einzutreten; eventualiter sei der Angeklagte A._____ freizusprechen; subeventualiter sei der Angeklagte A._____ mit einer bedingt voll- ziehbaren Geldstrafe zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
2. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Dem Angeklagten A._____ seien die entstandenen Anwaltskosten zu erstat- ten, und es sei ihm für die erlittene Untersuchungshaft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung auszurichten, wobei der Verteidigung Frist zur Substantiierung und Begründung der diesbezüglichen Anträge anzuset- zen sei.
4. Dem Angeklagten A._____ sei die am 15. Februar 1996 geleistete Flucht- kaution in der Höhe von Fr. 25'000.– herauszugeben.
- 6 -
b) der Verteidigung des Angeklagten B._____ (Urk. 278):
1. Der Angeklagte B._____ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizu- sprechen. […] Für den Fall, dass der Angeklagte B._____ schuldig gesprochen würde: Es sei die Strafe auf 19 Monate zu reduzieren und es sei dem Angeklagten der bedingte Vollzug zu gewähren. Sofern das Gericht eine Strafe von mehr als 2 Jahren in Betracht ziehen sollte, sei dem Angeklagten B._____ der teilbedingte Vollzug auf die (nach Abzug der absolvierten Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft) zu verbüssenden Reststrafe zu gewähren.
2. Ziff. 6 des bezirksgerichtlichen Urteils vom 7.5.2008 sei aufzuheben und die Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Ziff. 7 des bezirksgerichtlichen Urteils vom 7.5.2008 sei ersatzlos aufzu- heben.
4. Die gemäss Verfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 21.1.1997 geleistete Fluchtkaution in der Höhe von Fr. 400'000.– (Bankgarantie ... bei der Zürcher Kantonalbank, Bahnhof-strasse 9, 8010 Zürich) sei freizugeben.
5. Es sei dem Angeklagten B._____ für die ungerechtfertigte Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie für die ihm entstandenen Anwalts- kosten (bis zur Bestellung der Unterzeichneten als amtliche Verteidigerin) eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.
6. Die Kosten des zweitinstanzlichen Revisionsverfahrens und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
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c) der Staatsanwaltschaft (Urk. 283 und Urk. 306): Die Berufungen der Angeklagten A._____ und B._____ seien vollumfänglich abzuweisen.
d) der Geschädigten C._____: Verzicht auf Antragstellung. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Anwendbares Recht 1.1. Prozessrecht Gemäss Art. 453 Abs. 1 der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizeri- schen Strafprozessordnung StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Die angefochtenen Urteile datieren vom 13. Dezember 2007 und vom 7. Mai 2008 (Urk. 119 und Urk. 127/111). Demnach ist vorliegend das alte Zürcher Strafprozessrecht (StPO und GVG) anwendbar. 1.2. Materielles Recht Zum anwendbaren Recht hat sich die Kammer (Urk. 146 S. 6ff.) und haben sich die Vorinstanzen in den angefochtenen Entscheiden (Urk. 127/111 S. 23f. und Urk. 119 S. 13) geäussert. Selbiges wird seitens der Parteien nicht moniert (Urk. 276 und Urk. 278; Urk. 295; Urk. 283 und Urk. 306).
- 8 -
2. Verfahrensgang 2.1. In weitgehender Gutheissung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung, vom 28. November 2000 verurteilte die II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich am 26. Februar 2002 den Angeklagten A._____ we- gen Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB in Verbindung mit Art. 25 aStGB sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a und d des Bankengesetzes zu 25 Monaten Gefängnis als Zusatzstrafe zu einer achtmonatigen Gefängnisstrafe gemäss Urteil des Ober- gerichts des Kantons Bern vom 28. August 2001. Das Bezirksgericht Zürich ver- urteilte den Angeklagten B._____ mit Urteil vom 28. November 2000 wegen Ver- untreuung im gleichen Tatkomplex wie den Angeklagten A._____ zu 4 Jahren Ge- fängnis. Mit Urteil der II. Strafkammer vom 26. Februar 2002 wurde das erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich weitgehend bestätigt und der Ange- klagte B._____ mit 3 ½ Jahren Gefängnis bestraft. Am 11. Juli 2005 liess der An- geklagte A._____ ein Revisionsgesuch stellen, welches die Revisionskammer des Obergerichts mit Beschluss vom 7. November 2005 abwies, soweit sie darauf ein- trat. Eine dagegen seitens des Angeklagten A._____ erhobene Nichtigkeits- beschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulations- beschluss vom 12. Oktober 2006 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (mithin an die Revisionskammer des Obergerichts) zurück- gewiesen. In Nachachtung der kassationsgerichtlichen Erwägungen erachtete es die Revisionskammer in ihrem Beschluss vom 19. Dezember 2006 für rechts- genügend erstellt, dass der damalige Belastungszeuge D._____ vorsätzlich un- richtig ausgesagt und damit objektiv und subjektiv den Straftatbestand von Art. 307 StGB erfüllt hat. In Gutheissung des Revisionsgesuchs hob die Revisi- onskammer demnach das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2002 auf und wies die Sache an das Bezirks- gericht Zürich zurück mit der Anweisung, die Verhandlung soweit als erforderlich zu wiederholen und ein neues Urteil zu fällen. Die Revisionskammer hiess ferner mit Beschluss vom 21. Januar 2008 auch das Revisionsbegehren des Angeklag- ten B._____ gut, hob das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts vom
26. Februar 2002 auf und wies auch diese Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurück (vgl. Urk. 146 S. 3ff.).
- 9 - 2.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Dezember 2007 wurde der Angeklagte A._____ erneut (diesmal nach revidiertem, da milderem Vermögens- strafrecht) wegen Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a und d des Bankengesetzes schuldig gesprochen. Er wurde mit 26 ½ Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 204 Tage erstandener Haft) als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. April 2003 bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 14 ½ Mona- ten bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben und für die restlichen 12 Monate wurde der Vollzug (abzüglich 204 Tage erstandener Haft) angeordnet (Urk. 119). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Mai 2008 wurde der Angeklagte B._____ (ebenfalls diesmal nach revidiertem, da milderem Vermögensstrafrecht) erneut wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a, d und i des Bankengesetzes verurteilt. Er wurde unter Anrechnung von 613 Tagen erstande- ner Haft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 127/111). Gegen diese Urteile erhoben die Angeklagten A._____ und B._____ fristgerecht Berufung (Urk. 111 und Urk. 127/110). 2.3. Der Prozess Nr. SB080616 (Angeklagter B._____) wurde mit Verfügung vom 11. März 2009 mit dem Prozess Nr. SB080383 (Angeklagter A._____) verei- nigt und wird unter letztgenannter Nummer weitergeführt. Der Prozess Nr. SB080616 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 126). 2.4. Nachdem die beiden Angeklagten bzw. deren Verteidigungen diverse Beweisanträge gestellt und begründet hatten (Urk. 123 und Urk. 129), ersuchte die Kammer mit Beschluss vom 3. April 2009 die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, die rechtshilfeweise Einvernahme von D._____ und E._____ zu veranlassen, ferner die Angeklagten A._____ und B._____ miteinander zu kon- frontieren (Urk. 130). Daraus resultierten keine neuen Erkenntnisse: E._____ und D._____ haben letztlich eine Aussage zur Sache, die Angeklagten B._____ und A._____ eine Konfrontation – sie machten von ihrem
- 10 - Aussageverweigerungsrecht Gebrauch – verweigert (Urk. 194/8; Urk. 194/38; Urk. 263). 2.5. Auf Antrag der Angeklagten A._____ vom 22. April 2009 (Urk. 132) und B._____ vom 4. Mai 2009 (Urk. 137) entschied die Kammer mittels Vor-Beschluss vom 4. Dezember 2009 (Urk. 146), die vorliegend massgeblichen Vorwürfe seien bis dato nicht verjährt. Auf eine gegen diesen Entscheid durch den Angeklagten A._____ erhobene bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen trat die straf- rechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 29. April 2010 nicht ein (Urk. 154). 2.6. Ab dem 7. Juni 2010 (vgl. Urk. 156 und Urk. 236) bis Ende 2013 (vgl. Urk. 266) erfolgten – fruchtlos gebliebene – Bemühungen zur rechtshilfe- weisen Einvernahme von D._____ und E._____. Über diese Bemühungen geben Urk. 156 bis 265 Auskunft. 2.7. Über die verschiedenen Verfahrensschritte und -handlungen wurde in den zahlreichen Verfügungen und Beschlüssen berichtet. Es wird hier insbesondere auf die Beschlüsse vom 4. Dezember 2009 (Urk. 146), 7. Juni 2010 (Urk. 156),
4. März 2013 (Urk. 236), 14. August 2014 (Urk. 286) und vom 23. September 2014 (Urk. 290) verwiesen. 2.8. Die Berufungsbegründungen der Verteidigungen (Urk. 276 und Urk. 278; Urk. 295) sowie die Berufungsantworten der Anklagebehörde (Urk. 283 und Urk. 306) erfolgten in Etappen (vgl. dazu Urk. 286). Die letzten Parteieingaben erfolgten am 2. respektive 5. Dezember 2014 (Urk. 311 und Urk. 315).
3. Antrag auf mündliches Berufungsverfahren Nachdem beide Verteidigungen wie die Anklagebehörde unmissverständlich ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Weiterführung des Verfahrens erklärt hatten (Urk. 197; Urk. 199 und Urk. 200), wurde das seitens beider Angeklagter nach- geschobene Begehren um Weiterführung des Prozesses im mündlichen Ver- fahren (Urk. 276 S. 11 und Urk. 278 S. 2) mit Beschluss vom 14. August 2014 abgewiesen (Urk. 286). Es kann auf den letztgenannten Beschluss verwiesen werden.
- 11 -
4. Verjährung Beide Angeklagten machen auch heute geltend, die massgeblichen Vorwürfe sei- en zwischenzeitlich verjährt (Urk. 276 S. 11; Urk. 278 S. 4ff.). Dies ist nicht der Fall, wobei zur diesbezüglichen Begründung vollumfänglich auf die unverändert gültigen Erwägungen der Beschlüsse der Kammer vom 4. Dezember 2009 (Urk. 146) sowie vom 4. März 2013 (Urk. 236) verwiesen werden kann. Betreffend den Angeklagten B._____ tritt die absolute Vollstreckungsverjährung am 2. März 2015 ein, betreffend den Angeklagten A._____ am 26. Juli 2015.
5. Beweisanträge 5.1. Beide Verteidigungen stellen auch heute diverse Beweisanträge (Urk. 276 S. 2f. und Urk. 278 S. 2f.), wozu sich die Anklagebehörde geäussert hat (Urk. 283). Die Vorinstanzen haben in den angefochtenen Entscheiden hiezu das Folgende erwogen: Im vorliegenden Verfahren bestehe kein Anspruch auf erneute Überprüfung aller vom Revisionskläger bestrittenen Tatsachen (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 11 zu § 454 StPO/ZH). Die Verteidi- gung sei diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es somit nicht statthaft sei, eine von Grund auf neu erarbeitete Verteidigungsstrategie zu verfolgen. Dies bedeute insbesondere, dass keine Überprüfung jener Beweismittel erfolgen müsse, welche zum Zeitpunkt der damaligen Urteilsfällung bekannt gewesen seien. Habe das Gericht nämlich damals abschliessend beurteilt, welche der ihm vorliegenden Beweismittel es für einen Schuldspruch für relevant halte und welche eben nicht, könne es im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht angehen, diese freie rich- terliche Beweiswürdigung nachträglich in Frage zu stellen, gleichsam als Ersatz, wenn damals der ordentliche Rechtsmittelweg nicht ausgeschöpft worden sei. Insofern komme ein komplett neues Aufrollen des Prozesses – wie dies die Ver- teidigung in Verkennung des Wesens der Revision zu tun gedenke – nicht in Frage, sondern es seien für das heutigen Urteil als Grundlage nur noch die ursprünglichen Beweismittel unter Berücksichtigung der in diesem Zusammen- hang vorgebrachten Revisionsgründe beachtlich. Die Verteidigung könne dem-
- 12 - nach heute ihre Argumentation nur noch gestützt auf die neuen Beweismittel auf- bauen und insbesondere nichts geltend machen, was sie in guten Treuen schon damals hätte vorbringen können. Bei diesem Ergebnis würden automatisch alle seitens der Verteidigung subeventualiter gestellten Beweisergänzungsanträge dahin fallen. Es stelle sich vorliegend nur – aber immerhin – noch die Kernfrage, ob der Angeklagte auch dann anklagegemäss verurteilt werden könne, wenn man die Aussagen des Zeugen D._____ für unbeachtlich halten müsse (Urk. 119 S. 6f. betreffend den Angeklagten A._____). Im vorliegenden Verfahren bestehe kein Anspruch auf erneute Überprüfung aller vom Revisionskläger bestrittenen Tatsachen. Dies bedeute insbesondere auch, dass keine Überprüfung der Beweismittel erfolgen müsse, die zum Zeitpunkt der damaligen Urteilsfällung bekannt und von der falschen Zeugenaussage nicht tangiert gewesen seien. Von der Verteidigung seien anlässlich der Hauptverhand- lung keine neuen Tatsachen vorgebracht worden, die bei der damaligen Urteils- fällung noch nicht bekannt gewesen seien, so dass sich das neue Urteil auf die bereits damals als massgeblich erachteten Beweismittel stützen müsse. Vor- liegend sei somit zu entscheiden, ob der angeklagte Sachverhalt auch dann rechtsgenügend erstellt werden könne, wenn die Zeugenaussage D._____ als Beweismittel entfalle (Urk. 127/111 S. 8 betreffend den Angeklagten B._____). 5.2. Diese Auffassungen sind entgegen den Verteidigungen im Berufungs- verfahren zu übernehmen: Gemäss Kommentar zum alten Recht besteht in der Tat kein Anspruch auf erneu- te Überprüfung aller bestrittenen Tatsachen (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 11 zu § 454 StPO/ZH). Dies schliesst ein komplett neues Beweisverfahren und vor allem das nachgeschobene Geltendmachen längst bekannter Beweisofferten aus. Auch nach neuem Revisi- onsrecht gilt im übrigen: Wohl ist das die Sache neu beurteilende Gericht in seiner Beurteilung frei; es darf nach gewährter Revision auf der Grundlage des aktuellen Standes der Tatsachen entscheiden. Gegen das Anführen neuer Gründe be- stehen dann keine Bedenken, wenn diese erst anlässlich der neuen Beurteilung erkennbar werden; eine Überprüfung aller Tat- und Rechtsfragen gemäss
- 13 - früherem Urteil widerspricht dem Wesen der Revision; falls eine klare Trennung möglich ist, hat die neue Beurteilung lediglich die Noven zu erfassen; anders ver- hält es sich nur, wenn das frühere Urteil mit offensichtlichen Mängeln behaftet ist (BSK StPO, M. Heer, 2. Auflage 2014, Art. 414 N 12). Die Revisionsgesuche der Angeklagten wurden einzig aus dem Grund gutgeheissen, weil zu ihren Gunsten angenommen wurde, dass D._____ im Rahmen seiner belastenden Aussagen, auf welche in den ursprünglichen Beweiswürdigungen abgestellt worden war, ge- logen hat. Daraus resultiert jedoch – abgesehen vom Wegfall der Aussagen D._____s als belastendes Beweismittel – keinerlei Änderung des verbleibenden Beweisfundaments. II. Schuldpunkt
1. Verbleibende Anklagevorwürfe und Sichtweise der Vorinstanz 1.1. Betreffend den Angeklagten B._____ 1.1.1. Dem Angeklagten B._____ wird in der Anklageschrift vom 30. September 1999 in Anklageziffer 2 zusammengefasst zur Last gelegt, den Betrag von DM 63 Mio., welcher durch die Geschädigte C._____ der F._____ AG zwecks Festgeldanlage überwiesen worden sei, vertragswidrig nicht angelegt, sondern anderweitig für eigene oder Zwecke Dritter verwendet zu haben (vgl. Urk. 127/111 S. 6-11). Es kann zudem auf die zutreffende Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 127/111 S. 10) verwiesen werden. In Anklageziffer 4 werden dem Angeklagten B._____ verschiedene Widerhandlungen gegen das Bankengesetz vorgeworfen (Urk. 127/111 S. 12-20). Über Anklageziffer 1 (Verun- treuung zum Nachteil der G._____ Stiftung in Liquidation) war bereits im Urteil vom 28. November 2000 nicht mehr zu befinden, da dieser Anklageteil infolge Verjährung nicht zugelassen worden war (vgl. Urk. 127/111 S. 4). Anklageziffer 3 (Urk. 127/111 S. 11f.) betraf einzig den Mitangeklagten H._____. 1.1.2. Die Vorinstanz hat betreffend den Angeklagten B._____ in der Beweis- würdigung des angefochtenen Urteils zum bestrittenen Sachverhalt vorab die massgeblichen Beweismittel zitiert (dabei handelt es sich insbesondere auch um
- 14 - die aktenkundigen Dokumente, auf welche die Vorinstanz betreffend den Ange- klagten A._____ abgestellt hat, vgl. nachstehende Auflistung). Anschliessend hat sie zusammengefasst erwogen, es habe sich bei der Überweisung der Geschä- digten C._____ entgegen den ausweichenden und widersprüchlichen Bestreitun- gen des Angeklagten B._____ um eine Festgeldanlage der Geschädigten gehan- delt. Die Behauptung des Angeklagten, es sei vielmehr eine Provisionszahlung gewesen, sei gestützt auf die vorliegenden Dokumente widerlegt (Urk. 127/111 S. 11-18). Entgegen seinen weiteren Bestreitungen habe der Angeklagte B._____ auch gewusst, dass es sich bei der Überweisung der Geschädigten um eine Festgeldanlage gehandelt habe. Seine diesbezüglichen Aussagen seien wider- sprüchlich, ausweichend sowie angesichts der vorliegenden Dokumente nicht glaubhaft und reine Schutzbehauptungen (Urk. 127/111 S. 18-23). 1.2. Betreffend den Angeklagten A._____ 1.2.1. Dem Angeklagten A._____ wird zusammengefasst zur Last gelegt, er ha- be zusammen mit seinem Komplizen B._____ über den Betrag von DM 63 Mio., welchen die Geschädigte C._____ der F._____ AG als Festgeldanlage überwie- sen habe, abredewidrig zum Nachteil der C._____ sowie zum eigenen und zum Vorteil Dritter verfügt (vgl. Urk. 119 S. 9f.). 1.2.2. Die Vorinstanz hat betreffend den Angeklagten A._____ in der Beweis- würdigung des angefochtenen Urteils zum bestrittenen Sachverhalt zusammen- gefasst das Folgende erwogen (Urk. 119 S. 10-12): Massgebend für die Erstellung des Sachverhaltes sei die Frage, ob die unbe- stritten von der Geschädigten C._____ am 15. November 1994 veranlasste Überweisung von DM 63 Mio. auf das Konto der F._____ AG bei der Bank I._____ in Tel Aviv als Provision oder als Festgeldanlage zu betrachten sei und ob der Angeklagte als "Direktor" der F._____ AG bzw. der J._____ Bank Ltd. von letzterem Umstand Kenntnis gehabt habe. Mit der Revisionskammer gemäss ih- rem ersten Beschluss vom 7. November 2005 sowie den Erwägungen der II. Strafkammer seien die seitens des Angeklagten zum Zweck der Überweisung vorgebrachten Aussagen als völlig widersprüchlich zu taxieren, sodass auf diese nicht abgestellt werden könne.
- 15 - Gestützt auf eine Vielzahl von Indizien habe es die II. Strafkammer als erstellt er- achtet, dass es sich bei der Überweisung der C._____ von DM 63 Mio. eben nicht um eine Provision gehandelt habe, sondern dass tatsächlich eine Festgeld- zahlung vereinbart gewesen sei. Es existierten nämlich in den Akten verschiede- ne schriftliche Dokumente, wonach zwischen der C._____ und der F._____ eine Festgeldanlage vereinbart worden sei und diese im Gegensatz zur völlig unglaub- haften "Provisionsbestätigung" (vgl. HS 3/3/6) seitens der K._____ ein klares Bild ergäben. Zu erwähnen seien dabei ins-besondere:
• Bezeichnung des Zahlungszwecks im Antragsformular der C._____ an die L._____ Bank als "Festgeldbelegung bei einer Bank" (HS 11/14/18)
• Eine u.a. vom Angeklagten unterschriebene und seitens der J._____ Bank für die C._____ ausgestellte Termingeldbestätigung (HS 11/14/17)
• Der C._____ zugestelltes Unterschriftenverzeichnis, welches den Ange- klagten als Direktor mit Einzelunterschrift ausweist (HS 11/14/15+16)
• Korrigierte Festgeld-Anlage-Bestätigung für die C._____ mit Anzeige des Kontostandes und Ausweis der Festgeld-Laufzeit, unterschrieben u.a. vom Angeklagten für die J._____ Bank (HS 11/14/13)
• Gutschriftanzeige über seitens der J._____ Bank der C._____ vergüteten Zinsen im Betrag von DM 475'300.– auf die angelegten DM 63 Mio. (HS 11/14/11)
• Schreiben der C._____ an die J._____ Bank betreffend Ausstellung einer Termingeldbestätigung über DM 63 Mio. (HS 11/14/31)
• Schreiben des Angeklagten und B._____ betreffend Zusicherung an die K._____, dass die C._____ nach Überweisung des Geldes eine Anlagebe- stätigung für die Termingeldanlage erhalten werde (HD [recte: HS] 25/5/1/3a)
- 16 -
• Schreiben der K._____ an die F._____ Ltd., worin die DM 63 Mio. als Ter- mingeldanlage für die C._____ … dienen und letztere als Kundin der K._____ bezeichnet wird sowie Ersuchen an die Adressaten um eine ord- nungsgemässe Anlagebestätigung mit Kontoauszug (HS 25/5/2/3/10). Schon allein aus diesen Dokumenten sei ersichtlich, dass es sich bei den von der C._____ einbezahlten DM 63 Mio. keinesfalls um eine Provision habe handeln können, sondern es sei vielmehr von einer verzinslichen Festgeldanlage auszu- gehen. Keine Rolle spiele die Behauptung des Angeklagten, die C._____ sei für die K._____ treuhänderisch tätig geworden. In einem solchen Fall der indirekten Stellvertretung wäre die C._____ trotzdem Vertragspartnerin der J._____ Bank geworden, welche sich als aussenstehende Dritte nicht um die internen Rechts- beziehungen zwischen angeblichem Treugeber (K._____) und Treuhänder (C._____) hätte kümmern brauchen (vgl. Beschluss OGZ vom 7. November 2005 S. 31f.). Das Revisionsverfahren und die Rückweisung änderten nichts an der grundsätzlichen Einschätzung der Beweislage, weshalb der Angeklagte auch heu- te der Gehilfenschaft zur Veruntreuung sowie der Widerhandlung gegen das Ban- kengesetz schuldig zu sprechen sei. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzli- che Verurteilung sich keinesfalls hauptsächlich auf D._____ als „Kronzeugen“ gestützt habe (so behauptet in HD 103 S. 11). Vielmehr seien seine Aussagen als in Übereinstimmung mit zahlreichen Urkundenbeweisen stehend gesehen und damit lediglich als Bestätigung derselben gewertet worden (Urteil BGZ vom
28. November 2000 S. 37f.; Urteil OGZ vom 26. Februar 2002 S. 70f.).
2. Haltung der Parteien im aktuellen Verfahren 2.1. Die Verteidigungen wurden mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2014 aufgefordert, abschliessend ihre Anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 266). 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ verweist in ihrer Berufungs- begründung auf ihre Ausführungen im bisherigen Verfahren und macht weiter ohne nähere Begründung geltend, "die Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheides überzeuge in keiner Weise und genüge den verfassungsmässigen
- 17 - Voraussetzungen sowie denjenigen der Strafprozessordnung nicht, weshalb die Angelegenheit zur Verbesserung an die Vorinstanz zurück zu weisen sei" (Urk. 278 S. 5f.). 2.3. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ verweist in ihrer Berufungsbe- gründung ebenfalls auf ihre Ausführungen im bisherigen Verfahren und macht weiter zusammengefasst geltend, in der bisherigen gerichtlichen Beweis- würdigung sei massgeblich auf die belastenden Aussagen D._____s abgestellt worden. Nach dessen Wegfall werde die Beweiswürdigung auf den Kopf gestellt und die Vorinstanz stütze den Schuldspruch nunmehr "ausschliesslich auf die paar erwähnten Dokumente". Zudem habe das in der Anklage behauptete Treue- verhältnis (Festgeldgeschäft) zwischen der Geschädigten C._____ und dem Angeklagten A._____ gar nicht bestanden. Der Angeklagte A._____ habe auch nicht gewusst, dass die Geschädigte C._____ mit eigenen Mitteln ein eigenes Geschäft getätigt habe (Urk. 276 S. 3ff.; Urk. 295 S. 6ff.). 2.4. Die Anklagebehörde hat zusammengefasst dafür gehalten, die angefochte- nen Urteile seien zu bestätigen; die entsprechenden Erwägungen der Vor- instanzen seien zutreffend und würden durch die Ausführungen der Verteidigun- gen nicht in Zweifel gezogen (Urk. 283 und Urk. 306).
3. Beweiswürdigung Die beiden Vorinstanzen haben in separaten Verfahren ihre Beweiswürdigungen angestellt. Betreffend den äusseren Anklagesachverhalt sind sie von einander unabhängig, jedoch übereinstimmend zum Ergebnis gekommen, bei der Zahlung der Geschädigten C._____ habe es sich um eine Festgeldanlage gehandelt. Die- ses Beweisresultat ist gestützt auf die vorliegenden, zitierten Dokumente korrekt und ohne Weiteres zu übernehmen. Die entsprechenden Begründungen der Vor- instanzen sind im Berufungsverfahren ebenfalls zu übernehmen (§ 161 GVG/ZH). Daran ändert nichts, dass die beiden infolge des ihnen zustehenden Aussage- verweigerungsrecht entgegen der ursprünglichen Intention nicht konfrontiert wer- den konnten. Im vorinstanzlichen Urteil den Angeklagten A._____ betreffend wird in keiner Weise auf Aussagen des Angeklagten B._____ abgestellt. Im vorinstanzlichen Urteil den Angeklagten B._____ betreffend werden zwar Aussagen des Angeklagten A._____ zitiert (Urk. 127/111 S. 18f.), doch ergibt sich
- 18 - aus dem Fazit auf S. 22f. von Urk. 127/111, dass die Vorinstanz den Aussagen von A._____ keine entscheidrelevante Bedeutung zugemessen hat. Auf unnötige Wiederholungen kann daher verzichtet werden: Die zitierten Dokumente (vgl. Ordner der Untersuchungsakten 20/52, 34/52 und 42/52) lassen keinen anderen Schluss zu; die gegenteiligen Aussagen der Angeklagten sind sodann in der Tat nicht überzeugend. Einzig der Wegfall der belastenden Aussage von D._____ führt insgesamt zu keinem anderen Ergebnis. Mit den rechtserheblichen Einwänden der Verteidigungen haben sich die Vorinstanzen – mit der Anklagebehörde – abschliessend auseinander gesetzt. Nachgeschobenes ist wie vorstehend erwogen nicht zu berücksichtigen. Die Verwendung der mass- geblichen Gelder erfolgte damit zweck- und abredewidrig. Zum – jeweiligen – inneren Sachverhalt ist wiederum mit beiden Vorinstanzen erstellt, dass beide Angeklagten wussten, dass es sich beim Geld der Geschädig- ten C._____ nicht um eine Provisionszahlung, über welche nach Belieben hätte verfügt werden dürfen, sondern vielmehr um eine Festgeldanlage gehandelt hat. Beide Angeklagte haben somit die zugeflossenen Gelder wissentlich und willent- lich zweckentfremdet. Hinzuweisen ist lediglich, dass die Vorinstanz betreffend den Angeklagten B._____ gestützt auf das Urteil des Obergerichts vom 26. Februar 2002 ein- schränkend festhielt, es sei nicht erstellt, dass der Angeklagte B._____ in Kauf genommen habe, dass M._____ zwecks Befriedigung von Forderungen insge- samt DM 26 Mio. vom Konto bei der Bank I._____ abdisponiert habe (Urk. 127/111 S. 10f.). Bei dieser Einschränkung bleibt es auch im vorliegenden Verfahren. Der massgebliche Sachverhalt ist entgegen den Bestreitungen der Angeklagten gestützt auf das vorliegende, massgebliche Beweisfundament rechtsgenügend erstellt.
4. Rechtliche Würdigung Die rechtlichen Würdigungen der Vorinstanzen sind betreffend den Angeklagten B._____ (Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Urk. 127/111 S. 23ff.) wie den Angeklagten A._____ (Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne
- 19 - von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, Urk. 119 S. 9ff.) korrekt. Mit der Vorinstanz (den Angeklagten B._____ betreffend) beschlägt der Revisi- onsgrund der falschen Zeugenaussage von D._____ den Tatvorwurf der Wider- handlung gegen das Bankengesetz nicht. Somit bleibt es mit der Anklagebehörde auch ohne Weiteres bei den diesbezüglichen vorinstanzlichen Verurteilungen (Urk. 127/111 S. 8 und S. 25; vgl. Urk. 283 S. 4), lediglich mit dem Vermerk, dass die Bestimmungen des aBankG zur Anwendung kommen. Die angefochtenen Schuldsprüche sind – mit dieser Präzisierung – vollumfänglich zu bestätigen. III. Sanktion
1. Angeklagter B._____ 1.1. Die Vorinstanz hat den Angeklagten B._____ mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 127/111 S. 35). Die Erwägungen zum anwendbaren Strafrahmen sowie die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung sind an sich nicht zu beanstanden (Urk. 127/111 S. 25-27; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4.ff.; 134 IV 17 E. 2.1.; 132 IV 102 E. 8.1. mit Verweisen); hingegen sind gemäss neuerer bundesgerichtlicher Praxis Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe grund- sätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). 1.2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Deliktsbetrag von DM 63 Mio. sei sehr hoch; der Angeklagte sei mit hoher krimineller Energie und raffiniert vorgegangen (Urk. 127/111 S. 28). Dies ist ohne Weiteres zutreffend. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, das Motiv des Angeklag- ten B._____ habe im Wunsch "nach dem grossen Geld" gelegen (Urk. 127/111 S. 28). Auch dies trifft mit Sicherheit zu. Zu ergänzen ist, dass eine tatzeitaktuelle Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nie geltend gemacht wurde und dass er mit direktem Vorsatz gehandelt hat.
- 20 - Nach der Beurteilung der Tatkomponente des schwersten Delikts der Veruntreu- ung resultiert mit der Vorinstanz ein durchaus schweres Verschulden des Ange- klagten und es ist eine hypothetische Einsatzstrafe deutlich in der oberen Hälfte des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Aufgrund des zusätzlichen Delikts der Widerhandlung gegen das Bankengesetz (unzählige über einen längeren Zeit- raum verwirklichte Widerhandlungen, die eine hohe kriminelle Energie offenbaren) erfolgt eine merkliche Erhöhung. 1.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Angeklagten B._____ angeführt (Urk. 127/111 S. 27). Eine eigentliche Aktualisierung erfolgte in der letzten schriftlichen Eingabe der Vertei- digung nicht (Urk. 278 S. 9). Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Eine einschlägige Vorstrafe, die der Angeklagte im Jahr 1985 im Ausland erwirkt hat, ist ihm heute nicht mehr strafer- höhend anzurechnen (Urk. 127/111 S. 28). Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein Geständnis, Reue oder Einsicht kann der Angeklagte nicht für sich strafmindernd reklamieren. Die Vorinstanz hat dem Angeklagten eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots sowie den langen Zeitablauf seit Tat- begehung strafmindernd angerechnet. Insbesondere Letzteres ist im Vergleich mit anderen Strafverfahren praktisch beispielslos: Seit der Tatverübung sind über 20 Jahre vergangen, in denen sich der Angeklagte nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen (Urk. 318). Hinzu kommt, dass der Angeklagte B._____ heute 70 Jahre alt ist und 613 Tage in Haft verbracht hat. 1.4. Insgesamt rechtfertigt sich heute ein Strafmass in einer Höhe, welches den Angeklagten nicht in den Strafvollzug zwingt (Berücksichtigung des Umstandes, dass die Wirkung der Strafe auf das Lebens des Täters bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen ist; Art. 47 Abs. 1 letzter Satz StGB). Er ist daher mit einer – an sich seinem Verschulden unangemessen tiefen – Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Auslieferungs- und Unter- suchungshaft von 613 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 1.5. Dem Angeklagten ist heute eine günstige Legalprognose zu stellen (vgl. Urk. Straf-Reg.) und folglich der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren (Art. 43 Abs. 1 StGB).
- 21 - 1.6. Im Sinne eines Ermessensentscheides ist heute davon auszugehen, dass angesichts der positiven Legalprognose bereits der Vollzug von 12 Monaten Frei- heitsstrafe genügt, um dem konkreten Verschulden genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der aufzuschiebende Teil der Freiheitsstrafe ist folg- lich auf 24 Monate festzusetzen. Die Probezeit für den aufzuschiebenden Strafteil ist – auch – angesichts des Alters des Angeklagten auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Angeklagter A._____ 2.1. Die Vorinstanz hat den Angeklagten A._____ mit 26 ½ Monaten Freiheits- strafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom
25. April 2003 bestraft (Urk. 119 S. 20). Die Erwägungen zum anwendbaren Straf- rahmen sowie die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung sind auch hier an sich nicht zu beanstanden (Urk. 119 S. 13-15; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4.ff.; 134 IV 17 E. 2.1.; 132 IV 102 E. 8.1. mit Verweisen); hingegen sind – wie bereits vorstehend erwogen – gemäss neuerer bundesgerichtlicher Praxis Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe grundsätzlich innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Dass eine Zusatzstrafe zu einer bereits aus dem Strafregister gelöschten Vorstrafe auszu- fällen ist, akzeptiert auch die Verteidigung (Urk. 295 S. 21). 2.2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Deliktsbetrag von DM 63 Mio. sei sehr hoch; der Angeklagte A._____ habe einen wichtigen Tatbeitrag geleistet und gut organisiert mit seinem Komplizen B._____ zusammengewirkt (Urk. 119 S. 15). Dies ist ohne Weiteres zutreffend. Im Übrigen ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass zwingend strafmildernd zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte A._____ den Tatbe- stand der Veruntreuung als Gehilfe verwirklichte (Art. 25 StGB). Zur subjektiven Tatschwere hat sich die Vorinstanz nicht geäussert; als Motiv des Angeklagten A._____ kommt einzig Bereicherungsabsicht, namentlich auch die Bereicherung Dritter, in Frage. Auch A._____ hat nie eine tatzeitaktuelle Ein-
- 22 - schränkung seiner Schuldfähigkeit geltend gemacht und auch er handelte mit di- rektem Vorsatz. Das Ansetzen einer hypothetischen Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tat- komponente des schwersten Delikts der Gehilfenschaft zur Veruntreuung erfolgte vor Vorinstanz nicht. Aufgrund des zweifellos mindestens mittelschweren Ver- schuldens des Angeklagten wäre diese in ca. der Mitte des ordentlichen Straf- rahmens festzusetzen. Als Folge des zusätzlichen Delikts der Widerhandlung gegen das Bankengesetz (unzählige über einen längeren Zeitraum verwirklichte Widerhandlungen, die eine hohe kriminelle Energie offenbaren) hat auch hier eine merkliche Erhöhung zu erfolgen. 2.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Angeklagten A._____ angeführt (Urk. 119 S. 14f.). In ihrer letzten schriftlichen Eingabe hat die Verteidigung aktualisiert, der Angeklagte A._____ sei ein rechtstreuer Bürger und fürsorglicher Familienvater; er sei in der Finanzbrache tätig und arbeite als Wirtschaftsjournalist (Urk. 295 S. 22). Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Wohl ist die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2003 (Urk. 120) mittlerweile gelöscht (Urk. 317); wenn die Verteidigung behauptet, der Angeklagte A._____ habe sich "über all die zwanzig Jahre wohlverhalten" (Urk. 295 S. 22), ist sie auf die neuen Einträge im Strafregister des Angeklagten zu verweisen. Eine besonde- re Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein Geständnis, Reue oder Einsicht kann der Angeklagte nicht für sich strafmindernd reklamieren. Die Vorinstanz hat dem Angeklagten eine Verletzung des Beschleunigungsgebots reduzierend ange- rechnet (Urk. 119 S. 13), was die Verteidigung wiederum verlangt (Urk. 295 S. 22f.) und was zu übernehmen ist. Auch betreffend den Angeklagten A._____ gilt: Der Zeitablauf seit Tatbegehung ist exemplarisch lang, was mit der Verteidi- gung ebenfalls zu berücksichtigen ist. Sodann hat auch A._____ eine längere Zeit (204 Tage) in Untersuchungshaft verbracht. 2.4. Die Vorinstanz ging davon aus, eine gemeinsame Beurteilung mit den Delik- ten, die zum Urteil des Obergerichts Bern aus dem Jahr 2003 führten, würden heute zu einem Strafmass von 33 Monaten führen. Abzüglich der Berner Einsatz-
- 23 - strafe von 6 ½ Monaten resultiert daraus das angefochtene Strafmass von 26 ½ Monaten (Urk. 119 S. 16). Auch betreffend den Angeklagten A._____ rechtfertigt sich heute insgesamt ein Strafmass in einer Höhe, welches nicht mehr zum Strafvollzug führt. Er ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 17 ½ Monaten (als Zusatzstrafe) zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 204 Tagen steht nichts ent- gegen (Art. 51 StGB). 2.5. Die Vorinstanz hat dem Angeklagten A._____ im angefochtenen Urteil eine günstige Legalprognose gestellt (Urk. 119 S. 17), was (unbesehen des aktuellen Strafregisterauszugs, Urk. 317) schon aus prozessualen Gründen zu übernehmen ist (§ 399 StPO/ZH). Dies führt zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gleiches gilt für die gesetzlich minimal bemessene Probe- zeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). IV. Ersatzforderung
1. Die Vorinstanz hat den Angeklagten B._____ verpflichtet, vom unrechtmäs- sig erlangten Vermögensvorteil € 1,5 Mio. an die Staatskasse abzuliefern (Urk. 127/111 S. 30-32; ferner Dispositivziffer 3).
2. Demgegenüber findet sich im vorinstanzlichen Urteil betreffend den Ange- klagten A._____ keine entsprechende Verpflichtung.
3. Der Angeklagte B._____ hat keinen Wohnsitz in der Schweiz und seine fi- nanzielle Situation ist unklar, wird jedoch als angespannt dargestellt (Urk. 278 S. 9f.). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, verzichtete der Angeklagte B._____ auf sein Erbe zugunsten seiner Tochter. Mitzuberücksichtigen ist, dass der Angeklagte B._____ im Frühling 2015 siebzig Jahre alt wird, mithin nicht er- wartet werden kann, dass er in der Lage sein wird, durch Arbeit einen erkleckli- chen Betrag zu erwirtschaften. Von der Ansetzung einer staatlichen Ersatzforde- rung, wie sie die Vorinstanz betreffend den Angeklagten B._____ noch vorge- nommen hat (Urk. 127/111 S. 30-32), ist daher heute abzusehen.
- 24 - V. Einziehung Betreffend beide Angeklagte wurde durch die Vorinstanzen vorgemerkt, dass in der Untersuchung beschlagnahmte Vermögenswerte der Geschädigten C._____ ausgehändigt worden sind (Urk. 119 S. 20 und Urk. 127/111 S. 35). Dies ist vor- liegend ohne Weiteres zu wiederholen. VI. Kosten / Fluchtkaution
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung betreffend den Angeklagten B._____ (Urk. 127/111 S. 35f. Urteilsdispositiv- Ziff. 5., 6. und 7.) sowie auch diejenige betreffend den Angeklagten A._____ (Urk. 119 S. 21 Urteilsdispositiv-Ziff. 5., 6. und 7.) zu bestätigen (§ 188 StPO/ZH).
2. Die Verteidigung des Angeklagten B._____ stellt den Antrag, die Kosten des zweitinstanzlichen Revisionsverfahrens (mit den Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dieser Antrag ist obsolet, nachdem in Dispositiv Ziffer 2 des Beschlusses der Revisionskammer vom 21. Januar 2008 die Kosten des Revisionsverfahrens, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung des Revisionsklägers im Revisions- verfahren, bereits auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 127/95 S. 8).
3. Die Gerichtsgebühr für die vereinigten Berufungsverfahren ist auf Fr. 10'000.– festzusetzen.
4. Im Berufungsverfahren unterliegen beide Angeklagten mit ihren Anträgen weitestgehend. Daher sind ihnen gestützt auf § 396a StPO/ZH die Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung des Angeklagten B._____) je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Angeklagten B._____ sind dem Angeklagten B._____ aufzuerlegen (§ 188 StPO/ZH). Die Höhe der Entschädigung wird – nach Einreichung der Kostennote durch die amtliche Verteidigung – in einem ergänzenden Entscheid festzulegen sein.
5. Die Geschädigte C._____ hat im Berufungsverfahren keine selbständigen Anträge gestellt. Durch ihre Vertretung im vorliegenden Verfahren sowie im
- 25 - rechtshilfeweise in Deutschland durchgeführten Beweisergänzungsverfahren sind ihr dennoch Kosten entstanden, welche sie im vorliegenden Berufungsverfahren geltend macht (vgl. Urk. 207 sowie die diesbezüglich eingereichten Honorarnoten in Urk. 209/1-4 bzw. Urk. 216/1-3). Zu berücksichtigen sind dabei die in den Ho- norarnoten aufgeführten Beträge von EUR 3'355.80 (Urk. 209/1 bzw. Urk. 216/1), EUR 2'023.– (Vertretung anlässlich der Zeugeneinvernahme E._____ vor dem Amtsgericht Kiel, Urk. 209/2 bzw. Urk. 216/2), EUR 1'023.40 (Vertretung anläss- lich der Zeugeneinvernahme D._____ vor dem Amtsgericht Kiel, Urk. 209/3 bzw. Urk. 216/2) sowie von Fr. 2'262.40 (Vertretung der Geschädigten für den Zeitraum Oktober 2008 bis Dezember 2010 und Januar 2011 bis Oktober 2012, Urk. 209/4). Weitere Honorarnoten wurden seitens der Geschädigten nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung der durch die Geschädigte eingereichten Honorarnoten, der gesamten Dauer und Schwierigkeit des Berufungsverfahrens und ihres kon- kreten Aufwandes in diesem, rechtfertigt es sich in Anbetracht des Unterliegens der beiden Angeklagten im vorliegenden Verfahren, die beiden Angeklagten A._____ und B._____ – unter Auf-erlegung einer solidarischen Haftung – zu ver- pflichten, der Geschädigten C._____ eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– zu bezahlen (vgl. § 396 a StPO/ZH).
6. Ausgangsgemäss ist die betreffend den Angeklagten B._____ geleistete Fluchtkaution in der Höhe von Fr. 400'000.– freizugeben (Urk. 127/111 S. 37). Sie wurde von dritter Seite geleistet und kann – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (Urk. 127/111 S. 34 unten) – nicht zur Deckung der Verfahrens- kosten herangezogen werden (vgl. dazu BGE 135 I 63 E. 4).
7. Ausgangsgemäss ist die seitens des Angeklagten A._____ geleistete Fluchtkaution in der Höhe von Fr. 25'000.– freizugeben, jedoch zur Deckung der ihm aufzuerlegenden Kosten heranzuziehen (Urk. 119 S. 22). Es wird erkannt:
1. Der Angeklagte B._____ ist schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen aArt. 46 Abs. 1 lit. a, d und i des Bankengesetzes.
- 26 -
2. Der Angeklagte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen aArt. 46 Abs. 1 lit. a und d des Bankengesetzes.
3. a) Der Angeklagte B._____ wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 613 Tage durch Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft er- standen sind.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Angeklagten B._____ wird im Um- fang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Betreffend den zu verbüssenden Strafteil von 12 Monaten wird vorgemerkt, dass der Angeklagte diesen bereits vollständig durch Haft erstanden hat.
4. a) Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit 17 ½ Monaten Freiheitsstra- fe, wovon 204 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, als Zusatz- strafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. April 2003.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Angeklagten A._____ wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die mit Verfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich vom 4. Januar 1995 sowie die mit Verfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich vom 5. Dezember 1994 und 12. Juni 1995 beschlagnahmten Vermögenswerte der Geschädig- ten C._____ ausgehändigt wurden.
6. Auf eine Verpflichtung des Angeklagten B._____, der Staatskasse vom un- rechtmässig erlangten Vermögensvorteil etwas abzuliefern, wird verzichtet.
7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv betreffend den Angeklagten B._____ (Ziff. 5., 6. und 7.) wird bestätigt.
8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv betreffend den Angeklagten A._____ (Ziff. 5., 6. und 7.) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 27 - Fr. 10'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'556.80 amtliche Verteidigung (RAin Dr. X2._____)
10. Die Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung des Angeklagten B._____) werden den Angeklagten je zur Hälfte auferlegt. Die den Angeklagten A._____ betreffenden Kosten werden soweit ausrei- chend aus der freigegebenen Kaution in der Höhe von Fr. 25'000.-- gedeckt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Angeklagten B._____ werden dem Angeklagten B._____ auferlegt.
11. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden, unter Auferlegung einer so- lidarischen Haftung, verpflichtet, der Geschädigten C._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– zu bezahlen.
12. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten − die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit den Formularen A − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich
13. Rechtsmittel:
- 28 - Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird weiter beschlossen:
1. Die seitens des Angeklagten B._____ gemäss Verfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 21. Januar 1997 geleiste- te Fluchtkaution in der Höhe von Fr. 400'000.– (Bankgarantie ... bei der Zür- cher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich) wird freigegeben.
2. Die vom Angeklagten A._____ gemäss Verfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich vom 15. Februar 1996 ge- leistete Fluchtkaution in Höhe von Fr. 25'000.– wird freigegeben und zur Deckung der ihm auferlegten Kosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Angeklagten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgege- ben.
3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an
- 29 - − die Vorinstanz − die Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, 8010 Zürich − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Januar 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann