Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der Angeklagte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 (cid:0) StGB sowie der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 (cid:0) StGB.
E. 2 Der Angeklagte wird bestraft mit 3 Monaten Gefängnis.
E. 3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.
E. 4 a) Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Oktober 2000 zu bezahlen.
b) Es wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Geschädigten für die Fol- gen seiner Tat vom 31. Oktober 2000 zu 100 % schadenersatzpflichtig ist. Bezüglich der Bestimmung der Höhe wird der Zivilanspruch des Geschä- digten (Schadenersatz) auf den Zivilweg verwiesen.
- 3 -
E. 5 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 738.-- Schreibgebühren Fr. 57.-- Zustellgebühren Fr. 150.-- Vorladungsgebühren Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 10'993.35 Auslagen Untersuchung
E. 6 Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden dem Angeklagten auferlegt.
E. 6.1 Vorliegend bereitet die Frage, ob der Angeklagte in der eben umschrie- benen Weise eventualvorsätzlich gehandelt hat, etwelche Schwierigkeiten, weil
- 11 - sich das zu beurteilende Ereignis innert wenigen Sekundenbruchteilen, im Rah- men des extrem schnellen und körperbetonten Eishockeysports, zugetragen hat. Mit blossem Auge lässt sich auf der Videoaufzeichnung das Geschehen in allen seinen Einzelheiten nicht erfassen. Umgekehrt besteht bei der Videoanalyse durch Verlangsamung des Filmes bzw. durch Einzelbilder die Gefahr, die effektive Geschwindigkeit des Ablaufs des Geschehens aus den Augen zu verlieren. Fer- ner ist es bei einem derart schnellen Ablauf des Ereignisses schwierig, die Schwere einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung und die Beweggründe des an- geklagten Spielers für sein Handeln zu ermitteln, wobei genau diese Umstände von wesentlicher Bedeutung sind für die Beurteilung der Frage, ob vorliegend der Angeklagte (eventual)vorsätzlich gehandelt hat. Schliesslich ist zu berücksichti- gen, dass im Eishockeysport eine umfassende Schutzausrüstung vorgeschrieben ist. Dazu gehören ein Helm mit Helmvisier, Handschuhe, Nacken- und Kehlkopf- schutz sowie Mund- und Zahnschutz. Daneben gibt es noch einen Schulter- und Brustkorbschutz (aus Wikipedia). Anlässlich der Berufungsverhandlung relativierte der Angeklagte diese Angaben, gab aber immerhin an, dass ein Schulter- und Brustschutz vorgeschrieben sei und Spieler teilweise ein Helmvisier tragen wür- den - so auch der Geschädigte im vorliegend interessierenden Spiel (Prot. II S. 15). Auch bei Regelverstössen durch einen Spieler kann deshalb nicht leichthin auf eine Inkaufnahme von Verletzungen geschlossen werden, wird dieser doch oftmals darauf vertrauen, dass sich der Gegenspieler aufgrund seiner Schutzaus- rüstung nicht verletzen werde.
E. 6.2 Die Anklage beruht bezüglich der Frage, ob der Angeklagte (eventu- al)vorsätzlich gehandelt hat, nebst den Videoaufnahmen, auf dem eishockeytech- nischen Gutachten von Rechtsanwalt G. M.. Dieser war deutscher Eishockey- Nationalspieler und ist langjähriger Schiedsrichter mit zahlreichen internationalen Einsätzen, namentlich auch an verschiedenen Weltmeisterschaften (Urk. 4/5). Es handelt sich somit um einen sehr erfahrenen Fachmann. Der Experte hält zunächst fest, dass der Angeklagte in dieser Spielszene gegen die Regel 523 (Check von hinten), Regel 526 (Check mit Ellenbogen) und Regel 522 (Unerlaubter Körperangriff) des hier anwendbaren Regelbuches der
- 12 - Internationalen Eishockey Föderation verstossen habe. Sodann beschreibt er die fragliche Spielszene wie folgt: Der Geschädigte komme unmittelbar hinter dem gegnerischen Tor in Puckbesitz. Er nutze seine vorhandene Bewegung aus, um in einem Bogen vor das Tor in eine gute Schussposition zu gelangen. Er entschlie- sse sich, seine inzwischen erreichte optimale Schussposition auszunutzen und (als Rechtsspieler) auf das gegnerische Tor zu schiessen, und nicht, seinen an der blauen Linie befindlichen Mitspieler anzuspielen. Diese bisherige Beschreibung der Spielszene deckt sich mit der Videoauf- zeichnung und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Sodann hält der Gutachter fest, dass der Angeklagte mit einem solchen Spielzug habe rechnen müssen und auch tatsächlich damit gerechnet habe. Bei Anwendung der sportlichen Fairness wäre es - so der Gutachter - für den Ange- klagten voraussehbar gewesen, dass er mit seiner Intervention zu spät komme. Es sei diesem aber nicht darauf angekommen, ob er den Geschädigten noch rechtzeitig am Torschuss hindern könne oder nicht. Es sei ihm allein auf eine kör- perliche Attacke gegen den Geschädigten angekommen, egal, ob dies vor oder nach dem Torschuss geschähe. Der Angeklagte habe sich entschieden, den Ge- schädigten mit Hilfe des Ellenbogens zu attackieren. Eine solche Entscheidung werde aus Frustration heraus getroffen, ohne dass dieser Entscheidung eine lan- ge Überlegungsphase vorausgehen müsse. Der Grund dafür, dass der Ange- klagte kurz vor dem Aufprall auf den Geschädigten in die Höhe springe, könne verschiedener Natur sein. Zunächst werde damit eine grössere Wucht des Auf- pralls erreicht. Sofern der Angeklagte das Ziel gehabt habe, den Gegenspieler im Kopf/Nackenbereich mit dem Ellenbogen zu treffen, würde seiner Handlung eine grössere "Treffsicherheit" verliehen werden. Der Gutachter begründet seine Annahme, dass der Angeklagte aus Frustra- tion gehandelt habe, wie folgt: Bereits 18 Sekunden nach Spielbeginn sei das er- ste Tor und nach 10 Minuten das zweite Tor für den Z... gefallen. Der Angeklagte habe sich bei diesem zweiten Gegentreffer auf dem Eis befunden. Seine Mann- schaft habe in Unterlegenheit 4 gegen 5 gespielt. Nach dem Anspiel (nach die- sem Tor) sei er beim Versuch, den Puck zu erlaufen, von einem Gegenspieler re-
- 13 - gelwidrig gehakt worden, so dass er nicht in Puckbesitz, sondern zu Fall gekom- men sei. Beim folgenden Angriff des Z... habe der Angeklagte dann einen weiten Weg in sein Verteidigungsdrittel zurücklegen müssen. Diese einzelnen Punkte würden die Ursache dafür bilden, dass der Angeklagte in Frust geraten sei. Der Geschädigte sei dann der erste Spieler gewesen, der dem Angeklagten sozusa- gen "über den Weg gelaufen sei". In dem von ihm begangenen Check von hinten habe er eine Möglichkeit zum Frustabbau gesehen (Urk. 4/29 S. 8 ff.) Die Verteidigung wendet zu Recht ein, dass es sich hier um spekulative An- nahmen des Gutachters handelt. Ein Frustrationsmotiv lässt sich aufgrund der vom Gutachter genannten Umstände zwar nicht völlig ausschliessen, umgekehrt lassen diese Vorkommnisse aber keineswegs den zwingenden Schluss auf die innere Verfassung des Angeklagten zu. Vorliegend handelte es sich um ein Eis- hockeyspitzenspiel, bei welchem von jedem Spieler grosser Einsatz verlangt wird. Naheliegender, jedenfalls aber nicht auszuschliessen ist deshalb die Annahme, dass der Angeklagte mit letztem Engagement den Geschädigten am Torschuss zu hindern versuchte. Dabei fällt in Betracht, dass der Gutachter den spieleri- schen Leumund des Angeklagten falsch ermittelt hat. Aufgrund eines Rechen- fehlers kam der Gutachter zu einem überdurchschnittlich hohen Strafquotienten von 1,44 Strafminuten pro Spiel, anstatt auf den effektiven, überdurchschnittlich tiefen Strafquotienten von 0,69 Strafminuten pro Spiel (Urk. 4/29 S. 15 f.). Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der Gutachter bei seiner An- nahme eines Frustrationsmotives von der irrigen Vorstellung beeinflusst war, dass es sich beim Angeklagten um einen aggressiven und mit unsaubern Mitteln kämpfenden Spieler handelt. Demgegenüber kann die Feststellung der Verteidi- gung, dass es sich beim Angeklagten um einen international renommierten Eis- hockeyspieler handelt, der während seiner langjährigen Karriere immer als kor- rekter Spieler anerkannt war (Urk. 38 S. 3), nicht widerlegt werden. Jedenfalls gibt es in den Akten keinerlei Hinweise dafür, dass es sich bei ihm um einen unbe- herrschten und zu unkontrollierten Körperattacken neigenden Spieler handelt. Die Annahme eines Frustrationsmotivs durch den Gutachter erweist sich deshalb als nicht haltbar. Aus diesem Grund kann aber auch nicht auf seine wei-
- 14 - teren, für die Beurteilung des Falles entscheidenden Feststellungen abgestellt werden, wonach der Angeklagte auf den Geschädigten zugefahren sei, mit der Absicht, ihn körperlich zu attackieren (Urk. 4/29 S. 11), beruht diese Feststellung ja gerade auf der Annahme eines Frustrationsmotivs. Schliesslich ergeben sich zumindest auch Zweifel an der Feststellung des Gutachters, dass im Zeitpunkt, als der Angeklagte habe realisieren müssen, dass der Geschädigte ihm den Rük- ken zukehren werde, der Zusammenprall mit dem Angeklagten noch verhinderbar gewesen sei (Urk. 4/29 S. 10), ist doch nicht auszuschliessen, dass der Gutachter auch bei dieser Feststellung von der nicht haltbaren Annahme ausging, der Ange- klagte habe aus einem Frustrationsmotiv heraus gehandelt. 6.3.1. Das eishockeytechnische Gutachten bietet deshalb hinsichtlich der entscheidenden Frage, ob der Angeklagte bei seinem Vorgehen eine Körperver- letzung des Geschädigten in Kauf genommen hat, keine sichere Grundlage. Zu prüfen ist, was sich aufgrund der Videoaufzeichnung erstellen lässt. 6.3.2. Zunächst lässt sich - wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 63 S. 6) - aufgrund der Videoaufzeichnung unschwer erkennen, dass der Geschädigte entgegen der Behauptung der Anklage nicht rückwärts gegen den Angeklagten geglitten ist; ebenso behauptet die Anklage zu Unrecht, der Ange- klagte habe seinen Stock auf Kopfhöhe des Geschädigten gehalten. Der Stock war bei der inkriminierten Aktion in keiner Weise involviert. Anzumerken ist, dass der Schiedsrichter den Angeklagten wegen "Hohen Stockes" ahndete, was aber offensichtlich nicht zutreffend war. Fest steht sodann, dass der Angeklagte ohne Beschleunigung auf den Ge- schädigten zuglitt. 6.3.3. Kern der Anklage bildet die Behauptung, der Angeklagte habe den Geschädigten durch einen gezielten und kräftigen Ellenbogen-Check gegen des- sen Nacken/Kopf zu Boden geschlagen, während er gleichzeitig seinen Körper gestreckt habe. Der Angeklagte bestreitet diesen Vorwurf und macht geltend, er habe kurz vor dem Aufprall seine Schlittschuhe zum Stoppen quergestellt, habe dabei mit seinen Schlittschuhen verkantet, sein linkes Bein sei eingeknickt, und er
- 15 - habe dadurch sein Gleichgewicht verloren. Als direkte Folge seines Gleichge- wichtsverlustes sei er dann ins Umfallen gekommen, und erst dabei sei sein Arm wegen der Fliehkraft und einem reflexweisen Ausbalancieren automatisch nach oben gegangen (Urk. 38 S. 4 f.; 79 S. 6). Bei der Visionierung der Videoaufzeich- nung kann diese Darstellung des Angeklagten weder bestätigt noch völlig ausge- schlossen werden. Klar ersichtlich ist lediglich, dass der Angeklagte vor dem Auf- prall seine Schlittschuhe quer gestellt hat. Die Verteidigung reichte im vorinstanz- lichen Verfahren die Einzelbilder der Videosequenz ein. Die Fernsehbilder wurden mit einer Auflösung von 25 Einzelbildern pro Sekunde aufgenommen (Urk. 24, 29). Aber auch diese Einzelbilder lassen diesbezüglich keinen eindeutigen Schluss zu. Dagegen ist in diesem Zusammenhang das von der Verteidigung im Berufungsverfahren eingereichte biomechanische Privatgutachten der A. U. von Bedeutung. Diese Experten haben aus der Videosequenz 50 Einzelbilder pro Se- kunde extrahiert. Sie gelangen unter anderem zum Schluss, dass der Angeklagte zunächst nicht mit seinem Ellbogen am Nacken/Kopf des Geschädigten, sondern mit seinem linken Unterarm im Bereich zwischen den Schulterblättern am Rücken anstösst. Erst anschliessend sei es zu einer Berührung zwischen dem Ellbogen des Angeklagten und dem Kopf des Geschädigten gekommen (Urk. 77 S. 4 un- ten, S. 6 unten S. 11 unten). Auch wenn, wie ausgeführt, Privatgutachten mit der gebotenen Zurückhal- tung zu würdigen sind, sind an den Feststellungen dieser unter der Leitung des anerkannten und renommierten Prof. Dr. med. W. stehenden Fachgruppe keine Zweifel angebracht. Der eingeklagte Vorwurf, dass der Angeklagte den Geschä- digten durch einen gezielten und kräftigen Ellenbogen-Check gegen dessen Nak- ken/Kopf zu Boden geschlagen habe, lässt sich deshalb nicht aufrecht erhalten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Angeklagte mit seinem linken Un- terarm zwischen den Schulterblättern des Geschädigten anstiess. Weiter unge- klärt ist die Frage, ob der Angeklagte nach dem behaupteten Verkanten während des Umfallens ungewollt mit dem Unterarm auf den Rücken des Geschädigten prallte (vgl. Urk. 79 S. 5) oder ob es sich dabei um einen willentlich gesteuerten Vorgang handelte. Das Privatgutachten der A. U. hält in diesem Zusammenhang
