Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 In seiner Berufungserklärung vom 1. Februar 2024 erklärte der Beschul- digte, dass er nicht einverstanden sei mit dem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Januar 2024 und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens be- antrage. Einerseits sei der Schaden in der Höhe von Fr. 300'000.– manipuliert, und andererseits sei er nicht psychisch gestört bzw. stimme das Gutachten nicht (Urk. 92; so teilweise auch in Urk. 102, 103, 108, 121, 131/1).
E. 1.2 Mit Blick auf seine fehlende Zustimmung zur Anklageschrift erklärte der Be- schuldigte in seinen weiteren Eingaben, dass er lediglich unter Zwang und Druck unterschrieben habe. Ihm sei «ein Messer an die Kehle gehalten» worden. Der
- 8 - Staatsanwalt und seine (vormalige) Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, hätten ihn gezwungen, den Deal der Staatsanwaltschaft zu akzeptieren. Der Staatsanwalt habe zu ihm gesagt, dass wenn er (der Beschuldigte) dem Vergleich nicht zustimme, er (der Staatsanwalt) einen Antrag auf fünf Jahre psychiatrische Klinik stellen würde. Seine Verteidigerin habe zu ihm gesagt, dass er der Anklage- schrift zustimmen solle, da das Gericht diesem Antrag (auf Anordnung einer stationären Massnahme) sowieso stattgeben würde. Weiter habe sie ihm die fal- sche Auskunft erteilt, dass seine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgrund des F._____ [Versicherung]-Betrugs durch das Migrationsamt annulliert worden sei. Überdies habe sie gesagt, dass wenn er die Anklageschrift nicht akzeptiere, er ein weiteres Jahr im Gefängnis bleiben müsse (sechs Monate für ein neues Gut- achten und sechs Monate bis zu einem Verhandlungstermin) und aufgrund seiner schweren und unheilbaren psychischen Erkrankung das Gefängnis nicht verlassen könne (Urk. 99, 108, 121, 131/1). Geltend gemacht wird vom Beschuldigten auch, dass die Diagnose im Gutachten falsch sei. Er habe keine wahnhafte Störung. Gemäss dem … [Position] der Integrierten Psychiatrie Winterthur, G._____, sei er nicht psychisch krank (Urk. 99, 102, 108). Ausserdem habe er Stunden nach der Brandstiftung 1,4 Promille Alkohol im Blut gehabt, weshalb die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr gemindert werden müsse und gemäss Beschluss des Obergerichts keine Landesverweisung angeordnet werden dürfe (Urk. 108). Hinsichtlich der Mandatsniederlegung seines (ebenfalls vormaligen) Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. X3._____, erklärte der Beschuldigte, dass dieser zusammen mit dem Staatsanwalt versucht habe, die Beweismanipulation zu vertuschen und eine Gerichtsverhandlung zu verhindern (Urk. 130).
E. 1.3 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er vor Vorinstanz bestätigt habe, dass er dem abgekürzten Verfahren zu- stimme, ihm die Abläufe des abgekürzten Verfahrens bekannt seien und er diese mit seiner Verteidigung besprochen habe. Auf Vorhalt des Formulars betreffend die Durchführung des abgekürzten Verfahrens (Urk. 40) bestätigte er ferner, dieses
- 9 - unterzeichnet zu haben. Seine (vormalige) Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, habe ihm gesagt, entweder akzeptiere er das abgekürzte Verfahren oder das Gericht weise ihn für 5 Jahre in eine psychiatrische Klinik ein. Auch sein (ebenfalls vormaliger) Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X3._____, habe ihn "gewisser- massen" unter Druck gesetzt und gesagt, falls er "alles erklären" wolle, werde er die nächsten 6 Jahre im Gefängnis verbringen. Er (der Beschuldigte) habe Angst davor gehabt, in eine Klinik eingewiesen zu werden, da er psychisch gesund sei. Die Feststellungen des Gutachters seien unzutreffend. Ausserdem seien die Summen der Autoschäden manipuliert worden, der Schaden betrage nicht Fr. 300'000.–. (Urk. 152 S. 1 ff.). Die amtliche Verteidigung führte aus, dass der Be- schuldigte die Zustimmungserklärung vom 2. November 2023 nur unter dem von ihm subjektiv stark empfundenen Zwang und Druck unterzeichnet habe. Ausser- dem sei fraglich, ob die psychische Störung und schwere Verminderung der Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Anklage vom 6. November 2023 und des vorin- stanzlichen Urteils am 31. Januar 2024 vorgelegen habe (Urk. 155 S. 12; Prot. II S. 8 f.).
E. 1.4 Namens der Anklagebehörde wurde geltend gemacht, dass der Beschul- digte über das abgekürzte Verfahren umfassend aufgeklärt worden sei und ein- gewilligt habe. Der Beschuldigte habe ein Geständnis abgelegt und dabei auch ein Motiv für die Tatbegehung dargelegt. Es habe niemand Druck gegen den Be- schuldigten ausgeübt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Anklagebehörde auf Beantragung einer stationären Massnahme verzichten werde, wenn die Landesverweisung akzeptiert werde. Das Gutachten sei zutreffend und habe zu einer deutlichen Strafminderung geführt. Mindestens eine Schadenssumme von Fr. 140'000.– sei aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Schreibens der H._____ [Versicherung] erwiesen (Prot. II S. 9 f.; Urk. 153).
E. 1.5 Mit Eingabe vom 22. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die umgehende Verhaftung des Beschuldigten und Anord- nung von Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (Urk. 114, inkl. Beilagen [Urk. 115/1–4]). Dieser Antrag wurde vom hiesigen Obergericht mit Verfügung vom 27. März 2024 abgewiesen (Urk. 117).
E. 1.6 Mit E-Mail vom 10. April 2024 reichte der Beschuldigte eine Eingabe mit gleichem Datum wiederum betitelt als «Begründung der Berufung gegen das Urteil vom 31. Januar 2024 des Bezirksgerichts Bülach» ein (Urk. 121, teilweise in einer Fremdsprache abgefasst).
E. 1.7 Mit Eingabe vom 11. April 2024 legte der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X3._____, sein Mandat nieder mit der Begründung, dass er vom Beschuldigten mit dem Tod bedroht worden sei (Urk. 123). Dies veranlasste die Verfahrensleitung, ihn aus seinem Amt zu entlassen. Mit gleicher Verfügung wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um allfällige Wünsche zur neuen Person der amtlichen Verteidi- gung anzugeben (Urk. 128). Mit Eingabe vom 21. April 2024 nahm der Beschuldig- te Stellung zur Eingabe von Rechtsanwalt Dr. X3._____ und zur Präsidialverfügung vom 16. April 2024, ohne dabei einen Wunschverteidiger zu benennen (Urk. 130, inkl. Beilagen [Urk. 131/1–3, teilweise in Fremdsprachen abgefasst]).
E. 1.8 Am 3. Mai 2024 informierte Staatsanwalt lic. iur. E._____ telefonisch darüber, dass sich der Beschuldigte erneut in Untersuchungshaft befinde (Urk. 135; vgl. auch Urk. 136–137).
E. 1.9 Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2024 wurde als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten neu Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ bestellt (Urk. 141).
E. 1.10 Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der im Rubrum genannte Vertreter der An- klagebehörde. Vorfragen waren keine zu entscheiden, und abgesehen von der
- 7 - Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 11 ff.; Urk. 156).
E. 2 November 2023 (Urk. D1/31/4 bzw. Urk. 40; vgl. auch Urk. D1/32/2–3; ebenso die Privatklägerschaft [Urk. D1/31/5–7; teilweise implizit im Sinne von Art. 360 Abs. 3 StPO]). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschul- digte ausdrücklich, dass ihm die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (Urk. 32) bekannt sei, dass er diese mit seinem Verteidiger besprochen und auch verstanden habe. Er bestätigte auch, den Ablauf und die Folgen des abgekürzten Verfahrens
- 12 - mit seiner Verteidigung besprochen zu haben. Auf Vorhalt des zusammenge- fassten Anklagesachverhalts anerkannte der Beschuldigte diesen in allen Teilen (Prot. I S. 7 ff.). Daran ändern auch die kurzfristigen Zweifel des Beschuldigten am abgekürzten Verfahren vor der Hauptverhandlung nichts (Urk. 43; vgl. auch Urk. 44, 51–52, 55, 58–60. 67, 69–70, 79).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen sind.
E. 2.2 Der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. X3._____, machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 1'842.– (inkl. 8,1 % MwSt.) geltend (Urk. 132), welcher Aufwand ausgewiesen ist und angemessen erscheint und wofür er zu entschädigen ist.
E. 2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'919.45 geltend
- 16 - (Urk. 151), welcher Aufwand ebenfalls ausgewiesen ist und in Berücksichtigung des Umfangs der Akten und des Beizugs einer neuen Vertretung noch angemessen erscheint. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist mit Fr. 5'919.45 (inkl. 8,1 % MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.
E. 2.4 Somit sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten. Es wird beschlossen:
E. 2.5 Der Beschuldigte ist notwendig verteidigt (Art. 130 StPO), und ihm stand seit der Hafteinvernahme vom 6. April 2023 durchgehend eine amtliche Verteidigung zur Seite (Urk. D1/4/2; vgl. auch Urk. D1/14/1). Dass der Beschuldigte nicht immer glücklich über seine Verteidigung war, ergibt sich aus den Akten (Urk. D1/14/3–6, Urk. 48 und 54 sowie Urk. 99, 108, 121, 131/1). Deshalb wurde dem Beschuldigten
– nach entsprechendem Antrag der vormaligen Verteidigerin – auch vor der Haupt-
- 13 - verhandlung ein neuer amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X3._____, bestellt (Urk. 71). Die pauschalen Vorbringen des Beschuldigten, dass er von seiner Ver- teidigerin zur Zustimmung zur Anklageschrift gezwungen worden sei bzw. sein vor- maliger Verteidiger die Beweismanipulation vertuscht hätte, lassen sich nicht mit den Akten plausibilisieren und vermögen an der persönlichen Zustimmung des Beschuldigten zur Anklageschrift nichts zu ändern (vgl. Urk. D1/31/4 bzw. Urk. 40; Prot. I S. 7 ff.). Solche Vorwürfe brachte der Beschuldigte sodann ebenfalls nicht anlässlich der Hauptverhandlung vor (Prot. I S. 7 ff.). Die Aussagen des Beschul- digten anlässlich der Berufungsverhandlung legen vielmehr nahe, dass seine vormaligen Verteidiger mit ihm eingehend die Sach- und Rechtslage erörterten, woraufhin er sich entschied, das abgekürzte Verfahren zu beantragen und den Urteilsvorschlag zu akzeptieren (Urk. 152 S. 3 ff.).
E. 2.6 Schwerwiegende Willensmängel bei der Zustimmung zur Anklageschrift
– wie beispielsweise durch Zwang oder aufgrund von Täuschung seitens der Staatsanwaltschaft – bei Vorliegen welcher dem Beschuldigten die Berufung auch im abgekürzten Verfahren offenstehen würde, brachte der Beschuldigte somit nicht bzw. nicht schlüssig oder plausibel vor. Es sind denn auch keine solchen ersichtlich. Lediglich der Vollständigkeit halber gilt anzufügen, dass wenn der Beschuldigte etwa geltend machen könnte, er habe die Anklageschrift nur akzeptiert, weil er eine gegründete Furcht im Sinne von Art. 29 und 30 OR gehabt habe, in einem ordentlichen Verfahren zu einer schwereren Sanktion verurteilt zu werden, so würde dies den Verzicht auf ein Rechtsmittel jeglicher Substanz entleeren. Denn eine solche Überlegung wird für die beschuldigte Person wohl immer eine Rolle spielen, weshalb dies kein Berufungsgrund darstellen kann (BSK StPO-GREINER/ JAGGI, Art. 362 N 45).
E. 2.7 Auf die weiteren Vorbringen des Beschuldigten, welche implizit darauf ab- zielen, dass er zwar der Anklageschrift zugestimmt habe, er jedoch nicht geständig sei, das Gutachten unzutreffend und der Sachverhalt nicht bewiesen sei (Urk. 92, 102, 103, 108, 121, 131/1), ist nicht weiter einzugehen, da ihm diese Rügen im Berufungsverfahren gemäss Art. 362 Abs. 5 StPO verwehrt sind (vgl. dazu Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005,
- 14 - BBI 2006, S. 1297). Angemerkt werden kann an dieser Stelle immerhin, dass die Anklage sehr wohl mit den Akten und dem Ergebnis der Hauptverhandlung übereinstimmt. Der Beschuldigte hat den Tatvorwurf zwar nicht von der ersten Einvernahme an unumwunden eingestanden (was für die Durchführung des abgekürzten Verfahrens auch nicht notwendig ist), er hat sich aber nach Vorhalt der erdrückenden Beweise zu einem Geständnis «durchgerungen» und dieses Geständnis anlässlich der Hauptverhandlung wiederholt. Dieses Geständnis des Beschuldigten ist sodann glaubhaft und deckt sich mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis. Erstmals geständig war der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2023. Und schliesslich anerkannte der Beschul- digte den Anklagesachverhalt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2024 (Urk. D1/4/5 und Prot. I S. 7 ff.). Zwischen dem ersten Ge- ständnis des Beschuldigten und der Hauptverhandlung verstrichen somit knapp drei Monate, weshalb auch nicht befürchtet werden muss, dass der Beschuldigte in zeitlicher Hinsicht «überrumpelt» worden sein könnte. Das Geständnis des Be- schuldigten wird überdies durch eine Vielzahl objektiver Beweismittel untermauert. In dieses Bild passten dann auch die den Sachverhalt anerkennenden Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung. Sein Geständnis und seine Zustimmung zur Anklageschrift sind nach dem Gesag- ten verbindlich.
E. 3 Übereinstimmung der Anklageschrift mit dem Urteil Das Urteil der Vorinstanz (Urk. 98) entspricht inhaltlich der Anklageschrift (Urk. 32), weshalb diesbezügliche Rügen von der Verteidigung (und auch vom Beschuldigten selbst) zu Recht nicht erhoben wurden. In zweiter Instanz sind jedoch die folgenden redaktionellen Änderungen vorzunehmen, die sich auf die Rechtsstellung des Beschuldigten nicht auswirken und dem Urteilsvorschlag entsprechen: Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage zur Anordnung der Landesverweisung verwies die Vorinstanz auf Art. 66abis StGB (fakultative Landesverweisung) statt Art. 66a StGB (obligatorische Landesverweisung), welches offensichtliches Versehen zu korrigie- ren ist (Dispositiv-Ziffer 8). Ferner ist die verwirrliche Formulierung hinsichtlich der
- 15 - grundsätzlichen Anerkennung der Schadenersatzforderungen zu verdeutlichen (Dispositiv-Ziffer. 9).
E. 4 Fazit Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Durchführung des abgekürzten Verfahrens im Sinne von Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO geprüft und für rechtmässig und angebracht befunden (Urk. 98 S. 3). Dabei bleibt es auch im Berufungsverfahren. Wie es die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – und entgegen der Ansicht des Beschuldigten –, stimmt die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten überein und ist die Sanktion angemessen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 10–11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Dispositiv
- Auf den Antrag des Beschuldigten auf Haftentlassung und -entschädigung wird nicht eingetreten.
- Eröffnung, Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie des vorsätzlichen Führens eines Motofahrzeugs trotz Entzug des Aus- weises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG.
- Der Beschuldigte wird teilweise im Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2022 (Unt.Nr. …) bestraft mit 13 Mo- naten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu - 17 - Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900.–), wovon 211 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 7 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Die Geldstrafe wird vollzogen.
- Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
- April 2022 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 60.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen; der Vollzug der Strafe wird angeordnet. 40 Tage werden als durch Haft erstanden angerechnet.
- Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2022 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird wider- rufen; der Vollzug der Strafe wird angeordnet. 50 Tage werden als durch Haft erstanden angerechnet.
- Auf die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) wird verzichtet.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die von der Privatklägerschaft gestellten Forderungen wie folgt anerkannt hat: - 18 - die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 (geltend gemacht in Höhe von ca. Fr. 3'100.–) dem Grundsatz nach; die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 (geltend gemacht in Höhe von Fr. 300'000.–) dem Grundsatz nach; die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3 in Höhe von Fr. 614.– in genannter Höhe.
- Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Disp.-Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'842.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.; Rechtsanwalt Dr. X3._____) Fr. 5'919.45 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.; Rechtsanwalt lic. iur. X1._____).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) den Privatkläger 1 (B._____) (versendet) die Privatklägerin 2 (C._____ AG) (versendet) die Privatklägerin 3 (D._____ AG) (versendet) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versendet) - 19 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten Rechtsanwalt Dr. X3._____ hinsichtlich Dispositivziffern 10 und 11 (im Auszug) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Privatkläger 1 (B._____) die Privatklägerin 2 (C._____ AG) die Privatklägerin 3 (D._____ AG) die Gebäudeversicherung Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular «Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials» zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, in die Akten (hinsichtlich Dispositivziffer 5) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Akten (hinsichtlich Dispo- sitivziffern 2 und 6).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SA240002-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie der Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 22. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Brandstiftung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 31. Januar 2024 (DH230044)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. November 2023 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 98 S. 3 ff.) «Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie des vorsätzlichen Führens eines Motofahrzeugs trotz Entzug des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG.
2. Der Beschuldigte wird teilweise im Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 19. Oktober 2022 (Unt.Nr. …) bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900.–), wovon 211 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 7 Monaten aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Die Geldstrafe wird vollzogen.
5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. April 2022 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 60.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen; der Vollzug der Strafe wird ange- ordnet. 40 Tage werden als durch Haft erstanden angerechnet.
6. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2022 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen; der Vollzug der Strafe wird angeordnet. 50 Tage werden als durch Haft erstanden angerechnet.
- 3 -
7. Auf die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) wird verzichtet.
8. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66abis StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
9. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die von der Privatklägerschaft gestellten Forde- rungen wie folgt anerkannt hat: die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 in Höhe von ca. Fr. 3'100.– dem Grund- satz nach; die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 in Höhe von. Fr. 300'000.– dem Grund- satz nach; die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3 in Höhe von Fr. 614 in genannter Höhe.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'611.70 Auslagen (Gutachten Auswertung Blut-/Urinprobe) Fr. 5'920.– Auslagen (Psychiatrisches Gutachten) Fr. 250.– Auslagen Polizei Fr. 900.– Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren UB230180-O Fr. 800.– Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren UB230090-O Fr. 1'100.– Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren UB230111-O Fr. 14'732.53 amtl. Verteidigungskosten (RAin lic. iur. X2._____) Fr. 3'495.– amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einst- weilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernom- men werden.
12. [Mitteilungen]
13. [Rechtsmittel]»
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 155 S. 3)
1. Das Strafurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Januar 2024 (DH230044) wird aufgehoben und zwecks Neubeurteilung im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen, unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Der Berufungskläger wird unmittelbar nach Abschluss der heutigen Be- rufungsverhandlung auf freien Fuss gesetzt. Für die evt. erlittene Über- haft wird der Berufungskläger mit Fr. 100.– pro Hafttag entschädigt.
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Zivilforderungen der Pri- vatklägerschaft 1 (B._____), Privatklägerschaft 2 (C._____ AG) und der Privatklägerschaft 3 (D._____ AG) vom Berufungskläger dem Grundsatze nach anerkannt werden.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. S. 9)
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Auf das Haftentlassungsgesuch sei nicht einzutreten.
3. Der Antrag auf Haftentschädigung sei abzuweisen.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 6. November 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen A._____ beim Bezirksgericht Bülach Anklage im abge- kürzten Verfahren (Urk. 32). 1.2. Nach durchgeführter Hauptverhandlung wurde gleichentags das eingangs wiedergegebene Urteil vom 31. Januar 2024 den (anwesenden) Parteien mündlich eröffnet und im Sinne von Art. 362 Abs. 2 StPO summarisch begründet übergeben (Urk. 87 = Urk. 98; Prot. I S. 7 ff., insb. S. 17). Die Vorinstanz ordnete gleichentags die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft und die Zuführung ans Migrationsamt an (Urk. 88). Bereits am Folgetag, dem 1. Februar 2024, meldete der Beschuldigte – teilweise begründet – Berufung an bei der Vorinstanz (Urk. 92 f.). Diese teilte dies den Verfahrensbeteiligten mit (Urk. 94 f.) und überwies die Akten dem hiesigen Obergericht zur Behandlung (Urk. 97). 1.3. Weiter wendete sich der Beschuldigte mit Eingaben vom 22. Februar 2024 (Urk. 102, inkl. Beilagen [Urk. 103 und 104]) sowie vom 29. Februar 2024 (Urk. 99) an die Vorinstanz. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 wendete sich der Be- schuldigte dann direkt an das hiesige Obergericht, um sich über den «Fortgang des Berufungsverfahrens» zu erkundigen, wobei das Verwaltungsgericht bzw. das Strassenverkehrsamt Erwähnung finden (Urk. 105). Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2024 wurde dem damaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X3._____, Frist angesetzt, um zu den Eingaben des Beschuldigten (Urk. 92, 102–105) Stellung zu nehmen (Urk. 106). Am 8. März 2024 ging noch ein als «Begründung der Berufung gegen das Urteil vom 31. Januar 2024 des Bezirksgerichts Bülach» betiteltes Schreiben des Be- schuldigten persönlich hier ein (Urk. 108, inkl. Beilagen [109/1–6]). Unter dem Datum vom 11. März 2024 nahm Rechtsanwalt Dr. X3._____ Stellung zu den Eingaben des Beschuldigten (Urk. 110).
- 6 - 1.4. Am 21. März 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 22. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 111; vgl. auch Urk. 119, 124–127). 1.5. Mit Eingabe vom 22. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die umgehende Verhaftung des Beschuldigten und Anord- nung von Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (Urk. 114, inkl. Beilagen [Urk. 115/1–4]). Dieser Antrag wurde vom hiesigen Obergericht mit Verfügung vom 27. März 2024 abgewiesen (Urk. 117). 1.6. Mit E-Mail vom 10. April 2024 reichte der Beschuldigte eine Eingabe mit gleichem Datum wiederum betitelt als «Begründung der Berufung gegen das Urteil vom 31. Januar 2024 des Bezirksgerichts Bülach» ein (Urk. 121, teilweise in einer Fremdsprache abgefasst). 1.7. Mit Eingabe vom 11. April 2024 legte der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X3._____, sein Mandat nieder mit der Begründung, dass er vom Beschuldigten mit dem Tod bedroht worden sei (Urk. 123). Dies veranlasste die Verfahrensleitung, ihn aus seinem Amt zu entlassen. Mit gleicher Verfügung wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um allfällige Wünsche zur neuen Person der amtlichen Verteidi- gung anzugeben (Urk. 128). Mit Eingabe vom 21. April 2024 nahm der Beschuldig- te Stellung zur Eingabe von Rechtsanwalt Dr. X3._____ und zur Präsidialverfügung vom 16. April 2024, ohne dabei einen Wunschverteidiger zu benennen (Urk. 130, inkl. Beilagen [Urk. 131/1–3, teilweise in Fremdsprachen abgefasst]). 1.8. Am 3. Mai 2024 informierte Staatsanwalt lic. iur. E._____ telefonisch darüber, dass sich der Beschuldigte erneut in Untersuchungshaft befinde (Urk. 135; vgl. auch Urk. 136–137). 1.9. Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2024 wurde als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten neu Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ bestellt (Urk. 141). 1.10. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der im Rubrum genannte Vertreter der An- klagebehörde. Vorfragen waren keine zu entscheiden, und abgesehen von der
- 7 - Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 11 ff.; Urk. 156).
2. Gegenstand der Berufung im abgekürzten Verfahren 2.1. Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei bloss geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO). 2.2. Diese Eintretensvoraussetzungen der Berufung sind vorliegend erfüllt, nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufungserklärung bzw. seinen weiteren Eingaben sinngemäss vorbrachte, dass er der Anklageschrift nicht (bzw. lediglich unter Zwang) zugestimmt habe (Urk. 92, 99, 108, 121, 130, 131/1). 2.3. Indes ist auf den anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Antrag der Verteidigung auf Haftentlassung und Haftentschädigung (vgl. Urk. 155 S. 3) mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, zumal die gegenwärtige Inhaftierung des Beschuldigten eine neue Untersuchung gegen ihn betrifft (vgl. Urk. 137; Urk. 139). II. Materielles
1. Vorbringen des Beschuldigten 1.1. In seiner Berufungserklärung vom 1. Februar 2024 erklärte der Beschul- digte, dass er nicht einverstanden sei mit dem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Januar 2024 und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens be- antrage. Einerseits sei der Schaden in der Höhe von Fr. 300'000.– manipuliert, und andererseits sei er nicht psychisch gestört bzw. stimme das Gutachten nicht (Urk. 92; so teilweise auch in Urk. 102, 103, 108, 121, 131/1). 1.2. Mit Blick auf seine fehlende Zustimmung zur Anklageschrift erklärte der Be- schuldigte in seinen weiteren Eingaben, dass er lediglich unter Zwang und Druck unterschrieben habe. Ihm sei «ein Messer an die Kehle gehalten» worden. Der
- 8 - Staatsanwalt und seine (vormalige) Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, hätten ihn gezwungen, den Deal der Staatsanwaltschaft zu akzeptieren. Der Staatsanwalt habe zu ihm gesagt, dass wenn er (der Beschuldigte) dem Vergleich nicht zustimme, er (der Staatsanwalt) einen Antrag auf fünf Jahre psychiatrische Klinik stellen würde. Seine Verteidigerin habe zu ihm gesagt, dass er der Anklage- schrift zustimmen solle, da das Gericht diesem Antrag (auf Anordnung einer stationären Massnahme) sowieso stattgeben würde. Weiter habe sie ihm die fal- sche Auskunft erteilt, dass seine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgrund des F._____ [Versicherung]-Betrugs durch das Migrationsamt annulliert worden sei. Überdies habe sie gesagt, dass wenn er die Anklageschrift nicht akzeptiere, er ein weiteres Jahr im Gefängnis bleiben müsse (sechs Monate für ein neues Gut- achten und sechs Monate bis zu einem Verhandlungstermin) und aufgrund seiner schweren und unheilbaren psychischen Erkrankung das Gefängnis nicht verlassen könne (Urk. 99, 108, 121, 131/1). Geltend gemacht wird vom Beschuldigten auch, dass die Diagnose im Gutachten falsch sei. Er habe keine wahnhafte Störung. Gemäss dem … [Position] der Integrierten Psychiatrie Winterthur, G._____, sei er nicht psychisch krank (Urk. 99, 102, 108). Ausserdem habe er Stunden nach der Brandstiftung 1,4 Promille Alkohol im Blut gehabt, weshalb die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr gemindert werden müsse und gemäss Beschluss des Obergerichts keine Landesverweisung angeordnet werden dürfe (Urk. 108). Hinsichtlich der Mandatsniederlegung seines (ebenfalls vormaligen) Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. X3._____, erklärte der Beschuldigte, dass dieser zusammen mit dem Staatsanwalt versucht habe, die Beweismanipulation zu vertuschen und eine Gerichtsverhandlung zu verhindern (Urk. 130). 1.3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er vor Vorinstanz bestätigt habe, dass er dem abgekürzten Verfahren zu- stimme, ihm die Abläufe des abgekürzten Verfahrens bekannt seien und er diese mit seiner Verteidigung besprochen habe. Auf Vorhalt des Formulars betreffend die Durchführung des abgekürzten Verfahrens (Urk. 40) bestätigte er ferner, dieses
- 9 - unterzeichnet zu haben. Seine (vormalige) Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, habe ihm gesagt, entweder akzeptiere er das abgekürzte Verfahren oder das Gericht weise ihn für 5 Jahre in eine psychiatrische Klinik ein. Auch sein (ebenfalls vormaliger) Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X3._____, habe ihn "gewisser- massen" unter Druck gesetzt und gesagt, falls er "alles erklären" wolle, werde er die nächsten 6 Jahre im Gefängnis verbringen. Er (der Beschuldigte) habe Angst davor gehabt, in eine Klinik eingewiesen zu werden, da er psychisch gesund sei. Die Feststellungen des Gutachters seien unzutreffend. Ausserdem seien die Summen der Autoschäden manipuliert worden, der Schaden betrage nicht Fr. 300'000.–. (Urk. 152 S. 1 ff.). Die amtliche Verteidigung führte aus, dass der Be- schuldigte die Zustimmungserklärung vom 2. November 2023 nur unter dem von ihm subjektiv stark empfundenen Zwang und Druck unterzeichnet habe. Ausser- dem sei fraglich, ob die psychische Störung und schwere Verminderung der Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Anklage vom 6. November 2023 und des vorin- stanzlichen Urteils am 31. Januar 2024 vorgelegen habe (Urk. 155 S. 12; Prot. II S. 8 f.). 1.4. Namens der Anklagebehörde wurde geltend gemacht, dass der Beschul- digte über das abgekürzte Verfahren umfassend aufgeklärt worden sei und ein- gewilligt habe. Der Beschuldigte habe ein Geständnis abgelegt und dabei auch ein Motiv für die Tatbegehung dargelegt. Es habe niemand Druck gegen den Be- schuldigten ausgeübt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Anklagebehörde auf Beantragung einer stationären Massnahme verzichten werde, wenn die Landesverweisung akzeptiert werde. Das Gutachten sei zutreffend und habe zu einer deutlichen Strafminderung geführt. Mindestens eine Schadenssumme von Fr. 140'000.– sei aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Schreibens der H._____ [Versicherung] erwiesen (Prot. II S. 9 f.; Urk. 153).
2. Zustimmung zur Anklageschrift 2.1. Gemäss Art. 358 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person der Staats- anwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfah- rens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung we-
- 10 - sentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt. Die Anklageschrift enthält im abgekürzten Verfahren unter anderem den Hinweis, dass die Parteien mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Ver- fahren und auf Rechtsmittel verzichten (Art. 360 Abs. 1 lit. h StPO). Die Staats- anwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien, welche innert zehn Tagen zu erklären haben, ob sie ihr zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich (Art. 360 Abs. 2 StPO). Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch, an welcher es die beschuldigte Person befragt und fest- stellt, ob diese den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zugrunde liegt, und ob diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt. Wenn nötig befragt es auch die übrigen anwesenden Parteien. Ein Beweisverfahren findet nicht statt (Art. 361 StPO). Ein Urteil im abgekürzten Verfahren setzt voraus, dass die beschuldigte Per- son ihr Geständnis in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Das ge- richtliche Bestätigungsverfahren ist einer der Schutzmechanismen dieses beson- deren Verfahrens. Die Möglichkeit, dass die beschuldigte Person ihre Zustimmung zur Anklageschrift widerruft, ist hinzunehmen, wenn sich das Gericht nicht persön- lich davon überzeugen kann, dass sie den angeklagten Sachverhalt anerkennt. Das Gericht befindet frei darüber, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, ob die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptver- handlung und den Akten übereinstimmt und ob die beantragten Sanktionen ange- messen sind (Art. 362 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktio- nen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Vor- aussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet (Art. 362 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 229 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 139 IV 223 E. 2.3 und E. 2.6). Wie bereits erwähnt kann mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren eine Partei bloss geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO). Die beschränkte Rechtsmittelmöglichkeit hängt mit dem summarischen Charakter des abgekürzten Verfahrens zusammen. Da die Parteien der Anklage- schrift im Wissen um die Folgen zustimmen, ist die Beschränkung der Berufungs-
- 11 - gründe rechtsstaatlich akzeptabel. Der Berufungsgrund der fehlenden Zustimmung einer Partei zur Anklageschrift hat den Fall im Auge, in welchem das Gericht trotz fehlender Zustimmung ein Urteil im abgekürzten Verfahren fällt. Damit ist gemeint, dass Staatsanwaltschaft und Gericht zu Unrecht die Zustimmung einer Partei nach Art. 360 Abs. 2 StPO bejaht hätten. Verwehrt ist die Rüge der beschuldigten Per- son, sie habe dem abgekürzten Verfahren zwar zugestimmt, sei aber in Wirklichkeit nicht geständig, der Sachverhalt sei nicht bewiesen oder der Tatbestand nicht erfüllt (BGE 139 IV 233 E. 2.3 m.w.H.). Kann die beschuldigte Person nach Art. 362 Abs. 5 StPO mit Berufung geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt, geht damit grundsätzlich das Vorbringen von Willensmängeln einher. Zu berücksichtigen ist aber, dass Art. 362 Abs. 5 StPO nach seinem Sinn und Zweck (wie die vereinfachte Haupt- verhandlung nach Art. 361 StPO) die mit dem abgekürzten Verfahren unter an- derem verfolgte effiziente Verfahrenserledigung ermöglichen will. Könnte die be- schuldigte Person nach ihrer unwiderruflichen Zustimmung zur Anklageschrift jegliche Willensmängel anführen, liesse dies den Rechtsmittelverzicht ins Leere laufen. Zu berücksichtigen gilt es weiter, dass die beschuldigte Person im ab- gekürzten Verfahren notwendig verteidigt sein muss (Art. 130 lit. e StPO). Diese Umstände rechtfertigen, eine Berufung, abgesehen bei fehlender Zustimmung, nur bei schwerwiegenden Willensmängeln zuzulassen (BGE 143 IV 122 E. 3.2.5, Bezug nehmend u.a. auf BSK StPO-GREINER/JAGGI, Art. 362 N 45). 2.2. Der Beschuldigte beantragte an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Oktober 2023 die Durchführung des abgekürzten Verfahrens (Urk. D1/4/5 F/A 15 ff.; vgl. dazu auch Urk. D1/31/1). Der Beschuldigte und seine damalige Verteidigerin stimmten beide schriftlich der Anklageschrift zu, datierend vom
2. November 2023 (Urk. D1/31/4 bzw. Urk. 40; vgl. auch Urk. D1/32/2–3; ebenso die Privatklägerschaft [Urk. D1/31/5–7; teilweise implizit im Sinne von Art. 360 Abs. 3 StPO]). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschul- digte ausdrücklich, dass ihm die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (Urk. 32) bekannt sei, dass er diese mit seinem Verteidiger besprochen und auch verstanden habe. Er bestätigte auch, den Ablauf und die Folgen des abgekürzten Verfahrens
- 12 - mit seiner Verteidigung besprochen zu haben. Auf Vorhalt des zusammenge- fassten Anklagesachverhalts anerkannte der Beschuldigte diesen in allen Teilen (Prot. I S. 7 ff.). Daran ändern auch die kurzfristigen Zweifel des Beschuldigten am abgekürzten Verfahren vor der Hauptverhandlung nichts (Urk. 43; vgl. auch Urk. 44, 51–52, 55, 58–60. 67, 69–70, 79). 2.3. Der Beschuldigte anerkannte im Vorverfahren den der Anklage zugrunde- liegenden und mit der Aktenlage übereinstimmenden Sachverhalt (Urk. D1/4/5 F/A 18 ff.). Er bestätigte sodann, der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren un- widerruflich zuzustimmen und auf ein Rechtsmittel zu verzichten. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte den Sach- verhalt. Anlässlich der einlässlichen Befragung vor Vorinstanz konnte sich der Be- schuldigte auch zur rechtlichen Würdigung, zur Sanktion, zu den Zivilforderungen, der Landesverweisung und den übrigen Anträgen gemäss Anklageschrift äussern und bekundete bei alledem sein Einverständnis (Prot. I S. 7 ff.), was er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 152 S. 2). Die Vorinstanz klärte anläss- lich der Befragung vom 31. Januar 2024, dass die Zustimmung des Beschuldigten zur Anklageschrift rechtmässig erfolgte, dass er den Sachverhalt tatsächlich aner- kannte und dass seine Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmte. 2.4. Anzeichen darauf, dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen oder gar anlässlich der Hauptverhandlung
– von wem auch immer – zu einem Geständnis nachgerade gedrängt, genötigt oder gar gezwungen worden wäre, ergeben sich aus den Akten keine. Solche Vorwürfe oder seine Aberkennung des Anklagesachverhalts erhob bzw. äusserte der Be- schuldigte auch anlässlich der einlässlichen Befragung vor Vorinstanz nicht (Prot. I S. 7 ff.). 2.5. Der Beschuldigte ist notwendig verteidigt (Art. 130 StPO), und ihm stand seit der Hafteinvernahme vom 6. April 2023 durchgehend eine amtliche Verteidigung zur Seite (Urk. D1/4/2; vgl. auch Urk. D1/14/1). Dass der Beschuldigte nicht immer glücklich über seine Verteidigung war, ergibt sich aus den Akten (Urk. D1/14/3–6, Urk. 48 und 54 sowie Urk. 99, 108, 121, 131/1). Deshalb wurde dem Beschuldigten
– nach entsprechendem Antrag der vormaligen Verteidigerin – auch vor der Haupt-
- 13 - verhandlung ein neuer amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X3._____, bestellt (Urk. 71). Die pauschalen Vorbringen des Beschuldigten, dass er von seiner Ver- teidigerin zur Zustimmung zur Anklageschrift gezwungen worden sei bzw. sein vor- maliger Verteidiger die Beweismanipulation vertuscht hätte, lassen sich nicht mit den Akten plausibilisieren und vermögen an der persönlichen Zustimmung des Beschuldigten zur Anklageschrift nichts zu ändern (vgl. Urk. D1/31/4 bzw. Urk. 40; Prot. I S. 7 ff.). Solche Vorwürfe brachte der Beschuldigte sodann ebenfalls nicht anlässlich der Hauptverhandlung vor (Prot. I S. 7 ff.). Die Aussagen des Beschul- digten anlässlich der Berufungsverhandlung legen vielmehr nahe, dass seine vormaligen Verteidiger mit ihm eingehend die Sach- und Rechtslage erörterten, woraufhin er sich entschied, das abgekürzte Verfahren zu beantragen und den Urteilsvorschlag zu akzeptieren (Urk. 152 S. 3 ff.). 2.6. Schwerwiegende Willensmängel bei der Zustimmung zur Anklageschrift
– wie beispielsweise durch Zwang oder aufgrund von Täuschung seitens der Staatsanwaltschaft – bei Vorliegen welcher dem Beschuldigten die Berufung auch im abgekürzten Verfahren offenstehen würde, brachte der Beschuldigte somit nicht bzw. nicht schlüssig oder plausibel vor. Es sind denn auch keine solchen ersichtlich. Lediglich der Vollständigkeit halber gilt anzufügen, dass wenn der Beschuldigte etwa geltend machen könnte, er habe die Anklageschrift nur akzeptiert, weil er eine gegründete Furcht im Sinne von Art. 29 und 30 OR gehabt habe, in einem ordentlichen Verfahren zu einer schwereren Sanktion verurteilt zu werden, so würde dies den Verzicht auf ein Rechtsmittel jeglicher Substanz entleeren. Denn eine solche Überlegung wird für die beschuldigte Person wohl immer eine Rolle spielen, weshalb dies kein Berufungsgrund darstellen kann (BSK StPO-GREINER/ JAGGI, Art. 362 N 45). 2.7. Auf die weiteren Vorbringen des Beschuldigten, welche implizit darauf ab- zielen, dass er zwar der Anklageschrift zugestimmt habe, er jedoch nicht geständig sei, das Gutachten unzutreffend und der Sachverhalt nicht bewiesen sei (Urk. 92, 102, 103, 108, 121, 131/1), ist nicht weiter einzugehen, da ihm diese Rügen im Berufungsverfahren gemäss Art. 362 Abs. 5 StPO verwehrt sind (vgl. dazu Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005,
- 14 - BBI 2006, S. 1297). Angemerkt werden kann an dieser Stelle immerhin, dass die Anklage sehr wohl mit den Akten und dem Ergebnis der Hauptverhandlung übereinstimmt. Der Beschuldigte hat den Tatvorwurf zwar nicht von der ersten Einvernahme an unumwunden eingestanden (was für die Durchführung des abgekürzten Verfahrens auch nicht notwendig ist), er hat sich aber nach Vorhalt der erdrückenden Beweise zu einem Geständnis «durchgerungen» und dieses Geständnis anlässlich der Hauptverhandlung wiederholt. Dieses Geständnis des Beschuldigten ist sodann glaubhaft und deckt sich mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis. Erstmals geständig war der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2023. Und schliesslich anerkannte der Beschul- digte den Anklagesachverhalt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2024 (Urk. D1/4/5 und Prot. I S. 7 ff.). Zwischen dem ersten Ge- ständnis des Beschuldigten und der Hauptverhandlung verstrichen somit knapp drei Monate, weshalb auch nicht befürchtet werden muss, dass der Beschuldigte in zeitlicher Hinsicht «überrumpelt» worden sein könnte. Das Geständnis des Be- schuldigten wird überdies durch eine Vielzahl objektiver Beweismittel untermauert. In dieses Bild passten dann auch die den Sachverhalt anerkennenden Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung. Sein Geständnis und seine Zustimmung zur Anklageschrift sind nach dem Gesag- ten verbindlich.
3. Übereinstimmung der Anklageschrift mit dem Urteil Das Urteil der Vorinstanz (Urk. 98) entspricht inhaltlich der Anklageschrift (Urk. 32), weshalb diesbezügliche Rügen von der Verteidigung (und auch vom Beschuldigten selbst) zu Recht nicht erhoben wurden. In zweiter Instanz sind jedoch die folgenden redaktionellen Änderungen vorzunehmen, die sich auf die Rechtsstellung des Beschuldigten nicht auswirken und dem Urteilsvorschlag entsprechen: Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage zur Anordnung der Landesverweisung verwies die Vorinstanz auf Art. 66abis StGB (fakultative Landesverweisung) statt Art. 66a StGB (obligatorische Landesverweisung), welches offensichtliches Versehen zu korrigie- ren ist (Dispositiv-Ziffer 8). Ferner ist die verwirrliche Formulierung hinsichtlich der
- 15 - grundsätzlichen Anerkennung der Schadenersatzforderungen zu verdeutlichen (Dispositiv-Ziffer. 9).
4. Fazit Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Durchführung des abgekürzten Verfahrens im Sinne von Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO geprüft und für rechtmässig und angebracht befunden (Urk. 98 S. 3). Dabei bleibt es auch im Berufungsverfahren. Wie es die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – und entgegen der Ansicht des Beschuldigten –, stimmt die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten überein und ist die Sanktion angemessen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 10–11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen sind. 2.2. Der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. X3._____, machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 1'842.– (inkl. 8,1 % MwSt.) geltend (Urk. 132), welcher Aufwand ausgewiesen ist und angemessen erscheint und wofür er zu entschädigen ist. 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'919.45 geltend
- 16 - (Urk. 151), welcher Aufwand ebenfalls ausgewiesen ist und in Berücksichtigung des Umfangs der Akten und des Beizugs einer neuen Vertretung noch angemessen erscheint. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist mit Fr. 5'919.45 (inkl. 8,1 % MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. 2.4. Somit sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten. Es wird beschlossen:
1. Auf den Antrag des Beschuldigten auf Haftentlassung und -entschädigung wird nicht eingetreten.
2. Eröffnung, Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie des vorsätzlichen Führens eines Motofahrzeugs trotz Entzug des Aus- weises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG.
2. Der Beschuldigte wird teilweise im Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2022 (Unt.Nr. …) bestraft mit 13 Mo- naten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
- 17 - Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900.–), wovon 211 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 7 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Die Geldstrafe wird vollzogen.
5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
19. April 2022 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 60.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen; der Vollzug der Strafe wird angeordnet. 40 Tage werden als durch Haft erstanden angerechnet.
6. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2022 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird wider- rufen; der Vollzug der Strafe wird angeordnet. 50 Tage werden als durch Haft erstanden angerechnet.
7. Auf die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) wird verzichtet.
8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
9. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die von der Privatklägerschaft gestellten Forderungen wie folgt anerkannt hat:
- 18 - die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 (geltend gemacht in Höhe von ca. Fr. 3'100.–) dem Grundsatz nach; die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 (geltend gemacht in Höhe von Fr. 300'000.–) dem Grundsatz nach; die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3 in Höhe von Fr. 614.– in genannter Höhe.
10. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Disp.-Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'842.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.; Rechtsanwalt Dr. X3._____) Fr. 5'919.45 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.; Rechtsanwalt lic. iur. X1._____).
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) den Privatkläger 1 (B._____) (versendet) die Privatklägerin 2 (C._____ AG) (versendet) die Privatklägerin 3 (D._____ AG) (versendet) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versendet)
- 19 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten Rechtsanwalt Dr. X3._____ hinsichtlich Dispositivziffern 10 und 11 (im Auszug) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Privatkläger 1 (B._____) die Privatklägerin 2 (C._____ AG) die Privatklägerin 3 (D._____ AG) die Gebäudeversicherung Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular «Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials» zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, in die Akten (hinsichtlich Dispositivziffer 5) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Akten (hinsichtlich Dispo- sitivziffern 2 und 6).
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 20 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Mai 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw W. Dharshing