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RZ250004

Vaterschaft und weitere Kinderbelange (Rechtsverzögerung)

Zürich OG · 2025-06-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer steht seit dem 16. Juni 2021 vor dem Bezirksgericht Zürich (fortan Beschwerdegegner) in einem Verfahren betreffend Vaterschaft und weitere Kinderbelange (5/1). Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 hiess der Be- schwerdegegner das Gesuch der Klägerin im Verfahren FK210077-L um Erlass superprovisorischer Massnahmen gut, sodass die mit Verfügung des Beschwerde- gegners vom 4. Dezember 2023 festgelegte Betreuungsregelung superprovisorisch aufgehoben wurde. Gleichzeitig setzte der Beschwerdegegner dem Beschwerde- führer und der Kindsvertreterin eine Frist von 10 Tagen an, um schriftlich zum Ge- such der Klägerin Stellung zu nehmen (Urk. 5/282). Mit Eingaben vom 22. Januar 2025 sowie vom 6. und 10. Februar 2025 gingen die Stellungnahmen des Be- schwerdeführers und der Kindsvertreterin ein (Urk. 285, Urk. 293 und Urk. 296). Am 15. Mai 2025 erliess der Beschwerdegegner das Urteil und die Verfügung (Urk. 307), welche am 19. Mai 2025 an die Parteien versandt wurden (Prot. I S. 114).

E. 2 In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2025 die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben (Urk. 1), mit der Begründung, seit den Stellungnahmen vom 6. und 10. Februar 2024 sei nichts mehr passiert und das Kind habe die Familie des Beschwerdeführers seit mehr als einem halben Jahr nicht mehr gesehen (Urk. 1 S. 3). Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 infor- mierte er darüber, dass am 15. Mai 2025 der Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangen sei und machte Ausführungen dazu (Urk. 6). Die Rechts- verzögerungsbeschwerde wurde mit der Eröffnung des Urteils und der Verfügung vom 15. Mai 2025 gegenstandslos, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), zumal ausschliesslich die soge- nannte formelle Rechtsverweigerung (unrechtmässige Verzögerung eines anfecht- baren Entscheids) Gegenstand der Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 16 f.; vgl. auch BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 22 ff.; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 45 ff.).

E. 3 Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, kann das Gericht die Prozesskosten in Abweichung von den

- 3 - allgemeinen Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO nach Ermessen vertei- len (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Für die Verteilung kann insbesondere berücksichtigt werden, wer die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder wie das abgeschriebene Verfahren mut- masslich ausgegangen wäre. Beim zuletzt genannten Kriterium darf es bei einer vorläufigen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (BGE 142 V 551 E. 8.2 S. 568 m.w.H.). Der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten seien dem Beschwerdegegner aufzu- erlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 1 S. 4 sowie Urk. 6 S. 1). Im vorliegenden Fall wurde die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch den Erlass des Urteils und der Verfügung vom 15. Mai 2025 durch den Be- schwerdegegner verursacht. Das Beschwerdeverfahren als solches wurde jedoch durch den Beschwerdeführer veranlasst. Eine summarische materielle Prüfung er- gibt zudem, dass die Beschwerde mit grosser Wahrscheinlichkeit gutzuheissen ge- wesen wäre. So wurde die von der Vorinstanz am 4. Dezember 2023 festgelegte Betreuungsregelung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme mit Verfü- gung vom 17. Januar 2025 aufgehoben (Urk. 282). Die Stellungnahmen des Be- schwerdeführers und der Kindsvertreterin zum Gesuch der Klägerin erfolgten am

22. Januar 2025 sowie am 6. und 10. Februar 2025 (Urk. 285, Urk. 293 und Urk. 296). Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 zeigte der Beschwerdegegner den Parteien den Aktenschluss an und teilte mit, es sei in den nächsten Wochen mit einem Entscheid zu rechnen (Urk. 290). Seither wurden seitens des Beschwerde- gegners bis zum Entscheid vom 15. Mai 2025 keine weiteren Prozesshandlungen mehr vorgenommen. Die Vorinstanz entschied erst mit diesem auch über die vor- sorglichen Massnahmen (Urk. 307). Das Gesetz sieht gemäss Art. 265 Abs. 2 ZPO vor, dass das Gericht nach Anhörung der Gegenpartei unverzüglich über das Ge- such zu entscheiden hat. Unverzüglich bedeutet "ohne jede Verzögerung". In der Literatur ist von einer Frist von 10 Tagen ab der Anhörung bis zum Entscheid die Rede; eine derart lange Frist solle aber die Ausnahme sein (BSK ZPO-Sprecher, Art. 265 N 43 m.w.H.). Vorliegend vergingen zwischen dem Eingang der letzten Stellungnahme am 11. Februar 2025 (Urk. 296) und dem Urteil und der Verfügung vom 15. Mai 2025 rund drei Monate, sodass wohl nicht mehr von einem "unverzüg-

- 4 - lichen" Entscheid hätte ausgegangen werden können. Dies auch vor dem Hinter- grund, dass es sich beim Streitgegenstand um das Kontaktrecht zwischen dem Va- ter und seinem Kind handelt, und entsprechend auch die Wahrung des Kindswohls einen raschen Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen erfordert hätte. Nach dem Gesagten wäre bei einer materiellen Prüfung die Beschwerde wohl gutzuheis- sen gewesen. Würde die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen, gilt der Kanton als un- terliegende Partei (BGE 139 III 471 E. 3.3; BGE 140 III 501 E. 4.1.1). Da ihm keine Kosten auferlegt werden können (Art. 116 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 200 lit. a GOG), sind keine Gerichtskosten zu erheben. Die Kostenfreiheit gemäss § 200 lit. a GOG gilt nur für die Gerichtskosten, nicht auch für die Parteientschädigung (GOG-Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 200 N 4). Der Beschwerdeführer verlangt für das vorliegende Verfahren eine angemes- sene Entschädigung (Urk. 1 S. 4) und reichte mit der Eingabe vom 21. Mai 2025 (Urk. 6) das Leistungsjournal (Urk. 7/2) ins Recht. Der Aufwand der Rechtsvertre- terin des Beschwerdeführers erschöpft sich in der Ausarbeitung der Beschwerde- schrift, welche knapp fünf Seiten umfasst, sowie der Korrespondenz mit dem Be- schwerdeführer. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2025 erscheint nicht als notwendig, zumal die hiesige Instanz die vorinstanzlichen Akten beigezo- gen hatte und entsprechend darüber in Kenntnis war, dass das Urteil und die Ver- fügung vom 15. Mai 2025 inzwischen ergangen sind. Sodann kann eine Kleinspe- senpauschale nicht vergütet werden, da die Anwaltsgebührenverordnung dafür kei- nen Raum bietet (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 AnwGebV). In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV rechtfertigt es sich daher, den Beschwerdeführer mit Fr. 690.– zu entschädigen. Hinzu kommt wie beantragt die Mehrwertsteuer (Urk. 1 S. 1). Der Beschwerdefüh- rer ist somit mit Fr. 745.90 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 5 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.
  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Der Beschwerdeführer wird mit Fr. 745.90.– aus der Gerichtskasse entschä- digt.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage von Kopien der Urk. 1-4/3 sowie Urk. 6-7/2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an den Beschwerdegegner zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundes- gericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ250004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 16. Juni 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner betreffend Vaterschaft und weitere Kinderbelange (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung (FK210077-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 16. Juni 2021 vor dem Bezirksgericht Zürich (fortan Beschwerdegegner) in einem Verfahren betreffend Vaterschaft und weitere Kinderbelange (5/1). Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 hiess der Be- schwerdegegner das Gesuch der Klägerin im Verfahren FK210077-L um Erlass superprovisorischer Massnahmen gut, sodass die mit Verfügung des Beschwerde- gegners vom 4. Dezember 2023 festgelegte Betreuungsregelung superprovisorisch aufgehoben wurde. Gleichzeitig setzte der Beschwerdegegner dem Beschwerde- führer und der Kindsvertreterin eine Frist von 10 Tagen an, um schriftlich zum Ge- such der Klägerin Stellung zu nehmen (Urk. 5/282). Mit Eingaben vom 22. Januar 2025 sowie vom 6. und 10. Februar 2025 gingen die Stellungnahmen des Be- schwerdeführers und der Kindsvertreterin ein (Urk. 285, Urk. 293 und Urk. 296). Am 15. Mai 2025 erliess der Beschwerdegegner das Urteil und die Verfügung (Urk. 307), welche am 19. Mai 2025 an die Parteien versandt wurden (Prot. I S. 114).

2. In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2025 die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben (Urk. 1), mit der Begründung, seit den Stellungnahmen vom 6. und 10. Februar 2024 sei nichts mehr passiert und das Kind habe die Familie des Beschwerdeführers seit mehr als einem halben Jahr nicht mehr gesehen (Urk. 1 S. 3). Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 infor- mierte er darüber, dass am 15. Mai 2025 der Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangen sei und machte Ausführungen dazu (Urk. 6). Die Rechts- verzögerungsbeschwerde wurde mit der Eröffnung des Urteils und der Verfügung vom 15. Mai 2025 gegenstandslos, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), zumal ausschliesslich die soge- nannte formelle Rechtsverweigerung (unrechtmässige Verzögerung eines anfecht- baren Entscheids) Gegenstand der Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 16 f.; vgl. auch BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 22 ff.; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 45 ff.).

3. Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, kann das Gericht die Prozesskosten in Abweichung von den

- 3 - allgemeinen Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO nach Ermessen vertei- len (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Für die Verteilung kann insbesondere berücksichtigt werden, wer die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder wie das abgeschriebene Verfahren mut- masslich ausgegangen wäre. Beim zuletzt genannten Kriterium darf es bei einer vorläufigen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (BGE 142 V 551 E. 8.2 S. 568 m.w.H.). Der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten seien dem Beschwerdegegner aufzu- erlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 1 S. 4 sowie Urk. 6 S. 1). Im vorliegenden Fall wurde die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch den Erlass des Urteils und der Verfügung vom 15. Mai 2025 durch den Be- schwerdegegner verursacht. Das Beschwerdeverfahren als solches wurde jedoch durch den Beschwerdeführer veranlasst. Eine summarische materielle Prüfung er- gibt zudem, dass die Beschwerde mit grosser Wahrscheinlichkeit gutzuheissen ge- wesen wäre. So wurde die von der Vorinstanz am 4. Dezember 2023 festgelegte Betreuungsregelung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme mit Verfü- gung vom 17. Januar 2025 aufgehoben (Urk. 282). Die Stellungnahmen des Be- schwerdeführers und der Kindsvertreterin zum Gesuch der Klägerin erfolgten am

22. Januar 2025 sowie am 6. und 10. Februar 2025 (Urk. 285, Urk. 293 und Urk. 296). Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 zeigte der Beschwerdegegner den Parteien den Aktenschluss an und teilte mit, es sei in den nächsten Wochen mit einem Entscheid zu rechnen (Urk. 290). Seither wurden seitens des Beschwerde- gegners bis zum Entscheid vom 15. Mai 2025 keine weiteren Prozesshandlungen mehr vorgenommen. Die Vorinstanz entschied erst mit diesem auch über die vor- sorglichen Massnahmen (Urk. 307). Das Gesetz sieht gemäss Art. 265 Abs. 2 ZPO vor, dass das Gericht nach Anhörung der Gegenpartei unverzüglich über das Ge- such zu entscheiden hat. Unverzüglich bedeutet "ohne jede Verzögerung". In der Literatur ist von einer Frist von 10 Tagen ab der Anhörung bis zum Entscheid die Rede; eine derart lange Frist solle aber die Ausnahme sein (BSK ZPO-Sprecher, Art. 265 N 43 m.w.H.). Vorliegend vergingen zwischen dem Eingang der letzten Stellungnahme am 11. Februar 2025 (Urk. 296) und dem Urteil und der Verfügung vom 15. Mai 2025 rund drei Monate, sodass wohl nicht mehr von einem "unverzüg-

- 4 - lichen" Entscheid hätte ausgegangen werden können. Dies auch vor dem Hinter- grund, dass es sich beim Streitgegenstand um das Kontaktrecht zwischen dem Va- ter und seinem Kind handelt, und entsprechend auch die Wahrung des Kindswohls einen raschen Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen erfordert hätte. Nach dem Gesagten wäre bei einer materiellen Prüfung die Beschwerde wohl gutzuheis- sen gewesen. Würde die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen, gilt der Kanton als un- terliegende Partei (BGE 139 III 471 E. 3.3; BGE 140 III 501 E. 4.1.1). Da ihm keine Kosten auferlegt werden können (Art. 116 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 200 lit. a GOG), sind keine Gerichtskosten zu erheben. Die Kostenfreiheit gemäss § 200 lit. a GOG gilt nur für die Gerichtskosten, nicht auch für die Parteientschädigung (GOG-Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 200 N 4). Der Beschwerdeführer verlangt für das vorliegende Verfahren eine angemes- sene Entschädigung (Urk. 1 S. 4) und reichte mit der Eingabe vom 21. Mai 2025 (Urk. 6) das Leistungsjournal (Urk. 7/2) ins Recht. Der Aufwand der Rechtsvertre- terin des Beschwerdeführers erschöpft sich in der Ausarbeitung der Beschwerde- schrift, welche knapp fünf Seiten umfasst, sowie der Korrespondenz mit dem Be- schwerdeführer. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2025 erscheint nicht als notwendig, zumal die hiesige Instanz die vorinstanzlichen Akten beigezo- gen hatte und entsprechend darüber in Kenntnis war, dass das Urteil und die Ver- fügung vom 15. Mai 2025 inzwischen ergangen sind. Sodann kann eine Kleinspe- senpauschale nicht vergütet werden, da die Anwaltsgebührenverordnung dafür kei- nen Raum bietet (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 AnwGebV). In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV rechtfertigt es sich daher, den Beschwerdeführer mit Fr. 690.– zu entschädigen. Hinzu kommt wie beantragt die Mehrwertsteuer (Urk. 1 S. 1). Der Beschwerdefüh- rer ist somit mit Fr. 745.90 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführer wird mit Fr. 745.90.– aus der Gerichtskasse entschä- digt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage von Kopien der Urk. 1-4/3 sowie Urk. 6-7/2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an den Beschwerdegegner zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundes- gericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm