Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) steht seit dem
- 2 -
E. 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte am 8. Juni 2020 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2020 aufzuheben und der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Betreuung und Unterhalt (Geschäfts- Nr. FK200016-L) die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltli- che Rechtsverbeiständung vollumfänglich zu gewähren.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7 % MwSt., zu- lasten der Staatskasse." Prozessuale Begehren: "1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unent- geltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
2. Es seien die Akten der Vorinstanz (Geschäfts-Nr. FK200016-L) beizuziehen."
E. 1.3 Da es sich beim Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege um ein Verfahren zwischen der Beklagten und dem Staat handelt (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2) und der Kläger als Gegen-
- 3 - partei im Hauptverfahren keine Parteistellung hat, ist von ihm keine Beschwerde- antwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO). Die Akten der Vorinstanz (Urk. 6/1-54) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehler- haft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1). Was nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in der Beschwerde ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch für Verfah- ren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_872/2012 vom
22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4).
3. Die Vorinstanz bestimmte im angefochtenen Entscheid zunächst die mut- masslichen Gerichts- und Anwaltskosten. Hierzu erwog sie, es handle sich vorlie- gend nicht um ein besonders aufwendiges Verfahren. Die Anwaltskosten dürften daher auf je rund Fr. 10'000.– zu liegen kommen, die Gerichtsgebühr dürfte – vorbehältlich weiterer Auslagen – rund Fr. 3'600.– betragen. Damit sei mit Ge- samtkosten von Fr. 13'600.–, mithin rund Fr. 14'000.–, zu rechnen. In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob die Parteien für die zu er- wartenden Kosten innert (einstweilen) einem Jahr selbstständig aufkommen kön-
- 4 - nen. Dabei ging sie in Bezug auf die Beklagte von folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen aus: Einkommen (bis 31. Juli 2020) Fr. 3'213.– (ab 1. August 2020) Fr. 3'403.– Grundbetrag Fr. 1'250.– Miete Fr. 480.– Krankenkasse (KVG) Fr. 241.75 Kommunikation Fr. 60.– Mobilität (ZVV, Zone 110) Fr. 85.– Hausrat- / Privathaftpflichtversicherung Fr. 16.50 Verpflegung Fr. 37.40 Kinderunterhalt B._____ Fr. 450.– (ab 1. Juli 2020) Fr. 150.– Steuern Fr. 86.– Total Bedarf Beklagte (derzeit, gerundet) Fr. 2'707.– Total Bedarf Beklagte (ab Juli 2020, gerundet) Fr. 2'407.– Damit verfüge die Beklagte – so die Vorinstanz – über folgenden Überschuss:
- von März 2020 bis 30. Juni 2020 (mit voller Übernahme des Bar- unterhalts von B._____) von Fr. 506.–,
- im Juli 2020 (mit teilweiser Übernahme des Barunterhalts von B._____) von Fr. 806.– und
- ab 1. August 2020 (mit neuem Einkommen) von Fr. 996.–. Gerechnet auf die mutmassliche Verfahrensdauer von einem Jahr entspreche dies Fr. 9'802.– (4x Fr. 506.– plus Fr. 806.– plus 7x Fr. 996.–). Damit könne die Beklagte diesen Prozess – ausgehend von den mutmasslich anfallenden Kosten
– zu 2/3 selbst finanzieren. Im Umfang von 1/3 sei ihr die unentgeltliche Rechts-
- 5 - pflege samt notwendiger Rechtsverbeiständung zu gewähren, da ihre Begehren (mit Ausnahme der bereits abgeurteilten vom 9. März 2020) nicht aussichtslos seien. Dies sei in familienrechtlichen Verfahren praxisgemäss die Regel (Urk. 2 Erw. 3 ff.).
E. 4 Februar 2020 vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Unterhalt und Be- treuung für die Tochter B._____, geb. tt.mm.2019. An der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 5. März 2020 ersuchte die Beklagte um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ (Prot. I S. 6 i.V.m. Urk. 6/22 S. 1). Letztere orientierte das Gericht am 12. März 2020 über ihre Mandatsnieder- legung (Urk. 6/28). Mit Eingabe vom 13. März 2020 zeigte Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ ihre Mandatierung an (Urk. 6/29). Am 6. April 2020 ersuchte die Beklag- te sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab 13. März 2020 in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ (Urk. 6/35 S. 2). Mit (Erst-)Verfügung vom 28. Mai 2020 (Urk. 6/48 S. 5 = Urk. 2 S. 5) gewährte die Vorinstanz der Beklagten die unentgeltliche Rechts- pflege im Umfang von 30 %. In diesem Umfang bestellte sie der Beklagten bis
12. März 2020 Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ und ab 13. März 2020 Rechts- anwältin lic. iur. X1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 2 Disp. Ziff. 2 der Erstverfügung).
E. 4.1 Die Beklagte wendet sich in ihrer Beschwerdeschrift zunächst gegen die vor- instanzliche Schätzung der mutmasslichen Gerichtskosten. Diesbezüglich macht sie unter Verweis auf den bisherigen Prozessverlauf (vgl. Urk. 1 Rz. 9 ff.) geltend, das Verfahren habe sich bisher deutlich als überdurchschnittlich aufwendig erwie- sen: Beide Parteien hätten Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen ge- stellt und es hätten bereits zwei (Vergleichs-)Verhandlungen – die jeweils rund vier Stunden gedauert hätten – stattgefunden, ohne dass ein Fortschritt in der Hauptsache erzielt worden sei. Ausserdem hätten die Parteien auch noch aus- sergerichtliche Vergleichsgespräche geführt. Entsprechend seien bereits jetzt Anwaltskosten von mehreren tausend Franken angefallen. Bei der derzeitigen Rechtsvertreterin sei ein Aufwand von rund 24 Stunden und damit bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– eine Honorarforderung von Fr. 5'280.– (exkl. Mehr- wertsteuer) entstanden. Dieser Aufwand sei nicht zuletzt auf die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zurückzuführen, welche eine wöchentliche Korrespondenz zwischen den Rechtsvertreterinnen und den Klienten erfordert hätten. In Bezug auf Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ sei von einem vergleichbaren Aufwand auszugehen. Insgesamt dürften daher bis jetzt Anwaltskosten von rund Fr. 10'000.– angefallen sein. Ein baldiger Abschluss des Verfahrens sei nicht absehbar. Vielmehr gelte es abzuwarten, wie sich das Be- suchsrecht entwickeln werde und ob es den Parteien allenfalls gelingen werde, ih- re Kommunikationsfähigkeit im Rahmen des beim D._____ Institut zu absolvie- renden KET-Programms zu verbessern. Zu den bisherigen Anwaltskosten von rund Fr. 10'000.– kämen noch die Kosten für das KET-Programm (rund Fr. 900.–) und für die begleiteten Übergaben bei der E._____ Zürich (Fr. 240.– für die nächsten drei Monate) sowie die bereits in den Verfügungen vom 9. März 2020 und 28. Mai 2020 auferlegten Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.– hinzu. Damit resultierten bereits jetzt Prozesskosten von Fr. 13'140.–. Die Kosten für den
- 6 - Massnahmeentscheid vom 9. April 2020 würden sodann erst mit dem Endent- scheid festgelegt werden. Ob diese Kosten in den von der Vorinstanz prognosti- zierten Fr. 3'600.– enthalten seien, sei nicht ganz klar. Unter Hinzurechnung des Betrages von Fr. 3'600.– würden sich die Prozesskosten jedoch auf Fr. 16'740.– erhöhen. Hinzu kämen dann noch die Auslagen der Rechtsvertretung im Haupt- verfahren. Bis zum Verfahrensende dürften daher Kosten von rund Fr. 20'000.– anfallen (Urk. 1 Rz. 8 ff.).
E. 4.2 Bei der Abschätzung der vom Gesuchsteller zu tragenden Prozesskosten handelt es sich um eine prospektive, mit entsprechenden Unsicherheiten behafte- te Einschätzung, wobei keine (wenn überhaupt, lediglich mit unverhältnismässig grossem Aufwand zu erreichende) Genauigkeit zu fordern ist. Deshalb kann zu Beginn eines Verfahrens mit dem durchschnittlichen Aufwand, wie er bei einem Verfahren dieser Art gewöhnlich anfällt, kalkuliert werden (vgl. BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017, E. 4.2.3.). Die Kosten bereits eingeleiteter oder absehbarer Neben- und Zwischenverfahren – vorsorgliche Massnahmen, Beweissicherung usw. – sind mitzuberücksichtigen (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 213). Die zu erwartenden eigenen Anwaltskosten richten sich nach dem kantona- len Gebührentarif (BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017, E. 4.3). Im Kanton Zü- rich wird die Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG in nicht vermögensrecht- lichen Verfahren – wie dem vorliegenden – nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Rechtsvertreters und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt dabei in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage, wobei die Gebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung abdeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV).
E. 4.3 Vorliegend trifft zwar zu, dass sich das noch nicht weit fortgeschrittene Ver- fahren mit Blick auf den bisherigen Prozessablauf bislang als eher aufwendig er- wies. Diesem Umstand trug die Vorinstanz aber bereits Rechnung, veranschlagte
- 7 - sie doch die von den Parteien zu tragenden Anwaltskosten auf je Fr. 10'000.– und damit auf mehr, als womit in einem Verfahren wie dem vorliegenden üblicher- weise zu rechnen wäre. Dass sich das Verfahren auch weiterhin aufwendig ge- stalten wird (vgl. Urk. 1 Rz. 15), ist im heutigen Zeitpunkt nicht erkennbar, zumal das Besuchsrecht sowie der zu leistende Unterhaltsbeitrag nunmehr (einver- nehmlich) vorsorglich geregelt werden konnten (Urk. 6/50 und Urk. 6/51 i.V.m. Urk. 2 Disp. Ziff. 1 der Zweitverfügung und Urk. 2 Disp. Ziff. 1 der Drittverfügung; Urk. 6/38 Disp. Ziff. 6-8). Die Vorbringen der Beklagten in Bezug auf die bisher in tatsächlicher Hinsicht angefallenen Anwaltskosten sowie bezüglich der wöchentli- chen Korrespondenz zwischen den Rechtsvertretern haben infolge des im Be- schwerdeverfahren geltenden grundsätzlich umfassenden Novenverbots unbe- rücksichtigt zu bleiben (vgl. vorstehende Erw. 2), zumal die Beklagte nicht darlegt, wo im erstinstanzlichen Verfahren sie dies bereits vorgebracht hätte. Insgesamt ist damit die vorinstanzliche Schätzung der Anwaltskosten nicht zu beanstanden. Die mutmassliche von der Beklagten zu tragende Gerichtsgebühr schätzte die Vorinstanz unter Vorbehalt weiterer Auslagen auf rund Fr. 3'600.–. Zu berück- sichtigen ist dabei, dass in nicht vermögensrechtlichen Verfahren betreffend Kin- derbelange (Obhut und Besuchsrecht) die Kosten den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte auferlegt werden, sofern beide Parteien gute Gründe für ihre Rechts- standpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Unter diesen Um- ständen ist der von der Vorinstanz geschätzte Betrag auch unter Berücksichti- gung der der Beklagten bereits auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1'667.– (vgl. Urk. 6/25 Disp. Ziff. 2, mit welcher der Beklagten Gerichtskosten von Fr. 1'000.– auferlegt wurden, sowie Urk. 2 Disp. Ziff. 3 der Zweitverfügung i.V.m. Urk. 6/51 Disp. Ziff. 1./4., wonach die Beklagte Gerichtskosten von Fr. 667.– zu tragen hat) nicht zu beanstanden. Abgesehen davon bringt die Beklagte auch nicht vor, mit welchen Gerichtskosten ihrer Ansicht nach korrekterweise zu rechnen wäre. Insgesamt erweist sich damit die vorinstanzliche Schätzung von Fr. 14'000.– für die auf Seiten der Beklagten mutmasslich anfallenden Gerichts- und Anwalts- kosten als angemessen. Entsprechend ist von diesen Kosten auszugehen. Bei den von der Beklagten geltend gemachten Kosten für das KET-Programm sowie
- 8 - den Kosten für die begleiteten Besuche bei der E._____ Zürich (vgl. Urk. 1 Rz. 16) handelt es sich nicht um Prozesskosten (siehe hierzu aber nachfolgend Erw. 5.5.), weshalb sie unter diesem Titel nicht zu berücksichtigen sind.
E. 5.1 Im Weiteren moniert die Beklagte die von der Vorinstanz festgestellten mo- natlichen Einkommens- und Bedarfsverhältnisse (vgl. Urk. 2 Erw. 6). In diesem Zusammenhang bringt die Beklagte vor, die Vorinstanz habe hinsichtlich mehrerer Bedarfspositionen vollumfänglich auf ihre Erwägungen zum Einkommen und (Not-)Bedarf der Beklagten und B._____ in Zusammenhang mit der Festsetzung des Kinderunterhalts im Entscheid vom 9. April 2020 verwiesen. Allerdings seien der familienrechtliche und der – vorliegend festzustellende – zivilprozessuale Not- bedarf nicht deckungsgleich. So sei die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom
E. 5.2 Zuschlag zum Grundbetrag: Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Bedarfs- berechnung keinen Zuschlag zum Grundbetrag (vgl. Urk. 2 Erw. 6; vorstehend Ziff. 3). Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist das gesamte Einkommen und Vermögen des Gesuchstellers zu ermitteln und seinem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen. Dabei ist vom sogenannten zivilprozessualen Notbedarf auszugehen (Huber, DIKE- Komm-ZPO, Art. 117 N 17). Letzterer liegt über dem betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum und soll im Gegensatz zu diesem ein zwar bescheidenes, aber
- 9 - weitgehend normales Leben garantieren. Das errechnete Existenzminimum wird deshalb regelmässig um einen angemessenen Zuschlag zum zivilprozessualen Notbedarf erhöht. Die Bemessung erfolgte in den verschiedenen Kantonen bis- lang unterschiedlich. Die Spannbreite der Zuschläge reicht von 0 % bis 30 % (Hu- ber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 56). Zu berücksichtigen sind dabei jeweils die Umstände des Einzelfalls (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 10), wobei dem Gericht insbesondere bei der Bemessung des Zuschlags grosses Ermessen einzuräumen ist (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 56). Die Botschaft zur ZPO hält sodann fest, dass der zivilprozessuale Notbedarf regelmässig 10-30 % höher als das be- treibungsrechtliche Existenzminimum liege, zumal insbesondere die laufenden Steuern zu berücksichtigen seien (Botschaft ZPO, S. 7301). Vor diesem Hinter- grund sowie in Berücksichtigung, dass die Vorinstanz bereits separat Steuern im Umfang von Fr. 86.– (Urk. 2 Erw. 7.3.) anrechnete, erscheint vorliegend die Ge- währung eines Zuschlags von 20 % (vgl. Urk. 1 Rz. 23 und Rz. 25) auf den Grundbetrag als angebracht. Entsprechend ist im Bedarf der Beklagten ein Zu- schlag zum Grundbetrag in Höhe von Fr. 250.– zu berücksichtigen.
E. 5.3 Prämien für die Zusatzversicherung: Soweit die Beklagte rügt, nebst den Prämien für die obligatorische Krankenversicherung seien auch die Prämien der Zusatzversicherung im Umfang von Fr. 64.70 zu berücksichtigen (Urk. 1 Rz. 27), geht sie fehl. Prämien für die Zusatzversicherung sind grundsätzlich aus dem Grundbetrag respektive aus dem gewährten Zuschlag zum Grundbetrag zu be- streiten oder aber die Zusatzversicherung ist zu kündigen (siehe Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 311 m.w.H.).
E. 5.4 Barunterhalt von B._____: Die Vorinstanz erwog, der Kläger könne für B._____ erst ab 1. Juli 2020 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 300.– zahlen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte für den gesamten Barunterhalt von Fr. 450.– (Bedarf von Fr. 679.55 [Fr. 400.– Grundbetrag + Fr. 240.– Wohnkosten- anteil + Fr. 39.55 Krankenkassenprämie] abzüglich Familienzulage in Höhe von Fr. 230.–) aufzukommen (Urk. 2 Erw. 7.2.). Dem folgend berücksichtigte die Vo- rinstanz im Bedarf der Beklagten bis 30. Juni 2020 einen Betrag von Fr. 450.– und ab 1. Juli 2020 einen solchen von Fr. 150.– (Urk. 2 Erw. 6 und Erw. 7.2).
- 10 - Die Beklagte will im Bedarf von B._____ zusätzlich einen Zuschlag zum Grundbetrag (Fr. 80.–) angerechnet wissen (Urk. 1 Rz. 23 und Rz. 25). Allerdings steht vorliegend die prozessuale Bedürftigkeit der Beklagten – und nicht diejenige von B._____ – in Frage, weshalb einzig in Bezug auf die Beklagte der zivilpro- zessuale Notbedarf festzustellen ist. Hinsichtlich B._____ ist vom effektiven von der Beklagten zu tragenden Barbedarf auszugehen. Die diesbezügliche Rüge der Beklagten geht damit ins Leere. Die Beklagte macht geltend, sie habe "bis dato" die von der Vorinstanz be- rücksichtigte Familienzulage von Fr. 230.– nicht erhältlich machen können, wes- halb für die gesamte Zeit der volle Barunterhalt von B._____ im Bedarf zu berück- sichtigen sei (Urk. 1 Rz. 19 f.). Die Beklagte legt nicht dar, wo im erstinstanzlichen Verfahren sie die Behauptungen betreffend die nicht erhältliche Familienzulage bereits aufgestellt hatte. Nachdem dies auch nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, haben die diesbezüglichen Behauptungen als unzulässige Noven unberücksich- tigt zu bleiben. Insgesamt bleibt es damit in Bezug auf die Bedarfsposition "Kinderunterhalt B._____" beim vorinstanzlichen Entscheid.
E. 5.5 Kosten für das KET-Programm und die begleiteten Besuche bei der E._____ Zürich: Die Beklagte führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, die Kosten für das KET- Programm sowie die begleiteten Besuche bei der E._____ würden letztlich zu Lasten der Parteien gehen. Die Kosten für die E._____ betrügen monatlich Fr. 80.–. Die Kosten für das KET-Programm seien zwar noch nicht bekannt, an- gesichts des Stundenansatzes von Fr. 180.– sei aber mit Kosten von insgesamt Fr. 900.– zu rechnen (vgl. Urk. 1 Rz. 16). Auch mit Bezug auf diese Kosten legt die Beklagte nicht dar, wo im erstinstanzlichen Verfahren sie diese bereits geltend gemacht hatte. Nachdem dies auch nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, haben auch diese Behauptungen infolge des Novenverbots (vgl. vorstehende Erw. 2) unberücksichtigt zu bleiben. Entsprechend sind auch diese Kosten nicht in ihrem Bedarf zu berücksichtigen.
- 11 -
E. 5.7 Nach dem Ausgeführten erweist sich einzig die Rüge der Beklagten hinsicht- lich der Nichtberücksichtigung eines Zuschlags auf den Grundbetrag als begrün- det. Der von der Vorinstanz festgestellte Notbedarf ist daher um die Position "Zu- schlag zum Grundbetrag" in Höhe von Fr. 250.– zu ergänzen. Folglich ist von ei- nem Bedarf der Beklagten bis 30. Juni 2020 von gerundet Fr. 2'957.– und ab
1. Juli 2020 von gerundet Fr. 2'657.– auszugehen. Der von der Beklagten erwirt- schaftete Überschuss (Einkommen abzüglich Notbedarf) beträgt damit von März bis 30. Juni 2020 Fr. 256.–, für Juli 2020 Fr. 556.– und ab 1. August 2020 Fr. 746.– pro Monat. Unter Zugrundelegung der nicht beanstandeten vorinstanzli- chen Berechnung (vgl. Urk. 2 Erw. 8) verfügt die Beklagte damit bei einer mut- masslichen Verfahrensdauer von einem Jahr über einen Überschuss in Höhe von Fr. 6'802.– (4 x Fr. 256.– + 1 x Fr. 556.– + 7 x Fr. 746.–). 6. 6.1. Inwiefern die Beklagte darüber hinaus Vermögen zur Finanzierung der Pro- zesskosten heranziehen kann, hat die Vorinstanz nicht geprüft. 6.2. Die Beklagte machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, sie verfüge über keine relevanten Vermögensreserven und habe Schulden (Urk. 6/22 Rz. 81 mit Verweis auf Urk. 6/18/23-25; siehe auch Urk. 6/35). Den eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die Beklagte am 7. Februar 2020 bei der Credit Suis- se über Guthaben in Höhe von rund Fr. 14'500.– sowie am 31. Dezember 2019 über "gemischte & übrige Anlagen" im Wert von Fr. 5'870.– verfügte (siehe Urk. 6/18/23). Der eingereichte Auszug der Migros Bank AG weist darüber hinaus per 31. Dezember 2019 weiteres Vermögen von rund Fr. 15'500.– aus (Urk. 6/18/24). Damit verfügte die Beklagte im entsprechenden Zeitpunkt über ein Vermögen von rund Fr. 35'800.–. Die von ihr im vorliegenden Rechtsmittelverfah- ren neu aufgestellten Behauptungen bezüglich ihres Vermögens und die von ihr hierzu eingereichten Belege (Urk. 1 Rz. 33 und Urk. 5/7) haben infolge des grundsätzlich umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. vorste- hende Erw. 2) unberücksichtigt zu bleiben, wiewohl sie die Vermögenslage der Beklagten lediglich bestätigen.
- 12 - 6.3. Bezüglich der Schulden machte die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren keine weitere Angaben. Allerdings geht aus den vor Vorinstanz eingereichten Un- terlagen – auf welche die Beklagte im Beschwerdeverfahren verweist (vgl. Urk. 1 Rz. 34) – hervor, dass bei ihrem Vater Darlehensschulden in Höhe von insgesamt Fr. 21'000.– hat (vgl. Urk. 6/18/25). Selbst unter Abzug dieser Schulden verfügt die Beklagte aber noch über ein Vermögen von Fr. 14'800.–. Unter Berücksichti- gung eines der gesunden und erwerbstätigen 38-jährigen Beklagten zu belassen- den Notgroschen von rund Fr. 10'000.– verbleibt ihr damit noch ein Betrag von Fr. 4'800.–, den sie zur Finanzierung des vorliegenden Prozesses heranziehen kann. Ein höherer Betrag als Notgroschen rechtfertigt sich entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Urk. 1 Rz. 35) nicht: Die Beklagte vermag ihren Bedarf auch unter Berücksichtigung des von ihr zu übernehmenden Barunterhalts von B._____ zu decken, womit ihr monatlich kein Manko entsteht. Das Guthaben auf dem "3. Säule Konto" bei der Credit Suisse blieb vorliegend ohnehin unberücksichtigt. 7. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beklagte über einen Betrag von rund Fr. 11'600.– verfügt, den sie für die Prozessfinanzierung heranziehen könnte. Entsprechend ist die vorinstanzliche Feststellung, die Beklagte könne im Umfang von Fr. 9'802.– und damit im Umfang von 70 % für die (mutmasslichen) Prozess- kosten selbst aufkommen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. In Nachachtung des Verbots der reformatio in peius im Rechtsmittelverfahren bleibt es folglich beim vorinstanzlichen Entscheid. Dieser ist jedoch zur Klarstellung insoweit zu präzisieren, als der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang von 30 % der mutmasslichen Prozesskosten und damit im Fr. 9'800.– übersteigenden Umfang zu gewähren ist (vgl. hierzu BK ZPO-Bühler, Art. 118 N 124). Die ent- sprechende Dispositivziffer ist daher neu zu fassen. 8. 8.1. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für
- 13 - das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzuset- zen. Ausgangsgemäss ist sie der Beklagten aufzuerlegen. Daran ändert nichts, dass der vorinstanzliche Entscheid zu präzisieren ist (vgl. vorstehende Erw.). Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen. 8.2. Die Beklagte hat auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2 und S. 12). Unter Ver- weis auf das zuvor Ausgeführte sowie unter Berücksichtigung der im Beschwer- deverfahren aufgestellten Behauptungen und eingereichten Unterlagen erscheint die Beklagte in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren zwar als bedürftig im Sinne des Gesetzes. Indes ist die Beschwerde als aussichtslos anzusehen (vgl. vorste- hende Erwägungen), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. Es wird beschlossen:
E. 9 April 2020 bei der Bedarfsberechnung vom Existenzminimum der Beklagten und ihrer Tochter ausgegangen. Im angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz der Beklagten dann lediglich die Steuern zusätzlich angerechnet. Sie habe es je- doch unterlassen, die Kosten für die Zusatzversicherung zu berücksichtigen, und habe der Beklagten auch keinen bei der Bedürftigkeitsprüfung üblichen Zuschlag zum Grundbetrag von 10 % bis 30 % zugestanden. Darüber hinaus habe die Be- klagte infolge der Versäumnisse des Klägers bislang keine Familienzulagen er- hältlich machen können, sodass sie (die Beklagte) "bis dato" vollumfänglich für den Unterhalt von B._____ habe aufkommen müssen. Entsprechend sei ihr für die gesamte Zeit der volle Unterhalt von B._____ im Bedarf zu berücksichtigen (vgl. Urk. 1 Rz. 19 ff.).
Dispositiv
- Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Dispositivziffer 2 der (Erst-)Verfügung des Einzelgerichts im vereinfach- ten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 28. Mai 2020 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang von 30 % der mutmasslichen Prozesskosten und damit im Fr. 9'800.– übersteigenden Umfang gewährt. In diesem Umfang wird der Beklagten Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ bis zum 12. März 2020 und ab 13. März 2020 Rechts- anwältin lic. iur. X1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt." - 14 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beklagte, den Kläger und die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. September 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: rl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ200006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 16. September 2020 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 28. Mai 2020 (FK200016-L) Erwägungen: 1. 1.1. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) steht seit dem
- 2 -
4. Februar 2020 vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Unterhalt und Be- treuung für die Tochter B._____, geb. tt.mm.2019. An der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 5. März 2020 ersuchte die Beklagte um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ (Prot. I S. 6 i.V.m. Urk. 6/22 S. 1). Letztere orientierte das Gericht am 12. März 2020 über ihre Mandatsnieder- legung (Urk. 6/28). Mit Eingabe vom 13. März 2020 zeigte Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ ihre Mandatierung an (Urk. 6/29). Am 6. April 2020 ersuchte die Beklag- te sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab 13. März 2020 in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ (Urk. 6/35 S. 2). Mit (Erst-)Verfügung vom 28. Mai 2020 (Urk. 6/48 S. 5 = Urk. 2 S. 5) gewährte die Vorinstanz der Beklagten die unentgeltliche Rechts- pflege im Umfang von 30 %. In diesem Umfang bestellte sie der Beklagten bis
12. März 2020 Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ und ab 13. März 2020 Rechts- anwältin lic. iur. X1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 2 Disp. Ziff. 2 der Erstverfügung). 1.2. Hiergegen erhob die Beklagte am 8. Juni 2020 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2020 aufzuheben und der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Betreuung und Unterhalt (Geschäfts- Nr. FK200016-L) die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltli- che Rechtsverbeiständung vollumfänglich zu gewähren.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7 % MwSt., zu- lasten der Staatskasse." Prozessuale Begehren: "1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unent- geltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
2. Es seien die Akten der Vorinstanz (Geschäfts-Nr. FK200016-L) beizuziehen." 1.3. Da es sich beim Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege um ein Verfahren zwischen der Beklagten und dem Staat handelt (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2) und der Kläger als Gegen-
- 3 - partei im Hauptverfahren keine Parteistellung hat, ist von ihm keine Beschwerde- antwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO). Die Akten der Vorinstanz (Urk. 6/1-54) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehler- haft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1). Was nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in der Beschwerde ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch für Verfah- ren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_872/2012 vom
22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4).
3. Die Vorinstanz bestimmte im angefochtenen Entscheid zunächst die mut- masslichen Gerichts- und Anwaltskosten. Hierzu erwog sie, es handle sich vorlie- gend nicht um ein besonders aufwendiges Verfahren. Die Anwaltskosten dürften daher auf je rund Fr. 10'000.– zu liegen kommen, die Gerichtsgebühr dürfte – vorbehältlich weiterer Auslagen – rund Fr. 3'600.– betragen. Damit sei mit Ge- samtkosten von Fr. 13'600.–, mithin rund Fr. 14'000.–, zu rechnen. In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob die Parteien für die zu er- wartenden Kosten innert (einstweilen) einem Jahr selbstständig aufkommen kön-
- 4 - nen. Dabei ging sie in Bezug auf die Beklagte von folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen aus: Einkommen (bis 31. Juli 2020) Fr. 3'213.– (ab 1. August 2020) Fr. 3'403.– Grundbetrag Fr. 1'250.– Miete Fr. 480.– Krankenkasse (KVG) Fr. 241.75 Kommunikation Fr. 60.– Mobilität (ZVV, Zone 110) Fr. 85.– Hausrat- / Privathaftpflichtversicherung Fr. 16.50 Verpflegung Fr. 37.40 Kinderunterhalt B._____ Fr. 450.– (ab 1. Juli 2020) Fr. 150.– Steuern Fr. 86.– Total Bedarf Beklagte (derzeit, gerundet) Fr. 2'707.– Total Bedarf Beklagte (ab Juli 2020, gerundet) Fr. 2'407.– Damit verfüge die Beklagte – so die Vorinstanz – über folgenden Überschuss:
- von März 2020 bis 30. Juni 2020 (mit voller Übernahme des Bar- unterhalts von B._____) von Fr. 506.–,
- im Juli 2020 (mit teilweiser Übernahme des Barunterhalts von B._____) von Fr. 806.– und
- ab 1. August 2020 (mit neuem Einkommen) von Fr. 996.–. Gerechnet auf die mutmassliche Verfahrensdauer von einem Jahr entspreche dies Fr. 9'802.– (4x Fr. 506.– plus Fr. 806.– plus 7x Fr. 996.–). Damit könne die Beklagte diesen Prozess – ausgehend von den mutmasslich anfallenden Kosten
– zu 2/3 selbst finanzieren. Im Umfang von 1/3 sei ihr die unentgeltliche Rechts-
- 5 - pflege samt notwendiger Rechtsverbeiständung zu gewähren, da ihre Begehren (mit Ausnahme der bereits abgeurteilten vom 9. März 2020) nicht aussichtslos seien. Dies sei in familienrechtlichen Verfahren praxisgemäss die Regel (Urk. 2 Erw. 3 ff.). 4. 4.1. Die Beklagte wendet sich in ihrer Beschwerdeschrift zunächst gegen die vor- instanzliche Schätzung der mutmasslichen Gerichtskosten. Diesbezüglich macht sie unter Verweis auf den bisherigen Prozessverlauf (vgl. Urk. 1 Rz. 9 ff.) geltend, das Verfahren habe sich bisher deutlich als überdurchschnittlich aufwendig erwie- sen: Beide Parteien hätten Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen ge- stellt und es hätten bereits zwei (Vergleichs-)Verhandlungen – die jeweils rund vier Stunden gedauert hätten – stattgefunden, ohne dass ein Fortschritt in der Hauptsache erzielt worden sei. Ausserdem hätten die Parteien auch noch aus- sergerichtliche Vergleichsgespräche geführt. Entsprechend seien bereits jetzt Anwaltskosten von mehreren tausend Franken angefallen. Bei der derzeitigen Rechtsvertreterin sei ein Aufwand von rund 24 Stunden und damit bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– eine Honorarforderung von Fr. 5'280.– (exkl. Mehr- wertsteuer) entstanden. Dieser Aufwand sei nicht zuletzt auf die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zurückzuführen, welche eine wöchentliche Korrespondenz zwischen den Rechtsvertreterinnen und den Klienten erfordert hätten. In Bezug auf Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ sei von einem vergleichbaren Aufwand auszugehen. Insgesamt dürften daher bis jetzt Anwaltskosten von rund Fr. 10'000.– angefallen sein. Ein baldiger Abschluss des Verfahrens sei nicht absehbar. Vielmehr gelte es abzuwarten, wie sich das Be- suchsrecht entwickeln werde und ob es den Parteien allenfalls gelingen werde, ih- re Kommunikationsfähigkeit im Rahmen des beim D._____ Institut zu absolvie- renden KET-Programms zu verbessern. Zu den bisherigen Anwaltskosten von rund Fr. 10'000.– kämen noch die Kosten für das KET-Programm (rund Fr. 900.–) und für die begleiteten Übergaben bei der E._____ Zürich (Fr. 240.– für die nächsten drei Monate) sowie die bereits in den Verfügungen vom 9. März 2020 und 28. Mai 2020 auferlegten Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.– hinzu. Damit resultierten bereits jetzt Prozesskosten von Fr. 13'140.–. Die Kosten für den
- 6 - Massnahmeentscheid vom 9. April 2020 würden sodann erst mit dem Endent- scheid festgelegt werden. Ob diese Kosten in den von der Vorinstanz prognosti- zierten Fr. 3'600.– enthalten seien, sei nicht ganz klar. Unter Hinzurechnung des Betrages von Fr. 3'600.– würden sich die Prozesskosten jedoch auf Fr. 16'740.– erhöhen. Hinzu kämen dann noch die Auslagen der Rechtsvertretung im Haupt- verfahren. Bis zum Verfahrensende dürften daher Kosten von rund Fr. 20'000.– anfallen (Urk. 1 Rz. 8 ff.). 4.2. Bei der Abschätzung der vom Gesuchsteller zu tragenden Prozesskosten handelt es sich um eine prospektive, mit entsprechenden Unsicherheiten behafte- te Einschätzung, wobei keine (wenn überhaupt, lediglich mit unverhältnismässig grossem Aufwand zu erreichende) Genauigkeit zu fordern ist. Deshalb kann zu Beginn eines Verfahrens mit dem durchschnittlichen Aufwand, wie er bei einem Verfahren dieser Art gewöhnlich anfällt, kalkuliert werden (vgl. BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017, E. 4.2.3.). Die Kosten bereits eingeleiteter oder absehbarer Neben- und Zwischenverfahren – vorsorgliche Massnahmen, Beweissicherung usw. – sind mitzuberücksichtigen (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 213). Die zu erwartenden eigenen Anwaltskosten richten sich nach dem kantona- len Gebührentarif (BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017, E. 4.3). Im Kanton Zü- rich wird die Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG in nicht vermögensrecht- lichen Verfahren – wie dem vorliegenden – nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Rechtsvertreters und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt dabei in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage, wobei die Gebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung abdeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). 4.3. Vorliegend trifft zwar zu, dass sich das noch nicht weit fortgeschrittene Ver- fahren mit Blick auf den bisherigen Prozessablauf bislang als eher aufwendig er- wies. Diesem Umstand trug die Vorinstanz aber bereits Rechnung, veranschlagte
- 7 - sie doch die von den Parteien zu tragenden Anwaltskosten auf je Fr. 10'000.– und damit auf mehr, als womit in einem Verfahren wie dem vorliegenden üblicher- weise zu rechnen wäre. Dass sich das Verfahren auch weiterhin aufwendig ge- stalten wird (vgl. Urk. 1 Rz. 15), ist im heutigen Zeitpunkt nicht erkennbar, zumal das Besuchsrecht sowie der zu leistende Unterhaltsbeitrag nunmehr (einver- nehmlich) vorsorglich geregelt werden konnten (Urk. 6/50 und Urk. 6/51 i.V.m. Urk. 2 Disp. Ziff. 1 der Zweitverfügung und Urk. 2 Disp. Ziff. 1 der Drittverfügung; Urk. 6/38 Disp. Ziff. 6-8). Die Vorbringen der Beklagten in Bezug auf die bisher in tatsächlicher Hinsicht angefallenen Anwaltskosten sowie bezüglich der wöchentli- chen Korrespondenz zwischen den Rechtsvertretern haben infolge des im Be- schwerdeverfahren geltenden grundsätzlich umfassenden Novenverbots unbe- rücksichtigt zu bleiben (vgl. vorstehende Erw. 2), zumal die Beklagte nicht darlegt, wo im erstinstanzlichen Verfahren sie dies bereits vorgebracht hätte. Insgesamt ist damit die vorinstanzliche Schätzung der Anwaltskosten nicht zu beanstanden. Die mutmassliche von der Beklagten zu tragende Gerichtsgebühr schätzte die Vorinstanz unter Vorbehalt weiterer Auslagen auf rund Fr. 3'600.–. Zu berück- sichtigen ist dabei, dass in nicht vermögensrechtlichen Verfahren betreffend Kin- derbelange (Obhut und Besuchsrecht) die Kosten den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte auferlegt werden, sofern beide Parteien gute Gründe für ihre Rechts- standpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Unter diesen Um- ständen ist der von der Vorinstanz geschätzte Betrag auch unter Berücksichti- gung der der Beklagten bereits auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1'667.– (vgl. Urk. 6/25 Disp. Ziff. 2, mit welcher der Beklagten Gerichtskosten von Fr. 1'000.– auferlegt wurden, sowie Urk. 2 Disp. Ziff. 3 der Zweitverfügung i.V.m. Urk. 6/51 Disp. Ziff. 1./4., wonach die Beklagte Gerichtskosten von Fr. 667.– zu tragen hat) nicht zu beanstanden. Abgesehen davon bringt die Beklagte auch nicht vor, mit welchen Gerichtskosten ihrer Ansicht nach korrekterweise zu rechnen wäre. Insgesamt erweist sich damit die vorinstanzliche Schätzung von Fr. 14'000.– für die auf Seiten der Beklagten mutmasslich anfallenden Gerichts- und Anwalts- kosten als angemessen. Entsprechend ist von diesen Kosten auszugehen. Bei den von der Beklagten geltend gemachten Kosten für das KET-Programm sowie
- 8 - den Kosten für die begleiteten Besuche bei der E._____ Zürich (vgl. Urk. 1 Rz. 16) handelt es sich nicht um Prozesskosten (siehe hierzu aber nachfolgend Erw. 5.5.), weshalb sie unter diesem Titel nicht zu berücksichtigen sind. 5. 5.1. Im Weiteren moniert die Beklagte die von der Vorinstanz festgestellten mo- natlichen Einkommens- und Bedarfsverhältnisse (vgl. Urk. 2 Erw. 6). In diesem Zusammenhang bringt die Beklagte vor, die Vorinstanz habe hinsichtlich mehrerer Bedarfspositionen vollumfänglich auf ihre Erwägungen zum Einkommen und (Not-)Bedarf der Beklagten und B._____ in Zusammenhang mit der Festsetzung des Kinderunterhalts im Entscheid vom 9. April 2020 verwiesen. Allerdings seien der familienrechtliche und der – vorliegend festzustellende – zivilprozessuale Not- bedarf nicht deckungsgleich. So sei die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom
9. April 2020 bei der Bedarfsberechnung vom Existenzminimum der Beklagten und ihrer Tochter ausgegangen. Im angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz der Beklagten dann lediglich die Steuern zusätzlich angerechnet. Sie habe es je- doch unterlassen, die Kosten für die Zusatzversicherung zu berücksichtigen, und habe der Beklagten auch keinen bei der Bedürftigkeitsprüfung üblichen Zuschlag zum Grundbetrag von 10 % bis 30 % zugestanden. Darüber hinaus habe die Be- klagte infolge der Versäumnisse des Klägers bislang keine Familienzulagen er- hältlich machen können, sodass sie (die Beklagte) "bis dato" vollumfänglich für den Unterhalt von B._____ habe aufkommen müssen. Entsprechend sei ihr für die gesamte Zeit der volle Unterhalt von B._____ im Bedarf zu berücksichtigen (vgl. Urk. 1 Rz. 19 ff.). 5.2. Zuschlag zum Grundbetrag: Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Bedarfs- berechnung keinen Zuschlag zum Grundbetrag (vgl. Urk. 2 Erw. 6; vorstehend Ziff. 3). Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist das gesamte Einkommen und Vermögen des Gesuchstellers zu ermitteln und seinem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen. Dabei ist vom sogenannten zivilprozessualen Notbedarf auszugehen (Huber, DIKE- Komm-ZPO, Art. 117 N 17). Letzterer liegt über dem betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum und soll im Gegensatz zu diesem ein zwar bescheidenes, aber
- 9 - weitgehend normales Leben garantieren. Das errechnete Existenzminimum wird deshalb regelmässig um einen angemessenen Zuschlag zum zivilprozessualen Notbedarf erhöht. Die Bemessung erfolgte in den verschiedenen Kantonen bis- lang unterschiedlich. Die Spannbreite der Zuschläge reicht von 0 % bis 30 % (Hu- ber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 56). Zu berücksichtigen sind dabei jeweils die Umstände des Einzelfalls (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 10), wobei dem Gericht insbesondere bei der Bemessung des Zuschlags grosses Ermessen einzuräumen ist (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 56). Die Botschaft zur ZPO hält sodann fest, dass der zivilprozessuale Notbedarf regelmässig 10-30 % höher als das be- treibungsrechtliche Existenzminimum liege, zumal insbesondere die laufenden Steuern zu berücksichtigen seien (Botschaft ZPO, S. 7301). Vor diesem Hinter- grund sowie in Berücksichtigung, dass die Vorinstanz bereits separat Steuern im Umfang von Fr. 86.– (Urk. 2 Erw. 7.3.) anrechnete, erscheint vorliegend die Ge- währung eines Zuschlags von 20 % (vgl. Urk. 1 Rz. 23 und Rz. 25) auf den Grundbetrag als angebracht. Entsprechend ist im Bedarf der Beklagten ein Zu- schlag zum Grundbetrag in Höhe von Fr. 250.– zu berücksichtigen. 5.3. Prämien für die Zusatzversicherung: Soweit die Beklagte rügt, nebst den Prämien für die obligatorische Krankenversicherung seien auch die Prämien der Zusatzversicherung im Umfang von Fr. 64.70 zu berücksichtigen (Urk. 1 Rz. 27), geht sie fehl. Prämien für die Zusatzversicherung sind grundsätzlich aus dem Grundbetrag respektive aus dem gewährten Zuschlag zum Grundbetrag zu be- streiten oder aber die Zusatzversicherung ist zu kündigen (siehe Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 311 m.w.H.). 5.4. Barunterhalt von B._____: Die Vorinstanz erwog, der Kläger könne für B._____ erst ab 1. Juli 2020 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 300.– zahlen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte für den gesamten Barunterhalt von Fr. 450.– (Bedarf von Fr. 679.55 [Fr. 400.– Grundbetrag + Fr. 240.– Wohnkosten- anteil + Fr. 39.55 Krankenkassenprämie] abzüglich Familienzulage in Höhe von Fr. 230.–) aufzukommen (Urk. 2 Erw. 7.2.). Dem folgend berücksichtigte die Vo- rinstanz im Bedarf der Beklagten bis 30. Juni 2020 einen Betrag von Fr. 450.– und ab 1. Juli 2020 einen solchen von Fr. 150.– (Urk. 2 Erw. 6 und Erw. 7.2).
- 10 - Die Beklagte will im Bedarf von B._____ zusätzlich einen Zuschlag zum Grundbetrag (Fr. 80.–) angerechnet wissen (Urk. 1 Rz. 23 und Rz. 25). Allerdings steht vorliegend die prozessuale Bedürftigkeit der Beklagten – und nicht diejenige von B._____ – in Frage, weshalb einzig in Bezug auf die Beklagte der zivilpro- zessuale Notbedarf festzustellen ist. Hinsichtlich B._____ ist vom effektiven von der Beklagten zu tragenden Barbedarf auszugehen. Die diesbezügliche Rüge der Beklagten geht damit ins Leere. Die Beklagte macht geltend, sie habe "bis dato" die von der Vorinstanz be- rücksichtigte Familienzulage von Fr. 230.– nicht erhältlich machen können, wes- halb für die gesamte Zeit der volle Barunterhalt von B._____ im Bedarf zu berück- sichtigen sei (Urk. 1 Rz. 19 f.). Die Beklagte legt nicht dar, wo im erstinstanzlichen Verfahren sie die Behauptungen betreffend die nicht erhältliche Familienzulage bereits aufgestellt hatte. Nachdem dies auch nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, haben die diesbezüglichen Behauptungen als unzulässige Noven unberücksich- tigt zu bleiben. Insgesamt bleibt es damit in Bezug auf die Bedarfsposition "Kinderunterhalt B._____" beim vorinstanzlichen Entscheid. 5.5. Kosten für das KET-Programm und die begleiteten Besuche bei der E._____ Zürich: Die Beklagte führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, die Kosten für das KET- Programm sowie die begleiteten Besuche bei der E._____ würden letztlich zu Lasten der Parteien gehen. Die Kosten für die E._____ betrügen monatlich Fr. 80.–. Die Kosten für das KET-Programm seien zwar noch nicht bekannt, an- gesichts des Stundenansatzes von Fr. 180.– sei aber mit Kosten von insgesamt Fr. 900.– zu rechnen (vgl. Urk. 1 Rz. 16). Auch mit Bezug auf diese Kosten legt die Beklagte nicht dar, wo im erstinstanzlichen Verfahren sie diese bereits geltend gemacht hatte. Nachdem dies auch nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, haben auch diese Behauptungen infolge des Novenverbots (vgl. vorstehende Erw. 2) unberücksichtigt zu bleiben. Entsprechend sind auch diese Kosten nicht in ihrem Bedarf zu berücksichtigen.
- 11 - 5.7. Nach dem Ausgeführten erweist sich einzig die Rüge der Beklagten hinsicht- lich der Nichtberücksichtigung eines Zuschlags auf den Grundbetrag als begrün- det. Der von der Vorinstanz festgestellte Notbedarf ist daher um die Position "Zu- schlag zum Grundbetrag" in Höhe von Fr. 250.– zu ergänzen. Folglich ist von ei- nem Bedarf der Beklagten bis 30. Juni 2020 von gerundet Fr. 2'957.– und ab
1. Juli 2020 von gerundet Fr. 2'657.– auszugehen. Der von der Beklagten erwirt- schaftete Überschuss (Einkommen abzüglich Notbedarf) beträgt damit von März bis 30. Juni 2020 Fr. 256.–, für Juli 2020 Fr. 556.– und ab 1. August 2020 Fr. 746.– pro Monat. Unter Zugrundelegung der nicht beanstandeten vorinstanzli- chen Berechnung (vgl. Urk. 2 Erw. 8) verfügt die Beklagte damit bei einer mut- masslichen Verfahrensdauer von einem Jahr über einen Überschuss in Höhe von Fr. 6'802.– (4 x Fr. 256.– + 1 x Fr. 556.– + 7 x Fr. 746.–). 6. 6.1. Inwiefern die Beklagte darüber hinaus Vermögen zur Finanzierung der Pro- zesskosten heranziehen kann, hat die Vorinstanz nicht geprüft. 6.2. Die Beklagte machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, sie verfüge über keine relevanten Vermögensreserven und habe Schulden (Urk. 6/22 Rz. 81 mit Verweis auf Urk. 6/18/23-25; siehe auch Urk. 6/35). Den eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die Beklagte am 7. Februar 2020 bei der Credit Suis- se über Guthaben in Höhe von rund Fr. 14'500.– sowie am 31. Dezember 2019 über "gemischte & übrige Anlagen" im Wert von Fr. 5'870.– verfügte (siehe Urk. 6/18/23). Der eingereichte Auszug der Migros Bank AG weist darüber hinaus per 31. Dezember 2019 weiteres Vermögen von rund Fr. 15'500.– aus (Urk. 6/18/24). Damit verfügte die Beklagte im entsprechenden Zeitpunkt über ein Vermögen von rund Fr. 35'800.–. Die von ihr im vorliegenden Rechtsmittelverfah- ren neu aufgestellten Behauptungen bezüglich ihres Vermögens und die von ihr hierzu eingereichten Belege (Urk. 1 Rz. 33 und Urk. 5/7) haben infolge des grundsätzlich umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. vorste- hende Erw. 2) unberücksichtigt zu bleiben, wiewohl sie die Vermögenslage der Beklagten lediglich bestätigen.
- 12 - 6.3. Bezüglich der Schulden machte die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren keine weitere Angaben. Allerdings geht aus den vor Vorinstanz eingereichten Un- terlagen – auf welche die Beklagte im Beschwerdeverfahren verweist (vgl. Urk. 1 Rz. 34) – hervor, dass bei ihrem Vater Darlehensschulden in Höhe von insgesamt Fr. 21'000.– hat (vgl. Urk. 6/18/25). Selbst unter Abzug dieser Schulden verfügt die Beklagte aber noch über ein Vermögen von Fr. 14'800.–. Unter Berücksichti- gung eines der gesunden und erwerbstätigen 38-jährigen Beklagten zu belassen- den Notgroschen von rund Fr. 10'000.– verbleibt ihr damit noch ein Betrag von Fr. 4'800.–, den sie zur Finanzierung des vorliegenden Prozesses heranziehen kann. Ein höherer Betrag als Notgroschen rechtfertigt sich entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Urk. 1 Rz. 35) nicht: Die Beklagte vermag ihren Bedarf auch unter Berücksichtigung des von ihr zu übernehmenden Barunterhalts von B._____ zu decken, womit ihr monatlich kein Manko entsteht. Das Guthaben auf dem "3. Säule Konto" bei der Credit Suisse blieb vorliegend ohnehin unberücksichtigt. 7. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beklagte über einen Betrag von rund Fr. 11'600.– verfügt, den sie für die Prozessfinanzierung heranziehen könnte. Entsprechend ist die vorinstanzliche Feststellung, die Beklagte könne im Umfang von Fr. 9'802.– und damit im Umfang von 70 % für die (mutmasslichen) Prozess- kosten selbst aufkommen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. In Nachachtung des Verbots der reformatio in peius im Rechtsmittelverfahren bleibt es folglich beim vorinstanzlichen Entscheid. Dieser ist jedoch zur Klarstellung insoweit zu präzisieren, als der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang von 30 % der mutmasslichen Prozesskosten und damit im Fr. 9'800.– übersteigenden Umfang zu gewähren ist (vgl. hierzu BK ZPO-Bühler, Art. 118 N 124). Die ent- sprechende Dispositivziffer ist daher neu zu fassen. 8. 8.1. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für
- 13 - das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzuset- zen. Ausgangsgemäss ist sie der Beklagten aufzuerlegen. Daran ändert nichts, dass der vorinstanzliche Entscheid zu präzisieren ist (vgl. vorstehende Erw.). Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen. 8.2. Die Beklagte hat auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2 und S. 12). Unter Ver- weis auf das zuvor Ausgeführte sowie unter Berücksichtigung der im Beschwer- deverfahren aufgestellten Behauptungen und eingereichten Unterlagen erscheint die Beklagte in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren zwar als bedürftig im Sinne des Gesetzes. Indes ist die Beschwerde als aussichtslos anzusehen (vgl. vorste- hende Erwägungen), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Dispositivziffer 2 der (Erst-)Verfügung des Einzelgerichts im vereinfach- ten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 28. Mai 2020 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang von 30 % der mutmasslichen Prozesskosten und damit im Fr. 9'800.– übersteigenden Umfang gewährt. In diesem Umfang wird der Beklagten Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ bis zum 12. März 2020 und ab 13. März 2020 Rechts- anwältin lic. iur. X1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt."
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2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beklagte, den Kläger und die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. September 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: rl