Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) und die Ver- fahrensbeteiligte und Beschwerdeführerin (fortan Verfahrensbeteiligte) sind die unverheirateten Eltern des am 17. Dezember 2019 geborenen Klägers und Ver- fahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren (fortan Kläger). Mit Eingabe vom 6. November 2020 reichte der Kläger eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage bei der Vorinstanz ein (Urk. 7/1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. März 2021 schlossen der Beklagte und die Substitutin der Beiständin des Klägers eine Ver- einbarung, welche auch die Verfahrensbeteiligte unterzeichnete (Urk. 7/20 S. 7). Mit Urteil und Verfügung vom 15. März 2021 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beklagte der Vater des Klägers ist, übertrug die elterliche Sorge für den Kläger beiden Eltern gemeinsam, teilte die Obhut der Kindsmutter zu und genehmigte die Vereinbarung, welche u.a. den Beklagten zu Unterhaltsbeiträgen an den Kläger verpflichtete. Weiter schrieb die Vorinstanz die Gesuche des Klägers um Gewäh- rung eines Prozesskostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 7/21). Mit Eingabe vom 24. März 2021 beantragte die in- zwischen durch die Verfahrensbeteiligte mandatierte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Namen des Klägers und der Verfahrensbeteiligten die Nichtgenehmi- gung der Ziffern 3 und 6 sowie die teilweise Nichtgenehmigung der Ziffer 5 der Vereinbarung vom 1. März 2021 (Urk. 7/27 S. 2). Das Urteil und die Verfügung vom 15. März 2021 wurden dem Kläger, der Verfahrensbeteiligten und dem Be- klagten in unbegründeter Fassung am 30., 31. März bzw. 6. April 2021 zugestellt (Urk. 7/22). In der Folge bestätigte die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. April 2021 den Eingang der Eingabe vom 24. März 2021. Darin hielt sie fest, dass sie Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als Vertreterin des Klägers ins Rubrum aufneh- men werde, und erläuterte, die Urteilsberatung habe bereits am 15. März 2021 begonnen und sei am 23. März 2021 beendet worden, weshalb ihre Eingabe nicht habe berücksichtigt werden können (Urk. 5/4; der Brief befindet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten, obschon er im Aktenverzeichnis als act. 29 aufgeführt
- 3 - wird). Gleichentags stellte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ein Gesuch um Be- gründung des Urteils und der Verfügung vom 15. März 2021 (Urk. 7/29). Der Be- klagte nahm am 22. Juni 2021 (unaufgefordert) zum Gesuch Stellung (Urk. 7/32). Am 20. Juli 2021 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 7/33 = Urk. 2): "1. Die Eingabe von RAin X._____ für die Kindsmutter vom 6. April 2021 wird ohne Weiterungen zu den Akten genommen.
E. 2 Eine Begründung i.S.v. Art. 239 Abs. 2 ZPO ist nicht nachzuliefern.
E. 3 Das Urteil vom 15. März 2021 ist in Rechtskraft erwachsen.
E. 4 [Schriftliche Mitteilung.]
E. 5 [Rechtsmittelbelehrung.]"
2. Hiergegen erhob Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit Eingabe vom
E. 9 August 2021 (gleichentags zur Post gegeben; eingegangen am 11. August
2021) im Namen des Klägers und der Verfahrensbeteiligten Beschwerde und be- antragte (Urk. 1 S. 3): "1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2021, Geschäfts-Nr. FK200048-C/Z2, vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, eine schriftliche Urteilsbegründung des un- begründeten Urteils vom 15. März 2021 auszufertigen.
3. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 15. März 2021 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Be- schwerdegegners, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz, subeventualiter zu Lasten der Staatskasse. Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen:
5. Es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer einen Prozesskostenvorschuss für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Fr. 4'000.– zu bezahlen. Prozessuales Gesuch:
6. Es sei dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin je die unentgeltli- che Rechtspflege zu bewilligen und ihnen in der Person der Unterzeichnenden je eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen." Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2021 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um die Beschwerde und das Gesuch um Leistung eines Prozess- kostenvorschusses schriftlich zu beantworten (Urk. 8). In seiner Beschwerdeant- wort vom 11. November 2021, eingegangen am 12. November 2021, beantragte er was folgt (Urk. 12 S. 3):
- 4 - "1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwer- deführer, eventualiter der Staatskasse. Prozessuale Anträge:
1. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen.
2. Dem Beklagten und Beschwerdegegner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."
3. a) Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägi- gen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgese- hen – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die von der Vorinstanz verweigerte Entscheidbegründung führt zur Beschneidung des Rechtsmittelwegs der Verfahrensbeteiligten in der Hauptsache, stellt doch das unbegründete Urteil vom 15. März 2021 kein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 12 S. 7) liegt damit offensichtlich ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vor.
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zu- mindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; 141 III 28 E. 3.2.4; 143 III 65 E. 5.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 5 -
4. a) Die Vorinstanz erwog, die vorliegende Klage sei durch eine von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord ernannte Beiständin nach Art. 308 Abs. 2 ZGB eingeleitet worden, welche im Prozess den Kläger als gesetzliche Vertreterin direkt vertreten habe (anders als ein Kinderprozessbei- stand nach Art. 299 ZPO). Die Verfahrensbeteiligte sei nicht Verfahrenspartei. Die Klage sei von Beginn weg durch diese Beiständin geführt worden. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. März 2021 hätten sowohl beide Elternteile des Klägers als auch die Beiständin gemeinsam mit Hilfe des Gerichts einen genehmigungs- fähigen Vergleich unterzeichnet. Dieser sei mit Urteil vom 15. März 2021 auch genehmigt worden (Urk. 2 S. 2). Die Eröffnung im Sinne von Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO sei durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien ergangen. Eine schriftli- che Begründung sei nur nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen nach Eröffnung verlange (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die Verfahrensbeteiligte sei nicht nur nicht Partei und daher nicht zum Einfordern einer Urteilsbegründung legiti- miert, sondern könne als Mitunterzeichnende des 1:1 zum Urteil erhobenen Ver- gleichs auch kein Rechtsschutzinteresse an einer Urteilsbegründung haben. Des- halb sei die Eingabe von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ vom 6. April 2021 ohne Weiterungen zu den Akten zu nehmen und keine Begründung nachzuliefern. Dies habe die Rechtskraft des Urteils zur Folge (Urk. 2 S. 3).
b) Rechtsanwältin lic. iur. X._____ führt in der Beschwerdeschrift aus, der Kläger sei selber Partei. Als Inhaberin der elterlichen Sorge vertrete die Verfahrensbeteiligte den Kläger im Prozess. Zudem sei die Verfahrensbeteiligte selber Partei und legitimiert: Einerseits mache sie als Prozessstandschafterin die Rechte des Klägers in vermögensrechtlichen Angelegenheiten in eigenem Namen geltend und andererseits sei sie selber Rechtsträgerin hinsichtlich der nicht ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten wie elterliche Sorge, Obhut und Besuchs- recht (Urk. 1 S. 9). Die Verfahrensbeteiligte, als Inhaberin der elterlichen Sorge, und die mit Prozessvollmacht ausgestattete Beiständin würden beide den Kläger vertreten. Es bestehe eine konkurrierende Verantwortung bzw. Zuständigkeit (Urk. 1 S. 10). Die Verfahrensbeteiligte könne einzig dann nicht mehr für den Klä- ger handeln, wenn ihre Handlungen seinen Interessen zuwiderlaufen würden. Diesfalls hätte ihr gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB die elterliche Sorge entzogen bzw.
