Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 wurde vom Beklagten am 8. Januar 2020 und damit kurz vor dessen Ehe- schliessung mit der Klägerin 2 (tt. Januar 2020) als sein Kind anerkannt (Urk. 7/3 und Urk. 7/4/6).
E. 1.1 Die Klägerin 2 (Beschwerdeführerin) ist die Mutter der am tt.mm.2018 geborenen Klägerin 1 sowie die geschiedene Ehefrau des Beklagten. Die Klägerin
E. 1.2 Mit Eingabe vom 12. September 2022 reichten die Klägerinnen, vertre- ten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, beim Bezirksgericht Bülach, Einzelge- richt (Vorinstanz und Beschwerdegegner), gemeinsam Klage gegen den Beklag- ten betreffend Anfechtung des Kindsverhältnisses ein (Urk. 7/1). Zugleich stellten sie das prozessuale Gesuch, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 7/1 S. 2). Wegen des möglichen Widerspruchs zwischen den Inte- ressen der unmündigen Klägerin 1 und denjenigen der Klägerin 2 als deren ge- setzlichen Vertreterin ersuchte die Vorinstanz die KESB Kreis Bülach Süd mit Verfügung vom 15. September 2022, der Klägerin 1 für die Führung des Prozes- ses einen Beistand zu bestellen und deren Klage zu genehmigen (Urk. 7/5). Mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 errichtete die genannte KESB für die Klägerin 1 eine Prozessbeistandschaft und ernannte ihr eine Beiständin (Urk. 7/9). Mit Ein- gabe vom 1. Dezember 2022 genehmigte die Beiständin die Klage der Klägerin 1 (Urk. 7/14). Am 24. April 2023 fand vor Vorinstanz die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 4 ff.). Mit (zunächst ohne Begründung eröffneter) Verfügung vom 6. Juni 2023 be- willigte die Vorinstanz der Klägerin 2 die unentgeltliche Rechtspflege für die Zeit vom 12. September 2022 bis zum 26. September 2022, und sie bestellte ihr für diese Zeit Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Darüber hinaus wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Urk. 7/29; Urk. 7/36 = Urk. 2). (Die ausserdem angeordnete Sistierung des Ver- fahrens bis zum 31. August 2023 interessiert vorliegend nicht weiter.)
- 3 -
E. 1.3 Hiergegen erhob die Klägerin 2 mit Eingabe vom 30. August 2023 Be- schwerde mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung im angefochtenen Um- fang aufzuheben und ihr für das gesamte vorinstanzliche Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu bewilligen und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Eventualiter sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1–37) und der Be- klagte sowie die Klägerin 1 vom Eingang der Beschwerde in Kenntnis gesetzt (Urk. 6/1–2). Weitere prozessuale Anordnungen sind nicht ergangen.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Gegenstand der Beschwerde bildet der vorinstanzliche Entscheid, der Klägerin 2 die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin nur für einen beschränkten Zeitraum zu bewilligen, dar- über hinaus aber zu verweigern (Disp.-Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfü- gung). Der Klägerin 1 und dem Beklagten des Hauptverfahrens kommt in diesem Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 343 m.w.Hinw.; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2). Es ist ihnen des- halb keine Frist zur Beantwortung der Beschwerde anzusetzen (vgl. Art. 322 ZPO). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (vgl. Art. 324 ZPO).
E. 2.2 Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Gegen die teilweise Ver- weigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Beschwerde im Gesetz aus- drücklich vorgesehen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 121 ZPO). Sie wurde von der Klägerin 2, die durch die angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, form- und fristgerecht bei der zu- ständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; Urk. 7/37). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung ist
- 4 - auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
E. 2.3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Ausführungen der Vorinstanz ausei- nanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). Dabei sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel zum Nachweis des geltend gemachten Beschwerdegrundes ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht – auch in Verfahren, die (wie dasjenige betref- fend unentgeltliche Rechtspflege) der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1; BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022, E. 3 [je m.w.Hinw.]) – grundsätzlich ein umfas- sendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 326 N 2 [je m.w.Hinw.]). Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vor- instanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1).
E. 3 Materielle Beurteilung
E. 3.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei auf Gesuch hin (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst (als sog. unentgeltliche Prozessführung; vgl. §§ 84 f. aZPO/ZH) die Befreiung von Vorschuss- und Si- cherheitsleistungen sowie die Befreiung von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. a
- 5 - und b ZPO). Sofern es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat die bedüftige Partei darüber hinaus einen Anspruch auf gerichtliche Bestellung einer unentgelt- lichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; unentgeltliche Rechtsvertretung; vgl. § 87 aZPO/ZH). Die un- entgeltliche Prozessführung unterliegt somit zwei kumulativen Voraussetzungen: Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und fehlende Aussichtslosigkeit ihres Begehrens. Für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bedarf es zusätzlich der sachlichen Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. Die Beurteilung des Ge- suchs erfolgt im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO), und die An- spruchsvoraussetzungen müssen glaubhaft erscheinen.
E. 3.2 Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid zunächst die Vo- raussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege dar (Urk. 2 S. 3 f. E. 4). Auf die- se zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Alsdann erwog sie, die Klägerin 2 beziehe derzeit Sozialhilfe und generiere kein weiteres Einkommen. Zudem sei eine Abklärung betreffend IV anhängig. Aus der Budgetaufstellung las- se sich entnehmen, dass die Klägerin 2 vom Sozialdienst B._____ monatlich Fr. 1'672.60 erhalte. Dieser Betrag decke nicht einmal den Grundbetrag für die Klägerin 1 und die Klägerin 2 selbst. Letztere verfüge über keine Mittel, um zu- sätzlich zu ihrem Bedarf die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten zu bezah- len. Ihre Mittellosigkeit sei daher zu bejahen. Des Weiteren könne nicht von einer Aussichtslosigkeit ausgegangen werden (Urk. 2 S. 4 E. 5 m.Hinw. auf Urk. 7/4/11 und Urk. 7/25). Was die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung betreffe, so die Vorinstanz weiter, habe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interes- sen in schwerwiegender Weise betroffen seien und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereite, die den Beizug eines Rechtsvertre- ters erforderlich machten. Drohe das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, sei die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (was insbesondere im Strafverfahren zutreffe), sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Fal-
- 6 - les besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukämen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Dabei seien neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Ver- fahren zurechtzufinden. Ob die Verbeiständung notwendig sei, bewerte sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (Urk. 2 S. 4 E. 6). Es treffe zu, dass die Einleitung einer Klage auf Anfechtung des Kindsver- hältnisses für eine juristische Laiin anspruchsvoll sein könne, insbesondere wenn offenbar schon andere Behörden wie beispielsweise die KESB in die Angelegen- heiten der Parteien involviert seien oder gewesen seien. Dass die Klage auch im Namen der Kindsmutter eingeleitet worden sei, sei nicht zu beanstanden. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass das Verfahren auf Anfechtung des Kindsverhält- nisses der Offizial- und Untersuchungsmaxime unterliege, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären habe. Um den Interessen der Klä- gerin 1 gerecht zu werden, sei deshalb die KESB Kreis Bülach Süd beauftragt worden, für die Klägerin 1 eine Beistandschaft zu errichten. Besagte Verfügung vom 15. September 2022 sei von der Rechtsvertreterin der Klägerin 2 am
26. September 2022 in Empfang genommen worden. Spätestens ab diesem Zeit- punkt erhelle es nicht, weshalb die Klägerin 2 auf eine Rechtsbeiständin angewie- sen sei, zumal sie auch mehrere Gespräche mit der Beiständin der Klägerin 1 ge- führt habe. Von einem anspruchsvollen Fall könne im Übrigen nicht die Rede sein, hätten doch die Klägerin 2 und der Beklagte bereits anlässlich der Anhörung vom 12. November 2021 im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens angegeben, die Klägerin 1 sei nicht die leibliche Tochter des Beklagten (Urk. 2 S. 5 E. 7, u.a. m.Hinw. Urk. 7/1 Rz 6 und Urk. 7/22 Prot. S. 11 f. und S. 14). Deshalb könne nach der Anordnung einer Prozessbeistandschaft für die Klägerin 1 nicht mehr von einer Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung für die Klägerin 2 gesprochen werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei daher einzig auf den Zeitraum ab Klageeinreichung am 12. September 2022 bis zum Empfang der be- sagten Verfügung am 26. September 2022 zu bewilligen. Darüber hinaus werde es abgewiesen (Urk. 2 S. 5 E. 8).
- 7 -
E. 3.3 Die Klägerin 2 rügt, die Vorinstanz habe lediglich die Abweisung der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für die Zeit nach dem 26. Sep- tember 2022 begründet. Weshalb ihr auch die unentgeltliche Prozessführung (d.h. die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO) nur vom 12. bis zum 26. September 2022 gewährt werden solle, gehe aus dem ange- fochtenen Entscheid nicht hervor. Nachdem die Mittellosigkeit bejaht und die Aus- sichtslosigkeit des Verfahrens verneint worden sei, gebe es keinen Grund, die unentgeltliche Prozessführung nur für einen beschränkten Zeitraum zu bewilligen. Diese sei ihr vielmehr für das gesamte erstinstanzliche Verfahren zu gewähren (Urk. 1 Rz 12).
E. 3.3.1 Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht nicht schlüssig hervor, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Zeit nach dem 26. September 2022 auch mit Bezug auf die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO) abgewiesen wurde. Auf den ersten Blick scheint es, als sei die weitere Be- willigung insgesamt (d.h. sowohl bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung als auch der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) an der fehlenden Notwendig- keit gescheitert. Ob das zutrifft oder ob die Begründung lediglich die unentgeltli- che Rechtsvertretung betrifft und die Vorinstanz hinsichtlich der zeitlichen Be- schränkung der unentgeltlichen Prozessführung die aus Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Begründungspflicht verletzte (vgl. dazu BGE 148 III 30 E. 3.1 S. 35; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; BGer 5A_87/2022 vom 2. Novem- ber 2022, E. 4.3.1 [je m.w.Hinw.]; s.a. CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 53 N 8 m.w.Hinw.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.), kann letztlich aber offen- bleiben, da die Beschwerde bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung so oder anders gutzuheissen ist.
E. 3.3.2 Wie vorstehend dargelegt, ist die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu bewilligen, wenn die beiden kumula- tiven Grundvoraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosig- keit des Rechtsbegehrens erfüllt sind (Art. 117 ZPO). Beide Voraussetzungen wurden von der Vorinstanz zu Recht bejaht (Urk. 2 S. 4 E. 5). Einer weiteren Vo-
- 8 - raussetzung bedarf es für die unentgeltliche Rechtspflege in Form der unentgeltli- chen Prozessführung aber nicht. Ebenso hielt die Vorinstanz zutreffend fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Klage auch im Namen der Kindsmutter einge- leitet worden sei. Dazu ist die Klägerin 2 kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vor- schrift berechtigt (vgl. Art. 259 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 260a Abs. 1 ZGB). Folgerich- tig kann sie zur Durchsetzung ihres eigenen Anfechtungsanspruchs auch die un- entgeltliche Prozessführung beanspruchen, wenn und solange deren Vorausset- zungen erfüllt sind. Daran und am selbstständigen Recht der Klägerin 2, den An- fechtungsprozess nicht nur im eigenen Namen einzuleiten, sondern auch zu Ende zu führen, ändert die Bestellung einer Beiständin für die Klägerin 1 nichts. Diese Verbeiständung hat weder einen Einfluss auf die finanziellen Verhältnisse der Klägerin 2 bzw. deren Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO noch auf die Erfolgsaussichten ihrer eigenen Klage, welche – unverändert – nicht als aus- sichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO erscheint. Für die von der Vorinstanz verfügte zeitliche Begrenzung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit kein Grund ersichtlich. Der Anspruch der Klägerin 2 besteht vielmehr auch über den
26. September 2022 hinaus. Insoweit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben.
E. 3.4 Weiter wirft die Klägerin 2 der Vorinstanz vor, den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege verspätet getroffen zu haben. Dieser sei erst rund neun Monate nach der Gesuchstellung ergangen. Ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung müsse aber umgehend beurteilt werden, wenn nach dessen Ein- reichung noch weitere Verfahrensschritte vorzunehmen seien. Zwar sei die Rechtsvertreterin der Klägerin 2 am 22. September 2022 telefonisch relativ vage und ohne Angabe eines Grundes darauf hingewiesen worden, dass deren Ge- such "wohl eher nicht" gutgeheissen werde. Ein zeitnaher Entscheid sei jedoch ausgeblieben. Stattdessen sei die Klägerin 2 zur Hauptverhandlung vorgeladen worden. Sie habe deshalb in guten Treuen davon ausgehen dürfen, die unentgelt- liche Rechtspflege werde bewilligt. Es sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, wenn nicht gar rechtswidrig, die Bewilligung rückwirkend nur für eine sehr kurze Zeitspanne zu erteilen. Auch unter diesem Aspekt sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (Urk. 1 Rz 11 m.Hinw. auf Urk. 7/7).
- 9 -
E. 3.4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung umgehend beurteilt werden, wenn die ge- suchstellende Partei bzw. ihre Rechtsvertretung nach dessen Einreichung gehal- ten ist, weitere Verfahrensschritte vorzunehmen, was vor allem im erstinstanzli- chen Verfahren regelmässig zutrifft. Zu diesen weiteren Schritten gehört bei- spielsweise auch die Teilnahme an einer Verhandlung. In diesen Fällen verlangt das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot einen raschen Entscheid, damit Klientschaft und Rechtsvertretung sich über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können, bevor sie weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte unternehmen (vgl. BGer 4A_602/2016 vom
20. März 2017, E. 5; BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015, E. 4.6 [je m.w.Hinw.]; ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 14; BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 55 f.; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz 926 f.). Um diesen Zweck zu erreichen, genügt ein bloss vager gerichtlicher Hin- weis auf eine mögliche oder gar wahrscheinliche Abweisung des Gesuchs nicht. Erforderlich ist ein formeller Entscheid, der gegebenenfalls selbstständig ange- fochten werden kann (vgl. Art. 121 ZPO). Nur dann hat die gesuchstellende Partei die für die Risikoeinschätzung notwendige Gewissheit.
E. 3.4.2 Die Vorinstanz unterliess es in Missachtung dieser Grundsätze, im Anschluss an die Gesuchstellung und vor der Vornahme weiterer Verfahrens- schritte (konkret: vor der Durchführung der Hauptverhandlung) über den pro- zessualen Antrag der Klägerin 2 auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ent- scheiden. An der Unrechtmässigkeit dieses Vorgehens vermag nach dem Ge- sagten auch der (informelle) telefonische Hinweis, wonach für die Klägerin 2 "UP/URV wohl eher nicht gutgeheissen" werde (Urk. 7/7), nichts zu ändern. Der Entscheid, die unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere die Rechtsverbeistän- dung, erst am 6. Juni 2023 und erst nach durchgeführter Hauptverhandlung zu bewilligen, in zeitlicher Hinsicht jedoch bis zum 26. September 2022 zu befristen, verstösst gegen das prozessuale Fairnessgebot bzw. das Recht auf Vorabbe- urteilung des Armenrechtsgesuchs. Das kann im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeentscheids zwar festgestellt werden, begründet für sich allein aber kei- nen von den einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen (Mittellosigkeit/fehlende
- 10 - Aussichtslosigkeit/Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) unabhängigen und selbstständigen Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als positive Leistung des Staates (BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 56a; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 930).
E. 3.5 Schliesslich – und hauptsächlich – macht die Klägerin 2 geltend, die Vorinstanz habe ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Unrecht nur für den Zeitraum vom 12. September 2022 (Datum der Klageeinreichung) bis zum
26. September 2022 gewährt.
E. 3.5.1 Zur Begründung führt sie aus, einerseits beinhalte die Einleitung einer Klage nicht nur anwaltliche Aufwendungen am Tag der Klageeinreichung. Viel- mehr seien vorab Besprechungen mit der Klägerin 2, rechtliche Abklärungen, Ak- tenstudium und das Verfassen der Rechtsschrift notwendig gewesen. Diese Auf- wendungen gehörten nach ständiger Gerichtspraxis ebenfalls zur Einreichung der Klage und seien selbstverständlich zu vergüten. Andererseits sei der vorinstanzli- chen Auffassung zu widersprechen, wonach die Klägerin 2 mit der Bestellung einer Beistandschaft für die Klägerin 1 nicht mehr auf eine Rechtsbeiständin an- gewiesen gewesen sei. So habe die Klägerin 2 bzw. ihre Rechtsvertreterin nach diesem Zeitpunkt im Hinblick auf die Genehmigung der von der Klägerin 1 erho- benen Klage zwei Gespräche mit deren Beiständin führen müssen, habe letztere doch mehrfach erklärt, die Klage der Klägerin 1 nur nach der Bekanntgabe des leiblichen Vaters genehmigen zu können. Die Genehmigung sei denn auch erst am 1. Dezember 2022 erfolgt (Urk. 7/14). Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Klä- gerin 2 stets damit rechnen müssen, dass die Beiständin der Klägerin 1 die Ge- nehmigung verweigere und sie die Klage allein und in eigenem Namen fortsetzen müsse. Auch anlässlich der Hauptverhandlung habe die Beiständin von der Klä- gerin 2 Angaben zum leiblichen Vater verlangt (Urk. 7/24 Ziff. 7), sodass sie (die Klägerin 2) unter Druck gekommen sei und habe befürchten müssen, die Beistän- din könnte die Klage der Klägerin 1 "nicht mehr als genehmigungsfähig erklären" (gemeint wohl: zurückziehen). Dies erst recht, nachdem die Beiständin am
25. April 2023 "[a]ufgrund der drohenden Vaterlosigkeit der Klägerin 1" für weitere
- 11 - aussergerichtliche Abklärungen die Sistierung des Verfahrens verlangt und bis zum 31. August 2023 auch erwirkt habe (Urk. 7/28–29). Ebenso wenig könne das Verfahren als nicht anspruchsvoll resp. als "ein- fach und klar" bezeichnet werden. Die Beziehung der Klägerin 2 zum Beklagten sei äusserst schwierig und für erstere sehr belastend, nicht zuletzt auch aufgrund der Gefährdungsmeldung, mit welcher der Beklagte erneut ein Besuchsrecht für die Klägerin 1 verlangt habe. Überdies habe dieser an der Hauptverhandlung die Abweisung der Klage beantragt und einen Stapel von Unterlagen eingereicht (Prot. I S. 3 und Urk. 7/27/1–10). Dazu habe die Klägerin 2 unmittelbar Stellung nehmen müssen, was ihr als rechtsunkundige Person ohne Rechtsvertretung nicht hätte zugemutet werden können. Der Umstand, dass nach der Hauptver- handlung kein Urteil gefällt, sondern das Verfahren später sistiert worden sei, zei- ge, dass der Fall sehr viel komplexer sei als von der Vorinstanz dargestellt. Aus all diesen Gründen sei die Bestellung der unentgeltlichen Rechtsbei- ständin auf das gesamte Verfahren (ohne definiertes Startdatum) auszudehnen (Urk. 1 Rz 7 ff.).
E. 3.5.2 Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet. Zunächst steht fest, dass die Klägerin 2 keine Rechtskenntnisse hat. Entgegen der vorinstanzli- chen Ansicht ist für eine juristische Laiin – insbesondere bei Involvierung anderer Behörden wie der KESB – nicht nur die Einleitung einer Klage betreffend Anfech- tung des Kindsverhältnisses anspruchsvoll, sondern in gleicher Weise auch die Fortsetzung des Anfechtungsprozesses, in dessen Rahmen sich durchaus kom- plexere Fragen rechtlicher und tatsächlicher Natur stellen können. Dies erst recht, wenn es sich um ein strittiges Verfahren handelt. Das trifft vorliegend zu, bean- tragt der Beklagte doch sinngemäss die Abweisung der Klage (vgl. Urk. 7/26: "Das Kinderverhältnis zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten sei gutzuheis- sen."). Dabei ist letztlich belanglos, dass sowohl die Klägerin 2 als auch der Be- klagte seinerzeit im Scheidungsverfahren angegeben hatten, der Beklagte sei nicht der leibliche Vater der Klägerin 1. Diese früheren Aussagen sind im Anfech- tungsverfahren weder präjudizierend noch beweisbildend. Denn anders als im Scheidungsverfahren bildet die Frage der Vaterschaft des Beklagten im vorlie-
- 12 - genden Hauptverfahren den zentralen Prozessgegenstand und ist folglich "à fond" zu klären. Das Anfechtungsverfahren unterliegt zwar der Offizial- und der unbe- schränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Nach der Rechtsprechung schliesst die Anwendbarkeit dieser Maximen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung aber nicht aus. Sie rechtfertigt es allerdings, an die Vorausset- zungen, unter denen eine solche geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGer 5A_565/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 2.3.2 m.w.Hinw.). Auch an diesem strenge(re)n Massstab gemessen, erscheint eine anwaltli- che Vertretung der Klägerin 2 geboten. So ist sie als Mutter der Klägerin 1 durch das Anfechtungsverfahren, welches sie in rechtlicher Hinsicht (zumindest einst- weilen) zum alleinigen Elternteil mit allen damit verbundenen rechtlichen Konse- quenzen macht, in erheblicher Weise betroffen. Es handelt sich um ein Verfahren, das den Kernbestand ihrer Familie und damit einen zentralen Aspekt ihres Le- bens beschlägt (vgl. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 118 N 11; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 482). Durchaus nachvollziehbar ist sodann, dass die Beziehung zum Beklag- ten, dessen Verhalten und das gegen ihn angehobene Verfahren die Klägerin 2 emotional stark belastet. Zudem obliegt den Parteien auch unter der Herrschaft des unbeschränkten Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht bei der Aufarbeitung des Sachverhalts (BGer 5A_485/2012 vom 11. September 2012, E. 5; BGer 5A_565/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 2.5.2; BGer 5A_707/2019 vom 18. August 2020, E. 3.5.2; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f.). Ent- scheidend fällt jedoch der Umstand ins Gewicht, dass – wie auch die Vorinstanz selbst erkannt hat (vgl. Urk. 7/5) – ein Konflikt zwischen den Interessen der bei- den Klägerinnen besteht, welcher sich gemäss den plausiblen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 Rz 9) bereits manifestiert und die Klägerin unter Druck bzw. in ein Dilemma gebracht zu haben scheint. Hat die Klägerin 2 (neben der Klägerin 1) aber ein eigenes Klagerecht, muss sie auch das Recht und die Möglichkeit haben, im Anfechtungsverfahren ihre eigenen, von denen der Kläge- rin 1 allenfalls abweichenden Standpunkte und Interessen wirksam einzubringen bzw. zu wahren. Es genügt deshalb nicht, wenn die Vorinstanz Vorkehrungen ge- troffen hat, "[u]m den Interessen der Klägerin 1 gerecht zu werden" (Urk. 2 S. 5 E. 7). Mit diesem Argument kann die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbei-
- 13 - ständung der Klägerin 2 zur Verfolgung ihrer eigenen Interessen nicht verworfen werden. Die von der KESB bestellte Rechtsbeiständin, eine im Rechtsdienst an- gestellte Rechtsanwältin, vertritt (nur) die Interessen der Klägerin 1. Damit auch die selbstständig klageberechtigte Klägerin 2, die den Prozess neben der Klägerin 1 in eigenem Namen führt, ihre allenfalls abweichenden Interessen wahren und den eigenen Standpunkt im Verfahren wirksam vertreten kann, bedarf sie deshalb
– auch unter dem Aspekt der Waffengleichheit – auch für die Zeit nach dem
26. September 2022 einer eigenen anwaltlichen Verbeiständung. Auf sich alleine gestellt dürfte sie hierzu nicht in der Lage sein. Vielmehr würde unter den gege- benen Umständen wohl auch ein begüterter Dritter eine anwaltliche Rechtsvertre- tung beiziehen (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 483). Der Umstand, dass der Be- klagte als Gegenpartei im Hauptverfahren nicht anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), tritt unter diesen Umständen in den Hintergrund. Die Klägerin 2 hat somit auch über den 26. September 2022 hinaus einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die von der Vorinstanz ver- fügte zeitliche Begrenzung ist deshalb aufzuheben. Der expliziten Festsetzung eines Startdatums bedarf es nicht, weil die unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend, sondern erst für die Zeit ab Gesuchstellung (hier: Klageeinleitung) bewilligt wird. Dabei sind die anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift, die darauf gerichteten notwendigen Vorarbeiten sowie die Aufwendungen für das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege selber mitumfasst (BGer 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012, E. 2.3.3 m.w.Hinw.; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 119 N 3).
E. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Klägerin 2 die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht nur bis zum 26. September 2022 ge- währt und das Gesuch im darüber hinausgehenden Umfang abgewiesen hat. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben.
E. 4 Neuer Sachentscheid Die Sache ist spruchreif, weshalb von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und ein neuer Sachentscheid zu fällen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
- 14 - Nach dem Gesagten ist der Klägerin 2 für das vorinstanzliche Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege ohne Befristung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len. Zugleich ist die Klägerin 2 auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen.
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5.1 Die Kostenfreiheit gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt nur für das erstin- stanzliche (Gesuchs-)Verfahren. Demgegenüber dürfen im Rechtsmittelverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich Gerichts- kosten erhoben werden (BGE 137 III 470 E. 6 S. 471 ff.; BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f.). Gegenpartei in diesem Verfahren ist allerdings nicht die Gegenpartei des Hauptverfahrens, welche deshalb auch nicht zur Übernahme von Verfahrens- kosten verpflichtet werden darf, sondern der Staat, d.h. der Kanton Zürich (vgl. vorne, E. 2.1). Folglich hätte, nachdem die Klägerin 2 im vorliegenden Beschwer- deverfahren obsiegt, der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss § 200 lit. a GOG (in Verbindung mit Art. 116 Abs. 1 ZPO) werden dem Kanton in Zivilverfahren jedoch keine Gerichtskosten auferlegt. Für das Beschwerdeverfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben.
E. 5.2 Die Kostenfreiheit gemäss § 200 lit. a GOG gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für die Gerichtskosten, nicht auch für die Parteientschädigung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 200 N 4). Eine solche ist beantragt (Urk. 1 S. 2 Antrag 3 und Rz 14; vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447) und der obsiegenden Klägerin 2 aus der Gerichtskasse zu- zusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGE 140 III 501 E. 4 S. 508 ff.; BGer 4A_456/2021 vom 27. Oktober 2021, E. 2.2). Sie ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. c–e, § 5 Abs. 1, § 9 sowie § 13 AnwGebV auf Fr. 1'615.50 (Fr. 1'500.– zuzüg- lich 7.7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.
- 15 -
E. 6 Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren Die Klägerin 2 ersucht (eventualiter) auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2 Antrag 3 und S. 8; s.a. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Nachdem in diesem Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (vgl. vorne, E. 5.1), ist ihr Gesuch gegen- standslos und abzuschreiben, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichts- kosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Mit Blick auf die Bestellung einer un- entgeltlichen Rechtsbeiständin ist festzuhalten, dass es sich bei der entschädi- gungspflichtigen Gegenpartei (Kanton Zürich) um ein Gemeinwesen handelt, des- sen Zahlungsfähigkeit ausser Zweifel steht, womit die zugesprochene Parteient- schädigung ohne weiteres als einbringlich gelten kann. Letztere fällt betragsmäs- sig auch nicht tiefer aus als die angemessene Entschädigung, welche der Rechtsvertreterin der obsiegenden Klägerin 2 gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO zugesprochen würde (vgl. § 23 AnwGebV). Das Gesuch kann somit auch bezüg- lich der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) als gegenstandslos abgeschrieben werden (vgl. BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2; BGer 4A_585/2015 vom 11. April 2016, E. 6; BGer 2C_381/2020 vom 9. März 2021, E. 3.2.2 m.w.Hinw.). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Bülach vom 6. Juni 2023 aufgehoben.
- Der Klägerin 2 wird für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. - 16 -
- Die Klägerin 2 wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'615.50 aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Das Gesuch der Klägerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abge- schrieben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien des Beschwerdeverfahrens (an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 1), an den Beklag- ten, an die Klägerin 1 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ230010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 10. November 2023 in Sachen A._____, Klägerin 2 und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Bülach betreffend Vaterschaft (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 6. Juni 2023 (FK220030-C)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Die Klägerin 2 (Beschwerdeführerin) ist die Mutter der am tt.mm.2018 geborenen Klägerin 1 sowie die geschiedene Ehefrau des Beklagten. Die Klägerin 1 wurde vom Beklagten am 8. Januar 2020 und damit kurz vor dessen Ehe- schliessung mit der Klägerin 2 (tt. Januar 2020) als sein Kind anerkannt (Urk. 7/3 und Urk. 7/4/6). 1.2. Mit Eingabe vom 12. September 2022 reichten die Klägerinnen, vertre- ten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, beim Bezirksgericht Bülach, Einzelge- richt (Vorinstanz und Beschwerdegegner), gemeinsam Klage gegen den Beklag- ten betreffend Anfechtung des Kindsverhältnisses ein (Urk. 7/1). Zugleich stellten sie das prozessuale Gesuch, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 7/1 S. 2). Wegen des möglichen Widerspruchs zwischen den Inte- ressen der unmündigen Klägerin 1 und denjenigen der Klägerin 2 als deren ge- setzlichen Vertreterin ersuchte die Vorinstanz die KESB Kreis Bülach Süd mit Verfügung vom 15. September 2022, der Klägerin 1 für die Führung des Prozes- ses einen Beistand zu bestellen und deren Klage zu genehmigen (Urk. 7/5). Mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 errichtete die genannte KESB für die Klägerin 1 eine Prozessbeistandschaft und ernannte ihr eine Beiständin (Urk. 7/9). Mit Ein- gabe vom 1. Dezember 2022 genehmigte die Beiständin die Klage der Klägerin 1 (Urk. 7/14). Am 24. April 2023 fand vor Vorinstanz die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 4 ff.). Mit (zunächst ohne Begründung eröffneter) Verfügung vom 6. Juni 2023 be- willigte die Vorinstanz der Klägerin 2 die unentgeltliche Rechtspflege für die Zeit vom 12. September 2022 bis zum 26. September 2022, und sie bestellte ihr für diese Zeit Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Darüber hinaus wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Urk. 7/29; Urk. 7/36 = Urk. 2). (Die ausserdem angeordnete Sistierung des Ver- fahrens bis zum 31. August 2023 interessiert vorliegend nicht weiter.)
- 3 - 1.3. Hiergegen erhob die Klägerin 2 mit Eingabe vom 30. August 2023 Be- schwerde mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung im angefochtenen Um- fang aufzuheben und ihr für das gesamte vorinstanzliche Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu bewilligen und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Eventualiter sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1–37) und der Be- klagte sowie die Klägerin 1 vom Eingang der Beschwerde in Kenntnis gesetzt (Urk. 6/1–2). Weitere prozessuale Anordnungen sind nicht ergangen.
2. Prozessuales 2.1. Gegenstand der Beschwerde bildet der vorinstanzliche Entscheid, der Klägerin 2 die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin nur für einen beschränkten Zeitraum zu bewilligen, dar- über hinaus aber zu verweigern (Disp.-Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfü- gung). Der Klägerin 1 und dem Beklagten des Hauptverfahrens kommt in diesem Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 343 m.w.Hinw.; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2). Es ist ihnen des- halb keine Frist zur Beantwortung der Beschwerde anzusetzen (vgl. Art. 322 ZPO). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (vgl. Art. 324 ZPO). 2.2. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Gegen die teilweise Ver- weigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Beschwerde im Gesetz aus- drücklich vorgesehen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 121 ZPO). Sie wurde von der Klägerin 2, die durch die angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, form- und fristgerecht bei der zu- ständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; Urk. 7/37). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung ist
- 4 - auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Ausführungen der Vorinstanz ausei- nanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). Dabei sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel zum Nachweis des geltend gemachten Beschwerdegrundes ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht – auch in Verfahren, die (wie dasjenige betref- fend unentgeltliche Rechtspflege) der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1; BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022, E. 3 [je m.w.Hinw.]) – grundsätzlich ein umfas- sendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 326 N 2 [je m.w.Hinw.]). Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vor- instanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1).
3. Materielle Beurteilung 3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei auf Gesuch hin (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst (als sog. unentgeltliche Prozessführung; vgl. §§ 84 f. aZPO/ZH) die Befreiung von Vorschuss- und Si- cherheitsleistungen sowie die Befreiung von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. a
- 5 - und b ZPO). Sofern es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat die bedüftige Partei darüber hinaus einen Anspruch auf gerichtliche Bestellung einer unentgelt- lichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; unentgeltliche Rechtsvertretung; vgl. § 87 aZPO/ZH). Die un- entgeltliche Prozessführung unterliegt somit zwei kumulativen Voraussetzungen: Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und fehlende Aussichtslosigkeit ihres Begehrens. Für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bedarf es zusätzlich der sachlichen Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. Die Beurteilung des Ge- suchs erfolgt im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO), und die An- spruchsvoraussetzungen müssen glaubhaft erscheinen. 3.2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid zunächst die Vo- raussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege dar (Urk. 2 S. 3 f. E. 4). Auf die- se zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Alsdann erwog sie, die Klägerin 2 beziehe derzeit Sozialhilfe und generiere kein weiteres Einkommen. Zudem sei eine Abklärung betreffend IV anhängig. Aus der Budgetaufstellung las- se sich entnehmen, dass die Klägerin 2 vom Sozialdienst B._____ monatlich Fr. 1'672.60 erhalte. Dieser Betrag decke nicht einmal den Grundbetrag für die Klägerin 1 und die Klägerin 2 selbst. Letztere verfüge über keine Mittel, um zu- sätzlich zu ihrem Bedarf die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten zu bezah- len. Ihre Mittellosigkeit sei daher zu bejahen. Des Weiteren könne nicht von einer Aussichtslosigkeit ausgegangen werden (Urk. 2 S. 4 E. 5 m.Hinw. auf Urk. 7/4/11 und Urk. 7/25). Was die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung betreffe, so die Vorinstanz weiter, habe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interes- sen in schwerwiegender Weise betroffen seien und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereite, die den Beizug eines Rechtsvertre- ters erforderlich machten. Drohe das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, sei die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (was insbesondere im Strafverfahren zutreffe), sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Fal-
- 6 - les besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukämen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Dabei seien neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Ver- fahren zurechtzufinden. Ob die Verbeiständung notwendig sei, bewerte sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (Urk. 2 S. 4 E. 6). Es treffe zu, dass die Einleitung einer Klage auf Anfechtung des Kindsver- hältnisses für eine juristische Laiin anspruchsvoll sein könne, insbesondere wenn offenbar schon andere Behörden wie beispielsweise die KESB in die Angelegen- heiten der Parteien involviert seien oder gewesen seien. Dass die Klage auch im Namen der Kindsmutter eingeleitet worden sei, sei nicht zu beanstanden. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass das Verfahren auf Anfechtung des Kindsverhält- nisses der Offizial- und Untersuchungsmaxime unterliege, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären habe. Um den Interessen der Klä- gerin 1 gerecht zu werden, sei deshalb die KESB Kreis Bülach Süd beauftragt worden, für die Klägerin 1 eine Beistandschaft zu errichten. Besagte Verfügung vom 15. September 2022 sei von der Rechtsvertreterin der Klägerin 2 am
26. September 2022 in Empfang genommen worden. Spätestens ab diesem Zeit- punkt erhelle es nicht, weshalb die Klägerin 2 auf eine Rechtsbeiständin angewie- sen sei, zumal sie auch mehrere Gespräche mit der Beiständin der Klägerin 1 ge- führt habe. Von einem anspruchsvollen Fall könne im Übrigen nicht die Rede sein, hätten doch die Klägerin 2 und der Beklagte bereits anlässlich der Anhörung vom 12. November 2021 im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens angegeben, die Klägerin 1 sei nicht die leibliche Tochter des Beklagten (Urk. 2 S. 5 E. 7, u.a. m.Hinw. Urk. 7/1 Rz 6 und Urk. 7/22 Prot. S. 11 f. und S. 14). Deshalb könne nach der Anordnung einer Prozessbeistandschaft für die Klägerin 1 nicht mehr von einer Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung für die Klägerin 2 gesprochen werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei daher einzig auf den Zeitraum ab Klageeinreichung am 12. September 2022 bis zum Empfang der be- sagten Verfügung am 26. September 2022 zu bewilligen. Darüber hinaus werde es abgewiesen (Urk. 2 S. 5 E. 8).
- 7 - 3.3. Die Klägerin 2 rügt, die Vorinstanz habe lediglich die Abweisung der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für die Zeit nach dem 26. Sep- tember 2022 begründet. Weshalb ihr auch die unentgeltliche Prozessführung (d.h. die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO) nur vom 12. bis zum 26. September 2022 gewährt werden solle, gehe aus dem ange- fochtenen Entscheid nicht hervor. Nachdem die Mittellosigkeit bejaht und die Aus- sichtslosigkeit des Verfahrens verneint worden sei, gebe es keinen Grund, die unentgeltliche Prozessführung nur für einen beschränkten Zeitraum zu bewilligen. Diese sei ihr vielmehr für das gesamte erstinstanzliche Verfahren zu gewähren (Urk. 1 Rz 12). 3.3.1. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht nicht schlüssig hervor, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Zeit nach dem 26. September 2022 auch mit Bezug auf die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO) abgewiesen wurde. Auf den ersten Blick scheint es, als sei die weitere Be- willigung insgesamt (d.h. sowohl bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung als auch der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) an der fehlenden Notwendig- keit gescheitert. Ob das zutrifft oder ob die Begründung lediglich die unentgeltli- che Rechtsvertretung betrifft und die Vorinstanz hinsichtlich der zeitlichen Be- schränkung der unentgeltlichen Prozessführung die aus Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Begründungspflicht verletzte (vgl. dazu BGE 148 III 30 E. 3.1 S. 35; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; BGer 5A_87/2022 vom 2. Novem- ber 2022, E. 4.3.1 [je m.w.Hinw.]; s.a. CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 53 N 8 m.w.Hinw.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.), kann letztlich aber offen- bleiben, da die Beschwerde bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung so oder anders gutzuheissen ist. 3.3.2. Wie vorstehend dargelegt, ist die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu bewilligen, wenn die beiden kumula- tiven Grundvoraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosig- keit des Rechtsbegehrens erfüllt sind (Art. 117 ZPO). Beide Voraussetzungen wurden von der Vorinstanz zu Recht bejaht (Urk. 2 S. 4 E. 5). Einer weiteren Vo-
- 8 - raussetzung bedarf es für die unentgeltliche Rechtspflege in Form der unentgeltli- chen Prozessführung aber nicht. Ebenso hielt die Vorinstanz zutreffend fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Klage auch im Namen der Kindsmutter einge- leitet worden sei. Dazu ist die Klägerin 2 kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vor- schrift berechtigt (vgl. Art. 259 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 260a Abs. 1 ZGB). Folgerich- tig kann sie zur Durchsetzung ihres eigenen Anfechtungsanspruchs auch die un- entgeltliche Prozessführung beanspruchen, wenn und solange deren Vorausset- zungen erfüllt sind. Daran und am selbstständigen Recht der Klägerin 2, den An- fechtungsprozess nicht nur im eigenen Namen einzuleiten, sondern auch zu Ende zu führen, ändert die Bestellung einer Beiständin für die Klägerin 1 nichts. Diese Verbeiständung hat weder einen Einfluss auf die finanziellen Verhältnisse der Klägerin 2 bzw. deren Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO noch auf die Erfolgsaussichten ihrer eigenen Klage, welche – unverändert – nicht als aus- sichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO erscheint. Für die von der Vorinstanz verfügte zeitliche Begrenzung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit kein Grund ersichtlich. Der Anspruch der Klägerin 2 besteht vielmehr auch über den
26. September 2022 hinaus. Insoweit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. 3.4. Weiter wirft die Klägerin 2 der Vorinstanz vor, den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege verspätet getroffen zu haben. Dieser sei erst rund neun Monate nach der Gesuchstellung ergangen. Ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung müsse aber umgehend beurteilt werden, wenn nach dessen Ein- reichung noch weitere Verfahrensschritte vorzunehmen seien. Zwar sei die Rechtsvertreterin der Klägerin 2 am 22. September 2022 telefonisch relativ vage und ohne Angabe eines Grundes darauf hingewiesen worden, dass deren Ge- such "wohl eher nicht" gutgeheissen werde. Ein zeitnaher Entscheid sei jedoch ausgeblieben. Stattdessen sei die Klägerin 2 zur Hauptverhandlung vorgeladen worden. Sie habe deshalb in guten Treuen davon ausgehen dürfen, die unentgelt- liche Rechtspflege werde bewilligt. Es sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, wenn nicht gar rechtswidrig, die Bewilligung rückwirkend nur für eine sehr kurze Zeitspanne zu erteilen. Auch unter diesem Aspekt sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (Urk. 1 Rz 11 m.Hinw. auf Urk. 7/7).
- 9 - 3.4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung umgehend beurteilt werden, wenn die ge- suchstellende Partei bzw. ihre Rechtsvertretung nach dessen Einreichung gehal- ten ist, weitere Verfahrensschritte vorzunehmen, was vor allem im erstinstanzli- chen Verfahren regelmässig zutrifft. Zu diesen weiteren Schritten gehört bei- spielsweise auch die Teilnahme an einer Verhandlung. In diesen Fällen verlangt das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot einen raschen Entscheid, damit Klientschaft und Rechtsvertretung sich über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können, bevor sie weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte unternehmen (vgl. BGer 4A_602/2016 vom
20. März 2017, E. 5; BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015, E. 4.6 [je m.w.Hinw.]; ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 14; BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 55 f.; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz 926 f.). Um diesen Zweck zu erreichen, genügt ein bloss vager gerichtlicher Hin- weis auf eine mögliche oder gar wahrscheinliche Abweisung des Gesuchs nicht. Erforderlich ist ein formeller Entscheid, der gegebenenfalls selbstständig ange- fochten werden kann (vgl. Art. 121 ZPO). Nur dann hat die gesuchstellende Partei die für die Risikoeinschätzung notwendige Gewissheit. 3.4.2. Die Vorinstanz unterliess es in Missachtung dieser Grundsätze, im Anschluss an die Gesuchstellung und vor der Vornahme weiterer Verfahrens- schritte (konkret: vor der Durchführung der Hauptverhandlung) über den pro- zessualen Antrag der Klägerin 2 auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ent- scheiden. An der Unrechtmässigkeit dieses Vorgehens vermag nach dem Ge- sagten auch der (informelle) telefonische Hinweis, wonach für die Klägerin 2 "UP/URV wohl eher nicht gutgeheissen" werde (Urk. 7/7), nichts zu ändern. Der Entscheid, die unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere die Rechtsverbeistän- dung, erst am 6. Juni 2023 und erst nach durchgeführter Hauptverhandlung zu bewilligen, in zeitlicher Hinsicht jedoch bis zum 26. September 2022 zu befristen, verstösst gegen das prozessuale Fairnessgebot bzw. das Recht auf Vorabbe- urteilung des Armenrechtsgesuchs. Das kann im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeentscheids zwar festgestellt werden, begründet für sich allein aber kei- nen von den einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen (Mittellosigkeit/fehlende
- 10 - Aussichtslosigkeit/Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) unabhängigen und selbstständigen Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als positive Leistung des Staates (BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 56a; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 930). 3.5. Schliesslich – und hauptsächlich – macht die Klägerin 2 geltend, die Vorinstanz habe ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Unrecht nur für den Zeitraum vom 12. September 2022 (Datum der Klageeinreichung) bis zum
26. September 2022 gewährt. 3.5.1. Zur Begründung führt sie aus, einerseits beinhalte die Einleitung einer Klage nicht nur anwaltliche Aufwendungen am Tag der Klageeinreichung. Viel- mehr seien vorab Besprechungen mit der Klägerin 2, rechtliche Abklärungen, Ak- tenstudium und das Verfassen der Rechtsschrift notwendig gewesen. Diese Auf- wendungen gehörten nach ständiger Gerichtspraxis ebenfalls zur Einreichung der Klage und seien selbstverständlich zu vergüten. Andererseits sei der vorinstanzli- chen Auffassung zu widersprechen, wonach die Klägerin 2 mit der Bestellung einer Beistandschaft für die Klägerin 1 nicht mehr auf eine Rechtsbeiständin an- gewiesen gewesen sei. So habe die Klägerin 2 bzw. ihre Rechtsvertreterin nach diesem Zeitpunkt im Hinblick auf die Genehmigung der von der Klägerin 1 erho- benen Klage zwei Gespräche mit deren Beiständin führen müssen, habe letztere doch mehrfach erklärt, die Klage der Klägerin 1 nur nach der Bekanntgabe des leiblichen Vaters genehmigen zu können. Die Genehmigung sei denn auch erst am 1. Dezember 2022 erfolgt (Urk. 7/14). Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Klä- gerin 2 stets damit rechnen müssen, dass die Beiständin der Klägerin 1 die Ge- nehmigung verweigere und sie die Klage allein und in eigenem Namen fortsetzen müsse. Auch anlässlich der Hauptverhandlung habe die Beiständin von der Klä- gerin 2 Angaben zum leiblichen Vater verlangt (Urk. 7/24 Ziff. 7), sodass sie (die Klägerin 2) unter Druck gekommen sei und habe befürchten müssen, die Beistän- din könnte die Klage der Klägerin 1 "nicht mehr als genehmigungsfähig erklären" (gemeint wohl: zurückziehen). Dies erst recht, nachdem die Beiständin am
25. April 2023 "[a]ufgrund der drohenden Vaterlosigkeit der Klägerin 1" für weitere
- 11 - aussergerichtliche Abklärungen die Sistierung des Verfahrens verlangt und bis zum 31. August 2023 auch erwirkt habe (Urk. 7/28–29). Ebenso wenig könne das Verfahren als nicht anspruchsvoll resp. als "ein- fach und klar" bezeichnet werden. Die Beziehung der Klägerin 2 zum Beklagten sei äusserst schwierig und für erstere sehr belastend, nicht zuletzt auch aufgrund der Gefährdungsmeldung, mit welcher der Beklagte erneut ein Besuchsrecht für die Klägerin 1 verlangt habe. Überdies habe dieser an der Hauptverhandlung die Abweisung der Klage beantragt und einen Stapel von Unterlagen eingereicht (Prot. I S. 3 und Urk. 7/27/1–10). Dazu habe die Klägerin 2 unmittelbar Stellung nehmen müssen, was ihr als rechtsunkundige Person ohne Rechtsvertretung nicht hätte zugemutet werden können. Der Umstand, dass nach der Hauptver- handlung kein Urteil gefällt, sondern das Verfahren später sistiert worden sei, zei- ge, dass der Fall sehr viel komplexer sei als von der Vorinstanz dargestellt. Aus all diesen Gründen sei die Bestellung der unentgeltlichen Rechtsbei- ständin auf das gesamte Verfahren (ohne definiertes Startdatum) auszudehnen (Urk. 1 Rz 7 ff.). 3.5.2. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet. Zunächst steht fest, dass die Klägerin 2 keine Rechtskenntnisse hat. Entgegen der vorinstanzli- chen Ansicht ist für eine juristische Laiin – insbesondere bei Involvierung anderer Behörden wie der KESB – nicht nur die Einleitung einer Klage betreffend Anfech- tung des Kindsverhältnisses anspruchsvoll, sondern in gleicher Weise auch die Fortsetzung des Anfechtungsprozesses, in dessen Rahmen sich durchaus kom- plexere Fragen rechtlicher und tatsächlicher Natur stellen können. Dies erst recht, wenn es sich um ein strittiges Verfahren handelt. Das trifft vorliegend zu, bean- tragt der Beklagte doch sinngemäss die Abweisung der Klage (vgl. Urk. 7/26: "Das Kinderverhältnis zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten sei gutzuheis- sen."). Dabei ist letztlich belanglos, dass sowohl die Klägerin 2 als auch der Be- klagte seinerzeit im Scheidungsverfahren angegeben hatten, der Beklagte sei nicht der leibliche Vater der Klägerin 1. Diese früheren Aussagen sind im Anfech- tungsverfahren weder präjudizierend noch beweisbildend. Denn anders als im Scheidungsverfahren bildet die Frage der Vaterschaft des Beklagten im vorlie-
