Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Parteien stehen vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange. Mit Verfügung vom 10. April 2026 setzte die Vorinstanz der Klägerin 3 und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin 3) eine einmal erstreckbare Frist von 30 Tagen an, um diverse Urkunden zu ihrer gesundheitlichen Situation und der IV-Anmeldung einzureichen (Urk. 4/11). Am 20. Mai 2026 stellte die Kläge- rin 3 diesbezüglich ein Fristerstreckungsgesuch (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom
22. Mai 2026 stellte die Vorinstanz fest, dass das Fristerstreckungsgesuch vom 22. Mai 2026 verspätet und die Frist damit verpasst sei und das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt werde (Urk. 2 S. 3).
E. 1.2 Dagegen erhob die Klägerin 3 mit Eingabe vom 11. Juni 2026, eingegangen am 15. Juni 2026, Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Ge- schäfts-Nr.: FK250036-L/Z09, vom 22. Mai 2026 aufzuheben und es sei der Klägerin 3 bzw. der Beschwerdeführerin eine neue, an- gemessene Frist ab Eröffnung des obergerichtlichen Entscheids einzuräumen, der Vorinstanz den ausführlichen Bericht des behan- delnden Arztes Dr. med. E._____, … [Adresse], zur gesundheitli- chen Situation der Klägerin 3 und den durchgeführten Therapien, Anmeldung bei der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV), allfällige IV-Gutachten, sämtliche bisherigen Entscheide der IV zu- kommen zu lassen.
E. 1.3 Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als of- fensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abtei- lung, Geschäfts-Nr.: FK250036-L/Z09, vom 22.Mai 2026 aufzuhe- ben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzu- weisen.
E. 2.1 Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Die Beschwerde ge- gen prozessleitende Verfügungen ist – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der
- 4 - Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher liegt vor, wenn der Nachteil auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Der drohende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nach der hiesigen Praxis und der herrschenden Auffassung nicht zwin- gend rechtlicher Natur sein, sondern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (vgl. etwa OGer ZH PC250016-O vom 11. April 2025 E. 3 oder OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017 E. 3.2; ZK-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 15; DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 40; OFK/ZPO-Gehri, Art. 319 N 3; BK ZPO-Wuillemin/Kistler, Art. 319 N 24; BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 7). Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Entscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). Die betroffene Partei hat einen solchen Nachteil in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuwei- sen, soweit er nicht offensichtlich ist (DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 40).
E. 2.2 Vorliegend legt die – anwaltlich vertretene – Klägerin 3 in ihrer Beschwerde- schrift mit keinem Wort dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Sie beschränkt sich darauf dar- zutun, weshalb ihrem Fristerstreckungsgesuch hätte entsprochen werden müssen, und macht eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, des Verbots des überspitzten Formalismus sowie des Willkürverbots geltend (Urk. 1). Diese Rü- gen kann sie indessen mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorbringen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegner bzw. der Staatskasse."
E. 3.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 in Verbin- dung mit § 12 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klä- gerin 3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin 3 hat für das Beschwer- deverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt
- 5 - (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorste- hende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.
E. 3.2 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzuspre- chen; der Klägerin 3 zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten sowie den Kläge- rinnen 1 und 2 (Beschwerdegegner 1, 2und 3) mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Klägerin 3 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin 3 aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen 1 und 2 und den Beklagten je unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1–11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ260009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 16. Juni 2026 in Sachen A._____, Klägerin 3 und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner 1 sowie
1. C._____,
2. D._____, Klägerinnen 1 und 2 und Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Fristerstreckung)
- 2 - Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 22. Mai 2026 (FK250036-L)
- 3 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange. Mit Verfügung vom 10. April 2026 setzte die Vorinstanz der Klägerin 3 und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin 3) eine einmal erstreckbare Frist von 30 Tagen an, um diverse Urkunden zu ihrer gesundheitlichen Situation und der IV-Anmeldung einzureichen (Urk. 4/11). Am 20. Mai 2026 stellte die Kläge- rin 3 diesbezüglich ein Fristerstreckungsgesuch (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom
22. Mai 2026 stellte die Vorinstanz fest, dass das Fristerstreckungsgesuch vom 22. Mai 2026 verspätet und die Frist damit verpasst sei und das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt werde (Urk. 2 S. 3). 1.2. Dagegen erhob die Klägerin 3 mit Eingabe vom 11. Juni 2026, eingegangen am 15. Juni 2026, Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Ge- schäfts-Nr.: FK250036-L/Z09, vom 22. Mai 2026 aufzuheben und es sei der Klägerin 3 bzw. der Beschwerdeführerin eine neue, an- gemessene Frist ab Eröffnung des obergerichtlichen Entscheids einzuräumen, der Vorinstanz den ausführlichen Bericht des behan- delnden Arztes Dr. med. E._____, … [Adresse], zur gesundheitli- chen Situation der Klägerin 3 und den durchgeführten Therapien, Anmeldung bei der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV), allfällige IV-Gutachten, sämtliche bisherigen Entscheide der IV zu- kommen zu lassen.
2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abtei- lung, Geschäfts-Nr.: FK250036-L/Z09, vom 22.Mai 2026 aufzuhe- ben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzu- weisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegner bzw. der Staatskasse." 1.3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als of- fensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Die Beschwerde ge- gen prozessleitende Verfügungen ist – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der
- 4 - Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher liegt vor, wenn der Nachteil auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Der drohende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nach der hiesigen Praxis und der herrschenden Auffassung nicht zwin- gend rechtlicher Natur sein, sondern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (vgl. etwa OGer ZH PC250016-O vom 11. April 2025 E. 3 oder OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017 E. 3.2; ZK-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 15; DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 40; OFK/ZPO-Gehri, Art. 319 N 3; BK ZPO-Wuillemin/Kistler, Art. 319 N 24; BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 7). Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Entscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). Die betroffene Partei hat einen solchen Nachteil in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuwei- sen, soweit er nicht offensichtlich ist (DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 40). 2.2. Vorliegend legt die – anwaltlich vertretene – Klägerin 3 in ihrer Beschwerde- schrift mit keinem Wort dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Sie beschränkt sich darauf dar- zutun, weshalb ihrem Fristerstreckungsgesuch hätte entsprochen werden müssen, und macht eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, des Verbots des überspitzten Formalismus sowie des Willkürverbots geltend (Urk. 1). Diese Rü- gen kann sie indessen mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorbringen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 in Verbin- dung mit § 12 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klä- gerin 3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin 3 hat für das Beschwer- deverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt
- 5 - (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorste- hende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. 3.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzuspre- chen; der Klägerin 3 zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten sowie den Kläge- rinnen 1 und 2 (Beschwerdegegner 1, 2und 3) mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Klägerin 3 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin 3 aufer- legt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen 1 und 2 und den Beklagten je unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1–11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm