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SB020315

Legitimation eines Angehörigen der verletzten Rasse oder Ethnie, als Geschädigter seine Rechte im Strafverfahren wahrzunehmen

Zürich OG · 2002-12-18 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2002 (SB020315) (zur Zeit, 12. März 2003, noch nicht rechtskräftig) Aus den Erwägungen: II/1. Den Angeklagten X., Y. und Z. wird zusammenfassend vorgeworfen, im Rahmen des von der SVP Stadt Zürich initiierten Abstimmungskampfes zur stadtzürcherischen Abstimmung vom 6./7. Juni 1998 über die Vorlage betreffend ein Integrationsprojekt für Kosovo-Albaner ein Plakat sowie ein Zeitungsinserat verwendet zu haben, welche gegen den Grundsatz des Rassendiskriminierungs- verbotes verstossen haben. Das Plakat enthalte die Worte "Kontaktnetz für KO- SOVO-ALBANER NEIN". Wie auch das Inserat sei es graphisch so gestaltet, dass der Passus "Kontaktnetz für" praktisch gänzlich in den Hintergrund gedrängt werde. Die typographische Darstellung lasse das Plakat und das Inserat in zwei gänzlich unterschiedliche Teile zerfallen. "Kontaktnetz für" sei in Gross- und Kleinbuchstaben gesetzt, Kosovo-Albaner in Grossbuchstaben, bei welchen die Gross- und Kleinschreibung erkennbar bleibe und "Nein" schliesslich in Gross- buchstaben und farblich abgesetzt. Die primäre Botschaft von Plakat und Zei- tungsinserat sei die Aussage "Kosovo-Albaner Nein". Mit dem Aushang der Pla- kate und dem Setzen des Inserates in verschiedenen Tageszeitungen sei mehre- ren Tausend Menschen eine klare Ablehnung gegenüber Kosovo-Albanern zum Ausdruck gebracht worden, und zwar in einer eine starke Aufmerksamkeit erhei- schenden und negative Emotionen schürenden Art und Weise. Das in die Zeitun- gen gesetzte Inserat habe überdies in einer klein geschriebenen Fussnote implizit den Kosovo-Albanern einen Prozentanteil an der Jugendkriminalität unterstellt, der so nicht stimmen könne, weil die zitierte Zahl das kriminelle Verhalten vieler anderer Gruppen mitumfasse. Mit dem unteren Teil des Inserates werde implizit die Behauptung aufgestellt, alle Kosovo-Albaner seien kriminell. Als Leiter der Abstimmungskampagne habe der Angeklagte 1 den Auftrag zur Verbreitung der

- 2 - Plakate und Inserate erteilt. Der Angeklagte 2 habe den Auftrag, die Kampagne mit diesem Plakat und dem Inserat weiterzuführen angenommen und beides schliesslich zur Veröffentlichung weitergegeben. Der Angeklagte 3 habe das Pla- kat und das Inserat, wie sie schliesslich veröffentlicht wurden, als Grafiker ent- worfen und gestaltet. Allen drei Angeklagten sei die hetzerische Wirkung des Pla- kates und des Inserates bewusst gewesen. Durch das Plakat und die Inserate sei eine sachlich nicht zu rechtfertigende Hetze gegen die Ethnie Kosovo-Albaner in- itiiert worden, welcher Erfolg von allen drei Angeklagten zumindest in Kauf ge- nommen worden sei. Durch ihren Tatbeitrag hätten sich alle drei Angeklagten der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig ge- macht. ... III./1.Zu Recht hat die Vorinstanz die Geschädigtenstellung von G. bejaht. In Anwendung von § 161 GVG kann auf die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes festzuhalten:

a) Gemäss § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO sind (u.a.) Personen, welchen durch die der gerichtlichen Beurteilung unterstellten Handlungen unmittelbar ein Scha- den zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte, Geschädigte. Unmittelbar Ge- schädigter ist mithin der Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechts- gutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtet (BGE 118 Ia 16 E. 2b mit Literaturhinweisen). Werden durch die Strafnorm vorab allgemeine Interessen geschützt, gilt als Geschädigter gemäss zürcherischem Strafprozessrecht zudem derjenige, dessen private Interessen, seien sie materieller oder ideeller Natur, durch die Straftat unmittelbar (mit)beeinträchtigt werden, weil diese Beeinträchti- gung die unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 117 Ia 135 E. 2a, 119 Ia 342 E. 2; 120 Ia 223; ZR 74 Nr. 47; Niklaus Schmid, Strafpro- zessrecht, 3. Auflage, N 508). So hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Geschädigtenstellung in einem Strafverfahren wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261 StGB) festgehalten, dass es willkürlich sei, den in seinen religiösen Ueberzeugungen Verletzten nicht als Geschädigten im Sinne der Zürcher Strafprozessordnung anzuerkennen. Bei der Störung des Reli-

- 3 - gionsfriedens werde die Rechtsstellung des Einzelnen beeinträchtigt und die Be- einträchtigung erscheine als unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Hand- lung, die gerade darin bestehe, dass seine religiöse Ueberzeugung beschimpft werde (BGE 120 Ia 220 ff. E. 3b und c). Das gleiche muss - wie die Vorinstanz zu Recht und unter Hinweis auf die überwiegende Lehrmeinung festgestellt hat - auch für Verstösse gegen Art. 261bis StGB gelten. Auch hier ist der strafrechtliche Schutz personenbezogen zu verstehen. Bei einem Verstoss gegen diese Norm wird nicht nur die ganze Personengruppe als solche, sondern auch das einzelne Mitglied verletzt. Damit muss jedem Angehörigen der verletzten Rasse oder Eth- nie zugebilligt werden, seine Rechte im Strafverfahren wahrzunehmen.

b) In einem kürzlich publizierten neuesten Entscheid hat sich das Bun- desgericht mit der Opferstellung einer Einzelperson bei einem Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 1. Satzteil StGB auseinandergesetzt. Zwar hat es das Bundes- gericht abgelehnt, dem Opfer einer solchen Rassendiskriminierung in jedem Fall eine Opferstellung im Sinne das Opferhilfegesetzes zuzubilligen (BGE 128 Ia S. 218). Zur Frage, wie weit eine Einzelperson Geschädigte einer Rassendiskrimi- nierung sein kann hat es folgendes festgehalten: "Wieweit eine Einzelperson Geschädigte einer Rassendiskriminierung sein kann, kann bei ein- zelnen Tatbestandsvarianten von Art. 261 bis StGB fraglich erschei- nen. So hat das Bundesgericht in BGE 125 IV 206 E. 2b angedeutet, dass eine Einzelperson, wenn überhaupt, nur in seltenen Ausnahme- fällen bei Leugnung von Völkermord nach Art. 261 bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB als Geschädigte betrachtet werden könne. Wie es sich damit im Einzelfall verhält, braucht hier nicht vertieft zu wer- den. Eine Einzelperson kann jedenfalls Geschädigter sein, soweit es - wie hier - um eine Rassendiskriminierung nach Art. 261 bis Abs. 4 erster Satzteil StGB geht. In diesem Fall richtet sich der An- griff unmittelbar gegen die betreffende Person und wird diese in ihrer Menschenwürde getroffen. Insoweit kommt grundsätzlich auch die Annahme einer Opfereigenschaft in Betracht (BGE 128 Ia S. 223)". Dass dies auch für eine Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 1 StGB der Fall ist, bedarf wohl keiner weiteren Erörterungen. Die in BGE 125 IV 206 E. 2b angedeutete Frage, dass eine Einzelperson, wenn überhaupt, nur in seltenen Fällen bei Leugnung von Völkermord nach Art.

- 4 - 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil als Geschädigte betrachtet werden könne, welche in BGE 128 Ia S. 218 noch offengelassen wurde, wurde im Entscheid vom 7. No- vember 2002 (noch nicht publiziert, aber im Internet abrufbar) dahingehend ent- schieden, dass den Betroffenen die Geschädigteneigenschaft abgesprochen wur- de. Dieser Entscheid befasst sich somit einzig und allein mit Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil. An der vom Bundesgericht in BGE 128 Ia S. 218 bezüglich Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil geäusserten Auffassung ändert nichts. Vielmehr wird im Entscheid vom 7. November 2002 in bestätigendem Sinne auf diesen Ent- scheid Bezug genommen.

c) Auch wenn im Lichte des zitierten Entscheides dem Geschädigten die Opfereigenschaft im Sinne des Opferhilfegesetzes abgesprochen werden müsste, können keine Zweifel an seiner Stellung als (gewöhnlicher) Geschädigter beste- hen. Damit ist auf seine Berufung als Geschädigter einzutreten. ... IV./1. ...

2. ...

d) aa) ... bb) Ausgangspunkt des Privatgutachtens von Prof. Dr. Niggli und damit auch der Anklage ist die Feststellung, dass aufgrund der konkreten typographi- schen Darstellung von Plakat und Inserat deren primäre Botschaft die Aussage "Kosovo-Albaner Nein" sei. Dem kann in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden. Bezüglich des Plakates ist zwar richtig, dass die Worte "Kosovo-Albaner" und das Wort "Nein" grösser sind als die Worte "Kontaktnetz für", wobei das Wort "Nein" noch in leuchtendem Rot gedruckt ist. Trotzdem sind die Worte "Kon- taktnetz für" gut lesbar und bilden, da sie im gleichen eierschalenfarbigen Quer- balken wie die Worte "Kosovo-Albaner" eingebettet sind, zusammen mit dem Wort "Kosovo-Albaner" eine Einheit (vgl. dazu auch die Ausführungen im Plädoy-

- 5 - er des Verteidigers des Angeklagten Z.. Vergleicht man das Erscheinungsbild des Plakates auf der vom Vertreter des Geschädigten vor Vorinstanz eingereichten Fotografie aus der "Neuen Luzerner Zeitung " mit dem Erscheinungsbild in den verschiedenen Texten, wie sie von Prof. Dr. Niggli zur Erstellung seines Privat- gutachtens zur Verfügung standen, so ist offensichtlich, dass jene Schwarzweiss- Aufzeichnungen nicht das gleiche wiedergeben können, wie das Originalplakat. Nachdem der Gutachter nur zwei Schwarzweiss-Fotos des fraglichen Plakates zur Verfügung hatte erstaunt es nicht, dass er in seinem Gutachten einzig vom Schriftgrad der einzelnen Wörter spricht. Dazu kommt - wiederum im Originalpla- kat - dass auch bei einer nur kurzen Betrachtungszeit unten rechts unübersehbar das in den leuchtenden Farben Gelb/Grün/ Weiss gehaltene Logo der SVP ins Auge fällt; ein Signet, das übrigens bei den vom Vertreter des Geschädigten an- lässlich der Hauptverhandlung eingereichten "Plakaten" fehlt. Auch von diesem leuchtenden Signet ist im Privatgutachten Niggli nicht die Rede, was nicht weiter erstaunt, wenn man die beiden Fotokopien sieht, welche dem Gutachter zur Ver- fügung standen. Dass es sich bei diesen Akten tatsächlich um die Originalbelege handelt, welche dem Gutachter zur Verfügung standen, geht auch aus dem Schreiben des Vertreters des Geschädigten vom 27. Juli 1998 an die Bezirksan- waltschaft hervor. Dass Prof. Dr. Niggli aufgrund dieser tendenziösen Unterlagen zum Schluss kommen konnte, dass die primäre Botschaft des Plakates "Kosovo- Albaner Nein" sei, ist nicht weiter erstaunlich. Erstaunlich ist aber, dass er sich überhaupt bereit erklärte, aufgrund dieser Unterlagen einen Befund zum visuellen Eindruck des Plakates abzugeben. Was zum Plakat gesagt wurde, lässt sich auch zum Inserat sagen, auch wenn hier keine Farben verwendet werden konnten. Auch hier sind die Worte "Kontaktnetz für Kosovo-Albaner" im gleichen hellen Balken. "Kontaktnetz für" ist gut lesbar und bildet so eine Einheit mit dem Wort "Kosovo-Albaner". Das SVP- Signet ist auch bei einer nur kurzen Betrachtung nicht übersehbar. Wer das Inse- rat als Ganzes betrachtet, merkt zweifellos, dass es sich um ein typisches Ab- stimmungsinserat der SVP handelt und dass es um ein Kontaktnetz für Kosovo- Albaner geht, gegen das sich die SVP wendet; dies auch bei einem nur kurzen Verweilen im Inserat, z.B. ohne den weiteren Text zu lesen.

- 6 - Damit fällt der wichtigste Pfeiler, auf welchem sich der Privatgutachter Prof. Dr. Niggli abgestützt hat, weg. ... ... Wenn Frau Comiotto in ihrem Privatgutachten im Übrigen zum Schluss kommt, die Aussage des Plakates sei weitestgehend reduziert und verknappt worden, so ist dieses Vorgehen für politische Plakate allgemein üblich und insbe- sondere für einen Abstimmungskampf nicht zu beanstanden. Wer politisch Wir- kung erzielen möchte, ist gehalten, die Aussage möglichst knapp, plakativ und klar zu formulieren. Es gibt auch keinen Anspruch, dass in einem Abstimmungs- plakat ausführlicher über eine Abstimmungsvorlage informiert werden muss. Ge- rade weil das Plakat aber auf wenige Worte reduziert war, konnte ein Betrachter umso eher den gesamten Inhalt - inklusive der Worte "Kontaktnetz für " - relativ rasch und auf den ersten Blick erfassen. Entgegen der Auffassung der Privatgut- achterin Comiotto wurde ein Passant, der einen kurzen Blick auf das Plakat warf, dadurch wohl nicht überfordert. cc) Was schliesslich die Fussnote im inkriminierten Inserat anbelangt, wo- nach 33 Prozent der wegen eines Gewaltdeliktes verzeigten Jugendlichen aus dem ehemaligen Jugoslawien stammen, so kann auch hier der Argumentation des Privatgutachters Niggli nicht gefolgt werden. Wie dieser selber festgehalten hat, ist es grundsätzlich zulässig, Informationen über bzw. Aussagen zum krimi- nellen Verhalten einer bestimmten Ethnie zu tätigen und in Inseraten zu verbrei- ten. Hinsichtlich einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 261bis StGB könne entsprechend nicht diese Tatsache massgebend sein, sondern nur die Frage, ob die verwendeten Informationen korrekt sind und ob die Art ihrer Verwendung eine hetzerische oder herabsetzende ist. Dabei sei auch hier - wie immer - auf den Kontext der Aeusserung abzustellen und es sei der Bedeutungsgehalt der fragli- chen Aeusserung in Bezug auf alle relevanten Umstände zu eruieren. Sofern durch die Inserate die Aussage getroffen werde, Kosovo-Albaner seien allesamt kriminell, so wäre ein Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB anzunehmen.

- 7 - Der letztgenannten Feststellung kann zweifellos gefolgt werden. Allerdings lässt sich eine solche Aussage, wonach alle Kosovo-Albaner insgesamt kriminell seien, dem Inserat weder direkt noch indirekt entnehmen. Davon, dass das fragli- che Inserat nicht direkt und ausdrücklich behauptet, alle Kosovo-Albaner seien kriminell, geht auch Prof. Dr. Niggli aus. Die Fussnote spricht denn auch unmiss- verständlich davon, dass 33 Prozent der wegen eines Gewaltverbrechens ver- zeigten Jugendlichen nicht etwa aus dem Kosovo, sondern aus dem ehemaligen Jugoslawien stammen. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass das Inserat den Kosovo-Albanern einen Jugendkriminalitätsanteil von 33 % unterstellt. Von einer fundamentalen Fehlinformation oder gar Lüge, wie diese Fussnote im Gut- achten interpretiert wird, kann somit sicher nicht die Rede sein. Entgegen der Auffassung des Gutachters lässt auch eine Gesamtbetrachtung des Inserates ei- nen solchen Schluss nicht zu. Geht man von den eingangs seines Gutachtens getroffenen an sich richtigen Feststellungen aus, wonach Zeitungsinserate nur mit beschränkter Aufmerksamkeit bzw. innert einer sehr limitierten Zeitspanne wahr- genommen werden, so ist offensichtlich, dass nur ein sehr kleiner Teil der Leser diese Fussnote überhaupt bemerkt bzw. bewusst aufgenommen haben wird. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann andererseits davon ausgegangen werden, dass derjenige, der sich überhaupt die Mühe gibt, das Inserat bis in die Fussnoten zu lesen, in der Lage ist, die wahre Bedeutung dieses Satzes zu erfas- sen und zwischen den Kosovo-Albanern und der Gesamtheit der Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien unterscheiden kann. Damit fällt ein weiterer Pfeiler, auf welchem sich der Privatgutachter abge- stützt hat, weg. Eine Behauptung, die betroffene Ethnie, also die der Kosovo- Albaner, sei grundsätzlich kriminell, lässt sich - aus dem Verständnis eines durch- schnittlichen Menschen, der das Inserat wahrnimmt (vgl. dazu Niggli, a.a.O., N 814 und 938) - dem Inserat weder direkt noch indirekt entnehmen. Entgegen der Auffassung des Gutachters ist das Inserat daher auch nicht geeignet, den Ein- druck einer ungeheuer starken kriminogenen Tendenz der entsprechenden Eth- nie, also der Kosovo-Albaner, zu wecken. Von einer hetzerischen oder erniedri- genden Botschaft kann nicht die Rede sein.

- 8 - dd) Zu Recht hat die Vorinstanz bei der Würdigung der von Plakat und In- serat verkündeten Botschaft auch berücksichtigt, dass diese als Werbemittel in einem sehr breiten Abstimmungskampf eingesetzt wurden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gerade das inkriminierte Inserat nicht nur die konkrete Ab- stimmungsvorlage bekämpfte, sondern auch in der schon damals sattsam be- kannten Art die gesamte städtische Ausländerpolitik an den Pranger stellte. So ist offensichtlich, dass der Satz "dass die Kriminalität immer mehr um sich greift" zu- sammen mit den Sätzen "dass immer mehr Leute aus fremden Kulturen in unse- re Stadt kommen" und "dass immer mehr Geld an neue Randgruppen verschleu- dert wird" die Schuld für das bisherige Wachsen der Kriminalität eben diesen Leuten aus fremden Kulturen und diesen Randgruppen und nicht nur den Kosovo- Albanern zuschiebt. Was den politischen Abstimmungskampf anbelangt, so hat der die Einstel- lung der Untersuchung aufhebende Einzelrichter in der Begründung seiner Verfü- gung vom 13. März 2000 zu Recht festgehalten, dass es fraglich sei, ob die vielen Pendler von ausserhalb der Stadt Zürich, welche die Plakate in der Stadt sahen oder die Zeitungsinserate gelesen haben, über das städtische Projekt Kontaktnetz für Kosovo-Albaner und den Zusammenhang von Plakaten und Inseraten infor- miert waren. Diese Frage stellt sich aber nur, wenn die Aussage von Plakat und Inserat "Kosovo-Albaner Nein" ist, wovon der Einzelrichter auch ausgegangen ist. Dass dem aber nicht so ist, wurde schon von der Vorinstanz richtig erkannt.

e) Schliesslich bleibt festzustellen, dass auch die Eventualerwägungen der Vorinstanz für den Fall, dass entgegen der von ihr vertretenen Auffassung mit Plakat und Inserat die Primärbotschaft "Kosovo-Albaner Nein" verbreitet werde, nicht zu beanstanden sind. Zu Recht haben auch schon die Verteidiger auf die Beispiele hingewiesen, welche vom Gutachter Prof. Dr. Niggli in seinem Kom- mentar zu Art. 261bis StGB als nicht gegen Art. 261bis StGB verstossend bewertet wurden (Niggli, a.a.O., Tabellen in N 209). Es fehlt auch hier an der von Lehre und Praxis verlangten Intensität des Aufrufes bzw. der Herabsetzung. Nicht ver- gleichbar ist die Botschaft "Kosovo-Albaner Nein" auch mit den vom Gutachter in Anhang zum Gutachten wiedergegebenen Kopien zur Judenhetze aus dem Drit-

- 9 - ten Reich. Selbst Anklänge an das Dritte Reich bzw. an die dort gepflegte Art der Propaganda, wie sie z.B. im berüchtigten Filzlaus-Inserat feststellbar waren, sind übrigens nicht a priori Verstösse gegen Art. 261bis StGB. Nicht zu überzeugen vermag auch die Auffassung von Prof. Dr. Niggli in sei- ner Stellungnahme zum vorinstanzlichen Urteil, wonach die Verbindung einer spezifischen Bevölkerungsgruppe mit der Qualifikation "Nein" in jeder nur mögli- chen Hinsicht absoluter und vorbehaltloser ist als die Forderung, die Bevölke- rungsgruppe sei auszuschaffen oder gehöre nicht in die Schweiz. Während die zweite Forderung einen fremdenrechtlichen Bezug habe, und daher vom Rassen- diskriminierungsverbot ausgenommen sei, erscheine die erste Formulierung als ein uneingeschränktes, vorbehaltloses Nein gegenüber einer bestimmten Gruppe, und feindseliger könnte lediglich noch die Forderung nach der Ausrottung oder Tötung einer bestimmten Gruppe sein. Eine derartige Differenzierung zwischen diesen beiden Formulierungen, die beide auf die Ablehnung bzw. Ausschaffung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe abzielen, ist nicht nachvollziehbar, und überspitzt formalistisch. Sowohl ein "Nein" wie ein "Raus" beinhalten die gleiche Aussage, nämlich die, dass man hier keine Angehörigen einer bestimmten Ethnie wolle.

3. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass weder das inkriminierte Plakat noch das Inserat geeignet waren, Hass gegen die Kosovo-Albaner zu schüren bzw. die Leser oder Betrachter aufzureizen, die Kosovo-Albaner als min- derwertige Erdenbürger zu betrachten. Ebensowenig kann gesagt werden, dass diese beiden Werbemittel geeignet waren, die Kosovo-Albaner in verachtender und menschenunwürdiger Weise zu verunglimpfen und ihnen grundlegende Men- schenrechte abzusprechen oder sie als Menschen zweiter Klasse hinzustellen.