- 12 - genden Hauptverfahren den zentralen Prozessgegenstand und ist folglich "à fond" zu klären. Das Anfechtungsverfahren unterliegt zwar der Offizial- und der unbe- schränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Nach der Rechtsprechung schliesst die Anwendbarkeit dieser Maximen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung aber nicht aus. Sie rechtfertigt es allerdings, an die Vorausset- zungen, unter denen eine solche geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGer 5A_565/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 2.3.2 m.w.Hinw.). Auch an diesem strenge(re)n Massstab gemessen, erscheint eine anwaltli- che Vertretung der Klägerin 2 geboten. So ist sie als Mutter der Klägerin 1 durch das Anfechtungsverfahren, welches sie in rechtlicher Hinsicht (zumindest einst- weilen) zum alleinigen Elternteil mit allen damit verbundenen rechtlichen Konse- quenzen macht, in erheblicher Weise betroffen. Es handelt sich um ein Verfahren, das den Kernbestand ihrer Familie und damit einen zentralen Aspekt ihres Le- bens beschlägt (vgl. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 118 N 11; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 482). Durchaus nachvollziehbar ist sodann, dass die Beziehung zum Beklag- ten, dessen Verhalten und das gegen ihn angehobene Verfahren die Klägerin 2 emotional stark belastet. Zudem obliegt den Parteien auch unter der Herrschaft des unbeschränkten Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht bei der Aufarbeitung des Sachverhalts (BGer 5A_485/2012 vom 11. September 2012, E. 5; BGer 5A_565/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 2.5.2; BGer 5A_707/2019 vom 18. August 2020, E. 3.5.2; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f.). Ent- scheidend fällt jedoch der Umstand ins Gewicht, dass – wie auch die Vorinstanz selbst erkannt hat (vgl. Urk. 7/5) – ein Konflikt zwischen den Interessen der bei- den Klägerinnen besteht, welcher sich gemäss den plausiblen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 Rz 9) bereits manifestiert und die Klägerin unter Druck bzw. in ein Dilemma gebracht zu haben scheint. Hat die Klägerin 2 (neben der Klägerin 1) aber ein eigenes Klagerecht, muss sie auch das Recht und die Möglichkeit haben, im Anfechtungsverfahren ihre eigenen, von denen der Kläge- rin 1 allenfalls abweichenden Standpunkte und Interessen wirksam einzubringen bzw. zu wahren. Es genügt deshalb nicht, wenn die Vorinstanz Vorkehrungen ge- troffen hat, "[u]m den Interessen der Klägerin 1 gerecht zu werden" (Urk. 2 S. 5 E. 7). Mit diesem Argument kann die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbei-
- 13 - ständung der Klägerin 2 zur Verfolgung ihrer eigenen Interessen nicht verworfen werden. Die von der KESB bestellte Rechtsbeiständin, eine im Rechtsdienst an- gestellte Rechtsanwältin, vertritt (nur) die Interessen der Klägerin 1. Damit auch die selbstständig klageberechtigte Klägerin 2, die den Prozess neben der Klägerin 1 in eigenem Namen führt, ihre allenfalls abweichenden Interessen wahren und den eigenen Standpunkt im Verfahren wirksam vertreten kann, bedarf sie deshalb
– auch unter dem Aspekt der Waffengleichheit – auch für die Zeit nach dem
26. September 2022 einer eigenen anwaltlichen Verbeiständung. Auf sich alleine gestellt dürfte sie hierzu nicht in der Lage sein. Vielmehr würde unter den gege- benen Umständen wohl auch ein begüterter Dritter eine anwaltliche Rechtsvertre- tung beiziehen (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 483). Der Umstand, dass der Be- klagte als Gegenpartei im Hauptverfahren nicht anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), tritt unter diesen Umständen in den Hintergrund. Die Klägerin 2 hat somit auch über den 26. September 2022 hinaus einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die von der Vorinstanz ver- fügte zeitliche Begrenzung ist deshalb aufzuheben. Der expliziten Festsetzung eines Startdatums bedarf es nicht, weil die unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend, sondern erst für die Zeit ab Gesuchstellung (hier: Klageeinleitung) bewilligt wird. Dabei sind die anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift, die darauf gerichteten notwendigen Vorarbeiten sowie die Aufwendungen für das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege selber mitumfasst (BGer 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012, E. 2.3.3 m.w.Hinw.; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 119 N 3). 3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Klägerin 2 die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht nur bis zum 26. September 2022 ge- währt und das Gesuch im darüber hinausgehenden Umfang abgewiesen hat. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben.
4. Neuer Sachentscheid Die Sache ist spruchreif, weshalb von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und ein neuer Sachentscheid zu fällen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
- 14 - Nach dem Gesagten ist der Klägerin 2 für das vorinstanzliche Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege ohne Befristung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len. Zugleich ist die Klägerin 2 auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt nur für das erstin- stanzliche (Gesuchs-)Verfahren. Demgegenüber dürfen im Rechtsmittelverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich Gerichts- kosten erhoben werden (BGE 137 III 470 E. 6 S. 471 ff.; BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f.). Gegenpartei in diesem Verfahren ist allerdings nicht die Gegenpartei des Hauptverfahrens, welche deshalb auch nicht zur Übernahme von Verfahrens- kosten verpflichtet werden darf, sondern der Staat, d.h. der Kanton Zürich (vgl. vorne, E. 2.1). Folglich hätte, nachdem die Klägerin 2 im vorliegenden Beschwer- deverfahren obsiegt, der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss § 200 lit. a GOG (in Verbindung mit Art. 116 Abs. 1 ZPO) werden dem Kanton in Zivilverfahren jedoch keine Gerichtskosten auferlegt. Für das Beschwerdeverfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. 5.2. Die Kostenfreiheit gemäss § 200 lit. a GOG gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für die Gerichtskosten, nicht auch für die Parteientschädigung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 200 N 4). Eine solche ist beantragt (Urk. 1 S. 2 Antrag 3 und Rz 14; vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447) und der obsiegenden Klägerin 2 aus der Gerichtskasse zu- zusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGE 140 III 501 E. 4 S. 508 ff.; BGer 4A_456/2021 vom 27. Oktober 2021, E. 2.2). Sie ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. c–e, § 5 Abs. 1, § 9 sowie § 13 AnwGebV auf Fr. 1'615.50 (Fr. 1'500.– zuzüg- lich 7.7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.
- 15 -
6. Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren Die Klägerin 2 ersucht (eventualiter) auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2 Antrag 3 und S. 8; s.a. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Nachdem in diesem Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (vgl. vorne, E. 5.1), ist ihr Gesuch gegen- standslos und abzuschreiben, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichts- kosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Mit Blick auf die Bestellung einer un- entgeltlichen Rechtsbeiständin ist festzuhalten, dass es sich bei der entschädi- gungspflichtigen Gegenpartei (Kanton Zürich) um ein Gemeinwesen handelt, des- sen Zahlungsfähigkeit ausser Zweifel steht, womit die zugesprochene Parteient- schädigung ohne weiteres als einbringlich gelten kann. Letztere fällt betragsmäs- sig auch nicht tiefer aus als die angemessene Entschädigung, welche der Rechtsvertreterin der obsiegenden Klägerin 2 gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO zugesprochen würde (vgl. § 23 AnwGebV). Das Gesuch kann somit auch bezüg- lich der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) als gegenstandslos abgeschrieben werden (vgl. BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2; BGer 4A_585/2015 vom 11. April 2016, E. 6; BGer 2C_381/2020 vom 9. März 2021, E. 3.2.2 m.w.Hinw.). Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Bülach vom 6. Juni 2023 aufgehoben.
2. Der Klägerin 2 wird für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- 16 -
4. Die Klägerin 2 wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'615.50 aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Das Gesuch der Klägerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abge- schrieben.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des Beschwerdeverfahrens (an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 1), an den Beklag- ten, an die Klägerin 1 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: jo