- 6 - beschränkt werden können. Ihr sei jedoch im Entscheid der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bülach Nord vom 19. August 2020 weder die elterliche Sor- ge noch die Befugnis zur Verwaltung des Kindesvermögens entzogen worden. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Verfahrensbeteiligte entgegen den Interessen des Klägers handeln würde. Damit könne die Verfahrensbeteiligte im Namen des Klägers und auch in eigenem Namen als Prozessstandschafterin eine schriftliche Urteilsbegründung verlangen. Darüber hinaus sei die Verfahrensbeteiligte hin- sichtlich der weiteren Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht) selber Rechtsträgerin. Die Beiständin sei beauftragt worden, die Vaterschaftsan- erkennung und den Unterhaltsbeitrag vor Gericht durchzusetzen. Sie habe kein Mandat für die weiteren Kinderbelange (Urk. 1 S. 10). Entsprechend habe sie den Kläger in diesen Bereichen vor Gericht nicht vertreten können (Urk. 1 S. 10 f.). Die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie im Schreiben vom 6. April 2021 fest- halte, man nehme Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als Vertreterin des Klägers im Rubrum auf, um ihr dann später in ihrer Verfügung die Legitimation für das Ein- fordern der Urteilsbegründung mangels Rechtsschutzinteresses abzusprechen (Urk. 1 S. 11). Auch im Falle eines durch das Gericht genehmigten Vergleichs müsse es zulässig sein, eine Urteilsbegründung zu verlangen (Urk. 1 S. 13).
c) Der Beklagte hält dem entgegen, die Verfahrensbeteiligte sei nicht Partei des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen, was sich aus Rubrum, Mit- teilungssatz und Protokoll ergebe. Sie sei als Zeugin befragt worden und habe keine eigenen Anträge gestellt. Dies sei korrekt, seien Unterhalt und Vaterschaft doch allein dem Kind zustehende Rechte. Die Verfahrensbeteiligte habe auch keine eigenen Rechte geltend gemacht, sondern ausschliesslich die dem Kläger unmittelbar zustehenden Rechte. Dies gehe auch aus der Eingabe der Rechtsver- treterin hervor, worin sie die (teilweise) Nichtgenehmigung der Ziffern 3 (Kinderun- terhalt), 5 (Grundlagen der Unterhaltsbeiträge) und 6 (Kosten- und Entschädi- gungsfolgen) beantrage. Die Verfahrensbeteiligte könne daher keine Begründung verlangen, ohne ein Rechtsschutzinteresse zu behaupten. Als rechtmässige Ver- tretung habe sich die Beiständin legitimiert und die Verfahrensbeteiligte als ge- setzliche Vertreterin verdrängt. Die Verfahrensbeteiligte sei damit als Prozess- standschafterin des Klägers ausgeschlossen (Urk. 12 S. 5). Sie habe offensicht-
- 7 - lich keine gleichgerichteten Interessen wie der Kläger. Auch habe die Verfahrens- beteiligte keine selbständige Unterhaltsklage erhoben. Eine konkurrierende Zu- ständigkeit bestehe nicht. Hätte die Verfahrensbeteiligte am Prozess teilnehmen wollen, hätte sie sich als Nebenpartei über die Nebenintervention beteiligen müs- sen (BGE 138 III 537). Weil sie dies nicht getan habe, sei sie weder Haupt- noch Nebenpartei im vorinstanzlichen Verfahren. Folglich könne sie nicht Rechtsanwäl- tin lic. iur. X._____ namens des Kindes mandatieren. Dies gelte auch im Be- schwerdeverfahren, weshalb das Rubrum des Obergerichts bestritten werde. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ habe sich alleinig als Vertreterin für die Verfah- rensbeteiligte legitimiert. Damit könne sie nicht gültig die Begründung verlangen oder Beschwerde erheben (Urk. 12 S. 6). Die dem Obergericht eingereichte Voll- macht sei die gleiche wie vor Vorinstanz. Die Beschwerde sei somit von einer nicht durch eine Verfahrenspartei bevollmächtigten Rechtsvertretung eingereicht worden, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urk. 12 S. 7). Zudem sei einem Rechtsmittel gegen das begründete Urteil kaum Aussicht auf Erfolg be- schieden, wolle doch die Verfahrensbeteiligte Rechte des Kindes abgeändert ha- ben, die sie nicht geltend machen könne. Damit liege kein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil vor und die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 12 S. 8).
5. a) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2021, mit welcher das Gesuch der Ver- fahrensbeteiligten um Begründung des Urteils und der Verfügung vom 15. März 2021 verweigert wurde und – entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 12 S. 4) – nicht das Urteil selbst. Sein Vorbringen, das richtige Rechtsmittel gegen das Urteil vom 15. März 2021 sei die Revision, weshalb auf die Beschwerde der Verfah- rensbeteiligten mangels Zuständigkeit nicht einzutreten sei (Urk. 12 S. 5), geht daher an der Sache vorbei.
b) Übereinstimmend mit der Verfahrensbeteiligten (Urk. 1 S. 12 ) kann der Erwägung der Vorinstanz, wonach für das Verlangen einer Entscheid- begründung ein Rechtsschutzinteresse erforderlich sei, nicht gefolgt worden. Nach Art. 239 Abs. 2 ZPO haben Parteien Anspruch auf eine schriftliche Begrün-
- 8 - dung des Entscheids. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Grundsatz des recht- lichen Gehörs. Das Einfordern einer schriftlichen Begründung muss nicht mit ei- nem Weiterzug des entsprechenden Entscheids einhergehen. Auch eine Partei, die kein Rechtsmittel einlegen will, kann ein Interesse an einer schriftlichen Be- gründung haben, weil sie beispielsweise den Entscheid im Ausland vollstrecken oder sie etwa auf eine Drittperson regressieren will (BK ZPO Kilias, Art. 239 N 21). Ob die Partei ein Rechtsmittel einlegen will oder nicht, ist der Partei über- lassen und hat keinen Einfluss auf den Begründungsanspruch. Ebenso sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels – im Hinblick auf die im vorinstanzlichen Verfahren abgeschlossene Vereinbarung und die Legitimation – nicht ausschlag- gebend für die Frage, ob eine Begründung nachzuliefern ist oder nicht. Die Ent- scheidkompetenz darüber liegt denn auch bei der Rechtsmittelinstanz und nicht beim erstinstanzlichen Gericht.
c) Mit Eingabe vom 6. April 2021 stellten die Verfahrensbeteiligte und der Kläger, vertreten durch die Verfahrensbeteiligte, wiederum vertreten durch deren nach Abschluss der Vereinbarung neu mandatierten Rechtsvertrete- rin ein Gesuch um Begründung des Urteils vom 15. März 2021 (Urk. 7/29). Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Verfahrensbeteiligten selbst im vorinstanzli- chen Verfahren Parteistellung zukam und sie in eigenem Namen das Gesuch um Begründung des Urteils stellen konnte. Laut Art. 261 Abs. 1 ZGB können sowohl die Kindsmutter als auch das Kind auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwi- schen dem Kind und dem Vater klagen. Das Klagerecht steht folglich der Kinds- mutter und dem Kind gemeinsam oder einzeln zu. Vorliegend errichtete die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord mit Entscheid vom 19. August 2020 für den Kläger eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB und erteilte der Beiständin gleichzeitig eine Prozessvollmacht für die Feststellung der Vaterschaft und Regelung der Unterhaltspflicht mit Substitutionsrecht (Urk. 7/2). Die Beiständin nahm diese Substitutionsbefugnis in Anspruch und ermächtigte mit Vollmacht vom 5. Oktober 2020 MLaw Z2._____, den Kläger im vorliegenden Ver- fahren zu vertreten (Urk. 7/3). In der Folge reichte MLaw Z2._____ am 6. Novem- ber 2020 eine Vaterschaftsklage verbunden mit einer Unterhaltsklage bei der Vo- rinstanz ein (Urk. 7/1). Darin wurde die Verfahrensbeteiligte ausschliesslich als
- 9 - Mutter des Klägers und als Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge aufgeführt (Urk. 7/1 S. 1). Aus den Akten geht keine von der Verfahrensbeteiligten eigen- ständig erhobene Vaterschaftsklage sowie eine damit verbundene Unterhaltskla- ge hervor (Art. 261 Abs. 1 ZGB). Sie stellte auch keine eigenen Anträge, nahm aber an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz teil (vgl. Prot. I S. 5 ff.) und unter- zeichnete im Anschluss daran die unter Mitwirkung des Gerichts zustande ge- kommene Vereinbarung (Urk. 7/20 S. 7). Bei Gutheissung einer Vaterschaftsklage hat das Gericht von Gesetzes wegen das Sorgerecht zu regeln (Art. 298c ZGB), auch wenn die Eltern diesbe- züglich keine Anträge gestellt haben. Das Gericht hat aufgrund der geltenden Of- fizial- bzw. Untersuchungsmaxime die Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären und auch die Verfahrensbeteiligte – falls diese nicht als Klägerin auftritt – in die Untersuchung miteinzubeziehen (BK ZGB-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 298c N 9). Vorliegend klagte das Kind (Kläger), welches durch die Beiständin vertreten wur- de, gegen den Vater auf Unterhalt und Feststellung der Vaterschaft. Die Vor- instanz war zufolge der bestehenden Kompetenzattraktion annexweise ebenfalls für den Entscheid der weiteren Kinderbelange zuständig (Art. 304 Abs. 2 ZPO). Auch wenn die Verfahrensbeteiligte formell in Bezug auf die Begründung der Va- terschaft und den Unterhalt nicht Prozesspartei war, entfaltet die von der Vorin- stanz genehmigte Vereinbarung über die weiteren Kinderbelange zufolge der An- nexkompetenz materielle Rechtskraft ihr gegenüber. Diese subjektive Rechts- krafterstreckung erfordert aus Gründen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör zwingend, dass der formell nicht als Partei beteiligten Verfah- rensbeteiligten gewisse parteiähnliche Rechte zugestanden werden, namentlich ein Recht auf Akteneinsicht und Stellungnahme, ein Recht, Angriffs- und Verteidi- gungsmittel (insbesondere Tatsachenbehauptungen und Beweismittel) in den Prozess einzubringen, sowie ein Recht, eigenständige Anträge zu stellen und ge- gebenenfalls ein Rechtsmittel zu ergreifen (Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange - verfahrensrechtliche Fra- gen, in: FamPra.ch 2019 S. 22 f.). Die ZPO regelt den Einbezug des formell nicht beteiligten Elternteils in das Verfahren nicht. Der Meinung von Zogg folgend, ist dem nicht als Partei beteiligten Elternteil hinsichtlich der weiteren Kinderbelange
- 10 - von Amtes wegen und von Anfang an eine parteiähnliche Stellung sui generis einzuräumen (Zogg, a.a.O., S. 24 mit Verweis auf Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhalts- rechts, in: FamPra 2017 S. 980 ff.). Demzufolge ist der Verfahrensbeteiligten in- soweit beizupflichten (Urk. 1 S. 9), als ihr in Bezug auf die nicht vermögensrechtli- chen Kinderbelange als Verfahrensbeteiligte eine parteiähnliche Stellung zukam. Im Rahmen des ihr dabei zustehenden umfassenden Anspruchs auf rechtliches Gehör war sie berechtigt, die Begründung des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung vom 15. März 2021 zu verlangen. Die Vorinstanz verweigerte ihr die Nachlieferung der Begründung damit zu Unrecht. Die Beschwerde der Verfah- rensbeteiligten erweist sich als begründet, weshalb die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2021 aufzuheben und die Vorinstanz gehalten ist, das Urteil und die Verfügung vom 15. März 2021 zu begründen. Mit der nachgelieferten Begründung des Urteils und der Verfügung vom 15. März 2021 wird die Vorinstanz über das Rechtsmittel zu belehren haben. Einen Feststellungsanspruch mit Blick auf die Rechtskraft hat die Verfahrensbeteiligte im vorliegenden Verfahren nicht. Vor die- sem Hintergrund kann ferner offen bleiben, ob die Verfahrensbeteiligte bezie- hungsweise deren Vertreterin berechtigt war, für den Kläger ein Gesuch um Be- gründung des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung vom 15. März 2021 zu stellen. Auf die von der Verfahrensbeteiligten und ihrer Rechtsvertreterin im Na- men des Klägers erhobene Beschwerde, welche auch den Antrag auf Verpflich- tung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 4'000.– und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Kläger beinhaltet (Urk. 1 S. 3 und 5), braucht daher nicht eingegangen zu werden.
d) Nach dem Gesagten ist das Rubrum des Beschwerdeverfahrens anzupassen: Die Mutter des Klägers ist als Verfahrensbeteiligte und Beschwerde- führerin aufzunehmen. Der Kläger ist im Beschwerdeverfahren als Verfahrensbe- teiligter zu führen.
6. a) Die Verfahrensbeteiligte ersucht im Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgelt- lichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 3). Nachdem ihr keine Gerichtskosten entste-
- 11 - hen (vgl. nachstehend E. 9 a) und ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit es sich auf die Befreiung der Gerichtskosten bezieht (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 242 ZPO), zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes darf nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts allerdings nicht schon deshalb als gegenstandslos geworden abge- schrieben werden, weil der bedürftigen Partei eine Parteientschädigung zuge- sprochen wird. Ein solches Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn die Leistungs- fähigkeit der Gegenpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädi- gung ohne weiteres als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähig- keit hingegen als unsicher, muss gewährleistet bleiben, dass der Anwalt der be- dürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO ent- schädigt wird (BGer 5D_49/2018 vom 7. August 2018 E. 2.3. m.H.a. 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2).
b) Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosig- keit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigener Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Le- bensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beur- teilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzu- greifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und des- jenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5; BGE 127 I 202 E. 3b). Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirt- schaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen. Der Teil der finan- ziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der
- 12 - gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten – Gerichts- und An- waltskosten – bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei ande- ren innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1).
c) Die Lohnabrechnung von Juli 2021 bescheinigt ein Einkommen der Verfahrensbeteiligten von Fr. 4'406.– netto zuzüglich Fr. 200.– Familienzulage (Urk. 5/5). Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes beträgt ihr Einkommen bei der Kita D._____ bei einem Arbeitspensum von 70 % rund Fr. 4'773.– pro Monat. Die von den Parteien abgeschlossene und von der Vorinstanz genehmigte Vereinbarung hält ab 1. Februar 2021 ein Einkommen der Verfahrensbeteiligten von Fr. 4'353.– (netto, inkl. 13. Monatslohn, Corona-Lohnreduktion) und ab 1. Ja- nuar 2022 ein Einkommen von Fr. 4'857.– pro Monat (netto, inkl. 13. Monatslohn, ohne Corona-Lohnreduktion) fest. In ihrer Beschwerdeschrift stellt die Verfah- rensbeteiligte auf das in der Vereinbarung festgehaltene Einkommen ab
1. Februar 2021 in der Höhe von Fr. 4'353.– ab (vgl. Urk. 1 S. 14). Entsprechend ist ihr vorliegend das in der Vereinbarung festgehaltene Einkommen ab 1. Januar 2022 von Fr. 4'857.– pro Monat (netto, inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Fr. 200.– Familienzulagen) anzurechnen (Urk. 7/20 S. 4, vgl. auch Urk. 7/16 S. 8).
d) Der zivilprozessuale Notbedarf der Verfahrensbeteiligten – die den Kläger betreffenden Positionen sind bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 4.4.2) – präsentiert sich aufgrund der belegten Bedarfspositionen und der gerichtsüblich festzusetzenden Pauschalen wie folgt: Fr. 1'350.– Grundbetrag für Alleinerziehende Fr. 270.– Zuschlag 20 % Fr. 1'000.– Wohnkostenanteil von Fr. 1'455.– (Urk. 7/4/9, 7/14/3; Urk. 1 S. 15) Fr. 430.– Krankenkassenprämien (KVG/VVG, Urk. 7/4/10 und 7/14/5-6) Fr. 72.– Gesundheitskosten (Urk. 7/14/7: Fr. 862.– : 12 = Fr. 71.80) Fr. 120.– Kommunikationskosten gerichtsüblich (Fr. 229.– Urk. 7/17/9/1-2) Fr. 28.– Serafe (gerichtsnotorische Kosten von Fr. 335.– pro Jahr) Fr. 32.– Hausrat/Haftpflichtversicherung (Urk. 7/14/4) Fr. 21.– Rechtsschutzversicherung (Urk. 7/14/8) Fr. 575.– Steuern (Urk. 7/14/9, 7/4/14) _________
- 13 - Fr. 3'898.– Die von der Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Kosten für das Halbtax-Abonnement von Fr. 14.– pro Monat (Urk. 7/17/11) sind ihr im Bedarf nicht anzurechnen, da sie in der Regel zu Fuss zur Arbeit geht (Urk. 7/16 S. 10). Mit der Rückzahlung des Darlehens an ihren Bruder von Fr. 15'000.– hat sie bis- her nicht begonnen (vgl. Urk. 1 S. 15, Urk. 7/4/14 Steuererklärung). Infolgedessen sind keine Ratenzahlungen im Bedarf zu berücksichtigen. Der zivilprozessuale Notbedarf der Verfahrensbeteiligten beläuft sich damit auf Fr. 3'898.– pro Monat. Mit ihrem monatlichen Überschuss von Fr. 959.– (Fr. 4'857.– minus Fr. 3'898.–) gilt die Verfahrensbeteiligte einkommensmässig nicht als mittellos. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie den Fehlbetrag des Klägers von Fr. 228.– pro Monat mit ihrem Überschuss ausgleichen muss (Urk. 1 S. 15). Mit ihrem verblei- benden monatlichen Überschuss von Fr. 731.– ist sie ohne weiteres in der Lage, ihre Anwaltskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Art. 117 lit. a ZPO). Indessen ist der Verfahrensbeteiligten ihr Guthaben per 31. Juli 2021 auf ihrem Privatkonto bei der Raiffeisenbank von rund Fr. 8'000.– (Urk. 5/6) praxisgemäss als Notgroschen zu belassen.
e) Resümierend ist das Gesuch der Verfahrensbeteiligten um Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) abzu- weisen.
7. a) Der Beklagte stellt ebenfalls ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 12 S. 3). Er ist ver- heiratet (Urk. 7/4/4). Angesichts der familienrechtlichen Pflicht, die Prozesskosten des anderen Ehegatten mitzufinanzieren, ist der zivilprozessuale Bedarf des in ei- ner Hausgemeinschaft mit seiner Ehefrau lebenden Beklagten anhand einer Ge- samtrechnung zu ermitteln. Das bedeutet, dass die beidseitigen (Netto- )Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten dem gesamten zivilprozessua- len Bedarf beider Ehegatten und den beidseitigen Verpflichtungen gegenüber Dritten gegenüberzustellen sind (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 205).
- 14 -
b) Als gelernter Möbelschreiner und Abteilungsleiter der E._____ AG erzielt der Beklagte einen Verdienst von rund Fr. 6'437.– netto pro Monat (inklusi- ve 13. Monatslohn und Bonus von Fr. 800.–, Urk. 14/2/1-3). Seine im vorinstanzli- chen Verfahren beschriebenen psychischen Probleme (siehe Prot. I S. 13) und seine monatliche Konsultation bei einem Psychologen (Urk. 12 S. 14) vermögen – entgegen seiner Behauptung (Urk. 12 S. 12) – den Nachweis krankheitsbedingter Abwesenheiten an seiner Arbeitsstelle, welche ein Aussetzen der Bonuszahlung zur Folge hätten, nicht zu erbringen. Der Bonus ist folglich als Einkommen anzu- rechnen. Das aktuelle durchschnittliche Einkommen der Ehefrau des Beklagten von rund Fr. 1'925.– pro Monat (Einkommen der Monate August bis Oktober 2021 = Fr. 5'776.10 dividiert durch 3 Monate) setzt sich aus ihrer Anstellung als Klein- kinderbetreuerin in der Gemeinde F._____ mit einem Pensum von 18 % und ihrer Anstellung im Stundenlohn bei einer Floristin in G._____ zusammen (Urk. 14/3/1- 3 und 14/4/1-2). Die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Juli 2021 reich- te der Beklagte nicht ein. Die Steuererklärung 2020 bescheinigt der Ehefrau ein Einkommen von insgesamt Fr. 2'068.– pro Monat (Urk. 14/5 S. 2). Zufolge des la- bilen Gesundheitszustandes seiner Ehefrau will der Beklagte die von ihr geleiste- ten Überstunden, die Stunden für die Sommerreinigung und den Verdienst bei der Floristin nicht als Einkommen angerechnet wissen (Urk. 12 S. 12). Er bringt zwar vor, der Gesundheitszustand seiner Ehefrau sei labil und ihre Arbeitsfähigkeit sei angesichts des hängigen Verfahrens am Obergericht um die Hälfte eingebrochen, unterlässt es aber, eine tatsächliche dauerhafte Verschlechterung ihres Gesund- heitszustandes glaubhaft darzutun. Der Ehefrau des Beklagten ist daher ein mo- natlicher Verdienst von rund Fr. 2'000.– anzurechnen. Das Einkommen des Beklagten und seiner Ehefrau beträgt insgesamt Fr. 8'437.– pro Monat.
c) Der zivilprozessuale Notbedarf der Eheleute präsentiert sich mit Blick auf die belegten Positionen und gerichtsüblich festzusetzenden Pauschalen wie folgt:
- 15 - Fr. 1'700.– Grundbetrag für ein Ehepaar Fr. 340.– Zuschlag 20 % Fr. 1'450.– Miete (Urk. 7/11/3) Fr. 206.– Nebenkosten (Urk. 7/11/4/1 und 7/11/4/3) Fr. 699.– Krankenkassenprämien (KVG und VVG, Urk. 7/11/5, 7/19/14) Fr. 264.– Auswärtige Verpflegung (Mehrauslagen von Fr. 10.– pro Arbeitstag) Fr. 599.– Mobilität (Urk. 7/11/7, 7/11/10, 7/19/15 und Prot. I S. 17) Fr. 1'250.– Unterhaltsbeiträge an den Kläger (Urk. 7/21, 14/6) Fr. 120.– Kommunikationskosten (Urk. 12 S. 13) Fr. 28.– Serafe (gerichtsnotorische Kosten von Fr. 335.– pro Jahr) Fr. 67.– Hausrat/Haftpflichtversicherung (Urk. 7/11/6) Fr. 495.– Steuern Fr. 200.– Lebensversicherung (Urk. 7/11/8) _______ Fr. 7'418.– Die als Nebenkosten vom Beklagten eingereichte Beilage zu den Stromkosten (Urk. 7/11/4/2) können bei den Wohnkosten nicht geltend gemacht werden, da diese gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bereits im Grundbetrag enthalten sind. Mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot erscheint es sachgerecht, dem Beklagten und seiner Ehefrau ebenfalls einen Zuschlag von 20 % auf den Grundbetrag in der Höhe von Fr. 340.– im Bedarf zuzubilligen. Für die vom Beklagten geltend gemachten mo- natlichen Gesundheitskosten von Fr. 263.–, welche sich aus den monatlichen Konsultationen beim Psychologen, der jährlich ausgeschöpften Franchise von Fr. 300.– sowie dem Selbstbehalt von Fr. 700.– der Ehefrau zusammensetzen (Urk. 12 S. 14 f.), fehlen substantiierte Vorbringen und Belege. Die als Beilage 10 zur Beschwerdeantwort offerierten Rechnungen des Psychologen (vgl. Urk. 13) reichte der Beklagte nicht ein. Es sind dem Ehepaar daher keine zusätzlichen Gesundheitskosten im Bedarf anzurechnen. Weiter will der Beklagte monatlich Fr. 717.– für Steuern berücksichtigt haben (Urk. 12 S. 13). Diese Auslagen sind gemäss den Schlussrechnungen vom 16. September und 29. September 2021 für Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern 2020 belegt (Urk. 14/7/1-2). Der Beklagte übergeht dabei jedoch die steuerrechtlich abzugsfähigen Unterhaltszahlungen an
- 16 - den Kläger von insgesamt Fr. 15'000.– pro Jahr (12 x Fr. 1'250.–). Ausgehend von den in der Steuererklärung 2020 aufgeführten Abzügen und den abzugsfähi- gen Unterhaltsbeiträgen reduziert sich das zu versteuernde Einkommen der Ehe- leute auf rund Fr. 64'600.–. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich ist von Staats- und Gemeindesteuern (Gemeinde F._____, Konfession evange- lisch und andere; Verheiratetentarif) in Höhe von Fr. 5'333.– pro Jahr sowie direk- ten Bundessteuern von Fr. 562.– pro Jahr auszugehen. Insgesamt ist damit im Bedarf des Beklagten eine monatliche Steuerlast von gerundet Fr. 495.– zu be- rücksichtigen. Der zivilprozessuale Notbedarf des Beklagten und seiner Ehefrau beträgt somit Fr. 7'418.– pro Monat. Stellt man das Gesamteinkommen von Fr. 8'437.– pro Monat dem Notbedarf der Eheleute von Fr. 7'418.– pro Monat ge- genüber, resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'019.–. Mit einem Über- schuss in dieser Höhe ist der Beklagte in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskos- ten innert angemessener Frist zu bezahlen. Der Beklagte und seine Ehefrau sind damit einkommensmässig nicht mittellos. Sein aktuelles Vermögen beläuft sich auf rund Fr. 16'000.– (Urk.14/8/1-2). Der von ihm geltend gemachte Vermögens- verzehr, welcher auf die Bezahlung rückwirkender Unterhaltsbeiträge an den Klä- ger am 15. April 2021 in der Höhe von Fr. 13'250.– zurückzuführen ist, ist belegt (Urk. 14/9). Das Vermögen ist dem Beklagten und seiner Ehefrau praxisgemäss als Notgroschen zu belassen.
d) Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte nicht mittellos. Sein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer un- entgeltlichen Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren ist abzuweisen.
8. a) Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 ZPO), wobei nach Praxis der ent- scheidenden Kammer in Verfahren der vorliegenden Art Kindern keine Prozess- kosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH LZ190022 vom 20.11.2019, E. D.2). Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Beschwerdeverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 9
- 17 - Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) und ist auf Fr. 600.– festzusetzen.
b) Ausserdem ist der Beklagte zu verpflichten, der Verfahrensbetei- ligten antragsgemäss (Urk. 1 S. 3) eine Parteientschädigung für das Beschwerde- verfahren zu bezahlen. Gestützt auf § 13 i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 4 und 10 Abs. 1 lit. b AnwGebV ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.– inklusive 7.7 % Mehrwert- steuer festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Verfahrensbeteiligten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Das Gesuch der Verfahrensbeteiligten um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
- Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Beschwerde der Verfahrensbeteiligten wird die Verfü- gung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. Juli 2021 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, das Urteil und die Verfügung vom 15. März 2021 (Geschäfts-Nr. FK200048-C) schriftlich zu begründen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. - 18 -
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Verfahrensbeteiligten für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ210010-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Beschluss und Urteil vom 9. März 2022 in Sachen A._____, Verfahrensbeteiligte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ sowie C._____, Kläger, Verfahrensbeteiligter im Beschwerdeverfahren vertreten durch Beiständin lic. iur., lic. phil. I Z1._____ substituiert durch MLaw Z2._____ betreffend Vaterschaft und Unterhalt (Begründung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. Juli 2021 (FK200048-C)
- 2 - Erwägungen:
1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) und die Ver- fahrensbeteiligte und Beschwerdeführerin (fortan Verfahrensbeteiligte) sind die unverheirateten Eltern des am 17. Dezember 2019 geborenen Klägers und Ver- fahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren (fortan Kläger). Mit Eingabe vom 6. November 2020 reichte der Kläger eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage bei der Vorinstanz ein (Urk. 7/1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. März 2021 schlossen der Beklagte und die Substitutin der Beiständin des Klägers eine Ver- einbarung, welche auch die Verfahrensbeteiligte unterzeichnete (Urk. 7/20 S. 7). Mit Urteil und Verfügung vom 15. März 2021 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beklagte der Vater des Klägers ist, übertrug die elterliche Sorge für den Kläger beiden Eltern gemeinsam, teilte die Obhut der Kindsmutter zu und genehmigte die Vereinbarung, welche u.a. den Beklagten zu Unterhaltsbeiträgen an den Kläger verpflichtete. Weiter schrieb die Vorinstanz die Gesuche des Klägers um Gewäh- rung eines Prozesskostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 7/21). Mit Eingabe vom 24. März 2021 beantragte die in- zwischen durch die Verfahrensbeteiligte mandatierte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Namen des Klägers und der Verfahrensbeteiligten die Nichtgenehmi- gung der Ziffern 3 und 6 sowie die teilweise Nichtgenehmigung der Ziffer 5 der Vereinbarung vom 1. März 2021 (Urk. 7/27 S. 2). Das Urteil und die Verfügung vom 15. März 2021 wurden dem Kläger, der Verfahrensbeteiligten und dem Be- klagten in unbegründeter Fassung am 30., 31. März bzw. 6. April 2021 zugestellt (Urk. 7/22). In der Folge bestätigte die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. April 2021 den Eingang der Eingabe vom 24. März 2021. Darin hielt sie fest, dass sie Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als Vertreterin des Klägers ins Rubrum aufneh- men werde, und erläuterte, die Urteilsberatung habe bereits am 15. März 2021 begonnen und sei am 23. März 2021 beendet worden, weshalb ihre Eingabe nicht habe berücksichtigt werden können (Urk. 5/4; der Brief befindet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten, obschon er im Aktenverzeichnis als act. 29 aufgeführt
- 3 - wird). Gleichentags stellte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ein Gesuch um Be- gründung des Urteils und der Verfügung vom 15. März 2021 (Urk. 7/29). Der Be- klagte nahm am 22. Juni 2021 (unaufgefordert) zum Gesuch Stellung (Urk. 7/32). Am 20. Juli 2021 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 7/33 = Urk. 2): "1. Die Eingabe von RAin X._____ für die Kindsmutter vom 6. April 2021 wird ohne Weiterungen zu den Akten genommen.
2. Eine Begründung i.S.v. Art. 239 Abs. 2 ZPO ist nicht nachzuliefern.
3. Das Urteil vom 15. März 2021 ist in Rechtskraft erwachsen.
4. [Schriftliche Mitteilung.]
5. [Rechtsmittelbelehrung.]"
2. Hiergegen erhob Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit Eingabe vom
9. August 2021 (gleichentags zur Post gegeben; eingegangen am 11. August
2021) im Namen des Klägers und der Verfahrensbeteiligten Beschwerde und be- antragte (Urk. 1 S. 3): "1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2021, Geschäfts-Nr. FK200048-C/Z2, vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, eine schriftliche Urteilsbegründung des un- begründeten Urteils vom 15. März 2021 auszufertigen.
3. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 15. März 2021 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Be- schwerdegegners, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz, subeventualiter zu Lasten der Staatskasse. Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen:
5. Es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer einen Prozesskostenvorschuss für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Fr. 4'000.– zu bezahlen. Prozessuales Gesuch:
6. Es sei dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin je die unentgeltli- che Rechtspflege zu bewilligen und ihnen in der Person der Unterzeichnenden je eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen." Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2021 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um die Beschwerde und das Gesuch um Leistung eines Prozess- kostenvorschusses schriftlich zu beantworten (Urk. 8). In seiner Beschwerdeant- wort vom 11. November 2021, eingegangen am 12. November 2021, beantragte er was folgt (Urk. 12 S. 3):
- 4 - "1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwer- deführer, eventualiter der Staatskasse. Prozessuale Anträge:
1. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen.
2. Dem Beklagten und Beschwerdegegner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."
3. a) Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägi- gen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgese- hen – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die von der Vorinstanz verweigerte Entscheidbegründung führt zur Beschneidung des Rechtsmittelwegs der Verfahrensbeteiligten in der Hauptsache, stellt doch das unbegründete Urteil vom 15. März 2021 kein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 12 S. 7) liegt damit offensichtlich ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vor.
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zu- mindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; 141 III 28 E. 3.2.4; 143 III 65 E. 5.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 5 -
4. a) Die Vorinstanz erwog, die vorliegende Klage sei durch eine von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord ernannte Beiständin nach Art. 308 Abs. 2 ZGB eingeleitet worden, welche im Prozess den Kläger als gesetzliche Vertreterin direkt vertreten habe (anders als ein Kinderprozessbei- stand nach Art. 299 ZPO). Die Verfahrensbeteiligte sei nicht Verfahrenspartei. Die Klage sei von Beginn weg durch diese Beiständin geführt worden. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. März 2021 hätten sowohl beide Elternteile des Klägers als auch die Beiständin gemeinsam mit Hilfe des Gerichts einen genehmigungs- fähigen Vergleich unterzeichnet. Dieser sei mit Urteil vom 15. März 2021 auch genehmigt worden (Urk. 2 S. 2). Die Eröffnung im Sinne von Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO sei durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien ergangen. Eine schriftli- che Begründung sei nur nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen nach Eröffnung verlange (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die Verfahrensbeteiligte sei nicht nur nicht Partei und daher nicht zum Einfordern einer Urteilsbegründung legiti- miert, sondern könne als Mitunterzeichnende des 1:1 zum Urteil erhobenen Ver- gleichs auch kein Rechtsschutzinteresse an einer Urteilsbegründung haben. Des- halb sei die Eingabe von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ vom 6. April 2021 ohne Weiterungen zu den Akten zu nehmen und keine Begründung nachzuliefern. Dies habe die Rechtskraft des Urteils zur Folge (Urk. 2 S. 3).
b) Rechtsanwältin lic. iur. X._____ führt in der Beschwerdeschrift aus, der Kläger sei selber Partei. Als Inhaberin der elterlichen Sorge vertrete die Verfahrensbeteiligte den Kläger im Prozess. Zudem sei die Verfahrensbeteiligte selber Partei und legitimiert: Einerseits mache sie als Prozessstandschafterin die Rechte des Klägers in vermögensrechtlichen Angelegenheiten in eigenem Namen geltend und andererseits sei sie selber Rechtsträgerin hinsichtlich der nicht ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten wie elterliche Sorge, Obhut und Besuchs- recht (Urk. 1 S. 9). Die Verfahrensbeteiligte, als Inhaberin der elterlichen Sorge, und die mit Prozessvollmacht ausgestattete Beiständin würden beide den Kläger vertreten. Es bestehe eine konkurrierende Verantwortung bzw. Zuständigkeit (Urk. 1 S. 10). Die Verfahrensbeteiligte könne einzig dann nicht mehr für den Klä- ger handeln, wenn ihre Handlungen seinen Interessen zuwiderlaufen würden. Diesfalls hätte ihr gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB die elterliche Sorge entzogen bzw.
- 6 - beschränkt werden können. Ihr sei jedoch im Entscheid der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bülach Nord vom 19. August 2020 weder die elterliche Sor- ge noch die Befugnis zur Verwaltung des Kindesvermögens entzogen worden. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Verfahrensbeteiligte entgegen den Interessen des Klägers handeln würde. Damit könne die Verfahrensbeteiligte im Namen des Klägers und auch in eigenem Namen als Prozessstandschafterin eine schriftliche Urteilsbegründung verlangen. Darüber hinaus sei die Verfahrensbeteiligte hin- sichtlich der weiteren Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht) selber Rechtsträgerin. Die Beiständin sei beauftragt worden, die Vaterschaftsan- erkennung und den Unterhaltsbeitrag vor Gericht durchzusetzen. Sie habe kein Mandat für die weiteren Kinderbelange (Urk. 1 S. 10). Entsprechend habe sie den Kläger in diesen Bereichen vor Gericht nicht vertreten können (Urk. 1 S. 10 f.). Die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie im Schreiben vom 6. April 2021 fest- halte, man nehme Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als Vertreterin des Klägers im Rubrum auf, um ihr dann später in ihrer Verfügung die Legitimation für das Ein- fordern der Urteilsbegründung mangels Rechtsschutzinteresses abzusprechen (Urk. 1 S. 11). Auch im Falle eines durch das Gericht genehmigten Vergleichs müsse es zulässig sein, eine Urteilsbegründung zu verlangen (Urk. 1 S. 13).
c) Der Beklagte hält dem entgegen, die Verfahrensbeteiligte sei nicht Partei des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen, was sich aus Rubrum, Mit- teilungssatz und Protokoll ergebe. Sie sei als Zeugin befragt worden und habe keine eigenen Anträge gestellt. Dies sei korrekt, seien Unterhalt und Vaterschaft doch allein dem Kind zustehende Rechte. Die Verfahrensbeteiligte habe auch keine eigenen Rechte geltend gemacht, sondern ausschliesslich die dem Kläger unmittelbar zustehenden Rechte. Dies gehe auch aus der Eingabe der Rechtsver- treterin hervor, worin sie die (teilweise) Nichtgenehmigung der Ziffern 3 (Kinderun- terhalt), 5 (Grundlagen der Unterhaltsbeiträge) und 6 (Kosten- und Entschädi- gungsfolgen) beantrage. Die Verfahrensbeteiligte könne daher keine Begründung verlangen, ohne ein Rechtsschutzinteresse zu behaupten. Als rechtmässige Ver- tretung habe sich die Beiständin legitimiert und die Verfahrensbeteiligte als ge- setzliche Vertreterin verdrängt. Die Verfahrensbeteiligte sei damit als Prozess- standschafterin des Klägers ausgeschlossen (Urk. 12 S. 5). Sie habe offensicht-
- 7 - lich keine gleichgerichteten Interessen wie der Kläger. Auch habe die Verfahrens- beteiligte keine selbständige Unterhaltsklage erhoben. Eine konkurrierende Zu- ständigkeit bestehe nicht. Hätte die Verfahrensbeteiligte am Prozess teilnehmen wollen, hätte sie sich als Nebenpartei über die Nebenintervention beteiligen müs- sen (BGE 138 III 537). Weil sie dies nicht getan habe, sei sie weder Haupt- noch Nebenpartei im vorinstanzlichen Verfahren. Folglich könne sie nicht Rechtsanwäl- tin lic. iur. X._____ namens des Kindes mandatieren. Dies gelte auch im Be- schwerdeverfahren, weshalb das Rubrum des Obergerichts bestritten werde. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ habe sich alleinig als Vertreterin für die Verfah- rensbeteiligte legitimiert. Damit könne sie nicht gültig die Begründung verlangen oder Beschwerde erheben (Urk. 12 S. 6). Die dem Obergericht eingereichte Voll- macht sei die gleiche wie vor Vorinstanz. Die Beschwerde sei somit von einer nicht durch eine Verfahrenspartei bevollmächtigten Rechtsvertretung eingereicht worden, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urk. 12 S. 7). Zudem sei einem Rechtsmittel gegen das begründete Urteil kaum Aussicht auf Erfolg be- schieden, wolle doch die Verfahrensbeteiligte Rechte des Kindes abgeändert ha- ben, die sie nicht geltend machen könne. Damit liege kein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil vor und die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 12 S. 8).
5. a) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2021, mit welcher das Gesuch der Ver- fahrensbeteiligten um Begründung des Urteils und der Verfügung vom 15. März 2021 verweigert wurde und – entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 12 S. 4) – nicht das Urteil selbst. Sein Vorbringen, das richtige Rechtsmittel gegen das Urteil vom 15. März 2021 sei die Revision, weshalb auf die Beschwerde der Verfah- rensbeteiligten mangels Zuständigkeit nicht einzutreten sei (Urk. 12 S. 5), geht daher an der Sache vorbei.
b) Übereinstimmend mit der Verfahrensbeteiligten (Urk. 1 S. 12 ) kann der Erwägung der Vorinstanz, wonach für das Verlangen einer Entscheid- begründung ein Rechtsschutzinteresse erforderlich sei, nicht gefolgt worden. Nach Art. 239 Abs. 2 ZPO haben Parteien Anspruch auf eine schriftliche Begrün-
- 8 - dung des Entscheids. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Grundsatz des recht- lichen Gehörs. Das Einfordern einer schriftlichen Begründung muss nicht mit ei- nem Weiterzug des entsprechenden Entscheids einhergehen. Auch eine Partei, die kein Rechtsmittel einlegen will, kann ein Interesse an einer schriftlichen Be- gründung haben, weil sie beispielsweise den Entscheid im Ausland vollstrecken oder sie etwa auf eine Drittperson regressieren will (BK ZPO Kilias, Art. 239 N 21). Ob die Partei ein Rechtsmittel einlegen will oder nicht, ist der Partei über- lassen und hat keinen Einfluss auf den Begründungsanspruch. Ebenso sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels – im Hinblick auf die im vorinstanzlichen Verfahren abgeschlossene Vereinbarung und die Legitimation – nicht ausschlag- gebend für die Frage, ob eine Begründung nachzuliefern ist oder nicht. Die Ent- scheidkompetenz darüber liegt denn auch bei der Rechtsmittelinstanz und nicht beim erstinstanzlichen Gericht.
c) Mit Eingabe vom 6. April 2021 stellten die Verfahrensbeteiligte und der Kläger, vertreten durch die Verfahrensbeteiligte, wiederum vertreten durch deren nach Abschluss der Vereinbarung neu mandatierten Rechtsvertrete- rin ein Gesuch um Begründung des Urteils vom 15. März 2021 (Urk. 7/29). Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Verfahrensbeteiligten selbst im vorinstanzli- chen Verfahren Parteistellung zukam und sie in eigenem Namen das Gesuch um Begründung des Urteils stellen konnte. Laut Art. 261 Abs. 1 ZGB können sowohl die Kindsmutter als auch das Kind auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwi- schen dem Kind und dem Vater klagen. Das Klagerecht steht folglich der Kinds- mutter und dem Kind gemeinsam oder einzeln zu. Vorliegend errichtete die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord mit Entscheid vom 19. August 2020 für den Kläger eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB und erteilte der Beiständin gleichzeitig eine Prozessvollmacht für die Feststellung der Vaterschaft und Regelung der Unterhaltspflicht mit Substitutionsrecht (Urk. 7/2). Die Beiständin nahm diese Substitutionsbefugnis in Anspruch und ermächtigte mit Vollmacht vom 5. Oktober 2020 MLaw Z2._____, den Kläger im vorliegenden Ver- fahren zu vertreten (Urk. 7/3). In der Folge reichte MLaw Z2._____ am 6. Novem- ber 2020 eine Vaterschaftsklage verbunden mit einer Unterhaltsklage bei der Vo- rinstanz ein (Urk. 7/1). Darin wurde die Verfahrensbeteiligte ausschliesslich als
- 9 - Mutter des Klägers und als Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge aufgeführt (Urk. 7/1 S. 1). Aus den Akten geht keine von der Verfahrensbeteiligten eigen- ständig erhobene Vaterschaftsklage sowie eine damit verbundene Unterhaltskla- ge hervor (Art. 261 Abs. 1 ZGB). Sie stellte auch keine eigenen Anträge, nahm aber an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz teil (vgl. Prot. I S. 5 ff.) und unter- zeichnete im Anschluss daran die unter Mitwirkung des Gerichts zustande ge- kommene Vereinbarung (Urk. 7/20 S. 7). Bei Gutheissung einer Vaterschaftsklage hat das Gericht von Gesetzes wegen das Sorgerecht zu regeln (Art. 298c ZGB), auch wenn die Eltern diesbe- züglich keine Anträge gestellt haben. Das Gericht hat aufgrund der geltenden Of- fizial- bzw. Untersuchungsmaxime die Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären und auch die Verfahrensbeteiligte – falls diese nicht als Klägerin auftritt – in die Untersuchung miteinzubeziehen (BK ZGB-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 298c N 9). Vorliegend klagte das Kind (Kläger), welches durch die Beiständin vertreten wur- de, gegen den Vater auf Unterhalt und Feststellung der Vaterschaft. Die Vor- instanz war zufolge der bestehenden Kompetenzattraktion annexweise ebenfalls für den Entscheid der weiteren Kinderbelange zuständig (Art. 304 Abs. 2 ZPO). Auch wenn die Verfahrensbeteiligte formell in Bezug auf die Begründung der Va- terschaft und den Unterhalt nicht Prozesspartei war, entfaltet die von der Vorin- stanz genehmigte Vereinbarung über die weiteren Kinderbelange zufolge der An- nexkompetenz materielle Rechtskraft ihr gegenüber. Diese subjektive Rechts- krafterstreckung erfordert aus Gründen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör zwingend, dass der formell nicht als Partei beteiligten Verfah- rensbeteiligten gewisse parteiähnliche Rechte zugestanden werden, namentlich ein Recht auf Akteneinsicht und Stellungnahme, ein Recht, Angriffs- und Verteidi- gungsmittel (insbesondere Tatsachenbehauptungen und Beweismittel) in den Prozess einzubringen, sowie ein Recht, eigenständige Anträge zu stellen und ge- gebenenfalls ein Rechtsmittel zu ergreifen (Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange - verfahrensrechtliche Fra- gen, in: FamPra.ch 2019 S. 22 f.). Die ZPO regelt den Einbezug des formell nicht beteiligten Elternteils in das Verfahren nicht. Der Meinung von Zogg folgend, ist dem nicht als Partei beteiligten Elternteil hinsichtlich der weiteren Kinderbelange
- 10 - von Amtes wegen und von Anfang an eine parteiähnliche Stellung sui generis einzuräumen (Zogg, a.a.O., S. 24 mit Verweis auf Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhalts- rechts, in: FamPra 2017 S. 980 ff.). Demzufolge ist der Verfahrensbeteiligten in- soweit beizupflichten (Urk. 1 S. 9), als ihr in Bezug auf die nicht vermögensrechtli- chen Kinderbelange als Verfahrensbeteiligte eine parteiähnliche Stellung zukam. Im Rahmen des ihr dabei zustehenden umfassenden Anspruchs auf rechtliches Gehör war sie berechtigt, die Begründung des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung vom 15. März 2021 zu verlangen. Die Vorinstanz verweigerte ihr die Nachlieferung der Begründung damit zu Unrecht. Die Beschwerde der Verfah- rensbeteiligten erweist sich als begründet, weshalb die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2021 aufzuheben und die Vorinstanz gehalten ist, das Urteil und die Verfügung vom 15. März 2021 zu begründen. Mit der nachgelieferten Begründung des Urteils und der Verfügung vom 15. März 2021 wird die Vorinstanz über das Rechtsmittel zu belehren haben. Einen Feststellungsanspruch mit Blick auf die Rechtskraft hat die Verfahrensbeteiligte im vorliegenden Verfahren nicht. Vor die- sem Hintergrund kann ferner offen bleiben, ob die Verfahrensbeteiligte bezie- hungsweise deren Vertreterin berechtigt war, für den Kläger ein Gesuch um Be- gründung des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung vom 15. März 2021 zu stellen. Auf die von der Verfahrensbeteiligten und ihrer Rechtsvertreterin im Na- men des Klägers erhobene Beschwerde, welche auch den Antrag auf Verpflich- tung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 4'000.– und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Kläger beinhaltet (Urk. 1 S. 3 und 5), braucht daher nicht eingegangen zu werden.
d) Nach dem Gesagten ist das Rubrum des Beschwerdeverfahrens anzupassen: Die Mutter des Klägers ist als Verfahrensbeteiligte und Beschwerde- führerin aufzunehmen. Der Kläger ist im Beschwerdeverfahren als Verfahrensbe- teiligter zu führen.
6. a) Die Verfahrensbeteiligte ersucht im Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgelt- lichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 3). Nachdem ihr keine Gerichtskosten entste-
- 11 - hen (vgl. nachstehend E. 9 a) und ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit es sich auf die Befreiung der Gerichtskosten bezieht (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 242 ZPO), zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes darf nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts allerdings nicht schon deshalb als gegenstandslos geworden abge- schrieben werden, weil der bedürftigen Partei eine Parteientschädigung zuge- sprochen wird. Ein solches Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn die Leistungs- fähigkeit der Gegenpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädi- gung ohne weiteres als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähig- keit hingegen als unsicher, muss gewährleistet bleiben, dass der Anwalt der be- dürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO ent- schädigt wird (BGer 5D_49/2018 vom 7. August 2018 E. 2.3. m.H.a. 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2).
b) Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosig- keit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigener Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Le- bensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beur- teilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzu- greifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und des- jenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5; BGE 127 I 202 E. 3b). Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirt- schaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen. Der Teil der finan- ziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der
- 12 - gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten – Gerichts- und An- waltskosten – bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei ande- ren innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1).
c) Die Lohnabrechnung von Juli 2021 bescheinigt ein Einkommen der Verfahrensbeteiligten von Fr. 4'406.– netto zuzüglich Fr. 200.– Familienzulage (Urk. 5/5). Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes beträgt ihr Einkommen bei der Kita D._____ bei einem Arbeitspensum von 70 % rund Fr. 4'773.– pro Monat. Die von den Parteien abgeschlossene und von der Vorinstanz genehmigte Vereinbarung hält ab 1. Februar 2021 ein Einkommen der Verfahrensbeteiligten von Fr. 4'353.– (netto, inkl. 13. Monatslohn, Corona-Lohnreduktion) und ab 1. Ja- nuar 2022 ein Einkommen von Fr. 4'857.– pro Monat (netto, inkl. 13. Monatslohn, ohne Corona-Lohnreduktion) fest. In ihrer Beschwerdeschrift stellt die Verfah- rensbeteiligte auf das in der Vereinbarung festgehaltene Einkommen ab
1. Februar 2021 in der Höhe von Fr. 4'353.– ab (vgl. Urk. 1 S. 14). Entsprechend ist ihr vorliegend das in der Vereinbarung festgehaltene Einkommen ab 1. Januar 2022 von Fr. 4'857.– pro Monat (netto, inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Fr. 200.– Familienzulagen) anzurechnen (Urk. 7/20 S. 4, vgl. auch Urk. 7/16 S. 8).
d) Der zivilprozessuale Notbedarf der Verfahrensbeteiligten – die den Kläger betreffenden Positionen sind bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 4.4.2) – präsentiert sich aufgrund der belegten Bedarfspositionen und der gerichtsüblich festzusetzenden Pauschalen wie folgt: Fr. 1'350.– Grundbetrag für Alleinerziehende Fr. 270.– Zuschlag 20 % Fr. 1'000.– Wohnkostenanteil von Fr. 1'455.– (Urk. 7/4/9, 7/14/3; Urk. 1 S. 15) Fr. 430.– Krankenkassenprämien (KVG/VVG, Urk. 7/4/10 und 7/14/5-6) Fr. 72.– Gesundheitskosten (Urk. 7/14/7: Fr. 862.– : 12 = Fr. 71.80) Fr. 120.– Kommunikationskosten gerichtsüblich (Fr. 229.– Urk. 7/17/9/1-2) Fr. 28.– Serafe (gerichtsnotorische Kosten von Fr. 335.– pro Jahr) Fr. 32.– Hausrat/Haftpflichtversicherung (Urk. 7/14/4) Fr. 21.– Rechtsschutzversicherung (Urk. 7/14/8) Fr. 575.– Steuern (Urk. 7/14/9, 7/4/14) _________
- 13 - Fr. 3'898.– Die von der Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Kosten für das Halbtax-Abonnement von Fr. 14.– pro Monat (Urk. 7/17/11) sind ihr im Bedarf nicht anzurechnen, da sie in der Regel zu Fuss zur Arbeit geht (Urk. 7/16 S. 10). Mit der Rückzahlung des Darlehens an ihren Bruder von Fr. 15'000.– hat sie bis- her nicht begonnen (vgl. Urk. 1 S. 15, Urk. 7/4/14 Steuererklärung). Infolgedessen sind keine Ratenzahlungen im Bedarf zu berücksichtigen. Der zivilprozessuale Notbedarf der Verfahrensbeteiligten beläuft sich damit auf Fr. 3'898.– pro Monat. Mit ihrem monatlichen Überschuss von Fr. 959.– (Fr. 4'857.– minus Fr. 3'898.–) gilt die Verfahrensbeteiligte einkommensmässig nicht als mittellos. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie den Fehlbetrag des Klägers von Fr. 228.– pro Monat mit ihrem Überschuss ausgleichen muss (Urk. 1 S. 15). Mit ihrem verblei- benden monatlichen Überschuss von Fr. 731.– ist sie ohne weiteres in der Lage, ihre Anwaltskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Art. 117 lit. a ZPO). Indessen ist der Verfahrensbeteiligten ihr Guthaben per 31. Juli 2021 auf ihrem Privatkonto bei der Raiffeisenbank von rund Fr. 8'000.– (Urk. 5/6) praxisgemäss als Notgroschen zu belassen.
e) Resümierend ist das Gesuch der Verfahrensbeteiligten um Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) abzu- weisen.
7. a) Der Beklagte stellt ebenfalls ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 12 S. 3). Er ist ver- heiratet (Urk. 7/4/4). Angesichts der familienrechtlichen Pflicht, die Prozesskosten des anderen Ehegatten mitzufinanzieren, ist der zivilprozessuale Bedarf des in ei- ner Hausgemeinschaft mit seiner Ehefrau lebenden Beklagten anhand einer Ge- samtrechnung zu ermitteln. Das bedeutet, dass die beidseitigen (Netto- )Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten dem gesamten zivilprozessua- len Bedarf beider Ehegatten und den beidseitigen Verpflichtungen gegenüber Dritten gegenüberzustellen sind (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 205).
- 14 -
b) Als gelernter Möbelschreiner und Abteilungsleiter der E._____ AG erzielt der Beklagte einen Verdienst von rund Fr. 6'437.– netto pro Monat (inklusi- ve 13. Monatslohn und Bonus von Fr. 800.–, Urk. 14/2/1-3). Seine im vorinstanzli- chen Verfahren beschriebenen psychischen Probleme (siehe Prot. I S. 13) und seine monatliche Konsultation bei einem Psychologen (Urk. 12 S. 14) vermögen – entgegen seiner Behauptung (Urk. 12 S. 12) – den Nachweis krankheitsbedingter Abwesenheiten an seiner Arbeitsstelle, welche ein Aussetzen der Bonuszahlung zur Folge hätten, nicht zu erbringen. Der Bonus ist folglich als Einkommen anzu- rechnen. Das aktuelle durchschnittliche Einkommen der Ehefrau des Beklagten von rund Fr. 1'925.– pro Monat (Einkommen der Monate August bis Oktober 2021 = Fr. 5'776.10 dividiert durch 3 Monate) setzt sich aus ihrer Anstellung als Klein- kinderbetreuerin in der Gemeinde F._____ mit einem Pensum von 18 % und ihrer Anstellung im Stundenlohn bei einer Floristin in G._____ zusammen (Urk. 14/3/1- 3 und 14/4/1-2). Die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Juli 2021 reich- te der Beklagte nicht ein. Die Steuererklärung 2020 bescheinigt der Ehefrau ein Einkommen von insgesamt Fr. 2'068.– pro Monat (Urk. 14/5 S. 2). Zufolge des la- bilen Gesundheitszustandes seiner Ehefrau will der Beklagte die von ihr geleiste- ten Überstunden, die Stunden für die Sommerreinigung und den Verdienst bei der Floristin nicht als Einkommen angerechnet wissen (Urk. 12 S. 12). Er bringt zwar vor, der Gesundheitszustand seiner Ehefrau sei labil und ihre Arbeitsfähigkeit sei angesichts des hängigen Verfahrens am Obergericht um die Hälfte eingebrochen, unterlässt es aber, eine tatsächliche dauerhafte Verschlechterung ihres Gesund- heitszustandes glaubhaft darzutun. Der Ehefrau des Beklagten ist daher ein mo- natlicher Verdienst von rund Fr. 2'000.– anzurechnen. Das Einkommen des Beklagten und seiner Ehefrau beträgt insgesamt Fr. 8'437.– pro Monat.
c) Der zivilprozessuale Notbedarf der Eheleute präsentiert sich mit Blick auf die belegten Positionen und gerichtsüblich festzusetzenden Pauschalen wie folgt:
- 15 - Fr. 1'700.– Grundbetrag für ein Ehepaar Fr. 340.– Zuschlag 20 % Fr. 1'450.– Miete (Urk. 7/11/3) Fr. 206.– Nebenkosten (Urk. 7/11/4/1 und 7/11/4/3) Fr. 699.– Krankenkassenprämien (KVG und VVG, Urk. 7/11/5, 7/19/14) Fr. 264.– Auswärtige Verpflegung (Mehrauslagen von Fr. 10.– pro Arbeitstag) Fr. 599.– Mobilität (Urk. 7/11/7, 7/11/10, 7/19/15 und Prot. I S. 17) Fr. 1'250.– Unterhaltsbeiträge an den Kläger (Urk. 7/21, 14/6) Fr. 120.– Kommunikationskosten (Urk. 12 S. 13) Fr. 28.– Serafe (gerichtsnotorische Kosten von Fr. 335.– pro Jahr) Fr. 67.– Hausrat/Haftpflichtversicherung (Urk. 7/11/6) Fr. 495.– Steuern Fr. 200.– Lebensversicherung (Urk. 7/11/8) _______ Fr. 7'418.– Die als Nebenkosten vom Beklagten eingereichte Beilage zu den Stromkosten (Urk. 7/11/4/2) können bei den Wohnkosten nicht geltend gemacht werden, da diese gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bereits im Grundbetrag enthalten sind. Mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot erscheint es sachgerecht, dem Beklagten und seiner Ehefrau ebenfalls einen Zuschlag von 20 % auf den Grundbetrag in der Höhe von Fr. 340.– im Bedarf zuzubilligen. Für die vom Beklagten geltend gemachten mo- natlichen Gesundheitskosten von Fr. 263.–, welche sich aus den monatlichen Konsultationen beim Psychologen, der jährlich ausgeschöpften Franchise von Fr. 300.– sowie dem Selbstbehalt von Fr. 700.– der Ehefrau zusammensetzen (Urk. 12 S. 14 f.), fehlen substantiierte Vorbringen und Belege. Die als Beilage 10 zur Beschwerdeantwort offerierten Rechnungen des Psychologen (vgl. Urk. 13) reichte der Beklagte nicht ein. Es sind dem Ehepaar daher keine zusätzlichen Gesundheitskosten im Bedarf anzurechnen. Weiter will der Beklagte monatlich Fr. 717.– für Steuern berücksichtigt haben (Urk. 12 S. 13). Diese Auslagen sind gemäss den Schlussrechnungen vom 16. September und 29. September 2021 für Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern 2020 belegt (Urk. 14/7/1-2). Der Beklagte übergeht dabei jedoch die steuerrechtlich abzugsfähigen Unterhaltszahlungen an
- 16 - den Kläger von insgesamt Fr. 15'000.– pro Jahr (12 x Fr. 1'250.–). Ausgehend von den in der Steuererklärung 2020 aufgeführten Abzügen und den abzugsfähi- gen Unterhaltsbeiträgen reduziert sich das zu versteuernde Einkommen der Ehe- leute auf rund Fr. 64'600.–. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich ist von Staats- und Gemeindesteuern (Gemeinde F._____, Konfession evange- lisch und andere; Verheiratetentarif) in Höhe von Fr. 5'333.– pro Jahr sowie direk- ten Bundessteuern von Fr. 562.– pro Jahr auszugehen. Insgesamt ist damit im Bedarf des Beklagten eine monatliche Steuerlast von gerundet Fr. 495.– zu be- rücksichtigen. Der zivilprozessuale Notbedarf des Beklagten und seiner Ehefrau beträgt somit Fr. 7'418.– pro Monat. Stellt man das Gesamteinkommen von Fr. 8'437.– pro Monat dem Notbedarf der Eheleute von Fr. 7'418.– pro Monat ge- genüber, resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'019.–. Mit einem Über- schuss in dieser Höhe ist der Beklagte in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskos- ten innert angemessener Frist zu bezahlen. Der Beklagte und seine Ehefrau sind damit einkommensmässig nicht mittellos. Sein aktuelles Vermögen beläuft sich auf rund Fr. 16'000.– (Urk.14/8/1-2). Der von ihm geltend gemachte Vermögens- verzehr, welcher auf die Bezahlung rückwirkender Unterhaltsbeiträge an den Klä- ger am 15. April 2021 in der Höhe von Fr. 13'250.– zurückzuführen ist, ist belegt (Urk. 14/9). Das Vermögen ist dem Beklagten und seiner Ehefrau praxisgemäss als Notgroschen zu belassen.
d) Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte nicht mittellos. Sein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer un- entgeltlichen Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren ist abzuweisen.
8. a) Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 ZPO), wobei nach Praxis der ent- scheidenden Kammer in Verfahren der vorliegenden Art Kindern keine Prozess- kosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH LZ190022 vom 20.11.2019, E. D.2). Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Beschwerdeverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 9
- 17 - Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) und ist auf Fr. 600.– festzusetzen.
b) Ausserdem ist der Beklagte zu verpflichten, der Verfahrensbetei- ligten antragsgemäss (Urk. 1 S. 3) eine Parteientschädigung für das Beschwerde- verfahren zu bezahlen. Gestützt auf § 13 i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 4 und 10 Abs. 1 lit. b AnwGebV ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.– inklusive 7.7 % Mehrwert- steuer festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Verfahrensbeteiligten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Das Gesuch der Verfahrensbeteiligten um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
3. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge wird abgewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde der Verfahrensbeteiligten wird die Verfü- gung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. Juli 2021 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, das Urteil und die Verfügung vom 15. März 2021 (Geschäfts-Nr. FK200048-C) schriftlich zu begründen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt.
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4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Verfahrensbeteiligten für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: st