Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) und B._____ (Beklagter im vorinstanzlichen Verfahren) stehen sich seit dem 31. August 2023 vor dem Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen (fortan Beschwerdegegner) in einem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange gegenüber (Urk. 1; Geschäfts-Nr. FK230014-G). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 teilte der Beschwerdegegner die alleinige Obhut über die Tochter der Parteien superprovi- sorisch ab dem 17. Oktober 2025 dem Beklagten zu. Zudem wurde der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Tochter ab dem 18. Oktober 2025 für die Dauer von vier Monaten auf einen wöchentlichen Videocall sowie einen Besuch von zwei Stunden jede zweite Woche im Rahmen eines begleiteten Be- suchskontakts im C._____ festgelegt. Gleichzeitig setzte der Beschwerdegegner den Parteien eine Frist von zehn Tagen an, um zum Massnahmebegehren der Bei- ständin schriftlich Stellung zu nehmen, und stellte ihnen nach vorgängiger Termin- absprache eine separate Vorladung zu einer Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 178 = Urk. 249/1). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 wies der Beschwerdegegner den superprovisorischen Antrag der Beschwer- deführerin, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 der Verfügung vom 7. Oktober 2025 seien wiedererwägungsweise superprovisorisch aufzuheben, ab und bestätigte diese Verfügung (Urk. 182; Urk. 185). Die Stellungnahmen zum Massnahmebegehren der Beiständin gingen am 30. Oktober 2025 ein (Urk. 191; Urk. 193). Mit Vorladung vom 21. Oktober 2025 lud der Beschwerdegegner für die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vor, die am 11. Dezember 2025 stattfand (Urk. 188; Prot. I S. 114 ff.). Am 23. Dezember 2025 folgte eine Noveneingabe der Beschwer- deführerin (Urk. 213). Der Beklagte nahm dazu mit Eingabe vom 27. Januar 2026 Stellung (Urk. 215; Urk. 222). Am 27. Januar 2026 ging zudem der vom Beschwer- degegner mit Schreiben vom 19. Januar 2026 angeforderte Bericht der Kindergar- tenlehrperson ein (Urk. 220; Urk. 224). Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 verlän- gerte der Beschwerdegegner die mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 angeordnete Regelung des persönlichen Kontakts superprovisorisch um weitere vier Monate (Urk. 227 = Urk. 249/2). Am 24. Februar 2026 wurde die Tochter angehört (Urk. 234). Mit Schreiben vom 25. Februar 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin
- 3 - den Beschwerdegegner um den raschen Erlass und die Zustellung des Entscheids (Urk. 235 = Urk. 249/4). Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 setzte der Beschwer- degegner den Parteien eine Frist von zehn Tagen an, um zu den Ergebnissen der Kindesanhörung schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 236 = Urk. 249/3). Diese Stel- lungnahmen gingen seitens des Beklagten am 9. März 2026 und seitens der Klä- gerin am 23. März 2026 ein (Urk. 241; Urk. 248). Mit Verfügung vom 31. März 2026 bestätigte der Beschwerdegegner die Obhutszuteilung sowie das Kontaktrecht für die Dauer des Verfahrens (Urk. 259).
E. 2 In der Zwischenzeit hatte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. März 2026 die vorliegende Rechtsverzögerungs- / Rechtsverweigerungsbeschwerde er- hoben (Urk. 247). Sie machte im Wesentlichen geltend, gegen den superprovisori- schen Entscheid vom 7. Oktober 2025 stehe ihr kein ordentliches Rechtsmittel of- fen. Umso wichtiger sei ein unverzüglicher Entscheid über die vorsorglichen Mass- nahmen, der ihr erstmals den Rechtsmittelweg eröffne. Bereits zwischen dem su- perprovisorischen Entscheid und der Verhandlung betreffend vorsorgliche Mass- nahmen seien rund zwei Monate verstrichen. Bis zur Anhörung der Tochter am
24. Februar 2026 seien weitere rund zweieinhalb Monate vergangen. Dazwischen sei die Einschränkung des persönlichen Kontakts zwischen der Beschwerdeführe- rin und ihrer Tochter superprovisorisch um weitere vier Monate verlängert worden. Gemäss telefonischer Auskunft des Beschwerdegegners vom 25. Februar 2026 sei weiterhin offen, wann der Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen ergehen werde. Dem potenziellen Argument, der Entscheid über die vorsorglichen Mass- nahmen könne mangels Spruchreife noch nicht ergehen, hielt die Beschwerdefüh- rerin sodann entgegen, die fortlaufende Entwicklung von Sachverhalt und Akten- lage sei dem Verfahren immanent und dürfe nicht dazu führen, dass sich der Ent- scheid über die vorsorglichen Massnahmen weiter verzögere. Offen sei, weshalb die Kinderanhörung nicht zeitnäher zum superprovisorischen Entscheid stattgefun- den habe. Insgesamt habe der Beschwerdegegner dem Interesse der Beschwer- deführerin an einer gerichtlichen Überprüfung des Obhutsentzugs zu wenig Ge- wicht beigemessen und damit das bei superprovisorischen Massnahmen beson- ders bedeutsame Beschleunigungsgebot verletzt (Urk. 247 Rz. 7 ff.).
- 4 -
E. 3 Die Rechtsverzögerungs- / Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde mit der Eröffnung der Verfügung vom 31. März 2026 gegenstandslos, weshalb das vorlie- gende Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), zu- mal ausschliesslich die sogenannte formelle Rechtsverweigerung (unrechtmässige Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids) Gegenstand der Rechtsverzöge- rungsbeschwerde bildet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 16 f.; vgl. auch BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 22 ff.; DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 45 ff.).
E. 4.1 Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, kann das Gericht die Prozesskosten in Abweichung von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO nach Ermessen vertei- len (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Für die Verteilung kann insbesondere berücksichtigt werden, wer die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder wie das abgeschriebene Verfahren mut- masslich ausgegangen wäre. Beim zuletzt genannten Kriterium darf es bei einer vorläufigen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (BGE 142 V 551 E. 8.2 m.w.H.).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zulasten des Staates festzusetzen (Urk. 247 S. 2). Im vorliegenden Fall wurde die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch den Erlass der Verfügung vom 31. März 2026 durch den Beschwerdegegner verursacht. Das Be- schwerdeverfahren als solches wurde jedoch durch die Beschwerdeführerin veran- lasst. Das Gesetz sieht sodann vor, dass das Gericht nach Anhörung der Gegen- partei unverzüglich über das Gesuch entscheidet (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Unverzüg- lich bedeutet "ohne jede Verzögerung". In der Literatur ist von einer Frist von 10 Ta- gen ab der Anhörung bis zum Entscheid die Rede; eine derart lange Frist solle aber die Ausnahme sein (BSK ZPO-Sprecher, Art. 265 N 43 m.w.H.; siehe auch OGer ZH RZ250004 vom 16. Juni 2025 E. 3). Vorliegend vergingen zwischen dem Erlass der superprovisorischen Verfügung vom 7. Oktober 2025 und der Verfügung über die vorsorglichen Massnahmen vom 31. März 2026 nahezu sechs Monate. Zwar erfolgten während dieser Zeit diverse Prozesshandlungen, namentlich die Einho-
- 5 - lung der Stellungnahmen der Parteien zum Massnahmebegehren der Beiständin, die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 11. Dezember 2025, die Einholung weiterer Stellungnahmen und Auskünfte sowie die Kindesanhörung vom 24. Februar 2026. Dennoch verstrichen bereits rund zwei Monate bis zur Durchführung der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen. Die Kindes- anhörung erfolgte sodann erst rund viereinhalb Monate nach Erlass der superpro- visorischen Verfügung und rund zweieinhalb Monate nach der Verhandlung. Die Verfügung über die vorsorglichen Massnahmen vom 31. März 2026 erging schliesslich rund dreieinhalb Monate nach der Verhandlung vom 11. Dezember
2025. Sowohl die Gesamtdauer von nahezu sechs Monaten zwischen der super- provisorischen Verfügung und der Verfügung über die vorsorglichen Massnahmen als auch die Dauer zwischen einzelnen Verfahrensschritten (insbesondere vierein- halb Monate bis zur Kinderanhörung und dreieinhalb Monate zwischen Verhand- lung und Verfügung über die vorsorglichen Massnahmen) erscheinen als lang, so dass wohl nicht mehr von einem "unverzüglichen" Entscheid hätte ausgegangen werden können. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim Streitgegen- stand um die Umteilung der Obhut und die erhebliche Einschränkung des Kontakts zwischen Mutter und Kind handelt, und entsprechend auch die Wahrung des Kinds- wohls einen raschen Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen erfordert hätte. Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde bei einer materiellen Prüfung wohl gutgeheissen worden.
E. 4.3 Würde die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen, gälte der Kanton als unterliegende Partei (BGE 139 III 471 E. 3.3; BGE 140 III 501 E. 4.1.1). Da ihm in Zivilverfahren keine Kosten auferlegt werden können (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG), sind keine Gerichtskosten zu erheben.
E. 4.4 Die Kostenfreiheit gemäss § 200 lit. a GOG gilt nur für die Gerichtskosten, nicht auch für die Parteientschädigung (GOG-Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 200 N 4). Die Beschwerdeführerin verlangt für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 247 S. 2). Der Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin umfasste die Korrespondenz mit der Be- schwerdeführerin sowie die Ausarbeitung der vierseitigen Beschwerdeschrift. In
- 6 - Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV rechtfertigt es sich daher, die Beschwerdeführerin mit Fr. 600.– zu entschädigen. Hinzu kommt wie beantragt die Mehrwertsteuer von
E. 8.1 %. Die Beschwerdeführerin ist somit mit Fr. 648.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
- Die Beschwerdeführerin wird mit Fr. 648.60 aus der Gerichtskasse entschä- digt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel der Urk. 247, Urk. 248 und Urk. 249/1-4, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an den Beschwerdegegner zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 7 - Zürich, 29. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Schlumpf versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ260002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Präsident, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichterin lic. iur. L. Stünzi sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Schlumpf Beschluss vom 29. Juni 2026 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Bezirksgericht Meilen, Beschwerdegegner betreffend Unterhalt & weitere Kinderbelange (Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen (Prozess-Nr. FK230014-G)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) und B._____ (Beklagter im vorinstanzlichen Verfahren) stehen sich seit dem 31. August 2023 vor dem Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen (fortan Beschwerdegegner) in einem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange gegenüber (Urk. 1; Geschäfts-Nr. FK230014-G). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 teilte der Beschwerdegegner die alleinige Obhut über die Tochter der Parteien superprovi- sorisch ab dem 17. Oktober 2025 dem Beklagten zu. Zudem wurde der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Tochter ab dem 18. Oktober 2025 für die Dauer von vier Monaten auf einen wöchentlichen Videocall sowie einen Besuch von zwei Stunden jede zweite Woche im Rahmen eines begleiteten Be- suchskontakts im C._____ festgelegt. Gleichzeitig setzte der Beschwerdegegner den Parteien eine Frist von zehn Tagen an, um zum Massnahmebegehren der Bei- ständin schriftlich Stellung zu nehmen, und stellte ihnen nach vorgängiger Termin- absprache eine separate Vorladung zu einer Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 178 = Urk. 249/1). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 wies der Beschwerdegegner den superprovisorischen Antrag der Beschwer- deführerin, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 der Verfügung vom 7. Oktober 2025 seien wiedererwägungsweise superprovisorisch aufzuheben, ab und bestätigte diese Verfügung (Urk. 182; Urk. 185). Die Stellungnahmen zum Massnahmebegehren der Beiständin gingen am 30. Oktober 2025 ein (Urk. 191; Urk. 193). Mit Vorladung vom 21. Oktober 2025 lud der Beschwerdegegner für die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vor, die am 11. Dezember 2025 stattfand (Urk. 188; Prot. I S. 114 ff.). Am 23. Dezember 2025 folgte eine Noveneingabe der Beschwer- deführerin (Urk. 213). Der Beklagte nahm dazu mit Eingabe vom 27. Januar 2026 Stellung (Urk. 215; Urk. 222). Am 27. Januar 2026 ging zudem der vom Beschwer- degegner mit Schreiben vom 19. Januar 2026 angeforderte Bericht der Kindergar- tenlehrperson ein (Urk. 220; Urk. 224). Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 verlän- gerte der Beschwerdegegner die mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 angeordnete Regelung des persönlichen Kontakts superprovisorisch um weitere vier Monate (Urk. 227 = Urk. 249/2). Am 24. Februar 2026 wurde die Tochter angehört (Urk. 234). Mit Schreiben vom 25. Februar 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin
- 3 - den Beschwerdegegner um den raschen Erlass und die Zustellung des Entscheids (Urk. 235 = Urk. 249/4). Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 setzte der Beschwer- degegner den Parteien eine Frist von zehn Tagen an, um zu den Ergebnissen der Kindesanhörung schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 236 = Urk. 249/3). Diese Stel- lungnahmen gingen seitens des Beklagten am 9. März 2026 und seitens der Klä- gerin am 23. März 2026 ein (Urk. 241; Urk. 248). Mit Verfügung vom 31. März 2026 bestätigte der Beschwerdegegner die Obhutszuteilung sowie das Kontaktrecht für die Dauer des Verfahrens (Urk. 259).
2. In der Zwischenzeit hatte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. März 2026 die vorliegende Rechtsverzögerungs- / Rechtsverweigerungsbeschwerde er- hoben (Urk. 247). Sie machte im Wesentlichen geltend, gegen den superprovisori- schen Entscheid vom 7. Oktober 2025 stehe ihr kein ordentliches Rechtsmittel of- fen. Umso wichtiger sei ein unverzüglicher Entscheid über die vorsorglichen Mass- nahmen, der ihr erstmals den Rechtsmittelweg eröffne. Bereits zwischen dem su- perprovisorischen Entscheid und der Verhandlung betreffend vorsorgliche Mass- nahmen seien rund zwei Monate verstrichen. Bis zur Anhörung der Tochter am
24. Februar 2026 seien weitere rund zweieinhalb Monate vergangen. Dazwischen sei die Einschränkung des persönlichen Kontakts zwischen der Beschwerdeführe- rin und ihrer Tochter superprovisorisch um weitere vier Monate verlängert worden. Gemäss telefonischer Auskunft des Beschwerdegegners vom 25. Februar 2026 sei weiterhin offen, wann der Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen ergehen werde. Dem potenziellen Argument, der Entscheid über die vorsorglichen Mass- nahmen könne mangels Spruchreife noch nicht ergehen, hielt die Beschwerdefüh- rerin sodann entgegen, die fortlaufende Entwicklung von Sachverhalt und Akten- lage sei dem Verfahren immanent und dürfe nicht dazu führen, dass sich der Ent- scheid über die vorsorglichen Massnahmen weiter verzögere. Offen sei, weshalb die Kinderanhörung nicht zeitnäher zum superprovisorischen Entscheid stattgefun- den habe. Insgesamt habe der Beschwerdegegner dem Interesse der Beschwer- deführerin an einer gerichtlichen Überprüfung des Obhutsentzugs zu wenig Ge- wicht beigemessen und damit das bei superprovisorischen Massnahmen beson- ders bedeutsame Beschleunigungsgebot verletzt (Urk. 247 Rz. 7 ff.).
- 4 -
3. Die Rechtsverzögerungs- / Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde mit der Eröffnung der Verfügung vom 31. März 2026 gegenstandslos, weshalb das vorlie- gende Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), zu- mal ausschliesslich die sogenannte formelle Rechtsverweigerung (unrechtmässige Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids) Gegenstand der Rechtsverzöge- rungsbeschwerde bildet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 16 f.; vgl. auch BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 22 ff.; DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 45 ff.). 4.1. Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, kann das Gericht die Prozesskosten in Abweichung von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO nach Ermessen vertei- len (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Für die Verteilung kann insbesondere berücksichtigt werden, wer die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder wie das abgeschriebene Verfahren mut- masslich ausgegangen wäre. Beim zuletzt genannten Kriterium darf es bei einer vorläufigen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (BGE 142 V 551 E. 8.2 m.w.H.). 4.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zulasten des Staates festzusetzen (Urk. 247 S. 2). Im vorliegenden Fall wurde die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch den Erlass der Verfügung vom 31. März 2026 durch den Beschwerdegegner verursacht. Das Be- schwerdeverfahren als solches wurde jedoch durch die Beschwerdeführerin veran- lasst. Das Gesetz sieht sodann vor, dass das Gericht nach Anhörung der Gegen- partei unverzüglich über das Gesuch entscheidet (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Unverzüg- lich bedeutet "ohne jede Verzögerung". In der Literatur ist von einer Frist von 10 Ta- gen ab der Anhörung bis zum Entscheid die Rede; eine derart lange Frist solle aber die Ausnahme sein (BSK ZPO-Sprecher, Art. 265 N 43 m.w.H.; siehe auch OGer ZH RZ250004 vom 16. Juni 2025 E. 3). Vorliegend vergingen zwischen dem Erlass der superprovisorischen Verfügung vom 7. Oktober 2025 und der Verfügung über die vorsorglichen Massnahmen vom 31. März 2026 nahezu sechs Monate. Zwar erfolgten während dieser Zeit diverse Prozesshandlungen, namentlich die Einho-
- 5 - lung der Stellungnahmen der Parteien zum Massnahmebegehren der Beiständin, die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 11. Dezember 2025, die Einholung weiterer Stellungnahmen und Auskünfte sowie die Kindesanhörung vom 24. Februar 2026. Dennoch verstrichen bereits rund zwei Monate bis zur Durchführung der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen. Die Kindes- anhörung erfolgte sodann erst rund viereinhalb Monate nach Erlass der superpro- visorischen Verfügung und rund zweieinhalb Monate nach der Verhandlung. Die Verfügung über die vorsorglichen Massnahmen vom 31. März 2026 erging schliesslich rund dreieinhalb Monate nach der Verhandlung vom 11. Dezember
2025. Sowohl die Gesamtdauer von nahezu sechs Monaten zwischen der super- provisorischen Verfügung und der Verfügung über die vorsorglichen Massnahmen als auch die Dauer zwischen einzelnen Verfahrensschritten (insbesondere vierein- halb Monate bis zur Kinderanhörung und dreieinhalb Monate zwischen Verhand- lung und Verfügung über die vorsorglichen Massnahmen) erscheinen als lang, so dass wohl nicht mehr von einem "unverzüglichen" Entscheid hätte ausgegangen werden können. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim Streitgegen- stand um die Umteilung der Obhut und die erhebliche Einschränkung des Kontakts zwischen Mutter und Kind handelt, und entsprechend auch die Wahrung des Kinds- wohls einen raschen Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen erfordert hätte. Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde bei einer materiellen Prüfung wohl gutgeheissen worden. 4.3. Würde die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen, gälte der Kanton als unterliegende Partei (BGE 139 III 471 E. 3.3; BGE 140 III 501 E. 4.1.1). Da ihm in Zivilverfahren keine Kosten auferlegt werden können (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG), sind keine Gerichtskosten zu erheben. 4.4. Die Kostenfreiheit gemäss § 200 lit. a GOG gilt nur für die Gerichtskosten, nicht auch für die Parteientschädigung (GOG-Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 200 N 4). Die Beschwerdeführerin verlangt für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 247 S. 2). Der Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin umfasste die Korrespondenz mit der Be- schwerdeführerin sowie die Ausarbeitung der vierseitigen Beschwerdeschrift. In
- 6 - Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV rechtfertigt es sich daher, die Beschwerdeführerin mit Fr. 600.– zu entschädigen. Hinzu kommt wie beantragt die Mehrwertsteuer von 8.1 %. Die Beschwerdeführerin ist somit mit Fr. 648.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Die Beschwerdeführerin wird mit Fr. 648.60 aus der Gerichtskasse entschä- digt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel der Urk. 247, Urk. 248 und Urk. 249/1-4, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an den Beschwerdegegner zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 7 - Zürich, 29. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Schlumpf versandt am: lm