Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 machte der Sohn des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter), B._____, vertreten durch die Inhaberin der elterlichen Sorge, C._____, eine Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbe- lange bei der Vorinstanz anhängig. Am 8. März 2024 erliess die Vorinstanz fol- gende Verfügung (Urk. 4/124 S. 6 f. = Urk. 2 S. 6 f.): "1. Es wird bei der Beistandsperson ein Bericht zum Verlauf der Beistandschaft angefordert, wobei der Beistandsperson zur Erstattung des Berichts eine Frist bis zum 3. April 2024 (Eingang beim Gericht) angesetzt wird. Der Bericht wird nach dessen Eingang an die Verfahrensbeteiligten zugestellt.
E. 2 Dem Kläger sowie den weiteren Verfahrensbeteiligten 1 und 2 wird eine Frist bis längstens 14. April 2024 angesetzt, um zum Antrag des Beklagten auf Ein- räumung eines Ferienbetreuungs-/Besuchsrechts von 10 Tagen in den Früh- lingsferien 2024 sowie zu den weiteren Anträgen des Beklagten in seinem E- Mail vom 6. März 2024 Stellung zu nehmen. Geht keine Stellungnahme ein, wird aufgrund der Akten über die Anträge des Beklagten entschieden.
E. 3 Die Vorladungen zur Fortsetzung der Hauptverhandlung ergehen mit separater Post.
E. 4 Dem Beklagten und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird in Aussicht gestellt, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ nach Entgegennahme der für sie und den Be- klagten bestimmten Vorladung zur Fortsetzung der Hauptverhandlung als un- entgeltliche Rechtsvertreterin des Beklagten aus dem Mandat zu entlassen. Es ist Sache von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, die Vorladung dem Beklagten weiterzuleiten. Die Vorladung für den Beklagten gilt mit der Zustellung an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als rechtsgültig erfolgt.
E. 5 Der Beklagte und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ werden darauf hingewiesen, dass Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ auch nach der dereinstigen Entlassung als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beklagten und bis auf allfälligen Wider- ruf der Vollmacht vom 16. Juni 2022 als Zustellbevollmächtigte des Beklagten im Prozess geführt wird. Für den Fall des Widerrufs der Zustellvollmacht wird der Beklagte verpflichtet, umgehend ein neues Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so können Zustellungen des Gerichs inskünftig durch Publikation im kantonale Amtsblatt oder dem Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen. Dasselbe würde gelten, wenn sich die Zustellung an das bezeichnete Zustellungsdomizil als unmöglich erweisen sollte (Art. 143 ZPO).
E. 6 Dem Antrag zu Ziffer 2 soll stattgegeben werden. (Reise- und Übernachtungs- kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind)
E. 7 Das Bezirksgericht Winterthur soll sich an internationale Gesetze halten. Das be- trifft ganz besonders, die direkt und indirekt erteilten Verpflichtungen an mich, im Ausland Handlungen vorzunehmen. Als Beispiel ist hier zu nennen: Reisetätig- keiten von meinem Aufenthaltsort bis zur Schweizer Grenze.
- 5 - Das Gericht soll zu den bislang gemachten Entscheiden zu FK220022 deutsche Anerkennungen nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen beilegen, oder begründen, warum diese nicht notwendig sind. Ansonsten sind „Verpflichtungen‟ nur Einladungen, die ich ohne Nachteile erwarten zu müssen auch ignorieren kann. Nachteile sind zum Beispiel die Verweigerung von gemeinsamen Ferien mit meinem Sohn.
E. 8 März 2024 (Urk. 2). Für die Fristansetzungen zur Erstattung eines Berichts zum Verlauf der Beistandschaft sowie zur Stellungnahme an den Kläger und die Ver- fahrensbeteiligten zu den Anträgen des Klägers vom 6. März 2024 und die in Aus- sichtstellung der Entlassung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beklagten aus dem Mandat sieht das Gesetz kein Beschwerderecht vor, weshalb die selb- ständige Anfechtung mittels Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zulässig ist. Es muss ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil drohen. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beklagten am
E. 13 März 2024 zugestellt (Urk. 4/125). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen endete am 24. März 2024 (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 3 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Han- den der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Gemäss der Abgabequittung von IncaMail ist der Abgabe- zeitpunkt der Beschwerde des Beklagten der 8. Juli 2025 um 14.21 Uhr (Urk. 1A). Seine Beschwerde (Urk. 1) ist damit verspätet erhoben worden.
- 6 - Eine Berufung gegen das Urteil vom 10. Juni 2024, mit welcher die prozess- leitende Verfügung vom 8. März 2024 mitangefochten werden kann, kann der Be- klagte ebenfalls nicht (mehr) erheben: Die Rechtsmittelfrist ist längst abgelaufen. Dieses Urteil ist zudem infolge Nichteintretens auf die dagegen vom Beklagten er- hobenen Berufungen an die beschliessende Kammer sowie Beschwerden an das Bundesgericht (vgl. vorstehende Erw. 1.a) in Rechtskraft erwachsen. Ein erneutes Berufungsverfahren ist nicht zulässig. Daran ändert auch die vom Beklagten mo- nierte fehlende Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 8. März 2024 nichts (Urk. 1 S. 1), handelt es sich dabei doch um eine prozessleitende Verfügung, der praxisgemäss keine Rechtsmittelbelehrung angefügt wird und, wie sich aus der Gesetzessystematik der Art. 236 – 238 ZPO ergibt, auch nicht angefügt werden muss (BSK ZPO-Schmid/Brunner, Art. 238 N 22) und die – wie bereits erwähnt – nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b ZPO anfechtbar ist. Sollte der Beklagte mit seiner Beschwerde eine Revision erheben wollen, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass ein Revisionsgrund darzutun wäre, ein solcher jedoch weder von ihm dargetan wurde noch ersichtlich ist (Urk. 1 S. 1 ff.).
e) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Beklagten vom 8. Juli 2025 und auf seinen superprovisorisch gestellten Antrag nicht einzutreten.
3. a) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskos- ten dem Beklagten aufzuerlegen, da bei Nichteintreten die klagende Partei bzw. die beschwerdeerhebende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Der Beklagte stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege, das er nicht begründet (Urk. 1 S. 3 ff.). Dieses ist vorlie- gend zu behandeln, da ein solches auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt werden kann. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mit- tellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch von vornherein als aussichtslos zu betrachten (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch
- 7 - des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren abzuweisen ist.
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf den Antrag des Beklagten um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, an den Beklagten per IncaMail an die E-Mail-Adresse A._____@gmx.ch, für den Kläger an Rechtsanwalt Dr. X2._____ und für die Verfahrensbeteiligte an Rechtsanwalt MLaw X1._____, je gegen Empfangsschein und unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und 1A, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 8 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ250006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 21. August 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, betreffend Kinderbelange
- 2 - Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. März 2024 (FK220022-K)
- 3 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 machte der Sohn des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter), B._____, vertreten durch die Inhaberin der elterlichen Sorge, C._____, eine Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbe- lange bei der Vorinstanz anhängig. Am 8. März 2024 erliess die Vorinstanz fol- gende Verfügung (Urk. 4/124 S. 6 f. = Urk. 2 S. 6 f.): "1. Es wird bei der Beistandsperson ein Bericht zum Verlauf der Beistandschaft angefordert, wobei der Beistandsperson zur Erstattung des Berichts eine Frist bis zum 3. April 2024 (Eingang beim Gericht) angesetzt wird. Der Bericht wird nach dessen Eingang an die Verfahrensbeteiligten zugestellt.
2. Dem Kläger sowie den weiteren Verfahrensbeteiligten 1 und 2 wird eine Frist bis längstens 14. April 2024 angesetzt, um zum Antrag des Beklagten auf Ein- räumung eines Ferienbetreuungs-/Besuchsrechts von 10 Tagen in den Früh- lingsferien 2024 sowie zu den weiteren Anträgen des Beklagten in seinem E- Mail vom 6. März 2024 Stellung zu nehmen. Geht keine Stellungnahme ein, wird aufgrund der Akten über die Anträge des Beklagten entschieden.
3. Die Vorladungen zur Fortsetzung der Hauptverhandlung ergehen mit separater Post.
4. Dem Beklagten und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird in Aussicht gestellt, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ nach Entgegennahme der für sie und den Be- klagten bestimmten Vorladung zur Fortsetzung der Hauptverhandlung als un- entgeltliche Rechtsvertreterin des Beklagten aus dem Mandat zu entlassen. Es ist Sache von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, die Vorladung dem Beklagten weiterzuleiten. Die Vorladung für den Beklagten gilt mit der Zustellung an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als rechtsgültig erfolgt.
5. Der Beklagte und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ werden darauf hingewiesen, dass Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ auch nach der dereinstigen Entlassung als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beklagten und bis auf allfälligen Wider- ruf der Vollmacht vom 16. Juni 2022 als Zustellbevollmächtigte des Beklagten im Prozess geführt wird. Für den Fall des Widerrufs der Zustellvollmacht wird der Beklagte verpflichtet, umgehend ein neues Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so können Zustellungen des Gerichs inskünftig durch Publikation im kantonale Amtsblatt oder dem Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen. Dasselbe würde gelten, wenn sich die Zustellung an das bezeichnete Zustellungsdomizil als unmöglich erweisen sollte (Art. 143 ZPO).
6. (Schriftliche Mitteilung.)" Über die Anträge des Beklagten vom 6. März 2024 (Ferien- und Betreuungs- recht und Homeschooling des Klägers von mindestens 10 Tagen beim Beklagten, Übernahme der Reise und Übernachtungskosten auf die Gerichtskasse und Ge- währung eines Abschiedsgespräch per Videocall mit dem Kläger) entschied die
- 4 - Vorinstanz mit Verfügung vom 23. April 2024 (Urk. 4/149). Mit vorinstanzlichem Urteil vom 10. Juni 2024 wurde im Wesentlichen der Kläger und Beschwerdegeg- ner (fortan Kläger) unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter be- lassen, wurden dem Beklagten begleitete und erst nach Vorliegen einer entspre- chenden Einschätzung einer Fachperson unbegleitete Besuche eingeräumt und wurde die Unterhaltspflicht des Beklagten festgesetzt (Urk. 4/176). Auf die gegen dieses Urteil vom Beklagten am 14. Juni 2024 und am 17. September 2024 einge- reichten Berufungen trat die Kammer mit Beschluss vom 28. August 2024 man- gels Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 3/188) bzw. mit Beschluss vom
20. September 2024 zufolge Verspätung (Urk. 3/190) nicht ein. Dagegen erho- bene Beschwerden und Revision des Beklagten an das schweizerische Bundes- gericht blieben erfolglos (BGer 5A_578/2024, 5A_642/2024, 5F_38/2024 und 5A_653/2024).
b) Am 8. Juli 2025 reichte der Beklagte mit gültig signierter elektronischer E-Mail mit dem Titel "Beschwerde zu Verfügung vom Bezirksgericht Winterthur vom 08.März.2024 FK2200022-K/Z06" Beschwerde ein und beantragte was folgt (Urk. 1 S. 1 und 3 f.): "Sofortantrag: Superprovisorisch Mein Sohn B._____ soll umgehend zu mir in Ferien kommen können. Eine Entschädigung für den erlittenen Psychoterror soll bezahlt werden. Anträge:
1. Das Bezirksgericht Winterthur soll Entscheide, Beschlüsse, Verfügungen usw. elektronisch übermitteln nach Art. 139 ZPO.
2. Das Bezirksgericht Winterthur soll es unterlassen meine persönlichen Daten auf einer international zugänglichen Website durch die Veröffentlichung im Amtsblatt zu verbreiten.
3. Unentgeltliche Rechtspflege, dabei bitte ich darum die aktuell eingereichten Un- terlagen zu LZ230026-O/Z06 zu verwenden.
4. Vorschuss zur Entschädigung des administrativen Aufwandes.
5. Dem Antrag zu Ziffer 1 soll stattgegeben werden. (Ferien oder Homeschooling von mindestens 10 Tagen mit dem Beklagten Zeit zu verbringen,….)
6. Dem Antrag zu Ziffer 2 soll stattgegeben werden. (Reise- und Übernachtungs- kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind)
7. Das Bezirksgericht Winterthur soll sich an internationale Gesetze halten. Das be- trifft ganz besonders, die direkt und indirekt erteilten Verpflichtungen an mich, im Ausland Handlungen vorzunehmen. Als Beispiel ist hier zu nennen: Reisetätig- keiten von meinem Aufenthaltsort bis zur Schweizer Grenze.
- 5 - Das Gericht soll zu den bislang gemachten Entscheiden zu FK220022 deutsche Anerkennungen nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen beilegen, oder begründen, warum diese nicht notwendig sind. Ansonsten sind „Verpflichtungen‟ nur Einladungen, die ich ohne Nachteile erwarten zu müssen auch ignorieren kann. Nachteile sind zum Beispiel die Verweigerung von gemeinsamen Ferien mit meinem Sohn.
8. Erlaubnis erteilt Rückschreiben elektronisch nach Art. 139 ZPO zu übermitteln zu Email Adresse A._____@gmx.ch über die Plattform Incamail."
c) Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 4/1-214) und die Akten des Verfah- rens LZ240034-O wurden beigezogen (Urk. 3/186-195). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
b) Die Beschwerde richtet sich gegen die prozessleitende Verfügung vom
8. März 2024 (Urk. 2). Für die Fristansetzungen zur Erstattung eines Berichts zum Verlauf der Beistandschaft sowie zur Stellungnahme an den Kläger und die Ver- fahrensbeteiligten zu den Anträgen des Klägers vom 6. März 2024 und die in Aus- sichtstellung der Entlassung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beklagten aus dem Mandat sieht das Gesetz kein Beschwerderecht vor, weshalb die selb- ständige Anfechtung mittels Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zulässig ist. Es muss ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil drohen. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beklagten am
13. März 2024 zugestellt (Urk. 4/125). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen endete am 24. März 2024 (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 3 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Han- den der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Gemäss der Abgabequittung von IncaMail ist der Abgabe- zeitpunkt der Beschwerde des Beklagten der 8. Juli 2025 um 14.21 Uhr (Urk. 1A). Seine Beschwerde (Urk. 1) ist damit verspätet erhoben worden.
- 6 - Eine Berufung gegen das Urteil vom 10. Juni 2024, mit welcher die prozess- leitende Verfügung vom 8. März 2024 mitangefochten werden kann, kann der Be- klagte ebenfalls nicht (mehr) erheben: Die Rechtsmittelfrist ist längst abgelaufen. Dieses Urteil ist zudem infolge Nichteintretens auf die dagegen vom Beklagten er- hobenen Berufungen an die beschliessende Kammer sowie Beschwerden an das Bundesgericht (vgl. vorstehende Erw. 1.a) in Rechtskraft erwachsen. Ein erneutes Berufungsverfahren ist nicht zulässig. Daran ändert auch die vom Beklagten mo- nierte fehlende Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 8. März 2024 nichts (Urk. 1 S. 1), handelt es sich dabei doch um eine prozessleitende Verfügung, der praxisgemäss keine Rechtsmittelbelehrung angefügt wird und, wie sich aus der Gesetzessystematik der Art. 236 – 238 ZPO ergibt, auch nicht angefügt werden muss (BSK ZPO-Schmid/Brunner, Art. 238 N 22) und die – wie bereits erwähnt – nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b ZPO anfechtbar ist. Sollte der Beklagte mit seiner Beschwerde eine Revision erheben wollen, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass ein Revisionsgrund darzutun wäre, ein solcher jedoch weder von ihm dargetan wurde noch ersichtlich ist (Urk. 1 S. 1 ff.).
e) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Beklagten vom 8. Juli 2025 und auf seinen superprovisorisch gestellten Antrag nicht einzutreten.
3. a) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskos- ten dem Beklagten aufzuerlegen, da bei Nichteintreten die klagende Partei bzw. die beschwerdeerhebende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Der Beklagte stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege, das er nicht begründet (Urk. 1 S. 3 ff.). Dieses ist vorlie- gend zu behandeln, da ein solches auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt werden kann. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mit- tellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch von vornherein als aussichtslos zu betrachten (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch
- 7 - des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren abzuweisen ist.
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf den Antrag des Beklagten um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, an den Beklagten per IncaMail an die E-Mail-Adresse A._____@gmx.ch, für den Kläger an Rechtsanwalt Dr. X2._____ und für die Verfahrensbeteiligte an Rechtsanwalt MLaw X1._____, je gegen Empfangsschein und unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und 1A, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 8 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms