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RZ230013

Unterhalt und weitere Kinderbelange (Ausstand)

Zürich OG · 2023-12-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Am 24. März 2023 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, eine Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange ein (Vi- Urk. 1). In diesem Verfahren stellte die Beklagte am 5. September 2023 ein Aus- standsgesuch gegen die fallführende Einzelrichterin lic. iur. D._____ sowie gegen die Gerichtsschreiberin MLaw E._____ (Vi-Urk. 44). Nach Einholung entsprechen- der Stellungnahmen und Zustellung derselben an die Parteien (Vi-Urk. 51-53) wies das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung (Vorinstanz) mit Beschluss vom 3. Novem- ber 2023 das Ausstandsgesuch ab (Vi-Urk. 57 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob die Beklagte am (Montag) 20. November 2023 fristge- recht (vgl. Vi-Urk. 58/4; Zustellung am 8. November 2023) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 3. Novem- ber 2023 sei aufzuheben und die Einzelrichterin lic. iur. D._____ hat im Verfahren Proz.-Nr. FK230032 in den Ausstand zu treten.

E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde

- 3 - muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheids gebunden. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 [explizit für Beschwerde]; BGer 5D_146/2017 vom 17. Novem- ber 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Schliesslich ist auf die Vorbringen der Parteien nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beklagte mache sinngemäss geltend, dass sie von der Einzelrichterin benachteiligt werde, indem ihr diese unüb- lich kurze Fristen angesetzt und sich nicht für ihren Standpunkt interessiert habe. Zunächst sei festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren im vereinfachten Ver- fahren geführt werde; dabei bestehe für die Prozessleitung ein grosses Ermessen, wobei für die Verfahrensbeschleunigung verkürzte Fristen und eine gewisse Strenge bei Fristerstreckungsgesuchen von besonderer Bedeutung seien. Die Be- klagte habe für ihre Stellungnahme zur Klage (inkl. Erstreckung) 42 Tage Zeit ge- habt, was angesichts des Beschleunigungsgebots als genügend lange Frist er- scheine. Dass die Einzelrichterin noch kurz vor der Ferienabwesenheit der Rechts- vertretung der Beklagten einen allfälligen, wieder annullierbaren Verhandlungster- min habe festlegen wollen, erscheine nachvollziehbar und sinnvoll. Angesichts des Grundsatzes der Mündlichkeit im vereinfachten Verfahren und der mehrheitlich be- kannten Standpunkte habe die Einzelrichterin auf der Mündlichkeit der Duplik be- stehen können. Dass die Einzelrichterin der Beklagten an der Hauptverhandlung

- 4 - vom 14. Juli 2023 eine Frist von 10 Tagen, welche danach bis zum 24. August 2023 erstreckt worden sei, zur Einreichung von bereits vorhandenen Unterlagen ange- setzt habe, erscheine ausreichend. Im vereinfachten Verfahren würden Fristen so- dann nicht per se zweimal erstreckt; wie gesagt, sei für Fristerstreckungen eine gewisse Strenge angezeigt. Dass sodann dem Kläger am 28. August 2023 für die Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten eine Frist von 15 Tagen angesetzt wor- den sei, beruhe darauf, dass die Beklagte eine Vielzahl von neuen Unterlagen ein- gereicht, auf 17 Seiten neue Ausführungen gemacht und die Edition der Steuerer- klärung 2022 des Klägers verlangt habe und für letztere dem Kläger vom Steueramt die Frist zur Einreichung bis Ende September 2023 erstreckt worden sei; diese Frist sei begreiflich und stelle keine Ungleichbehandlung dar. Die Prozessleitung der Einzelrichterin sei damit insgesamt nicht zu beanstanden und erscheine nicht un- üblich; sie vermöge keine Befangenheit zu begründen (Urk. 2 Erw. 2-4). c1) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde vorab im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei nicht auf ihren Hauptvorwurf eingegangen, dass die Einzelrich- terin die Parteien bezüglich Fristansetzung ungleich behandle, indem ihr selber zehntägige, einmal erstreckbare Fristen angesetzt worden seien, wogegen dem Beklagten eine fünfzehntägige Frist, welche zudem zufolge Fehlen eines Hinweises auf eine nur einmalige Erstreckung zweimal erstreckbar gewesen sei. Dass dem Kläger die Frist zur Einreichung der Steuererklärung bis Ende September 2023 er- streckt worden sei [von der Steuerbehörde], rechtfertige keine längere Frist, denn er hätte die Steuererklärung schon bis am 4. Juli 2023 einreichen müssen (Urk. 1 Rz. 3, Rz. 11 ff.). Die Rüge ist zurückzuweisen. Bereits die Vorinstanz hat dargelegt, dass und weshalb die Ansetzung der Frist von 15 Tagen (Vi-Urk. 42) keine Ungleichbehand- lung darstelle (Urk. 2 Erw. 4.5); sie hat sich damit zum Vorwurf der Ungleichbe- handlung geäussert. Dass dem Kläger eine Frist von 15 Tagen für eine Stellung- nahme angesetzt wurde – im Gegensatz zu 10-tägigen Fristen für die Beklagte –, erscheint objektiv begründet. Im Übrigen ist die Nichteinreichung der Steuererklä- rung 2022 des Klägers bis am 14. Juli 2023 kein prozessuales Versäumnis, denn der Kläger hatte bis dann die Steuererklärung 2021 einzureichen (Vi-Prot. S. 20).

