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RZ260003

Vaterschaft, Abänderung Unterhalt etc. (Kosten- und Entschädigungsfolgen / unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-03-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Die Parteien standen sich vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Va- terschaft, Abänderung Unterhalt etc. gegenüber. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Sodann wurde das Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben und wurden die Ge- richtskosten dem Kläger auferlegt. Weiter wurde der Kläger verpflichtet, den Be- klagten und Verfahrensbeteiligten (fortan Verfahrensbeteiligte) eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 3'255.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 2 S. 3 f.).

E. 1.2 Die Verfügung wurde vom Kläger in der bis 28. Januar 2026 laufenden Abhol- frist nicht abgeholt und folglich von der Post an die Vorinstanz retourniert (Urk. 5 und Track&Trace-Informationen der Post). Mit Schreiben vom 3. März 2026 wies die Vorinstanz den Kläger darauf hin, dass die Verfügung vom 15. Dezember 2025 am 16. Januar 2026 verschickt, jedoch mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden sei, sodass er den erwähnten den Entscheid noch mit A-Post erhalte. Er habe jedoch zu beachten, dass die Zustellung bereits mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist der ersten Sendung als erfolgt gelte und allfällige darin enthaltene Fristen bereits mit diesem Datum zu laufen begonnen hätten (Urk. 2).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 4. März 2026 (Poststempel 12. März 2026) erhob der Kläger dagegen Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 4): "1. Vollständiger Erlass der Gerichtskosten sowie sämtlicher Anwaltskosten von RA X._____.

E. 1.4 Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als of- fensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich prozessuale Weiterungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die angefochtene Verfügung ist in unbegründeter Form ergangen (vgl. Urk. 2). Gegen einen unbegründeten Entscheid kann kein Rechtsmittel erhoben werden. Vielmehr ist zuerst eine Begründung zu verlangen. Erst danach kann ge- gen den in begründeter Ausfertigung ergangenen Entscheid das entsprechende Rechtsmittel erhoben werden (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Dies hat die Vorinstanz auch korrekt belehrt (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 4 und S. 4 Dispositivziffer 6). Auf die Beschwerde gegen die unbegründete Verfügung vom 15. Dezember 2025 ist daher nicht einzutreten.

3. Da die zehntägige Frist zum Verlangen einer Begründung am 28. Januar 2026 zu laufen begann und daher am Montag, 9. Februar 2026 endete, ist die gegen die unbegründete Verfügung erhobene Beschwerde auch nicht mehr gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO an die Vorinstanz zur Prüfung, ob ein Antrag auf schriftliche Begründung vorliegt, weiterzuleiten. Darüber hinaus ist der Kläger darauf hinzuwei- sen, dass er das Gesuch um Wiederherstellung der (Begründungs-)Frist (Urk. 1 S. 4 Antrag 5) bei der Vorinstanz stellen müsste, da die entscheidende Kammer hierfür nicht zuständig ist.

E. 2 Eventualiter: Sistierung der Zahlungspflicht für maximal 3 Jahre, bis eine nachhaltige Verbesserung meiner wirtschaftlichen Situation nachgewie- sen werden kann.

E. 3 Berücksichtigung meiner Wohnsitzsituation in Italien, meiner Überschul- dung und der Priorität des Kinderunterhalts als zwingende Gründe für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

E. 4 Feststellung, dass meine Ehefrau für die Kosten nicht haftbar ist.

E. 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und aus- gangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten und den Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 4.2 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumula- tiv) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Kläger führt aus, sein Einkommen liege kaum über dem sozialen Existenzminimum, Vermögen habe er keines, sondern Schulden (Urk. 1 S. 2). Da die Beschwerde jedoch, wie oben aufgezeigt, von vorn-

- 5 - herein unzulässig (und damit aussichtslos) war, kann dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren unabhängig von seiner finanziellen Situation nicht gewährt werden (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen:

E. 5 Berücksichtigung der verspäteten Einlegung des Rekurses aufgrund der unverschuldeten Zustellungsverzögerung und Gewährung der Zulässig- keit der Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO.

E. 6 Anordnung, dass die vollständigen Akten des Bezirksgerichts Bülach im Verfahren FK250026 C beigezogen werden, um die unentgeltliche Rechtspflege ordnungsgemäss zu prüfen."

- 4 -

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, an den Beklagten und die Verfahrensbeteiligten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1- 4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 6 - Zürich, 26. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ260003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 26. März 2026 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Bülach sowie

1. B._____,

2. C._____, Beklagte und Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Vaterschaft, Abänderung Unterhalt etc. (Kosten- und Entschädigungsfolgen / unentgeltliche Rechtspflege)

- 2 - Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 15. Dezember 2025 (FK250026-C)

- 3 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien standen sich vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Va- terschaft, Abänderung Unterhalt etc. gegenüber. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Sodann wurde das Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben und wurden die Ge- richtskosten dem Kläger auferlegt. Weiter wurde der Kläger verpflichtet, den Be- klagten und Verfahrensbeteiligten (fortan Verfahrensbeteiligte) eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 3'255.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 2 S. 3 f.). 1.2 Die Verfügung wurde vom Kläger in der bis 28. Januar 2026 laufenden Abhol- frist nicht abgeholt und folglich von der Post an die Vorinstanz retourniert (Urk. 5 und Track&Trace-Informationen der Post). Mit Schreiben vom 3. März 2026 wies die Vorinstanz den Kläger darauf hin, dass die Verfügung vom 15. Dezember 2025 am 16. Januar 2026 verschickt, jedoch mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden sei, sodass er den erwähnten den Entscheid noch mit A-Post erhalte. Er habe jedoch zu beachten, dass die Zustellung bereits mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist der ersten Sendung als erfolgt gelte und allfällige darin enthaltene Fristen bereits mit diesem Datum zu laufen begonnen hätten (Urk. 2). 1.3 Mit Eingabe vom 4. März 2026 (Poststempel 12. März 2026) erhob der Kläger dagegen Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 4): "1. Vollständiger Erlass der Gerichtskosten sowie sämtlicher Anwaltskosten von RA X._____.

2. Eventualiter: Sistierung der Zahlungspflicht für maximal 3 Jahre, bis eine nachhaltige Verbesserung meiner wirtschaftlichen Situation nachgewie- sen werden kann.

3. Berücksichtigung meiner Wohnsitzsituation in Italien, meiner Überschul- dung und der Priorität des Kinderunterhalts als zwingende Gründe für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4. Feststellung, dass meine Ehefrau für die Kosten nicht haftbar ist.

5. Berücksichtigung der verspäteten Einlegung des Rekurses aufgrund der unverschuldeten Zustellungsverzögerung und Gewährung der Zulässig- keit der Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO.

6. Anordnung, dass die vollständigen Akten des Bezirksgerichts Bülach im Verfahren FK250026 C beigezogen werden, um die unentgeltliche Rechtspflege ordnungsgemäss zu prüfen."

- 4 - 1.4 Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als of- fensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich prozessuale Weiterungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die angefochtene Verfügung ist in unbegründeter Form ergangen (vgl. Urk. 2). Gegen einen unbegründeten Entscheid kann kein Rechtsmittel erhoben werden. Vielmehr ist zuerst eine Begründung zu verlangen. Erst danach kann ge- gen den in begründeter Ausfertigung ergangenen Entscheid das entsprechende Rechtsmittel erhoben werden (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Dies hat die Vorinstanz auch korrekt belehrt (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 4 und S. 4 Dispositivziffer 6). Auf die Beschwerde gegen die unbegründete Verfügung vom 15. Dezember 2025 ist daher nicht einzutreten.

3. Da die zehntägige Frist zum Verlangen einer Begründung am 28. Januar 2026 zu laufen begann und daher am Montag, 9. Februar 2026 endete, ist die gegen die unbegründete Verfügung erhobene Beschwerde auch nicht mehr gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO an die Vorinstanz zur Prüfung, ob ein Antrag auf schriftliche Begründung vorliegt, weiterzuleiten. Darüber hinaus ist der Kläger darauf hinzuwei- sen, dass er das Gesuch um Wiederherstellung der (Begründungs-)Frist (Urk. 1 S. 4 Antrag 5) bei der Vorinstanz stellen müsste, da die entscheidende Kammer hierfür nicht zuständig ist. 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und aus- gangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten und den Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumula- tiv) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Kläger führt aus, sein Einkommen liege kaum über dem sozialen Existenzminimum, Vermögen habe er keines, sondern Schulden (Urk. 1 S. 2). Da die Beschwerde jedoch, wie oben aufgezeigt, von vorn-

- 5 - herein unzulässig (und damit aussichtslos) war, kann dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren unabhängig von seiner finanziellen Situation nicht gewährt werden (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, an den Beklagten und die Verfahrensbeteiligten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1- 4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 26. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: st