- 16 - fest, eine Schutzreflexhandlung des Angeklagten erscheine als wenig plausibel, weil kein eindeutiger Grund für einen solchen Reflex zu erkennen sei. Zudem sei der Angeklagte ein professioneller Spieler, der die bei einem regelgerechten Check durchzuführenden Bewegungen geübt haben müsse, und deshalb wohl eher nicht unkontrollierte Reflexe walten lassen würde. Die Gutachter weisen al- lerdings auch darauf hin, dass sie diese Frage nicht abschliessend beantworten könnten, weil dies ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereiches liege (Urk. 77 S. 6). Bemerkenswert in diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen der bei- den eishockeytechnischen Privatgutachten S. und B., welche ebenfalls von der Verteidigung eingeholt worden waren (Urk. 7/7/2 und 3; 34/1). Beim ersten Privat- gutachter handelt es sich um B. B.. Er ist Rechtsprofessor in Kanada und war sel- ber als professioneller Eishockey-Spieler aktiv. Von 1993 bis 1998 amtete er als Einzelrichter der NHL und hatte dort Disziplinarverfahren zu beurteilen. K. S. ist Rechtsanwalt und Stellvertretender Vorsitzender des Schiedsgerichtes der Deut- schen Eishockeyliga, welches Disziplinarangelegenheiten der Spieler zu beurtei- len hat. Zudem war er von 1980 bis 1997 Mitglied des ständigen Schiedsgerichtes des Deutschen Eishockeybundes. Beide Privatgutachter sind somit anerkannte Fachleute mit grosser Erfahrung für eishockeytechnische Fragen. S. stützt aus- drücklich die Behauptung des Angeklagten, dass dessen Schlittschuhe unmittel- bar vor dem Check quer gestellt waren, sodass sie verkanteten (Urk. 34 S. 1 S. 4). Nach der Beurteilung beider Privatgutachter sind sodann unbewusste Reflex- bewegungen mit dem Arm in Zweikampfsituationen nicht aussergewöhnlich (Urk. 7/7 S. 4), wenn plötzlich für den Spieler eine "bedrohliche" Situation entsteht (Urk. 34/1 S. 6). Aufgrund der gutachterlichen Erwägungen der A. U. erscheint die Annahme einer Reflexhandlung zwar nicht naheliegend, zumal wenn man davon ausgeht, dass der Angeklagte gleichzeitig seinen Körper streckte; anderseits lässt sich die Behauptung des Angeklagten, nach dem Verkanten und während des Umfallens sei er ungewollt mit dem Unterarm auf den Rücken des Geschädigten geprallt, unter Einbezug der Feststellungen der beiden Privatgutachter S. und B. auch nicht zweifelsfrei widerlegen.
- 17 - 6.3.4. Fest steht aufgrund der von der Verteidigung eingereichten Einzelbil- der, dass zwischen der Schussabgabe durch den Geschädigten und der Kollision nur 38 Hundertstelsekunden verstrichen. Eine willentliche Reaktion in diesem sehr kurzen Zeitraum war nicht möglich, wie im Privatgutachten der A. U. bestätigt wird (Urk. 77 S. 13), insbesondere konnte der Angeklagte den Zusammenprall nach der Schussabgabe nicht mehr vermeiden (vgl. auch Urk. 7/7 Ziff. 4 und 8.3; 34/1 S. 3). Entgegen den Ausführungen des Geschädigtenvertreters (Prot. II S. 19), hat das Bundesgericht im Eishockeyfall A. eine vergleichbare Reaktions- zeit als nicht ausreichend anerkannt (BGE 121 IV 249 = Pra 1997 Nr. 34). Nun könnte eingewendet werden, der Angeklagte habe seine regelwidrige Körperat- tacke bereits vor der Schussabgabe eingeleitet und willentlich gesteuert. Dieser Einwand ist indessen nicht stichhaltig. Wesentlich ist, dass der Geschädigte unmittelbar hinter dem gegnerischen Tor in Puckbesitz gelangte und in der Folge einen Bogen vor das gegnerische Tor vornahm. Er befand sich damit in einer (relativ) langen Drehbewegung und ge- langte erst am Schluss in den letzten Sekundenbruchteilen, nach erfolgter Schussabgabe, in eine Position, bei der er dem Angeklagten den Rücken zu- wandte. Naheliegend ist, dass der Angeklagte den Geschädigten am Torschuss oder Passgeben hindern wollte, weshalb er auch auf ihn zufuhr und ihn checken wollte. Dies wurde anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls geltend ge- macht (Prot. II S. 11). Diese naheliegende Beurteilung entspricht auch der Auffas- sung des Privatgutachters S. (Urk. 34/1 S. 2). Dabei fällt in Betracht, dass ein so- genannter Bodycheck mit Hüfte und Schulter durchaus erlaubt ist. Solange sich der Geschädigte in einer Drehbewegung befand, konnte der Angeklagte ihn (auf zulässige Weise) von Schulter zu Schulter checken. Nun war, wie beide Privat- gutachter festhalten, die genaue Spielweise des Geschädigten für den Angeklag- ten zu keinem Zeitpunkt klar vorhersehbar und kalkulierbar. Insbesondere konnte der Angeklagte nicht genau wissen, welche Position der Geschädigte schliesslich einnehmen würde, als er zum Bodycheck ansetzte (Urk. 7/7/2 S. 1; 34/1 S. 3). Nicht nachvollziehbar ist die Feststellung im vorinstanzlichen Urteil, der Ange- klagte habe "in Würdigung der gesamten in Frage stehenden Spielsituation nicht ernsthaft damit rechnen können, selber den Puck noch erreichen und spielen zu
- 18 - können" (Urk. 63 S. 14). Gegenteils ist in einem Eishockeyspitzenspiel davon auszugehen, dass die Spieler mit grossem Einsatz kämpfen und entsprechend jeden Torschuss des Gegners zu vereiteln versuchen. Gerade in der konkreten Spielszene, welche sich in Sekundenbruchteilen abspielte, konnte der Angeklagte den Zeitpunkt der Schussabgabe allenfalls erahnen - dies ist durchaus einzuräu- men -, aber gewiss nicht mit Bestimmtheit voraussehen. Selbstredend verbietet sich eine Betrachtungsweise in der Retrospektive, wenn feststeht, dass die Inter- vention erfolglos war. Es ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er zu einem zulässigen Bodycheck ansetzte, dabei Sekundenbruchteile zu spät kam und mit dem Geschädigten zusammenprallte, als ihm dieser - für den Angeklagten nicht sicher voraussehbar - den Rücken zuwandte. Die gegenteilige Annahme, dass der Angeklagte eine regelwidrige Körperattacke schon vor der Schussabgabe willentlich einleitete, kann zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht mit rechtsgenü- gender Sicherheit erstellt werden. Bei dieser Sachlage lässt sich aber eine eventualvorsätzliche Inkaufnahme von Verletzungen des Geschädigten durch den Angeklagten nicht nachweisen. Vielmehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich zunächst regel- konform verhielt - was ein strafrechtlich relevantes Verschulden für diesen Zeit- raum zum vornherein ausschliesst - und es objektiv erst zu einem Regelverstoss kam (Check von hinten), als er nicht mehr in der Lage war, eine willentliche Reak- tion einzuleiten (vgl. dazu auch die ähnliche Argumentation im Urteil der 1. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 22 Juni 2000, Urk. 80/2 S. 16). Die Entscheide des Einzelrichters der Nationalliga des SEHV und der Re- kurskammer des SEHV, welche davon ausgegangen sind, dass der Angeklagte mehrere Regelverstösse begangen habe (Urk. 1/3/2 S. 2 f., Urk.1/5 S. 3 und
E. 7 Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten eine Prozessent- schädigung im Betrag von Fr. 5'000.– (zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Des Verteidigers des Angeklagten:
1. Das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben.
2. Der Angeklagte sei vollumfänglich freizusprechen; eventualiter seien die Beweisanträge des Angeklagten vom 7. August 2006 gutzuheissen.
3. Auf die Begehren des Geschädigten A. K. auf Schadenersatz, Genug- tuung und Prozessentschädigung sei nicht einzutreten; eventualiter seien die genannten Begehren vollumfänglich abzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten A. K. nur dem Grundsatz nach für einen allfälligen Scha- den ersatzpflichtig sei, und dass der Geschädigte für die Beurteilung seiner Schadenersatzforderung bezüglich der weiteren Haftungsvor- aussetzungen (Schaden, adäquater Kausalzusammenhang, Haftungs- quote, Schadenshöhe) auf den Zivilweg zu verweisen sei.
- 4 -
4. Die Gerichtskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, und der Angeklagte sei für die entstandenen Kosten angemessen zu entschädi- gen.
b) Des Geschädigtenvertreters:
1. Die Parteientschädigung für den Geschädigten A. K. resp. dessen Rechtsvertreter sei in Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides auf Fr. 20'000.– Anwaltsgebühr und Fr. 1'246.– Auslagen und Spesen festzusetzen, vorbehältlich einer Entschädigung für die Berufungsver- handlung.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 82)
1. Bestrafung mit sechs Monaten Freiheitsstrafe.
2. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt: I . Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. September 2005 liess der Angeklagte mit Eingabe vom 3. Oktober 2005 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 45). Mit Schreiben vom 4. April 2006 stellte der Verteidiger seine Beru- fungsanträge und benannte die Beanstandungen (Urk. 57). Mit Verfügung vom
E. 11 April 2006 setzte der Einzelrichter den Verfahrensbeteiligten Frist an, um sich der Berufung des Angeklagten anzuschliessen (Urk. 59). Innert Frist wurden je- doch keine Anschlussberufungen erhoben (Urk. 59 i.V. mit 60/2; 61). Die Staats- anwaltschaft beantragte allerdings mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 unter dem Titel "Anträge nach neuem Recht", der Angeklagte sei mit einer Freiheits-
- 5 - strafe von 6 Monaten zu bestrafen (Urk. 76). Sie begründete diesen Antrag mit Eingabe vom 13. März 2007 (Urk. 81). Nachdem der Angeklagte von der Vorin- stanz mit drei Monaten Gefängnis bestraft worden war, handelt es sich bei diesem Antrag der Staatsanwaltschaft um eine Anschlussberufung, welche freilich ver- spätet erfolgt ist. Der Staatsanwalt teilte sodann am 16. März 2007 dem Gericht mit, dass die Anmeldung der Anschlussberufung irrtümlich nicht eingereicht wor- den sei (Urk. 85). Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist deshalb nicht einzutreten. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2006 ist dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt worden, um allfällige Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 66). Mit Eingabe vom 7. August 2006 liess der Ange- klagte Beweisergänzungen, namentlich ein amtliches Obergutachten zu eishok- keytechnischen Fragen, ein amtliches biomechanisches Gutachten, weitere Zeu- geneinvernahmen sowie ein amtliches Obergutachten durch einen medizinischen Sachverständigen, beantragen (Urk. 70). Wie nachstehend auszuführen sein wird, kann indessen auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden. Der Verteidiger reichte schliesslich mit Schreiben vom 1. März 2007 ein Privatgutachten zu bio- mechanischen Fragen ein (Urk. 76, 77). Der Rechtsvertreter des Geschädigten hatte am 20. März 2006 Rekurs ein- gereicht, mit welchem die Höhe der dem Geschädigten von der Vorinstanz zuge- sprochenen Prozessentschädigung angefochten wurde. Mit Beschluss vom 29. Juni 2006 hat die III. Strafkammer des Obergerichtes die Rekursakten der erken- nenden Kammer zur Behandlung des Rekurses im vorliegenden Berufungsverfah- ren überwiesen (Urk. 69). II .
1. Dem Angeklagten K. M. wird im Wesentlichen zur Last gelegt, am 31. Oktober 2000 anlässlich des Eishockey-Spiels der Z... gegen den D... auf den Geschädigten A. K. zugefahren zu sein, der in Scheibenbesitz gekommen war und zu einem Schuss ansetzte und dem Angeklagten in diesem Zeitpunkt den
- 6 - Rücken zugekehrt habe, während er gleichzeitig seinen Körper gestreckt habe. Durch einen gezielten und kräftigen Ellenbogen-Check habe der Angeklagte den Geschädigten gegen dessen Nacken/Kopf zu Boden geschlagen. Dies habe der Angeklagte getan, obschon er gewusst habe, dass er damit ein hartes Foul bege- he und um den Geschädigten, egal wie hart, zu Boden zu bringen. Durch diesen Aufprall habe der Geschädigte ein leichtes Schädelhirntraumata, eine 8 cm lange Rissquetschwunde an der Stirne/Augenbraue sowie eine leichte Halswirbelsäu- lenverstauchung erlitten, womit der Angeklagte bei seinem Vorgehen habe rech- nen müssen und deren Erfolg er in Kauf genommen habe. Die bleibenden, in der Anklage im einzelnen geschilderten Folgen des erlittenen Schädelhirntraumas - Kopfschmerzen, Schwindel u.a.m. - seien aufgrund des Vorgehens des Ange- klagten für diesen voraussehbar und auch vermeidbar gewesen. Dadurch habe sich der Angeklagte der einfachen (vorsätzlichen) Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht.
2. Der Angeklagte brachte zu seiner Entlastung vor, er habe weder die Ab- sicht gehabt, den Geschädigten zu verletzen, noch habe er mit solchen Verlet- zungen gerechnet und sie in Kauf genommen (Urk. 3/1 S. 3; 3/3 S. 8; 38 S. 7; Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 12 f., 16, 21, 23). Er habe auch nicht vorhersehen kön- nen, dass der Geschädigte mit seinem Kopf derart auf das Eis aufprallen und sich auf diese Weise verletzen würde, und er habe nicht gewusst, dass der Geschä- digte schon Hirnverletzungen erlitten habe und dass eine weitere seine Karriere beenden würde (Urk. 3/1 S. 3 und 5 f.; Prot. I S. 12 und 31; Prot. II S. 22). Die Anklage beruht im Wesentlichen auf der Videoaufzeichnung des Vorfalls vom 31. Oktober 2000, dem eishockeytechnischen Gutachten von Rechtsanwalt G. M. und dem medizinischen Gutachten von Dr. med. R. A.
3. Die Verteidigung hat zur Entlastung des Angeklagten zwei eishok- keytechnische, ein medizinisches und im Berufungsverfahren überdies ein biome- chanisches Privatgutachten eingereicht. Privatgutachten erfahren durch die Be- stimmungen der §§ 109 ff. StPO zwar keine gesetzliche Regelung. Gemäss § 284 StPO kann aber der Richter seiner Aufgabe im Rahmen der freien Beweiswürdi-
- 7 - gung nur nachkommen, wenn er - vorbehältlich ausdrücklich verbotener oder in sinngemässer Anwendung gesetzlicher Bestimmungen sich als unzulässig erwei- sender Beweismittel - jedes Beweismittel zulässt, das ihm die Überzeugung von der Existenz oder Nichtexistenz einer bestimmten Tatsache zu vermitteln vermag. Die Aufzählung der Beweismittel in der Strafprozessordnung ist daher nicht als abschliessend, sondern als exemplarisch zu verstehen. Selbst wenn das Privat- gutachten formal betrachtet kein Beweismittel darstellt, muss daher der Richter von eingereichten Privatgutachten Kenntnis nehmen. Daran vermag nichts zu än- dern, dass der Privatgutachter nicht vom Justizbeamten, sondern von einer am Ausgang des Prozesses interessierten Partei ausgewählt, instruiert und entschä- digt wird. Diese Gesichtspunkte sowie der Umstand, dass ein Privatgutachten in der Regel dem Untersuchungsbeamten bzw. Richter regelmässig nur dann einge- reicht wird, wenn es für den Auftraggeber günstig lautet, dürfen aber dazu führen, dass ein solches - im Vergleich zum amtlichen Gutachten - mit Zurückhaltung ge- würdigt wird (Urteil des zürcherischen Kassationsgerichtes vom 2. August 2000; Kass.-Nr. 2000/059 S, in RKG 2000 Nr. 107; allgemein zum Thema Privatgut- achten Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., N 671; ZR 100 (2001) Nr. 56; BGE 127 I 73). Nicht einzusehen ist, weshalb das im Berufungsverfahren eingereichte biomechanische Privatgutachten aus den Akten zu weisen sei, wie dies vom Ge- schädigtenvertreter ohne Begründung beantragt worden ist (Urk. 81).
4. Bei der Ausübung seines Sportes richtet sich der Sportler häufig nach den Normen eines nichtstaatlichen Regelwerkes, nämlich nach den Sportregeln. Von zentraler Bedeutung für das Problem der Gefährdung der körperlichen Inte- grität ist dabei, dass diese Regeln je nach Sportart unterschiedlich verletzungsin- tensives bzw. gar unterschiedlich aggressives Verhalten vorsehen, ihre Adressa- ten mithin zu entsprechend gefährdendem Tun bzw. Unterlassen bestimmen (vgl. zum Ganzen A. Donatsch, Gedanken zum strafrechtlichen Schutz des Sportlers, ZStR 107 (1990) S. 400 ff.). Wegen der unterschiedlichen Regeln sowie allenfalls ihrer Auslegung wird die Verletzungshäufigkeit im Boxsport, Rugby oder dem Eis- hockeyspiel gewiss grösser sein als etwa im Basketball. Fest steht, dass dem staatlichen Recht gegenüber den übrigen Ordnungen der Vorrang zukommt, d.h. dass vorliegend das Strafrecht den Normen vorgeht, welche von den Sportver-
- 8 - bänden im Rahmen ihrer Satzungsbefugnisse erlassen werden. Nach Lehre und Rechtsprechung ist es dabei in der Regel erlaubt, durch sportregelkonformes Verhalten Risiken sowohl für die eigene wie auch für die Gesundheit Dritter ein- zugehen. Bei der Ausübung seines Sports handelt der Täter trotz Inkaufnahme eines tatbestandsmässigen Erfolges somit rechtmässig, wenn sein Verhalten all- gemein anerkannten Sportregeln entspricht. Über das Grundrisiko hinaus erhöht wird die Gefahr einer Körperverletzung immer dann, wenn der einzelne Sportler Regeln missachtet, welche dem Schutz der körperlichen Integrität eines Sporttrei- benden dienen soll. Auf eine vorsätzliche Beeinträchtigung der körperlichen Inte- grität kann nur erkannt werden, wenn der Sportler zumindest regelwidrig handelt. Ist das richtig, so verhalten sich sowohl der Eishockeyaner wie auch der Rugby- Spieler rechtmässig, wenn sie ihren Konkurrenten unter Einhaltung der Sportre- geln Prellungen im Sinne von Tätlichkeiten zufügen. Keine vorsätzliche Körper- verletzung eines Dritten liegt zudem vor, wenn der Sportler zwar vorsätzlich eine Sportregel missachtet, nicht jedoch in Kauf nimmt, seinen Konkurrenten dadurch zu verletzen (Donatsch, a.a.O., S. 421). Ebenso vermag nicht jeder Sportregel- verstoss, sei er nun leicht oder gar schwer, eo ipso eine Sorgfaltsverletzung zu begründen. Auch hier ist eine strafrechtliche Wertung des fraglichen Verhaltens unabdingbar (Donatsch, a.a.O., S. 429). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine allfällige Sportregelverletzung durch den Angeklagten beim inkriminierten Vorfall nicht zwingend auf strafrecht- lich relevantes Verschulden schliessen lässt. Vielmehr ist das eingeklagte Ver- halten des Angeklagten nach den allgemeinen strafrechtlichen Kriterien zu würdi- gen.
5. Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich, wenn nicht die qualifizierten Formen von Art. 123 Ziff. 2 oder Art. 122 StGB zur Anwendung gelangen, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Erstellt und vom Angeklagten nicht bestritten ist, dass der Geschädigte an- lässlich des zu beurteilenden Vorfalls verletzt wurde (vgl. medizinische Akten,
- 9 - Urk. 5/1 -66; Urk. 3/3 S. 7; Urk. 38 S. 2; Prot. I S. 13; Prot. II S. 13). Dagegen be- streitet der Angeklagte, den Geschädigten vorsätzlich verletzt zu haben. Gemäss Art. 18 Abs. 2 aStGB verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. "Wissen", die sogenannte intellektuelle Vorsatzkomponente, ist die Voraussetzung des Wollens. Gefordert wird, dass der Täter einen Tatbestand verwirklicht in Kenntnis aller zum objekti- ven Tatbestand gehörenden Umstände. Im Übrigen braucht sich der Täter die betreffenden Merkmale im Moment seines Handelns nicht besonders zu verge- genwärtigen. Aktuelles Bewusstsein ist nicht erforderlich, sog. "Mitbewusstsein" genügt. "Willen" als sog. voluntative Vorsatzkomponente bedeutet, dass der Täter den Entschluss gefasst haben muss, die von seiner Vorstellung umfassten objek- tiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen. Je nach der Willensbeziehung des Täters zur Tatbestandsverwirklichung wird zwischen verschiedenen Vorsatzarten unterschieden. Direkter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter weiss oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des Tatbestandes führt. Wer dennoch tätig wird, auch wenn er andere Zwecke mit seinem Handeln verfolgt, handelt mit direktem Vorsatz. (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., S. 107 ff.). Art. 18 Abs. 2 aStGB erfasst auch den Eventualvorsatz, und das neue Recht, das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, bestimmt in Art. 12 Abs. 2 nStGB: "... Vor- sätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt." Durch Art. 12 Abs. 2 Satz 2 nStGB wird damit der Eventualvorsatz definiert. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 22.2. mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbe-
- 10 - standes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der be- wusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demge- genüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als mög- lich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 aStGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt". Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf ge- nommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschul- digten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wis- sen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, ist da- mit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (Urteil des Bundesgerichtes vom
21. Januar 2007: 6S.280/2006, mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
E. 14 ff.), sind deshalb nicht zu beanstanden und müssen im Übrigen an dieser Stelle auch keiner kritischen Würdigung unterzogen werden. Diese Verbandsor- gane hatten die Aufgabe, das Verhalten des Angeklagten disziplinarisch, nicht aber in strafrechtlicher Hinsicht, zu würdigen. Anzumerken ist immerhin, dass das hier vorliegende umfangreiche Beweismaterial den Verbandsorganen bei ihrer
- 19 - Entscheidfindung nicht zur Verfügung stand. Sodann ist an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass keine vorsätzliche Körperverletzung vorliegt, wenn der Sportler zwar eine Sportregel missachtet, nicht jedoch in Kauf nimmt, seinen Konkurrenten dadurch zu verletzen. Nicht widerlegbar ist schliesslich - und deshalb nach dem Grundsatz in du- bio pro reo auch davon auszugehen - dass es sich beim Anheben des Armes um eine Reflexbewegung handelte (vgl. dazu auch das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22. November 1996, Urk. 80/1 S. 18 f.). Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich vom Fall A., welchen das Bundesgericht in BGE 121 IV 249 zu beurteilen hatte. Der angeschuldigte A. wollte seinen Gegenspieler zunächst mittels zulässigem Bodycheck an einem Spielzug hindern. Als er sich bewusst wurde, dass diese Intervention erfolglos bleiben würde, entschied er sich, zu einem unzulässigen Mittel zu greifen, wel- ches vom Schiedsrichter als "Beinstellen" geahndet wurde. Diese Handlungswei- se erfolgte aber - im Unterschied zum vorliegenden Fall - willentlich.
Dispositiv
- Dem Angeklagten wird weiter vorgeworfen, dass die bleibenden, in der Anklage im einzelnen geschilderten Folgen des erlittenen Schädelhirntraumas - Kopfschmerzen, Schwindel u.a.m. - aufgrund des Vorgehens des Angeklagten für diesen voraussehbar und auch vermeidbar gewesen. Dadurch habe er sich (zu- sätzlich) der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht. Mit dieser Formulierung baut die Anklage auf der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung auf, indem die vorsätzlich begangene Tathandlung schwere, für den Angeklagten voraussehbare Folgen gehabt habe, d.h. die beiden Tatbestände sind miteinander verknüpft. Diese Zusammensetzung zwischen einfacher vorsätzlicher und fahrlässig schwerer Körperverletzung entspricht der früheren, bis Ende 1989 geltenden Fas- sung von Art. 123 Ziff. 2 aStGB als sogenanntem erfolgsqualifiziertem Tatbe- stand. Diese Bestimmung ist indessen im Rahmen der Reform vom 23. Juni 1989 - 20 - entfallen (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,
- Aufl., N 124 zu Art. 123 StGB), weshalb sehr fraglich erscheint, ob diese Ver- bindung zwischen einfacher vorsätzlicher und fahrlässig schwerer Körperverlet- zung rechtlich überhaupt möglich ist. Die Frage kann indessen offen bleiben. Dem Angeklagten wird ja nicht vorgeworfen, er habe - wie Art. 125 Abs. 1 StGB fordert - den Geschädigten fahrlässig am Körper oder an der Gesundheit geschädigt. Vielmehr wird ihm vorsätzliches Handeln zur Last gelegt, das eine - für den Ange- klagten voraussehbare - schwere Verletzung des Geschädigten - zur Folge ge- habt habe. Damit ist aber ein Schuldspruch bezüglich der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer damit ver- knüpften fahrlässigen schweren Körperverletzung. Da der Angeklagte aber vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung freigesprochen wurde, fällt ein Schuldspruch vom Vorwurf der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung im Sin- ne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB zum vornherein ausser Betracht. Selbst wenn man dieser formaljuristischen Betrachtungsweise nicht folgen mag, würde sich am Ergebnis nichts ändern: Wie ausgeführt, verhielt sich der An- geklagte bis zur Schussabgabe durch den Geschädigten regelkonform und konnte den Zusammenprall danach nicht mehr vermeiden. Wegen der Drehbe- wegung des Geschädigten war es für den Angeklagten sodann auch nicht vor- auszusehen, in welcher Position sich der Geschädigte im Moment des Checks befinden würde. Die schweren Folgen des Zusammenpralls waren unter diesen Umständen nicht voraussehbar, wenn man zugunsten des Angeklagten zusätzlich davon ausgeht, dass es sich beim Anheben des Armes um eine Reflexbewegung handelt. Aus diesen Gründen ist der Angeklagte auch vom Vorwurf der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB freizu- sprechen. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Sportplatz kein strafrechtlicher Freiraum darstellt. Es drängt sich aber eine restriktive Handhabung des Straf- rechts auf, ansonsten der strafrechtliche Schutz uferlos und der Spielbetrieb kör- perbetonter Sportarten gefährdet würde. Tätlichkeiten und Angriffe ausserhalb - 21 - des Spielgeschehens können ohne weiteres strafrechtlich geahndet werden. In- nerhalb von Spielszenen gilt jedoch festzuhalten, dass nicht jede Regelwidrigkeit strafrechtliche Konsequenzen hat. Es muss sich um äusserst grobe und klare Re- gelverstösse handeln, die eindeutig auf zumindest fahrlässiges Handeln schlie- ssen lassen. Vorsätzliche Tatbegehung wird wohl ohnehin nur in seltenen Fällen vorliegen, nämlich wenn zielgerichtetes Handeln vorliegt und eine blosse Reflex- handlung eindeutig auszuschliessen ist. Im Übrigen sollten Regelwidrigkeiten, die zu Verletzungen führen, in erster Linie im Rahmen der Sportverbandsgerichtsbar- keit disziplinarisch (mit teilweise für die Spieler empfindlichen Konsequenzen) ge- ahndet werden. II I. Aufgrund des Freispruchs ist auf das Schadenersatz- und auf das Genugtu- ungsbegehren des Geschädigten nicht einzutreten. IV .
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im zweitinstanzlichen Verfahren erfolgen die Auflage der Kosten und die Zuspre- chung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unter- liegen (§ 396a StPO). Der Angeklagte obsiegt mit seinen Anträgen und der Ge- schädigte, der die Zusprechung einer höheren Prozessentschädigung beantragt, unterliegt mit seinen Anträgen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein Achtel dieser Kosten sind dem Geschädigten aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.
- Ferner ist der Angeklagte für seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Die Entschädigungspflicht des Staates beschränkt sich auf we- sentliche Umtriebe, wobei gemäss der Bestimmung von § 191 StPO hiefür voller Schadenersatz zu leisten ist. Solche relevanten Umtriebe bestehen insbesondere - 22 - in den Kosten der Verteidigung. Handelt es sich sachlich und persönlich - wie hier - nicht um einen leichten Fall, ist der Beizug eines Anwaltes immer gerechtfertigt. Zu vergüten sind die Verteidigerkosten nach Anwaltstarif. Zu entschädigen sind ferner Aufwendungen für als notwendig erscheinende Privatgutachten im sach- verhaltsmässigen Bereich (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., N 1217 ff.). Vorliegend waren die von der Verteidigung eingereichten Privatgutachten für die Entscheidfindung durchaus von Relevanz. Ferner handelt es beim Angeklag- ten um einen amerikanischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in den USA. Zur Teilnahme an den beiden Hauptverhandlungen war er berechtigt und grundsätz- lich auch verpflichtet. Die Kosten für die An- und Rückreise zu den beiden Ver- handlungen und der während der Abwesenheit entstandene Erwerbsausfall sind daher zu vergüten. Für den entsprechenden Aufwand kann von der Aufstellung des Verteidigers ausgegangen werden (Urk. 79 S. 24): - Medizinisches Privatgutachten: Fr. 3'700.-- (Urk. 39/4); - eishockeytechnisches Privatgutachten S.: EUR 1'820 (Urk. 39/5) = Fr. 2'912.-- - Privatgutachten A. U. Fr. 6'547.05 (Urk. 87/4) - Kosten der An- und Rückreise für die beiden Hauptverhandlungen: USD 1'772.-- = Fr. 2'126.-- (Urk. 86 S. 24; 87/5) - Hotelkosten: Fr. 380.-- (Urk. 86 S. 24, 87/6) - Verdienstausfall (Urk. 86 S. 24, 87/7): USD 800.-- = Fr. 960.-- Diese Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 16'625.05 sind dem Angeklagten zu ersetzen. Ferner sind die Verteidigerkosten zu vergüten. Anwendbar sind §§ 10 bis 12 der revidierten, seit 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Anwaltsgebührenverord- nung, weil das neue Recht auf alle Verfahren Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig sind (§ 19 AnwGebV). Vorliegend handelt es sich - 23 - um ein aufwändiges, mittlerweilen sechseinhalb Jahre dauerndes Strafverfahren, das namentlich bezüglich der Ermittlung des Sachverhaltes mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden war. Zunächst wurde eine Untersuchung wegen - in geschworenengerichtlicher Kompetenz liegender - vorsätzlicher, schwerer Kör- perverletzung geführt, welche mit Verfügung vom 14. Juni 2004 eingestellt wurde (Urk. 18). Ein dagegen erhobener Rekurs wurde am 16. Oktober 2004 abgewie- sen (Urk. 19). Sodann handelt es sich beim Angeklagten um einen in der Öffent- lichkeit bekannten Eishockeyspieler, der sich mit gravierenden Vorwürfen im Zu- sammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit konfrontiert sah. Die anwaltliche Tä- tigkeit war deshalb mit entsprechend hoher Verantwortung verbunden. Es rechtfertigt sich, die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Einzelrichter, gestützt auf § 10 Abs. 1 lit. a AnwGebV, auf Fr. 8'000.-- festzuset- zen und Zuschläge in der Höhe von Fr. 2'000.-- zuzusprechen (§ 10 Abs. 2 lit. a; vgl. u.a. Prot. I S. 3 ff.: gerichtliche Visionierung in Anwesenheit des Verteidigers). Für das Berufungsverfahren ist die Entschädigung auf Fr. 5'000.-- (Ca. 3/5 der Grundgebühr, vgl. § 12 Abs. 1 AnwGebV) festzusetzen. Sodann sind die anwaltli- chen Bemühungen während der Strafuntersuchung zu entschädigen (§ 11 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Der Verteidiger machte einen Zeitaufwand von 276 Stunden bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 39/9) und von da an bis heute einen Zeitaufwand von 264 Stunden (Urk. 87/8) geltend. Davon entfällt allerdings ein nicht unerheblicher Teil für die Vorbereitung der gerichtlichen Verfahren. Dieser Aufwand ist nicht mehr mit dem Zeitaufwand zu entschädigen. Es rechtfertigt sich, für die Strafuntersuchung von einem Zeitaufwand von 150 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- (vgl. dazu ZR 105 Nr. 51) auszugehen. Diese Be- mühungen sind somit mit Fr. 45'000.-- zu entschädigen. Dem Angeklagten sind deshalb die Verteidigerkosten im Umfang von Fr. 60'000.-- zuzügl. 7, 6 % MwSt, d.h. insgesamt Fr. 64'560.-- zu ersetzen. Ausgangsgemäss ist dem Geschädigten keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen (§ 396a StPO). Damit wird der von ihm erhobene Rekurs gegenstands- los. - 24 - Das Gericht beschliesst:
- Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wird nicht eingetreten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkennt- nis.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann erkennt das Gericht:
- Der Angeklagte K. M. ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Geschädigten wird nicht eingetreten.
- Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 5) wird bestätigt.
- Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren, inklusive derjenigen der Un- tersuchung, werden auf die Gerichtskasse genommen. - 25 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 120.-- Vorladungsgebühren Fr. 696.-- Schreibgebühren Fr. 114.-- Zustellgebühren Fr. 6.-- Telefon
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu sieben Achteln auf die Ge- richtskasse genommen und zu einem Achtel dem Geschädigten auferlegt.
- Dem Angeklagten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 64'560.-- (inkl. Mehrwertsteuer) für anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtrieb- sentschädigung von Fr. 16'625.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - den Angeklagten bzw. dessen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich - den Geschädigten bzw. dessen Vertreter sowie in vollständiger Ausfertigung an - den Angeklagten bzw. dessen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich - das Migrationsamt des Kantons Zürich - die Koordinationsstelle VOSTRA mit einer Kopie von Urk. 65 - ... - die Vorinstanz. Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur auf Verlangen zugestellt (§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 26 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: lic. iur. Spiess lic. iur. Bättig Anonymisiert am 8. Mai 2007 durch die jur. Sekretärin lic. iur. Bättig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SB060286/U/ss II. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, lic. iur. W. Meyer und Dr. Bussmann sowie die juristische Sekretärin lic. iur. Bättig Urteil vom 23. März 2007 in Sachen K. M., ... Angeklagter und Appellant verteidigt durch ... gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach, 8026 Zürich, vertreten durch ..., Anklägerin und Appellatin sowie A. K., ... Geschädigter vertreten durch ... betreffend einfache Körperverletzung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, vom 20. September 2005 (GG040845) __________________________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich (heute Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich) vom 10. Dezember 2004 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Angeklagte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 (cid:0) StGB sowie der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 (cid:0) StGB.
2. Der Angeklagte wird bestraft mit 3 Monaten Gefängnis.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.
4. a) Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Oktober 2000 zu bezahlen.
b) Es wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Geschädigten für die Fol- gen seiner Tat vom 31. Oktober 2000 zu 100 % schadenersatzpflichtig ist. Bezüglich der Bestimmung der Höhe wird der Zivilanspruch des Geschä- digten (Schadenersatz) auf den Zivilweg verwiesen.
- 3 -
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 738.-- Schreibgebühren Fr. 57.-- Zustellgebühren Fr. 150.-- Vorladungsgebühren Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 10'993.35 Auslagen Untersuchung
6. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden dem Angeklagten auferlegt.
7. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten eine Prozessent- schädigung im Betrag von Fr. 5'000.– (zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Des Verteidigers des Angeklagten:
1. Das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben.
2. Der Angeklagte sei vollumfänglich freizusprechen; eventualiter seien die Beweisanträge des Angeklagten vom 7. August 2006 gutzuheissen.
3. Auf die Begehren des Geschädigten A. K. auf Schadenersatz, Genug- tuung und Prozessentschädigung sei nicht einzutreten; eventualiter seien die genannten Begehren vollumfänglich abzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten A. K. nur dem Grundsatz nach für einen allfälligen Scha- den ersatzpflichtig sei, und dass der Geschädigte für die Beurteilung seiner Schadenersatzforderung bezüglich der weiteren Haftungsvor- aussetzungen (Schaden, adäquater Kausalzusammenhang, Haftungs- quote, Schadenshöhe) auf den Zivilweg zu verweisen sei.
- 4 -
4. Die Gerichtskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, und der Angeklagte sei für die entstandenen Kosten angemessen zu entschädi- gen.
b) Des Geschädigtenvertreters:
1. Die Parteientschädigung für den Geschädigten A. K. resp. dessen Rechtsvertreter sei in Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides auf Fr. 20'000.– Anwaltsgebühr und Fr. 1'246.– Auslagen und Spesen festzusetzen, vorbehältlich einer Entschädigung für die Berufungsver- handlung.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 82)
1. Bestrafung mit sechs Monaten Freiheitsstrafe.
2. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt: I . Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. September 2005 liess der Angeklagte mit Eingabe vom 3. Oktober 2005 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 45). Mit Schreiben vom 4. April 2006 stellte der Verteidiger seine Beru- fungsanträge und benannte die Beanstandungen (Urk. 57). Mit Verfügung vom
11. April 2006 setzte der Einzelrichter den Verfahrensbeteiligten Frist an, um sich der Berufung des Angeklagten anzuschliessen (Urk. 59). Innert Frist wurden je- doch keine Anschlussberufungen erhoben (Urk. 59 i.V. mit 60/2; 61). Die Staats- anwaltschaft beantragte allerdings mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 unter dem Titel "Anträge nach neuem Recht", der Angeklagte sei mit einer Freiheits-
- 5 - strafe von 6 Monaten zu bestrafen (Urk. 76). Sie begründete diesen Antrag mit Eingabe vom 13. März 2007 (Urk. 81). Nachdem der Angeklagte von der Vorin- stanz mit drei Monaten Gefängnis bestraft worden war, handelt es sich bei diesem Antrag der Staatsanwaltschaft um eine Anschlussberufung, welche freilich ver- spätet erfolgt ist. Der Staatsanwalt teilte sodann am 16. März 2007 dem Gericht mit, dass die Anmeldung der Anschlussberufung irrtümlich nicht eingereicht wor- den sei (Urk. 85). Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist deshalb nicht einzutreten. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2006 ist dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt worden, um allfällige Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 66). Mit Eingabe vom 7. August 2006 liess der Ange- klagte Beweisergänzungen, namentlich ein amtliches Obergutachten zu eishok- keytechnischen Fragen, ein amtliches biomechanisches Gutachten, weitere Zeu- geneinvernahmen sowie ein amtliches Obergutachten durch einen medizinischen Sachverständigen, beantragen (Urk. 70). Wie nachstehend auszuführen sein wird, kann indessen auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden. Der Verteidiger reichte schliesslich mit Schreiben vom 1. März 2007 ein Privatgutachten zu bio- mechanischen Fragen ein (Urk. 76, 77). Der Rechtsvertreter des Geschädigten hatte am 20. März 2006 Rekurs ein- gereicht, mit welchem die Höhe der dem Geschädigten von der Vorinstanz zuge- sprochenen Prozessentschädigung angefochten wurde. Mit Beschluss vom 29. Juni 2006 hat die III. Strafkammer des Obergerichtes die Rekursakten der erken- nenden Kammer zur Behandlung des Rekurses im vorliegenden Berufungsverfah- ren überwiesen (Urk. 69). II .
1. Dem Angeklagten K. M. wird im Wesentlichen zur Last gelegt, am 31. Oktober 2000 anlässlich des Eishockey-Spiels der Z... gegen den D... auf den Geschädigten A. K. zugefahren zu sein, der in Scheibenbesitz gekommen war und zu einem Schuss ansetzte und dem Angeklagten in diesem Zeitpunkt den
- 6 - Rücken zugekehrt habe, während er gleichzeitig seinen Körper gestreckt habe. Durch einen gezielten und kräftigen Ellenbogen-Check habe der Angeklagte den Geschädigten gegen dessen Nacken/Kopf zu Boden geschlagen. Dies habe der Angeklagte getan, obschon er gewusst habe, dass er damit ein hartes Foul bege- he und um den Geschädigten, egal wie hart, zu Boden zu bringen. Durch diesen Aufprall habe der Geschädigte ein leichtes Schädelhirntraumata, eine 8 cm lange Rissquetschwunde an der Stirne/Augenbraue sowie eine leichte Halswirbelsäu- lenverstauchung erlitten, womit der Angeklagte bei seinem Vorgehen habe rech- nen müssen und deren Erfolg er in Kauf genommen habe. Die bleibenden, in der Anklage im einzelnen geschilderten Folgen des erlittenen Schädelhirntraumas - Kopfschmerzen, Schwindel u.a.m. - seien aufgrund des Vorgehens des Ange- klagten für diesen voraussehbar und auch vermeidbar gewesen. Dadurch habe sich der Angeklagte der einfachen (vorsätzlichen) Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht.
2. Der Angeklagte brachte zu seiner Entlastung vor, er habe weder die Ab- sicht gehabt, den Geschädigten zu verletzen, noch habe er mit solchen Verlet- zungen gerechnet und sie in Kauf genommen (Urk. 3/1 S. 3; 3/3 S. 8; 38 S. 7; Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 12 f., 16, 21, 23). Er habe auch nicht vorhersehen kön- nen, dass der Geschädigte mit seinem Kopf derart auf das Eis aufprallen und sich auf diese Weise verletzen würde, und er habe nicht gewusst, dass der Geschä- digte schon Hirnverletzungen erlitten habe und dass eine weitere seine Karriere beenden würde (Urk. 3/1 S. 3 und 5 f.; Prot. I S. 12 und 31; Prot. II S. 22). Die Anklage beruht im Wesentlichen auf der Videoaufzeichnung des Vorfalls vom 31. Oktober 2000, dem eishockeytechnischen Gutachten von Rechtsanwalt G. M. und dem medizinischen Gutachten von Dr. med. R. A.
3. Die Verteidigung hat zur Entlastung des Angeklagten zwei eishok- keytechnische, ein medizinisches und im Berufungsverfahren überdies ein biome- chanisches Privatgutachten eingereicht. Privatgutachten erfahren durch die Be- stimmungen der §§ 109 ff. StPO zwar keine gesetzliche Regelung. Gemäss § 284 StPO kann aber der Richter seiner Aufgabe im Rahmen der freien Beweiswürdi-
- 7 - gung nur nachkommen, wenn er - vorbehältlich ausdrücklich verbotener oder in sinngemässer Anwendung gesetzlicher Bestimmungen sich als unzulässig erwei- sender Beweismittel - jedes Beweismittel zulässt, das ihm die Überzeugung von der Existenz oder Nichtexistenz einer bestimmten Tatsache zu vermitteln vermag. Die Aufzählung der Beweismittel in der Strafprozessordnung ist daher nicht als abschliessend, sondern als exemplarisch zu verstehen. Selbst wenn das Privat- gutachten formal betrachtet kein Beweismittel darstellt, muss daher der Richter von eingereichten Privatgutachten Kenntnis nehmen. Daran vermag nichts zu än- dern, dass der Privatgutachter nicht vom Justizbeamten, sondern von einer am Ausgang des Prozesses interessierten Partei ausgewählt, instruiert und entschä- digt wird. Diese Gesichtspunkte sowie der Umstand, dass ein Privatgutachten in der Regel dem Untersuchungsbeamten bzw. Richter regelmässig nur dann einge- reicht wird, wenn es für den Auftraggeber günstig lautet, dürfen aber dazu führen, dass ein solches - im Vergleich zum amtlichen Gutachten - mit Zurückhaltung ge- würdigt wird (Urteil des zürcherischen Kassationsgerichtes vom 2. August 2000; Kass.-Nr. 2000/059 S, in RKG 2000 Nr. 107; allgemein zum Thema Privatgut- achten Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., N 671; ZR 100 (2001) Nr. 56; BGE 127 I 73). Nicht einzusehen ist, weshalb das im Berufungsverfahren eingereichte biomechanische Privatgutachten aus den Akten zu weisen sei, wie dies vom Ge- schädigtenvertreter ohne Begründung beantragt worden ist (Urk. 81).
4. Bei der Ausübung seines Sportes richtet sich der Sportler häufig nach den Normen eines nichtstaatlichen Regelwerkes, nämlich nach den Sportregeln. Von zentraler Bedeutung für das Problem der Gefährdung der körperlichen Inte- grität ist dabei, dass diese Regeln je nach Sportart unterschiedlich verletzungsin- tensives bzw. gar unterschiedlich aggressives Verhalten vorsehen, ihre Adressa- ten mithin zu entsprechend gefährdendem Tun bzw. Unterlassen bestimmen (vgl. zum Ganzen A. Donatsch, Gedanken zum strafrechtlichen Schutz des Sportlers, ZStR 107 (1990) S. 400 ff.). Wegen der unterschiedlichen Regeln sowie allenfalls ihrer Auslegung wird die Verletzungshäufigkeit im Boxsport, Rugby oder dem Eis- hockeyspiel gewiss grösser sein als etwa im Basketball. Fest steht, dass dem staatlichen Recht gegenüber den übrigen Ordnungen der Vorrang zukommt, d.h. dass vorliegend das Strafrecht den Normen vorgeht, welche von den Sportver-
- 8 - bänden im Rahmen ihrer Satzungsbefugnisse erlassen werden. Nach Lehre und Rechtsprechung ist es dabei in der Regel erlaubt, durch sportregelkonformes Verhalten Risiken sowohl für die eigene wie auch für die Gesundheit Dritter ein- zugehen. Bei der Ausübung seines Sports handelt der Täter trotz Inkaufnahme eines tatbestandsmässigen Erfolges somit rechtmässig, wenn sein Verhalten all- gemein anerkannten Sportregeln entspricht. Über das Grundrisiko hinaus erhöht wird die Gefahr einer Körperverletzung immer dann, wenn der einzelne Sportler Regeln missachtet, welche dem Schutz der körperlichen Integrität eines Sporttrei- benden dienen soll. Auf eine vorsätzliche Beeinträchtigung der körperlichen Inte- grität kann nur erkannt werden, wenn der Sportler zumindest regelwidrig handelt. Ist das richtig, so verhalten sich sowohl der Eishockeyaner wie auch der Rugby- Spieler rechtmässig, wenn sie ihren Konkurrenten unter Einhaltung der Sportre- geln Prellungen im Sinne von Tätlichkeiten zufügen. Keine vorsätzliche Körper- verletzung eines Dritten liegt zudem vor, wenn der Sportler zwar vorsätzlich eine Sportregel missachtet, nicht jedoch in Kauf nimmt, seinen Konkurrenten dadurch zu verletzen (Donatsch, a.a.O., S. 421). Ebenso vermag nicht jeder Sportregel- verstoss, sei er nun leicht oder gar schwer, eo ipso eine Sorgfaltsverletzung zu begründen. Auch hier ist eine strafrechtliche Wertung des fraglichen Verhaltens unabdingbar (Donatsch, a.a.O., S. 429). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine allfällige Sportregelverletzung durch den Angeklagten beim inkriminierten Vorfall nicht zwingend auf strafrecht- lich relevantes Verschulden schliessen lässt. Vielmehr ist das eingeklagte Ver- halten des Angeklagten nach den allgemeinen strafrechtlichen Kriterien zu würdi- gen.
5. Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich, wenn nicht die qualifizierten Formen von Art. 123 Ziff. 2 oder Art. 122 StGB zur Anwendung gelangen, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Erstellt und vom Angeklagten nicht bestritten ist, dass der Geschädigte an- lässlich des zu beurteilenden Vorfalls verletzt wurde (vgl. medizinische Akten,
- 9 - Urk. 5/1 -66; Urk. 3/3 S. 7; Urk. 38 S. 2; Prot. I S. 13; Prot. II S. 13). Dagegen be- streitet der Angeklagte, den Geschädigten vorsätzlich verletzt zu haben. Gemäss Art. 18 Abs. 2 aStGB verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. "Wissen", die sogenannte intellektuelle Vorsatzkomponente, ist die Voraussetzung des Wollens. Gefordert wird, dass der Täter einen Tatbestand verwirklicht in Kenntnis aller zum objekti- ven Tatbestand gehörenden Umstände. Im Übrigen braucht sich der Täter die betreffenden Merkmale im Moment seines Handelns nicht besonders zu verge- genwärtigen. Aktuelles Bewusstsein ist nicht erforderlich, sog. "Mitbewusstsein" genügt. "Willen" als sog. voluntative Vorsatzkomponente bedeutet, dass der Täter den Entschluss gefasst haben muss, die von seiner Vorstellung umfassten objek- tiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen. Je nach der Willensbeziehung des Täters zur Tatbestandsverwirklichung wird zwischen verschiedenen Vorsatzarten unterschieden. Direkter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter weiss oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des Tatbestandes führt. Wer dennoch tätig wird, auch wenn er andere Zwecke mit seinem Handeln verfolgt, handelt mit direktem Vorsatz. (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., S. 107 ff.). Art. 18 Abs. 2 aStGB erfasst auch den Eventualvorsatz, und das neue Recht, das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, bestimmt in Art. 12 Abs. 2 nStGB: "... Vor- sätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt." Durch Art. 12 Abs. 2 Satz 2 nStGB wird damit der Eventualvorsatz definiert. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 22.2. mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbe-
- 10 - standes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der be- wusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demge- genüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als mög- lich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 aStGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt". Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf ge- nommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschul- digten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wis- sen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, ist da- mit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (Urteil des Bundesgerichtes vom
21. Januar 2007: 6S.280/2006, mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 6.1. Vorliegend bereitet die Frage, ob der Angeklagte in der eben umschrie- benen Weise eventualvorsätzlich gehandelt hat, etwelche Schwierigkeiten, weil
- 11 - sich das zu beurteilende Ereignis innert wenigen Sekundenbruchteilen, im Rah- men des extrem schnellen und körperbetonten Eishockeysports, zugetragen hat. Mit blossem Auge lässt sich auf der Videoaufzeichnung das Geschehen in allen seinen Einzelheiten nicht erfassen. Umgekehrt besteht bei der Videoanalyse durch Verlangsamung des Filmes bzw. durch Einzelbilder die Gefahr, die effektive Geschwindigkeit des Ablaufs des Geschehens aus den Augen zu verlieren. Fer- ner ist es bei einem derart schnellen Ablauf des Ereignisses schwierig, die Schwere einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung und die Beweggründe des an- geklagten Spielers für sein Handeln zu ermitteln, wobei genau diese Umstände von wesentlicher Bedeutung sind für die Beurteilung der Frage, ob vorliegend der Angeklagte (eventual)vorsätzlich gehandelt hat. Schliesslich ist zu berücksichti- gen, dass im Eishockeysport eine umfassende Schutzausrüstung vorgeschrieben ist. Dazu gehören ein Helm mit Helmvisier, Handschuhe, Nacken- und Kehlkopf- schutz sowie Mund- und Zahnschutz. Daneben gibt es noch einen Schulter- und Brustkorbschutz (aus Wikipedia). Anlässlich der Berufungsverhandlung relativierte der Angeklagte diese Angaben, gab aber immerhin an, dass ein Schulter- und Brustschutz vorgeschrieben sei und Spieler teilweise ein Helmvisier tragen wür- den - so auch der Geschädigte im vorliegend interessierenden Spiel (Prot. II S. 15). Auch bei Regelverstössen durch einen Spieler kann deshalb nicht leichthin auf eine Inkaufnahme von Verletzungen geschlossen werden, wird dieser doch oftmals darauf vertrauen, dass sich der Gegenspieler aufgrund seiner Schutzaus- rüstung nicht verletzen werde. 6.2. Die Anklage beruht bezüglich der Frage, ob der Angeklagte (eventu- al)vorsätzlich gehandelt hat, nebst den Videoaufnahmen, auf dem eishockeytech- nischen Gutachten von Rechtsanwalt G. M.. Dieser war deutscher Eishockey- Nationalspieler und ist langjähriger Schiedsrichter mit zahlreichen internationalen Einsätzen, namentlich auch an verschiedenen Weltmeisterschaften (Urk. 4/5). Es handelt sich somit um einen sehr erfahrenen Fachmann. Der Experte hält zunächst fest, dass der Angeklagte in dieser Spielszene gegen die Regel 523 (Check von hinten), Regel 526 (Check mit Ellenbogen) und Regel 522 (Unerlaubter Körperangriff) des hier anwendbaren Regelbuches der
- 12 - Internationalen Eishockey Föderation verstossen habe. Sodann beschreibt er die fragliche Spielszene wie folgt: Der Geschädigte komme unmittelbar hinter dem gegnerischen Tor in Puckbesitz. Er nutze seine vorhandene Bewegung aus, um in einem Bogen vor das Tor in eine gute Schussposition zu gelangen. Er entschlie- sse sich, seine inzwischen erreichte optimale Schussposition auszunutzen und (als Rechtsspieler) auf das gegnerische Tor zu schiessen, und nicht, seinen an der blauen Linie befindlichen Mitspieler anzuspielen. Diese bisherige Beschreibung der Spielszene deckt sich mit der Videoauf- zeichnung und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Sodann hält der Gutachter fest, dass der Angeklagte mit einem solchen Spielzug habe rechnen müssen und auch tatsächlich damit gerechnet habe. Bei Anwendung der sportlichen Fairness wäre es - so der Gutachter - für den Ange- klagten voraussehbar gewesen, dass er mit seiner Intervention zu spät komme. Es sei diesem aber nicht darauf angekommen, ob er den Geschädigten noch rechtzeitig am Torschuss hindern könne oder nicht. Es sei ihm allein auf eine kör- perliche Attacke gegen den Geschädigten angekommen, egal, ob dies vor oder nach dem Torschuss geschähe. Der Angeklagte habe sich entschieden, den Ge- schädigten mit Hilfe des Ellenbogens zu attackieren. Eine solche Entscheidung werde aus Frustration heraus getroffen, ohne dass dieser Entscheidung eine lan- ge Überlegungsphase vorausgehen müsse. Der Grund dafür, dass der Ange- klagte kurz vor dem Aufprall auf den Geschädigten in die Höhe springe, könne verschiedener Natur sein. Zunächst werde damit eine grössere Wucht des Auf- pralls erreicht. Sofern der Angeklagte das Ziel gehabt habe, den Gegenspieler im Kopf/Nackenbereich mit dem Ellenbogen zu treffen, würde seiner Handlung eine grössere "Treffsicherheit" verliehen werden. Der Gutachter begründet seine Annahme, dass der Angeklagte aus Frustra- tion gehandelt habe, wie folgt: Bereits 18 Sekunden nach Spielbeginn sei das er- ste Tor und nach 10 Minuten das zweite Tor für den Z... gefallen. Der Angeklagte habe sich bei diesem zweiten Gegentreffer auf dem Eis befunden. Seine Mann- schaft habe in Unterlegenheit 4 gegen 5 gespielt. Nach dem Anspiel (nach die- sem Tor) sei er beim Versuch, den Puck zu erlaufen, von einem Gegenspieler re-
- 13 - gelwidrig gehakt worden, so dass er nicht in Puckbesitz, sondern zu Fall gekom- men sei. Beim folgenden Angriff des Z... habe der Angeklagte dann einen weiten Weg in sein Verteidigungsdrittel zurücklegen müssen. Diese einzelnen Punkte würden die Ursache dafür bilden, dass der Angeklagte in Frust geraten sei. Der Geschädigte sei dann der erste Spieler gewesen, der dem Angeklagten sozusa- gen "über den Weg gelaufen sei". In dem von ihm begangenen Check von hinten habe er eine Möglichkeit zum Frustabbau gesehen (Urk. 4/29 S. 8 ff.) Die Verteidigung wendet zu Recht ein, dass es sich hier um spekulative An- nahmen des Gutachters handelt. Ein Frustrationsmotiv lässt sich aufgrund der vom Gutachter genannten Umstände zwar nicht völlig ausschliessen, umgekehrt lassen diese Vorkommnisse aber keineswegs den zwingenden Schluss auf die innere Verfassung des Angeklagten zu. Vorliegend handelte es sich um ein Eis- hockeyspitzenspiel, bei welchem von jedem Spieler grosser Einsatz verlangt wird. Naheliegender, jedenfalls aber nicht auszuschliessen ist deshalb die Annahme, dass der Angeklagte mit letztem Engagement den Geschädigten am Torschuss zu hindern versuchte. Dabei fällt in Betracht, dass der Gutachter den spieleri- schen Leumund des Angeklagten falsch ermittelt hat. Aufgrund eines Rechen- fehlers kam der Gutachter zu einem überdurchschnittlich hohen Strafquotienten von 1,44 Strafminuten pro Spiel, anstatt auf den effektiven, überdurchschnittlich tiefen Strafquotienten von 0,69 Strafminuten pro Spiel (Urk. 4/29 S. 15 f.). Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der Gutachter bei seiner An- nahme eines Frustrationsmotives von der irrigen Vorstellung beeinflusst war, dass es sich beim Angeklagten um einen aggressiven und mit unsaubern Mitteln kämpfenden Spieler handelt. Demgegenüber kann die Feststellung der Verteidi- gung, dass es sich beim Angeklagten um einen international renommierten Eis- hockeyspieler handelt, der während seiner langjährigen Karriere immer als kor- rekter Spieler anerkannt war (Urk. 38 S. 3), nicht widerlegt werden. Jedenfalls gibt es in den Akten keinerlei Hinweise dafür, dass es sich bei ihm um einen unbe- herrschten und zu unkontrollierten Körperattacken neigenden Spieler handelt. Die Annahme eines Frustrationsmotivs durch den Gutachter erweist sich deshalb als nicht haltbar. Aus diesem Grund kann aber auch nicht auf seine wei-
- 14 - teren, für die Beurteilung des Falles entscheidenden Feststellungen abgestellt werden, wonach der Angeklagte auf den Geschädigten zugefahren sei, mit der Absicht, ihn körperlich zu attackieren (Urk. 4/29 S. 11), beruht diese Feststellung ja gerade auf der Annahme eines Frustrationsmotivs. Schliesslich ergeben sich zumindest auch Zweifel an der Feststellung des Gutachters, dass im Zeitpunkt, als der Angeklagte habe realisieren müssen, dass der Geschädigte ihm den Rük- ken zukehren werde, der Zusammenprall mit dem Angeklagten noch verhinderbar gewesen sei (Urk. 4/29 S. 10), ist doch nicht auszuschliessen, dass der Gutachter auch bei dieser Feststellung von der nicht haltbaren Annahme ausging, der Ange- klagte habe aus einem Frustrationsmotiv heraus gehandelt. 6.3.1. Das eishockeytechnische Gutachten bietet deshalb hinsichtlich der entscheidenden Frage, ob der Angeklagte bei seinem Vorgehen eine Körperver- letzung des Geschädigten in Kauf genommen hat, keine sichere Grundlage. Zu prüfen ist, was sich aufgrund der Videoaufzeichnung erstellen lässt. 6.3.2. Zunächst lässt sich - wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 63 S. 6) - aufgrund der Videoaufzeichnung unschwer erkennen, dass der Geschädigte entgegen der Behauptung der Anklage nicht rückwärts gegen den Angeklagten geglitten ist; ebenso behauptet die Anklage zu Unrecht, der Ange- klagte habe seinen Stock auf Kopfhöhe des Geschädigten gehalten. Der Stock war bei der inkriminierten Aktion in keiner Weise involviert. Anzumerken ist, dass der Schiedsrichter den Angeklagten wegen "Hohen Stockes" ahndete, was aber offensichtlich nicht zutreffend war. Fest steht sodann, dass der Angeklagte ohne Beschleunigung auf den Ge- schädigten zuglitt. 6.3.3. Kern der Anklage bildet die Behauptung, der Angeklagte habe den Geschädigten durch einen gezielten und kräftigen Ellenbogen-Check gegen des- sen Nacken/Kopf zu Boden geschlagen, während er gleichzeitig seinen Körper gestreckt habe. Der Angeklagte bestreitet diesen Vorwurf und macht geltend, er habe kurz vor dem Aufprall seine Schlittschuhe zum Stoppen quergestellt, habe dabei mit seinen Schlittschuhen verkantet, sein linkes Bein sei eingeknickt, und er
- 15 - habe dadurch sein Gleichgewicht verloren. Als direkte Folge seines Gleichge- wichtsverlustes sei er dann ins Umfallen gekommen, und erst dabei sei sein Arm wegen der Fliehkraft und einem reflexweisen Ausbalancieren automatisch nach oben gegangen (Urk. 38 S. 4 f.; 79 S. 6). Bei der Visionierung der Videoaufzeich- nung kann diese Darstellung des Angeklagten weder bestätigt noch völlig ausge- schlossen werden. Klar ersichtlich ist lediglich, dass der Angeklagte vor dem Auf- prall seine Schlittschuhe quer gestellt hat. Die Verteidigung reichte im vorinstanz- lichen Verfahren die Einzelbilder der Videosequenz ein. Die Fernsehbilder wurden mit einer Auflösung von 25 Einzelbildern pro Sekunde aufgenommen (Urk. 24, 29). Aber auch diese Einzelbilder lassen diesbezüglich keinen eindeutigen Schluss zu. Dagegen ist in diesem Zusammenhang das von der Verteidigung im Berufungsverfahren eingereichte biomechanische Privatgutachten der A. U. von Bedeutung. Diese Experten haben aus der Videosequenz 50 Einzelbilder pro Se- kunde extrahiert. Sie gelangen unter anderem zum Schluss, dass der Angeklagte zunächst nicht mit seinem Ellbogen am Nacken/Kopf des Geschädigten, sondern mit seinem linken Unterarm im Bereich zwischen den Schulterblättern am Rücken anstösst. Erst anschliessend sei es zu einer Berührung zwischen dem Ellbogen des Angeklagten und dem Kopf des Geschädigten gekommen (Urk. 77 S. 4 un- ten, S. 6 unten S. 11 unten). Auch wenn, wie ausgeführt, Privatgutachten mit der gebotenen Zurückhal- tung zu würdigen sind, sind an den Feststellungen dieser unter der Leitung des anerkannten und renommierten Prof. Dr. med. W. stehenden Fachgruppe keine Zweifel angebracht. Der eingeklagte Vorwurf, dass der Angeklagte den Geschä- digten durch einen gezielten und kräftigen Ellenbogen-Check gegen dessen Nak- ken/Kopf zu Boden geschlagen habe, lässt sich deshalb nicht aufrecht erhalten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Angeklagte mit seinem linken Un- terarm zwischen den Schulterblättern des Geschädigten anstiess. Weiter unge- klärt ist die Frage, ob der Angeklagte nach dem behaupteten Verkanten während des Umfallens ungewollt mit dem Unterarm auf den Rücken des Geschädigten prallte (vgl. Urk. 79 S. 5) oder ob es sich dabei um einen willentlich gesteuerten Vorgang handelte. Das Privatgutachten der A. U. hält in diesem Zusammenhang
- 16 - fest, eine Schutzreflexhandlung des Angeklagten erscheine als wenig plausibel, weil kein eindeutiger Grund für einen solchen Reflex zu erkennen sei. Zudem sei der Angeklagte ein professioneller Spieler, der die bei einem regelgerechten Check durchzuführenden Bewegungen geübt haben müsse, und deshalb wohl eher nicht unkontrollierte Reflexe walten lassen würde. Die Gutachter weisen al- lerdings auch darauf hin, dass sie diese Frage nicht abschliessend beantworten könnten, weil dies ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereiches liege (Urk. 77 S. 6). Bemerkenswert in diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen der bei- den eishockeytechnischen Privatgutachten S. und B., welche ebenfalls von der Verteidigung eingeholt worden waren (Urk. 7/7/2 und 3; 34/1). Beim ersten Privat- gutachter handelt es sich um B. B.. Er ist Rechtsprofessor in Kanada und war sel- ber als professioneller Eishockey-Spieler aktiv. Von 1993 bis 1998 amtete er als Einzelrichter der NHL und hatte dort Disziplinarverfahren zu beurteilen. K. S. ist Rechtsanwalt und Stellvertretender Vorsitzender des Schiedsgerichtes der Deut- schen Eishockeyliga, welches Disziplinarangelegenheiten der Spieler zu beurtei- len hat. Zudem war er von 1980 bis 1997 Mitglied des ständigen Schiedsgerichtes des Deutschen Eishockeybundes. Beide Privatgutachter sind somit anerkannte Fachleute mit grosser Erfahrung für eishockeytechnische Fragen. S. stützt aus- drücklich die Behauptung des Angeklagten, dass dessen Schlittschuhe unmittel- bar vor dem Check quer gestellt waren, sodass sie verkanteten (Urk. 34 S. 1 S. 4). Nach der Beurteilung beider Privatgutachter sind sodann unbewusste Reflex- bewegungen mit dem Arm in Zweikampfsituationen nicht aussergewöhnlich (Urk. 7/7 S. 4), wenn plötzlich für den Spieler eine "bedrohliche" Situation entsteht (Urk. 34/1 S. 6). Aufgrund der gutachterlichen Erwägungen der A. U. erscheint die Annahme einer Reflexhandlung zwar nicht naheliegend, zumal wenn man davon ausgeht, dass der Angeklagte gleichzeitig seinen Körper streckte; anderseits lässt sich die Behauptung des Angeklagten, nach dem Verkanten und während des Umfallens sei er ungewollt mit dem Unterarm auf den Rücken des Geschädigten geprallt, unter Einbezug der Feststellungen der beiden Privatgutachter S. und B. auch nicht zweifelsfrei widerlegen.
- 17 - 6.3.4. Fest steht aufgrund der von der Verteidigung eingereichten Einzelbil- der, dass zwischen der Schussabgabe durch den Geschädigten und der Kollision nur 38 Hundertstelsekunden verstrichen. Eine willentliche Reaktion in diesem sehr kurzen Zeitraum war nicht möglich, wie im Privatgutachten der A. U. bestätigt wird (Urk. 77 S. 13), insbesondere konnte der Angeklagte den Zusammenprall nach der Schussabgabe nicht mehr vermeiden (vgl. auch Urk. 7/7 Ziff. 4 und 8.3; 34/1 S. 3). Entgegen den Ausführungen des Geschädigtenvertreters (Prot. II S. 19), hat das Bundesgericht im Eishockeyfall A. eine vergleichbare Reaktions- zeit als nicht ausreichend anerkannt (BGE 121 IV 249 = Pra 1997 Nr. 34). Nun könnte eingewendet werden, der Angeklagte habe seine regelwidrige Körperat- tacke bereits vor der Schussabgabe eingeleitet und willentlich gesteuert. Dieser Einwand ist indessen nicht stichhaltig. Wesentlich ist, dass der Geschädigte unmittelbar hinter dem gegnerischen Tor in Puckbesitz gelangte und in der Folge einen Bogen vor das gegnerische Tor vornahm. Er befand sich damit in einer (relativ) langen Drehbewegung und ge- langte erst am Schluss in den letzten Sekundenbruchteilen, nach erfolgter Schussabgabe, in eine Position, bei der er dem Angeklagten den Rücken zu- wandte. Naheliegend ist, dass der Angeklagte den Geschädigten am Torschuss oder Passgeben hindern wollte, weshalb er auch auf ihn zufuhr und ihn checken wollte. Dies wurde anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls geltend ge- macht (Prot. II S. 11). Diese naheliegende Beurteilung entspricht auch der Auffas- sung des Privatgutachters S. (Urk. 34/1 S. 2). Dabei fällt in Betracht, dass ein so- genannter Bodycheck mit Hüfte und Schulter durchaus erlaubt ist. Solange sich der Geschädigte in einer Drehbewegung befand, konnte der Angeklagte ihn (auf zulässige Weise) von Schulter zu Schulter checken. Nun war, wie beide Privat- gutachter festhalten, die genaue Spielweise des Geschädigten für den Angeklag- ten zu keinem Zeitpunkt klar vorhersehbar und kalkulierbar. Insbesondere konnte der Angeklagte nicht genau wissen, welche Position der Geschädigte schliesslich einnehmen würde, als er zum Bodycheck ansetzte (Urk. 7/7/2 S. 1; 34/1 S. 3). Nicht nachvollziehbar ist die Feststellung im vorinstanzlichen Urteil, der Ange- klagte habe "in Würdigung der gesamten in Frage stehenden Spielsituation nicht ernsthaft damit rechnen können, selber den Puck noch erreichen und spielen zu
- 18 - können" (Urk. 63 S. 14). Gegenteils ist in einem Eishockeyspitzenspiel davon auszugehen, dass die Spieler mit grossem Einsatz kämpfen und entsprechend jeden Torschuss des Gegners zu vereiteln versuchen. Gerade in der konkreten Spielszene, welche sich in Sekundenbruchteilen abspielte, konnte der Angeklagte den Zeitpunkt der Schussabgabe allenfalls erahnen - dies ist durchaus einzuräu- men -, aber gewiss nicht mit Bestimmtheit voraussehen. Selbstredend verbietet sich eine Betrachtungsweise in der Retrospektive, wenn feststeht, dass die Inter- vention erfolglos war. Es ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er zu einem zulässigen Bodycheck ansetzte, dabei Sekundenbruchteile zu spät kam und mit dem Geschädigten zusammenprallte, als ihm dieser - für den Angeklagten nicht sicher voraussehbar - den Rücken zuwandte. Die gegenteilige Annahme, dass der Angeklagte eine regelwidrige Körperattacke schon vor der Schussabgabe willentlich einleitete, kann zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht mit rechtsgenü- gender Sicherheit erstellt werden. Bei dieser Sachlage lässt sich aber eine eventualvorsätzliche Inkaufnahme von Verletzungen des Geschädigten durch den Angeklagten nicht nachweisen. Vielmehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich zunächst regel- konform verhielt - was ein strafrechtlich relevantes Verschulden für diesen Zeit- raum zum vornherein ausschliesst - und es objektiv erst zu einem Regelverstoss kam (Check von hinten), als er nicht mehr in der Lage war, eine willentliche Reak- tion einzuleiten (vgl. dazu auch die ähnliche Argumentation im Urteil der 1. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 22 Juni 2000, Urk. 80/2 S. 16). Die Entscheide des Einzelrichters der Nationalliga des SEHV und der Re- kurskammer des SEHV, welche davon ausgegangen sind, dass der Angeklagte mehrere Regelverstösse begangen habe (Urk. 1/3/2 S. 2 f., Urk.1/5 S. 3 und 14 ff.), sind deshalb nicht zu beanstanden und müssen im Übrigen an dieser Stelle auch keiner kritischen Würdigung unterzogen werden. Diese Verbandsor- gane hatten die Aufgabe, das Verhalten des Angeklagten disziplinarisch, nicht aber in strafrechtlicher Hinsicht, zu würdigen. Anzumerken ist immerhin, dass das hier vorliegende umfangreiche Beweismaterial den Verbandsorganen bei ihrer
- 19 - Entscheidfindung nicht zur Verfügung stand. Sodann ist an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass keine vorsätzliche Körperverletzung vorliegt, wenn der Sportler zwar eine Sportregel missachtet, nicht jedoch in Kauf nimmt, seinen Konkurrenten dadurch zu verletzen. Nicht widerlegbar ist schliesslich - und deshalb nach dem Grundsatz in du- bio pro reo auch davon auszugehen - dass es sich beim Anheben des Armes um eine Reflexbewegung handelte (vgl. dazu auch das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22. November 1996, Urk. 80/1 S. 18 f.). Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich vom Fall A., welchen das Bundesgericht in BGE 121 IV 249 zu beurteilen hatte. Der angeschuldigte A. wollte seinen Gegenspieler zunächst mittels zulässigem Bodycheck an einem Spielzug hindern. Als er sich bewusst wurde, dass diese Intervention erfolglos bleiben würde, entschied er sich, zu einem unzulässigen Mittel zu greifen, wel- ches vom Schiedsrichter als "Beinstellen" geahndet wurde. Diese Handlungswei- se erfolgte aber - im Unterschied zum vorliegenden Fall - willentlich. Aus diesen Gründen ist der Angeklagte vom Vorwurf der einfachen (vorsätz- lichen) Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen.
7. Dem Angeklagten wird weiter vorgeworfen, dass die bleibenden, in der Anklage im einzelnen geschilderten Folgen des erlittenen Schädelhirntraumas - Kopfschmerzen, Schwindel u.a.m. - aufgrund des Vorgehens des Angeklagten für diesen voraussehbar und auch vermeidbar gewesen. Dadurch habe er sich (zu- sätzlich) der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht. Mit dieser Formulierung baut die Anklage auf der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung auf, indem die vorsätzlich begangene Tathandlung schwere, für den Angeklagten voraussehbare Folgen gehabt habe, d.h. die beiden Tatbestände sind miteinander verknüpft. Diese Zusammensetzung zwischen einfacher vorsätzlicher und fahrlässig schwerer Körperverletzung entspricht der früheren, bis Ende 1989 geltenden Fas- sung von Art. 123 Ziff. 2 aStGB als sogenanntem erfolgsqualifiziertem Tatbe- stand. Diese Bestimmung ist indessen im Rahmen der Reform vom 23. Juni 1989
- 20 - entfallen (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,
2. Aufl., N 124 zu Art. 123 StGB), weshalb sehr fraglich erscheint, ob diese Ver- bindung zwischen einfacher vorsätzlicher und fahrlässig schwerer Körperverlet- zung rechtlich überhaupt möglich ist. Die Frage kann indessen offen bleiben. Dem Angeklagten wird ja nicht vorgeworfen, er habe - wie Art. 125 Abs. 1 StGB fordert
- den Geschädigten fahrlässig am Körper oder an der Gesundheit geschädigt. Vielmehr wird ihm vorsätzliches Handeln zur Last gelegt, das eine - für den Ange- klagten voraussehbare - schwere Verletzung des Geschädigten - zur Folge ge- habt habe. Damit ist aber ein Schuldspruch bezüglich der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer damit ver- knüpften fahrlässigen schweren Körperverletzung. Da der Angeklagte aber vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung freigesprochen wurde, fällt ein Schuldspruch vom Vorwurf der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung im Sin- ne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB zum vornherein ausser Betracht. Selbst wenn man dieser formaljuristischen Betrachtungsweise nicht folgen mag, würde sich am Ergebnis nichts ändern: Wie ausgeführt, verhielt sich der An- geklagte bis zur Schussabgabe durch den Geschädigten regelkonform und konnte den Zusammenprall danach nicht mehr vermeiden. Wegen der Drehbe- wegung des Geschädigten war es für den Angeklagten sodann auch nicht vor- auszusehen, in welcher Position sich der Geschädigte im Moment des Checks befinden würde. Die schweren Folgen des Zusammenpralls waren unter diesen Umständen nicht voraussehbar, wenn man zugunsten des Angeklagten zusätzlich davon ausgeht, dass es sich beim Anheben des Armes um eine Reflexbewegung handelt. Aus diesen Gründen ist der Angeklagte auch vom Vorwurf der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB freizu- sprechen. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Sportplatz kein strafrechtlicher Freiraum darstellt. Es drängt sich aber eine restriktive Handhabung des Straf- rechts auf, ansonsten der strafrechtliche Schutz uferlos und der Spielbetrieb kör- perbetonter Sportarten gefährdet würde. Tätlichkeiten und Angriffe ausserhalb
- 21 - des Spielgeschehens können ohne weiteres strafrechtlich geahndet werden. In- nerhalb von Spielszenen gilt jedoch festzuhalten, dass nicht jede Regelwidrigkeit strafrechtliche Konsequenzen hat. Es muss sich um äusserst grobe und klare Re- gelverstösse handeln, die eindeutig auf zumindest fahrlässiges Handeln schlie- ssen lassen. Vorsätzliche Tatbegehung wird wohl ohnehin nur in seltenen Fällen vorliegen, nämlich wenn zielgerichtetes Handeln vorliegt und eine blosse Reflex- handlung eindeutig auszuschliessen ist. Im Übrigen sollten Regelwidrigkeiten, die zu Verletzungen führen, in erster Linie im Rahmen der Sportverbandsgerichtsbar- keit disziplinarisch (mit teilweise für die Spieler empfindlichen Konsequenzen) ge- ahndet werden. II I. Aufgrund des Freispruchs ist auf das Schadenersatz- und auf das Genugtu- ungsbegehren des Geschädigten nicht einzutreten. IV .
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im zweitinstanzlichen Verfahren erfolgen die Auflage der Kosten und die Zuspre- chung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unter- liegen (§ 396a StPO). Der Angeklagte obsiegt mit seinen Anträgen und der Ge- schädigte, der die Zusprechung einer höheren Prozessentschädigung beantragt, unterliegt mit seinen Anträgen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein Achtel dieser Kosten sind dem Geschädigten aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.
2. Ferner ist der Angeklagte für seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Die Entschädigungspflicht des Staates beschränkt sich auf we- sentliche Umtriebe, wobei gemäss der Bestimmung von § 191 StPO hiefür voller Schadenersatz zu leisten ist. Solche relevanten Umtriebe bestehen insbesondere
- 22 - in den Kosten der Verteidigung. Handelt es sich sachlich und persönlich - wie hier
- nicht um einen leichten Fall, ist der Beizug eines Anwaltes immer gerechtfertigt. Zu vergüten sind die Verteidigerkosten nach Anwaltstarif. Zu entschädigen sind ferner Aufwendungen für als notwendig erscheinende Privatgutachten im sach- verhaltsmässigen Bereich (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., N 1217 ff.). Vorliegend waren die von der Verteidigung eingereichten Privatgutachten für die Entscheidfindung durchaus von Relevanz. Ferner handelt es beim Angeklag- ten um einen amerikanischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in den USA. Zur Teilnahme an den beiden Hauptverhandlungen war er berechtigt und grundsätz- lich auch verpflichtet. Die Kosten für die An- und Rückreise zu den beiden Ver- handlungen und der während der Abwesenheit entstandene Erwerbsausfall sind daher zu vergüten. Für den entsprechenden Aufwand kann von der Aufstellung des Verteidigers ausgegangen werden (Urk. 79 S. 24):
- Medizinisches Privatgutachten: Fr. 3'700.-- (Urk. 39/4);
- eishockeytechnisches Privatgutachten S.: EUR 1'820 (Urk. 39/5) = Fr. 2'912.--
- Privatgutachten A. U. Fr. 6'547.05 (Urk. 87/4)
- Kosten der An- und Rückreise für die beiden Hauptverhandlungen: USD 1'772.-- = Fr. 2'126.-- (Urk. 86 S. 24; 87/5)
- Hotelkosten: Fr. 380.-- (Urk. 86 S. 24, 87/6)
- Verdienstausfall (Urk. 86 S. 24, 87/7): USD 800.-- = Fr. 960.-- Diese Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 16'625.05 sind dem Angeklagten zu ersetzen. Ferner sind die Verteidigerkosten zu vergüten. Anwendbar sind §§ 10 bis 12 der revidierten, seit 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Anwaltsgebührenverord- nung, weil das neue Recht auf alle Verfahren Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig sind (§ 19 AnwGebV). Vorliegend handelt es sich
- 23 - um ein aufwändiges, mittlerweilen sechseinhalb Jahre dauerndes Strafverfahren, das namentlich bezüglich der Ermittlung des Sachverhaltes mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden war. Zunächst wurde eine Untersuchung wegen - in geschworenengerichtlicher Kompetenz liegender - vorsätzlicher, schwerer Kör- perverletzung geführt, welche mit Verfügung vom 14. Juni 2004 eingestellt wurde (Urk. 18). Ein dagegen erhobener Rekurs wurde am 16. Oktober 2004 abgewie- sen (Urk. 19). Sodann handelt es sich beim Angeklagten um einen in der Öffent- lichkeit bekannten Eishockeyspieler, der sich mit gravierenden Vorwürfen im Zu- sammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit konfrontiert sah. Die anwaltliche Tä- tigkeit war deshalb mit entsprechend hoher Verantwortung verbunden. Es rechtfertigt sich, die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Einzelrichter, gestützt auf § 10 Abs. 1 lit. a AnwGebV, auf Fr. 8'000.-- festzuset- zen und Zuschläge in der Höhe von Fr. 2'000.-- zuzusprechen (§ 10 Abs. 2 lit. a; vgl. u.a. Prot. I S. 3 ff.: gerichtliche Visionierung in Anwesenheit des Verteidigers). Für das Berufungsverfahren ist die Entschädigung auf Fr. 5'000.-- (Ca. 3/5 der Grundgebühr, vgl. § 12 Abs. 1 AnwGebV) festzusetzen. Sodann sind die anwaltli- chen Bemühungen während der Strafuntersuchung zu entschädigen (§ 11 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Der Verteidiger machte einen Zeitaufwand von 276 Stunden bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 39/9) und von da an bis heute einen Zeitaufwand von 264 Stunden (Urk. 87/8) geltend. Davon entfällt allerdings ein nicht unerheblicher Teil für die Vorbereitung der gerichtlichen Verfahren. Dieser Aufwand ist nicht mehr mit dem Zeitaufwand zu entschädigen. Es rechtfertigt sich, für die Strafuntersuchung von einem Zeitaufwand von 150 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- (vgl. dazu ZR 105 Nr. 51) auszugehen. Diese Be- mühungen sind somit mit Fr. 45'000.-- zu entschädigen. Dem Angeklagten sind deshalb die Verteidigerkosten im Umfang von Fr. 60'000.-- zuzügl. 7, 6 % MwSt, d.h. insgesamt Fr. 64'560.-- zu ersetzen. Ausgangsgemäss ist dem Geschädigten keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen (§ 396a StPO). Damit wird der von ihm erhobene Rekurs gegenstands- los.
- 24 - Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wird nicht eingetreten.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkennt- nis.
3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann erkennt das Gericht:
1. Der Angeklagte K. M. ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Geschädigten wird nicht eingetreten.
3. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 5) wird bestätigt.
4. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren, inklusive derjenigen der Un- tersuchung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 25 -
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 120.-- Vorladungsgebühren Fr. 696.-- Schreibgebühren Fr. 114.-- Zustellgebühren Fr. 6.-- Telefon
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu sieben Achteln auf die Ge- richtskasse genommen und zu einem Achtel dem Geschädigten auferlegt.
7. Dem Angeklagten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 64'560.-- (inkl. Mehrwertsteuer) für anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtrieb- sentschädigung von Fr. 16'625.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- den Angeklagten bzw. dessen Verteidiger
- die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
- den Geschädigten bzw. dessen Vertreter sowie in vollständiger Ausfertigung an
- den Angeklagten bzw. dessen Verteidiger
- die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit einer Kopie von Urk. 65
- ...
- die Vorinstanz. Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur auf Verlangen zugestellt (§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes).
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 26 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: lic. iur. Spiess lic. iur. Bättig Anonymisiert am 8. Mai 2007 durch die jur. Sekretärin lic. iur. Bättig