Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Mit Urteil der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 13. August 2014 wurde der Beschuldigte im abgekürzten Verfahren des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sodann wurde der Beschuldigte in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2012 ausgefällten Freiheitsstrafe rückversetzt und unter Einbezug dieses Straf- restes mit einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichtes Zürich vom 6. Februar 2012 aus- gefällten Strafe bestraft, wovon 352 Tage durch Untersuchungshaft erstanden wa- ren. Sodann wurden noch weitere, vorliegend nicht interessierende Nebenfolgen des Urteils (Beschlagnahmungen, Zivilansprüche etc.) geregelt (Urk. 63 S. 7 ff.).
E. 2 Mit Eingabe vom 25. August 2014 meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 61) und reichte am 10. September 2014 die Berufungserklä- rung ein (Urk. 65). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme zur Fra- ge der Zulässigkeit der Berufung und auf Anschlussberufung (Urk. 75, 76). Ein Privatkläger verzichtete ebenfalls auf Anschlussberufung (Urk. 80), während die übrigen Privatkläger säumig blieben.
E. 2.1 Der Verteidiger lässt zunächst vorbringen, dass der Beschuldigte im Rahmen der (vorinstanzlichen) Gerichtsverhandlung nicht befragt worden sei, ob er den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung gemäss Anklageschrift und Ur- teilsvorschlag anerkenne. Es sei aber gerade Aufgabe des Gerichts im Rahmen des abgekürzten Verfahrens festzustellen, dass und ob das zur Last Gelegte tat- sächlich anerkannt werde. Da diese Erklärung vor den Schranken des Gerichts unterblieben sei, müsse das Urteil aufgehoben, der Mangel behoben und neu entschieden werden. Es verstehe sich von selbst, dass die nach der Gerichtsver- handlung eingeholte Zustimmung bzw. die Zugabe des Verteidigers im Namen des Beschuldigten – ohne Möglichkeit, dies mit ihm zu besprechen – nicht bin- dend sein könne und es beim Formfehler bleiben müsse. So werde in der Praxis zum abgekürzten Verfahren im Kanton Zürich verlangt, dass die Zustimmung zu diesem Verfahren, als auch die Anerkennung von der Anklageschrift und Urteils- vorschlag sowohl vom Verteidiger als auch vom Beschuldigten unterschriftlich be- stätigt würden (Urk. 65 S. 6).
E. 2.2 Gemäss BGE 139 IV 233 E. 2.6 ist das gerichtliche Bestätigungsver- fahren einer der gesetzlich vorgesehenen Schutzmechanismen im abgekürzten Verfahren. Die Befragung der beschuldigten Person anlässlich der Hauptverhand- lung ist dabei ein wesentlicher Bestandteil. Die Anerkennung des angeklagten Sachverhalts durch die beschuldigte Person gemäss Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO muss als Erneuerung des Geständnisses verstanden werden, das diese bereits im Vorverfahren ablegte. Angesichts des Ausnahmecharakters des abgekürzten Verfahrens könne auf eine solche Bestätigung nicht verzichtet werden. Wie von der Verteidigung zu Recht gerügt, hat der Beschuldigte an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung keine Erklärung im Sinne von Art. 361 Abs. 2
- 10 - lit. a StPO abgeben; mithin hat er sich nicht geäussert, ob er den Sachverhalt, welcher der Anklage zu Grunde liege, anerkenne. Insofern leidet das Verfahren an einem Mangel. Dieser kann indessen im Berufungsverfahren mit der entspre- chenden Erklärung des Beschuldigten im Sinne von Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO geheilt werden (im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO; vgl. auch BSK StPO- GREINER/JAGGI, 2. Auflage 2013, Art. 362 N 25). Festzuhalten ist sodann, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung der Beschuldigte sich nicht mehr dazu äussern kann, ob er die rechtliche Würdigung anerkennt.
E. 3 Die Verteidigung beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz zur ordnungsgemässen und vereinbarten Durchführung des abgekürzten Verfahrens. Dabei sei der vom Beschuldigten zu- gestimmte Urteilsvorschlag zum Urteil zu erheben. Eventualiter sei im Berufungs- verfahren der ursprüngliche Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft (Ziffer 1 [Schuldpunkt], Ziffer 2 [Strafpunkt]) sowie die vorinstanzlichen Dispositivziffern 4– 18 zum Urteil zu erheben (Urk. 65 S. 2).
- 8 - II. Materielles
1. Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche dieser nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO). Das Bundesgericht hält da- zu in BGE 139 IV 233 E. 2.3. fest: "Die beschränkte Rechtsmittelmöglichkeit hängt mit dem summarischen Charakter des abgekürzten Verfahrens zusammen. Da die Parteien der Anklageschrift im Wissen um die Folgen zustimmen, ist die Be- schränkung der Berufungsgründe rechtsstaatlich akzeptabel (Botschaft StPO, BBl 2006 S. 1297; Schmid, Handbuch, S. 635 N. 1389; Bertrand Perrin, in: Commen- taire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 14 zu Art. 362 StPO). Der Berufungsgrund der fehlenden Zustimmung einer Partei zur Anklage- schrift hat den Fall im Auge, in welchem das Gericht trotz fehlender Zustimmung ein Urteil im abgekürzten Verfahren fällt (Bertrand Perrin, a.a.O., N. 15 zu Art. 362 StPO; Kuhn/Perrier, Quelques points problématiques du Code de procédure pénale suisse, in: Jusletter 22. September 2008, Rz. 28; Aline Breguet, La procé- dure simplifiée dans le CPP: un réel progrès?, in: Jusletter 16. März 2009, Rz. 67). Damit ist gemeint, dass Staatsanwaltschaft und Gericht zu Unrecht die Zustimmung einer Partei nach Art. 387 VE (d.h. Art. 360 Abs. 2 StPO) bejaht hät- ten (Begleitbericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom Ju- ni 2001 zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, S. 235 [nachfolgend: Begleitbericht]). Es stellt sich die Frage, ob Willensmängel der an sich erfolgten Zustimmung durch diesen Berufungsgrund abgedeckt sind (Grei- ner/Jaggi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 43 ff. zu Art. 362 StPO und N. 22 f. zu Art. 360 StPO; Kuhn/Perrier, a.a.O., Rz. 29; Bertrand Perrin, a.a.O., N. 16 zu Art. 362 StPO; Donatsch/Frei, Die Prü- fungspflichten des Gerichts beim abgekürzten Verfahren, in: Festschrift für Hans Wiprächtiger, "Toujours agité - jamais abattu", Basel 2011, S. 80 f.). Verwehrt ist die Rüge der beschuldigten Person, sie habe dem abgekürzten Verfahren zwar zugestimmt, sei aber in Wirklichkeit nicht geständig, der Sachverhalt sei nicht be- wiesen oder der Tatbestand nicht erfüllt (Botschaft StPO, BBl 2006 S. 1297; in Bezug auf das Geständnis differenzierend Miriam Mazou, La procédure simplifiée
- 9 - dans le nouveau Code de procédure pénale: principes et difficultés, ZStrR 129/2011 S. 13 f. und S. 19, welche für die Zulassung der Berufung unterschei- det, ob die beschuldigte Person ihr Geständnis bereits an der Hauptverhandlung widerruft oder erst nach der Verhandlung vorbringt, sie lehne die Anklageschrift ab; sinngemäss gl.M. Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire, Code de procédure pénale, Basel 2013, N. 11 zu Art. 361 StPO)".
E. 3.1 Die Verteidigung rügt indessen in erster Linie den Umstand, dass die Vereinbarungen, die im abgekürzten Verfahren getroffen worden seien, erst wäh- rend der Gerichtsverhandlung vom Präsidenten abgeändert und zuungunsten des Beschuldigten mit einer deutlich höheren Strafe ausgefallen seien. Der Beschul- digte sei in der Verhandlung unter Druck gesetzt worden, unter der Androhung, dass ohne dessen Zustimmung zu einer höheren Strafe das abgekürzte Verfah- ren als gescheitert und an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werde. Er habe an Ort und Stelle keine andere Wahl gehabt. Die Zustimmung sei sodann gestützt auf offensichtlich falsche rechtliche Belehrungen zur Begründung der angeblich gesetzlich vorgeschriebenen höheren Strafe erwirkt worden. Insbesondere hin- sichtlich der Ausführungen zu den anwendbaren Art. 87–89 StGB (d.h. Rückver- setzung in den Strafrest nach erneuter Delinquenz während der Probezeit der be- dingten Entlassung und Bildung einer Gesamtstrafe) sei das Gericht von akten- widrigen tatsächlichen Annahmen ausgegangen und habe eine unzulässige resp. falsche rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 65 S. 3).
E. 3.2 Wie bereits erwähnt, ist gemäss Art. 362 Abs. 5 StPO eine Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren nur zulässig, wenn eine Partei geltend machen kann, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil ent- spreche nicht der Anklageschrift. Vorliegend entspricht zwar das vorinstanzliche Urteil nicht der Anklageschrift vom 7. April 2014. Indessen wurde an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung die Anklageschrift mit Zustimmung der Parteien abgeändert (vgl. Prot. I S. 5 und 6). Liegt eine einvernehmliche Anpassung der
- 11 - Anklageschrift vor, so entfällt ein diesbezüglicher Berufungsgrund (BSK StPO- GREINER/JAGGI, a.a.O., Art. 362 N 48).
E. 3.3 Der Beschuldigte macht hingegen eine mangelnde Zustimmung zufol- ge eines Willensmangels geltend. Die Zustimmung des Beschuldigten im Rahmen der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung sei nur wegen der in rechtlicher Hin- sicht falschen Beratung durch den Vorsitzenden und der unzulässigen Unter- drucksetzung erfolgt (Urk. 65 S. 5). Gemäss Lehre sollen nur schwerwiegende Willensmängel nach erfolgter Zustimmung unter Art. 362 Abs. 5 StPO fallen. So genügt es nicht, wenn die Be- schuldigte Person geltend machen will, sie habe die Anklageschrift nur akzeptiert, weil sie eine gegründete Furcht i.S. von Art. 29 und 30 OR vor einer höheren Strafe im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens gehabt habe. Anders wäre zu entscheiden, wenn die beschuldigte Person der Anklageschrift unter Zwang oder aufgrund einer Täuschung seitens der Staatsanwaltschaft zugestimmt hätte (BSK StPO-GREINER/JAGGI, a.a.O., Art. 362 N 45). Vorliegend kann somit von vorneherein die vom Beschuldigten geltend ge- machte Drucksituation anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 65 S. 5) als Ursache für einen schwerwiegenden Willensmangel ausgeschlossen werden. 3.4.1. Hingegen stellt sich die Frage, ob allenfalls eine falsche rechtliche Be- lehrung durch das Gericht als Grund für einen schwerwiegenden Willensmangel gelten kann. Vorab ist zu prüfen, ob die rechtliche Auffassung der Vorinstanz be- treffend Ausfällung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zufolge Rückversetzung in den Strafrest sich als zutreffend erweist oder nicht. 3.4.2. Der Beschuldigte wurde vom Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, mit Urteil vom 8. Juli 2010 zu 7 Jahren, 3 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe ver- urteilt (Urk. 66/2, wobei dieses Urteil im Berufungsverfahren durch das Oberge- richtsurteil vom 6. Februar 2012 ersetzt und die Strafe auf 6 Jahre und 9 Monate ermässigt wurde [Urk. 42 S. 2]). Mit Präsidialverfügung vom 12. August 2010
- 12 - wurde der Beschuldigte aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 15. Oktober 2010 entlassen. Dabei wurde es dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich über- lassen, allenfalls rückwirkend unter Ansetzung einer Probezeit die bedingte Ent- lassung anzuordnen (Urk. 66/2 S. 4). Aus vorliegender Anklageschrift ist sodann ersichtlich, dass der Beschuldigte bereits am 26. Oktober 2010, mithin wenige Tage nach seiner Haftentlassung, seine deliktische Tätigkeit wieder aufnahm (Urk. 37 S. 2). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wies der Vorsit- zende die Parteien darauf hin, dass der Beschuldigte im August 2012 (recte:
2010) bedingt entlassen worden sei, doch habe das Amt für Justizvollzug verges- sen, die nachträglich bedingte Entlassung unter Ansetzung einer Probezeit zu verfügen. Gemäss Art. 87 StGB hätte dem Beschuldigten eine Probezeit entspre- chend der Dauer des Strafrests angesetzt werden sollen. Der Strafrest betrage vorliegend etwas mehr als eineinhalb Jahre. Gemäss Art. 89 StGB stehe im vor- liegenden Fall daher vielmehr eine Rückversetzung im Raum. Nach Art. 89 Abs. 6 StGB sei eine Gesamtstrafe auszufällen. Der Vorsitzende zeigte sodann auf, dass eine Gesamtstrafe zwischen 4 und 4 ½ Jahre zu liegen komme. Daraufhin hätten sich die Parteien auf 4 ¼ Jahre geeinigt. Der Vorsitzende erläuterte dies noch- mals dem Beschuldigten, worauf dieser dies während einem zehnminütigen Ver- handlungsunterbruch mit seinem Verteidiger diskutierte. Die Parteien erklärten sich dann mit den Änderungen einverstanden, wobei der Vorsitzende darauf hin- wies, dass ohne Einverständnis die Anklage zurückgewiesen werden müsste (Prot. I S. 6). 3.4.3. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte sei vom Amt für Justiz- vollzug gerade nicht bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden, sondern (damals) vom gleichen Vorsitzenden des gleichen Gerichts aus der Haft entlassen worden. Ohne formelle Eröffnung der bedingten Entlassung (mit allfälligen ergän- zenden Auflagen, Weisungen und/oder Beigabe eines Bewährungshelfers) durch die Vollzugsbehörden beginne keine Probezeit zu laufen. So gesehen seien die strafbaren Handlungen nicht während der laufenden Probezeit ergangen, weshalb eine Rückversetzung nicht gesetzeskonform sei und Bundesrecht verletze (Urk. 65 S. 3). Das Amt für Justizvollzug habe bereits am 24. Juli 2013 anlässlich der Eintrittserhebung in der JVA BE._____ von diesem Umstand Kenntnis gehabt
- 13 - und habe bewusst keine bedingte Entlassung verfügen wollen, sondern gedachte die alte und neue Strafe zusammenzurechnen und erst hinsichtlich des so ermit- telten Strafrests (Strafdrittels) formell eine bedingte Entlassung mit Auflagen und Probezeit zu verfügen (Urk. 65 S. 4). 3.4.4. Der Beschuldigte befand sich bis zum 15. Oktober 2010 im vorzeitigen Strafvollzug. Unter diesem Regime konnte er jederzeit seine Freilassung verlan- gen (BGE 139 IV 191). Da der vorzeitige Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftig gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Ist die erstandene Haft, einschliesslich vorzeitiger Vollzug in grosse Nähe der Frei- heitsstrafe gerückt, ist der Betroffene zu entlassen (BSK StPO-HÄRRI, a.a.O., Art. 236 N 21). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stellt diese mit Präsidialver- fügung vom 12. August 2010 angeordnete Haftentlassung deshalb keine bedingte Entlassung dar, da in jenem Zeitpunkt kein rechtskräftiges Urteil vorgelegen hatte. Erst mit Urteil des Obergerichts vom 6. Februar 2012 wurde das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Zeitpunkt befand sich der Beschuldigte indessen bereits (seit dem 15. Oktober 2010) auf freiem Fuss. Der Hinweis in der Präsidialverfügung vom 12. August 2010, wonach es dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich überlassen bleibe, allenfalls rückwirkend die bedingte Entlas- sung anzuordnen und eine Probezeit anzusetzen (Urk. 66/2), stand letztlich unter dem Vorbehalt, dass das erstinstanzliche Urteil vom 8. Juli 2010 rechtskräftig würde. Indessen konnte dieser Hinweis nicht für den Weiterzug des Urteils an das Obergericht zum Tragen kommen. Dies hätte sonst die Konsequenz gehabt, dass er mit seinen Delikten während laufendem (Rechtsmittel-)Verfahren gleichzeitig auch noch den Grund für die Rückversetzung in den Vollzug einer damals noch nicht rechtskräftigen Strafe gesetzt hätte. Erst nach rechtskräftigem zweitinstanz- lichem Urteil vom 6. Februar 2012 hätte eine bedingte Entlassung aus dem Straf- vollzug mit Probezeit verfügt werden können. Da – wie erwähnt – der Beschuldig- te jedoch auf freiem Fuss war, weil er bereits zwei Drittel der Strafe verbüsst hat- te, konnte eine Probezeit für die bedingte Entlassung nur mittels einer Verfügung des Amtes für Strafvollzug zu laufen beginnen. Eine solche Ansetzung der Probe- zeit für den Strafrest lag indessen noch nicht vor. Damit fehlt es aber an einer Vo-
- 14 - raussetzung gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB, wonach eine Rückversetzung Delikte während der Probezeit voraussetzen. Auch die Delinquenz des Beschuldigten nach dem obergerichtlichen Urteil vom 6. Februar 2012 erfüllt somit den Rückver- setzungstatbestand nicht.
E. 3.5 Damit beruhte die Zustimmung der Parteien zur Berücksichtigung der Rückversetzung im vorliegenden Urteil vom 13. August 2014 auf einer falschen Grundlage. In Kenntnis des Umstandes, dass entgegen den Ausführungen des Vorsitzenden vor Vorinstanz kein Rückversetzungstatbestand vorlag, hätten die Parteien nicht einer Erhöhung der Strafe um 9 Monate zugestimmt. Es liegt ein wesentlicher Willensmangel vor. Die Berufung ist deshalb in diesem Punkt gutzu- heissen.
E. 4 Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO weist das Berufungsgericht die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Ur- teils zurück, falls das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist. Ei- ne Rückweisung ist v.a. für die Wahrung der Parteirechte von Bedeutung bei gra- vierenden Fehlern. Vorliegend erscheint indessen die Behebung des Mangels oh- ne Verletzung von Parteirechten möglich. Der Beschuldigte beantragt, in Nach- achtung der Vereinbarung im abgekürzten Verfahren eine Ausfällung der Strafe gemäss Anklageschrift und Urteilsvorschlag mit 3 ½ Jahren, ohne Bildung einer Gesamtstrafe zufolge Rückversetzung (Prot. I S. 9). Die Staatsanwaltschaft ist damit ebenfalls einverstanden (Urk. 90). Demnach ist die Sache nicht an die Vo- rinstanz zurückzuweisen, sondern ein Urteil zu fällen.
E. 5 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Durchführung des ab- gekürzten Verfahrens im Sinne von Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO geprüft und für rechtmässig und angebracht befunden (Urk. 63 S. 3 f.). Diesem Ergebnis ist zu- zustimmen. Sodann anerkannte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung den eingeklagten Sachverhalt (Prot. II S. 11). Wie dies die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, stimmt die Anklage mit dem sich aus den Akten erge- benden Sachverhalt überein und die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts erfolgte zutreffend (Urk. 63 S. 4; Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschuldigte hat sich vorliegend des gewerbsmässigen Betrugs, der Veruntreuung sowie der Ur-
- 15 - kundenfälschung schuldig gemacht. Der ordentliche Strafrahmen des gewerbs- mässigen Betrugs als schwerstes Delikt beträgt 6 Monate bis 10 Jahre Freiheits- strafe, welche mit einer Geldstrafe von 90 bis 360 Tagessätzen verbunden wer- den kann. Innerhalb des Strafrahmens ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte vorliegend mehrere Delikte begangen hat mit vielen Geschädigten und ei- nem hohen Deliktsbetrag. Dabei ging er professionell und raffiniert vor und han- delte direktvorsätzlich. Er handelte zudem aus rein finanziellen Motiven um sich persönlich zu bereichern. Sein Verschulden wiegt gesamthaft mittelschwer. So- dann verfügt der Beschuldigte über zahlreiche einschlägige Vorstrafen. In die Strafzumessung miteinzubeziehen ist des Weiteren das umfassende Geständnis des Beschuldigten. Unter Berücksichtigung aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände erscheint die von der Staatsanwaltschaft beantragte Frei- heitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Anrechnung von 352 Tagen Untersuchungshaft, in Übereinstimmung mit Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO als angemessen. Das vorinstanzliche Urteil ist somit unter Berücksichtigung der erwähnten Korrekturen zu bestätigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdis- positiv (Ziff. 15–18) zu bestätigen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seiner Berufung vollständig. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Das Honorar für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'432.20 festzusetzen und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 16 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, teil- weise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichtes Zürich vom
E. 6 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Juli 2012 an- geordnete Sperre folgender Konten des Beschuldigten wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Saldi werden zur Deckung der Verfahrens- kosten und im darüber hinaus gehenden Betrag zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung verwendet. Folgende Banken werden angewiesen, den Saldo der jeweils angegebenen Bankverbindung an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen: − St. Galler Kantonalbank, IBAN 1, lautend auf B._____ GmbH, Fr. 21.97 (Stand 30.07.2012)
- 17 - − Thurgauer Kantonalbank, IBAN 1, lautend auf B._____ GmbH, Fr. 12‘225.41 (Stand 30.07.2012).
E. 7 Die Kontosperre betreffend das Konto IBAN 2, bei der St. Galler Kantonal- bank, lautend auf A._____, wird aufgehoben.
E. 8 Die anlässlich der Hausdurchsuchung am C._____-Strasse ... in ... D._____ von der Polizei sichergestellten 5 Mobiltelefone der folgenden Marken (2 Nokia, 2 HTC, 1 Samsung) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils gutscheinend durch die Lagerbehörde verwertet. Ein allfälliger Ertrag wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft zur De- ckung der Verfahrenskosten und im darüber hinaus gehenden Betrag zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung verwendet.
E. 9 Die übrigen anlässlich der Hausdurchsuchung am C._____-Strasse ... in ... D._____ sichergestellten Gegenstände (Geschäftsakten etc.) werden be- schlagnahmt und als Beweismittel bei den Akten belassen.
E. 10 Die anlässlich der Hausdurchsuchung an der E._____-Strasse ... in ... F._____ sichergestellten Gegenstände (diverse Ordner mit Unterlagen) wer- den beschlagnahmt und als Beweismittel bei den Akten belassen.
E. 11 Die anlässlich der Hausdurchsuchung im oberen G._____ ... in ... Winterthur sichergestellten Gegenstände (diverse Akten) werden beschlagnahmt und als Beweismittel bei den Akten belassen.
E. 12 Die sich bei den Akten befindende Festplatte der Kantonspolizei Zürich wird als Beweismittel bei den Akten belassen.
E. 13 Der Beschuldigte wird solidarisch mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerschaft folgende Beträge zu bezahlen: − H._____ AG, Fr. 25‘289.55, mit Zins zu 5% seit dem 01.11.2010 − I._____ AG, Fr. 21‘666.40, mit Zins zu 5% seit dem 07.01.2011 − J._____ AG, Fr. 23‘017.05 mit Zins zu 5% seit dem 06.02.2011 − K._____ AG, Fr. 25‘999.90 mit Zins zu 5% seit dem 01.07.2011
- 18 - − L._____ AG in Liquidation, Fr. 27‘000.00 mit Zins zu 5% seit dem 01.09.2011 − M._____, Fr. 31‘877.35 mit Zins zu 5% seit 01.12.2011 − N._____, Fr. 28‘905.40 mit Zins zu 5% seit 31.12.2011 − O._____ GmbH, Fr. 16‘416.00 − P._____ AG, Fr. 20‘926.10 mit Zins zu 5% seit 31.01.2012 − Q._____ AG, Fr. 10‘000.00 − R._____ AG, Fr. 20‘340.85 mit Zins zu 5% seit 02.03.2012 − S._____ AG, Fr. 53‘692.29 mit Zins zu 5% seit 28.03.2012 − T._____ AG, Fr. 265‘447.28 mit Zins zu 5% seit 01.07.2012 − U._____ AG, Fr. 1‘613.95 mit Zins zu 5% seit 22.10.2010 − V._____ GmbH, Fr. 16‘901.00 mit Zins zu 5% seit dem 05.05.2011 − W._____ Genossenschaft, Fr. 16‘964.30 mit Zins zu 5% seit dem 19.07.2011 − BA._____ AG, Fr. 14‘321.60 mit Zins zu 5% seit 01.01.2013 − BB._____ AG, Fr. 4‘917.25 mit Zins zu 5% seit dem 13.04.2012 − BC._____, Fr. 6‘724.00 mit Zins zu 5% seit dem 16.06.2012 − BD._____ AG, Fr. 2‘540.45 Im Mehrbetrag werden die Zivilansprüche auf den Weg des ordentlichen Zi- vilprozesses verwiesen.
E. 14 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 15–18) wird bestätigt.
E. 15 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Das Honorar für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren wird auf Fr. 4'432.20 fest- gesetzt und definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
E. 16 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die JVA BE._____ (durch den zuführenden Polizeibeamten) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per Fax)
- 19 - − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, betr. G.Nr. SB110001 − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Bezirksgerichtskasse − die St. Galler Kantonalbank, St. Leonhardstrasse 25, 9001 St. Gallen, im Dispositivauszug gem. Dispositivziffer 6 und 7 − die Thurgauer Kantonalbank, Bankplatz 1, Postfach, 8570 Weinfelden, im Dispositivauszug gem. Dispositivziffer 6.
E. 17 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 20 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Mondgenast 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SA140001-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Af- folter und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie Gerichtsschreiberin MLaw Mondgenast Urteil vom 23. Januar 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. und Rückversetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
13. August 2014 (DG140113)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. April 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 37) Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB,
- der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2012 ausgefällten Freiheitsstrafe rückver- setzt.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichtes Zürich vom 6. Februar 2012 ausgefällten Strafe, wovon 352 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. Februar 2012 angeordnete ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB wird aufge- hoben.
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem
5. Juli 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Juli 2012 an- geordnete Sperre folgender Konten des Beschuldigten wird nach Eintritt der
- 3 - Rechtskraft aufgehoben und die Saldi werden zur Deckung der Verfahrens- kosten und im darüber hinaus gehenden Betrag zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung verwendet. Folgende Banken werden angewiesen, den Saldo der jeweils angegebenen Bankverbindung an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen:
- St. Galler Kantonalbank, IBAN 1, lautend auf B._____ GmbH, Fr. 21.97 (Stand 30.07.2012)
- Thurgauer Kantonalbank, IBAN 1, lautend auf B._____ GmbH, Fr. 12‘225.41 (Stand 30.07.2012)
8. Die Kontosperre betreffend das Konto IBAN 2, bei der St. Galler Kantonal- bank, lautend auf A._____, wird aufgehoben.
9. Die anlässlich der Hausdurchsuchung am C._____-Strasse ... in ... D._____ von der Polizei sichergestellten 5 Mobiltelefone der folgenden Marken (2 Nokia, 2 HTC, 1 Samsung) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils gutscheinend durch die Lagerbehörde verwertet. Ein allfälliger Ertrag wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft zur De- ckung der Verfahrenskosten und im darüber hinaus gehenden Betrag zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung verwendet.
10. Die übrigen anlässlich der Hausdurchsuchung am C._____-Strasse ... in ... D._____ sichergestellten Gegenstände (Geschäftsakten etc.) werden be- schlagnahmt und als Beweismittel bei den Akten belassen.
11. Die anlässlich der Hausdurchsuchung an der E._____-Strasse ... in ... F._____ sichergestellten Gegenstände (diverse Ordner mit Unterlagen) wer- den beschlagnahmt und als Beweismittel bei den Akten belassen.
12. Die anlässlich der Hausdurchsuchung im oberen G._____ ... in ... Winterthur sichergestellten Gegenstände (diverse Akten) werden beschlagnahmt und als Beweismittel bei den Akten belassen.
- 4 -
13. Die sich bei den Akten befindende Festplatte der Kantonspolizei Zürich wird als Beweismittel bei den Akten belassen.
14. Der Beschuldigte wird solidarisch mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerschaft folgende Beträge zu bezahlen:
- H._____ AG, Fr. 25‘289.55, mit Zins zu 5% seit dem 01.11.2010
- I._____ AG, Fr. 21‘666.40, mit Zins zu 5% seit dem 07.01.2011
- J._____ AG, Fr. 23‘017.05 mit Zins zu 5% seit dem 06.02.2011
- K._____ AG, Fr. 25‘999.90 mit Zins zu 5% seit dem 01.07.2011
- L._____ AG in Liquidation, Fr. 27‘000.00 mit Zins zu 5% seit dem 01.09.2011
- M._____, Fr. 31‘877.35 mit Zins zu 5% seit 01.12.2011
- N._____, Fr. 28‘905.40 mit Zins zu 5% seit 31.12.2011
- O._____ GmbH, Fr. 16‘416.00
- P._____ AG, Fr. 20‘926.10 mit Zins zu 5% seit 31.01.2012
- Q._____ AG, Fr. 10‘000.00
- R._____ AG, Fr. 20‘340.85 mit Zins zu 5% seit 02.03.2012
- S._____ AG, Fr. 53‘692.29 mit Zins zu 5% seit 28.03.2012
- T._____ AG, Fr. 265‘447.28 mit Zins zu 5% seit 01.07.2012
- U._____ AG, Fr. 1‘613.95 mit Zins zu 5% seit 22.10.2010
- V._____ GmbH, Fr. 16‘901.00 mit Zins zu 5% seit dem 05.05.2011
- W._____ Genossenschaft, Fr. 16‘964.30 mit Zins zu 5% seit dem 19.07.2011
- BA._____ AG, Fr. 14‘321.60 mit Zins zu 5% seit 01.01.2013
- BB._____ AG, Fr. 4‘917.25 mit Zins zu 5% seit dem 13.04.2012
- BC._____, Fr. 6‘724.00 mit Zins zu 5% seit dem 16.06.2012
- BD._____ AG, Fr. 2‘540.45 Im Mehrbetrag werden die Zivilansprüche auf den Weg des ordentlichen Zi- vilprozesses verwiesen.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, welche nicht durch die be- schlagnahmten Gelder gemäss Ziff. 7 und 8 gedeckt sind, werden dem Be- schuldigten auferlegt.
- 5 -
16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 70.00 Auslagen Untersuchung Fr. 8'000.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 21'355.30 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
17. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 21'355.30 (inkl. MwSt.) entschädigt.
18. Die verbleibenden Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung für die Kos- ten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 65)
1. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und zur ordnungsgemässen und vereinbarten Durchführung des abgekürzten Verfahrens an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Dabei sei der vom Beschuldigten zugestimm- te Urteilsvorschlag zum Urteil zu erheben: Eventualiter sei im Berufungsverfahren folgendes Urteil in Nachach- tung der Vereinbarungen im abgekürzten Verfahren auszufällen:
2. Herr A._____ sei gemäss Anklageschrift und Urteilsvorschlag − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB,
- 6 - − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Herr A._____ sei gemäss Anklageschrift und Urteilsvorschlag mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes Zürich vom 6. Februar 2012, und unter Anrechnung der erstandenen Haft (d.h. sowohl Untersuchungs- als auch Haft im vorzeitigen Strafvollzug) zu bestrafen.
4. Die mit Urteil des Obergerichtes vom 6. Februar 2012 angeordnete ambulante Massnahme i.S. von Art. 63 StGB sei aufzuheben.
5. Die Ziff. 5. bis und mit 18. des vorinstanzlichen Urteils seien zu über- nehmen.
6. (19.) Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. die damit verbundenen Aufwendungen aus amtlicher Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaftt: (Urk. 69 und 90, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Eventualiter: Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren gemäss dem ursprünglichen Urteilsvorschlag.
- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 13. August 2014 wurde der Beschuldigte im abgekürzten Verfahren des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sodann wurde der Beschuldigte in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2012 ausgefällten Freiheitsstrafe rückversetzt und unter Einbezug dieses Straf- restes mit einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichtes Zürich vom 6. Februar 2012 aus- gefällten Strafe bestraft, wovon 352 Tage durch Untersuchungshaft erstanden wa- ren. Sodann wurden noch weitere, vorliegend nicht interessierende Nebenfolgen des Urteils (Beschlagnahmungen, Zivilansprüche etc.) geregelt (Urk. 63 S. 7 ff.).
2. Mit Eingabe vom 25. August 2014 meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 61) und reichte am 10. September 2014 die Berufungserklä- rung ein (Urk. 65). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme zur Fra- ge der Zulässigkeit der Berufung und auf Anschlussberufung (Urk. 75, 76). Ein Privatkläger verzichtete ebenfalls auf Anschlussberufung (Urk. 80), während die übrigen Privatkläger säumig blieben.
3. Die Verteidigung beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz zur ordnungsgemässen und vereinbarten Durchführung des abgekürzten Verfahrens. Dabei sei der vom Beschuldigten zu- gestimmte Urteilsvorschlag zum Urteil zu erheben. Eventualiter sei im Berufungs- verfahren der ursprüngliche Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft (Ziffer 1 [Schuldpunkt], Ziffer 2 [Strafpunkt]) sowie die vorinstanzlichen Dispositivziffern 4– 18 zum Urteil zu erheben (Urk. 65 S. 2).
- 8 - II. Materielles
1. Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche dieser nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO). Das Bundesgericht hält da- zu in BGE 139 IV 233 E. 2.3. fest: "Die beschränkte Rechtsmittelmöglichkeit hängt mit dem summarischen Charakter des abgekürzten Verfahrens zusammen. Da die Parteien der Anklageschrift im Wissen um die Folgen zustimmen, ist die Be- schränkung der Berufungsgründe rechtsstaatlich akzeptabel (Botschaft StPO, BBl 2006 S. 1297; Schmid, Handbuch, S. 635 N. 1389; Bertrand Perrin, in: Commen- taire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 14 zu Art. 362 StPO). Der Berufungsgrund der fehlenden Zustimmung einer Partei zur Anklage- schrift hat den Fall im Auge, in welchem das Gericht trotz fehlender Zustimmung ein Urteil im abgekürzten Verfahren fällt (Bertrand Perrin, a.a.O., N. 15 zu Art. 362 StPO; Kuhn/Perrier, Quelques points problématiques du Code de procédure pénale suisse, in: Jusletter 22. September 2008, Rz. 28; Aline Breguet, La procé- dure simplifiée dans le CPP: un réel progrès?, in: Jusletter 16. März 2009, Rz. 67). Damit ist gemeint, dass Staatsanwaltschaft und Gericht zu Unrecht die Zustimmung einer Partei nach Art. 387 VE (d.h. Art. 360 Abs. 2 StPO) bejaht hät- ten (Begleitbericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom Ju- ni 2001 zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, S. 235 [nachfolgend: Begleitbericht]). Es stellt sich die Frage, ob Willensmängel der an sich erfolgten Zustimmung durch diesen Berufungsgrund abgedeckt sind (Grei- ner/Jaggi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 43 ff. zu Art. 362 StPO und N. 22 f. zu Art. 360 StPO; Kuhn/Perrier, a.a.O., Rz. 29; Bertrand Perrin, a.a.O., N. 16 zu Art. 362 StPO; Donatsch/Frei, Die Prü- fungspflichten des Gerichts beim abgekürzten Verfahren, in: Festschrift für Hans Wiprächtiger, "Toujours agité - jamais abattu", Basel 2011, S. 80 f.). Verwehrt ist die Rüge der beschuldigten Person, sie habe dem abgekürzten Verfahren zwar zugestimmt, sei aber in Wirklichkeit nicht geständig, der Sachverhalt sei nicht be- wiesen oder der Tatbestand nicht erfüllt (Botschaft StPO, BBl 2006 S. 1297; in Bezug auf das Geständnis differenzierend Miriam Mazou, La procédure simplifiée
