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RZ250011

Abänderung Unterhalt (Entschädigungsfolgen)

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-07-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine Klage auf Abänderung des Urteils des Be- zirksgerichts Winterthur vom 5. Juni 2019 (FK170045-K) rechtshängig (Urk. 1 und Urk. 3). In der Folge wurden die Parteien auf den 23. September 2025 zur Instruk- tionsverhandlung vorgeladen (Urk. 7). Anlässlich der Instruktionsverhandlung zog der Kläger die Klage zurück und die Parteien schlossen hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen einen Vergleich, wonach der Kläger die Gerichtskosten übernahm sowie sich verpflichtete, der Beklagten eine nach Ermessen des Ge- richts festzulegende Parteientschädigung zu bezahlen (Prot. S. 3 f. und Urk. 15).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 25. September 2025 (unbegründete Fassung) wurde das vorinstanzliche Verfahren infolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben, unter Vormerknahme des abgeschlossenen Vergleichs. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger auferlegt und er wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin und Beklagten (nachfolgend Beklagte) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– zu bezahlen (Disp. Ziffern 1 und 3 f. Urk. 16 = Disp. Ziffern 1 und 3 f. Urk. 19 = Disp. Ziffern 1 und 3 f. Urk. 22). In der Folge verlangte der Kläger eine Entscheidbegrün- dung, woraufhin die Vorinstanz den Parteien am 23. Oktober 2025 eine begründete Entscheidfassung zustellte (Urk. 18 und Urk. 19 f.).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 19. November 2025 erhob der Kläger fristgerecht Be- schwerde gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid mit folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 3): "1. Die Parteientschädigung gemäss Verfügung vom 25. September 2025 (FK 250048) sei auf den tatsächlich notwendigen Auf- wand zu reduzieren.

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Der Beklagten wurde vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (Urk. 23). Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 310.– zu bezahlen (Urk. 24). Dieser wurde innert Frist geleistet (Urk. 25). Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich kein Erfolg beschieden ist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif.

E. 1.5 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Aus- nahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1).

E. 2 Es seien maximal 3 Stunden anwaltlicher Aufwand der Gegen- partei (1.5 h Vorbereitung, 1.5 h Präsenz) zu berücksichtigen.

E. 2.1 Der Kläger beanstandet im Wesentlichen die der Beklagten zugesprochene Parteientschädigung im Sinne einer falschen Rechtsanwendung, insbesondere den vorinstanzlich festgelegten Aufwand für die Verhandlungsvorbereitung, und bean- tragt deren Reduktion. Zur Begründung führt er an, bei einem Teil der durch die Parteientschädigung abgegoltenen Kosten handle es sich um nicht notwendige Prozesskosten, welche gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO nicht ersatzfähig seien. Vorlie- gend sei als Vorbereitung der vorinstanzlichen Instruktionsverhandlung einzig die Einreichung von Finanzdaten angeordnet worden. Eine umfangreiche 18-seitige Eingabe sei objektiv nicht erforderlich gewesen und habe ausserhalb des durch die Vorinstanz definierten Verhandlungsgegenstands gestanden. Die Vorinstanz habe die Kriterien von Art. 95-98 ZPO nicht korrekt angewendet, indem es notwendige von überflüssigen Kosten nicht sauber unterschieden habe. Ebenso wenig prozess- relevant und nicht zu entschädigen sei die geltend gemachte E-Mail-Korrespon-

- 4 - denz über die Alltagsorganisation und das Besuchsrecht der gemeinsamen Tochter (Urk. 21 Ziffer 2.1 und 2.4). Weiter macht der Kläger geltend, die Parteientschädigung sei nach pflichtgemäs- sem Ermessen des Gerichts unangemessen hoch. Den tatsächlich notwendigen Aufwand bezeichnet er als minimal und führt an, neben den eineinhalb Stunden während der Anwesenheit an der Instruktionsverhandlung seien weitere eineinhalb Stunden zur Prüfung der Finanzunterlagen und der Formulierung einer kurzen Ver- fahrensstellungnahme gerechtfertigt. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht im Sinne einer sparsamen und verhältnismässigen Kostenzuschreibung ausgeübt, sondern für den Aufwand eine pauschale Summe angesetzt, welche den realen Aufwand erheblich übersteige. Zudem werde durch die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– ein unverhältnismässiger Anreiz geschaffen, umfangreiche und prozessfremde Eingaben zu produzieren, selbst wenn das Gericht nur formale Fragen klären wolle. Dies sei offensichtlich unbillig (Urk. 21 Ziff. 2.2 f.). 2.2.1. Die Vorinstanz erachtete einen pauschalen Aufwand von fünfeinhalb Stun- den für die Vorbereitung auf die Instruktionsverhandlung als angemessen und er- wog, die Beklagte werde von ihrem Rechtsvertreter bereits seit dem ersten Verfah- ren vertreten. Er kenne den Fall, die Verhältnisse der Parteien und deren Situation und er sei von der Beklagten laufend informiert worden. Dennoch habe er sich mit der Klage und den klägerischen Anträgen befassen und sich auf die Instruktions- verhandlung vorbereiten müssen. Unter Berücksichtigung von eineinhalb Stunden für die Instruktionsverhandlung mit Hin- und Rückreise erachtete sie einen Ge- samtaufwand von sieben Stunden für das Verfahren als angemessen. Gestützt auf die eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters der Beklagten setzte sie den Stundenansatz auf Fr. 320.– an und setzte die Parteientschädigung sodann auf Fr. 2'500.– fest (Urk. 22 E. 5.2 f.). 2.2.2. Die für die Parteientschädigung relevanten Anwaltskosten umfassen die mit der Prozessführung verbundenen Kosten, wie die Instruktion durch den Man- danten, das Aktenstudium sowie das Verfassen von Rechtsschriften. Sie umfassen auch Leistungen, welche mit der Prozessvorbereitung zusammenhängen (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 95 N 65). Gegenstand des vorinstanzlichen Verfah-

- 5 - rens waren die Abänderung der Obhut, die Regelung des persönlichen Verkehrs sowie der Kinderunterhaltsanspruch (vgl. Urk. 1 S. 1). Damit liegt eine nicht vermö- gensrechtliche Streitigkeit vor (ZK ZPO-Stein, Art. 91 N 8). Der Rahmen für die Bemessung der Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Begründung oder Beantwortung der Klage und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Hat eine Partei ihre Vertretung eingehend über den Fall informiert (Instruktion) und wird der Prozess in der Folge durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt, wird die Gebühr auf die Hälfte bis einen Viertel herabgesetzt (§ 11 Abs. 4 Anw- GebV). Indem die Parteien die Parteientschädigung mit Vergleich vom 23. Septem- ber 2025 ins Ermessen des Gerichts stellten, verzichtete die Beklagte auf deren Festsetzung nach dem tatsächlichen Aufwand. Die Parteientschädigung ist damit unabhängig des geltend gemachten Aufwands gemäss der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnote festzusetzen. Entgegen der Ansicht des Klä- gers hat die Vorinstanz denn die unaufgeforderte Eingabe des Rechtsvertreters der Beklagten vom 16. September 2025 (Urk. 10) bei der Bemessung der Parteient- schädigung auch nicht berücksichtigt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für die In- struktionsverhandlung keine zu entschädigenden Vorbereitungshandlungen not- wendig gewesen wären. Die Beklagte war mit der Vorladung aufgefordert worden, Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 7). Die Instrukti- onsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstands, der Ergänzung des Sachverhalts sowie dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung auf die Hauptverhandlung (Art. 226 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte und ihr Rechtsvertreter hat- ten sich auf die mit der Abänderungsklage geltend gemachten Verhandlungsthe- men, insbesondere der vom Kläger beantragten Ausweitung der Betreuung der ge- meinsamen Tochter, für die bevorstehende Instruktionsverhandlung im vorinstanz- lichen Verfahren vorzubereiten. Eine vorgängige Beschränkung des Verhandlungs- gegenstands auf formale Fragen, wie dies der Kläger unter dem Titel „Offensichtli- che Unbilligkeit/Unfairness“ anführt (Urk. 21 Ziff. 2.3), ist der Vorladung nicht zu entnehmen und eine solche ergibt sich auch nicht aus den Akten.

- 6 - 2.2.3. Das vorinstanzliche Verfahren befand sich noch im Anfangsstadium und wurde durch Klagerückzug erledigt, weshalb die Schwierigkeit des Falls nicht be- urteilt werden kann. Jedoch ist angesichts der angeführten Prozessthemen von ei- ner hohen Verantwortung des Rechtsvertreters der Beklagten i.S.v. § 5 Abs. 1 Anw- GebV auszugehen. Der vorinstanzlich berücksichtigte Zeitaufwand für die Verhand- lungsvorbereitung und der angewendete Stundenansatz erscheinen deshalb ge- rechtfertigt. Insgesamt erweist sich die festgesetzte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungskri- terien als angemessen. Im Ergebnis ist die Rüge des Klägers unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 3 Bei einem Stundensatz von CHF 320.– (zzgl. Barauslagen und MwSt.) sei die Parteientschädigung dementsprechend auf maxi- mal CHF 960.– zzgl. Barauslagen und MwSt. festzusetzen.

E. 3.1 Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf Fr. 1'431.10 (Urk. 21 Ziff. 3.3). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 340.– festzusetzen und ausgangsgemäss vollumfänglich dem im Beschwerdeverfahren unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 3.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen: Der Beklagten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungs- pflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Kläger hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

E. 4 Die übrigen von der Gegenpartei geltend gemachten Aufwendun- gen – insbesondere die 18-seitige Eingabe sowie die unprozessu-

- 3 - ale E-Mail-Korrespondenz – seien als nicht notwendig zu qualifi- zieren und nicht zu entschädigen.

E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpar- tei."

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 340.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Ober- gerichtskasse Rechnung.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 7 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'431.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 10. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw P. Weber versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ250011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Weber Beschluss vom 10. Juli 2026 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Abänderung Unterhalt (Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 25. September 2025 (FK250048-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine Klage auf Abänderung des Urteils des Be- zirksgerichts Winterthur vom 5. Juni 2019 (FK170045-K) rechtshängig (Urk. 1 und Urk. 3). In der Folge wurden die Parteien auf den 23. September 2025 zur Instruk- tionsverhandlung vorgeladen (Urk. 7). Anlässlich der Instruktionsverhandlung zog der Kläger die Klage zurück und die Parteien schlossen hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen einen Vergleich, wonach der Kläger die Gerichtskosten übernahm sowie sich verpflichtete, der Beklagten eine nach Ermessen des Ge- richts festzulegende Parteientschädigung zu bezahlen (Prot. S. 3 f. und Urk. 15). 1.2. Mit Verfügung vom 25. September 2025 (unbegründete Fassung) wurde das vorinstanzliche Verfahren infolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben, unter Vormerknahme des abgeschlossenen Vergleichs. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger auferlegt und er wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin und Beklagten (nachfolgend Beklagte) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– zu bezahlen (Disp. Ziffern 1 und 3 f. Urk. 16 = Disp. Ziffern 1 und 3 f. Urk. 19 = Disp. Ziffern 1 und 3 f. Urk. 22). In der Folge verlangte der Kläger eine Entscheidbegrün- dung, woraufhin die Vorinstanz den Parteien am 23. Oktober 2025 eine begründete Entscheidfassung zustellte (Urk. 18 und Urk. 19 f.). 1.3. Mit Eingabe vom 19. November 2025 erhob der Kläger fristgerecht Be- schwerde gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid mit folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 3): "1. Die Parteientschädigung gemäss Verfügung vom 25. September 2025 (FK 250048) sei auf den tatsächlich notwendigen Auf- wand zu reduzieren.

2. Es seien maximal 3 Stunden anwaltlicher Aufwand der Gegen- partei (1.5 h Vorbereitung, 1.5 h Präsenz) zu berücksichtigen.

