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RZ250007

Abänderung Unterhalt und weitere Kinderbelange (Prozessuale Stellung Kindsmutter)

Zürich OG · 2025-08-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der Kinder C._____ und D._____. Mit Urteil vom 10. November 2022 regelte die Vorinstanz den Kinderunterhalt und die weiteren Kinderbelange (Urk. 6/3). Am 11. Februar 2025 reichte der Kläger eine Klage betreffend Abänderung Kindesunterhalt gegen C._____ und D._____ bei der Vorinstanz ein und begehrte die Abänderung der mit Urteil vom 10. November 2022 festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 6/1). Anlässlich der Hauptverhand- lung vom 21. Mai 2025 beantragten C._____ und D._____ in ihrem 3. Eventualan- trag Modifikationen ihres persönlichen Verkehrs (Urk. 6/36 S. 2). Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 nahm die Vorinstanz die Kindsmutter als Beklagte ins Rubrum auf und setzte ihr Frist an, um sich zu äussern, ob auf eine Wiederholung der Haupt- verhandlung verzichtet werden könne oder nicht (Urk. 2 Dispositiv-Ziffern 1 und 2 = Urk. 6/53 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 16. Juli 2025 (Datum Poststempel:

18. Juli 2025) rechtzeitig (vgl. Urk. 6/54/2; Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1): "dass die Verfügung vom 4. Juli 2025, Geschäfts-Nr. FK250003- B/Z07/Sv aufgehoben wird, so dass ich im Abänderungsverfahren nicht Beklagte bin und die Kinder C._____ und D._____ wieder Be- klagte sind, dass das Verfahren vor Bezirksgericht Andelfingen nicht weitergeführt wird, bis das Obergericht geklärt hat, ob ich im Verfahren wirklich Be- klagte sein muss, dass mir die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird. und dass die Gerichtsgebühr und auch eine Entschädigung durch das Bezirksgericht Andelfingen bezahlt werden muss." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-67). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin-

- 4 - stanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwer- deverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfas- sendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom No- venverbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozess- thema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsu- miert werden (OGer ZH RT190183 vom 23. Juli 2020 E. 2.3 m.w.H.). 2.2. Das Vorbringen der Beklagten, dass C._____ und D._____ die beiden Even- tualanträge betreffend den persönlichen Verkehr mit Schreiben vom 15. Juli 2025, mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2025 zurückgezogen hätten (Urk. 1 S, 3, Urk. 4/5 = Urk. 6/63), ist als echtes Novum zu qualifizieren. Es kann im Beschwerdeverfahren nicht beachtet werden. Die Vorinstanz wird über die Konsequenzen des Rückzugs für die Parteistellung der Beklagten zu befinden ha- ben. 3.1. Die angefochtene Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben vorliegend nicht zutreffenden, vom Gesetz spe- ziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher ist gegeben, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich er- schwert wird. Bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteils ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten; der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung prozessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7221, 7377). Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr

- 5 - nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH RA240014 vom

20. Januar 2025 E. 2.2). 3.2. Die Beklagte macht im Kern geltend, dass sie mit (höheren) Gerichts- und Anwaltskosten rechnen müsse, wenn sie in der Rolle einer beklagten Partei fun- giere und die Hauptverhandlung wiederholt werde, womit ihr ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil drohe (Urk. 1 S. 2). 3.3. Die blosse Verteuerung des Verfahrens genügt nicht, um eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zuzulassen (OGer ZH RB230023 vom 17. No- vember 2023 E. 2.c; OGer ZH RZ220003-O vom 1. Juli 2022 E. 3.c). Im Falle ihres Obsiegens kann die Beklagte vom Kläger eine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese würde nach den massgebli- chen Tarifen festgesetzt, und die Beklagte könnte ihre Kostennote einreichen sowie eine ihrer Ansicht nach betragsmässig ungenügende Parteientschädigung mit Be- schwerde anfechten (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO und Art. 110 ZPO). Dass der Beklagten durch die angefochtene Verfügung ein anderer nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht, ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde der Be- klagten ist demnach mangels nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.

E. 4 Weiterungen zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich, da dieser Antrag durch den vorliegenden Endentscheid gegenstandslos wird und abzuschreiben ist. 5.1. Die Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (lit. b). Wie aufgezeigt erweist sich die Beschwerde als offen- sichtlich unzulässig und damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.

- 6 - 5.2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Parteientschä- digungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Beklagten infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger und den weiteren Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.
  2. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt.
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die weiteren Ver- fahrensbeteiligten unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ250007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 27. August 2025 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin X._____ sowie

1. C._____,

2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Unterhalt und weitere Kinderbelange (Prozessuale Stellung Kindsmutter)

- 2 - Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 4. Juli 2025 (FK250003-B)

- 3 - Erwägungen:

1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der Kinder C._____ und D._____. Mit Urteil vom 10. November 2022 regelte die Vorinstanz den Kinderunterhalt und die weiteren Kinderbelange (Urk. 6/3). Am 11. Februar 2025 reichte der Kläger eine Klage betreffend Abänderung Kindesunterhalt gegen C._____ und D._____ bei der Vorinstanz ein und begehrte die Abänderung der mit Urteil vom 10. November 2022 festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 6/1). Anlässlich der Hauptverhand- lung vom 21. Mai 2025 beantragten C._____ und D._____ in ihrem 3. Eventualan- trag Modifikationen ihres persönlichen Verkehrs (Urk. 6/36 S. 2). Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 nahm die Vorinstanz die Kindsmutter als Beklagte ins Rubrum auf und setzte ihr Frist an, um sich zu äussern, ob auf eine Wiederholung der Haupt- verhandlung verzichtet werden könne oder nicht (Urk. 2 Dispositiv-Ziffern 1 und 2 = Urk. 6/53 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 16. Juli 2025 (Datum Poststempel:

18. Juli 2025) rechtzeitig (vgl. Urk. 6/54/2; Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1): "dass die Verfügung vom 4. Juli 2025, Geschäfts-Nr. FK250003- B/Z07/Sv aufgehoben wird, so dass ich im Abänderungsverfahren nicht Beklagte bin und die Kinder C._____ und D._____ wieder Be- klagte sind, dass das Verfahren vor Bezirksgericht Andelfingen nicht weitergeführt wird, bis das Obergericht geklärt hat, ob ich im Verfahren wirklich Be- klagte sein muss, dass mir die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird. und dass die Gerichtsgebühr und auch eine Entschädigung durch das Bezirksgericht Andelfingen bezahlt werden muss." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-67). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin-

- 4 - stanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwer- deverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfas- sendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom No- venverbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozess- thema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsu- miert werden (OGer ZH RT190183 vom 23. Juli 2020 E. 2.3 m.w.H.). 2.2. Das Vorbringen der Beklagten, dass C._____ und D._____ die beiden Even- tualanträge betreffend den persönlichen Verkehr mit Schreiben vom 15. Juli 2025, mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2025 zurückgezogen hätten (Urk. 1 S, 3, Urk. 4/5 = Urk. 6/63), ist als echtes Novum zu qualifizieren. Es kann im Beschwerdeverfahren nicht beachtet werden. Die Vorinstanz wird über die Konsequenzen des Rückzugs für die Parteistellung der Beklagten zu befinden ha- ben. 3.1. Die angefochtene Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben vorliegend nicht zutreffenden, vom Gesetz spe- ziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher ist gegeben, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich er- schwert wird. Bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteils ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten; der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung prozessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7221, 7377). Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr

- 5 - nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH RA240014 vom

20. Januar 2025 E. 2.2). 3.2. Die Beklagte macht im Kern geltend, dass sie mit (höheren) Gerichts- und Anwaltskosten rechnen müsse, wenn sie in der Rolle einer beklagten Partei fun- giere und die Hauptverhandlung wiederholt werde, womit ihr ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil drohe (Urk. 1 S. 2). 3.3. Die blosse Verteuerung des Verfahrens genügt nicht, um eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zuzulassen (OGer ZH RB230023 vom 17. No- vember 2023 E. 2.c; OGer ZH RZ220003-O vom 1. Juli 2022 E. 3.c). Im Falle ihres Obsiegens kann die Beklagte vom Kläger eine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese würde nach den massgebli- chen Tarifen festgesetzt, und die Beklagte könnte ihre Kostennote einreichen sowie eine ihrer Ansicht nach betragsmässig ungenügende Parteientschädigung mit Be- schwerde anfechten (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO und Art. 110 ZPO). Dass der Beklagten durch die angefochtene Verfügung ein anderer nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht, ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde der Be- klagten ist demnach mangels nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.

4. Weiterungen zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich, da dieser Antrag durch den vorliegenden Endentscheid gegenstandslos wird und abzuschreiben ist. 5.1. Die Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (lit. b). Wie aufgezeigt erweist sich die Beschwerde als offen- sichtlich unzulässig und damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.

- 6 - 5.2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Parteientschä- digungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Beklagten infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger und den weiteren Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.

2. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt.

6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die weiteren Ver- fahrensbeteiligten unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: jo