- 5 - Damit liegt keine Ungleichbehandlung vor, die eine Voreingenommenheit gegen- über der Beklagten manifestieren könnte. Wieso die dem Kläger angesetzte Frist von 15 Tagen (Vi-Urk. 42) zweimal erstreckbar gewesen sein sollte, bleibt unerfind- lich (aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs war nur eine einmalige Erstre- ckung zu erwarten); aus dem blossen Fehlen eines Hinweises auf eine nur einma- lige Erstreckbarkeit kann dies jedenfalls nicht geschlossen werden. c2) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde sodann zusammengefasst gel- tend, die ihr bis zum 14. Juli 2023 laufende Frist (zur Stellungnahme zur Klage) sei ihr entgegen der Vorinstanz von der Einzelrichterin nicht um 10, sondern nur um 9 Tage erstreckt worden (Urk. 1 Rz. 4 und 9). Die Berechnung der Beklagten ist zwar korrekt (infolge der Gerichtsferien wäre die um 10 Tage erstreckte Frist erst am 25. August 2023 abgelaufen). Aller- dings bleibt im Dunkeln, was die Beklagte daraus ableiten will. Das offensichtliche Versehen der Einzelrichterin (vgl. Vi-Urk. 32 i.V.m. 31: in Gutheissung des Gesuchs der Beklagten um eine Fristerstreckung von zehn Tagen wird die Frist bis am

24. August 2023 erstreckt) bildet jedenfalls in keiner Weise ein Indiz für eine Be- fangenheit der Einzelrichterin. c3) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde weiter zusammengefasst gel- tend, sie habe nicht gerügt, dass die Frist von 10 Tagen für die Stellungnahme zur Klage zu kurz gewesen sei, sondern dass ihr unüblich kurze Fristen angesetzt wor- den seien; üblich seien 20-tägige, zweimal erstreckbare Fristen (Urk. 1 Rz. 5 f.). Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass eine Frist von nur 10 Tagen für die Stellungnahme zur Klage in der Tat als kurz anzusehen ist. Jedoch schreibt das Gesetz vor, dass (selbständige) Klagen betreffend Kinderbelange im (auf ra- schere Erledigung mit kürzeren Fristen ausgelegten) vereinfachten Verfahren zu führen sind (Art. 295 ZPO), wie dies schon die Vorinstanz ungerügt erwogen hat (Urk. 2 Erw. 3.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Ein- zelrichterin grundsätzlich kurze Fristen angesetzt hat. Ohnehin würde auch die An- setzung unangemessen kurzer Fristen als solche keinen Ausstandsgrund bilden,

- 6 - sondern wäre eine allenfalls unrichtige Rechtsanwendung mit den entsprechenden Rechtsmitteln zu rügen. c4) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde weiter zusammengefasst gel- tend, ihr Hauptvorwurf im Zusammenhang mit der Terminierung der Hauptverhand- lung sei dahin gegangen, dass die Einzelrichterin vor Erstattung der Klageantwort noch gar nicht habe wissen können, wie weiter vorzugehen sei (z.B. Gutachten, Kindesvertretung); sie habe das Verfahren fortgesetzt, ohne zu wissen, was sie (die Beklagte) zu sagen habe. Damit habe die Einzelrichterin gezeigt, dass es ihr gleich- gültig sei, was die Beklagte zu sagen habe (Urk. 1 Rz. 7). Wie bereits die Vorinstanz ungerügt dargelegt hat, erscheint es nachvollzieh- bar und sinnvoll, für die Hauptverhandlung frühzeitig einen Termin festzulegen, der gegebenenfalls (je nach Verlauf bzw. Ergebnis des Schriftenwechsels) wieder an- nulliert werden könnte (Urk. 2 Erw. 4.2). Aus der frühzeitigen (annullierbaren) Fixie- rung eines Verhandlungstermins ableiten zu wollen, es sei der Einzelrichterin gleichgültig, was die Beklagte vorbringen werde, ist abwegig. c5) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde weiter zusammengefasst gel- tend, die Einzelrichterin habe ihr eine schriftliche Duplik verwehrt, obwohl die Replik 66 Seiten umfasst habe, und auf einer mündlichen Duplik bestanden. Die vor- instanzliche Erwägung, dass auf einer mündlichen Replik habe beharrt werden dür- fen, erfasse die Problematik nicht vollständig, denn es sei auch das rechtliche Ge- hör zu gewähren und wenn dies mündlich nicht möglich sei, müsse der Partei Ge- legenheit zur schriftlichen Duplik gegeben werden. Wesentlich sei auch hier, dass die Einzelrichterin erneut signalisiert habe, dass es ihr gleichgültig sei, was die Be- klagte zu sagen habe (Urk. 1 Rz. 8). Die Beklagte macht nicht geltend, dass die Erstattung der mündlichen Duplik effektiv nicht möglich gewesen wäre. Ohnehin wäre auch hier einer als unrichtig empfundenen Rechtsanwendung mit dem entsprechenden Rechtsmittel zu begeg- nen (vgl. schon oben Erw. 2.c3). Im Übrigen gilt auch hier: Aus dem Beharren der Einzelrichterin auf einer mündlichen Duplik ableiten zu wollen, es sei dieser gleich- gültig, was die Beklagte vorbringen werde, ist abwegig.

- 7 -

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

E. 3 a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtli- che Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 8 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ230013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 5. Dezember 2023 in Sachen A._____, Dr., Beklagte, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Dr., Kläger, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Ausstand) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,

7. Abteilung, im summarischen Verfahren vom 3. November 2023 (FK230032-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Am 24. März 2023 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, eine Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange ein (Vi- Urk. 1). In diesem Verfahren stellte die Beklagte am 5. September 2023 ein Aus- standsgesuch gegen die fallführende Einzelrichterin lic. iur. D._____ sowie gegen die Gerichtsschreiberin MLaw E._____ (Vi-Urk. 44). Nach Einholung entsprechen- der Stellungnahmen und Zustellung derselben an die Parteien (Vi-Urk. 51-53) wies das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung (Vorinstanz) mit Beschluss vom 3. Novem- ber 2023 das Ausstandsgesuch ab (Vi-Urk. 57 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob die Beklagte am (Montag) 20. November 2023 fristge- recht (vgl. Vi-Urk. 58/4; Zustellung am 8. November 2023) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 3. Novem- ber 2023 sei aufzuheben und die Einzelrichterin lic. iur. D._____ hat im Verfahren Proz.-Nr. FK230032 in den Ausstand zu treten.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners."

c) Aufgrund dieser Beschwerdeanträge ist die vorinstanzliche Abweisung des Ausstandsgesuchs gegen die Gerichtsschreiberin nicht Thema des Beschwer- deverfahrens.

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-66). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde

- 3 - muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheids gebunden. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 [explizit für Beschwerde]; BGer 5D_146/2017 vom 17. Novem- ber 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Schliesslich ist auf die Vorbringen der Parteien nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beklagte mache sinngemäss geltend, dass sie von der Einzelrichterin benachteiligt werde, indem ihr diese unüb- lich kurze Fristen angesetzt und sich nicht für ihren Standpunkt interessiert habe. Zunächst sei festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren im vereinfachten Ver- fahren geführt werde; dabei bestehe für die Prozessleitung ein grosses Ermessen, wobei für die Verfahrensbeschleunigung verkürzte Fristen und eine gewisse Strenge bei Fristerstreckungsgesuchen von besonderer Bedeutung seien. Die Be- klagte habe für ihre Stellungnahme zur Klage (inkl. Erstreckung) 42 Tage Zeit ge- habt, was angesichts des Beschleunigungsgebots als genügend lange Frist er- scheine. Dass die Einzelrichterin noch kurz vor der Ferienabwesenheit der Rechts- vertretung der Beklagten einen allfälligen, wieder annullierbaren Verhandlungster- min habe festlegen wollen, erscheine nachvollziehbar und sinnvoll. Angesichts des Grundsatzes der Mündlichkeit im vereinfachten Verfahren und der mehrheitlich be- kannten Standpunkte habe die Einzelrichterin auf der Mündlichkeit der Duplik be- stehen können. Dass die Einzelrichterin der Beklagten an der Hauptverhandlung

- 4 - vom 14. Juli 2023 eine Frist von 10 Tagen, welche danach bis zum 24. August 2023 erstreckt worden sei, zur Einreichung von bereits vorhandenen Unterlagen ange- setzt habe, erscheine ausreichend. Im vereinfachten Verfahren würden Fristen so- dann nicht per se zweimal erstreckt; wie gesagt, sei für Fristerstreckungen eine gewisse Strenge angezeigt. Dass sodann dem Kläger am 28. August 2023 für die Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten eine Frist von 15 Tagen angesetzt wor- den sei, beruhe darauf, dass die Beklagte eine Vielzahl von neuen Unterlagen ein- gereicht, auf 17 Seiten neue Ausführungen gemacht und die Edition der Steuerer- klärung 2022 des Klägers verlangt habe und für letztere dem Kläger vom Steueramt die Frist zur Einreichung bis Ende September 2023 erstreckt worden sei; diese Frist sei begreiflich und stelle keine Ungleichbehandlung dar. Die Prozessleitung der Einzelrichterin sei damit insgesamt nicht zu beanstanden und erscheine nicht un- üblich; sie vermöge keine Befangenheit zu begründen (Urk. 2 Erw. 2-4). c1) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde vorab im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei nicht auf ihren Hauptvorwurf eingegangen, dass die Einzelrich- terin die Parteien bezüglich Fristansetzung ungleich behandle, indem ihr selber zehntägige, einmal erstreckbare Fristen angesetzt worden seien, wogegen dem Beklagten eine fünfzehntägige Frist, welche zudem zufolge Fehlen eines Hinweises auf eine nur einmalige Erstreckung zweimal erstreckbar gewesen sei. Dass dem Kläger die Frist zur Einreichung der Steuererklärung bis Ende September 2023 er- streckt worden sei [von der Steuerbehörde], rechtfertige keine längere Frist, denn er hätte die Steuererklärung schon bis am 4. Juli 2023 einreichen müssen (Urk. 1 Rz. 3, Rz. 11 ff.). Die Rüge ist zurückzuweisen. Bereits die Vorinstanz hat dargelegt, dass und weshalb die Ansetzung der Frist von 15 Tagen (Vi-Urk. 42) keine Ungleichbehand- lung darstelle (Urk. 2 Erw. 4.5); sie hat sich damit zum Vorwurf der Ungleichbe- handlung geäussert. Dass dem Kläger eine Frist von 15 Tagen für eine Stellung- nahme angesetzt wurde – im Gegensatz zu 10-tägigen Fristen für die Beklagte –, erscheint objektiv begründet. Im Übrigen ist die Nichteinreichung der Steuererklä- rung 2022 des Klägers bis am 14. Juli 2023 kein prozessuales Versäumnis, denn der Kläger hatte bis dann die Steuererklärung 2021 einzureichen (Vi-Prot. S. 20).

- 5 - Damit liegt keine Ungleichbehandlung vor, die eine Voreingenommenheit gegen- über der Beklagten manifestieren könnte. Wieso die dem Kläger angesetzte Frist von 15 Tagen (Vi-Urk. 42) zweimal erstreckbar gewesen sein sollte, bleibt unerfind- lich (aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs war nur eine einmalige Erstre- ckung zu erwarten); aus dem blossen Fehlen eines Hinweises auf eine nur einma- lige Erstreckbarkeit kann dies jedenfalls nicht geschlossen werden. c2) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde sodann zusammengefasst gel- tend, die ihr bis zum 14. Juli 2023 laufende Frist (zur Stellungnahme zur Klage) sei ihr entgegen der Vorinstanz von der Einzelrichterin nicht um 10, sondern nur um 9 Tage erstreckt worden (Urk. 1 Rz. 4 und 9). Die Berechnung der Beklagten ist zwar korrekt (infolge der Gerichtsferien wäre die um 10 Tage erstreckte Frist erst am 25. August 2023 abgelaufen). Aller- dings bleibt im Dunkeln, was die Beklagte daraus ableiten will. Das offensichtliche Versehen der Einzelrichterin (vgl. Vi-Urk. 32 i.V.m. 31: in Gutheissung des Gesuchs der Beklagten um eine Fristerstreckung von zehn Tagen wird die Frist bis am

24. August 2023 erstreckt) bildet jedenfalls in keiner Weise ein Indiz für eine Be- fangenheit der Einzelrichterin. c3) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde weiter zusammengefasst gel- tend, sie habe nicht gerügt, dass die Frist von 10 Tagen für die Stellungnahme zur Klage zu kurz gewesen sei, sondern dass ihr unüblich kurze Fristen angesetzt wor- den seien; üblich seien 20-tägige, zweimal erstreckbare Fristen (Urk. 1 Rz. 5 f.). Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass eine Frist von nur 10 Tagen für die Stellungnahme zur Klage in der Tat als kurz anzusehen ist. Jedoch schreibt das Gesetz vor, dass (selbständige) Klagen betreffend Kinderbelange im (auf ra- schere Erledigung mit kürzeren Fristen ausgelegten) vereinfachten Verfahren zu führen sind (Art. 295 ZPO), wie dies schon die Vorinstanz ungerügt erwogen hat (Urk. 2 Erw. 3.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Ein- zelrichterin grundsätzlich kurze Fristen angesetzt hat. Ohnehin würde auch die An- setzung unangemessen kurzer Fristen als solche keinen Ausstandsgrund bilden,

- 6 - sondern wäre eine allenfalls unrichtige Rechtsanwendung mit den entsprechenden Rechtsmitteln zu rügen. c4) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde weiter zusammengefasst gel- tend, ihr Hauptvorwurf im Zusammenhang mit der Terminierung der Hauptverhand- lung sei dahin gegangen, dass die Einzelrichterin vor Erstattung der Klageantwort noch gar nicht habe wissen können, wie weiter vorzugehen sei (z.B. Gutachten, Kindesvertretung); sie habe das Verfahren fortgesetzt, ohne zu wissen, was sie (die Beklagte) zu sagen habe. Damit habe die Einzelrichterin gezeigt, dass es ihr gleich- gültig sei, was die Beklagte zu sagen habe (Urk. 1 Rz. 7). Wie bereits die Vorinstanz ungerügt dargelegt hat, erscheint es nachvollzieh- bar und sinnvoll, für die Hauptverhandlung frühzeitig einen Termin festzulegen, der gegebenenfalls (je nach Verlauf bzw. Ergebnis des Schriftenwechsels) wieder an- nulliert werden könnte (Urk. 2 Erw. 4.2). Aus der frühzeitigen (annullierbaren) Fixie- rung eines Verhandlungstermins ableiten zu wollen, es sei der Einzelrichterin gleichgültig, was die Beklagte vorbringen werde, ist abwegig. c5) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde weiter zusammengefasst gel- tend, die Einzelrichterin habe ihr eine schriftliche Duplik verwehrt, obwohl die Replik 66 Seiten umfasst habe, und auf einer mündlichen Duplik bestanden. Die vor- instanzliche Erwägung, dass auf einer mündlichen Replik habe beharrt werden dür- fen, erfasse die Problematik nicht vollständig, denn es sei auch das rechtliche Ge- hör zu gewähren und wenn dies mündlich nicht möglich sei, müsse der Partei Ge- legenheit zur schriftlichen Duplik gegeben werden. Wesentlich sei auch hier, dass die Einzelrichterin erneut signalisiert habe, dass es ihr gleichgültig sei, was die Be- klagte zu sagen habe (Urk. 1 Rz. 8). Die Beklagte macht nicht geltend, dass die Erstattung der mündlichen Duplik effektiv nicht möglich gewesen wäre. Ohnehin wäre auch hier einer als unrichtig empfundenen Rechtsanwendung mit dem entsprechenden Rechtsmittel zu begeg- nen (vgl. schon oben Erw. 2.c3). Im Übrigen gilt auch hier: Aus dem Beharren der Einzelrichterin auf einer mündlichen Duplik ableiten zu wollen, es sei dieser gleich- gültig, was die Beklagte vorbringen werde, ist abwegig.

- 7 -

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtli- che Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 8 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip