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SB060503

sexuelle Handlungen mit Kindern

Zürich OG · 2007-01-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der Angeklagte ist der Pornographie im Sinne von 197 Ziff. 3 StGB in Bezug auf M.G. (HD 37 Ziff. 2 lit. B) nicht schuldig und wird diesbezüglich freige- sprochen.

E. 2 Der Angeklagte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von (cid:0) Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (HD 37 Ziff. 1 lit. A und B) der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB (HD (cid:0) 37 Ziff. 2 lit. A und C).

E. 3 Der Angeklagte wird bestraft mit 30 Monaten Zuchthaus, wovon 2 Tage durch Polizeiverhaft und 85 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

E. 4 Es wird vorgemerkt, dass der Angeklagte den Zivilanspruch der Geschädig- ten S.E. anerkannt hat.

E. 5 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 476.-- Schreibgebühren Fr. 304.-- Zustellgebühren Fr. 120.-- Vorladungsgebühren

- 3 - Fr. 2.90 Telefongebühren Fr. 16'563.25 Untersuchungen Staatsanwaltschaft

E. 6 Die Kosten, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Ange- klagten auferlegt. Beschluss der Vorinstanz:

1. Die mit Verfügung vom 25. April 2002 (HD 33/15) erlassenen Ersatzanord- nungen (Kontakt- und Rayonverbot) werden aufgehoben.

E. 7 Die unter der Lagernummer 730/2004 bei der Kantonspolizei gelagerten Beweismittel werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. Berufungsanträge:

a) des Verteidigers des Angeklagten (Urk. 79):

1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, begangen an den Geschä- digten S.B. und S.E., freizusprechen.

E. 8 Er sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrech- nung der Polizei- und Untersuchungshaft von 87 Tagen.

E. 9 Es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren, und die Probezeit sei auf 2 Jahre anzusetzen.

E. 10 Eventuell sei ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen, das darüber Aus- kunft gibt, ob der Angeklagte einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB bedarf.

- 4 -

E. 11 Es sei vorzumerken, dass die andern Punkte des Dispositivs sowie der Be- schluss der Vorinstanz vom 24. Januar 2006 nicht angefochten sind.

E. 12 Die erstinstanzlichen Kosten seien dem Angeklagten aufzuerlegen; die Ko- sten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidi- gung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) der Vertreterin der Staatsanwaltschaft (Urk. 66, 78):

1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

E. 13 Der Angeklagte sei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen.

E. 14 Diese Freiheitsstrafe sei vollumfänglich zu vollziehen. Das Gericht zieht in Betracht: I.

a) Dem Angeklagten wird vorgeworfen, ab einem nicht mehr genauer be- stimmbaren Zeitpunkt im Jahre 1998 bis zum 14. Oktober 2001 mehrmals sexu- elle Handlungen mit Kindern begangen und mehrmals pornographische Fotoauf- nahmen von Kindern hergestellt zu haben, welche er hernach im Internet weiteren einschlägig interessierten Personen zur Verfügung gestellt habe. Im einzelnen wird ihm angelastet, im Sommer 1999 S.E. (geb. 1990) und S.B. (geb. 1992) aus- gezogen und die nackten Mädchen u.a. mit weit gespreizten Beinen und teilweise sichtbarer Klitoris fotografiert zu haben (Anklagepunkt 1/A). An einem Wochenen- de im Oktober 2001 habe er die bei ihm zu Besuch weilende B.G. (geb. 1988) nackt posieren lassen, sie an der Scheide berührt, einmal auch eine grüne Kerze in ihre Vagina eingeführt und sie mehrmals dazu angehalten, mit den Händen ihre Schamlippen zu spreizen. Dabei habe er das Mädchen in diesen pornographi- schen Positionen mehrmals fotografiert (Anklagepunkt 1/B). Diese Bilder, die u.a. die entblössten Brüste und Geschlechtsteile sowie Fesselungen mit Seil und Handschellen gezeigt hätten, sowie die erwähnten Fotos von S.E. und S.B. habe

- 5 - er später im Internet weiteren Personen zur Verfügung gestellt (Anklagepunkte 2/A und 2/C). Dies habe er auch mit Bildern getan, die er in den Jahren 1998- 2000 von M.G. (geb. 1987) aufgenommen habe und auf denen insbesondere die heranwachsenden Brüste dieses Mädchens unbekleidet zu sehen gewesen seien (Anklagepunkt 2/B).

b) Das Bezirksgericht Hinwil sprach den Angeklagten am 24. Januar 2006 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) und der mehrfachen Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 StGB) schuldig und be- strafte ihn mit 30 Monaten Zuchthaus. Hinsichtlich des Anklagepunkts 2/B (Fotos von M.G.) wurde der Angeklagte freigesprochen. Das Gericht merkte vor, dass der Angeklagte die Zivilansprüche von S.E. anerkannt hatte, und auferlegte ihm die Untersuchungs- und Gerichtskosten (Urk. 68 S. 15/16).

c) Gegen dieses Urteil liess der Angeklagte durch seinen amtlichen Verteidi- ger rechtzeitig die Berufung erklären (Urk. 54). Mit Eingabe vom 22. Juni 2006 beschränkte der Verteidiger sodann die Appellation auf einen Teil des Schuld- spruchs wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Anklagepunkt 1/A) sowie das Strafmass und benannte seine Beanstandungen des bezirksgerichtlichen Urteils (§§ 413 Abs. 1 und 414 Abs. 4 StPO; Urk. 58). Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis teilte am 5. Juli 2006 mit, dass sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils beantrage (Urk. 66) und beantragte am 27. Dezember 2006 in Ergänzung dazu, den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen, wobei diese Freiheitsstrafe vollumfänglich zu vollziehen sei (Urk. 78). II. Der Teilfreispruch hinsichtlich des Anklagepunkts 2/B (Dispositiv-Ziffer 1), die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit Kindern z.N. von B.G. sowie wegen mehrfacher Pornographie (Anklagepunkte 1/B, 2/A und 2/C; in Dispositiv- Ziffer 2), die Vormerknahme von der Anerkennung von Zivilansprüchen (Disposi- tiv-Ziffer 4) und der zusammen mit dem vorinstanzlichen Urteil ergangene Be- schluss betreffend die Aufhebung eines Kontakt- und Rayonverbots sowie die

- 6 - Einziehung pornographischen Materials blieben unangefochten. Diese Teile des bezirksgerichtlichen Entscheids vom 24. Januar 2006 sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (§ 413 Abs. 3 StPO). Das erstinstanzliche Kostendispositiv wurde nicht ausdrücklich angefochten. Die Kostenauflage ist in- dessen vom Prozessausgang abhängig und deshalb in die zweitinstanzliche Überprüfung des angefochtenen Urteils einzubeziehen. III.

a) Der Angeklagte anerkannte die eingeklagten Sachverhalte in der Unter- suchung (Urk. 3/19), vor Bezirksgericht (Prot. I S. 6-20) und auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wieder (Prot. II S. 9 f.) mit wenigen nachstehend zu prüfenden Einschränkungen als zutreffend.

b) Hinsichtlich der Fotos von S.B. und S. E. (Anklagepunkt 1/A) bestritt er, bei den Aufnahmen die primären Geschlechtsteile auffallend und überdeutlich in den Vordergrund gestellt zu haben. Er habe erst später entsprechende Bildaus- schnitte vergrössert (Urk. 3/19 S. 27, Prot. I S. 7, Prot. II S. 9). Unter den fragli- chen Fotos (Urk. 3/19.1) befinden sich sowohl Ganzkörperaufnahmen der nackten Mädchen als auch einzelne Teilaufnahmen, bei denen der Vaginalbereich klar im Mittelpunkt steht oder gar den einzigen Bildinhalt darstellt (a.a.O., Dcs00450e, Dcs00510). Dass es sich bei Letzteren um nachträglich erstellte Bildausschnitte handelt, lässt sich nicht mit rechtsgenügender Gewissheit ausschliessen. Auch auf den meisten Ganzkörperaufnahmen lichtete der Angeklagte aber die Mädchen in Stellungen ab – insbesondere mit weit gespreizten Beinen –, bei denen das Augenmerk des Betrachters ganz offensichtlich auf den Genitalbereich gelenkt werden soll. Die Bilder sind damit insgesamt eindeutig pornographischer Natur.

c) Bezüglich der "Fotoshootings" mit B.G. (Urk. 3/19.2) wandte der Ange- klagte ein, dass er das Mädchen nicht dazu angehalten habe, sich am Genitalbe- reich zu berühren und die Schamlippen zu spreizen (Urk. 3/19 S. 26). Vor Be- zirksgericht erklärte er, dass er nicht mehr wisse, ob er dies getan habe (Prot. I S. 12). Er bestritt in der Untersuchung ausserdem, einmal eine grüne Kerze in die

- 7 - Vagina von B.G. eingeführt zu haben (Urk. 3/19 S. 26). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte er auch diesbezüglich nur noch geltend, sich nicht an so etwas zu erinnern (Prot. I S. 14). Heute hat er wieder ausgeführt, dass es eine solche Kerze nicht gegeben habe (Prot. II S. 9 f.). Im Laufe der untersuchungs- richterlichen Schlusseinvernahme hatte der Angeklagte indessen auf einen ent- sprechenden Vorhalt noch ausgesagt, dass nicht er, sondern B. (u.a.) eine grüne Kerze in die Scheide eingeführt habe. Betreffend die grüne Kerze wisse er nur noch, dass sie eine solche gehabt und er sie gefragt habe, ob es ihr Spass ma- che. Sie habe nein gesagt, und er habe deshalb keine Foto davon gemacht (Urk. 3/19 S. 9). Diese eigenen Aussagen des Angeklagten belegen, dass anläss- lich der Erstellung pornographischer Fotos von B.G. tatsächlich eine grüne Kerze in deren Vagina eingeführt wurde oder hätte eingeführt werden sollen. Ob er dies tat oder das Mädchen es – auf sein Verlangen oder auf dasjenige von V.O. – selbst tat, bleibt letztlich belanglos. Beizupflichten ist auch der vorinstanzlichen Erwägung, die Geschädigte habe sicher nicht aus eigenem Antrieb, sondern viel- mehr auf Veranlassung des Angeklagten mit gespreizten Beinen posiert und da- bei mit ihren Händen an der Vagina manipuliert (Urk. 68 S. 6). Dies gilt umso mehr, als sich bei den Bildern von B.G. auch eine Aufnahme befindet, auf der zu sehen ist, wie die Hand eines Mannes die Schamlippen des Mädchens auseinan- der zieht ("B. 18" in Urk. 3/19.2), wobei nicht unterstellt wird, dass es der Ange- klagte gewesen sein müsse. Diese Szene zeigt aber zumindest, dass das Mäd- chen nicht von sich aus posiert hat.

d) Damit sind auch die bestrittenen Sachverhaltselemente erstellt. Beizufü- gen bleibt, dass sich denn auch die von der Verteidigung eingereichten Bean- standungen des bezirksgerichtlichen Urteils hinsichtlich des Schuldpunkts aus- schliesslich gegen die rechtliche Würdigung eines Teils des eingeklagten Sach- verhalts richten und diesen als solchen nicht in Frage stellen (Urk. 58 S. 2/3). IV.

a) Die Appellation des Angeklagten richtet sich u.a. gegen die rechtliche Würdigung des unter Ziff. I/A eingeklagten Sachverhalts als sexuelle Handlungen

- 8 - mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB. Der amtliche Verteidiger des Angeklag- ten führte hierzu aus, dass dieser weder S.B. noch S.E. berührt habe. Ebenso wenig habe eines der Mädchen auf Wunsch des Angeklagten eine sexuelle Handlung (an sich selbst) ausführen müssen. Das Ausziehen der Kinder sei man- gels einer direkten Berührung ihrer Körper keine solche. Dasselbe gelte für die Anweisungen an die Mädchen, (nackt) vor der Kamera zu posieren. Weder sei es dabei zum Körperkontakt zwischen Opfer und Täter gekommen, noch hätten die Mädchen selber aktiv eine sexuelle Manipulation ausgeführt. Sie seien lediglich in erotisch aufreizenden Stellungen abgelichtet worden (Urk. 49 S. 7-9). Das Be- zirksgericht habe Letzteres zu Unrecht als sexuelle Handlung qualifiziert (Urk. 58 S. 2/3). Heute wurde mit Blick auf die neuere bundesgerichtliche Praxis einge- räumt, dass so etwas als sexuelle Handlung verstanden werden könne (Urk. 79 S. 3 f.).

b) Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt u.a., wer ein Kind zu einer sexuellen Handlung verleitet (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Als solche gelten nicht nur der Beischlaf, beischlafsähnliche Handlungen und Berührungen des nackten Körpers (insbe- sondere der Geschlechtsteile), sondern auch alle anderen aktiven Verhaltenswei- sen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig auf die Sexualität bezo- gen sind (Basler Kommentar zum StGB, N 24 vor Art. 187). Sich nackt zu zeigen, ist für sich allein noch keine sexuelle Handlung. Anders verhält es sich hingegen mit dem Präsentieren des vollständig entkleideten Körpers in aufreizenden Posi- tionen, insbesondere mit weit gespreizten Beinen, so dass der Genitalbereich nicht nur frei sichtbar ist, sondern offensichtlich auch der Blick des Betrachters dorthin gelenkt werden soll. Der Angeklagte zog S.B. und S.E. zugegebenerma- ssen die Unter- oder Badehose aus, um sie nackt fotografieren zu können (Urk. 3/19 S. 2, Prot. I S. 7). Dass die beiden Mädchen in der Folge von sich aus vor der Kamera des Angeklagten Positionen einnahmen, die ganz offensichtlich der betonten Zurschaustellung ihrer Geschlechtsteile dienten (Urk. 3/19.1), und der Angeklagte lediglich die Gelegenheit benützte, sie so abzulichten, kann in An- betracht ihres Alters von damals sieben bzw. neun Jahren füglich ausgeschlossen werden. Derlei wurde vom Angeklagten auch gar nie behauptet. Wer aber ein

- 9 - Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufrei- zenden Stellung posieren lässt, verleitet es zu einer sexuellen Handlung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter selbst sexuell erregt wird, und bleibt auch belanglos, ob das Kind die sexuelle Bedeutung der Handlung erkennt (BGE 6P.122/2004 vom 8. März 2005, E. 11.2 mit Hinweisen auf die Literatur). In wel- chem nicht sexualitätsbezogenen Zusammenhang der Angeklagte S.B. und S.E. dazu veranlasst haben könnte, sich in solchen Positionen nackt fotografieren zu lassen, ist unerfindlich und wird auch von der Verteidigung nicht einmal ansatz- weise erklärt. Die Vorinstanz sprach den Angeklagten daher bezüglich dieser Fo- toaufnahmen zu Recht nicht nur der Herstellung und Verbreitung kinderpornogra- phischen Materials, sondern auch der sexuellen Handlungen mit Kindern schul- dig. Die Kritik der Verteidigung ist indessen insofern gerechtfertigt (Urk. 79 S. 3), als die Vorinstanz nicht differenziert hat, dass sich Ziffer 1 Abs. 1 von Art. 187 nur auf B.G. bezieht und hinsichtlich S.E. und S.B. lediglich Abs. 2 der Bestimmung erfüllt ist. Der Angeklagte ist somit ferner der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von S.B. und S.E. im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Ziff. 1/A der An- klage) schuldig zu sprechen. V.

1. a) Der Angeklagte hat zwei Straftatbestände je mehrfach erfüllt, wobei derjenige der sexuellen Handlungen mit Kindern schwerer wiegt; das Gesetz sieht dafür als Sanktion Freiheitsstrafe (von in der Regel mindestens sechs Monaten) bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen) vor (Art. 187 Ziff. 1, Art. 40 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbe- gehung führen zur Erweiterung des Strafrahmens bis auf 7½ Jahre Freiheitsstrafe und sind obligatorisch zumindest straferhöhend in Betracht zu ziehen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 116 IV 303).

- 10 -

b) Strafmilderungsgründe liegen nicht vor, insbesondere keine aufrichtige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Eine besondere und zudem nicht nur unter dem Druck des Strafverfahrens erfolgte Anstrengung des Angeklagten zur Wiedergutmachung des begangenen Unrechts ist nicht auszumachen. Fehl geht die Verteidigung insbesondere mit ihrem Vorbringen, dass die Vertreterin der Geschädigten Erni erst nach der Anklageerhebung in der Lage gewesen sei, kon- krete (Genugtuungs-)Forderungen zu stellen, und der Angeklagte somit auch erst zu diesem Zeitpunkt solche habe anerkennen können. Gleiches gilt für die Aus- führungen des Verteidigers, dass die anderen Geschädigten nie irgendwelche Forderungen gestellt hätten und somit der Vorwurf mangelnder Anstrengungen des Angeklagten zur Wiedergutmachung unberechtigt sei (Urk. 58 S. ¾, Urk. 79 S. 6). Die Betätigung aufrichtiger Reue hätte vielmehr gerade darin bestanden, von sich aus auf die Geschädigtenseite zuzugehen, sich förmlich für die began- genen Verfehlungen zu entschuldigen und eine Genugtuungsleistung anzubieten.

c) Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen. Zu berücksichtigen sind ausserdem dessen Vorleben, dessen persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den in- neren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung von Rechtsgütern zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).

2. Der Angeklagte missbrauchte unter zwei Malen mehrere Kinder, zum Teil solche im vorpubertären Alter, um pornographisches Bildmaterial herzustellen. Zu diesem Zwecke hielt er sie dazu an, in aufreizenden, die Geschlechtsteile zur Schau stellenden Stellungen zu posieren und – im Falle der Geschädigten G. – ihre Schamlippen zu spreizen. Bei B.G. manipulierte er überdies mit seinen Fin- gern an der Scheide. Mit diesen Handlungen gefährdete er die gesunde Entwick- lung der betroffenen Kinder im Bereiche der Sexualität ernstlich. Er verbreitete überdies das solchermassen erstellte kinderpornographische Material über das

- 11 - Internet in pädophilen Kreisen. Hinsichtlich des Tatbestands der Pornographie (Art. 197 StGB) waren die Verfehlungen des Angeklagten somit gravierend. Die darüber hinaus begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) wiegen demgegenüber im Rahmen des Gesamtspektrums von Tathandlungen, die von diesem Straftatbestand erfasst werden, noch eher leicht. Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden des Angeklagten auszugehen.

3. a) M.E. wurde 19XX in B. geboren. Er wuchs dort als Einzelkind in har- monischen Familienverhältnissen bei den Eltern auf. Nach vier Jahren Primar- schule und fünf Jahren Realschule (entsprechend der zürcherischen Sekundar- schule A) absolvierte er bei der Firma B. in B. mit Erfolg eine Lehre als R. Kurz darauf kam es aber in der graphischen Industrie zu grossen technischen Umwäl- zungen, in deren Folge der Angeklagte arbeitslos wurde. Er fand nochmals eine befristete Stelle auf dem erlernten Beruf, arbeitete anschliessend zwei Jahre als EDV-Operator beim S.B. und konnte schliesslich 1977 bei der Z.Z. eine Stelle als P. antreten, die er innehatte, bis er im Januar 2002 wegen der heute zu beurtei- lenden Delikte in Untersuchungshaft kam und demzufolge fristlos entlassen wur- de. Im Jahre 1982 heiratete der Angeklagte. Aus dieser Ehe hat er eine Tochter, geb. 1982, und einen Sohn, geb. 1984. Seit dem 1. Juli 2000 lebt er von seiner Ehefrau getrennt, und im September 2004 erfolgte die Scheidung. Er hat nun eine Freundin. Der Angeklagte hat weder Vermögen noch Schulden. Er wohnt wieder bei seinen Eltern in deren Haus in W. und lebt zurückgezogen. Der Angeklagte blieb abgesehen von sporadischen Einsätzen bei einer Firma in W. arbeitslos und wurde im Februar 2004 ausgesteuert. Er lebt nun von Unterstützungszahlungen seiner Eltern. Daneben versucht er, über eine eigene Internetseite Aufträge als P. zu erhalten (Urk. 34/1, Urk. 34/7-9, Urk. 34/11-12, Urk. 3/19 S. 30-32, Prot. I S. 3- 6, Prot. II S. 5-8). Aus dem dargelegten Vorleben des Angeklagten ergeben sich mit Blick auf pädophile Straftaten keine besonderen be- oder entlastenden Mo- mente.

b) Der Angeklagte ist nicht vorbestraft (Urk. 34/4, Urk. 70).

4. a) Neben der Deliktsmehrheit und mehrfachen Tatbegehung liegen keine weiteren Straferhöhungsgründe vor.

- 12 -

b) Strafmindernd kann neben dem nahezu vollumfänglichen Geständnis und dem bis zu den vorliegend zu ahndenden Straftaten tadellosen Leumund des An- geklagten berücksichtigt werden, dass er heute deutlich seine Reue und Einsicht bekundet hat (Prot. II. S. 10-12), dass mit einer ohne Dazutun des Angeklagten um Jahre verzögerten Anklageerhebung das Beschleunigungsgebot verletzt wur- de und dass seit der Tatbegehung mehrere Jahre vergangen sind, in denen sich der Angeklagte klaglos verhalten hat. Die Frage, ob hinsichtlich der Verbüssung einer Freiheitsstrafe für den seine betagten Eltern betreuenden Angeklagten eine besondere Strafempfindlichkeit vorliegen würde, kann angesichts der nachfolgen- den Erwägungen offen bleiben.

5. a) Bei einer gesamthaften Würdigung aller für die Strafzumessung rele- vanten Umstände und im Lichte der Praxis in vergleichbaren Fällen erweist sich die erstinstanzlich ausgefällte Strafe von 30 Monaten Zuchthaus als eindeutig zu hoch. Die Vorinstanz trug insbesondere der Tatsache nicht Rechnung, dass das Verschulden des Angeklagten vor allem beim Tatbestand der Pornographie schwer wiegt, bei dem aber die ordentliche Höchststrafe bei drei Jahren Frei- heitsentzug liegt (Art. 197 StGB). Beim an sich schwerer wiegenden Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern, dessen Erfüllung erst zu einer starken Ausweitung des Strafrahmens bis auf 5 bzw. 7½ Jahre Freiheitsstrafe führt, blie- ben die Verfehlungen des Angeklagten noch relativ leicht. Zudem liegen mehrere Strafminderungsgründe, insbesondere die Verletzung des Beschleunigungsge- botes, vor, die insgesamt erheblich ins Gewicht fallen. Als angemessene Sanktion erscheint bei dieser Sachlage eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten Dauer.

b) Auf diese Strafe sind dem Angeklagten 87 Tage Polizei- und Untersu- chungshaft anzurechnen (Urk. 33/3-15; Art. 51 StGB). VI.

a) Freiheitsstrafen von nicht mehr als zwei Jahren sind in der Regel aufzu- schieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42

- 13 - Abs. 1 StGB). Der Angeklagte ist Ersttäter und verfügte bis anhin über einen ta- dellosen Leumund. Insofern besteht kein Grund, ihm bezüglich seiner künftigen Bewährung eine ungünstige Prognose zu stellen.

b) Eine psychiatrische Begutachtung des Angeklagten hat nicht stattgefun- den. Er lebte bis zum Alter von fast 45 Jahren deliktsfrei und hat sich in den bald fünf Jahren, die seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft verstrichen sind, wiederum bewährt. Diese Umstände sprechen deutlich gegen das Vorliegen einer eigentlichen Pädophilie, welche allenfalls eine ungünstige Prognose be- gründen und nach der Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 oder 63 StGB rufen würde. Der Angeklagte missbrauchte aber immerhin in einem zeitli- chen Abstand von ca. 2¼ Jahren zweimal Kinder und pflegte über das Internet wiederholt Kontakte mit einschlägigen Kreisen. Dies weist darauf hin, dass beim Angeklagten möglicherweise eine gewisse Grundbereitschaft zur Begehung der- artiger Delikte bestehen könnte, die – etwa bei Beziehungskrisen oder anderen Belastungssituationen und sich gleichzeitig bietender Gelegenheit – zu einem Rückfall führen könnte. Etwas alarmierend ist, dass er sich einerseits für seine Handlungen wohl sehr schämt, er sich mit seinen Delikten offensichtlich beschäftigt und einsichtig ist, anderseits aber selber aussagte, er wisse nicht, wie es dazu habe kommen können (Prot. II S. 10. 12). Hier wäre eine therapeutische Aufarbeitung angezeigt. Von einer gerichtlichen Weisung, sich während der Probezeit in eine deliktsorien- tierte psychotherapeutische Behandlung zu begeben, ist indessen abzusehen. Bezüglich der Legalprognose bestehen daher beim Angeklagten gewisse Beden- ken, die nicht gerade die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs, aber doch die Ansetzung einer dreijährigen Probezeit als angezeigt erscheinen lassen. Beizupflichten ist den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 79 S. 10), dass die Stellenlosigkeit keinen Grund darstellt, mit Bezug auf pädophile Delikte eine schlechte Prognose zu stellen. VII.

- 14 - Der Angeklagte unterliegt mit seiner Berufung hinsichtlich des Schuldpunkts. Er erreicht aber eine deutliche Strafreduktion, und dies nicht bloss im Rahmen ei- nes wohlwollenden Ermessensentscheids, sondern im Sinne der notwendigen Korrektur eines offensichtlich unangemessenen Entscheids der Vorinstanz. Bei diesem Prozessausgang ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (§ 188 Abs. 1 StGB). Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjeni- gen der amtlichen Verteidigung vor zweiter Instanz hingegen sind nur zu einem Viertel dem Angeklagten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom
  2. Januar 2006 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 1 (Freispruch vom Vorwurf der Pornographie z.N. von (cid:0) M.G.), des Schuldspruchs wegen sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von (cid:0) B.G. sowie wegen mehrfacher Pornographie (in Dispositiv-Ziffer 2), und (cid:0) der Vormerknahme von der Anerkennung von Zivilansprüchen (Dispo- (cid:0) sitiv-Ziffer 4) sowie der gleichzeitig ergangene Beschluss betreffend die Aufhebung eines Kontakt- und Rayonverbots sowie die Einziehung (cid:0) pornographischen Materials rechtskräftig sind. - 15 -
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Er- kenntnis sowie an die Strafsachenkanzlei der Vorinstanz zwecks Vornahme der nach Eintritt der Rechtskraft vorgesehenen Mitteilungen. und erkennt sodann:
  4. Der Angeklagte ist ferner schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von S.B. und S.E. im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Ziff. 1/A der Anklage).
  5. Der Angeklagte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 87 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
  7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 210.-- Vorladungsgebühren Fr. 454.-- Schreibgebühren Fr. 95.-- Zustellgebühren Fr. 2.-- Telefon Fr. 3'790.25 amtliche Verteidigung - 16 -
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Angeklagten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Angeklagten bzw. dessen amtlichen Verteidiger (cid:0) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (cid:0) das Bundesamt für Polizei (cid:0) das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- (cid:0) zugsdienste die Geschädigten bzw. deren Vertretung (cid:0) B.G., ... S.B., ... S.E., ... M.G., ... (cid:0) hernach in vollständiger Ausführung an den Angeklagten bzw. dessen amtlichen Verteidiger (cid:0) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (cid:0) die Geschädigten (cid:0) B.G., ... S.B., ... S.E., ... M.G., ... (cid:0) nach Eintritt der Rechtskraft an die Vorinstanz (cid:0) das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- (cid:0) zugsdienste die Strafregisterbehörden mit Formular A (cid:0) - 17 -
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Dr. Schätzle lic. iur. Walaulta
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SB060503/U-Anonym II. Strafkammer Mitwirkend: Oberrichter Dr. Schätzle, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichterin lic. iur. Schorta sowie die juristische Sekretä- rin lic. iur. Walaulta Urteil vom 24. Januar 2007 in Sachen M.E., Angeklagter und Appellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. U.B. gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, vertreten durch die leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr, Anklägerin und Appellatin sowie Geschädigte gemäss Anklageschrift, betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 24. Januar 2006 (DG050039) ------------------------------------- Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. September 2005 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Angeklagte ist der Pornographie im Sinne von 197 Ziff. 3 StGB in Bezug auf M.G. (HD 37 Ziff. 2 lit. B) nicht schuldig und wird diesbezüglich freige- sprochen.

2. Der Angeklagte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von (cid:0) Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (HD 37 Ziff. 1 lit. A und B) der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB (HD (cid:0) 37 Ziff. 2 lit. A und C).

3. Der Angeklagte wird bestraft mit 30 Monaten Zuchthaus, wovon 2 Tage durch Polizeiverhaft und 85 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Es wird vorgemerkt, dass der Angeklagte den Zivilanspruch der Geschädig- ten S.E. anerkannt hat.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 476.-- Schreibgebühren Fr. 304.-- Zustellgebühren Fr. 120.-- Vorladungsgebühren

- 3 - Fr. 2.90 Telefongebühren Fr. 16'563.25 Untersuchungen Staatsanwaltschaft

6. Die Kosten, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Ange- klagten auferlegt. Beschluss der Vorinstanz:

1. Die mit Verfügung vom 25. April 2002 (HD 33/15) erlassenen Ersatzanord- nungen (Kontakt- und Rayonverbot) werden aufgehoben.

7. Die unter der Lagernummer 730/2004 bei der Kantonspolizei gelagerten Beweismittel werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. Berufungsanträge:

a) des Verteidigers des Angeklagten (Urk. 79):

1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, begangen an den Geschä- digten S.B. und S.E., freizusprechen.

8. Er sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrech- nung der Polizei- und Untersuchungshaft von 87 Tagen.

9. Es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren, und die Probezeit sei auf 2 Jahre anzusetzen.

10. Eventuell sei ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen, das darüber Aus- kunft gibt, ob der Angeklagte einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB bedarf.

- 4 -

11. Es sei vorzumerken, dass die andern Punkte des Dispositivs sowie der Be- schluss der Vorinstanz vom 24. Januar 2006 nicht angefochten sind.

12. Die erstinstanzlichen Kosten seien dem Angeklagten aufzuerlegen; die Ko- sten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidi- gung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) der Vertreterin der Staatsanwaltschaft (Urk. 66, 78):

1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

13. Der Angeklagte sei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen.

14. Diese Freiheitsstrafe sei vollumfänglich zu vollziehen. Das Gericht zieht in Betracht: I.

a) Dem Angeklagten wird vorgeworfen, ab einem nicht mehr genauer be- stimmbaren Zeitpunkt im Jahre 1998 bis zum 14. Oktober 2001 mehrmals sexu- elle Handlungen mit Kindern begangen und mehrmals pornographische Fotoauf- nahmen von Kindern hergestellt zu haben, welche er hernach im Internet weiteren einschlägig interessierten Personen zur Verfügung gestellt habe. Im einzelnen wird ihm angelastet, im Sommer 1999 S.E. (geb. 1990) und S.B. (geb. 1992) aus- gezogen und die nackten Mädchen u.a. mit weit gespreizten Beinen und teilweise sichtbarer Klitoris fotografiert zu haben (Anklagepunkt 1/A). An einem Wochenen- de im Oktober 2001 habe er die bei ihm zu Besuch weilende B.G. (geb. 1988) nackt posieren lassen, sie an der Scheide berührt, einmal auch eine grüne Kerze in ihre Vagina eingeführt und sie mehrmals dazu angehalten, mit den Händen ihre Schamlippen zu spreizen. Dabei habe er das Mädchen in diesen pornographi- schen Positionen mehrmals fotografiert (Anklagepunkt 1/B). Diese Bilder, die u.a. die entblössten Brüste und Geschlechtsteile sowie Fesselungen mit Seil und Handschellen gezeigt hätten, sowie die erwähnten Fotos von S.E. und S.B. habe

- 5 - er später im Internet weiteren Personen zur Verfügung gestellt (Anklagepunkte 2/A und 2/C). Dies habe er auch mit Bildern getan, die er in den Jahren 1998- 2000 von M.G. (geb. 1987) aufgenommen habe und auf denen insbesondere die heranwachsenden Brüste dieses Mädchens unbekleidet zu sehen gewesen seien (Anklagepunkt 2/B).

b) Das Bezirksgericht Hinwil sprach den Angeklagten am 24. Januar 2006 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) und der mehrfachen Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 StGB) schuldig und be- strafte ihn mit 30 Monaten Zuchthaus. Hinsichtlich des Anklagepunkts 2/B (Fotos von M.G.) wurde der Angeklagte freigesprochen. Das Gericht merkte vor, dass der Angeklagte die Zivilansprüche von S.E. anerkannt hatte, und auferlegte ihm die Untersuchungs- und Gerichtskosten (Urk. 68 S. 15/16).

c) Gegen dieses Urteil liess der Angeklagte durch seinen amtlichen Verteidi- ger rechtzeitig die Berufung erklären (Urk. 54). Mit Eingabe vom 22. Juni 2006 beschränkte der Verteidiger sodann die Appellation auf einen Teil des Schuld- spruchs wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Anklagepunkt 1/A) sowie das Strafmass und benannte seine Beanstandungen des bezirksgerichtlichen Urteils (§§ 413 Abs. 1 und 414 Abs. 4 StPO; Urk. 58). Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis teilte am 5. Juli 2006 mit, dass sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils beantrage (Urk. 66) und beantragte am 27. Dezember 2006 in Ergänzung dazu, den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen, wobei diese Freiheitsstrafe vollumfänglich zu vollziehen sei (Urk. 78). II. Der Teilfreispruch hinsichtlich des Anklagepunkts 2/B (Dispositiv-Ziffer 1), die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit Kindern z.N. von B.G. sowie wegen mehrfacher Pornographie (Anklagepunkte 1/B, 2/A und 2/C; in Dispositiv- Ziffer 2), die Vormerknahme von der Anerkennung von Zivilansprüchen (Disposi- tiv-Ziffer 4) und der zusammen mit dem vorinstanzlichen Urteil ergangene Be- schluss betreffend die Aufhebung eines Kontakt- und Rayonverbots sowie die

- 6 - Einziehung pornographischen Materials blieben unangefochten. Diese Teile des bezirksgerichtlichen Entscheids vom 24. Januar 2006 sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (§ 413 Abs. 3 StPO). Das erstinstanzliche Kostendispositiv wurde nicht ausdrücklich angefochten. Die Kostenauflage ist in- dessen vom Prozessausgang abhängig und deshalb in die zweitinstanzliche Überprüfung des angefochtenen Urteils einzubeziehen. III.

a) Der Angeklagte anerkannte die eingeklagten Sachverhalte in der Unter- suchung (Urk. 3/19), vor Bezirksgericht (Prot. I S. 6-20) und auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wieder (Prot. II S. 9 f.) mit wenigen nachstehend zu prüfenden Einschränkungen als zutreffend.

b) Hinsichtlich der Fotos von S.B. und S. E. (Anklagepunkt 1/A) bestritt er, bei den Aufnahmen die primären Geschlechtsteile auffallend und überdeutlich in den Vordergrund gestellt zu haben. Er habe erst später entsprechende Bildaus- schnitte vergrössert (Urk. 3/19 S. 27, Prot. I S. 7, Prot. II S. 9). Unter den fragli- chen Fotos (Urk. 3/19.1) befinden sich sowohl Ganzkörperaufnahmen der nackten Mädchen als auch einzelne Teilaufnahmen, bei denen der Vaginalbereich klar im Mittelpunkt steht oder gar den einzigen Bildinhalt darstellt (a.a.O., Dcs00450e, Dcs00510). Dass es sich bei Letzteren um nachträglich erstellte Bildausschnitte handelt, lässt sich nicht mit rechtsgenügender Gewissheit ausschliessen. Auch auf den meisten Ganzkörperaufnahmen lichtete der Angeklagte aber die Mädchen in Stellungen ab – insbesondere mit weit gespreizten Beinen –, bei denen das Augenmerk des Betrachters ganz offensichtlich auf den Genitalbereich gelenkt werden soll. Die Bilder sind damit insgesamt eindeutig pornographischer Natur.

c) Bezüglich der "Fotoshootings" mit B.G. (Urk. 3/19.2) wandte der Ange- klagte ein, dass er das Mädchen nicht dazu angehalten habe, sich am Genitalbe- reich zu berühren und die Schamlippen zu spreizen (Urk. 3/19 S. 26). Vor Be- zirksgericht erklärte er, dass er nicht mehr wisse, ob er dies getan habe (Prot. I S. 12). Er bestritt in der Untersuchung ausserdem, einmal eine grüne Kerze in die

- 7 - Vagina von B.G. eingeführt zu haben (Urk. 3/19 S. 26). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte er auch diesbezüglich nur noch geltend, sich nicht an so etwas zu erinnern (Prot. I S. 14). Heute hat er wieder ausgeführt, dass es eine solche Kerze nicht gegeben habe (Prot. II S. 9 f.). Im Laufe der untersuchungs- richterlichen Schlusseinvernahme hatte der Angeklagte indessen auf einen ent- sprechenden Vorhalt noch ausgesagt, dass nicht er, sondern B. (u.a.) eine grüne Kerze in die Scheide eingeführt habe. Betreffend die grüne Kerze wisse er nur noch, dass sie eine solche gehabt und er sie gefragt habe, ob es ihr Spass ma- che. Sie habe nein gesagt, und er habe deshalb keine Foto davon gemacht (Urk. 3/19 S. 9). Diese eigenen Aussagen des Angeklagten belegen, dass anläss- lich der Erstellung pornographischer Fotos von B.G. tatsächlich eine grüne Kerze in deren Vagina eingeführt wurde oder hätte eingeführt werden sollen. Ob er dies tat oder das Mädchen es – auf sein Verlangen oder auf dasjenige von V.O. – selbst tat, bleibt letztlich belanglos. Beizupflichten ist auch der vorinstanzlichen Erwägung, die Geschädigte habe sicher nicht aus eigenem Antrieb, sondern viel- mehr auf Veranlassung des Angeklagten mit gespreizten Beinen posiert und da- bei mit ihren Händen an der Vagina manipuliert (Urk. 68 S. 6). Dies gilt umso mehr, als sich bei den Bildern von B.G. auch eine Aufnahme befindet, auf der zu sehen ist, wie die Hand eines Mannes die Schamlippen des Mädchens auseinan- der zieht ("B. 18" in Urk. 3/19.2), wobei nicht unterstellt wird, dass es der Ange- klagte gewesen sein müsse. Diese Szene zeigt aber zumindest, dass das Mäd- chen nicht von sich aus posiert hat.

d) Damit sind auch die bestrittenen Sachverhaltselemente erstellt. Beizufü- gen bleibt, dass sich denn auch die von der Verteidigung eingereichten Bean- standungen des bezirksgerichtlichen Urteils hinsichtlich des Schuldpunkts aus- schliesslich gegen die rechtliche Würdigung eines Teils des eingeklagten Sach- verhalts richten und diesen als solchen nicht in Frage stellen (Urk. 58 S. 2/3). IV.

a) Die Appellation des Angeklagten richtet sich u.a. gegen die rechtliche Würdigung des unter Ziff. I/A eingeklagten Sachverhalts als sexuelle Handlungen

- 8 - mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB. Der amtliche Verteidiger des Angeklag- ten führte hierzu aus, dass dieser weder S.B. noch S.E. berührt habe. Ebenso wenig habe eines der Mädchen auf Wunsch des Angeklagten eine sexuelle Handlung (an sich selbst) ausführen müssen. Das Ausziehen der Kinder sei man- gels einer direkten Berührung ihrer Körper keine solche. Dasselbe gelte für die Anweisungen an die Mädchen, (nackt) vor der Kamera zu posieren. Weder sei es dabei zum Körperkontakt zwischen Opfer und Täter gekommen, noch hätten die Mädchen selber aktiv eine sexuelle Manipulation ausgeführt. Sie seien lediglich in erotisch aufreizenden Stellungen abgelichtet worden (Urk. 49 S. 7-9). Das Be- zirksgericht habe Letzteres zu Unrecht als sexuelle Handlung qualifiziert (Urk. 58 S. 2/3). Heute wurde mit Blick auf die neuere bundesgerichtliche Praxis einge- räumt, dass so etwas als sexuelle Handlung verstanden werden könne (Urk. 79 S. 3 f.).

b) Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt u.a., wer ein Kind zu einer sexuellen Handlung verleitet (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Als solche gelten nicht nur der Beischlaf, beischlafsähnliche Handlungen und Berührungen des nackten Körpers (insbe- sondere der Geschlechtsteile), sondern auch alle anderen aktiven Verhaltenswei- sen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig auf die Sexualität bezo- gen sind (Basler Kommentar zum StGB, N 24 vor Art. 187). Sich nackt zu zeigen, ist für sich allein noch keine sexuelle Handlung. Anders verhält es sich hingegen mit dem Präsentieren des vollständig entkleideten Körpers in aufreizenden Posi- tionen, insbesondere mit weit gespreizten Beinen, so dass der Genitalbereich nicht nur frei sichtbar ist, sondern offensichtlich auch der Blick des Betrachters dorthin gelenkt werden soll. Der Angeklagte zog S.B. und S.E. zugegebenerma- ssen die Unter- oder Badehose aus, um sie nackt fotografieren zu können (Urk. 3/19 S. 2, Prot. I S. 7). Dass die beiden Mädchen in der Folge von sich aus vor der Kamera des Angeklagten Positionen einnahmen, die ganz offensichtlich der betonten Zurschaustellung ihrer Geschlechtsteile dienten (Urk. 3/19.1), und der Angeklagte lediglich die Gelegenheit benützte, sie so abzulichten, kann in An- betracht ihres Alters von damals sieben bzw. neun Jahren füglich ausgeschlossen werden. Derlei wurde vom Angeklagten auch gar nie behauptet. Wer aber ein

- 9 - Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufrei- zenden Stellung posieren lässt, verleitet es zu einer sexuellen Handlung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter selbst sexuell erregt wird, und bleibt auch belanglos, ob das Kind die sexuelle Bedeutung der Handlung erkennt (BGE 6P.122/2004 vom 8. März 2005, E. 11.2 mit Hinweisen auf die Literatur). In wel- chem nicht sexualitätsbezogenen Zusammenhang der Angeklagte S.B. und S.E. dazu veranlasst haben könnte, sich in solchen Positionen nackt fotografieren zu lassen, ist unerfindlich und wird auch von der Verteidigung nicht einmal ansatz- weise erklärt. Die Vorinstanz sprach den Angeklagten daher bezüglich dieser Fo- toaufnahmen zu Recht nicht nur der Herstellung und Verbreitung kinderpornogra- phischen Materials, sondern auch der sexuellen Handlungen mit Kindern schul- dig. Die Kritik der Verteidigung ist indessen insofern gerechtfertigt (Urk. 79 S. 3), als die Vorinstanz nicht differenziert hat, dass sich Ziffer 1 Abs. 1 von Art. 187 nur auf B.G. bezieht und hinsichtlich S.E. und S.B. lediglich Abs. 2 der Bestimmung erfüllt ist. Der Angeklagte ist somit ferner der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von S.B. und S.E. im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Ziff. 1/A der An- klage) schuldig zu sprechen. V.

1. a) Der Angeklagte hat zwei Straftatbestände je mehrfach erfüllt, wobei derjenige der sexuellen Handlungen mit Kindern schwerer wiegt; das Gesetz sieht dafür als Sanktion Freiheitsstrafe (von in der Regel mindestens sechs Monaten) bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen) vor (Art. 187 Ziff. 1, Art. 40 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbe- gehung führen zur Erweiterung des Strafrahmens bis auf 7½ Jahre Freiheitsstrafe und sind obligatorisch zumindest straferhöhend in Betracht zu ziehen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 116 IV 303).

- 10 -

b) Strafmilderungsgründe liegen nicht vor, insbesondere keine aufrichtige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Eine besondere und zudem nicht nur unter dem Druck des Strafverfahrens erfolgte Anstrengung des Angeklagten zur Wiedergutmachung des begangenen Unrechts ist nicht auszumachen. Fehl geht die Verteidigung insbesondere mit ihrem Vorbringen, dass die Vertreterin der Geschädigten Erni erst nach der Anklageerhebung in der Lage gewesen sei, kon- krete (Genugtuungs-)Forderungen zu stellen, und der Angeklagte somit auch erst zu diesem Zeitpunkt solche habe anerkennen können. Gleiches gilt für die Aus- führungen des Verteidigers, dass die anderen Geschädigten nie irgendwelche Forderungen gestellt hätten und somit der Vorwurf mangelnder Anstrengungen des Angeklagten zur Wiedergutmachung unberechtigt sei (Urk. 58 S. ¾, Urk. 79 S. 6). Die Betätigung aufrichtiger Reue hätte vielmehr gerade darin bestanden, von sich aus auf die Geschädigtenseite zuzugehen, sich förmlich für die began- genen Verfehlungen zu entschuldigen und eine Genugtuungsleistung anzubieten.

c) Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen. Zu berücksichtigen sind ausserdem dessen Vorleben, dessen persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den in- neren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung von Rechtsgütern zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).

2. Der Angeklagte missbrauchte unter zwei Malen mehrere Kinder, zum Teil solche im vorpubertären Alter, um pornographisches Bildmaterial herzustellen. Zu diesem Zwecke hielt er sie dazu an, in aufreizenden, die Geschlechtsteile zur Schau stellenden Stellungen zu posieren und – im Falle der Geschädigten G. – ihre Schamlippen zu spreizen. Bei B.G. manipulierte er überdies mit seinen Fin- gern an der Scheide. Mit diesen Handlungen gefährdete er die gesunde Entwick- lung der betroffenen Kinder im Bereiche der Sexualität ernstlich. Er verbreitete überdies das solchermassen erstellte kinderpornographische Material über das

- 11 - Internet in pädophilen Kreisen. Hinsichtlich des Tatbestands der Pornographie (Art. 197 StGB) waren die Verfehlungen des Angeklagten somit gravierend. Die darüber hinaus begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) wiegen demgegenüber im Rahmen des Gesamtspektrums von Tathandlungen, die von diesem Straftatbestand erfasst werden, noch eher leicht. Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden des Angeklagten auszugehen.

3. a) M.E. wurde 19XX in B. geboren. Er wuchs dort als Einzelkind in har- monischen Familienverhältnissen bei den Eltern auf. Nach vier Jahren Primar- schule und fünf Jahren Realschule (entsprechend der zürcherischen Sekundar- schule A) absolvierte er bei der Firma B. in B. mit Erfolg eine Lehre als R. Kurz darauf kam es aber in der graphischen Industrie zu grossen technischen Umwäl- zungen, in deren Folge der Angeklagte arbeitslos wurde. Er fand nochmals eine befristete Stelle auf dem erlernten Beruf, arbeitete anschliessend zwei Jahre als EDV-Operator beim S.B. und konnte schliesslich 1977 bei der Z.Z. eine Stelle als P. antreten, die er innehatte, bis er im Januar 2002 wegen der heute zu beurtei- lenden Delikte in Untersuchungshaft kam und demzufolge fristlos entlassen wur- de. Im Jahre 1982 heiratete der Angeklagte. Aus dieser Ehe hat er eine Tochter, geb. 1982, und einen Sohn, geb. 1984. Seit dem 1. Juli 2000 lebt er von seiner Ehefrau getrennt, und im September 2004 erfolgte die Scheidung. Er hat nun eine Freundin. Der Angeklagte hat weder Vermögen noch Schulden. Er wohnt wieder bei seinen Eltern in deren Haus in W. und lebt zurückgezogen. Der Angeklagte blieb abgesehen von sporadischen Einsätzen bei einer Firma in W. arbeitslos und wurde im Februar 2004 ausgesteuert. Er lebt nun von Unterstützungszahlungen seiner Eltern. Daneben versucht er, über eine eigene Internetseite Aufträge als P. zu erhalten (Urk. 34/1, Urk. 34/7-9, Urk. 34/11-12, Urk. 3/19 S. 30-32, Prot. I S. 3- 6, Prot. II S. 5-8). Aus dem dargelegten Vorleben des Angeklagten ergeben sich mit Blick auf pädophile Straftaten keine besonderen be- oder entlastenden Mo- mente.

b) Der Angeklagte ist nicht vorbestraft (Urk. 34/4, Urk. 70).

4. a) Neben der Deliktsmehrheit und mehrfachen Tatbegehung liegen keine weiteren Straferhöhungsgründe vor.

- 12 -

b) Strafmindernd kann neben dem nahezu vollumfänglichen Geständnis und dem bis zu den vorliegend zu ahndenden Straftaten tadellosen Leumund des An- geklagten berücksichtigt werden, dass er heute deutlich seine Reue und Einsicht bekundet hat (Prot. II. S. 10-12), dass mit einer ohne Dazutun des Angeklagten um Jahre verzögerten Anklageerhebung das Beschleunigungsgebot verletzt wur- de und dass seit der Tatbegehung mehrere Jahre vergangen sind, in denen sich der Angeklagte klaglos verhalten hat. Die Frage, ob hinsichtlich der Verbüssung einer Freiheitsstrafe für den seine betagten Eltern betreuenden Angeklagten eine besondere Strafempfindlichkeit vorliegen würde, kann angesichts der nachfolgen- den Erwägungen offen bleiben.

5. a) Bei einer gesamthaften Würdigung aller für die Strafzumessung rele- vanten Umstände und im Lichte der Praxis in vergleichbaren Fällen erweist sich die erstinstanzlich ausgefällte Strafe von 30 Monaten Zuchthaus als eindeutig zu hoch. Die Vorinstanz trug insbesondere der Tatsache nicht Rechnung, dass das Verschulden des Angeklagten vor allem beim Tatbestand der Pornographie schwer wiegt, bei dem aber die ordentliche Höchststrafe bei drei Jahren Frei- heitsentzug liegt (Art. 197 StGB). Beim an sich schwerer wiegenden Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern, dessen Erfüllung erst zu einer starken Ausweitung des Strafrahmens bis auf 5 bzw. 7½ Jahre Freiheitsstrafe führt, blie- ben die Verfehlungen des Angeklagten noch relativ leicht. Zudem liegen mehrere Strafminderungsgründe, insbesondere die Verletzung des Beschleunigungsge- botes, vor, die insgesamt erheblich ins Gewicht fallen. Als angemessene Sanktion erscheint bei dieser Sachlage eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten Dauer.

b) Auf diese Strafe sind dem Angeklagten 87 Tage Polizei- und Untersu- chungshaft anzurechnen (Urk. 33/3-15; Art. 51 StGB). VI.

a) Freiheitsstrafen von nicht mehr als zwei Jahren sind in der Regel aufzu- schieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42

- 13 - Abs. 1 StGB). Der Angeklagte ist Ersttäter und verfügte bis anhin über einen ta- dellosen Leumund. Insofern besteht kein Grund, ihm bezüglich seiner künftigen Bewährung eine ungünstige Prognose zu stellen.

b) Eine psychiatrische Begutachtung des Angeklagten hat nicht stattgefun- den. Er lebte bis zum Alter von fast 45 Jahren deliktsfrei und hat sich in den bald fünf Jahren, die seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft verstrichen sind, wiederum bewährt. Diese Umstände sprechen deutlich gegen das Vorliegen einer eigentlichen Pädophilie, welche allenfalls eine ungünstige Prognose be- gründen und nach der Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 oder 63 StGB rufen würde. Der Angeklagte missbrauchte aber immerhin in einem zeitli- chen Abstand von ca. 2¼ Jahren zweimal Kinder und pflegte über das Internet wiederholt Kontakte mit einschlägigen Kreisen. Dies weist darauf hin, dass beim Angeklagten möglicherweise eine gewisse Grundbereitschaft zur Begehung der- artiger Delikte bestehen könnte, die – etwa bei Beziehungskrisen oder anderen Belastungssituationen und sich gleichzeitig bietender Gelegenheit – zu einem Rückfall führen könnte. Etwas alarmierend ist, dass er sich einerseits für seine Handlungen wohl sehr schämt, er sich mit seinen Delikten offensichtlich beschäftigt und einsichtig ist, anderseits aber selber aussagte, er wisse nicht, wie es dazu habe kommen können (Prot. II S. 10. 12). Hier wäre eine therapeutische Aufarbeitung angezeigt. Von einer gerichtlichen Weisung, sich während der Probezeit in eine deliktsorien- tierte psychotherapeutische Behandlung zu begeben, ist indessen abzusehen. Bezüglich der Legalprognose bestehen daher beim Angeklagten gewisse Beden- ken, die nicht gerade die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs, aber doch die Ansetzung einer dreijährigen Probezeit als angezeigt erscheinen lassen. Beizupflichten ist den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 79 S. 10), dass die Stellenlosigkeit keinen Grund darstellt, mit Bezug auf pädophile Delikte eine schlechte Prognose zu stellen. VII.

- 14 - Der Angeklagte unterliegt mit seiner Berufung hinsichtlich des Schuldpunkts. Er erreicht aber eine deutliche Strafreduktion, und dies nicht bloss im Rahmen ei- nes wohlwollenden Ermessensentscheids, sondern im Sinne der notwendigen Korrektur eines offensichtlich unangemessenen Entscheids der Vorinstanz. Bei diesem Prozessausgang ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (§ 188 Abs. 1 StGB). Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjeni- gen der amtlichen Verteidigung vor zweiter Instanz hingegen sind nur zu einem Viertel dem Angeklagten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom

24. Januar 2006 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 1 (Freispruch vom Vorwurf der Pornographie z.N. von (cid:0) M.G.), des Schuldspruchs wegen sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von (cid:0) B.G. sowie wegen mehrfacher Pornographie (in Dispositiv-Ziffer 2), und (cid:0) der Vormerknahme von der Anerkennung von Zivilansprüchen (Dispo- (cid:0) sitiv-Ziffer 4) sowie der gleichzeitig ergangene Beschluss betreffend die Aufhebung eines Kontakt- und Rayonverbots sowie die Einziehung (cid:0) pornographischen Materials rechtskräftig sind.

- 15 -

15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Er- kenntnis sowie an die Strafsachenkanzlei der Vorinstanz zwecks Vornahme der nach Eintritt der Rechtskraft vorgesehenen Mitteilungen. und erkennt sodann:

1. Der Angeklagte ist ferner schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von S.B. und S.E. im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Ziff. 1/A der Anklage).

16. Der Angeklagte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 87 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind.

17. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.

18. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

19. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 210.-- Vorladungsgebühren Fr. 454.-- Schreibgebühren Fr. 95.-- Zustellgebühren Fr. 2.-- Telefon Fr. 3'790.25 amtliche Verteidigung

- 16 -

20. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Angeklagten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.

21. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Angeklagten bzw. dessen amtlichen Verteidiger (cid:0) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (cid:0) das Bundesamt für Polizei (cid:0) das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- (cid:0) zugsdienste die Geschädigten bzw. deren Vertretung (cid:0) B.G., ... S.B., ... S.E., ... M.G., ... (cid:0) hernach in vollständiger Ausführung an den Angeklagten bzw. dessen amtlichen Verteidiger (cid:0) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (cid:0) die Geschädigten (cid:0) B.G., ... S.B., ... S.E., ... M.G., ... (cid:0) nach Eintritt der Rechtskraft an die Vorinstanz (cid:0) das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- (cid:0) zugsdienste die Strafregisterbehörden mit Formular A (cid:0)

- 17 -

22. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Dr. Schätzle lic. iur. Walaulta