- 9 - dans le nouveau Code de procédure pénale: principes et difficultés, ZStrR 129/2011 S. 13 f. und S. 19, welche für die Zulassung der Berufung unterschei- det, ob die beschuldigte Person ihr Geständnis bereits an der Hauptverhandlung widerruft oder erst nach der Verhandlung vorbringt, sie lehne die Anklageschrift ab; sinngemäss gl.M. Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire, Code de procédure pénale, Basel 2013, N. 11 zu Art. 361 StPO)". 2.1. Der Verteidiger lässt zunächst vorbringen, dass der Beschuldigte im Rahmen der (vorinstanzlichen) Gerichtsverhandlung nicht befragt worden sei, ob er den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung gemäss Anklageschrift und Ur- teilsvorschlag anerkenne. Es sei aber gerade Aufgabe des Gerichts im Rahmen des abgekürzten Verfahrens festzustellen, dass und ob das zur Last Gelegte tat- sächlich anerkannt werde. Da diese Erklärung vor den Schranken des Gerichts unterblieben sei, müsse das Urteil aufgehoben, der Mangel behoben und neu entschieden werden. Es verstehe sich von selbst, dass die nach der Gerichtsver- handlung eingeholte Zustimmung bzw. die Zugabe des Verteidigers im Namen des Beschuldigten – ohne Möglichkeit, dies mit ihm zu besprechen – nicht bin- dend sein könne und es beim Formfehler bleiben müsse. So werde in der Praxis zum abgekürzten Verfahren im Kanton Zürich verlangt, dass die Zustimmung zu diesem Verfahren, als auch die Anerkennung von der Anklageschrift und Urteils- vorschlag sowohl vom Verteidiger als auch vom Beschuldigten unterschriftlich be- stätigt würden (Urk. 65 S. 6). 2.2. Gemäss BGE 139 IV 233 E. 2.6 ist das gerichtliche Bestätigungsver- fahren einer der gesetzlich vorgesehenen Schutzmechanismen im abgekürzten Verfahren. Die Befragung der beschuldigten Person anlässlich der Hauptverhand- lung ist dabei ein wesentlicher Bestandteil. Die Anerkennung des angeklagten Sachverhalts durch die beschuldigte Person gemäss Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO muss als Erneuerung des Geständnisses verstanden werden, das diese bereits im Vorverfahren ablegte. Angesichts des Ausnahmecharakters des abgekürzten Verfahrens könne auf eine solche Bestätigung nicht verzichtet werden. Wie von der Verteidigung zu Recht gerügt, hat der Beschuldigte an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung keine Erklärung im Sinne von Art. 361 Abs. 2
- 10 - lit. a StPO abgeben; mithin hat er sich nicht geäussert, ob er den Sachverhalt, welcher der Anklage zu Grunde liege, anerkenne. Insofern leidet das Verfahren an einem Mangel. Dieser kann indessen im Berufungsverfahren mit der entspre- chenden Erklärung des Beschuldigten im Sinne von Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO geheilt werden (im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO; vgl. auch BSK StPO- GREINER/JAGGI, 2. Auflage 2013, Art. 362 N 25). Festzuhalten ist sodann, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung der Beschuldigte sich nicht mehr dazu äussern kann, ob er die rechtliche Würdigung anerkennt. 3.1. Die Verteidigung rügt indessen in erster Linie den Umstand, dass die Vereinbarungen, die im abgekürzten Verfahren getroffen worden seien, erst wäh- rend der Gerichtsverhandlung vom Präsidenten abgeändert und zuungunsten des Beschuldigten mit einer deutlich höheren Strafe ausgefallen seien. Der Beschul- digte sei in der Verhandlung unter Druck gesetzt worden, unter der Androhung, dass ohne dessen Zustimmung zu einer höheren Strafe das abgekürzte Verfah- ren als gescheitert und an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werde. Er habe an Ort und Stelle keine andere Wahl gehabt. Die Zustimmung sei sodann gestützt auf offensichtlich falsche rechtliche Belehrungen zur Begründung der angeblich gesetzlich vorgeschriebenen höheren Strafe erwirkt worden. Insbesondere hin- sichtlich der Ausführungen zu den anwendbaren Art. 87–89 StGB (d.h. Rückver- setzung in den Strafrest nach erneuter Delinquenz während der Probezeit der be- dingten Entlassung und Bildung einer Gesamtstrafe) sei das Gericht von akten- widrigen tatsächlichen Annahmen ausgegangen und habe eine unzulässige resp. falsche rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 65 S. 3). 3.2. Wie bereits erwähnt, ist gemäss Art. 362 Abs. 5 StPO eine Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren nur zulässig, wenn eine Partei geltend machen kann, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil ent- spreche nicht der Anklageschrift. Vorliegend entspricht zwar das vorinstanzliche Urteil nicht der Anklageschrift vom 7. April 2014. Indessen wurde an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung die Anklageschrift mit Zustimmung der Parteien abgeändert (vgl. Prot. I S. 5 und 6). Liegt eine einvernehmliche Anpassung der
- 11 - Anklageschrift vor, so entfällt ein diesbezüglicher Berufungsgrund (BSK StPO- GREINER/JAGGI, a.a.O., Art. 362 N 48). 3.3. Der Beschuldigte macht hingegen eine mangelnde Zustimmung zufol- ge eines Willensmangels geltend. Die Zustimmung des Beschuldigten im Rahmen der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung sei nur wegen der in rechtlicher Hin- sicht falschen Beratung durch den Vorsitzenden und der unzulässigen Unter- drucksetzung erfolgt (Urk. 65 S. 5). Gemäss Lehre sollen nur schwerwiegende Willensmängel nach erfolgter Zustimmung unter Art. 362 Abs. 5 StPO fallen. So genügt es nicht, wenn die Be- schuldigte Person geltend machen will, sie habe die Anklageschrift nur akzeptiert, weil sie eine gegründete Furcht i.S. von Art. 29 und 30 OR vor einer höheren Strafe im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens gehabt habe. Anders wäre zu entscheiden, wenn die beschuldigte Person der Anklageschrift unter Zwang oder aufgrund einer Täuschung seitens der Staatsanwaltschaft zugestimmt hätte (BSK StPO-GREINER/JAGGI, a.a.O., Art. 362 N 45). Vorliegend kann somit von vorneherein die vom Beschuldigten geltend ge- machte Drucksituation anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 65 S. 5) als Ursache für einen schwerwiegenden Willensmangel ausgeschlossen werden. 3.4.1. Hingegen stellt sich die Frage, ob allenfalls eine falsche rechtliche Be- lehrung durch das Gericht als Grund für einen schwerwiegenden Willensmangel gelten kann. Vorab ist zu prüfen, ob die rechtliche Auffassung der Vorinstanz be- treffend Ausfällung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zufolge Rückversetzung in den Strafrest sich als zutreffend erweist oder nicht. 3.4.2. Der Beschuldigte wurde vom Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, mit Urteil vom 8. Juli 2010 zu 7 Jahren, 3 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe ver- urteilt (Urk. 66/2, wobei dieses Urteil im Berufungsverfahren durch das Oberge- richtsurteil vom 6. Februar 2012 ersetzt und die Strafe auf 6 Jahre und 9 Monate ermässigt wurde [Urk. 42 S. 2]). Mit Präsidialverfügung vom 12. August 2010
- 12 - wurde der Beschuldigte aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 15. Oktober 2010 entlassen. Dabei wurde es dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich über- lassen, allenfalls rückwirkend unter Ansetzung einer Probezeit die bedingte Ent- lassung anzuordnen (Urk. 66/2 S. 4). Aus vorliegender Anklageschrift ist sodann ersichtlich, dass der Beschuldigte bereits am 26. Oktober 2010, mithin wenige Tage nach seiner Haftentlassung, seine deliktische Tätigkeit wieder aufnahm (Urk. 37 S. 2). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wies der Vorsit- zende die Parteien darauf hin, dass der Beschuldigte im August 2012 (recte:
2010) bedingt entlassen worden sei, doch habe das Amt für Justizvollzug verges- sen, die nachträglich bedingte Entlassung unter Ansetzung einer Probezeit zu verfügen. Gemäss Art. 87 StGB hätte dem Beschuldigten eine Probezeit entspre- chend der Dauer des Strafrests angesetzt werden sollen. Der Strafrest betrage vorliegend etwas mehr als eineinhalb Jahre. Gemäss Art. 89 StGB stehe im vor- liegenden Fall daher vielmehr eine Rückversetzung im Raum. Nach Art. 89 Abs. 6 StGB sei eine Gesamtstrafe auszufällen. Der Vorsitzende zeigte sodann auf, dass eine Gesamtstrafe zwischen 4 und 4 ½ Jahre zu liegen komme. Daraufhin hätten sich die Parteien auf 4 ¼ Jahre geeinigt. Der Vorsitzende erläuterte dies noch- mals dem Beschuldigten, worauf dieser dies während einem zehnminütigen Ver- handlungsunterbruch mit seinem Verteidiger diskutierte. Die Parteien erklärten sich dann mit den Änderungen einverstanden, wobei der Vorsitzende darauf hin- wies, dass ohne Einverständnis die Anklage zurückgewiesen werden müsste (Prot. I S. 6). 3.4.3. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte sei vom Amt für Justiz- vollzug gerade nicht bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden, sondern (damals) vom gleichen Vorsitzenden des gleichen Gerichts aus der Haft entlassen worden. Ohne formelle Eröffnung der bedingten Entlassung (mit allfälligen ergän- zenden Auflagen, Weisungen und/oder Beigabe eines Bewährungshelfers) durch die Vollzugsbehörden beginne keine Probezeit zu laufen. So gesehen seien die strafbaren Handlungen nicht während der laufenden Probezeit ergangen, weshalb eine Rückversetzung nicht gesetzeskonform sei und Bundesrecht verletze (Urk. 65 S. 3). Das Amt für Justizvollzug habe bereits am 24. Juli 2013 anlässlich der Eintrittserhebung in der JVA BE._____ von diesem Umstand Kenntnis gehabt
- 13 - und habe bewusst keine bedingte Entlassung verfügen wollen, sondern gedachte die alte und neue Strafe zusammenzurechnen und erst hinsichtlich des so ermit- telten Strafrests (Strafdrittels) formell eine bedingte Entlassung mit Auflagen und Probezeit zu verfügen (Urk. 65 S. 4). 3.4.4. Der Beschuldigte befand sich bis zum 15. Oktober 2010 im vorzeitigen Strafvollzug. Unter diesem Regime konnte er jederzeit seine Freilassung verlan- gen (BGE 139 IV 191). Da der vorzeitige Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftig gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Ist die erstandene Haft, einschliesslich vorzeitiger Vollzug in grosse Nähe der Frei- heitsstrafe gerückt, ist der Betroffene zu entlassen (BSK StPO-HÄRRI, a.a.O., Art. 236 N 21). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stellt diese mit Präsidialver- fügung vom 12. August 2010 angeordnete Haftentlassung deshalb keine bedingte Entlassung dar, da in jenem Zeitpunkt kein rechtskräftiges Urteil vorgelegen hatte. Erst mit Urteil des Obergerichts vom 6. Februar 2012 wurde das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Zeitpunkt befand sich der Beschuldigte indessen bereits (seit dem 15. Oktober 2010) auf freiem Fuss. Der Hinweis in der Präsidialverfügung vom 12. August 2010, wonach es dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich überlassen bleibe, allenfalls rückwirkend die bedingte Entlas- sung anzuordnen und eine Probezeit anzusetzen (Urk. 66/2), stand letztlich unter dem Vorbehalt, dass das erstinstanzliche Urteil vom 8. Juli 2010 rechtskräftig würde. Indessen konnte dieser Hinweis nicht für den Weiterzug des Urteils an das Obergericht zum Tragen kommen. Dies hätte sonst die Konsequenz gehabt, dass er mit seinen Delikten während laufendem (Rechtsmittel-)Verfahren gleichzeitig auch noch den Grund für die Rückversetzung in den Vollzug einer damals noch nicht rechtskräftigen Strafe gesetzt hätte. Erst nach rechtskräftigem zweitinstanz- lichem Urteil vom 6. Februar 2012 hätte eine bedingte Entlassung aus dem Straf- vollzug mit Probezeit verfügt werden können. Da – wie erwähnt – der Beschuldig- te jedoch auf freiem Fuss war, weil er bereits zwei Drittel der Strafe verbüsst hat- te, konnte eine Probezeit für die bedingte Entlassung nur mittels einer Verfügung des Amtes für Strafvollzug zu laufen beginnen. Eine solche Ansetzung der Probe- zeit für den Strafrest lag indessen noch nicht vor. Damit fehlt es aber an einer Vo-
- 14 - raussetzung gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB, wonach eine Rückversetzung Delikte während der Probezeit voraussetzen. Auch die Delinquenz des Beschuldigten nach dem obergerichtlichen Urteil vom 6. Februar 2012 erfüllt somit den Rückver- setzungstatbestand nicht. 3.5. Damit beruhte die Zustimmung der Parteien zur Berücksichtigung der Rückversetzung im vorliegenden Urteil vom 13. August 2014 auf einer falschen Grundlage. In Kenntnis des Umstandes, dass entgegen den Ausführungen des Vorsitzenden vor Vorinstanz kein Rückversetzungstatbestand vorlag, hätten die Parteien nicht einer Erhöhung der Strafe um 9 Monate zugestimmt. Es liegt ein wesentlicher Willensmangel vor. Die Berufung ist deshalb in diesem Punkt gutzu- heissen.
4. Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO weist das Berufungsgericht die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Ur- teils zurück, falls das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist. Ei- ne Rückweisung ist v.a. für die Wahrung der Parteirechte von Bedeutung bei gra- vierenden Fehlern. Vorliegend erscheint indessen die Behebung des Mangels oh- ne Verletzung von Parteirechten möglich. Der Beschuldigte beantragt, in Nach- achtung der Vereinbarung im abgekürzten Verfahren eine Ausfällung der Strafe gemäss Anklageschrift und Urteilsvorschlag mit 3 ½ Jahren, ohne Bildung einer Gesamtstrafe zufolge Rückversetzung (Prot. I S. 9). Die Staatsanwaltschaft ist damit ebenfalls einverstanden (Urk. 90). Demnach ist die Sache nicht an die Vo- rinstanz zurückzuweisen, sondern ein Urteil zu fällen.
5. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Durchführung des ab- gekürzten Verfahrens im Sinne von Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO geprüft und für rechtmässig und angebracht befunden (Urk. 63 S. 3 f.). Diesem Ergebnis ist zu- zustimmen. Sodann anerkannte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung den eingeklagten Sachverhalt (Prot. II S. 11). Wie dies die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, stimmt die Anklage mit dem sich aus den Akten erge- benden Sachverhalt überein und die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts erfolgte zutreffend (Urk. 63 S. 4; Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschuldigte hat sich vorliegend des gewerbsmässigen Betrugs, der Veruntreuung sowie der Ur-
- 15 - kundenfälschung schuldig gemacht. Der ordentliche Strafrahmen des gewerbs- mässigen Betrugs als schwerstes Delikt beträgt 6 Monate bis 10 Jahre Freiheits- strafe, welche mit einer Geldstrafe von 90 bis 360 Tagessätzen verbunden wer- den kann. Innerhalb des Strafrahmens ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte vorliegend mehrere Delikte begangen hat mit vielen Geschädigten und ei- nem hohen Deliktsbetrag. Dabei ging er professionell und raffiniert vor und han- delte direktvorsätzlich. Er handelte zudem aus rein finanziellen Motiven um sich persönlich zu bereichern. Sein Verschulden wiegt gesamthaft mittelschwer. So- dann verfügt der Beschuldigte über zahlreiche einschlägige Vorstrafen. In die Strafzumessung miteinzubeziehen ist des Weiteren das umfassende Geständnis des Beschuldigten. Unter Berücksichtigung aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände erscheint die von der Staatsanwaltschaft beantragte Frei- heitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Anrechnung von 352 Tagen Untersuchungshaft, in Übereinstimmung mit Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO als angemessen. Das vorinstanzliche Urteil ist somit unter Berücksichtigung der erwähnten Korrekturen zu bestätigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdis- positiv (Ziff. 15–18) zu bestätigen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seiner Berufung vollständig. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Das Honorar für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'432.20 festzusetzen und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 16 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, teil- weise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichtes Zürich vom
6. Februar 2012 ausgefällten Strafe, wovon 352 Tage durch Untersu- chungshaft erstanden sind.
3. Die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. Februar 2012 angeordnete ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB wird aufge- hoben.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem
5. Juli 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Juli 2012 an- geordnete Sperre folgender Konten des Beschuldigten wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Saldi werden zur Deckung der Verfahrens- kosten und im darüber hinaus gehenden Betrag zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung verwendet. Folgende Banken werden angewiesen, den Saldo der jeweils angegebenen Bankverbindung an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen: − St. Galler Kantonalbank, IBAN 1, lautend auf B._____ GmbH, Fr. 21.97 (Stand 30.07.2012)
- 17 - − Thurgauer Kantonalbank, IBAN 1, lautend auf B._____ GmbH, Fr. 12‘225.41 (Stand 30.07.2012).
7. Die Kontosperre betreffend das Konto IBAN 2, bei der St. Galler Kantonal- bank, lautend auf A._____, wird aufgehoben.
8. Die anlässlich der Hausdurchsuchung am C._____-Strasse ... in ... D._____ von der Polizei sichergestellten 5 Mobiltelefone der folgenden Marken (2 Nokia, 2 HTC, 1 Samsung) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils gutscheinend durch die Lagerbehörde verwertet. Ein allfälliger Ertrag wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft zur De- ckung der Verfahrenskosten und im darüber hinaus gehenden Betrag zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung verwendet.
9. Die übrigen anlässlich der Hausdurchsuchung am C._____-Strasse ... in ... D._____ sichergestellten Gegenstände (Geschäftsakten etc.) werden be- schlagnahmt und als Beweismittel bei den Akten belassen.
10. Die anlässlich der Hausdurchsuchung an der E._____-Strasse ... in ... F._____ sichergestellten Gegenstände (diverse Ordner mit Unterlagen) wer- den beschlagnahmt und als Beweismittel bei den Akten belassen.
11. Die anlässlich der Hausdurchsuchung im oberen G._____ ... in ... Winterthur sichergestellten Gegenstände (diverse Akten) werden beschlagnahmt und als Beweismittel bei den Akten belassen.
12. Die sich bei den Akten befindende Festplatte der Kantonspolizei Zürich wird als Beweismittel bei den Akten belassen.
13. Der Beschuldigte wird solidarisch mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerschaft folgende Beträge zu bezahlen: − H._____ AG, Fr. 25‘289.55, mit Zins zu 5% seit dem 01.11.2010 − I._____ AG, Fr. 21‘666.40, mit Zins zu 5% seit dem 07.01.2011 − J._____ AG, Fr. 23‘017.05 mit Zins zu 5% seit dem 06.02.2011 − K._____ AG, Fr. 25‘999.90 mit Zins zu 5% seit dem 01.07.2011
- 18 - − L._____ AG in Liquidation, Fr. 27‘000.00 mit Zins zu 5% seit dem 01.09.2011 − M._____, Fr. 31‘877.35 mit Zins zu 5% seit 01.12.2011 − N._____, Fr. 28‘905.40 mit Zins zu 5% seit 31.12.2011 − O._____ GmbH, Fr. 16‘416.00 − P._____ AG, Fr. 20‘926.10 mit Zins zu 5% seit 31.01.2012 − Q._____ AG, Fr. 10‘000.00 − R._____ AG, Fr. 20‘340.85 mit Zins zu 5% seit 02.03.2012 − S._____ AG, Fr. 53‘692.29 mit Zins zu 5% seit 28.03.2012 − T._____ AG, Fr. 265‘447.28 mit Zins zu 5% seit 01.07.2012 − U._____ AG, Fr. 1‘613.95 mit Zins zu 5% seit 22.10.2010 − V._____ GmbH, Fr. 16‘901.00 mit Zins zu 5% seit dem 05.05.2011 − W._____ Genossenschaft, Fr. 16‘964.30 mit Zins zu 5% seit dem 19.07.2011 − BA._____ AG, Fr. 14‘321.60 mit Zins zu 5% seit 01.01.2013 − BB._____ AG, Fr. 4‘917.25 mit Zins zu 5% seit dem 13.04.2012 − BC._____, Fr. 6‘724.00 mit Zins zu 5% seit dem 16.06.2012 − BD._____ AG, Fr. 2‘540.45 Im Mehrbetrag werden die Zivilansprüche auf den Weg des ordentlichen Zi- vilprozesses verwiesen.
14. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 15–18) wird bestätigt.
15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Das Honorar für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren wird auf Fr. 4'432.20 fest- gesetzt und definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die JVA BE._____ (durch den zuführenden Polizeibeamten) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per Fax)
- 19 - − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, betr. G.Nr. SB110001 − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Bezirksgerichtskasse − die St. Galler Kantonalbank, St. Leonhardstrasse 25, 9001 St. Gallen, im Dispositivauszug gem. Dispositivziffer 6 und 7 − die Thurgauer Kantonalbank, Bankplatz 1, Postfach, 8570 Weinfelden, im Dispositivauszug gem. Dispositivziffer 6.
17. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 20 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Mondgenast 1.