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RZ250002

Unterhalt und weitere Kinderbelange (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Zürich OG · 2025-04-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 April 2024 machte der Kläger vor Vorinstanz eine Klage betreffend Unterhalt und weiteren Kinderbelangen anhängig (Urk. 1). Nach durchgeführter Vergleichs- verhandlung vom 17. Juli 2024 sowie Kinderanhörung vom 28. Oktober 2024, zog der Kläger seine Klage mit Eingabe vom 7. November 2024 zurück (Urk. 32), wor- aufhin die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 als durch Rückzug erledigt abschrieb (Urk. 38 S. 2 = Urk. 41 S. 2). 1.2 Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 16. Januar 2025 fristgerecht (Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 40a): "Ich bitte das Gericht respektvoll:

1. Unter Artikel 172 StGB einzuschreiten und mir die Kinder aufgrund des ungerechtfertigten Weggangs von D._____ zurückzugeben.

2. D._____s Gründe für ihren Weggang mit meinen Kindern im Juni 2023 zu untersuchen.

3. Eine Neuberechnung des KESB-Vertrags von 2013 hinsichtlich der Kin- derunterhaltsrente aufgrund der neuen und aktuellen Situation beider El- ternteile durchzusetzen.

4. Der Beklagten D._____ die aktuellen Gerichtskosten (1800 CHF) aufzu- erlegen, da alle Gründe dargelegt wurden, dass D._____ im Jahr 2023 all meine aktuellen Probleme, hauptsächlich auf persönlicher und finan- zieller Ebene, verursacht hat.

5. Mich von der Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3134,90 CHF an die Beklagte D._____ zu befreien, sodass D._____ ihre eigenen Ausga- ben trägt.

6. Meine aktuelle persönliche und finanzielle Situation zu untersuchen.

7. Meine seit 2023 an die KESB gesendeten Briefe bezüglich aller Aktionen von D._____ zu analysieren.

8. Wenn möglich, geben Sie mir Auskunft darüber, wer mir in diesem Fall helfen kann, welche Institution oder welcher Anwalt mir zur Verfügung steht, da ich mir diese Dienste derzeit nicht leisten kann, sie mir aber ermöglichen, für die Wahrheit und Gerechtigkeit zu kämpfen."

- 3 - 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-39/2). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet er- weist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Urk. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser An- forderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vor- bringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vor- trägt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwä- gungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom

21. August 2015 E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 2.2 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.).

- 4 -

3. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe die Klage mit Eingabe vom 7. Novem- ber 2024 zurückgezogen. Dieser Rückzug habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, weswegen das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben sei (Urk. 41 S. 2).

4. Trotz seines Rückzugs beantragt der Kläger eine Überprüfung seiner persön- lichen und finanziellen Situation sowie sinngemäss die Zuteilung der Obhut über die gemeinsamen Söhne, B._____ und C._____, an ihn. Der Wegzug der Beklag- ten sei nicht rechtens gewesen. Zudem hätten beide Söhne den Wunsch geäussert, auch von ihm 50% betreut zu werden. Ferner hätten ihm die Kinder mitgeteilt, das Protokoll der Kinderanhörung sei teilweise nicht korrekt und es hätte keine konkre- ten Fragen gegeben, ob sie bei ihm leben wollten. Er sei gezwungen gewesen, die Klage zurückzuziehen, weil er sich seine Rechtsanwältin nicht mehr habe leisten können (Urk. 40a S. 1).

5. Gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO hat ein Klagerückzug die Wirkung eines rechts- kräftigen Entscheids. Das durch Klagerückzug beendete Verfahren ist abzuschrei- ben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Da Entscheidsurrogate keine Entscheidqualität i.S.v. Art. 236 ff. ZPO aufweisen, können sie weder mit Berufung noch mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden. Auch der Abschreibungsbeschluss als solcher bil- det kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO ange- fochten werden könnte. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist selb- ständig mit Beschwerde anfechtbar (BSK ZPO-Gschwend, Art. 241 N 20). Die Be- schwerde des Klägers kann somit lediglich in Bezug auf den Kostenentscheid als Beschwerde entgegengenommen werden. Der Rückzug der Klage wurde vom Klä- ger nicht bestritten. Auf seine materiellen Vorbringen ist entsprechend nicht einzu- gehen, da hierfür das Rechtsmittel der Beschwerde bzw. der Berufung nicht zur Verfügung steht. Für die Abänderung des KESB-Vertrages aus dem Jahr 2013 so- wie die Überprüfung seiner persönlichen und finanziellen Situation hätte der Kläger das vorinstanzliche Verfahren (mit oder ohne Rechtsvertreterin) weiterführen müs- sen. Auf seine Anträge 1-3 sowie Antrag 7 ist nicht einzutreten. Betreffend den Kostenentscheid beantragt der Kläger, die Gerichtskosten von Fr. 1'800.– seien der Beklagten aufzuerlegen, da alle Gründe dargelegt worden

- 5 - seien, dass sie im Jahr 2023 seine aktuellen Probleme, hauptsächlich auf persön- licher und finanzieller Ebene, verursacht habe (Urk. 41 Antrag 4). Sodann sei er von der Zahlung einer Parteientschädigung an die Beklagte in Höhe von Fr. 3'234.90 zu befreien. Die Beklagte habe ihre eigenen Ausgaben selbst zu tra- gen (Urk. 41 Antrag 5). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei einem Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Folglich hat die Vorinstanz die Prozesskosten zurecht dem Kläger auferlegt. Die Schuld- frage spielt für die Verteilung der Prozesskosten im vorliegenden Fall keine Rolle, sodass die Begründung des Klägers, die Beklagte habe durch die Trennung im Jahr 2023 sämtliche seiner Probleme verursacht, nichts an der Kostenverteilung der Vorinstanz zu ändern vermag. Die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschä- digung wurde nicht angefochten. Diese erscheinen sodann auch angemessen und sind nicht zu beanstanden. Da der Kläger um Auskunft ersucht, welche Institution oder welcher Anwalt ihn in seinem Fall unterstützen könne, ist er abschliessend darauf hinzuweisen, dass es nicht in die Zuständigkeit der hiesigen Kammer fällt, ihm Informationen über mögli- che Rechtsauskunftsstellen zu erteilen. Zudem hat der Kläger Kenntnis davon, dass er sich anwaltlich vertreten lassen könnte, zumal er dies vor Vorinstanz auch in Anspruch genommen hat. Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihn seine vormalige Rechtsvertreterin für den Fall der finanziellen Mittellosigkeit über das In- stitut der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeklärt hat.

6. In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 Gebüh- renverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG) rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Um- triebe (Art. 95 Abs. 3 sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 6 -

7. Der Kläger beantragt für das vorliegende Verfahren sinngemäss die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 41 Antrag 7). Er macht geltend, er werde betrieben, habe hohe Gesundheitskosten und die derzeitige Arbeitslo- senentschädigung vom RAV reiche nicht aus, um seine Verpflichtungen zu erfüllen. Da er noch immer arbeitslos sei, habe er auch seine Wohnungsmiete nicht mehr bezahlen können und die Kündigung erhalten. Er müsse die Wohnung bis Ende 2025 verlassen und wisse nicht, wo er nachher wohnen werde, da er aufgrund sei- ner Betreibungen keine neue Wohnung finde. Sodann müsse er noch monatliche Schulden in Höhe von Fr. 500.– bei der E._____ abbezahlen (Urk. 40a S. 2). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit vor- aus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können. Demgegenüber gilt ein Begehren als nicht aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (bspw. BGE 5D_171/2020 E. 3.1; BGE 5D_83/2020 E. 5.3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2; BGE 124 I 304 E. 2c m.w.H.). Der Kläger macht zwar geltend, er sei mittellos, belegt dies jedoch nicht. Zudem war er vor Vorinstanz anwaltlich vertreten und auch seine Rechtsvertreterin stellte kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Entsprechend ist nicht dargelegt, dass der Kläger mittellos im Sinne des Gesetzes ist. Darüber hin- aus ist die Beschwerde vorliegend ohnehin als aussichtslos anzusehen (vgl. vor- stehende Erwägungen). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung ist daher abzuweisen.

- 7 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Sodann wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 40a-43/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'934.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ250002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss und Urteil vom 15. April 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____, Beklagte und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D._____, 3 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Kosten- und Entschädi- gungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Horgen vom 18. Dezember 2024 (FK240005-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien sind die unverheirateten Eltern und deren Kinder, B._____, ge- boren am tt.mm.2009, sowie C._____, geboren am tt.mm.2012. Mit Eingabe vom

29. April 2024 machte der Kläger vor Vorinstanz eine Klage betreffend Unterhalt und weiteren Kinderbelangen anhängig (Urk. 1). Nach durchgeführter Vergleichs- verhandlung vom 17. Juli 2024 sowie Kinderanhörung vom 28. Oktober 2024, zog der Kläger seine Klage mit Eingabe vom 7. November 2024 zurück (Urk. 32), wor- aufhin die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 als durch Rückzug erledigt abschrieb (Urk. 38 S. 2 = Urk. 41 S. 2). 1.2 Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 16. Januar 2025 fristgerecht (Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 40a): "Ich bitte das Gericht respektvoll:

1. Unter Artikel 172 StGB einzuschreiten und mir die Kinder aufgrund des ungerechtfertigten Weggangs von D._____ zurückzugeben.

2. D._____s Gründe für ihren Weggang mit meinen Kindern im Juni 2023 zu untersuchen.

3. Eine Neuberechnung des KESB-Vertrags von 2013 hinsichtlich der Kin- derunterhaltsrente aufgrund der neuen und aktuellen Situation beider El- ternteile durchzusetzen.

4. Der Beklagten D._____ die aktuellen Gerichtskosten (1800 CHF) aufzu- erlegen, da alle Gründe dargelegt wurden, dass D._____ im Jahr 2023 all meine aktuellen Probleme, hauptsächlich auf persönlicher und finan- zieller Ebene, verursacht hat.

5. Mich von der Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3134,90 CHF an die Beklagte D._____ zu befreien, sodass D._____ ihre eigenen Ausga- ben trägt.

6. Meine aktuelle persönliche und finanzielle Situation zu untersuchen.

7. Meine seit 2023 an die KESB gesendeten Briefe bezüglich aller Aktionen von D._____ zu analysieren.

8. Wenn möglich, geben Sie mir Auskunft darüber, wer mir in diesem Fall helfen kann, welche Institution oder welcher Anwalt mir zur Verfügung steht, da ich mir diese Dienste derzeit nicht leisten kann, sie mir aber ermöglichen, für die Wahrheit und Gerechtigkeit zu kämpfen."

- 3 - 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-39/2). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet er- weist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Urk. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser An- forderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vor- bringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vor- trägt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwä- gungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom

21. August 2015 E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 2.2 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.).

- 4 -

3. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe die Klage mit Eingabe vom 7. Novem- ber 2024 zurückgezogen. Dieser Rückzug habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, weswegen das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben sei (Urk. 41 S. 2).

4. Trotz seines Rückzugs beantragt der Kläger eine Überprüfung seiner persön- lichen und finanziellen Situation sowie sinngemäss die Zuteilung der Obhut über die gemeinsamen Söhne, B._____ und C._____, an ihn. Der Wegzug der Beklag- ten sei nicht rechtens gewesen. Zudem hätten beide Söhne den Wunsch geäussert, auch von ihm 50% betreut zu werden. Ferner hätten ihm die Kinder mitgeteilt, das Protokoll der Kinderanhörung sei teilweise nicht korrekt und es hätte keine konkre- ten Fragen gegeben, ob sie bei ihm leben wollten. Er sei gezwungen gewesen, die Klage zurückzuziehen, weil er sich seine Rechtsanwältin nicht mehr habe leisten können (Urk. 40a S. 1).

5. Gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO hat ein Klagerückzug die Wirkung eines rechts- kräftigen Entscheids. Das durch Klagerückzug beendete Verfahren ist abzuschrei- ben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Da Entscheidsurrogate keine Entscheidqualität i.S.v. Art. 236 ff. ZPO aufweisen, können sie weder mit Berufung noch mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden. Auch der Abschreibungsbeschluss als solcher bil- det kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO ange- fochten werden könnte. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist selb- ständig mit Beschwerde anfechtbar (BSK ZPO-Gschwend, Art. 241 N 20). Die Be- schwerde des Klägers kann somit lediglich in Bezug auf den Kostenentscheid als Beschwerde entgegengenommen werden. Der Rückzug der Klage wurde vom Klä- ger nicht bestritten. Auf seine materiellen Vorbringen ist entsprechend nicht einzu- gehen, da hierfür das Rechtsmittel der Beschwerde bzw. der Berufung nicht zur Verfügung steht. Für die Abänderung des KESB-Vertrages aus dem Jahr 2013 so- wie die Überprüfung seiner persönlichen und finanziellen Situation hätte der Kläger das vorinstanzliche Verfahren (mit oder ohne Rechtsvertreterin) weiterführen müs- sen. Auf seine Anträge 1-3 sowie Antrag 7 ist nicht einzutreten. Betreffend den Kostenentscheid beantragt der Kläger, die Gerichtskosten von Fr. 1'800.– seien der Beklagten aufzuerlegen, da alle Gründe dargelegt worden

- 5 - seien, dass sie im Jahr 2023 seine aktuellen Probleme, hauptsächlich auf persön- licher und finanzieller Ebene, verursacht habe (Urk. 41 Antrag 4). Sodann sei er von der Zahlung einer Parteientschädigung an die Beklagte in Höhe von Fr. 3'234.90 zu befreien. Die Beklagte habe ihre eigenen Ausgaben selbst zu tra- gen (Urk. 41 Antrag 5). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei einem Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Folglich hat die Vorinstanz die Prozesskosten zurecht dem Kläger auferlegt. Die Schuld- frage spielt für die Verteilung der Prozesskosten im vorliegenden Fall keine Rolle, sodass die Begründung des Klägers, die Beklagte habe durch die Trennung im Jahr 2023 sämtliche seiner Probleme verursacht, nichts an der Kostenverteilung der Vorinstanz zu ändern vermag. Die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschä- digung wurde nicht angefochten. Diese erscheinen sodann auch angemessen und sind nicht zu beanstanden. Da der Kläger um Auskunft ersucht, welche Institution oder welcher Anwalt ihn in seinem Fall unterstützen könne, ist er abschliessend darauf hinzuweisen, dass es nicht in die Zuständigkeit der hiesigen Kammer fällt, ihm Informationen über mögli- che Rechtsauskunftsstellen zu erteilen. Zudem hat der Kläger Kenntnis davon, dass er sich anwaltlich vertreten lassen könnte, zumal er dies vor Vorinstanz auch in Anspruch genommen hat. Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihn seine vormalige Rechtsvertreterin für den Fall der finanziellen Mittellosigkeit über das In- stitut der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeklärt hat.

6. In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 Gebüh- renverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG) rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Um- triebe (Art. 95 Abs. 3 sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO).

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7. Der Kläger beantragt für das vorliegende Verfahren sinngemäss die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 41 Antrag 7). Er macht geltend, er werde betrieben, habe hohe Gesundheitskosten und die derzeitige Arbeitslo- senentschädigung vom RAV reiche nicht aus, um seine Verpflichtungen zu erfüllen. Da er noch immer arbeitslos sei, habe er auch seine Wohnungsmiete nicht mehr bezahlen können und die Kündigung erhalten. Er müsse die Wohnung bis Ende 2025 verlassen und wisse nicht, wo er nachher wohnen werde, da er aufgrund sei- ner Betreibungen keine neue Wohnung finde. Sodann müsse er noch monatliche Schulden in Höhe von Fr. 500.– bei der E._____ abbezahlen (Urk. 40a S. 2). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit vor- aus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können. Demgegenüber gilt ein Begehren als nicht aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (bspw. BGE 5D_171/2020 E. 3.1; BGE 5D_83/2020 E. 5.3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2; BGE 124 I 304 E. 2c m.w.H.). Der Kläger macht zwar geltend, er sei mittellos, belegt dies jedoch nicht. Zudem war er vor Vorinstanz anwaltlich vertreten und auch seine Rechtsvertreterin stellte kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Entsprechend ist nicht dargelegt, dass der Kläger mittellos im Sinne des Gesetzes ist. Darüber hin- aus ist die Beschwerde vorliegend ohnehin als aussichtslos anzusehen (vgl. vor- stehende Erwägungen). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung ist daher abzuweisen.

- 7 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Sodann wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 40a-43/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'934.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm