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RZ240012

Unterhalt und weitere Kinderbelange (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)

Zürich OG · 2025-01-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 10. Juni 2024 des Bezirksgerichts Winterthur (Vor- instanz) wurde im Wesentlichen der (Ende 2014 geborene) Sohn des Beklagten unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut von dessen Mutter belassen, wur- den dem Beklagten nur begleitete und erst nach Vorliegen einer entsprechenden Einschätzung einer Fachperson unbegleitete Besuchsrechte eingeräumt und wur- de die Unterhaltspflicht des Beklagten festgesetzt (Vi-Urk. 176). Auf die gegen die- ses Urteil vom Beklagten am 14. Juni 2024 eingereichte Berufung trat die Kammer mit Beschluss vom 28. August 2024 mangels Leistung des Kostenvorschusses (Berufungsverfahren LZ240023-O; Vi-Urk. 198/4) bzw. mit Beschluss vom 20. Sep- tember 2024 zufolge Verspätung (Berufungsverfahren LZ240034-O; Vi-Urk. 198/7) nicht ein. Dagegen erhobene Beschwerden des Beklagten an das schweizerische Bundesgericht blieben erfolglos (bundesgerichtliche Verfahren 5A_578/2024, 5A_642/2024 und 5F_38/2024).

b) Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 entschädigte die Vorinstanz die dem Beklagten für die Zeit bis zum 15. April 2024 bestellte unentgeltliche Rechts- vertreterin mit total Fr. 9'058.-- und wies den Beklagten auf die Bestimmungen von Art. 123 ZPO betreffend Nachzahlungspflicht hin (Vi-Urk. 204 = Urk. 2).

c) Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte am 24. Dezember 2024 frist- gerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1. Eine Verpflichtung nach Art 123 ZPO Abs. 1 zur Nachzahlung soll entfal- len. Die Kosten seien vom Gericht zu tragen.

E. 2 Das Gericht soll die Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verhand- lung am 27.03.2023 stehen zurückhalten.

E. 3 Evtl. ist meine Postulationsfähigkeit nicht ausreichend und das Oberge- richt soll mir nach Art. 69 einen Rechtsbeistand zuweisen

E. 4 unentgeltliche Rechtspflege soll gewährt werden. Mein monatliches Ein- kommen beläuft sich auf weniger als 600 Euro."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-209). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechts- lage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, mit Verfügung vom 22. De- zember 2022 sei dem Beklagten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und diese sei mit Verfügung vom 15. April 2024 als solche entlassen worden. Das erst- instanzliche Verfahren sei mit Urteil vom 10. Juli 2024 abgeschlossen worden; die- ser Entscheid sei mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Die Entschädigung sei nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand festzusetzen und be- trage in der Regel Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.--. Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens seien sowohl elterliche Sorge / Obhut als auch die Festsetzung von Unter- haltsbeiträge gewesen. Unter der Mitwirkung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin sei der erste Teil der Hauptverhandlung und eine Verhandlung betreffend vorsorg- liche Massnahmen durchgeführt worden. Mit Blick auf die Verantwortung und Schwierigkeit des Verfahren sowie den damit einhergehenden Zeitaufwand er- scheine das geltend gemachte Honorar als angemessen (Urk. 2 S. 2-4).

c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde im Kern geltend, eine Ver- pflichtung zur Nachzahlung könne erst verfügt werden, wenn das entsprechende Urteil auch Rechtskraft erlangt habe. Das vorinstanzliche Verfahren habe jedoch mit dem Urteil vom 10. Juni 2024 nicht abgeschlossen werden können. Dies, weil seit dem Austritt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin Verfahrensmängel bestan- den hätten. Es sei die elektronische Zustellung beantragt worden, weil kein Zustell-

- 4 - domizil in der Schweiz habe benannt werden können. Mangels korrekter Zustellung auf Vermutungen angewiesen, habe er (der Beklagte) die Berufung nicht richtig begründen können. Beim Urteil vom 10. Juni 2024 sei sein rechtliches Gehör ver- letzt worden. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin habe entgegen seinem Auftrag an der Verhandlung vom 27. März 2023 seinen wichtigsten Antrag auf gemeinsa- mes Sorgerecht nicht durchgesetzt. Anscheinend sei sie von der Vorinstanz besto- chen worden, gegen ihn zu agieren und im Sinne der Vorinstanz seine Anträge fallen zu lassen, indem das Gericht die Honorarzahlung garantiert habe; eine an- dere Erklärung gebe es dafür nicht. Da die unentgeltliche Rechtsvertreterin ihren Auftrag nicht ausgeführt habe, solle sie auch kein Honorar erhalten (Urk. 1).

d) Dem ist entgegenzuhalten, dass das Urteil vom 10. Juni 2024, mit wel- chem das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen wurde, infolge Nichteintretens auf die dagegen erhobenen Berufungen an das Obergericht und Beschwerden an das Bundesgericht (vgl. oben Erwägung 1.a) sehr wohl in Rechtskraft erwachsen ist, wie dies wie von der Vorinstanz korrekt erwogen wurde. Infolge dieser Rechts- kraft könnten allfällige formelle oder materielle Mängel auch dann nicht mehr be- rücksichtigt werden, wenn solche vorhanden wären (was daher vorliegend von vornherein nicht zu prüfen ist). Die Beschwerdebegründung fällt damit in sich zu- sammen. Bloss ergänzend sei angemerkt, dass eine Rechtsvertretung für die Be- mühungen honoriert wird, nicht für einen Erfolg. Anlass, dem Beklagten eine Ver- tretung nach Art. 69 ZPO zu bestellen, besteht im Übrigen keiner, da er diesen Antrag weder begründet, noch ein Grund dafür ersichtlich ist.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 9'058.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 5 -

c) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt und mit seiner Mittellosigkeit begründet (Urk. 1 S. 1). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Er- wägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt.
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und an die Vorin- stanz, je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 gegen Empfangsschein, sowie an den Beklagten per Inca-Mail. - 6 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'058.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ240012-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 17. Januar 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Winterthur betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Dezember 2024 (FK220022-K)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 10. Juni 2024 des Bezirksgerichts Winterthur (Vor- instanz) wurde im Wesentlichen der (Ende 2014 geborene) Sohn des Beklagten unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut von dessen Mutter belassen, wur- den dem Beklagten nur begleitete und erst nach Vorliegen einer entsprechenden Einschätzung einer Fachperson unbegleitete Besuchsrechte eingeräumt und wur- de die Unterhaltspflicht des Beklagten festgesetzt (Vi-Urk. 176). Auf die gegen die- ses Urteil vom Beklagten am 14. Juni 2024 eingereichte Berufung trat die Kammer mit Beschluss vom 28. August 2024 mangels Leistung des Kostenvorschusses (Berufungsverfahren LZ240023-O; Vi-Urk. 198/4) bzw. mit Beschluss vom 20. Sep- tember 2024 zufolge Verspätung (Berufungsverfahren LZ240034-O; Vi-Urk. 198/7) nicht ein. Dagegen erhobene Beschwerden des Beklagten an das schweizerische Bundesgericht blieben erfolglos (bundesgerichtliche Verfahren 5A_578/2024, 5A_642/2024 und 5F_38/2024).

b) Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 entschädigte die Vorinstanz die dem Beklagten für die Zeit bis zum 15. April 2024 bestellte unentgeltliche Rechts- vertreterin mit total Fr. 9'058.-- und wies den Beklagten auf die Bestimmungen von Art. 123 ZPO betreffend Nachzahlungspflicht hin (Vi-Urk. 204 = Urk. 2).

c) Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte am 24. Dezember 2024 frist- gerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1. Eine Verpflichtung nach Art 123 ZPO Abs. 1 zur Nachzahlung soll entfal- len. Die Kosten seien vom Gericht zu tragen.

2. Das Gericht soll die Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verhand- lung am 27.03.2023 stehen zurückhalten.

3. Evtl. ist meine Postulationsfähigkeit nicht ausreichend und das Oberge- richt soll mir nach Art. 69 einen Rechtsbeistand zuweisen

4. unentgeltliche Rechtspflege soll gewährt werden. Mein monatliches Ein- kommen beläuft sich auf weniger als 600 Euro."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-209). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechts- lage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, mit Verfügung vom 22. De- zember 2022 sei dem Beklagten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und diese sei mit Verfügung vom 15. April 2024 als solche entlassen worden. Das erst- instanzliche Verfahren sei mit Urteil vom 10. Juli 2024 abgeschlossen worden; die- ser Entscheid sei mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Die Entschädigung sei nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand festzusetzen und be- trage in der Regel Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.--. Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens seien sowohl elterliche Sorge / Obhut als auch die Festsetzung von Unter- haltsbeiträge gewesen. Unter der Mitwirkung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin sei der erste Teil der Hauptverhandlung und eine Verhandlung betreffend vorsorg- liche Massnahmen durchgeführt worden. Mit Blick auf die Verantwortung und Schwierigkeit des Verfahren sowie den damit einhergehenden Zeitaufwand er- scheine das geltend gemachte Honorar als angemessen (Urk. 2 S. 2-4).

c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde im Kern geltend, eine Ver- pflichtung zur Nachzahlung könne erst verfügt werden, wenn das entsprechende Urteil auch Rechtskraft erlangt habe. Das vorinstanzliche Verfahren habe jedoch mit dem Urteil vom 10. Juni 2024 nicht abgeschlossen werden können. Dies, weil seit dem Austritt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin Verfahrensmängel bestan- den hätten. Es sei die elektronische Zustellung beantragt worden, weil kein Zustell-

- 4 - domizil in der Schweiz habe benannt werden können. Mangels korrekter Zustellung auf Vermutungen angewiesen, habe er (der Beklagte) die Berufung nicht richtig begründen können. Beim Urteil vom 10. Juni 2024 sei sein rechtliches Gehör ver- letzt worden. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin habe entgegen seinem Auftrag an der Verhandlung vom 27. März 2023 seinen wichtigsten Antrag auf gemeinsa- mes Sorgerecht nicht durchgesetzt. Anscheinend sei sie von der Vorinstanz besto- chen worden, gegen ihn zu agieren und im Sinne der Vorinstanz seine Anträge fallen zu lassen, indem das Gericht die Honorarzahlung garantiert habe; eine an- dere Erklärung gebe es dafür nicht. Da die unentgeltliche Rechtsvertreterin ihren Auftrag nicht ausgeführt habe, solle sie auch kein Honorar erhalten (Urk. 1).

d) Dem ist entgegenzuhalten, dass das Urteil vom 10. Juni 2024, mit wel- chem das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen wurde, infolge Nichteintretens auf die dagegen erhobenen Berufungen an das Obergericht und Beschwerden an das Bundesgericht (vgl. oben Erwägung 1.a) sehr wohl in Rechtskraft erwachsen ist, wie dies wie von der Vorinstanz korrekt erwogen wurde. Infolge dieser Rechts- kraft könnten allfällige formelle oder materielle Mängel auch dann nicht mehr be- rücksichtigt werden, wenn solche vorhanden wären (was daher vorliegend von vornherein nicht zu prüfen ist). Die Beschwerdebegründung fällt damit in sich zu- sammen. Bloss ergänzend sei angemerkt, dass eine Rechtsvertretung für die Be- mühungen honoriert wird, nicht für einen Erfolg. Anlass, dem Beklagten eine Ver- tretung nach Art. 69 ZPO zu bestellen, besteht im Übrigen keiner, da er diesen Antrag weder begründet, noch ein Grund dafür ersichtlich ist.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 9'058.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 5 -

c) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt und mit seiner Mittellosigkeit begründet (Urk. 1 S. 1). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Er- wägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und an die Vorin- stanz, je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 gegen Empfangsschein, sowie an den Beklagten per Inca-Mail.

- 6 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'058.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ms