3. Bei einem Stundensatz von CHF 320.– (zzgl. Barauslagen und MwSt.) sei die Parteientschädigung dementsprechend auf maxi- mal CHF 960.– zzgl. Barauslagen und MwSt. festzusetzen.

4. Die übrigen von der Gegenpartei geltend gemachten Aufwendun- gen – insbesondere die 18-seitige Eingabe sowie die unprozessu-

- 3 - ale E-Mail-Korrespondenz – seien als nicht notwendig zu qualifi- zieren und nicht zu entschädigen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpar- tei." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Der Beklagten wurde vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (Urk. 23). Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 310.– zu bezahlen (Urk. 24). Dieser wurde innert Frist geleistet (Urk. 25). Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich kein Erfolg beschieden ist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. 1.5. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Aus- nahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 2.1. Der Kläger beanstandet im Wesentlichen die der Beklagten zugesprochene Parteientschädigung im Sinne einer falschen Rechtsanwendung, insbesondere den vorinstanzlich festgelegten Aufwand für die Verhandlungsvorbereitung, und bean- tragt deren Reduktion. Zur Begründung führt er an, bei einem Teil der durch die Parteientschädigung abgegoltenen Kosten handle es sich um nicht notwendige Prozesskosten, welche gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO nicht ersatzfähig seien. Vorlie- gend sei als Vorbereitung der vorinstanzlichen Instruktionsverhandlung einzig die Einreichung von Finanzdaten angeordnet worden. Eine umfangreiche 18-seitige Eingabe sei objektiv nicht erforderlich gewesen und habe ausserhalb des durch die Vorinstanz definierten Verhandlungsgegenstands gestanden. Die Vorinstanz habe die Kriterien von Art. 95-98 ZPO nicht korrekt angewendet, indem es notwendige von überflüssigen Kosten nicht sauber unterschieden habe. Ebenso wenig prozess- relevant und nicht zu entschädigen sei die geltend gemachte E-Mail-Korrespon-

- 4 - denz über die Alltagsorganisation und das Besuchsrecht der gemeinsamen Tochter (Urk. 21 Ziffer 2.1 und 2.4). Weiter macht der Kläger geltend, die Parteientschädigung sei nach pflichtgemäs- sem Ermessen des Gerichts unangemessen hoch. Den tatsächlich notwendigen Aufwand bezeichnet er als minimal und führt an, neben den eineinhalb Stunden während der Anwesenheit an der Instruktionsverhandlung seien weitere eineinhalb Stunden zur Prüfung der Finanzunterlagen und der Formulierung einer kurzen Ver- fahrensstellungnahme gerechtfertigt. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht im Sinne einer sparsamen und verhältnismässigen Kostenzuschreibung ausgeübt, sondern für den Aufwand eine pauschale Summe angesetzt, welche den realen Aufwand erheblich übersteige. Zudem werde durch die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– ein unverhältnismässiger Anreiz geschaffen, umfangreiche und prozessfremde Eingaben zu produzieren, selbst wenn das Gericht nur formale Fragen klären wolle. Dies sei offensichtlich unbillig (Urk. 21 Ziff. 2.2 f.). 2.2.1. Die Vorinstanz erachtete einen pauschalen Aufwand von fünfeinhalb Stun- den für die Vorbereitung auf die Instruktionsverhandlung als angemessen und er- wog, die Beklagte werde von ihrem Rechtsvertreter bereits seit dem ersten Verfah- ren vertreten. Er kenne den Fall, die Verhältnisse der Parteien und deren Situation und er sei von der Beklagten laufend informiert worden. Dennoch habe er sich mit der Klage und den klägerischen Anträgen befassen und sich auf die Instruktions- verhandlung vorbereiten müssen. Unter Berücksichtigung von eineinhalb Stunden für die Instruktionsverhandlung mit Hin- und Rückreise erachtete sie einen Ge- samtaufwand von sieben Stunden für das Verfahren als angemessen. Gestützt auf die eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters der Beklagten setzte sie den Stundenansatz auf Fr. 320.– an und setzte die Parteientschädigung sodann auf Fr. 2'500.– fest (Urk. 22 E. 5.2 f.). 2.2.2. Die für die Parteientschädigung relevanten Anwaltskosten umfassen die mit der Prozessführung verbundenen Kosten, wie die Instruktion durch den Man- danten, das Aktenstudium sowie das Verfassen von Rechtsschriften. Sie umfassen auch Leistungen, welche mit der Prozessvorbereitung zusammenhängen (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 95 N 65). Gegenstand des vorinstanzlichen Verfah-

- 5 - rens waren die Abänderung der Obhut, die Regelung des persönlichen Verkehrs sowie der Kinderunterhaltsanspruch (vgl. Urk. 1 S. 1). Damit liegt eine nicht vermö- gensrechtliche Streitigkeit vor (ZK ZPO-Stein, Art. 91 N 8). Der Rahmen für die Bemessung der Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Begründung oder Beantwortung der Klage und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Hat eine Partei ihre Vertretung eingehend über den Fall informiert (Instruktion) und wird der Prozess in der Folge durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt, wird die Gebühr auf die Hälfte bis einen Viertel herabgesetzt (§ 11 Abs. 4 Anw- GebV). Indem die Parteien die Parteientschädigung mit Vergleich vom 23. Septem- ber 2025 ins Ermessen des Gerichts stellten, verzichtete die Beklagte auf deren Festsetzung nach dem tatsächlichen Aufwand. Die Parteientschädigung ist damit unabhängig des geltend gemachten Aufwands gemäss der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnote festzusetzen. Entgegen der Ansicht des Klä- gers hat die Vorinstanz denn die unaufgeforderte Eingabe des Rechtsvertreters der Beklagten vom 16. September 2025 (Urk. 10) bei der Bemessung der Parteient- schädigung auch nicht berücksichtigt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für die In- struktionsverhandlung keine zu entschädigenden Vorbereitungshandlungen not- wendig gewesen wären. Die Beklagte war mit der Vorladung aufgefordert worden, Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 7). Die Instrukti- onsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstands, der Ergänzung des Sachverhalts sowie dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung auf die Hauptverhandlung (Art. 226 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte und ihr Rechtsvertreter hat- ten sich auf die mit der Abänderungsklage geltend gemachten Verhandlungsthe- men, insbesondere der vom Kläger beantragten Ausweitung der Betreuung der ge- meinsamen Tochter, für die bevorstehende Instruktionsverhandlung im vorinstanz- lichen Verfahren vorzubereiten. Eine vorgängige Beschränkung des Verhandlungs- gegenstands auf formale Fragen, wie dies der Kläger unter dem Titel „Offensichtli- che Unbilligkeit/Unfairness“ anführt (Urk. 21 Ziff. 2.3), ist der Vorladung nicht zu entnehmen und eine solche ergibt sich auch nicht aus den Akten.

- 6 - 2.2.3. Das vorinstanzliche Verfahren befand sich noch im Anfangsstadium und wurde durch Klagerückzug erledigt, weshalb die Schwierigkeit des Falls nicht be- urteilt werden kann. Jedoch ist angesichts der angeführten Prozessthemen von ei- ner hohen Verantwortung des Rechtsvertreters der Beklagten i.S.v. § 5 Abs. 1 Anw- GebV auszugehen. Der vorinstanzlich berücksichtigte Zeitaufwand für die Verhand- lungsvorbereitung und der angewendete Stundenansatz erscheinen deshalb ge- rechtfertigt. Insgesamt erweist sich die festgesetzte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungskri- terien als angemessen. Im Ergebnis ist die Rüge des Klägers unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. 3.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf Fr. 1'431.10 (Urk. 21 Ziff. 3.3). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 340.– festzusetzen und ausgangsgemäss vollumfänglich dem im Beschwerdeverfahren unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen: Der Beklagten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungs- pflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Kläger hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 340.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Ober- gerichtskasse Rechnung.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 7 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'431.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 10. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw P. Weber versandt am: ms