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SB040501

Fahrlässige Körperverletzung. Unangemessene Geschwindigkeit in WohnquartierSignalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts gilt nur bei günstigen Verhältnissen. Relevanz der Sorgfaltswidrigkeit. Keine Haftungsreduktion bei Fehlverhalten der 8-jährigen Geschädigten, deren Urteilsfähigkeit verneint wird.

Zürich OG · 2006-12-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der Angeklagte ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. Der Angeklagte ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.

E. 1.2 Was den in der Anklage geschilderten äusseren Sachverhalt anbelangt, wird dieser vom Angeklagten im Wesentlichen anerkannt (Urk. 5 S.1 ff; Urk. 7 S. 2 ff.; Prot. I S. 4 ff.; Prot. II S. 8 f.). Das Geständnis deckt sich mit dem Untersu- chungsergebnis, weshalb darauf abzustellen ist. Auch die gemäss Anklage an der Unfallörtlichkeit gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 53 km/h wird vom Angeklagten nicht ausdrücklich bestritten (Urk. 23/1 S. 5). Hiezu ist Folgendes festzuhalten: In seinem Gutachten vom 20. November 2003 berechnete der Ex- perte des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich die Geschwindig- keit des Fahrzeuges bei der Bremseinleitung aufgrund der Länge der Reifenspu- ren und einer auf dem Rollenbremsprüfstand festgestellten Bremsverzögerung von 5,3 m/s2 mit mindestens 53 km/h (Urk.10/12 S. 6 f.). Der Geschädigtenvertre- ter stellte mit seiner Eingabe vom 20. Oktober 2004 unter anderem den Antrag, es sei mittels Bremsversuch am Unfallort die Bremsverzögerung zu ermitteln, welche das vom Angeklagten gefahrene Fahrzeug bei einer Vollbremsung erreiche und anschliessend dessen Zufahrtsgeschwindigkeit vor der Kollision gutachterlich neu zu bestimmen. Er begründete diesen Antrag damit, dass mit der Messung auf dem Rollenbremsprüfstand durch die technische Kontrolle der Kantonspolizei Zü- rich mit 5,3 m/s2 ein klar zu tiefer Wert ermittelt worden sei. Er stützte sich dabei auf das Privatgutachten von Dr. L. (Urk. 40 Blätter 2 und 3) sowie auf die Feststel- lung der Kantonspolizei Zürich, Technische Kontrolle, dass mit der gemessenen

- 7 - Bremsverzögerung nicht einmal der gesetzliche Minimalwert von 6.0 m/s2 erreicht worden sei (Urk. 9/1 S.3). Diesem Antrag entsprach die erkennende Kammer mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 (Urk. 40A). Der Angeklagte hatte das Unfall- fahrzeug allerdings, wie sich später herausstellte, bereits im Juli 2004 verkauft (Urk. 43. S. 5), weshalb die Bremsversuche nicht mehr mit dem Unfallfahrzeug, sondern mit einem Vergleichsfahrzeug durchgeführt wurden. Dem Angeklagten kann in diesem Zusammenhang keine Beweisvereitelung vorgeworfen werden, konnte er doch im Zeitpunkt des Verkaufs des Autos, nachdem die Untersuchung abgeschlossen und die erstinstanzliche Hauptverhandlung bereits am 28. April 2004 stattgefunden hatte (Prot. I S. 3), nicht wissen, dass das Fahrzeug im Beru- fungsverfahren für weitere Untersuchungen benötigt würde. Die mit dem Ver- gleichsfahrzeug durchgeführten Rekonstruktionsfahrten ergaben eine mittlere Bremsverzögerung von ca. 5.7 m/s2 (Urk. 59 S. 10). Sodann wurden die Brems- systeme des Vergleichsfahrzeuges auf demselben Rollenbremsprüfstand, auf dem bereits das Unfallfahrzeug gemessen worden war, überprüft und eine mittle- re maximale Vollverzögerung von ebenfalls 5.7 m/s2 ermittelt (Urk. 59 S. 7). Der Gutachter weist darauf hin, dass die Differenz von 0,4 m/s2 zwischen den mittle- ren Vollverzögerungen der beiden Fahrzeuge nicht gross sei. Die Differenz könne durch unterschiedliche Temperaturen, unterschiedlichen Abnutzungsgrad der Rei- fen, leicht unterschiedlichen technischen Zustand des Bremssystems etc. be- gründet werden. Wichtiger ist gemäss Gutachten das Resultat, dass der Mittel- wert der gemessenen mittleren Vollverzögerung bei den Versuchsfahrten über- einstimmt mit der auf dem Bremsprüfstand gemessenen maximalen Bremskraft, nämlich 5.7 m/s2. Daraus folgt gemäss Gutachten, dass die für das Unfallfahrzeug erhaltenen Ergebnisse, d.h. die ermittelte Bremsverzögerung von 5.3 m/s2 als richtig zu bewerten sind (Urk. 59 S.11). Der Gutachter weist auch darauf hin, dass der von Dr. L. im Privatgutachten verwendete Wert von 7 m/s2 nur während eines Teils der Abbremsung erreicht worden sei und nicht als mittlere Vollverzögerung zugrunde gelegt werden dürfe. Es seien andere vergleichbare Fälle mit Gelände- fahrzeugen mit Alljahresreifen bekannt, wo ebenfalls nur Verzögerungswerte um das gesetzlich geforderte Minimum erreicht worden seien. Die von Dr. L. berech-

- 8 - nete Bremseingangsgeschwindigkeit von 61 km/h erachtet der Gutachter aus die- sen Gründen als zu hoch (Urk. 59 S. 12). Gestützt auf diese nachvollziehbaren und überzeugenden gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen ist von einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 53 km/h auszugehen. Aufgrund dieses Beweisresultates kann im Übrigen offen bleiben, ob die vage Formulierung in der Anklage - der Angeklagte sei mit min- destens 53 km/h gefahren - den vom Geschädigtenvertreter erhobenen Vorwurf, der Angeklagte sei mit seinem Fahrzeug vor der Kollision mit 61 km/h unterwegs gewesen, noch mitumfasst hätte und mit dem Anklageprinzip noch vereinbar ge- wesen wäre. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der eingeklagte äussere Sachverhalt erstellt ist. III.

1. Wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder an der Gesundheit schä- digt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB). Fahrlässig handelt der Täter gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB, wenn die Tat darauf zu- rückzuführen ist, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen ver- pflichtet ist. Drei Elemente müssen beim fahrlässigen Erfolgsdelikt somit gegeben sein, um den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu begründen: ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne einer Missachtung einer Sorgfaltspflicht, der Eintritt des Erfolges aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens sowie die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgseintrittes. Diese Voraussetzungen sind nachfolgend zu prüfen.

- 9 -

2. 1. Gemäss dem Arztzeugnis des Kinderspitals Zürich vom 7. November 2002 (Urk. 11/3), erlitt die Geschädigte ein Schädelhirntrauma unter anderem mit Thalamusinfarkten und linksbetonter spastischer Lähmung aller Extremitäten. Sie schwebte als Folge der Kollision in unmittelbarer Lebensgefahr. Auch ist mit blei- benden Schädigungen zu rechnen, was auch heute auf Grund des Berichtes des Kinderspitals Zürich vom 11. September 2006 feststeht (Urk. 105). Es bedarf kei- ner weiteren Erörterung, dass eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB vorliegt. 2.2.1. Zu prüfen ist weiter, ob diese Folgen durch sorgfaltswidriges Verhal- ten des Angeklagten verursacht wurden. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB) und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschrif- ten. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindes- tens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fra- gen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte vorausse- hen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adä- quanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursa- chen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - na- mentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 65; 126 IV 13; 122 IV 17; 121 IV 10, 289 mit Literaturhinweisen).

- 10 - 2.2.2. Der Umfang der Sorgfalt, welche der Angeklagte zu beachten hatte, richtet sich nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts. Zu prüfen ist zunächst, ob der Angeklagte mit unangemessener Geschwindigkeit fuhr. Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr er bei Einleitung des Bremsmanövers mit einer Ge- schwindigkeit von mindestens 53 km/h. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit betrug im Zeitpunkt des Unfalls für die innerorts liegende Uetlibergstrasse 50 km/h (Urk.1 S. 1). Indes darf diese Höchstgeschwindigkeit nicht unter allen Um- ständen ausgefahren werden, sondern gilt nur bei günstigen Verhältnissen. Denn gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzu- passen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Deshalb richtet in der Regel seine Geschwindigkeit nicht nach den Umständen, wer innerorts mit 50 km/h an einem nahe der Strasse gelegenen Kindergarten zu einer Zeit, wo sich dort Kinder be- finden, vorbeifährt (BGE 121 II 127 E. 4a). Eine schwere Verkehrsgefährdung nach Art.16 Abs. 3 lit. a SVG begeht auch ein Fahrzeuglenker, der trotz starkem Regen auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h fährt und in- folge Aquaplanings ins Schleudern gerät (BGE 120 Ib 312 E. 4c). Bei der Uetlibergstrasse in Urdorf handelt es sich um eine 6 m breite Quar- tierstrasse. Diese verläuft in Fahrtrichtung des beteiligten Jeep Cherokee in einer leichten Rechtskrümmung leicht abfallend. In Fahrtrichtung gesehen verläuft links parallel zur Strasse ein Trottoir. Auf der rechten Seite münden diverse Grund- stückein- und -ausfahrten in die Strasse. Aufgrund der am Unfalltag von der Kan- tonspolizei erstellten Fotodokumentation steht fest, dass im damaligen Zeitpunkt die Sicht auf die Hauseinfahrten durch viele Sträucher und Gebüsche einge- schränkt wurde. Auf der Höhe der Liegenschaft Nr. .......... und auf der Gegenseite auf Höhe Nr. ........ wurde der Verkehr durch eine abweisende Verkehrsinsel am rechten Fahrbahnrand nach links im Sinne von Verkehrsberuhigungsmassnah- men abgewiesen. Die anschliessend eingezeichneten Parkfelder waren zur Zeit des Unfallgeschehens nicht benützt (vgl. Polizeirapport: Urk. 1 S. 4; Fotodoku- mentation: Urk. 4/3, 8/2 sowie Situationsplan: Urk. 8/3).

- 11 - Diese Umstände belegen, dass die für die signalisierte Höchstgeschwindig- keit vorausgesetzten günstigen Verhältnisse damals nicht bestanden: Fest steht, wie ausgeführt, dass die Sicht zu den Hauseinfahrten der rechtsseitig mit Einfami- lienhäusern gesäumten Uetlibergstrasse durch die Bepflanzung teilweise verdeckt war. Zum Unfall kam es am Freitag, 31. Mai 2002, um 13.25 Uhr, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht ausgeschlossen werden konnte, dass Personen, nament- lich Kinder auf dem Weg zur Schule, auch wenn sie etwas zu spät unterwegs sind, aus den Hauseinfahrten die Uetlibergstrasse betreten könnten. Hinzu kommt, dass der Angeklagte mit einem Geländefahrzeug unterwegs war, das sich aufgrund seiner ungünstigen Geometrie und der sehr harten Front als besonders gefährlich erweist, ist doch bekannt, dass Kinder bei Kollisionen mit solchen Ge- ländefahrzeugen auch bei relativ tiefen Geschwindigkeiten schwere Verletzungen erleiden können. Das Fahrzeug war zudem mit Alljahresreifen ausgestattet, wel- che durchwegs tiefere Bremsverzögerungswerte erreichen (Ergänzungsgutach- ten, Urk. 59 S.15). Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben vor der Kollision einen Lieferwagen gekreuzt und sein Fahrzeug ganz nach rechts ge- zogen hat (Urk. 7 S. 2), somit nahe an den Hauseinfahrten entlang fuhr. Anderseits ist auch mit in Betracht zu ziehen, dass zum Unfallzeitpunkt gute Witterungsverhältnisse herrschten und - abgesehen von der geschilderten einge- schränkten Sicht auf die Hauseingänge - die Strecke auf über 60 m überblickbar war. Der Strassenzustand war trocken (Urk. 2/1 S.1; 4/3; 8/2 und 8/3). Bei gesamthafter Betrachtung kann festgehalten werden, dass die für die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vorausgesetzten günstigen Ver- hältnisse damals nicht bestanden. Welche Geschwindigkeit angemessen war, ist eine Rechtsfrage, wobei dem Richter ein gewisses Ermessen eingeräumt wird, weil die Angemessenheit einer Fahrweise sich naturgemäss nicht genau feststel- len, sondern bloss abschätzen lässt (BGE 99 IV 228; 91 IV 142). BGE 121 IV 286 lag z.B. folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fahrzeuglenker fuhr an einem Werk- tag um die Mittagszeit innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h in Richtung Dorfmitte. Etwa 40 m vor einem Fussgängerstreifen bemerkte er einen Fussgänger, der mit raschen Schritten herannahte, wobei die Sicht durch ein

- 12 - Fahrzeug teilweise beeinträchtigt wurde. Es lagen zu diesem Zeitpunkt keine An- zeichen für ein überraschendes Betreten des Streifens, mithin für ein Fehlverhal- ten des Fussgängers, vor. Auf dem gegenüberliegenden Trottoir auf der Höhe des Fussgängerstreifens befand sich zur gleichen Zeit eine Gruppe Kinder. In der Fol- ge setzte der Fussgänger zur Überquerung der Strasse an und betrat praktisch ohne Verzögerung den Fussgängerstreifen. Trotz einem Bremsmanöver, das der Automobilist einleitete, als er sich rund 18 m vor der Unfallstelle befand, gelang es ihm nicht mehr, eine Kollision auf dem Fussgängerstreifen zu verhindern. Die kan- tonale Instanz gelangte zum Schluss, dass aufgrund der Umstände eine Ge- schwindigkeit von maximal 40 km/h den Verhältnissen angemessen gewesen wä- re, und das Bundesgericht hielt fest, dass eine solche Annahme kein Bundesrecht verletze. Zu beachten ist, dass der Fahrzeuglenker nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren bzw. als frei erkannten Strecke anhalten kann (Art. 4 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung; BGE vom 10.2.2004: 6S.416/2003; BGE 126 IV 92; 103 IV 41; 99 IV 227). Frei ist diejenige Strecke, auf der weder ein Hindernis sichtbar ist, noch mit dem Auftreten eines Hindernisses gerechnet wer- den muss, das sich zwar noch nicht auf der überblickbaren Fahrbahn befindet, aber im letzten Augenblick darauf erscheinen kann. Vorliegend ist ausgeführt worden, dass ein Fahrzeuglenker die Möglichkeit, dass im Unfallzeitpunkt ein Kind plötzlich aus einem Hauseingang auf die Uetlibergstrasse treten würde, kei- neswegs ausschliessen konnte, weshalb die Fahrgeschwindigkeit gegenüber der signalisierten Höchstgeschwindigkeit angemessen zu reduzieren ist. In Würdigung der gesamten Umstände, namentlich in Berücksichtigung der Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie der Besonderheiten des Fahr- zeuges, wäre vorliegend eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h ange- messen gewesen. Dies entspricht im Übrigen der zwischenzeitlich, d.h. nach dem Unfallereignis geänderten Signalisation der Uetlibergstrasse (Urk. 59 S. 8; vgl. auch S. 13), wobei dieser Umstand selbstverständlich nicht entscheidungsrele- vant ist.

- 13 - Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Angeklagte vor dem Unfall mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit, nämlich mit ca. 23 km/h über den als zulässig erachteten 30 km/h, unterwegs war. 2.2.3.Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist, wie ausgeführt, die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den kon- kreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Die Vor- instanz vertrat die Auffassung, dass für den Angeklagten keinerlei Anzeichen da- für bestanden hätten, dass eine Person aus der Hauseinfahrt der Liegenschaft Nr. ....... auf die Uetlibergstrasse treten würde. Der Kausalverlauf sei für ihn deshalb nicht voraussehbar gewesen (Urk. 37 S. 8). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist bereits darauf hingewiesen worden, dass zum damaligen Zeitpunkt keineswegs ausgeschlossen werden konnte, dass Personen, nament- lich Kinder auf dem Weg zur Schule, aus den Hauseinfahrten die Uetlibergstras- se, eine Quartierstrasse, betreten könnten. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass mit einem solchen Fehlverhalten schlechthin nicht hatte gerechnet werden müssen. Für den Angeklagten waren damit aber auch die Folgen, nämlich eine Kollision mit seinem Fahrzeug, voraussehbar. Es lässt sich deshalb festhalten, dass der Angeklagte durch die Missachtung der angemessenen Geschwindigkeit sorgfaltswidrig handelte und der Erfolgsein- tritt voraussehbar war. Der heute vom Verteidiger erwähnte Entscheid des Ober- gerichts, als ein Fussgänger plötzlich auf die Strasse trat, ist mit dem vorliegen- den Fall nicht vergleichbar, denn dort handelte es sich um ein Fehlverhalten eines erwachsenen Fussgängers, weshalb er angeklagt und verurteilt wurde. Im vorlie- genden Fall ist es aber gerade umgekehrt, das Kind ist Opfer und nicht Ange- schuldigte.

3. Zu fragen ist schliesslich nach der Relevanz der Sorgfaltswidrigkeit. Das Bundesgericht prüft in diesem Zusammenhang, ob der Erfolg bei pflichtgemäs- sem Verhalten ausgeblieben wäre. Eine solche Vermeidbarkeit wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Erfolg (bei pflicht- gemässem Verhalten) "höchstwahrscheinlich" (BGE 105 IV 20; 108 IV 8) bzw.

- 14 - "mit hoher Wahrscheinlichkeit" (BGE 118 IV 141) abgewendet worden wäre (Trechsel, a.a.O. N 37 und 39). Es ist somit eine hypothetische Prüfung vorzu- nehmen und danach zu fragen, wie der Kausalverlauf gewesen wäre, wenn sich der Angeklagte pflichtgemäss verhalten hätte. Dabei ist nicht die Vermeidung des Unfalles entscheidend, sondern diejenige der schweren Körperverletzung. Die Körperverletzung gilt nämlich nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auch als vermeidbar, wenn es bei sorgfaltsgemässem Verhalten des Fahr- zeuglenkers mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer geringeren Verletzung ge- kommen wäre. Dies ergibt sich daraus, dass jede Steigerung einer Körperverlet- zung als selbständige weitere Verletzung gilt (Urteil des Bundesgerichtes vom 4. August 2004: 6P.17/2004 und vom 30. August 2006: 6S.13/2006; angetönt bereits in BGE 121 IV 286 E. 4.c; Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben, Strafge- setzbuch, Kommentar, 26. Aufl., 2001, § 15 N 177). Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich ge- langt zum Schluss, dass die Kollisionsgeschwindigkeit bei einer Verzögerung von

E. 2 Der Angeklagte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.00.

E. 3 Auf das Schadenersatz- bzw. das Genugtuungsbegehren der Geschädigten wird nicht eingetreten.

- 3 -

E. 4 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 220.-- Schreibgebühren Fr. 38.-- Zustellgebühren Fr. 90.-- Vorladungsgebühren Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 4'911.-- Auslagen Untersuchung

E. 5 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten zu 1/10 auferlegt und zu 9/10 auf die Gerichtskasse genommen.

E. 5.3 m/s2 49 km/h betrug (Urk. 59 S. 13). Bei der Frage der räumlichen Vermeid- barkeit - diese ist hier anwendbar und nicht die von der Verteidigung angeführte zeitliche Vermeidbarkeit, die zu abwegigen Resultaten führen kann - wäre unter der Annahme einer Bremsverzögerung von 5.3 m/s2 und bei einer Reaktionsdau- er von 0,6 bzw. 1 Sekunde die Kollision bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 26.6 km/h bzw. 30.7 km/h vermeidbar gewesen , d.h. dass dann das Fahrzeug noch vor dem Kind zum Stillstand gekommen wäre (Urk. 10/12 S. 8 f.). Bereits ausgeführt wurde, dass beim Unfallfahrzeug tatsächlich von einer Bremsverzöge- rung von 5.3 m/s2 auszugehen ist (vgl. II. 1.2.). Der von Prof. W. für die Vermeidbarkeitsberechnungen beigezogene Gut- achter F., dipl. Automobil-Ing. HTL, führte aus, dass gemäss dem Handbuch der Verkehrsunfallrekonstruktion von Burg/Rau die Reaktionsdauer in einem Bereich von rund 0.6 - 1 Sekunde liege. Sodann legt er überzeugend dar, dass dann, wenn der Reaktionspunkt wie im vorliegenden Fall im Rückwärtsverfahren (Rückwärtsrechnung vom Kollisionspunkt und nicht anhand der Erkennbarkeit des Kollisionsgegners) bestimmt wird, sich der Reaktionspunkt mit zunehmender Re-

- 15 - aktionsdauer vom Kollisionspunkt entfernt. Das hat bei einer Ausgangsgeschwin- digkeit von 30 km/h und einer Vollbremsverzögerung von 5.3 m/s zur Folge, dass bei einer Reaktionsdauer von 0.8 bis 1 Sekunde die Kollision hätte vermieden werden können, d.h. das Fahrzeug hätte vor dem Kollisionspunkt zum Stillstand gebracht werden können. Dabei geht der Gutachter für die Vermeidbarkeitsrech- nung von einer Distanz vom Reaktionspunkt bis zum Kollisionspunkt bei einer Reaktionsdauer von 1 Sekunde von 18 m aus (Urk. 82 S. 1; 92 S. 3). Demgegen- über gelangte der Gutachter des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zü- rich zum Schluss, dass diese Distanz bei einer Reaktionszeit von 1 Sekunde 16.2 m betrage (Urk. 10/12 S. 9). Diese geringfügige Abweichung konnte der Gutach- ter F. plausibel damit erklären, dass das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich bei der Bestimmung des Reaktionspunktes den zurückgelegten Weg während der Bremsschwelldauer nicht berücksichtigte und der Fahrzeugüberhang sowie die Breite des Kindes vom Bremsweg nicht abge- zählt wurden. Der Gutachter F. kam mit diesen Vorgaben auf die selben Rechen- resultate wie der Gutachter des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zü- rich (Urk. 92 S. 2). Es ist deshalb auf die überzeugenden Schlussfolgerungen des Gutachters F. abzustellen. Bei der für den Angeklagten günstigsten Annahme ei- ner Reaktionsdauer von 0.6 Sekunden hätte die Kollisionsgeschwindigkeit ge- mäss Gutachter F. 4.39 km/h betragen, immer davon ausgehend, dass sich die Kollision - gestützt auf das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadt- polizei Zürich - 1.5 m nach Beginn der Bremsspur ereignete. Wird zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass der Kollisionspunkt 1 m nach Beginn der Bremsspur lag, was gemäss dem Gutachter F. ebenfalls noch plausibel er- scheint, hätte sich die Kollision bei einer Reaktionsdauer von 0.8 bis 1 Sekunde ebenfalls vermeiden lassen; bei einer Reaktionsdauer von 0.6 Sekunden hätte die Kollisionsgeschwindigkeit 9.3 km/h betragen. Die dem Fahrzeugführer zustehende Reaktionszeit richtet sich nach den Umständen. Ausgegangen wird grundsätzlich von einer Reaktionszeit von einer Sekunde (BGE vom 10.2.2004: 6S.416/2003; 93 IV 59), ausser wenn ein Fahr- zeuglenker aufgrund von besonderen Umständen, etwa vor einem Fussgänger- streifen, an denen sich Fussgänger bereit halten, Bremsbereitschaft erstellen und

- 16 - innert 0,7 Sekunden reagieren muss (BGE 92 IV 20; 115 II 285). Die Lehre vertritt durchwegs die Auffassung, dass eine Reaktionssekunde zugebilligt werden sollte (vgl. die Literaturhinweise in BGE 115 II 285). Bei der als zulässig erachteten Aus- gangsgeschwindigkeit von 30 km/h wäre bei einer Reaktionszeit von 1 s die Kolli- sion somit - wie ausgeführt - vermeidbar gewesen. Bei der für den Angeklagten günstigsten Annahme von 0.6 Sekunden Reak- tionszeit bei einer Kollision von 1 bis 1.5 m nach Beginn der Bremsspur hätten die Kollisionsgeschwindigkeiten 4.39 bzw. 9.3 km/h betragen. Prof. Dr. med. W. hatte in seinem biomechanischen Gutachten deshalb zu prüfen, ob bei einer Kol- lisionsgeschwindigkeit von etwas unter 10 km/h eine wesentlich geringere Verlet- zungsschwere als bei der tatsächlichen Kollisionsgeschwindigkeit von 49 km/h re- sultiert hätte. Der Gutachter hat dargelegt, dass die grosse Gefahr bei Kollisionen von Fahrzeugen mit hoher Front - wie hier - bei niedrigen Geschwindigkeiten die Überrollung (mit den Reifen) bzw. Überfahrung (zwischen den Reifen) sei. Im vor- liegenden Fall muss aber gemäss Gutachten dieses Szenario verworfen werden, weil das Fahrzeug in einer Distanz zum Stillstand gekommen wäre, die etwa dem Fahrzeugüberhang entspricht. Das Kind hätte also in einer gefahrvollen Weise weder unter die Reifen noch unter den Motorbereich gelangen können. Prof. W. gelangt zum eindeutigen Schluss, dass die Verletzungen bei der hypothetischen Kollisionsgeschwindigkeit von knapp 10 km/h ganz klar geringer gewesen wären. Er weist auf Untersuchungen hin, dass die Verletzungsschwere exponentiell an- steigt bei Kollisionsgeschwindigkeiten von mehr als 25 km/h. Im Übrigen weist auch er nochmals darauf hin, dass die Kollision bei einer Bremsausgangsge- schwindigkeit von 30 km/h unter Annahme einer üblichen Reaktionsdauer von mindestens 0.8 Sekunden vermieden worden wäre (Urk. 93). Aufgrund dieser klaren und überzeugenden gutachterlichen Schlussfolge- rungen steht fest, dass bei der als zulässig erachteten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h es mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer geringeren Verletzung der Geschädigten gekommen wäre. Unter Annahme der üblichen Reaktionzeit von 1 Sekunde wäre die Kollision sogar vermieden worden.

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4. Der Angeklagte hat aus diesen Gründen den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt.

5. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sich der Angeklagte durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 3 km/h der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gemacht habe. Tatsächlich beträgt die Geschwindigkeitsüberschreitung sogar, wie ausgeführt, 23 km/h, was an der rechtlichen Qualifikation freilich nichts ändert. Eine grobe Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung innerorts nämlich erst bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h vor (BGE 123 II 37 E. 1c und d mit Hinwei- sen). Diese Übertretung beging der Angeklagte am 31. Mai 2002. Nach dem da- maligen Verjährungsrecht betrug die absolute Verjährung zwei Jahre (aArt.109 in Verbindung mit aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Das am 1.Oktober 2002 in Kraft ge- tretene neue Verjährungsrecht ist für Sachverhalte vor dem Inkrafttreten nur an- wendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Strafver- folgung von Übertretungen verjährt nunmehr in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Verjährung tritt sodann nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art.70 Abs. 3 StGB). Das erstinstanzliche Ur- teil erfolgte am 9. Juli 2004, weshalb die Übertretung nach dem neuen Recht nicht verjährt gewesen wäre. Das neue Recht ist damit nicht milder und kann daher nicht angewendet werden. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Übertretungshandlung des Angeklagten nach dem hier anwendbaren früheren Verjährungsrecht bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils absolut verjährt war, was die Vorinstanz übersehen hat. Im Übrigen wäre diese Übertretung durch den Tatbestand der fahrlässigen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB konsumiert (Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 125 i.V.m. N 8 zu Art. 117 StGB).

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E. 6 Zusammenfassend ist deshalb der Angeklagte der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV.

1. Fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Der Strafrahmen erstreckt sich damit von drei Tagen bis zu drei Jahren Gefängnis (Art. 35 StGB) oder einer Bus- se bis zu Fr. 40'000.-- (Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Ist im Gesetz - wie hier - wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht, so kann der Richter gemäss Art. 50 Abs. 2 StGB in jedem Fall die beiden Strafen verbinden. Innerhalb dieses Strafrahmens misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden zu, wobei er nach Art. 63 StGB die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse des Schuldigen zu berücksichtigen hat. Ausgangspunkt ist dabei die objektive Tatschwere, d.h. der schuldhaft ver- ursachte Erfolg und die Art und Weise der Tatbegehung. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens so- wie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Trechsel, Kommentar zum StGB, N 10 ff. zu Art. 63 StGB; BGE 104 IV 37; 117 IV 8; 118 IV 16 ff).

2. Das Tatverschulden des Angeklagten wiegt nicht leicht. Er war ortskundig und kannte insbesondere die dort getroffenen Verkehrsberuhigungsmassnahmen. Nach eigenen Angaben befuhr er die Uetlibergstrasse in Urdorf täglich, wusste auch, dass dort Familien mit Kindern wohnten. Ihm war bekannt, dass die Hauseinfahrten teilweise durch Pflanzen und Büsche verdeckt waren und deshalb die Gefahr bestand, dass Anwohner überraschend auf die Fahrbahn treten könn- ten, insbesondere auch im Unfallzeitpunkt, an einem Werktag um 13.25 Uhr. Der Angeklagte lenkte seinen schweren Geländewagen ganz rechts direkt an den Hauseinfahrten vorbei. Er hätte seine Fahrweise diesen konkreten Verhältnissen anpassen müssen. Stattdessen fuhr er mit der deutlich übersetzten Geschwindig-

- 19 - keit von 53 km/h durch diese Quartierstrasse. Für den Angeklagten musste ohne weiteres erkennbar sein, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei diesen ungünstigen Sichtverhältnissen nicht ausgefahren werden durfte, sondern angemessen zu reduzieren war, um die Gefahr eines Unfalles, wie er nunmehr eingetreten ist, zu vermeiden. Ferner ist zu beachten, dass die leichtsin- nige und rücksichtslose Fahrweise einen Unfall mit sehr schweren Verletzungen der Geschädigten zur Folge hatte. Der Angeklagte ist verheiratet und hat drei Kinder (Urk. 16/5). Er war als Aussendienstmitarbeiter angestellt und erzielte ein monatliches Einkommen von brutto Fr. 7'000.--. Heute gab er an, dass er diese Stelle nicht mehr inne hat und arbeitslos ist (Prot. II S. 31). Seine Frau besorgt den Haushalt. Er weist Schulden von Fr. 10' - 20'000.-- auf. Nach eigenen Angaben wurde er vor ca. 15 Jahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Busse verurteilt (Prot. II S. 6 f.). Diese zeitlich weit zurückliegende Vorstrafe ist nur ganz leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Weitere Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich. Leicht strafmindernd ist das Geständnis in Bezug auf den äusseren Sachverhalt sowie die durch die Einholung von mehren Gutachten entstandene, nicht vom Angeklag- ten zu vertretende lange und für ihn sehr belastende auch mit Publizität verbun- dene Verfahrensdauer zu beachten. Allerdings scheint es deplaziert, wenn er sich heute als Opfer bezeichnet. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Strafe von zwei Monaten Gefängnis als angemessen.

3. Der Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB steht in objektiver und subjektiver Hinsicht nichts entgegen. Dem Angeklag- ten ist deshalb der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu bewilligen. V.

1. Geschädigte können Zivilansprüche entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder durch Begehren an das für den Entscheid über die An-

- 20 - klage zuständige Strafgericht geltend machen (§ 192 Abs. 1 StPO). Soweit das Opferhilfegesetz, wie hier, zur Anwendung gelangt, entscheidet das Strafgericht auch über die bei ihm geltend gemachten Zivilansprüche (§ 193 Abs. 1 StPO). Würde aber deren vollständige Beurteilung einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach ent- scheiden und das Opfer im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (§ 9 Abs. 3 OHG; 193 Abs. 3 StPO). Zu den Grundsatzfragen, die der Strafrichter zu entscheiden hat, gehört die Verantwortlichkeit des Beschuldigten gegenüber dem Opfer. Dar- unter fällt auch die Haftungsquote, zumindest soweit kein Anteil eines Dritten zu beachten ist, der am Verfahren nicht teilnimmt. Der Strafrichter wird lediglich von der Schadensberechnung, nicht aber von der Schadenersatzberechnung, ent- bunden (6S.795/2000; BGE 125 IV 153 E.2b/aa; 123 IV 78 E. 2b; 122 IV 37;).

2. Der Angeklagte hat den Unfall widerrechtlich und schuldhaft, nämlich fahrlässig, verursacht. Dieser führte zu schweren Verletzungen der Geschädigten. Die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz gemäss Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 OR sind somit gegeben. Zu prüfen ist ein allfälliges Selbstverschulden der Geschädigten, welches gemäss Art. 44 Abs. 1 OR zu einer Reduktion des Schadenersatzes führen würde (vgl. Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, N 137 ff. zu § 5; N 13 ff. zu § 7). Objektiv hat die Geschädigte Art. 49 Abs. 2 SVG und Art. 47 Abs. 5 VRV verletzt, indem sie das Vortrittsrecht des Angeklagten missachtet hat. Ein Selbstverschulden setzt indessen Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB voraus. Die am 7. Mai 1994 geborene Geschädigte war im Un- fallzeitpunkt gerade 8-jährig geworden. Das schweizerische Zivilrecht legt keine feste Altersgrenze für die Deliktsfähigkeit fest. Im Gegensatz dazu sind im deut- schen Recht Kinder, die das 7., aber noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet ha- ben, für den Schaden, den sie bei einem Unfall u.a. mit einem Kraftfahrzeug ei- nem anderen zufügen, nicht verantwortlich, es sei denn, die Verletzung sei ab- sichtlich herbeigeführt worden. Im schweizerischen Recht erscheinen Kinder ge- mäss Schaffhauser (in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, S. 307) bis zum 6.-8./9. Altersjahr im Strassenverkehr in aller Regel als nicht urteilsfähig. So-

- 21 - weit ersichtlich, existiert denn auch kein einziger Bundesgerichtsentscheid, in welchem bei einem 8-jährigen oder jüngeren Kind auf eine reduzierte Haftungs- quote entschieden worden wäre (vgl. auch die Übersicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Schaffhauser, a.a.O., S. 323 ff.). In jedem Fall ist aber an- hand der konkreten Umstände zu prüfen, ob das Kind im Hinblick auf das in Frage stehende Verhalten die Fähigkeit besass, vernunftgemäss zu handeln. Es ist fest- zustellen, ob von einem Kind aufgrund von Alter, Entwicklungsstufe, Erziehung und Ausbildung hätte erwartet werden dürfen, dass es sich korrekt verhalte (Schaffhauser, a.a.O., S. 308 f., mit Hinweisen auf die Literatur). Dabei fällt vorlie- gend in Betracht, dass die 8-jährige Geschädigte von der damals gegebenen Ver- kehrssituation offensichtlich überfordert wurde, wie heute auch die Verteidigung eingeräumt hat, war ihr doch nach links die Sicht durch Büsche verdeckt, weshalb sie auf die Strasse treten musste, um von links herannahende Fahrzeuge zu se- hen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte mit seinem schweren Geländewagen mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit nahte. Sodann steht aufgrund des Gutach- tens des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich fest, dass die Ge- schädigte - entgegen den Vorbringen des Angeklagten - nicht auf die Strasse ge- rannt ist (Urk. 10/12 S. 12). Aufgrund dieser Umstände ist ein Selbstverschulden der Geschädigten auszuschliessen. Der Angeklagte lässt weiter ausführen, die Geschädigte sei durch ihre El- tern ungenügend instruiert und beaufsichtigt worden. Durch die Eltern sei auch durch die nicht vorschriftsgemäss unter der Schere gehaltenen Büsche eine Ge- fahr geschaffen worden. Das Verhalten der Eltern sei der Geschädigten zuzu- rechnen. Es gibt indessen keine gesetzliche Grundlage im Deliktsrecht, wonach die Handlungen des gesetzlichen Vertreters dem Vertretenen zugerechnet wer- den. Vielmehr wäre das Verhalten der Eltern als Drittverschulden zu prüfen, wel- ches aber den Schadenersatzanspruch der Geschädigten nicht reduzieren würde. Ein allfälliges Drittverschulden hätte vielmehr solidarische Mithaftung des Dritten mit dem Haupthaftpflichtigen zur Folge (Oftinger/Stark, a.a.O., N 40 zu § 7). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bezüglich der Schadenersatzan- sprüche der Geschädigten keine Herabsetzungsgründe vorliegen, weshalb eine

- 22 - volle Haftung des Angeklagten zu bejahen ist. Es kann deshalb offen bleiben, ob im vorliegenden Adhäsionsverfahren auch eine Haftung des Angeklagten als Hal- ter des Fahrzeuges im Sinne von Art. 58 Abs. 1 SVG geltend gemacht werden könnte. Der Angeklagte bestreitet, Halter des Unfallfahrzeuges gewesen zu sein.

3. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu einem Schmerz) geführt haben. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sei (BGE 110 II 166 = Pra 1984, 486). Zu den besonderen Umständen eines Falles kann sodann das Ver- schulden des Haftpflichtigen eine bedeutende Rolle spielen (BGE 104 II 264 = Pra 1979, 192). Zu den Umständen, die der Richter zu berücksichtigen hat, gehört auch ein Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen wird ein Genugtuungs- anspruch aber höchstens bei Vorliegen eines überwiegenden, groben Selbstver- schuldens. In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht generell Zu- rückhaltung signalisiert, was die Mitberücksichtigung des Selbstverschuldens be- trifft (BGE 117 II 50 ff; 60 ff.). Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Zu- sprechung einer Genugtuung selbstredend gegeben. Ein Selbstverschulden der Geschädigten, welches zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruches führen könnte, wurde, wie ausgeführt, verneint. Es ist deshalb festzustellen, dass bezüglich der Genugtuungsansprüche der Geschädigten eine volle Haftung des Angeklagten zu bejahen ist. VI. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Angeklagten die Kosten der Untersuchung, des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens, darunter eine Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 2'500.--, aufzuerlegen. Ferner ist der Angeklagte zu verpflichten, der Geschädigten für das gesamte Verfahren

- 23 - eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.--, zuzüglich 7,6 % MwSt. von Fr. 1'140.--, insgesamt somit Fr. 16'140.--, zu bezahlen. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB.
  2. Der Angeklagte wird bestraft mit zwei Monaten Gefängnis.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  4. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten be- züglich deren Genugtuungs- und Schadenersatzansprüchen aus dem Un- fallereignis vom 31. Mai 2002 eine 100%-ige Haftung zu übernehmen hat.
  5. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 4) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 300.-- Vorladungsgebühren Fr. 926.-- Schreibgebühren Fr. 304.-- Zustellgebühren Fr. 12.-- Telefon Fr. 6'752.-- Gutachten Fr. 24.-- Fotokopien
  7. Die Kosten der Untersuchung, des erst- und des zweitinstanzlichen Verfah- rens werden dem Angeklagten auferlegt.
  8. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 16'140.-- zu bezahlen. - 24 -
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Vertreter der Geschädigten − den Verteidiger des Angeklagten für sich und den Angeklagten − den Vertreter der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat − sowie in vollständiger Ausfertigung an den Vertreter der Geschädigten − den Verteidiger des Angeklagten für sich und den Angeklagten − den Vertreter der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abt. Administrativmass- − nahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr.: 00.002.763.346), die Koordinationsstelle vostra mit Formular A. −
  10. Rechtsmittel: a) Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO): Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Eröffnung des Entscheiddispositivs oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vorsitzenden des ent- scheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassationsgerichts des Kantons Zürich angemeldet werden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wird nach ihrer Anmeldung angesetzt. b) Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der in Art. 273 der Bundesstrafprozessordnung (BStP) vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass der an- - 25 - gefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwer- delegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär: Dr. Hotz Jina Anonymisiert am: ............................. von: ........................................
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SB040501/U/gk II. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Hotz, Vorsitzender, lic. iur. W. Meyer und Dr. Bussmann sowie der juristische Sekretär Jina Urteil vom 8. Dezember 2006 in Sachen S. M., geboren 7. Mai 1994,………………….. Geschädigte und Appellantin vertreten durch Rechtsanwalt …………….. sowie Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, Stauffacherstr. 55, 8004 Zürich, vertreten durch leit. Staatsanwalt ………….. Anklägerin und Appellantin gegen R. K. M., geboren …………… Angeklagter und Appellat verteidigt durch Rechtsanwalt …………………

- 2 - betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, vom 9. Juli 2004 (GG040062) Anklage: Die Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 26. Januar 2004 ist die- sem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Angeklagte ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. Der Angeklagte ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.00.

3. Auf das Schadenersatz- bzw. das Genugtuungsbegehren der Geschädigten wird nicht eingetreten.

- 3 -

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 220.-- Schreibgebühren Fr. 38.-- Zustellgebühren Fr. 90.-- Vorladungsgebühren Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 4'911.-- Auslagen Untersuchung

5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten zu 1/10 auferlegt und zu 9/10 auf die Gerichtskasse genommen.

6. Dem Angeklagten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'800.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Geschädigten:

1. Es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Angeklagte R. K. M. sei gemäss Anklageschrift vom 26. Januar 2004 der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schul- dig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Es sei gestützt auf § 192 ff. StPO in Verbindung mit § 9 OHG dem Grundsatze nach festzustellen, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten S. M. bezüglich deren Genugtuungs- und Schadener- satzansprüchen aus dem Unfallereignis vom 31. Mai 2002 eine 100%- ige Haftung zu übernehmen hat.

3. Der Angeklagte sei zu verpflichten, die Geschädigte für ihren Aufwand im vorinstanzlichen und im vorliegenden Berufungsverfahren ange- messen zu entschädigen.

- 4 -

4. Die Kosten seien dem Angeklagten aufzuerlegen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft:

1. Der Angeklagte sei der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

2. Er sei mit 4 Monaten Gefängnis zu bestrafen.

3. Es sei dem Angeklagten der bedingte Strafvollzug zu gewähren; Pro- bezeit: 2 Jahre.

c) Des Verteidigers des Angeklagten:

1. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Geschädigten seien abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9.7.04 sei zu bestätigen; eventuell sei der Angeklagte durch das Obergericht di- rekt freizusprechen.

2. Für den Fall, dass es wider Erwarten zu einem Schuldspruch kommen sollte: Es sei eine Busse auszusprechen.

3. Die Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen. Für den Fall einer Verurteilung und wenn das Gericht auf die Verweisung auf den Zivilweg verzichten sollte, sei eine Haftungsquote ausschliesslich in Bezug auf das allfällige Verschulden des Angeklagten festzulegen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklä- gerin.

- 5 - Das Gericht zieht in Betracht: I.

1. Mit Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Juli 2004 wurde der Angeklagte der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff.1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs.1 lit. a VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Vom Vorwurf der fahrläs- sigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB wurde er freigespro- chen. Auf den Zivilanspruch der Geschädigten wurde nicht eingetreten.

2. Gegen dieses Urteil liess die Geschädigte mit Eingabe vom 1. September 2004 (Urk. 32) innert Frist Berufung erklären. Mit Schreiben vom 15. September 2004 (Urk. 35) erklärte auch die Staatsanwaltschaft Berufung. Mit Schreiben vom

20. Oktober 2004 beantragte der Geschädigtenvertreter verschiedene Beweiser- gänzungen. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 überwies die erkennende Kammer die Akten der Staatsanwaltschaft mit dem Ersuchen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen ergänzen zu lassen (Urk. 40A). Am 19. Dezember 2005 stellte die Staatsanwaltschaft die ergänzten Untersuchungsakten der erken- nenden Kammer zu (Urk. 50A). Die Berufungsverhandlung fand am 4. April 2006 statt. Dabei zeigte sich, dass das Verfahren nicht spruchreif war. Am 10. April 2006 beschloss die erkennende Kammer, ein biomechanisches Gutachten bei Prof. Dr. med. W. einzuholen (Urk. 78), welches am 20. Juli 2006 beim Gericht einging (Urk. 81 und 82). Da dieses von den Berechnungen im Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich teilweise abwich, wurde Prof. W. mit Beschluss vom 24. August 2006 ersucht, die Abweichungen in den beiden Gutachten zu erläutern (Urk. 83). Dieses Ergänzungsgutachten ging am 4. Okto- ber 2006 ein (Urk. 92 und 93). In der Folge wurden die Parteien zur heutigen Fortsetzung der Berufungsverhandlung vorgeladen, anlässlich welcher sie die ein- gangs erwähnten Anträge stellten. Das Verfahren erweist sich heute als spruch- reif.

- 6 - II.

1. 1. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 31. Mai 2002 seinen Perso- nenwagen "Jeep Cherokee" auf der Uetlibergstrasse in Richtung Bahnhof in Ur- dorf mit einer Geschwindigkeit von 53 km/h gelenkt zu haben. Auf der Höhe der Liegenschaft Uetlibergstrasse .... sei er mit der Geschädigten, welche gerade da- bei gewesen sei, die Strasse zu überqueren, zusammengestossen. Diese habe sich durch den Zusammenstoss sehr schwere - in der Anklage im einzelnen ge- schilderte - Verletzungen zugezogen. Zu diesem Unfall und den geschilderten Verletzungen wäre es gemäss Anklage nicht gekommen, wenn der Angeklagte im Bereich des Unfallortes die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges den gegebenen Sichtverhältnissen angepasst hätte. 1.2. Was den in der Anklage geschilderten äusseren Sachverhalt anbelangt, wird dieser vom Angeklagten im Wesentlichen anerkannt (Urk. 5 S.1 ff; Urk. 7 S. 2 ff.; Prot. I S. 4 ff.; Prot. II S. 8 f.). Das Geständnis deckt sich mit dem Untersu- chungsergebnis, weshalb darauf abzustellen ist. Auch die gemäss Anklage an der Unfallörtlichkeit gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 53 km/h wird vom Angeklagten nicht ausdrücklich bestritten (Urk. 23/1 S. 5). Hiezu ist Folgendes festzuhalten: In seinem Gutachten vom 20. November 2003 berechnete der Ex- perte des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich die Geschwindig- keit des Fahrzeuges bei der Bremseinleitung aufgrund der Länge der Reifenspu- ren und einer auf dem Rollenbremsprüfstand festgestellten Bremsverzögerung von 5,3 m/s2 mit mindestens 53 km/h (Urk.10/12 S. 6 f.). Der Geschädigtenvertre- ter stellte mit seiner Eingabe vom 20. Oktober 2004 unter anderem den Antrag, es sei mittels Bremsversuch am Unfallort die Bremsverzögerung zu ermitteln, welche das vom Angeklagten gefahrene Fahrzeug bei einer Vollbremsung erreiche und anschliessend dessen Zufahrtsgeschwindigkeit vor der Kollision gutachterlich neu zu bestimmen. Er begründete diesen Antrag damit, dass mit der Messung auf dem Rollenbremsprüfstand durch die technische Kontrolle der Kantonspolizei Zü- rich mit 5,3 m/s2 ein klar zu tiefer Wert ermittelt worden sei. Er stützte sich dabei auf das Privatgutachten von Dr. L. (Urk. 40 Blätter 2 und 3) sowie auf die Feststel- lung der Kantonspolizei Zürich, Technische Kontrolle, dass mit der gemessenen

- 7 - Bremsverzögerung nicht einmal der gesetzliche Minimalwert von 6.0 m/s2 erreicht worden sei (Urk. 9/1 S.3). Diesem Antrag entsprach die erkennende Kammer mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 (Urk. 40A). Der Angeklagte hatte das Unfall- fahrzeug allerdings, wie sich später herausstellte, bereits im Juli 2004 verkauft (Urk. 43. S. 5), weshalb die Bremsversuche nicht mehr mit dem Unfallfahrzeug, sondern mit einem Vergleichsfahrzeug durchgeführt wurden. Dem Angeklagten kann in diesem Zusammenhang keine Beweisvereitelung vorgeworfen werden, konnte er doch im Zeitpunkt des Verkaufs des Autos, nachdem die Untersuchung abgeschlossen und die erstinstanzliche Hauptverhandlung bereits am 28. April 2004 stattgefunden hatte (Prot. I S. 3), nicht wissen, dass das Fahrzeug im Beru- fungsverfahren für weitere Untersuchungen benötigt würde. Die mit dem Ver- gleichsfahrzeug durchgeführten Rekonstruktionsfahrten ergaben eine mittlere Bremsverzögerung von ca. 5.7 m/s2 (Urk. 59 S. 10). Sodann wurden die Brems- systeme des Vergleichsfahrzeuges auf demselben Rollenbremsprüfstand, auf dem bereits das Unfallfahrzeug gemessen worden war, überprüft und eine mittle- re maximale Vollverzögerung von ebenfalls 5.7 m/s2 ermittelt (Urk. 59 S. 7). Der Gutachter weist darauf hin, dass die Differenz von 0,4 m/s2 zwischen den mittle- ren Vollverzögerungen der beiden Fahrzeuge nicht gross sei. Die Differenz könne durch unterschiedliche Temperaturen, unterschiedlichen Abnutzungsgrad der Rei- fen, leicht unterschiedlichen technischen Zustand des Bremssystems etc. be- gründet werden. Wichtiger ist gemäss Gutachten das Resultat, dass der Mittel- wert der gemessenen mittleren Vollverzögerung bei den Versuchsfahrten über- einstimmt mit der auf dem Bremsprüfstand gemessenen maximalen Bremskraft, nämlich 5.7 m/s2. Daraus folgt gemäss Gutachten, dass die für das Unfallfahrzeug erhaltenen Ergebnisse, d.h. die ermittelte Bremsverzögerung von 5.3 m/s2 als richtig zu bewerten sind (Urk. 59 S.11). Der Gutachter weist auch darauf hin, dass der von Dr. L. im Privatgutachten verwendete Wert von 7 m/s2 nur während eines Teils der Abbremsung erreicht worden sei und nicht als mittlere Vollverzögerung zugrunde gelegt werden dürfe. Es seien andere vergleichbare Fälle mit Gelände- fahrzeugen mit Alljahresreifen bekannt, wo ebenfalls nur Verzögerungswerte um das gesetzlich geforderte Minimum erreicht worden seien. Die von Dr. L. berech-

- 8 - nete Bremseingangsgeschwindigkeit von 61 km/h erachtet der Gutachter aus die- sen Gründen als zu hoch (Urk. 59 S. 12). Gestützt auf diese nachvollziehbaren und überzeugenden gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen ist von einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 53 km/h auszugehen. Aufgrund dieses Beweisresultates kann im Übrigen offen bleiben, ob die vage Formulierung in der Anklage - der Angeklagte sei mit min- destens 53 km/h gefahren - den vom Geschädigtenvertreter erhobenen Vorwurf, der Angeklagte sei mit seinem Fahrzeug vor der Kollision mit 61 km/h unterwegs gewesen, noch mitumfasst hätte und mit dem Anklageprinzip noch vereinbar ge- wesen wäre. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der eingeklagte äussere Sachverhalt erstellt ist. III.

1. Wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder an der Gesundheit schä- digt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB). Fahrlässig handelt der Täter gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB, wenn die Tat darauf zu- rückzuführen ist, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen ver- pflichtet ist. Drei Elemente müssen beim fahrlässigen Erfolgsdelikt somit gegeben sein, um den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu begründen: ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne einer Missachtung einer Sorgfaltspflicht, der Eintritt des Erfolges aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens sowie die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgseintrittes. Diese Voraussetzungen sind nachfolgend zu prüfen.

- 9 -

2. 1. Gemäss dem Arztzeugnis des Kinderspitals Zürich vom 7. November 2002 (Urk. 11/3), erlitt die Geschädigte ein Schädelhirntrauma unter anderem mit Thalamusinfarkten und linksbetonter spastischer Lähmung aller Extremitäten. Sie schwebte als Folge der Kollision in unmittelbarer Lebensgefahr. Auch ist mit blei- benden Schädigungen zu rechnen, was auch heute auf Grund des Berichtes des Kinderspitals Zürich vom 11. September 2006 feststeht (Urk. 105). Es bedarf kei- ner weiteren Erörterung, dass eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB vorliegt. 2.2.1. Zu prüfen ist weiter, ob diese Folgen durch sorgfaltswidriges Verhal- ten des Angeklagten verursacht wurden. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB) und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschrif- ten. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindes- tens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fra- gen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte vorausse- hen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adä- quanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursa- chen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - na- mentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 65; 126 IV 13; 122 IV 17; 121 IV 10, 289 mit Literaturhinweisen).

- 10 - 2.2.2. Der Umfang der Sorgfalt, welche der Angeklagte zu beachten hatte, richtet sich nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts. Zu prüfen ist zunächst, ob der Angeklagte mit unangemessener Geschwindigkeit fuhr. Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr er bei Einleitung des Bremsmanövers mit einer Ge- schwindigkeit von mindestens 53 km/h. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit betrug im Zeitpunkt des Unfalls für die innerorts liegende Uetlibergstrasse 50 km/h (Urk.1 S. 1). Indes darf diese Höchstgeschwindigkeit nicht unter allen Um- ständen ausgefahren werden, sondern gilt nur bei günstigen Verhältnissen. Denn gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzu- passen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Deshalb richtet in der Regel seine Geschwindigkeit nicht nach den Umständen, wer innerorts mit 50 km/h an einem nahe der Strasse gelegenen Kindergarten zu einer Zeit, wo sich dort Kinder be- finden, vorbeifährt (BGE 121 II 127 E. 4a). Eine schwere Verkehrsgefährdung nach Art.16 Abs. 3 lit. a SVG begeht auch ein Fahrzeuglenker, der trotz starkem Regen auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h fährt und in- folge Aquaplanings ins Schleudern gerät (BGE 120 Ib 312 E. 4c). Bei der Uetlibergstrasse in Urdorf handelt es sich um eine 6 m breite Quar- tierstrasse. Diese verläuft in Fahrtrichtung des beteiligten Jeep Cherokee in einer leichten Rechtskrümmung leicht abfallend. In Fahrtrichtung gesehen verläuft links parallel zur Strasse ein Trottoir. Auf der rechten Seite münden diverse Grund- stückein- und -ausfahrten in die Strasse. Aufgrund der am Unfalltag von der Kan- tonspolizei erstellten Fotodokumentation steht fest, dass im damaligen Zeitpunkt die Sicht auf die Hauseinfahrten durch viele Sträucher und Gebüsche einge- schränkt wurde. Auf der Höhe der Liegenschaft Nr. .......... und auf der Gegenseite auf Höhe Nr. ........ wurde der Verkehr durch eine abweisende Verkehrsinsel am rechten Fahrbahnrand nach links im Sinne von Verkehrsberuhigungsmassnah- men abgewiesen. Die anschliessend eingezeichneten Parkfelder waren zur Zeit des Unfallgeschehens nicht benützt (vgl. Polizeirapport: Urk. 1 S. 4; Fotodoku- mentation: Urk. 4/3, 8/2 sowie Situationsplan: Urk. 8/3).

- 11 - Diese Umstände belegen, dass die für die signalisierte Höchstgeschwindig- keit vorausgesetzten günstigen Verhältnisse damals nicht bestanden: Fest steht, wie ausgeführt, dass die Sicht zu den Hauseinfahrten der rechtsseitig mit Einfami- lienhäusern gesäumten Uetlibergstrasse durch die Bepflanzung teilweise verdeckt war. Zum Unfall kam es am Freitag, 31. Mai 2002, um 13.25 Uhr, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht ausgeschlossen werden konnte, dass Personen, nament- lich Kinder auf dem Weg zur Schule, auch wenn sie etwas zu spät unterwegs sind, aus den Hauseinfahrten die Uetlibergstrasse betreten könnten. Hinzu kommt, dass der Angeklagte mit einem Geländefahrzeug unterwegs war, das sich aufgrund seiner ungünstigen Geometrie und der sehr harten Front als besonders gefährlich erweist, ist doch bekannt, dass Kinder bei Kollisionen mit solchen Ge- ländefahrzeugen auch bei relativ tiefen Geschwindigkeiten schwere Verletzungen erleiden können. Das Fahrzeug war zudem mit Alljahresreifen ausgestattet, wel- che durchwegs tiefere Bremsverzögerungswerte erreichen (Ergänzungsgutach- ten, Urk. 59 S.15). Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben vor der Kollision einen Lieferwagen gekreuzt und sein Fahrzeug ganz nach rechts ge- zogen hat (Urk. 7 S. 2), somit nahe an den Hauseinfahrten entlang fuhr. Anderseits ist auch mit in Betracht zu ziehen, dass zum Unfallzeitpunkt gute Witterungsverhältnisse herrschten und - abgesehen von der geschilderten einge- schränkten Sicht auf die Hauseingänge - die Strecke auf über 60 m überblickbar war. Der Strassenzustand war trocken (Urk. 2/1 S.1; 4/3; 8/2 und 8/3). Bei gesamthafter Betrachtung kann festgehalten werden, dass die für die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vorausgesetzten günstigen Ver- hältnisse damals nicht bestanden. Welche Geschwindigkeit angemessen war, ist eine Rechtsfrage, wobei dem Richter ein gewisses Ermessen eingeräumt wird, weil die Angemessenheit einer Fahrweise sich naturgemäss nicht genau feststel- len, sondern bloss abschätzen lässt (BGE 99 IV 228; 91 IV 142). BGE 121 IV 286 lag z.B. folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fahrzeuglenker fuhr an einem Werk- tag um die Mittagszeit innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h in Richtung Dorfmitte. Etwa 40 m vor einem Fussgängerstreifen bemerkte er einen Fussgänger, der mit raschen Schritten herannahte, wobei die Sicht durch ein

- 12 - Fahrzeug teilweise beeinträchtigt wurde. Es lagen zu diesem Zeitpunkt keine An- zeichen für ein überraschendes Betreten des Streifens, mithin für ein Fehlverhal- ten des Fussgängers, vor. Auf dem gegenüberliegenden Trottoir auf der Höhe des Fussgängerstreifens befand sich zur gleichen Zeit eine Gruppe Kinder. In der Fol- ge setzte der Fussgänger zur Überquerung der Strasse an und betrat praktisch ohne Verzögerung den Fussgängerstreifen. Trotz einem Bremsmanöver, das der Automobilist einleitete, als er sich rund 18 m vor der Unfallstelle befand, gelang es ihm nicht mehr, eine Kollision auf dem Fussgängerstreifen zu verhindern. Die kan- tonale Instanz gelangte zum Schluss, dass aufgrund der Umstände eine Ge- schwindigkeit von maximal 40 km/h den Verhältnissen angemessen gewesen wä- re, und das Bundesgericht hielt fest, dass eine solche Annahme kein Bundesrecht verletze. Zu beachten ist, dass der Fahrzeuglenker nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren bzw. als frei erkannten Strecke anhalten kann (Art. 4 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung; BGE vom 10.2.2004: 6S.416/2003; BGE 126 IV 92; 103 IV 41; 99 IV 227). Frei ist diejenige Strecke, auf der weder ein Hindernis sichtbar ist, noch mit dem Auftreten eines Hindernisses gerechnet wer- den muss, das sich zwar noch nicht auf der überblickbaren Fahrbahn befindet, aber im letzten Augenblick darauf erscheinen kann. Vorliegend ist ausgeführt worden, dass ein Fahrzeuglenker die Möglichkeit, dass im Unfallzeitpunkt ein Kind plötzlich aus einem Hauseingang auf die Uetlibergstrasse treten würde, kei- neswegs ausschliessen konnte, weshalb die Fahrgeschwindigkeit gegenüber der signalisierten Höchstgeschwindigkeit angemessen zu reduzieren ist. In Würdigung der gesamten Umstände, namentlich in Berücksichtigung der Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie der Besonderheiten des Fahr- zeuges, wäre vorliegend eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h ange- messen gewesen. Dies entspricht im Übrigen der zwischenzeitlich, d.h. nach dem Unfallereignis geänderten Signalisation der Uetlibergstrasse (Urk. 59 S. 8; vgl. auch S. 13), wobei dieser Umstand selbstverständlich nicht entscheidungsrele- vant ist.

- 13 - Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Angeklagte vor dem Unfall mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit, nämlich mit ca. 23 km/h über den als zulässig erachteten 30 km/h, unterwegs war. 2.2.3.Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist, wie ausgeführt, die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den kon- kreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Die Vor- instanz vertrat die Auffassung, dass für den Angeklagten keinerlei Anzeichen da- für bestanden hätten, dass eine Person aus der Hauseinfahrt der Liegenschaft Nr. ....... auf die Uetlibergstrasse treten würde. Der Kausalverlauf sei für ihn deshalb nicht voraussehbar gewesen (Urk. 37 S. 8). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist bereits darauf hingewiesen worden, dass zum damaligen Zeitpunkt keineswegs ausgeschlossen werden konnte, dass Personen, nament- lich Kinder auf dem Weg zur Schule, aus den Hauseinfahrten die Uetlibergstras- se, eine Quartierstrasse, betreten könnten. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass mit einem solchen Fehlverhalten schlechthin nicht hatte gerechnet werden müssen. Für den Angeklagten waren damit aber auch die Folgen, nämlich eine Kollision mit seinem Fahrzeug, voraussehbar. Es lässt sich deshalb festhalten, dass der Angeklagte durch die Missachtung der angemessenen Geschwindigkeit sorgfaltswidrig handelte und der Erfolgsein- tritt voraussehbar war. Der heute vom Verteidiger erwähnte Entscheid des Ober- gerichts, als ein Fussgänger plötzlich auf die Strasse trat, ist mit dem vorliegen- den Fall nicht vergleichbar, denn dort handelte es sich um ein Fehlverhalten eines erwachsenen Fussgängers, weshalb er angeklagt und verurteilt wurde. Im vorlie- genden Fall ist es aber gerade umgekehrt, das Kind ist Opfer und nicht Ange- schuldigte.

3. Zu fragen ist schliesslich nach der Relevanz der Sorgfaltswidrigkeit. Das Bundesgericht prüft in diesem Zusammenhang, ob der Erfolg bei pflichtgemäs- sem Verhalten ausgeblieben wäre. Eine solche Vermeidbarkeit wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Erfolg (bei pflicht- gemässem Verhalten) "höchstwahrscheinlich" (BGE 105 IV 20; 108 IV 8) bzw.

- 14 - "mit hoher Wahrscheinlichkeit" (BGE 118 IV 141) abgewendet worden wäre (Trechsel, a.a.O. N 37 und 39). Es ist somit eine hypothetische Prüfung vorzu- nehmen und danach zu fragen, wie der Kausalverlauf gewesen wäre, wenn sich der Angeklagte pflichtgemäss verhalten hätte. Dabei ist nicht die Vermeidung des Unfalles entscheidend, sondern diejenige der schweren Körperverletzung. Die Körperverletzung gilt nämlich nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auch als vermeidbar, wenn es bei sorgfaltsgemässem Verhalten des Fahr- zeuglenkers mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer geringeren Verletzung ge- kommen wäre. Dies ergibt sich daraus, dass jede Steigerung einer Körperverlet- zung als selbständige weitere Verletzung gilt (Urteil des Bundesgerichtes vom 4. August 2004: 6P.17/2004 und vom 30. August 2006: 6S.13/2006; angetönt bereits in BGE 121 IV 286 E. 4.c; Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben, Strafge- setzbuch, Kommentar, 26. Aufl., 2001, § 15 N 177). Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich ge- langt zum Schluss, dass die Kollisionsgeschwindigkeit bei einer Verzögerung von 5.3 m/s2 49 km/h betrug (Urk. 59 S. 13). Bei der Frage der räumlichen Vermeid- barkeit - diese ist hier anwendbar und nicht die von der Verteidigung angeführte zeitliche Vermeidbarkeit, die zu abwegigen Resultaten führen kann - wäre unter der Annahme einer Bremsverzögerung von 5.3 m/s2 und bei einer Reaktionsdau- er von 0,6 bzw. 1 Sekunde die Kollision bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 26.6 km/h bzw. 30.7 km/h vermeidbar gewesen , d.h. dass dann das Fahrzeug noch vor dem Kind zum Stillstand gekommen wäre (Urk. 10/12 S. 8 f.). Bereits ausgeführt wurde, dass beim Unfallfahrzeug tatsächlich von einer Bremsverzöge- rung von 5.3 m/s2 auszugehen ist (vgl. II. 1.2.). Der von Prof. W. für die Vermeidbarkeitsberechnungen beigezogene Gut- achter F., dipl. Automobil-Ing. HTL, führte aus, dass gemäss dem Handbuch der Verkehrsunfallrekonstruktion von Burg/Rau die Reaktionsdauer in einem Bereich von rund 0.6 - 1 Sekunde liege. Sodann legt er überzeugend dar, dass dann, wenn der Reaktionspunkt wie im vorliegenden Fall im Rückwärtsverfahren (Rückwärtsrechnung vom Kollisionspunkt und nicht anhand der Erkennbarkeit des Kollisionsgegners) bestimmt wird, sich der Reaktionspunkt mit zunehmender Re-

- 15 - aktionsdauer vom Kollisionspunkt entfernt. Das hat bei einer Ausgangsgeschwin- digkeit von 30 km/h und einer Vollbremsverzögerung von 5.3 m/s zur Folge, dass bei einer Reaktionsdauer von 0.8 bis 1 Sekunde die Kollision hätte vermieden werden können, d.h. das Fahrzeug hätte vor dem Kollisionspunkt zum Stillstand gebracht werden können. Dabei geht der Gutachter für die Vermeidbarkeitsrech- nung von einer Distanz vom Reaktionspunkt bis zum Kollisionspunkt bei einer Reaktionsdauer von 1 Sekunde von 18 m aus (Urk. 82 S. 1; 92 S. 3). Demgegen- über gelangte der Gutachter des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zü- rich zum Schluss, dass diese Distanz bei einer Reaktionszeit von 1 Sekunde 16.2 m betrage (Urk. 10/12 S. 9). Diese geringfügige Abweichung konnte der Gutach- ter F. plausibel damit erklären, dass das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich bei der Bestimmung des Reaktionspunktes den zurückgelegten Weg während der Bremsschwelldauer nicht berücksichtigte und der Fahrzeugüberhang sowie die Breite des Kindes vom Bremsweg nicht abge- zählt wurden. Der Gutachter F. kam mit diesen Vorgaben auf die selben Rechen- resultate wie der Gutachter des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zü- rich (Urk. 92 S. 2). Es ist deshalb auf die überzeugenden Schlussfolgerungen des Gutachters F. abzustellen. Bei der für den Angeklagten günstigsten Annahme ei- ner Reaktionsdauer von 0.6 Sekunden hätte die Kollisionsgeschwindigkeit ge- mäss Gutachter F. 4.39 km/h betragen, immer davon ausgehend, dass sich die Kollision - gestützt auf das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadt- polizei Zürich - 1.5 m nach Beginn der Bremsspur ereignete. Wird zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass der Kollisionspunkt 1 m nach Beginn der Bremsspur lag, was gemäss dem Gutachter F. ebenfalls noch plausibel er- scheint, hätte sich die Kollision bei einer Reaktionsdauer von 0.8 bis 1 Sekunde ebenfalls vermeiden lassen; bei einer Reaktionsdauer von 0.6 Sekunden hätte die Kollisionsgeschwindigkeit 9.3 km/h betragen. Die dem Fahrzeugführer zustehende Reaktionszeit richtet sich nach den Umständen. Ausgegangen wird grundsätzlich von einer Reaktionszeit von einer Sekunde (BGE vom 10.2.2004: 6S.416/2003; 93 IV 59), ausser wenn ein Fahr- zeuglenker aufgrund von besonderen Umständen, etwa vor einem Fussgänger- streifen, an denen sich Fussgänger bereit halten, Bremsbereitschaft erstellen und

- 16 - innert 0,7 Sekunden reagieren muss (BGE 92 IV 20; 115 II 285). Die Lehre vertritt durchwegs die Auffassung, dass eine Reaktionssekunde zugebilligt werden sollte (vgl. die Literaturhinweise in BGE 115 II 285). Bei der als zulässig erachteten Aus- gangsgeschwindigkeit von 30 km/h wäre bei einer Reaktionszeit von 1 s die Kolli- sion somit - wie ausgeführt - vermeidbar gewesen. Bei der für den Angeklagten günstigsten Annahme von 0.6 Sekunden Reak- tionszeit bei einer Kollision von 1 bis 1.5 m nach Beginn der Bremsspur hätten die Kollisionsgeschwindigkeiten 4.39 bzw. 9.3 km/h betragen. Prof. Dr. med. W. hatte in seinem biomechanischen Gutachten deshalb zu prüfen, ob bei einer Kol- lisionsgeschwindigkeit von etwas unter 10 km/h eine wesentlich geringere Verlet- zungsschwere als bei der tatsächlichen Kollisionsgeschwindigkeit von 49 km/h re- sultiert hätte. Der Gutachter hat dargelegt, dass die grosse Gefahr bei Kollisionen von Fahrzeugen mit hoher Front - wie hier - bei niedrigen Geschwindigkeiten die Überrollung (mit den Reifen) bzw. Überfahrung (zwischen den Reifen) sei. Im vor- liegenden Fall muss aber gemäss Gutachten dieses Szenario verworfen werden, weil das Fahrzeug in einer Distanz zum Stillstand gekommen wäre, die etwa dem Fahrzeugüberhang entspricht. Das Kind hätte also in einer gefahrvollen Weise weder unter die Reifen noch unter den Motorbereich gelangen können. Prof. W. gelangt zum eindeutigen Schluss, dass die Verletzungen bei der hypothetischen Kollisionsgeschwindigkeit von knapp 10 km/h ganz klar geringer gewesen wären. Er weist auf Untersuchungen hin, dass die Verletzungsschwere exponentiell an- steigt bei Kollisionsgeschwindigkeiten von mehr als 25 km/h. Im Übrigen weist auch er nochmals darauf hin, dass die Kollision bei einer Bremsausgangsge- schwindigkeit von 30 km/h unter Annahme einer üblichen Reaktionsdauer von mindestens 0.8 Sekunden vermieden worden wäre (Urk. 93). Aufgrund dieser klaren und überzeugenden gutachterlichen Schlussfolge- rungen steht fest, dass bei der als zulässig erachteten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h es mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer geringeren Verletzung der Geschädigten gekommen wäre. Unter Annahme der üblichen Reaktionzeit von 1 Sekunde wäre die Kollision sogar vermieden worden.

- 17 -

4. Der Angeklagte hat aus diesen Gründen den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt.

5. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sich der Angeklagte durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 3 km/h der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gemacht habe. Tatsächlich beträgt die Geschwindigkeitsüberschreitung sogar, wie ausgeführt, 23 km/h, was an der rechtlichen Qualifikation freilich nichts ändert. Eine grobe Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung innerorts nämlich erst bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h vor (BGE 123 II 37 E. 1c und d mit Hinwei- sen). Diese Übertretung beging der Angeklagte am 31. Mai 2002. Nach dem da- maligen Verjährungsrecht betrug die absolute Verjährung zwei Jahre (aArt.109 in Verbindung mit aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Das am 1.Oktober 2002 in Kraft ge- tretene neue Verjährungsrecht ist für Sachverhalte vor dem Inkrafttreten nur an- wendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Strafver- folgung von Übertretungen verjährt nunmehr in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Verjährung tritt sodann nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art.70 Abs. 3 StGB). Das erstinstanzliche Ur- teil erfolgte am 9. Juli 2004, weshalb die Übertretung nach dem neuen Recht nicht verjährt gewesen wäre. Das neue Recht ist damit nicht milder und kann daher nicht angewendet werden. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Übertretungshandlung des Angeklagten nach dem hier anwendbaren früheren Verjährungsrecht bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils absolut verjährt war, was die Vorinstanz übersehen hat. Im Übrigen wäre diese Übertretung durch den Tatbestand der fahrlässigen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB konsumiert (Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 125 i.V.m. N 8 zu Art. 117 StGB).

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6. Zusammenfassend ist deshalb der Angeklagte der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV.

1. Fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Der Strafrahmen erstreckt sich damit von drei Tagen bis zu drei Jahren Gefängnis (Art. 35 StGB) oder einer Bus- se bis zu Fr. 40'000.-- (Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Ist im Gesetz - wie hier - wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht, so kann der Richter gemäss Art. 50 Abs. 2 StGB in jedem Fall die beiden Strafen verbinden. Innerhalb dieses Strafrahmens misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden zu, wobei er nach Art. 63 StGB die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse des Schuldigen zu berücksichtigen hat. Ausgangspunkt ist dabei die objektive Tatschwere, d.h. der schuldhaft ver- ursachte Erfolg und die Art und Weise der Tatbegehung. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens so- wie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Trechsel, Kommentar zum StGB, N 10 ff. zu Art. 63 StGB; BGE 104 IV 37; 117 IV 8; 118 IV 16 ff).

2. Das Tatverschulden des Angeklagten wiegt nicht leicht. Er war ortskundig und kannte insbesondere die dort getroffenen Verkehrsberuhigungsmassnahmen. Nach eigenen Angaben befuhr er die Uetlibergstrasse in Urdorf täglich, wusste auch, dass dort Familien mit Kindern wohnten. Ihm war bekannt, dass die Hauseinfahrten teilweise durch Pflanzen und Büsche verdeckt waren und deshalb die Gefahr bestand, dass Anwohner überraschend auf die Fahrbahn treten könn- ten, insbesondere auch im Unfallzeitpunkt, an einem Werktag um 13.25 Uhr. Der Angeklagte lenkte seinen schweren Geländewagen ganz rechts direkt an den Hauseinfahrten vorbei. Er hätte seine Fahrweise diesen konkreten Verhältnissen anpassen müssen. Stattdessen fuhr er mit der deutlich übersetzten Geschwindig-

- 19 - keit von 53 km/h durch diese Quartierstrasse. Für den Angeklagten musste ohne weiteres erkennbar sein, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei diesen ungünstigen Sichtverhältnissen nicht ausgefahren werden durfte, sondern angemessen zu reduzieren war, um die Gefahr eines Unfalles, wie er nunmehr eingetreten ist, zu vermeiden. Ferner ist zu beachten, dass die leichtsin- nige und rücksichtslose Fahrweise einen Unfall mit sehr schweren Verletzungen der Geschädigten zur Folge hatte. Der Angeklagte ist verheiratet und hat drei Kinder (Urk. 16/5). Er war als Aussendienstmitarbeiter angestellt und erzielte ein monatliches Einkommen von brutto Fr. 7'000.--. Heute gab er an, dass er diese Stelle nicht mehr inne hat und arbeitslos ist (Prot. II S. 31). Seine Frau besorgt den Haushalt. Er weist Schulden von Fr. 10' - 20'000.-- auf. Nach eigenen Angaben wurde er vor ca. 15 Jahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Busse verurteilt (Prot. II S. 6 f.). Diese zeitlich weit zurückliegende Vorstrafe ist nur ganz leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Weitere Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich. Leicht strafmindernd ist das Geständnis in Bezug auf den äusseren Sachverhalt sowie die durch die Einholung von mehren Gutachten entstandene, nicht vom Angeklag- ten zu vertretende lange und für ihn sehr belastende auch mit Publizität verbun- dene Verfahrensdauer zu beachten. Allerdings scheint es deplaziert, wenn er sich heute als Opfer bezeichnet. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Strafe von zwei Monaten Gefängnis als angemessen.

3. Der Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB steht in objektiver und subjektiver Hinsicht nichts entgegen. Dem Angeklag- ten ist deshalb der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu bewilligen. V.

1. Geschädigte können Zivilansprüche entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder durch Begehren an das für den Entscheid über die An-

- 20 - klage zuständige Strafgericht geltend machen (§ 192 Abs. 1 StPO). Soweit das Opferhilfegesetz, wie hier, zur Anwendung gelangt, entscheidet das Strafgericht auch über die bei ihm geltend gemachten Zivilansprüche (§ 193 Abs. 1 StPO). Würde aber deren vollständige Beurteilung einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach ent- scheiden und das Opfer im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (§ 9 Abs. 3 OHG; 193 Abs. 3 StPO). Zu den Grundsatzfragen, die der Strafrichter zu entscheiden hat, gehört die Verantwortlichkeit des Beschuldigten gegenüber dem Opfer. Dar- unter fällt auch die Haftungsquote, zumindest soweit kein Anteil eines Dritten zu beachten ist, der am Verfahren nicht teilnimmt. Der Strafrichter wird lediglich von der Schadensberechnung, nicht aber von der Schadenersatzberechnung, ent- bunden (6S.795/2000; BGE 125 IV 153 E.2b/aa; 123 IV 78 E. 2b; 122 IV 37;).

2. Der Angeklagte hat den Unfall widerrechtlich und schuldhaft, nämlich fahrlässig, verursacht. Dieser führte zu schweren Verletzungen der Geschädigten. Die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz gemäss Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 OR sind somit gegeben. Zu prüfen ist ein allfälliges Selbstverschulden der Geschädigten, welches gemäss Art. 44 Abs. 1 OR zu einer Reduktion des Schadenersatzes führen würde (vgl. Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, N 137 ff. zu § 5; N 13 ff. zu § 7). Objektiv hat die Geschädigte Art. 49 Abs. 2 SVG und Art. 47 Abs. 5 VRV verletzt, indem sie das Vortrittsrecht des Angeklagten missachtet hat. Ein Selbstverschulden setzt indessen Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB voraus. Die am 7. Mai 1994 geborene Geschädigte war im Un- fallzeitpunkt gerade 8-jährig geworden. Das schweizerische Zivilrecht legt keine feste Altersgrenze für die Deliktsfähigkeit fest. Im Gegensatz dazu sind im deut- schen Recht Kinder, die das 7., aber noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet ha- ben, für den Schaden, den sie bei einem Unfall u.a. mit einem Kraftfahrzeug ei- nem anderen zufügen, nicht verantwortlich, es sei denn, die Verletzung sei ab- sichtlich herbeigeführt worden. Im schweizerischen Recht erscheinen Kinder ge- mäss Schaffhauser (in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, S. 307) bis zum 6.-8./9. Altersjahr im Strassenverkehr in aller Regel als nicht urteilsfähig. So-

- 21 - weit ersichtlich, existiert denn auch kein einziger Bundesgerichtsentscheid, in welchem bei einem 8-jährigen oder jüngeren Kind auf eine reduzierte Haftungs- quote entschieden worden wäre (vgl. auch die Übersicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Schaffhauser, a.a.O., S. 323 ff.). In jedem Fall ist aber an- hand der konkreten Umstände zu prüfen, ob das Kind im Hinblick auf das in Frage stehende Verhalten die Fähigkeit besass, vernunftgemäss zu handeln. Es ist fest- zustellen, ob von einem Kind aufgrund von Alter, Entwicklungsstufe, Erziehung und Ausbildung hätte erwartet werden dürfen, dass es sich korrekt verhalte (Schaffhauser, a.a.O., S. 308 f., mit Hinweisen auf die Literatur). Dabei fällt vorlie- gend in Betracht, dass die 8-jährige Geschädigte von der damals gegebenen Ver- kehrssituation offensichtlich überfordert wurde, wie heute auch die Verteidigung eingeräumt hat, war ihr doch nach links die Sicht durch Büsche verdeckt, weshalb sie auf die Strasse treten musste, um von links herannahende Fahrzeuge zu se- hen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte mit seinem schweren Geländewagen mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit nahte. Sodann steht aufgrund des Gutach- tens des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich fest, dass die Ge- schädigte - entgegen den Vorbringen des Angeklagten - nicht auf die Strasse ge- rannt ist (Urk. 10/12 S. 12). Aufgrund dieser Umstände ist ein Selbstverschulden der Geschädigten auszuschliessen. Der Angeklagte lässt weiter ausführen, die Geschädigte sei durch ihre El- tern ungenügend instruiert und beaufsichtigt worden. Durch die Eltern sei auch durch die nicht vorschriftsgemäss unter der Schere gehaltenen Büsche eine Ge- fahr geschaffen worden. Das Verhalten der Eltern sei der Geschädigten zuzu- rechnen. Es gibt indessen keine gesetzliche Grundlage im Deliktsrecht, wonach die Handlungen des gesetzlichen Vertreters dem Vertretenen zugerechnet wer- den. Vielmehr wäre das Verhalten der Eltern als Drittverschulden zu prüfen, wel- ches aber den Schadenersatzanspruch der Geschädigten nicht reduzieren würde. Ein allfälliges Drittverschulden hätte vielmehr solidarische Mithaftung des Dritten mit dem Haupthaftpflichtigen zur Folge (Oftinger/Stark, a.a.O., N 40 zu § 7). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bezüglich der Schadenersatzan- sprüche der Geschädigten keine Herabsetzungsgründe vorliegen, weshalb eine

- 22 - volle Haftung des Angeklagten zu bejahen ist. Es kann deshalb offen bleiben, ob im vorliegenden Adhäsionsverfahren auch eine Haftung des Angeklagten als Hal- ter des Fahrzeuges im Sinne von Art. 58 Abs. 1 SVG geltend gemacht werden könnte. Der Angeklagte bestreitet, Halter des Unfallfahrzeuges gewesen zu sein.

3. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu einem Schmerz) geführt haben. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sei (BGE 110 II 166 = Pra 1984, 486). Zu den besonderen Umständen eines Falles kann sodann das Ver- schulden des Haftpflichtigen eine bedeutende Rolle spielen (BGE 104 II 264 = Pra 1979, 192). Zu den Umständen, die der Richter zu berücksichtigen hat, gehört auch ein Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen wird ein Genugtuungs- anspruch aber höchstens bei Vorliegen eines überwiegenden, groben Selbstver- schuldens. In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht generell Zu- rückhaltung signalisiert, was die Mitberücksichtigung des Selbstverschuldens be- trifft (BGE 117 II 50 ff; 60 ff.). Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Zu- sprechung einer Genugtuung selbstredend gegeben. Ein Selbstverschulden der Geschädigten, welches zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruches führen könnte, wurde, wie ausgeführt, verneint. Es ist deshalb festzustellen, dass bezüglich der Genugtuungsansprüche der Geschädigten eine volle Haftung des Angeklagten zu bejahen ist. VI. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Angeklagten die Kosten der Untersuchung, des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens, darunter eine Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 2'500.--, aufzuerlegen. Ferner ist der Angeklagte zu verpflichten, der Geschädigten für das gesamte Verfahren

- 23 - eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.--, zuzüglich 7,6 % MwSt. von Fr. 1'140.--, insgesamt somit Fr. 16'140.--, zu bezahlen. Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit zwei Monaten Gefängnis.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten be- züglich deren Genugtuungs- und Schadenersatzansprüchen aus dem Un- fallereignis vom 31. Mai 2002 eine 100%-ige Haftung zu übernehmen hat.

5. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 4) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 300.-- Vorladungsgebühren Fr. 926.-- Schreibgebühren Fr. 304.-- Zustellgebühren Fr. 12.-- Telefon Fr. 6'752.-- Gutachten Fr. 24.-- Fotokopien

7. Die Kosten der Untersuchung, des erst- und des zweitinstanzlichen Verfah- rens werden dem Angeklagten auferlegt.

8. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 16'140.-- zu bezahlen.

- 24 -

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Vertreter der Geschädigten − den Verteidiger des Angeklagten für sich und den Angeklagten − den Vertreter der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat − sowie in vollständiger Ausfertigung an den Vertreter der Geschädigten − den Verteidiger des Angeklagten für sich und den Angeklagten − den Vertreter der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abt. Administrativmass- − nahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr.: 00.002.763.346), die Koordinationsstelle vostra mit Formular A. −

10. Rechtsmittel:

a) Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO): Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Eröffnung des Entscheiddispositivs oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vorsitzenden des ent- scheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassationsgerichts des Kantons Zürich angemeldet werden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wird nach ihrer Anmeldung angesetzt.

b) Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der in Art. 273 der Bundesstrafprozessordnung (BStP) vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass der an-

- 25 - gefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwer- delegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär: Dr. Hotz Jina Anonymisiert am: ............................. von: ........................................