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RZ230009

Unterhalt und weitere Kinderbelange (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)

Zürich OG · 2024-02-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 B._____ (Beklagter; nachfolgend: Mandant) sowie C._____ (Kläger 1) und D._____ (Klägerin 2) standen sich im vorinstanzlichen Verfahren betreffend Un- terhalt und weitere Kinderbelange als Parteien gegenüber. Mit Verfügung vom

E. 1.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten sei Sache der Kantone und damit auch die Festlegung von de- ren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden komme bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes zudem ein beträchtliches Ermessen zu. Im Kanton Zürich bemesse sich die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3; vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Die Vergütung setze sich aus einer Gebühr und den notwendigen Auslagen zusam- men (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Grundlage für die Bemessung der Gebühr würden bei Zivilprozessen der Streitwert beziehungsweise der Interessewert, die Verant- wortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles bilden (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die §§ 4 ff. AnwGebV würden unter Anwendung und Gewichtung dieser Grundsätze sodann sach- und streitbezogen festlegen, wie eine Entschädigung im Einzelfall zu bemessen sei. Die Grundgebühr für die Vertretung in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten betrage dabei in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Die so ermittelte Grundgebühr sei mit der Begründung beziehungsweise Beantwor- tung der Klage und dem Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlun- gen und für weitere notwendige Rechtsschriften sei ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen, wobei die Summe der Einzelzuschläge beziehungsweise der Pauschalzuschlag in der Regel höchstens die Gebühr ausmachen solle (§ 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werde festgesetzt, nachdem die Rechtsvertretung dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitauf- wand und die Auslagen vorgelegt habe (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Diese Honorar- note habe indessen einzig die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des notwendigen Stundenaufwands der Rechtsvertretung zu erleichtern. Die Ent- schädigung als solche habe im Zivilprozess ausschliesslich aufgrund einer Pau-

- 6 - schale – nach dem massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorste- hend genannten Bemessungskriterien – zu erfolgen und stelle keine Zeitauf- wandentschädigung dar. Damit greife im Grundsatz ein System der Pauschalent- schädigung, wonach der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur eines von mehre- ren massgebenden Bemessungskriterien darstelle und die unentgeltliche Rechts- verbeiständung nicht nach der Rechnung "Stunden mal Stundenansatz" honoriert werde. Das pauschalisierende Vorgehen setze auch keine systematische "Kon- trollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– mehr voraus, da es nicht in das Belieben der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestellt sein könne, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (Urk. 2 S. 3 ff.).

E. 1.2 Weiter erwog die Vorinstanz in Bezug auf das vorliegend zu diskutierende Honorar, es seien zunächst sowohl die vermögensrechtlichen als auch die nicht- vermögensrechtlichen Kinderbelange strittig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei erst nach der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2022 mandatiert worden. An- lässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 21. November 2022 habe so- gleich ein Vergleich über die nicht-vermögensrechtlichen Kinderbelange ge- schlossen werden können, weshalb nur noch die vermögensrechtlichen Kinderbe- lange strittig geblieben seien. Das Verfahren habe sich insgesamt weder in recht- licher noch in tatsächlicher Hinsicht als besonders schwierig erwiesen. Abgese- hen vom Umstand, dass die Unterhaltsbeiträge für eine relativ lange Zeit festzule- gen gewesen seien und damit in mehreren Phasen zu rechnen gewesen sei, ha- be es sich um eine durchschnittliche familienrechtliche Streitigkeit gehandelt. Die familiären Verhältnisse seien nicht aussergewöhnlich, sodass die Aufbereitung des Falles für einen Rechtsanwalt keine besondere Schwierigkeiten geboten ha- be. Dasselbe gelte für die finanziellen Verhältnisse der Parteien, welche – trotz hypothetischem Einkommen – überschaubar gewesen seien. Die entsprechende Berechnung der Unterhaltsbeiträge sei nicht besonders komplex gewesen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, inwiefern das Fehlen einer Gesamtübersicht mit den jeweiligen Einkommens- und Bedarfszahlen die Überprüfung des Urteils be- sonders umständlich gemacht haben solle, da es sich zum einen um einen detail- liert begründeten Entscheid handle, in welchem die einzelnen Berechnungen vor-

- 7 - genommen worden seien. Da zudem die Bedarfszahlen aller Beteiligten in einer Übersicht abgedruckt seien, müssten diese lediglich vom Einkommen subtrahiert werden. Weiter sei die Verantwortung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin auf- grund des Prozessthemas und des anwendbaren uneingeschränkten Untersu- chungs- und Offizialgrundsatzes nicht als überdurchschnittlich einzustufen. Den- noch sei anzumerken, dass – wohl aufgrund der Mitwirkung der beiden Rechts- anwältinnen – ein Vergleich über die nicht-vermögensrechtlichen Kinderbelange habe geschlossen werden können und anzuerkennen sei, dass die Korrespon- denz in einer Fremdsprache wohl mehr Aufwand mit sich bringe. Nach dem Ge- sagten und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertige es sich, die Entschädigung für die Beschwerdeführerin auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 234.20 (zuzüglich Mehrwertsteuer) würden angemessen erscheinen und seien antragsgemäss zu entschädigen (Urk. 2 S. 5 ff.).

2. Standpunkt der Beschwerdeführerin

E. 2 Der Beschwerdegegner sei dazu zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Verfahren Nr. FK220004-F eine Entschädigung von CHF 8'469.40 zzgl. CHF 234.20 Barauslagen und 7.7% MWST zu bezahlen.

- 3 - Eventualiter sei der Beschwerdegegner dazu zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Verfahren Nr. FK220004-F eine Entschädigung von CHF 8'000.00 zzgl. CHF 234.20 Barauslagen und 7.7% MWST zu bezahlen

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin fasst zunächst den Verfahrenslauf sowie ihre Stel- lungnahme zur Honorarnote vom 9. März 2023 zusammen (Urk. 1 Rz. 4 ff.) und rügt in der Folge, die Vorinstanz habe das Grundhonorar von Fr. 8'496.40 auf pauschal Fr. 7'000.– reduziert, ohne auf ihre vorgebrachten Argumente einzuge- hen, beziehungsweise habe diese zum Teil nicht richtig wiedergegeben. Die Vo- rinstanz habe sich mit pauschalen rechtlichen Ausführungen ohne konkreten Be- zug zu ihrem Entscheid begnügt. Daneben habe sie den Fall als durchschnittlich bezeichnet und ihren Entscheid ausschliesslich mit ihrem Ermessen begründet. Sie habe damit den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. Ausserdem habe sie ihr Ermessen nicht richtig betätigt, willkürlich gehandelt und damit Art. 4 ZGB verletzt. Die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 11. April 2023 auf den Fall bezogen konkret begründet, weshalb der Aufwand entstanden und erfor- derlich gewesen sei und weshalb und in welchen Punkten dieser überdurch- schnittlich, aber gerechtfertigt gewesen sei. Sie stimme mit der Vorinstanz über- ein, dass das Verfahren nicht überdurchschnittlich schwierig gewesen sei. Es sei aber aus den genannten Gründen zeitintensiver als üblich gewesen. Angesichts

- 8 - der vorgebrachten Gründe sei es deshalb nicht richtig, das Honorar zu kürzen (Urk. 1 Rz. 10). Die Vorinstanz habe denn auch selbst nicht gerügt, dass be- stimmte Positionen nicht notwendig gewesen oder dass überrissene Stunden auf- geschrieben worden seien (Urk. 1 Rz. 11). Die Vorinstanz sei auch nicht darauf eingegangen, dass ein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden habe und ein Ver- fahren betreffend vorsorgliche Massnahmen geführt worden sei. Sie sei auch nicht darauf eingegangen, dass die Hauptverhandlung im November 2022 fast den ganzen Tag und damit aussergewöhnlich lang gedauert habe. Anlässlich die- ser Verhandlung habe die Beschwerdeführerin ab dem Mittag im Übrigen auch noch die Übersetzung für den Mandanten übernommen, nachdem der aufgebote- ne Italienisch-Dolmetscher nur bis zum Mittag Zeit gehabt habe (Urk. 1 Rz. 12). Es sei auch kein Argument, zu behaupten, die Verantwortung sei angesichts der geltenden Untersuchungs- und Offizialmaxime nicht überdurchschnittlich gewe- sen. Diese Maximen würden die Parteien bekanntlich nicht von ihrer Behaup- tungs- und Substantiierungslast befreien, weshalb die Beschwerdeführerin gehal- ten gewesen sei, sich auch mit den Äusserungen des Mandanten anlässlich der ersten Hauptverhandlung im Detail auseinanderzusetzen (Urk. 1 Rz. 13). Die Vor- instanz lasse schliesslich unerwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin vor der zweiten Hauptverhandlung für einen Vergleich betreffend die weiteren Kinderbe- lange eingesetzt habe, um die Verhandlung und das Gericht zu entlasten (Urk. 1 Rz. 14).

E. 2.2 Aus den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz gehe hervor, dass sie die Streitigkeit unter § 5 Abs. 1 AnwGebV subsumiere. Sie hebe hervor, dass die Ge- bühr in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– betrage. Zwar erwähne sie die Zu- schläge nach § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV für weitere Rechtsschriften – wie sie vorliegend für die Duplik oder die Beantwortung des Massnahmebegehrens anfal- len würden –, ziehe die Gewährung dieser Zuschläge dann aber nicht in Betracht. Bereits bei dieser rechtlichen Einordnung der Streitigkeit käme man auf ein be- deutend höheres Grundhonorar als das geltend gemachte. Ausgehend von einem durchschnittlichen Fall wie von der Vorinstanz erwogen, betrage das (mittlere) Grundhonorar nach § 5 Abs. 1 AnwGebV bereits Fr. 7'300.– ([Fr. 16'000.– - Fr. 1'400.–]/2). Nach § 11 Abs. 2 AnwGebV kämen Zuschläge für die Duplik und

- 9 - die Beantwortung des Massnahmebegehrens von mindestens der Hälfte und da- mit Fr. 3'650.– hinzu. Das Grundhonorar betrage also mindestens Fr. 10'950.–. Die Einordnung unter § 5 Abs. 1 AnwGebV widerspreche aber dem Urteil der Vor- instanz in der Sache, in welchem sie betreffend die Gerichtsgebühr entschieden habe, diese sei aufgrund des überwiegenden vermögensrechtlichen Teils der Klage streitwertabhängig im Sinne von § 2 der Gebührenverordnung des Oberge- richts des Kantons Zürich (GebV OG; LS 211.11). Sie qualifiziere die Art der Kla- ge in ihrem Urteil also anders als in der angefochtenen Verfügung, was ebenfalls offensichtlich rechtswidrig sei. In ihrem Urteil beziffere sie den Streitwert der Kla- ge auf Fr. 670'000.–. Lege man diesen Streitwert für die Anwaltsgebühr fest, ergäbe sich ein ordentliches Honorar ohne Zuschläge von Fr. 26'450.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Selbst bei Abzug um die Hälfte nach § 4 Abs. 3 AnwGebV resultiere noch eine höhere Gebühr als die von der Beschwerdeführerin beantragte. Die Verfügung der Vorinstanz erweise sich damit als nicht rechtmässig und sei aufzu- heben (Urk. 1 Rz. 9 ff.).

E. 3 Bemessung der Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

E. 3.1 Die Vorinstanz hat die einschlägigen Bestimmungen zur Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 2 E. 2 ff.), sodass darauf verwiesen werden kann. Ebenso legte sie die Grundlagen der Möglichkeit, die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsver- tretung nach einer Pauschale zu bemessen, korrekt dar. Erneut festzuhalten be- ziehungsweise zu ergänzen ist, dass der im Rahmen der Honorarnote von der Rechtsvertretung geltend gemachte Zeitaufwand neben ihrer Verantwortung und der Schwierigkeit des Falls lediglich ein Bemessungskriterium darstellt und nur in- soweit zu berücksichtigen ist, als er auch erforderlich war. Die unentgeltliche Rechtsvertretung wird demnach nicht nach der Rechnung "Stunden mal Stunden- ansatz" honoriert; vielmehr greift ein System der Pauschalentschädigung, bei wel- chem dem Gericht ein beträchtliches Ermessen zukommt. Ein solches pauscha- lierendes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig; einerseits, weil die genannte Bestimmung die Kantone lediglich zu einer "ange- messenen" und nicht zu einer "vollen" Entschädigung der unentgeltlichen Rechts-

- 10 - vertretung verpflichtet, und andererseits, weil die Parteientschädigung – und da- mit auch der Umfang der Entschädigung einer entgeltlich tätig werdenden Rechtsvertretung – ebenfalls nach diesem System bemessen wird. Die unentgelt- liche Rechtsvertretung wird insoweit der entgeltlichen gleichgestellt. Es obliegt beiden, im Interesse ihrer Klienten ihre Bemühungen im Rahmen der Gebühren- verordnung zu halten (OGer ZH PC180037 vom 29.07.2019, E. 5.a, m.w.H.). § 11 Abs. 1 AnwGebV hält mithin fest, dass der Anspruch auf die Grundgebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels entsteht. Zudem deckt die Gebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AnwGebV). Satz 2 von § 11 Abs. 1 An- wGebV bringt lediglich zum Ausdruck, dass für die Teilnahme an der Hauptver- handlung noch kein Zuschlag zu erheben ist (OGer ZH RB200012 vom 19.01.2021, E. 3.6 b). Entsteht im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhand- lung für die Erarbeitung eines Plädoyers ein Vorbereitungsaufwand, welcher der Erstattung einer schriftlichen Replik als weitere notwendige Rechtsschrift gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV gleichkommt, ist dieser Aufwand entsprechend mit einem Einzelzuschlag zu entschädigen (vgl. OGer ZH PC220002 vom 19.04.2022, E. 3.3.2). Sodann sieht § 11 Abs. 2 AnwGebV für weitere notwendige Rechts- schriften einen Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach § 11 Abs. 1 AnwGebV beziehungsweise nach § 13 AnwGebV oder einen Pauschalzu- schlag vor. Anzufügen ist schliesslich, dass in eherechtlichen Prozessen dann von einer hohen Verantwortung auszugehen ist, wenn Kinderbelange strittig sind. Auch kann von einer erhöhten Verantwortung ausgegangen werden, wenn die fi- nanzielle Existenz der Klientschaft ernsthaft bedroht ist (vgl. OGer ZH PC220002 vom 19.04.2022, E. 3.2.1.; ZR 110 [2011] Nr. 67, E. IV.6.).

E. 4 Subsumption

E. 4.1 Vorab ist zu erwägen, dass im vorinstanzlichen Verfahren, nachdem über die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange eine Teileinigung zustande kam, insbesondere über die vom Mandanten zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge gestritten wurde (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/21 S. 1 f.; Urk. 3/34 S. 2 ff.; Urk. 3/43 S. 2 f.; Urk. 3/46 S.2 f.; Urk. 3/63 und Prot. I S. 5 ff. sowie S. 40 ff.). Die Verantwortung

- 11 - der Beschwerdeführerin in Bezug auf die vorgenannten Kinderbelange kann grundsätzlich als erhöht betrachtet werden. Im Übrigen kann betreffend die Ver- antwortung der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren auf die zutref- fenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 E. 5 f.). Aufgrund der Einkommenssituation des Mandanten und der damit im Zusam- menhang stehenden Frage des hypothetischen Einkommens ist von einer leicht erhöhten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit auszugehen. Die sich damit stellenden Fragen sind jedoch nicht derart komplex, dass sie als überdurch- schnittlich schwierig zu bezeichnen wären. Insbesondere ist die Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens eine Frage, mit der sich eine anwaltliche Rechtsvertretung in familienrechtlichen Verfahren regelmässig konfrontiert sieht. Auch ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht näher ausge- führt, inwiefern sich im konkreten Fall diesbezüglich überdurchschnittlich zeitin- tensive Aufwände gestellt hätten. Die Schwierigkeit des Falles bezüglich des Un- terhalts bewegt sich damit insgesamt in einem mittleren Bereich. Eine erhöhte Verantwortung ist – mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge – zu verneinen.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in zulässiger Art und Weise eine Pauschalentschädigung gesprochen und begründet beziehungsweise ausge- führt, welche Gegebenheiten dabei berücksichtigt wurden. Nicht ausgewiesen hat sie hierbei jedoch einerseits, inwiefern die Grundgebühr verdient war, obschon die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2022 nicht teilge- nommen hat (vgl. Prot. I S. 5 ff.). Die Grundgebühr kann aufgrund des weiteren Verfahrenslaufs, insbesondere der beinahe ganztägigen Fortsetzung der Haupt- verhandlung vom 21. November 2022 (vgl. Prot. I S. 40 ff.), allerdings ohne Wei- teres als verdient erachtet werden. Ebenfalls nicht dargetan hat die Vorinstanz andererseits, ob die Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.– nur die Grundge- bühr abdeckt oder ob dieser Betrag auch Einzelzuschläge enthält. Sie führte le- diglich an, dass es sich unter Berücksichtigung der "gesamten Umstände" recht- fertige, die Entschädigung für die Beschwerdeführerin auf Fr. 7'000.– festzuset- zen. Ob auch die von der Beschwerdeführerin verfasste Duplik und Gesuchsant- wort betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 14. September 2022 (Urk. 46) mitgemeint sind, lässt sich nicht eruieren. Da die Vorinstanz jedoch in ihrem Ent-

- 12 - scheid diverse andere Umstände – wie die Fortsetzung der Hauptverhandlung, den Vergleich betreffend die nicht-vermögensrechtlichen Kinderbelange, die Kor- respondenz in einer Fremdsprache und die Überprüfung des Urteils – konkret ausgeführt hat, ist mit der Beschwerdeführerin beziehungsweise zu deren Guns- ten davon auszugehen, dass die vorgenannte Duplik und Gesuchsantwort bei der Festlegung der Entschädigung nicht gegenständlich berücksichtigt wurden. Die Vorinstanz hat einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet und die Beschwerde- führerin war für ihren Mandanten gehalten, sich zu den von der Gegenseite bean- tragten vorsorglichen Massnahmen zu äussern (vgl. Urk. 28). Entsprechend ist von einer notwendigen Rechtsschrift im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV auszu- gehen, die entsprechend zu entschädigen ist. Die Höhe des zuzusprechenden Einzelzuschlags übersteigt mit der von der Vorinstanz gesprochenen Entschädi- gung zusammengerechnet zumindest die von der Beschwerdeführerin beantragte Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'496.40. Selbst wenn die Grundgebühr tiefer angesetzt würde – was aufgrund der in den vorgenannten Erwägungen dargeleg- ten Umstände nicht gerechtfertigt erscheint –, würde durch die Einzelzuschläge für die Duplik und Gesuchsantwort eine Entschädigung in vorgenannter Höhe er- reicht. Zu selbigem Ergebnis würde eine streitwertabhängige Berechnung des Honorars der Beschwerdeführerin führen, zumal bei dem von der Vorinstanz aus- gewiesenen Streitwert eine wesentlich höhere Entschädigung zuzusprechen wäre (vgl. § 4 Abs. 1 und 3 AnwGebV). Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zu den diesbezüglichen sowie den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin.

E. 5 Fazit In Gutheissung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin ihres Mandanten im vorinstanzlichen Verfah- ren mit Fr. 8'496.40 zu entschädigen. Zu diesem Betrag sind die Barauslagen in der Höhe von Fr. 234.20 und ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 672.25 hinzuzu- rechnen. Die Beschwerdeführerin ist somit gesamthaft mit Fr. 9'402.85 zu ent- schädigen. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Entschädigung der Be- schwerdeführerin für ihre Bemühungen auf insgesamt Fr. 9'402.85 festzusetzen.

- 13 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben.

2. Die Beschwerdeführerin verlangt für das Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung (Urk. 1 S. 2). Führt eine Partei ihren Prozess selber, das heisst zieht sie keinen berufsmässigen Vertreter bei, kann ihr in begründeten Fällen eine an- gemessene Umtriebsentschädigung als Parteientschädigung zugesprochen wer- den (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Aufgabe der ansprechenden Partei ist es, die Ent- schädigung zu beantragen und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorzulegen. Dabei dürf- ten das besondere Ausmass des für den Prozess erbrachten Zeitaufwandes ei- nerseits und entgangener Verdienst oder verpasste Freizeit andererseits im Vor- dergrund stehen. Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für nicht be- rufsmässig vertretene Parteien stellt eine zu begründende Ausnahme dar (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 21, m.w.H.; ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 40, m.w.H.). Die Beschwerdeführerin erklärt, ihr sei durch die vorliegende Be- schwerde ein Arbeitsausfall von mehreren Stunden entstanden. Sie beantrage da- für eine Entschädigung von pauschal zwei Stunden à Fr. 250.– zuzüglich Mehr- wertsteuer (Urk. 1 Rz. 20). Dass der Beschwerdeführerin ein Aufwand für das Rechtsmittelverfahren entstanden ist, der zu einem Arbeitsausfall geführt hat, ist schlüssig und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Aufgrund ihres Obsiegens ist ihr entsprechend eine Umtriebsentschädigung als Parteientschädigung zuzuspre- chen, wobei ein Betrag von Fr. 300.– zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer aufgrund der gesamten Umstände als angemessen erscheint, total somit gerundet 325.–. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen im summari- schen Verfahren vom 16. Mai 2023 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: - 14 - "1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beklagten aus der Ge- richtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 8'496.40 Barauslagen: Fr. 234.20 Zwischentotal: Fr. 8'730.60 Mehrwertsteuer (7,7 %): Fr. 672.25 Entschädigung total inkl. MWST: Fr. 9'402.85
  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 325.– zu bezahlen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin im Dop- pel für sich und zuhanden ihres Mandanten, sowie an die Obergerichtskas- se, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'496.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 15 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Eggenberger versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ230009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Eggenberger Urteil vom 8. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Entschädigung unentgeltli- che Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. Mai 2023 (FK220004-F)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. B._____ (Beklagter; nachfolgend: Mandant) sowie C._____ (Kläger 1) und D._____ (Klägerin 2) standen sich im vorinstanzlichen Verfahren betreffend Un- terhalt und weitere Kinderbelange als Parteien gegenüber. Mit Verfügung vom

2. November 2022 wurde dem Mandanten (sowie dem Kläger 1) die unentgeltli- che Prozessführung gewährt und dem Mandanten wurde Rechtsanwältin lic. iur. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 3/57). Mit Eingabe vom 9. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin ihre Honorarnote für das vorinstanzliche Verfahren ein und machte einen Aufwand von insgesamt Fr. 8'496.40 zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 234.20 sowie eine Mehrwertsteuer von Fr. 672.25 geltend (Urk. 3/77). Nachdem der Beschwerdefüh- rerin mit Verfügung vom 20. März 2023 eine entsprechende Frist angesetzt wor- den war, begründete diese mit Eingabe vom 11. April 2023 ihre Honoraransprü- che gemäss vorgenannter Honorarnote (Urk. 3/79 und Urk. 3/84). Anschliessend entschädigte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Mai 2023 für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Mandanten mit einem Honorar von Fr. 7'000.–, Barauslagen in der Höhe von Fr. 234.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 557.–, mithin total mit Fr. 7'791.20 aus der Gerichtskasse (Urk. 2 = Urk. 3/88).

2. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Mai 2023 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juni 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 29) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16.05.2023, Verfahren Nr. FK220004, sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdegegner sei dazu zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Verfahren Nr. FK220004-F eine Entschädigung von CHF 8'469.40 zzgl. CHF 234.20 Barauslagen und 7.7% MWST zu bezahlen.

- 3 - Eventualiter sei der Beschwerdegegner dazu zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Verfahren Nr. FK220004-F eine Entschädigung von CHF 8'000.00 zzgl. CHF 234.20 Barauslagen und 7.7% MWST zu bezahlen

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Be- schwerdegegners."

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 3/1-89). Auf die Einho- lung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO). Praxis- gemäss ist der unentgeltlich Verbeiständete nicht anzuhören (OGer ZH PC220002 vom 19.04.2022, E. 1.4.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Höhe der der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ihres Mandanten zugesprochenen Entschädi- gung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kosten- entscheid, der selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 110 ZPO). Sie wurde fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; Urk. 1 und Urk. 2) und die Beschwerdeführerin ist berech- tigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung im eige- nen Namen Beschwerde zu führen (OGer ZH PC220002 vom 19.04.2022, E. 2.1.). Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Mit ihrem Beschwerdeantrag verlangt die Beschwerdeführerin eine Entschä- digung von Fr. 8'469.40 (Urk. 1 S. 2). Dies entgegen ihrer ursprünglichen Hono- rarnote und der Begründung ihrer Beschwerde, mit welcher sie eine solche von Fr. 8'496.40 geltend macht. Im Antrag der Beschwerde liegt ein offensichtliches Versehen vor, indem die beiden Zahlen 6 und 9 vertauscht worden sind. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich offensichtlich, dass ein Betrag von Fr. 8'496.40 gemeint ist, weshalb im Weiteren von diesem auszugehen ist.

3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

- 4 - (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wur- de, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analo- gie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin (unechte) Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend. Auch der vorinstanz- liche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzli- chen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevor- schrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, das heisst durch Nachreichung neuer Beweismit- tel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Er- fasst sind vielmehr nur Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behaup- tungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentati- on, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (OGer ZH RT190179 vom 24.08.2020, E. 2.3.1 m.w.H.). Nicht unter das Novenverbot fallen Vorbringen rechtlicher Art. Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT210171 vom 24.02.2022, E. II.1.2.1.).

- 5 - III. Beurteilung der Beschwerde

1. Vorinstanzliche Erwägungen 1.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten sei Sache der Kantone und damit auch die Festlegung von de- ren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden komme bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes zudem ein beträchtliches Ermessen zu. Im Kanton Zürich bemesse sich die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3; vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Die Vergütung setze sich aus einer Gebühr und den notwendigen Auslagen zusam- men (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Grundlage für die Bemessung der Gebühr würden bei Zivilprozessen der Streitwert beziehungsweise der Interessewert, die Verant- wortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles bilden (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die §§ 4 ff. AnwGebV würden unter Anwendung und Gewichtung dieser Grundsätze sodann sach- und streitbezogen festlegen, wie eine Entschädigung im Einzelfall zu bemessen sei. Die Grundgebühr für die Vertretung in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten betrage dabei in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Die so ermittelte Grundgebühr sei mit der Begründung beziehungsweise Beantwor- tung der Klage und dem Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlun- gen und für weitere notwendige Rechtsschriften sei ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen, wobei die Summe der Einzelzuschläge beziehungsweise der Pauschalzuschlag in der Regel höchstens die Gebühr ausmachen solle (§ 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werde festgesetzt, nachdem die Rechtsvertretung dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitauf- wand und die Auslagen vorgelegt habe (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Diese Honorar- note habe indessen einzig die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des notwendigen Stundenaufwands der Rechtsvertretung zu erleichtern. Die Ent- schädigung als solche habe im Zivilprozess ausschliesslich aufgrund einer Pau-

- 6 - schale – nach dem massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorste- hend genannten Bemessungskriterien – zu erfolgen und stelle keine Zeitauf- wandentschädigung dar. Damit greife im Grundsatz ein System der Pauschalent- schädigung, wonach der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur eines von mehre- ren massgebenden Bemessungskriterien darstelle und die unentgeltliche Rechts- verbeiständung nicht nach der Rechnung "Stunden mal Stundenansatz" honoriert werde. Das pauschalisierende Vorgehen setze auch keine systematische "Kon- trollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– mehr voraus, da es nicht in das Belieben der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestellt sein könne, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (Urk. 2 S. 3 ff.). 1.2. Weiter erwog die Vorinstanz in Bezug auf das vorliegend zu diskutierende Honorar, es seien zunächst sowohl die vermögensrechtlichen als auch die nicht- vermögensrechtlichen Kinderbelange strittig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei erst nach der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2022 mandatiert worden. An- lässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 21. November 2022 habe so- gleich ein Vergleich über die nicht-vermögensrechtlichen Kinderbelange ge- schlossen werden können, weshalb nur noch die vermögensrechtlichen Kinderbe- lange strittig geblieben seien. Das Verfahren habe sich insgesamt weder in recht- licher noch in tatsächlicher Hinsicht als besonders schwierig erwiesen. Abgese- hen vom Umstand, dass die Unterhaltsbeiträge für eine relativ lange Zeit festzule- gen gewesen seien und damit in mehreren Phasen zu rechnen gewesen sei, ha- be es sich um eine durchschnittliche familienrechtliche Streitigkeit gehandelt. Die familiären Verhältnisse seien nicht aussergewöhnlich, sodass die Aufbereitung des Falles für einen Rechtsanwalt keine besondere Schwierigkeiten geboten ha- be. Dasselbe gelte für die finanziellen Verhältnisse der Parteien, welche – trotz hypothetischem Einkommen – überschaubar gewesen seien. Die entsprechende Berechnung der Unterhaltsbeiträge sei nicht besonders komplex gewesen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, inwiefern das Fehlen einer Gesamtübersicht mit den jeweiligen Einkommens- und Bedarfszahlen die Überprüfung des Urteils be- sonders umständlich gemacht haben solle, da es sich zum einen um einen detail- liert begründeten Entscheid handle, in welchem die einzelnen Berechnungen vor-

- 7 - genommen worden seien. Da zudem die Bedarfszahlen aller Beteiligten in einer Übersicht abgedruckt seien, müssten diese lediglich vom Einkommen subtrahiert werden. Weiter sei die Verantwortung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin auf- grund des Prozessthemas und des anwendbaren uneingeschränkten Untersu- chungs- und Offizialgrundsatzes nicht als überdurchschnittlich einzustufen. Den- noch sei anzumerken, dass – wohl aufgrund der Mitwirkung der beiden Rechts- anwältinnen – ein Vergleich über die nicht-vermögensrechtlichen Kinderbelange habe geschlossen werden können und anzuerkennen sei, dass die Korrespon- denz in einer Fremdsprache wohl mehr Aufwand mit sich bringe. Nach dem Ge- sagten und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertige es sich, die Entschädigung für die Beschwerdeführerin auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 234.20 (zuzüglich Mehrwertsteuer) würden angemessen erscheinen und seien antragsgemäss zu entschädigen (Urk. 2 S. 5 ff.).

2. Standpunkt der Beschwerdeführerin 2.1. Die Beschwerdeführerin fasst zunächst den Verfahrenslauf sowie ihre Stel- lungnahme zur Honorarnote vom 9. März 2023 zusammen (Urk. 1 Rz. 4 ff.) und rügt in der Folge, die Vorinstanz habe das Grundhonorar von Fr. 8'496.40 auf pauschal Fr. 7'000.– reduziert, ohne auf ihre vorgebrachten Argumente einzuge- hen, beziehungsweise habe diese zum Teil nicht richtig wiedergegeben. Die Vo- rinstanz habe sich mit pauschalen rechtlichen Ausführungen ohne konkreten Be- zug zu ihrem Entscheid begnügt. Daneben habe sie den Fall als durchschnittlich bezeichnet und ihren Entscheid ausschliesslich mit ihrem Ermessen begründet. Sie habe damit den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. Ausserdem habe sie ihr Ermessen nicht richtig betätigt, willkürlich gehandelt und damit Art. 4 ZGB verletzt. Die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 11. April 2023 auf den Fall bezogen konkret begründet, weshalb der Aufwand entstanden und erfor- derlich gewesen sei und weshalb und in welchen Punkten dieser überdurch- schnittlich, aber gerechtfertigt gewesen sei. Sie stimme mit der Vorinstanz über- ein, dass das Verfahren nicht überdurchschnittlich schwierig gewesen sei. Es sei aber aus den genannten Gründen zeitintensiver als üblich gewesen. Angesichts

- 8 - der vorgebrachten Gründe sei es deshalb nicht richtig, das Honorar zu kürzen (Urk. 1 Rz. 10). Die Vorinstanz habe denn auch selbst nicht gerügt, dass be- stimmte Positionen nicht notwendig gewesen oder dass überrissene Stunden auf- geschrieben worden seien (Urk. 1 Rz. 11). Die Vorinstanz sei auch nicht darauf eingegangen, dass ein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden habe und ein Ver- fahren betreffend vorsorgliche Massnahmen geführt worden sei. Sie sei auch nicht darauf eingegangen, dass die Hauptverhandlung im November 2022 fast den ganzen Tag und damit aussergewöhnlich lang gedauert habe. Anlässlich die- ser Verhandlung habe die Beschwerdeführerin ab dem Mittag im Übrigen auch noch die Übersetzung für den Mandanten übernommen, nachdem der aufgebote- ne Italienisch-Dolmetscher nur bis zum Mittag Zeit gehabt habe (Urk. 1 Rz. 12). Es sei auch kein Argument, zu behaupten, die Verantwortung sei angesichts der geltenden Untersuchungs- und Offizialmaxime nicht überdurchschnittlich gewe- sen. Diese Maximen würden die Parteien bekanntlich nicht von ihrer Behaup- tungs- und Substantiierungslast befreien, weshalb die Beschwerdeführerin gehal- ten gewesen sei, sich auch mit den Äusserungen des Mandanten anlässlich der ersten Hauptverhandlung im Detail auseinanderzusetzen (Urk. 1 Rz. 13). Die Vor- instanz lasse schliesslich unerwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin vor der zweiten Hauptverhandlung für einen Vergleich betreffend die weiteren Kinderbe- lange eingesetzt habe, um die Verhandlung und das Gericht zu entlasten (Urk. 1 Rz. 14). 2.2. Aus den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz gehe hervor, dass sie die Streitigkeit unter § 5 Abs. 1 AnwGebV subsumiere. Sie hebe hervor, dass die Ge- bühr in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– betrage. Zwar erwähne sie die Zu- schläge nach § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV für weitere Rechtsschriften – wie sie vorliegend für die Duplik oder die Beantwortung des Massnahmebegehrens anfal- len würden –, ziehe die Gewährung dieser Zuschläge dann aber nicht in Betracht. Bereits bei dieser rechtlichen Einordnung der Streitigkeit käme man auf ein be- deutend höheres Grundhonorar als das geltend gemachte. Ausgehend von einem durchschnittlichen Fall wie von der Vorinstanz erwogen, betrage das (mittlere) Grundhonorar nach § 5 Abs. 1 AnwGebV bereits Fr. 7'300.– ([Fr. 16'000.– - Fr. 1'400.–]/2). Nach § 11 Abs. 2 AnwGebV kämen Zuschläge für die Duplik und

- 9 - die Beantwortung des Massnahmebegehrens von mindestens der Hälfte und da- mit Fr. 3'650.– hinzu. Das Grundhonorar betrage also mindestens Fr. 10'950.–. Die Einordnung unter § 5 Abs. 1 AnwGebV widerspreche aber dem Urteil der Vor- instanz in der Sache, in welchem sie betreffend die Gerichtsgebühr entschieden habe, diese sei aufgrund des überwiegenden vermögensrechtlichen Teils der Klage streitwertabhängig im Sinne von § 2 der Gebührenverordnung des Oberge- richts des Kantons Zürich (GebV OG; LS 211.11). Sie qualifiziere die Art der Kla- ge in ihrem Urteil also anders als in der angefochtenen Verfügung, was ebenfalls offensichtlich rechtswidrig sei. In ihrem Urteil beziffere sie den Streitwert der Kla- ge auf Fr. 670'000.–. Lege man diesen Streitwert für die Anwaltsgebühr fest, ergäbe sich ein ordentliches Honorar ohne Zuschläge von Fr. 26'450.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Selbst bei Abzug um die Hälfte nach § 4 Abs. 3 AnwGebV resultiere noch eine höhere Gebühr als die von der Beschwerdeführerin beantragte. Die Verfügung der Vorinstanz erweise sich damit als nicht rechtmässig und sei aufzu- heben (Urk. 1 Rz. 9 ff.).

3. Bemessung der Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung 3.1. Die Vorinstanz hat die einschlägigen Bestimmungen zur Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 2 E. 2 ff.), sodass darauf verwiesen werden kann. Ebenso legte sie die Grundlagen der Möglichkeit, die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsver- tretung nach einer Pauschale zu bemessen, korrekt dar. Erneut festzuhalten be- ziehungsweise zu ergänzen ist, dass der im Rahmen der Honorarnote von der Rechtsvertretung geltend gemachte Zeitaufwand neben ihrer Verantwortung und der Schwierigkeit des Falls lediglich ein Bemessungskriterium darstellt und nur in- soweit zu berücksichtigen ist, als er auch erforderlich war. Die unentgeltliche Rechtsvertretung wird demnach nicht nach der Rechnung "Stunden mal Stunden- ansatz" honoriert; vielmehr greift ein System der Pauschalentschädigung, bei wel- chem dem Gericht ein beträchtliches Ermessen zukommt. Ein solches pauscha- lierendes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig; einerseits, weil die genannte Bestimmung die Kantone lediglich zu einer "ange- messenen" und nicht zu einer "vollen" Entschädigung der unentgeltlichen Rechts-

- 10 - vertretung verpflichtet, und andererseits, weil die Parteientschädigung – und da- mit auch der Umfang der Entschädigung einer entgeltlich tätig werdenden Rechtsvertretung – ebenfalls nach diesem System bemessen wird. Die unentgelt- liche Rechtsvertretung wird insoweit der entgeltlichen gleichgestellt. Es obliegt beiden, im Interesse ihrer Klienten ihre Bemühungen im Rahmen der Gebühren- verordnung zu halten (OGer ZH PC180037 vom 29.07.2019, E. 5.a, m.w.H.). § 11 Abs. 1 AnwGebV hält mithin fest, dass der Anspruch auf die Grundgebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels entsteht. Zudem deckt die Gebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AnwGebV). Satz 2 von § 11 Abs. 1 An- wGebV bringt lediglich zum Ausdruck, dass für die Teilnahme an der Hauptver- handlung noch kein Zuschlag zu erheben ist (OGer ZH RB200012 vom 19.01.2021, E. 3.6 b). Entsteht im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhand- lung für die Erarbeitung eines Plädoyers ein Vorbereitungsaufwand, welcher der Erstattung einer schriftlichen Replik als weitere notwendige Rechtsschrift gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV gleichkommt, ist dieser Aufwand entsprechend mit einem Einzelzuschlag zu entschädigen (vgl. OGer ZH PC220002 vom 19.04.2022, E. 3.3.2). Sodann sieht § 11 Abs. 2 AnwGebV für weitere notwendige Rechts- schriften einen Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach § 11 Abs. 1 AnwGebV beziehungsweise nach § 13 AnwGebV oder einen Pauschalzu- schlag vor. Anzufügen ist schliesslich, dass in eherechtlichen Prozessen dann von einer hohen Verantwortung auszugehen ist, wenn Kinderbelange strittig sind. Auch kann von einer erhöhten Verantwortung ausgegangen werden, wenn die fi- nanzielle Existenz der Klientschaft ernsthaft bedroht ist (vgl. OGer ZH PC220002 vom 19.04.2022, E. 3.2.1.; ZR 110 [2011] Nr. 67, E. IV.6.).

4. Subsumption 4.1. Vorab ist zu erwägen, dass im vorinstanzlichen Verfahren, nachdem über die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange eine Teileinigung zustande kam, insbesondere über die vom Mandanten zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge gestritten wurde (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/21 S. 1 f.; Urk. 3/34 S. 2 ff.; Urk. 3/43 S. 2 f.; Urk. 3/46 S.2 f.; Urk. 3/63 und Prot. I S. 5 ff. sowie S. 40 ff.). Die Verantwortung

- 11 - der Beschwerdeführerin in Bezug auf die vorgenannten Kinderbelange kann grundsätzlich als erhöht betrachtet werden. Im Übrigen kann betreffend die Ver- antwortung der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren auf die zutref- fenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 E. 5 f.). Aufgrund der Einkommenssituation des Mandanten und der damit im Zusam- menhang stehenden Frage des hypothetischen Einkommens ist von einer leicht erhöhten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit auszugehen. Die sich damit stellenden Fragen sind jedoch nicht derart komplex, dass sie als überdurch- schnittlich schwierig zu bezeichnen wären. Insbesondere ist die Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens eine Frage, mit der sich eine anwaltliche Rechtsvertretung in familienrechtlichen Verfahren regelmässig konfrontiert sieht. Auch ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht näher ausge- führt, inwiefern sich im konkreten Fall diesbezüglich überdurchschnittlich zeitin- tensive Aufwände gestellt hätten. Die Schwierigkeit des Falles bezüglich des Un- terhalts bewegt sich damit insgesamt in einem mittleren Bereich. Eine erhöhte Verantwortung ist – mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge – zu verneinen. 4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in zulässiger Art und Weise eine Pauschalentschädigung gesprochen und begründet beziehungsweise ausge- führt, welche Gegebenheiten dabei berücksichtigt wurden. Nicht ausgewiesen hat sie hierbei jedoch einerseits, inwiefern die Grundgebühr verdient war, obschon die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2022 nicht teilge- nommen hat (vgl. Prot. I S. 5 ff.). Die Grundgebühr kann aufgrund des weiteren Verfahrenslaufs, insbesondere der beinahe ganztägigen Fortsetzung der Haupt- verhandlung vom 21. November 2022 (vgl. Prot. I S. 40 ff.), allerdings ohne Wei- teres als verdient erachtet werden. Ebenfalls nicht dargetan hat die Vorinstanz andererseits, ob die Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.– nur die Grundge- bühr abdeckt oder ob dieser Betrag auch Einzelzuschläge enthält. Sie führte le- diglich an, dass es sich unter Berücksichtigung der "gesamten Umstände" recht- fertige, die Entschädigung für die Beschwerdeführerin auf Fr. 7'000.– festzuset- zen. Ob auch die von der Beschwerdeführerin verfasste Duplik und Gesuchsant- wort betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 14. September 2022 (Urk. 46) mitgemeint sind, lässt sich nicht eruieren. Da die Vorinstanz jedoch in ihrem Ent-

- 12 - scheid diverse andere Umstände – wie die Fortsetzung der Hauptverhandlung, den Vergleich betreffend die nicht-vermögensrechtlichen Kinderbelange, die Kor- respondenz in einer Fremdsprache und die Überprüfung des Urteils – konkret ausgeführt hat, ist mit der Beschwerdeführerin beziehungsweise zu deren Guns- ten davon auszugehen, dass die vorgenannte Duplik und Gesuchsantwort bei der Festlegung der Entschädigung nicht gegenständlich berücksichtigt wurden. Die Vorinstanz hat einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet und die Beschwerde- führerin war für ihren Mandanten gehalten, sich zu den von der Gegenseite bean- tragten vorsorglichen Massnahmen zu äussern (vgl. Urk. 28). Entsprechend ist von einer notwendigen Rechtsschrift im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV auszu- gehen, die entsprechend zu entschädigen ist. Die Höhe des zuzusprechenden Einzelzuschlags übersteigt mit der von der Vorinstanz gesprochenen Entschädi- gung zusammengerechnet zumindest die von der Beschwerdeführerin beantragte Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'496.40. Selbst wenn die Grundgebühr tiefer angesetzt würde – was aufgrund der in den vorgenannten Erwägungen dargeleg- ten Umstände nicht gerechtfertigt erscheint –, würde durch die Einzelzuschläge für die Duplik und Gesuchsantwort eine Entschädigung in vorgenannter Höhe er- reicht. Zu selbigem Ergebnis würde eine streitwertabhängige Berechnung des Honorars der Beschwerdeführerin führen, zumal bei dem von der Vorinstanz aus- gewiesenen Streitwert eine wesentlich höhere Entschädigung zuzusprechen wäre (vgl. § 4 Abs. 1 und 3 AnwGebV). Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zu den diesbezüglichen sowie den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin.

5. Fazit In Gutheissung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin ihres Mandanten im vorinstanzlichen Verfah- ren mit Fr. 8'496.40 zu entschädigen. Zu diesem Betrag sind die Barauslagen in der Höhe von Fr. 234.20 und ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 672.25 hinzuzu- rechnen. Die Beschwerdeführerin ist somit gesamthaft mit Fr. 9'402.85 zu ent- schädigen. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Entschädigung der Be- schwerdeführerin für ihre Bemühungen auf insgesamt Fr. 9'402.85 festzusetzen.

- 13 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben.

2. Die Beschwerdeführerin verlangt für das Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung (Urk. 1 S. 2). Führt eine Partei ihren Prozess selber, das heisst zieht sie keinen berufsmässigen Vertreter bei, kann ihr in begründeten Fällen eine an- gemessene Umtriebsentschädigung als Parteientschädigung zugesprochen wer- den (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Aufgabe der ansprechenden Partei ist es, die Ent- schädigung zu beantragen und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorzulegen. Dabei dürf- ten das besondere Ausmass des für den Prozess erbrachten Zeitaufwandes ei- nerseits und entgangener Verdienst oder verpasste Freizeit andererseits im Vor- dergrund stehen. Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für nicht be- rufsmässig vertretene Parteien stellt eine zu begründende Ausnahme dar (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 21, m.w.H.; ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 40, m.w.H.). Die Beschwerdeführerin erklärt, ihr sei durch die vorliegende Be- schwerde ein Arbeitsausfall von mehreren Stunden entstanden. Sie beantrage da- für eine Entschädigung von pauschal zwei Stunden à Fr. 250.– zuzüglich Mehr- wertsteuer (Urk. 1 Rz. 20). Dass der Beschwerdeführerin ein Aufwand für das Rechtsmittelverfahren entstanden ist, der zu einem Arbeitsausfall geführt hat, ist schlüssig und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Aufgrund ihres Obsiegens ist ihr entsprechend eine Umtriebsentschädigung als Parteientschädigung zuzuspre- chen, wobei ein Betrag von Fr. 300.– zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer aufgrund der gesamten Umstände als angemessen erscheint, total somit gerundet 325.–. Es wird erkannt:

1. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen im summari- schen Verfahren vom 16. Mai 2023 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

- 14 - "1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beklagten aus der Ge- richtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 8'496.40 Barauslagen: Fr. 234.20 Zwischentotal: Fr. 8'730.60 Mehrwertsteuer (7,7 %): Fr. 672.25 Entschädigung total inkl. MWST: Fr. 9'402.85

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 325.– zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin im Dop- pel für sich und zuhanden ihres Mandanten, sowie an die Obergerichtskas- se, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'496.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 15 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Eggenberger versandt am: jo