Erwägungen (2 Absätze)
E. 22 Mai 2024 wurde das Verschiebungsgesuch des Beklagten und sein Antrag auf Teilnahme an der Verhandlung über die internationale Rechtshilfe an seinem Wohnort abgewiesen. Zudem wurde er auf die Bestimmungen des BGFA sowie den Umstand, dass keine Vollmacht für die von ihm genannte Rechtsvertreterin vorliege, hingewiesen. Ferner wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass eine Be- stellung einer neuen Rechtsvertretung als unentgeltliche Rechtsvertretung nicht ausgeschlossen sei, der Beklagte mit Blick auf den bundesgerichtlichen Entscheid BGer 5A_748/2023, E. 3, hierfür aber darzulegen habe, dass ihm tatsächlich die notwendigen Mittel fehlten, um sich selber eine Rechtsvertretung zu finanzieren (Urk. 159). Der weitere Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 187 E. I). Am 10. Juni 2024 erliess die Vorin- stanz nebst dem Endurteil folgende Verfügung (Urk. 176 S. 60 = Urk. 187 S. 60): "1. (Wechsel unentgeltliche Rechtsvertreterin der Kindsmutter)
2. Der Antrag des Beklagten auf Bestellung von Rechtsanwältin Y._____ wird abgewiesen.
3. (Schriftliche Mitteilung)
4. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage)"
- 3 - 1.2. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 17. Juni 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 186 S. 1): "1. Rechtsanwältin Frau Y._____ soll als unentgeltliche Rechtsanwäl- tin bestellt werden. Evtl. ein anderer Anwalt in meiner Wohnortnähe
2. Unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerde sei zu gewähren, dabei bitte ich darum die aktuell eingereichten Unterlagen zu LZ230026-O/Z06 zu verwenden" 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–185). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden. 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte hätte bereits im Februar 2024 kundgetan, er wolle nicht mehr durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ vertreten werden. Seiner Rechtsvertreterin hätte er auch im Falle, dass sie nicht aus dem Mandat entlassen würde, untersagt, an der anstehenden Verhandlung teilzunehmen. Den Parteien sei am 23. Februar 2024 sowie mit Verfügung vom 8. März 2024 in Aussicht gestellt worden, dass Rechtsanwältin lic. iur. X._____ nach Entgegennahme der Vorladung auf den 27. Mai 2024, 14.00 Uhr, aus ihrem Mandat entlassen würde. Dem Beklag- ten wäre es seit diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch seit der formellen Entlassung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ aus ihrem Mandat per 15. April 2024 freige- standen, sich um eine neue Rechtsvertretung zu kümmern und dieser eine Voll- macht zu erteilen. Letzteres sei indessen offenbar nicht erfolgt, obwohl der Beklagte
- 4 - mit Schreiben des Gerichts vom 4. April 2024 explizit darauf hingewiesen worden sei, dass es sinnvoll erscheine, wenn er eine neue Rechtsvertretung oder einen neuen Rechtsvertreter mit seiner Vertretung beauftragen würde. Ob Rechtsanwäl- tin Y._____ die gesetzlichen Voraussetzungen zur Mandatsführung im Sinne des BGFA erfülle, und ob sie gewillt und bereit wäre, das Mandat als Vertreterin des Beklagten anzunehmen, sei sodann völlig offen. Es sei nicht Sache des Gerichts, hier aktiv zu werden. Im Übrigen sei seitens des Beklagten kein expliziter Antrag gestellt worden, Y._____ sei als unentgeltliche Vertreterin zu ernennen. Sollte der Beklagte seinen Antrag so verstanden haben wollen, so verhalte es sich nicht so, dass das Gericht ausgeschlossen hätte, dass eine neue, vom Beklagten bevollmächtigte Rechtsver- tretung wiederum als unentgeltliche Rechtsvertretung ernannt würde. Der Beklagte sei mit Blick auf den mittlerweile ergangenen Bundesgerichtsentscheid einzig dar- auf hingewiesen worden, dass er darzulegen hätte, dass ihm tatsächlich die not- wendigen Mittel fehlten, um sich selber eine Rechtsvertretung zu finanzieren. Eine Rechtsvertretung für die Vertretung in Deutschland sei sodann obsolet, zumal das Verfahren vor den schweizerischen Gerichten geführt werde. Der Antrag des Be- klagten auf Bestellung von Rechtsanwältin Y._____ sei daher abzuweisen (Urk. 187 S. 58 f.). 2.3. Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde geltend, die Vorinstanz sei am
E. 24 Februar 2024 darüber informiert worden, dass er eine neue Anwältin brauche. Für den Formalismus bezüglich einer neuen Anwältin hätte er bereits die Hilfe eines Rechtsanwalts gebraucht oder die Hilfe des Gerichts. Das Gericht habe ihm ent- sprechende Hilfe verweigert. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn die abge- hende Anwältin vom Gericht aufgefordert werde, einen Termin für die Hauptver- handlung zu machen, den die neue Anwältin dann einhalten solle. Ihm habe das Gericht kein Mitspracherecht beim Verhandlungstermin eingeräumt, obwohl davon auszugehen gewesen sei, dass er eventuell ohne anwaltliche Vertretung teilneh- men werde. Die Vorinstanz habe seit dem Austritt von Rechtsanwältin X._____ die postalische Kommunikation besonders erschwert. Dies habe schlussendlich viel Zeit gekostet, in der er sich nicht um den Anwalt habe kümmern können. Es sei
- 5 - richtig, dass das Verfahren vor schweizerischen Behörden geführt werde. Dennoch seien Vorladungen zu Verhandlungen von im Ausland lebenden Personen nur als Einladungen zu sehen, denen nicht Folge geleistet werden müsse. Um das rechtli- che Gehör zu gewährleisten, könne über die internationale Rechtshilfe am Wohnort an der Verhandlung teilgenommen werden. Seine neue Anwältin sei nur wenige Tage vor der Verhandlung abgelehnt worden, ohne dass er mit dem Rechtsmittel den Entscheid noch hätte anfechten können. Dies widerspreche Treu und Glauben (Urk. 186). 2.4. Nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen des Beklagten zur interna- tionalen Rechtshilfe sowie der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 27. Mai 2024, da diese Punkte nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Was sein Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin Y._____ als seine neue Rechtsvertreterin anbelangt, trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz ein diesbezügli- ches Gesuch vor der Verhandlung vom 27. Mai 2024 abgewiesen hätte. So wurde er mit Verfügung vom 22. Mai 2024 u.a. lediglich auf die Bestimmungen des BGFA sowie den Umstand, dass keine Vollmacht für die von ihm genannte Rechtsvertre- terin vorliege, hingewiesen (Urk. 156 S. 2). Es wäre daher am Beklagten gewesen, eine entsprechende Vollmacht in den nachfolgenden Tagen vorzulegen. Weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll, wird vom Beklagten nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, war sie nicht ver- pflichtet, diesbezüglich selbst aktiv zu werden. Ebenfalls wies sie zutreffend darauf hin – was vom Beklagten bestätigt wird –, dass er bereits im Februar 2024 wusste, dass er nicht mehr von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ vertreten werden will. Damit stand ihm genügend Zeit zur Verfügung, um eine neue Rechtsvertretung zu su- chen. Weshalb hierfür die Hilfe eines Anwalts oder des Gerichts notwendig gewe- sen sein soll, ist nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten um Einsetzung von Rechts- anwältin Y._____ als seine neue Rechtsvertreterin abwies. 2.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen ist.
- 6 - 3.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Verfah- ren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechende Rechtsmittelverfahren gilt (BGE 137 III 470 E. 6). In der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Der Beklagte ersucht im Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege (Urk. 186 S. 1). Hierfür wird jedoch nebst der Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) vorausgesetzt, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheinen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH PC170032 vom 24.11.2017, E. IV. 3). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist jedoch die Beschwerde des Beklag- ten als von vornherein aussichtslos anzusehen, weshalb sein Antrag abzuweisen ist. 3.3. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels re- levanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. - 7 -
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 187 gegen Empfangsschein, an den Beklagten per IncaMail. Die erstinstanzlichen Akten gehen in das Berufungsverfahren LZ240016-O.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ240004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 24. Juni 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Winterthur, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 10. Juni 2024 (FK220022-K)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 machte der Sohn des Beklagten und Be- schwerdeführers (fortan Beklagter), B._____, vertreten durch die Inhaberin der el- terlichen Sorge, C._____, eine Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbe- lange bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 wurde dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 56 S. 6). Mit Ver- fügung vom 15. April 2024 wurde diese aufgrund des inzwischen zerrütteten Ver- trauensverhältnisses wieder aus ihrem Mandat entlassen (Urk. 142). Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 beantragte der Beklagte unter anderem die Verschiebung der Verhandlung vom 27. Mai 2024, das Recht zur Teilnahme an zukünftigen Verhand- lungen über die internationale Rechtshilfe an seinem Wohnort sowie die Zulassung der in Deutschland ansässigen Rechtsvertreterin Y._____ als seine neue Anwältin für "[s]eine Vertretung in Deutschland am Wohnort" (Urk. 156). Mit Verfügung vom
22. Mai 2024 wurde das Verschiebungsgesuch des Beklagten und sein Antrag auf Teilnahme an der Verhandlung über die internationale Rechtshilfe an seinem Wohnort abgewiesen. Zudem wurde er auf die Bestimmungen des BGFA sowie den Umstand, dass keine Vollmacht für die von ihm genannte Rechtsvertreterin vorliege, hingewiesen. Ferner wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass eine Be- stellung einer neuen Rechtsvertretung als unentgeltliche Rechtsvertretung nicht ausgeschlossen sei, der Beklagte mit Blick auf den bundesgerichtlichen Entscheid BGer 5A_748/2023, E. 3, hierfür aber darzulegen habe, dass ihm tatsächlich die notwendigen Mittel fehlten, um sich selber eine Rechtsvertretung zu finanzieren (Urk. 159). Der weitere Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 187 E. I). Am 10. Juni 2024 erliess die Vorin- stanz nebst dem Endurteil folgende Verfügung (Urk. 176 S. 60 = Urk. 187 S. 60): "1. (Wechsel unentgeltliche Rechtsvertreterin der Kindsmutter)
2. Der Antrag des Beklagten auf Bestellung von Rechtsanwältin Y._____ wird abgewiesen.
3. (Schriftliche Mitteilung)
4. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage)"
- 3 - 1.2. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 17. Juni 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 186 S. 1): "1. Rechtsanwältin Frau Y._____ soll als unentgeltliche Rechtsanwäl- tin bestellt werden. Evtl. ein anderer Anwalt in meiner Wohnortnähe
2. Unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerde sei zu gewähren, dabei bitte ich darum die aktuell eingereichten Unterlagen zu LZ230026-O/Z06 zu verwenden" 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–185). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden. 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte hätte bereits im Februar 2024 kundgetan, er wolle nicht mehr durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ vertreten werden. Seiner Rechtsvertreterin hätte er auch im Falle, dass sie nicht aus dem Mandat entlassen würde, untersagt, an der anstehenden Verhandlung teilzunehmen. Den Parteien sei am 23. Februar 2024 sowie mit Verfügung vom 8. März 2024 in Aussicht gestellt worden, dass Rechtsanwältin lic. iur. X._____ nach Entgegennahme der Vorladung auf den 27. Mai 2024, 14.00 Uhr, aus ihrem Mandat entlassen würde. Dem Beklag- ten wäre es seit diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch seit der formellen Entlassung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ aus ihrem Mandat per 15. April 2024 freige- standen, sich um eine neue Rechtsvertretung zu kümmern und dieser eine Voll- macht zu erteilen. Letzteres sei indessen offenbar nicht erfolgt, obwohl der Beklagte
- 4 - mit Schreiben des Gerichts vom 4. April 2024 explizit darauf hingewiesen worden sei, dass es sinnvoll erscheine, wenn er eine neue Rechtsvertretung oder einen neuen Rechtsvertreter mit seiner Vertretung beauftragen würde. Ob Rechtsanwäl- tin Y._____ die gesetzlichen Voraussetzungen zur Mandatsführung im Sinne des BGFA erfülle, und ob sie gewillt und bereit wäre, das Mandat als Vertreterin des Beklagten anzunehmen, sei sodann völlig offen. Es sei nicht Sache des Gerichts, hier aktiv zu werden. Im Übrigen sei seitens des Beklagten kein expliziter Antrag gestellt worden, Y._____ sei als unentgeltliche Vertreterin zu ernennen. Sollte der Beklagte seinen Antrag so verstanden haben wollen, so verhalte es sich nicht so, dass das Gericht ausgeschlossen hätte, dass eine neue, vom Beklagten bevollmächtigte Rechtsver- tretung wiederum als unentgeltliche Rechtsvertretung ernannt würde. Der Beklagte sei mit Blick auf den mittlerweile ergangenen Bundesgerichtsentscheid einzig dar- auf hingewiesen worden, dass er darzulegen hätte, dass ihm tatsächlich die not- wendigen Mittel fehlten, um sich selber eine Rechtsvertretung zu finanzieren. Eine Rechtsvertretung für die Vertretung in Deutschland sei sodann obsolet, zumal das Verfahren vor den schweizerischen Gerichten geführt werde. Der Antrag des Be- klagten auf Bestellung von Rechtsanwältin Y._____ sei daher abzuweisen (Urk. 187 S. 58 f.). 2.3. Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde geltend, die Vorinstanz sei am
24. Februar 2024 darüber informiert worden, dass er eine neue Anwältin brauche. Für den Formalismus bezüglich einer neuen Anwältin hätte er bereits die Hilfe eines Rechtsanwalts gebraucht oder die Hilfe des Gerichts. Das Gericht habe ihm ent- sprechende Hilfe verweigert. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn die abge- hende Anwältin vom Gericht aufgefordert werde, einen Termin für die Hauptver- handlung zu machen, den die neue Anwältin dann einhalten solle. Ihm habe das Gericht kein Mitspracherecht beim Verhandlungstermin eingeräumt, obwohl davon auszugehen gewesen sei, dass er eventuell ohne anwaltliche Vertretung teilneh- men werde. Die Vorinstanz habe seit dem Austritt von Rechtsanwältin X._____ die postalische Kommunikation besonders erschwert. Dies habe schlussendlich viel Zeit gekostet, in der er sich nicht um den Anwalt habe kümmern können. Es sei
- 5 - richtig, dass das Verfahren vor schweizerischen Behörden geführt werde. Dennoch seien Vorladungen zu Verhandlungen von im Ausland lebenden Personen nur als Einladungen zu sehen, denen nicht Folge geleistet werden müsse. Um das rechtli- che Gehör zu gewährleisten, könne über die internationale Rechtshilfe am Wohnort an der Verhandlung teilgenommen werden. Seine neue Anwältin sei nur wenige Tage vor der Verhandlung abgelehnt worden, ohne dass er mit dem Rechtsmittel den Entscheid noch hätte anfechten können. Dies widerspreche Treu und Glauben (Urk. 186). 2.4. Nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen des Beklagten zur interna- tionalen Rechtshilfe sowie der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 27. Mai 2024, da diese Punkte nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Was sein Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin Y._____ als seine neue Rechtsvertreterin anbelangt, trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz ein diesbezügli- ches Gesuch vor der Verhandlung vom 27. Mai 2024 abgewiesen hätte. So wurde er mit Verfügung vom 22. Mai 2024 u.a. lediglich auf die Bestimmungen des BGFA sowie den Umstand, dass keine Vollmacht für die von ihm genannte Rechtsvertre- terin vorliege, hingewiesen (Urk. 156 S. 2). Es wäre daher am Beklagten gewesen, eine entsprechende Vollmacht in den nachfolgenden Tagen vorzulegen. Weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll, wird vom Beklagten nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, war sie nicht ver- pflichtet, diesbezüglich selbst aktiv zu werden. Ebenfalls wies sie zutreffend darauf hin – was vom Beklagten bestätigt wird –, dass er bereits im Februar 2024 wusste, dass er nicht mehr von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ vertreten werden will. Damit stand ihm genügend Zeit zur Verfügung, um eine neue Rechtsvertretung zu su- chen. Weshalb hierfür die Hilfe eines Anwalts oder des Gerichts notwendig gewe- sen sein soll, ist nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten um Einsetzung von Rechts- anwältin Y._____ als seine neue Rechtsvertreterin abwies. 2.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen ist.
- 6 - 3.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Verfah- ren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechende Rechtsmittelverfahren gilt (BGE 137 III 470 E. 6). In der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Der Beklagte ersucht im Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege (Urk. 186 S. 1). Hierfür wird jedoch nebst der Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) vorausgesetzt, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheinen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH PC170032 vom 24.11.2017, E. IV. 3). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist jedoch die Beschwerde des Beklag- ten als von vornherein aussichtslos anzusehen, weshalb sein Antrag abzuweisen ist. 3.3. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels re- levanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- 7 -
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten aufer- legt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 187 gegen Empfangsschein, an den Beklagten per IncaMail. Die erstinstanzlichen Akten gehen in das Berufungsverfahren LZ240016-O.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip