Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Der Erstbeklagte/Zweitkläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwer- deführer) und die Erstklägerin/Zweitbeklagte und Verfahrensbeteiligte (fortan Ver- fahrensbeteiligte) stehen sich seit dem 31. Dezember 2025 vor dem Bezirksge- richt Meilen (fortan Beschwerdegegner) in einem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange gegenüber (Geschäfts-Nr. FK250035-G). Mit Verfü- gung vom 12. Januar 2026 wies der Beschwerdegegner der Verfahrensbeteiligten die Rolle der Klägerin und dem Kind die Rolle der weiteren Verfahrensbeteiligten zu, zog die Akten der KESB Meilen betreffend C._____ bei, setzte den Parteien Frist an, um Belege über ihre Einkommens- und Vermögenssituation einzureichen sowie dem Beschwerdeführer zur Beantwortung der Klageschrift (Urk. 4/4 Dispo- sitiv-Ziffern 1-5). In Dispositiv-Ziffer 7 derselben Verfügung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers und der einverlangten Unterlagen mit separater Post zu einer Vergleichsver- handlung vorgeladen werde (Urk. 4/4). Der Beschwerdegegner stellte in der Folge die Eingaben samt Belegen sowie die elektronischen Akten der KESB Meilen ge- genseitig den Parteien am 2. März 2026 sowie am 10. März 2026 zu (Urk. 4/22/1- 2, 4/23/1-2, 4/26 und 4/27). Am 6. März 2026 wurden die Parteien zur Vergleichs- verhandlung auf den 17. Juni 2026 vorgeladen (Urk. 4/28, 4/49/1-2). Mit Eingabe vom 16. März 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorverlegung der Ver- handlung mit der Begründung, dass er zur Tochter C._____ derzeit keinerlei Kon- takt habe, eine Wartezeit von etwa drei Monaten die bestehenden Probleme un- nötig verlängern würde und dies negative Auswirkungen für C._____ habe (Urk. 4/30). Der Beschwerdegegner teilte dem Beschwerdeführer am 20. März 2026 mit, dass Termine jeweils frühzeitig und in Absprache mit allfälligen Rechts- vertretungen koordiniert würden, das Gericht sich bemühe, die Verhandlungster- mine möglichst zeitnah anzusetzen und der 17. Juni 2026 der frühestmögliche Termin gewesen sei, an welchen sämtliche Beteiligten verfügbar gewesen seien, weshalb eine Vorverlegung unter diesen Umständen nicht möglich sei (Urk. 4/31). Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 24. März 2026 eine Klage auf Ab- änderung der Unterhaltsbeiträge der Tochter D._____ (Urk. 4/36/1) und am
27. März 2026 ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen in Bezug
- 3 - auf das Kontaktrecht der Tochter C._____ (Urk. 4/33). Mit Verfügung vom
31. März 2026 vereinigte der Beschwerdegegner die beiden Unterhaltsklagen der Parteien, nahm die Tochter D._____ als weitere Verfahrensbeteiligte ins Rubrum auf, zog die Akten der KESB Meilen betreffend D._____ bei, setzte der Verfah- rensbeteiligten (Kindsmutter) Frist an, um konkrete Anträge zur Tochter D._____ zu stellen (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht, Unterhalt), ergänzte die Vorla- dung vom 6. März 2026 dahingehend, dass zusätzlich zur Vergleichsverhandlung zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen auf den 17. Juni 2026, 8.30 Uhr, vorgeladen werde, und stellte der Verfahrensbeteiligten das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen des Beschwerdeführers zu (Urk. 4/34 Dispositiv-Ziffern 1-7). Mit Schreiben vom 7. April 2026 leitete die KESB Meilen das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung von Kindesschutzmassnahmen vom 31. März 2026 – psychologische Abklärung der Tochter C._____ und Regelung des per- sönlichen Kontakts zwischen ihm und C._____ – weiter (Urk. 4/43-44). Schliess- lich ging am 15. April 2026 beim Beschwerdegegner eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein, mit dem Ersuchen, ihm den Eingang seines Schreibens vom 27. März 2026 zu bestätigen und den Stand der Bearbeitung mitzuteilen (Urk. 4/45).
b) Mit Eingabe vom 18. April 2026 (gleichentags zur Post gegeben; einge- gangen am 20. April 2026) reichte der Beschwerdeführer bei der Kammer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde mit den folgenden Anträgen ein (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Meilen, Abteilung Familiensa- chen, den dringlichen Antrag vom 27. März 2026 (AZ FK250035-G/EV) ohne hinreichenden Grund nicht innert angemessener Frits behandelt hat.
E. 2 Das Bezirksgericht Meilen sei anzuweisen, den Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme betreffend Besuchsrecht unverzüglich – d.h. inner- halb von 10 Tagen seit Eingang dieses Entscheids – zu behandeln und zu ent- scheiden.
E. 3 a) Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerdeschrift, das Sorge- recht liege derzeit allein bei der Verfahrensbeteiligten. Es würden weder gericht-
- 5 - lich noch einvernehmlich geregelte Besuchszeiten bestehen. Der Kontakt zwi- schen ihm und seiner Tochter C._____ werde aktiv und vollständig seit längerer Zeit durch die Verfahrensbeteiligte unterbunden. Er habe mit Schreiben vom
27. März 2026 beim Beschwerdegegner dringliche Anträge gestellt (sofortige An- ordnung eines Besuchsrechts als vorsorgliche Massnahme, Prüfung des Kindes- wohls und Anordnung kindesschutzrechtlicher Massnahmen sowie Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts). Er habe nach mehr als zwei Wochen weder eine Eingangsbestätigung noch einen Zwischenbescheid erhalten. Auch sein Nachtrag vom 15. April 2026 sei unbeantwortet geblieben (Urk. 1 S. 1). Der nächste ordent- liche Gerichtstermin sei erst auf Juni 2026 angesetzt worden. Jeder weitere Mo- nat ohne geregelten Vaterkontakt vertiefe die emotionale Entfremdung des Kindes und könne langfristige psychische Schäden verursachen. Es bestünden konkrete Hinweise auf verhaltensauffälliges Störverhalten der Tochter in der Schule, was auf eine erhebliche psychische Belastung hindeute. Ein Zuwarten bis Juni 2026 sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar (Urk. 1 S. 2).
b) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift hauptsäch- lich vor, die Verfahrensbeteiligte entfremde ihn von der Tochter C._____ seit län- gerer Zeit und halte C._____ davon ab, Besuche bei bzw. mit ihm wahrzunehmen (Urk. 1 S. 2). In seiner Klageantwort vom 22. Februar 2026 macht er dagegen gel- tend, bis ca. November 2025 hätten regelmässige Kontakte stattgefunden (Mitt- wochnachmittage und Wochenenden mit gemeinsamen Aktivitäten; Urk. 4/18 S. 2) und seit etwa drei Monaten habe sich der persönliche Kontakt zwischen C._____ und ihm spürbar verringert (Urk. 4/18 S. 3). In welchen Umfang sich der Kontakt tatsächlich reduzierte, lässt sich seinen Vorbringen jedoch nicht entneh- men. Mit seiner Eingabe vom 9. März 2026 hält er am gemeinsamen Sorgerecht sowie der geteilten Obhut über die Töchter fest und äussert sich zu den finanziel- len Verhältnissen der Parteien. Wie oft der Kontakt zwischen ihm und der Tochter C._____ zu diesem Zeitpunkt stattfindet, führt der Beschwerdeführer nicht aus (Urk. 4/24 S. 1 f.). Am 12. März 2026 versandte der Beschwerdegegner an die Parteien die Vorladung zur Vergleichsverhandlung am 17. Juni 2026 (Urk. 4/28). Auch wenn im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kin- desbelange unter anderem das Sorgerecht, die alternierende Obhut und die Be-
- 6 - suchskontakte Thema sind, war angesichts der vorinstanzlichen Eingaben des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Vorladung keine ausserordentliche Dringlich- keit ersichtlich, welche den Beschwerdegegner hätte veranlassen müssen, die Vergleichsverhandlung früher durchzuführen. Darüber hinaus wurde der Be- schwerdeführer, nachdem er um die Vorverschiebung der Verhandlung ersucht hatte (Urk. 4/30), vom Beschwerdegegner darüber in Kenntnis gesetzt, dass der frühestmögliche Termin, an welchem sämtliche Beteiligten verfügbar seien, der
17. Juni 2026 sei, weshalb eine Vorverlegung unter diesen Umständen nicht mög- lich sei (Urk. 4/31). Terminabsprachen für Verhandlungen sind erfahrungsgemäss nicht einfach, insbesondere auch, wenn auf einer oder auf beiden Seiten Rechts- anwälte involviert sind. So ist es durchaus üblich, dass auch in einer an sich dringlichen Angelegenheit ein Verhandlungstermin erst in einigen Monaten anbe- raumt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorwirft, er habe nicht auf seine Eingabe vom 27. März 2026 (Urk. 4/33) reagiert (Urk. 1 S. 1), ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beschwerdegegner die Vorladung für den
17. Juni 2026 mit Verfügung vom 31. März 2026 dahingehend ergänzte, dass zu- sätzlich zur Vergleichsverhandlung über sein Gesuch um Erlass von vorsorgli- chen Massnahmen verhandelt werde (Urk. 34 Dispositiv-Ziffer 6). Nicht nachvoll- ziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nach Erhalt der Verfügung vom
31. März 2026 noch eine (separate) Eingangsbestätigung des Beschwerdegeg- ners für seine Eingabe vom 27. März 2026 benötigt (Urk. 1 S. 1). Erst mit seiner an die KESB Meilen gerichteten – und an den Beschwerdegegner am
E. 7 April 2026 weitergeleiteten (Urk. 4/43) – Eingabe vom 31. März 2026 macht der Beschwerdeführer eine Gefährdung des Kindeswohls geltend und ersucht um An- ordnung von Kindesschutzmassnahmen (Urk. 4/44 S. 1). Zur Begründung führt er ins Feld, die Verfahrensbeteiligte und die Grossmutter mütterlicherseits würden den Kontakt vollständig und aktiv verhindern, indem Besuche, Telefonate und jeg- liche Kommunikation zwischen ihm und C._____ unterbunden würden. C._____ zeige gemäss ihm vorliegenden Hinweisen in der Schule zunehmendes, auffälli- ges und störendes Verhalten, was auf eine erhebliche psychische Belastung hin- deute (Urk. 44 S. 1). Es erscheint vorliegend vertretbar, dass die am 31. März
- 7 - 2026 vom Beschwerdeführer geltend gemachten – und am 14. April 2026 wieder- holten (Urk. 4/44 und 4/45) – Anträge anlässlich der auf den 17. Juni 2026 termi- nierten Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und Vergleichsver- handlung behandelt werden, thematisierte der Beschwerdeführer den Kontaktun- terbruch zwischen ihm und C._____ doch erstmals mit Eingabe vom 16. März 2026 (Urk. 4/30). Eine nachlässige bzw. verschleppende Prozessleitung kann un- ter diesen Umständen dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, zumal der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit die vorliegende Rechtsverzögerungs- beschwerde vom 18. April 2026 erhoben hat (Urk. 1). Seither verfügt der Be- schwerdegegner nicht mehr über seine Prozessakten (vgl. Erw. 1c). Dass der Be- schwerdegegner ohne die Prozessakten das Verfahren nicht fortsetzt, vermag keine Rechtsverzögerung zu begründen. Im vorliegenden familienrechtlichen Ver- fahren, in dem unter anderem die Gestaltung der Eltern-Kind-Beziehung in Frage steht, wurde dem Aspekt der Prozessbeschleunigung genügend Rechnung getra- gen. Eine durch den Beschwerdegegner verursachte Rechtsverzögerung bzw. Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO ist nicht er- sichtlich (vgl. Urk. 1-45).
c) Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Be- schwerdeführers abzuweisen.
4. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 9 i.V.m. § 12 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen und ausgangsge- mäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er beantragt, dass eventualiter auf die Kostenerhebung in Anbetracht der Kinderbelange ver- zichtet werden solle (Urk. 1 S. 2). Es liegt indessen kein Fall vor, für welchen im Sinne von Art. 113 ff. ZPO eine besondere Kostenregelung gilt bzw. keine Kosten zu erheben sind. Weiter kann nach Art. 107 Abs. 2 ZPO das Gericht Gerichtskos- ten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Ein solcher Fall liegt hier ebenfalls nicht vor. In familien- rechtlichen Verfahren kann von der Verlegung der Kosten nach Obsiegen und Un- terliegen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO abgewichen und die Prozess- kosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der
- 8 - Beschwerdeführers unterliegt mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde. Ein Ab- weichen von den Verteilgrundsätzen, das heisst die hälftige Kostenauflage an den Beschwerdeführer und die Verfahrensbeteiligte, rechtfertigt sich vorliegend nicht.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 1 und Urk. 2/1-2 sowie an die Verfahrensbetei- ligten unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und 2/1-2, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen mit diesem Entscheid an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ260004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 26. Mai 2026 in Sachen A._____, Erstbeklagter/Zweitkläger und Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Meilen, Beschwerdegegner sowie
1. B._____, Erstklägerin/Zweitbeklagte und Verfahrensbeteiligte
2. C._____,
3. D._____, weitere Verfahrensbeteiligte 2, 3 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Prozess-Nr. FK250035-G)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Der Erstbeklagte/Zweitkläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwer- deführer) und die Erstklägerin/Zweitbeklagte und Verfahrensbeteiligte (fortan Ver- fahrensbeteiligte) stehen sich seit dem 31. Dezember 2025 vor dem Bezirksge- richt Meilen (fortan Beschwerdegegner) in einem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange gegenüber (Geschäfts-Nr. FK250035-G). Mit Verfü- gung vom 12. Januar 2026 wies der Beschwerdegegner der Verfahrensbeteiligten die Rolle der Klägerin und dem Kind die Rolle der weiteren Verfahrensbeteiligten zu, zog die Akten der KESB Meilen betreffend C._____ bei, setzte den Parteien Frist an, um Belege über ihre Einkommens- und Vermögenssituation einzureichen sowie dem Beschwerdeführer zur Beantwortung der Klageschrift (Urk. 4/4 Dispo- sitiv-Ziffern 1-5). In Dispositiv-Ziffer 7 derselben Verfügung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers und der einverlangten Unterlagen mit separater Post zu einer Vergleichsver- handlung vorgeladen werde (Urk. 4/4). Der Beschwerdegegner stellte in der Folge die Eingaben samt Belegen sowie die elektronischen Akten der KESB Meilen ge- genseitig den Parteien am 2. März 2026 sowie am 10. März 2026 zu (Urk. 4/22/1- 2, 4/23/1-2, 4/26 und 4/27). Am 6. März 2026 wurden die Parteien zur Vergleichs- verhandlung auf den 17. Juni 2026 vorgeladen (Urk. 4/28, 4/49/1-2). Mit Eingabe vom 16. März 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorverlegung der Ver- handlung mit der Begründung, dass er zur Tochter C._____ derzeit keinerlei Kon- takt habe, eine Wartezeit von etwa drei Monaten die bestehenden Probleme un- nötig verlängern würde und dies negative Auswirkungen für C._____ habe (Urk. 4/30). Der Beschwerdegegner teilte dem Beschwerdeführer am 20. März 2026 mit, dass Termine jeweils frühzeitig und in Absprache mit allfälligen Rechts- vertretungen koordiniert würden, das Gericht sich bemühe, die Verhandlungster- mine möglichst zeitnah anzusetzen und der 17. Juni 2026 der frühestmögliche Termin gewesen sei, an welchen sämtliche Beteiligten verfügbar gewesen seien, weshalb eine Vorverlegung unter diesen Umständen nicht möglich sei (Urk. 4/31). Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 24. März 2026 eine Klage auf Ab- änderung der Unterhaltsbeiträge der Tochter D._____ (Urk. 4/36/1) und am
27. März 2026 ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen in Bezug
- 3 - auf das Kontaktrecht der Tochter C._____ (Urk. 4/33). Mit Verfügung vom
31. März 2026 vereinigte der Beschwerdegegner die beiden Unterhaltsklagen der Parteien, nahm die Tochter D._____ als weitere Verfahrensbeteiligte ins Rubrum auf, zog die Akten der KESB Meilen betreffend D._____ bei, setzte der Verfah- rensbeteiligten (Kindsmutter) Frist an, um konkrete Anträge zur Tochter D._____ zu stellen (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht, Unterhalt), ergänzte die Vorla- dung vom 6. März 2026 dahingehend, dass zusätzlich zur Vergleichsverhandlung zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen auf den 17. Juni 2026, 8.30 Uhr, vorgeladen werde, und stellte der Verfahrensbeteiligten das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen des Beschwerdeführers zu (Urk. 4/34 Dispositiv-Ziffern 1-7). Mit Schreiben vom 7. April 2026 leitete die KESB Meilen das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung von Kindesschutzmassnahmen vom 31. März 2026 – psychologische Abklärung der Tochter C._____ und Regelung des per- sönlichen Kontakts zwischen ihm und C._____ – weiter (Urk. 4/43-44). Schliess- lich ging am 15. April 2026 beim Beschwerdegegner eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein, mit dem Ersuchen, ihm den Eingang seines Schreibens vom 27. März 2026 zu bestätigen und den Stand der Bearbeitung mitzuteilen (Urk. 4/45).
b) Mit Eingabe vom 18. April 2026 (gleichentags zur Post gegeben; einge- gangen am 20. April 2026) reichte der Beschwerdeführer bei der Kammer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde mit den folgenden Anträgen ein (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Meilen, Abteilung Familiensa- chen, den dringlichen Antrag vom 27. März 2026 (AZ FK250035-G/EV) ohne hinreichenden Grund nicht innert angemessener Frits behandelt hat.
2. Das Bezirksgericht Meilen sei anzuweisen, den Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme betreffend Besuchsrecht unverzüglich – d.h. inner- halb von 10 Tagen seit Eingang dieses Entscheids – zu behandeln und zu ent- scheiden.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, eventualiter unter Verzicht auf Kostenerhebung in Anbetracht der Kindesbelange."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-45). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich un- begründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 4 -
2. Gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO leitet das Gericht den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durch- führung des Verfahrens. Art. 124 Abs. 1 ZPO konkretisiert den verfassungsmäs- sigen Anspruch auf Beurteilung einer Sache innert nützlicher Frist (BK ZPO-Frei, Art. 124 N 5). Art. 124 Abs. 1 ZPO stellt grundsätzlich lediglich eine Ordnungs- vorschrift dar. Wird die Pflicht zur beförderlichen Prozessleitung verletzt, kann dies jedoch als Rechtsverzögerung gerügt werden (Art. 319 lit. c ZPO; BK ZPO- Frei, Art. 124 N 10 m.w.H.). Mit der Beschwerde kann Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist die Rechtsverweigerung in formeller Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufenen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu be- rücksichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Rechtsverzöge- rung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden In- teressen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer 5A_339/2016 vom 27. Ja- nuar 2017 E. 2.2 m.w.H.). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung dann vorzu- werfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität wäh- rend längerer Perioden untätig geblieben ist (vgl. BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2 m.w.H.). Wenn schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es ja gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit. Die Beschwer- deinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht ver- zögerten Entscheid zu erlassen und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist an- setzen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 15 ff.).
3. a) Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerdeschrift, das Sorge- recht liege derzeit allein bei der Verfahrensbeteiligten. Es würden weder gericht-
- 5 - lich noch einvernehmlich geregelte Besuchszeiten bestehen. Der Kontakt zwi- schen ihm und seiner Tochter C._____ werde aktiv und vollständig seit längerer Zeit durch die Verfahrensbeteiligte unterbunden. Er habe mit Schreiben vom
27. März 2026 beim Beschwerdegegner dringliche Anträge gestellt (sofortige An- ordnung eines Besuchsrechts als vorsorgliche Massnahme, Prüfung des Kindes- wohls und Anordnung kindesschutzrechtlicher Massnahmen sowie Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts). Er habe nach mehr als zwei Wochen weder eine Eingangsbestätigung noch einen Zwischenbescheid erhalten. Auch sein Nachtrag vom 15. April 2026 sei unbeantwortet geblieben (Urk. 1 S. 1). Der nächste ordent- liche Gerichtstermin sei erst auf Juni 2026 angesetzt worden. Jeder weitere Mo- nat ohne geregelten Vaterkontakt vertiefe die emotionale Entfremdung des Kindes und könne langfristige psychische Schäden verursachen. Es bestünden konkrete Hinweise auf verhaltensauffälliges Störverhalten der Tochter in der Schule, was auf eine erhebliche psychische Belastung hindeute. Ein Zuwarten bis Juni 2026 sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar (Urk. 1 S. 2).
b) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift hauptsäch- lich vor, die Verfahrensbeteiligte entfremde ihn von der Tochter C._____ seit län- gerer Zeit und halte C._____ davon ab, Besuche bei bzw. mit ihm wahrzunehmen (Urk. 1 S. 2). In seiner Klageantwort vom 22. Februar 2026 macht er dagegen gel- tend, bis ca. November 2025 hätten regelmässige Kontakte stattgefunden (Mitt- wochnachmittage und Wochenenden mit gemeinsamen Aktivitäten; Urk. 4/18 S. 2) und seit etwa drei Monaten habe sich der persönliche Kontakt zwischen C._____ und ihm spürbar verringert (Urk. 4/18 S. 3). In welchen Umfang sich der Kontakt tatsächlich reduzierte, lässt sich seinen Vorbringen jedoch nicht entneh- men. Mit seiner Eingabe vom 9. März 2026 hält er am gemeinsamen Sorgerecht sowie der geteilten Obhut über die Töchter fest und äussert sich zu den finanziel- len Verhältnissen der Parteien. Wie oft der Kontakt zwischen ihm und der Tochter C._____ zu diesem Zeitpunkt stattfindet, führt der Beschwerdeführer nicht aus (Urk. 4/24 S. 1 f.). Am 12. März 2026 versandte der Beschwerdegegner an die Parteien die Vorladung zur Vergleichsverhandlung am 17. Juni 2026 (Urk. 4/28). Auch wenn im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kin- desbelange unter anderem das Sorgerecht, die alternierende Obhut und die Be-
- 6 - suchskontakte Thema sind, war angesichts der vorinstanzlichen Eingaben des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Vorladung keine ausserordentliche Dringlich- keit ersichtlich, welche den Beschwerdegegner hätte veranlassen müssen, die Vergleichsverhandlung früher durchzuführen. Darüber hinaus wurde der Be- schwerdeführer, nachdem er um die Vorverschiebung der Verhandlung ersucht hatte (Urk. 4/30), vom Beschwerdegegner darüber in Kenntnis gesetzt, dass der frühestmögliche Termin, an welchem sämtliche Beteiligten verfügbar seien, der
17. Juni 2026 sei, weshalb eine Vorverlegung unter diesen Umständen nicht mög- lich sei (Urk. 4/31). Terminabsprachen für Verhandlungen sind erfahrungsgemäss nicht einfach, insbesondere auch, wenn auf einer oder auf beiden Seiten Rechts- anwälte involviert sind. So ist es durchaus üblich, dass auch in einer an sich dringlichen Angelegenheit ein Verhandlungstermin erst in einigen Monaten anbe- raumt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorwirft, er habe nicht auf seine Eingabe vom 27. März 2026 (Urk. 4/33) reagiert (Urk. 1 S. 1), ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beschwerdegegner die Vorladung für den
17. Juni 2026 mit Verfügung vom 31. März 2026 dahingehend ergänzte, dass zu- sätzlich zur Vergleichsverhandlung über sein Gesuch um Erlass von vorsorgli- chen Massnahmen verhandelt werde (Urk. 34 Dispositiv-Ziffer 6). Nicht nachvoll- ziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nach Erhalt der Verfügung vom
31. März 2026 noch eine (separate) Eingangsbestätigung des Beschwerdegeg- ners für seine Eingabe vom 27. März 2026 benötigt (Urk. 1 S. 1). Erst mit seiner an die KESB Meilen gerichteten – und an den Beschwerdegegner am
7. April 2026 weitergeleiteten (Urk. 4/43) – Eingabe vom 31. März 2026 macht der Beschwerdeführer eine Gefährdung des Kindeswohls geltend und ersucht um An- ordnung von Kindesschutzmassnahmen (Urk. 4/44 S. 1). Zur Begründung führt er ins Feld, die Verfahrensbeteiligte und die Grossmutter mütterlicherseits würden den Kontakt vollständig und aktiv verhindern, indem Besuche, Telefonate und jeg- liche Kommunikation zwischen ihm und C._____ unterbunden würden. C._____ zeige gemäss ihm vorliegenden Hinweisen in der Schule zunehmendes, auffälli- ges und störendes Verhalten, was auf eine erhebliche psychische Belastung hin- deute (Urk. 44 S. 1). Es erscheint vorliegend vertretbar, dass die am 31. März
- 7 - 2026 vom Beschwerdeführer geltend gemachten – und am 14. April 2026 wieder- holten (Urk. 4/44 und 4/45) – Anträge anlässlich der auf den 17. Juni 2026 termi- nierten Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und Vergleichsver- handlung behandelt werden, thematisierte der Beschwerdeführer den Kontaktun- terbruch zwischen ihm und C._____ doch erstmals mit Eingabe vom 16. März 2026 (Urk. 4/30). Eine nachlässige bzw. verschleppende Prozessleitung kann un- ter diesen Umständen dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, zumal der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit die vorliegende Rechtsverzögerungs- beschwerde vom 18. April 2026 erhoben hat (Urk. 1). Seither verfügt der Be- schwerdegegner nicht mehr über seine Prozessakten (vgl. Erw. 1c). Dass der Be- schwerdegegner ohne die Prozessakten das Verfahren nicht fortsetzt, vermag keine Rechtsverzögerung zu begründen. Im vorliegenden familienrechtlichen Ver- fahren, in dem unter anderem die Gestaltung der Eltern-Kind-Beziehung in Frage steht, wurde dem Aspekt der Prozessbeschleunigung genügend Rechnung getra- gen. Eine durch den Beschwerdegegner verursachte Rechtsverzögerung bzw. Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO ist nicht er- sichtlich (vgl. Urk. 1-45).
c) Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Be- schwerdeführers abzuweisen.
4. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 9 i.V.m. § 12 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen und ausgangsge- mäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er beantragt, dass eventualiter auf die Kostenerhebung in Anbetracht der Kinderbelange ver- zichtet werden solle (Urk. 1 S. 2). Es liegt indessen kein Fall vor, für welchen im Sinne von Art. 113 ff. ZPO eine besondere Kostenregelung gilt bzw. keine Kosten zu erheben sind. Weiter kann nach Art. 107 Abs. 2 ZPO das Gericht Gerichtskos- ten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Ein solcher Fall liegt hier ebenfalls nicht vor. In familien- rechtlichen Verfahren kann von der Verlegung der Kosten nach Obsiegen und Un- terliegen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO abgewichen und die Prozess- kosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der
- 8 - Beschwerdeführers unterliegt mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde. Ein Ab- weichen von den Verteilgrundsätzen, das heisst die hälftige Kostenauflage an den Beschwerdeführer und die Verfahrensbeteiligte, rechtfertigt sich vorliegend nicht.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 1 und Urk. 2/1-2 sowie an die Verfahrensbetei- ligten unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und 2/1-2, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen mit diesem Entscheid an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo