Erwägungen (1 Absätze)
E. 24 Februar 2020 erkundigte sich der Beklagte bei der Vorinstanz, weshalb ihm seine Unterlagen zurückgeschickt worden seien, worauf die Vorinstanz ihm das Urteil vom 22. Januar 2020 erneut zusandte (Urk. 28 und Urk. 27 S. 3). Mit Ein- gabe vom 10. März 2020 teilte der Beklagte der Vorinstanz mit, dass er Berufung einlegen wolle (Urk. 31). Die Vorinstanz nahm dies als sinngemässen Antrag um Begründung des Entscheids vom 22. Januar 2020 entgegen (Urk. 39 S. 2). Am
Dispositiv
- April 2020 erliess sie folgende Verfügung (Urk. 39 S. 3):
- Das Begehren des Beklagten um Begründung des Urteils wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Berufung: 30 Tage) 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 24. April 2020 (Datum Poststempel: 28. April 2020) Berufung (Urk. 41). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich allerdings um eine prozessleitende Verfügung, welche entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen mit Beschwerde anzufechten gewesen wäre (BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 239 N 25; ZK ZPO-Staehelin, Art. 239 N 32). Dementsprechend wurde die Eingabe des Beklagten als Be- schwerde entgegengenommen. Der Beklagte durfte sich sodann als juristischer Laie auf die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz verlassen, weshalb ihm aus - 3 - der falsch angegebenen Rechtsmittelfrist kein Nachteil erwachsen darf und die Beschwerde nach Treu und Glauben als rechtzeitig erfolgt anzusehen ist. 1.3. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 wurde der Beklagte aufgefordert, seine Eingabe vom 24. April 2020 zu unterzeichnen und einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten (Urk. 46). Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 (Datum Poststempel:
- Mai 2020) reichte der Beklagte innert angesetzter Frist ein unterzeichnetes Exemplar seiner Beschwerde nach und ersuchte sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands; Urk. 48 und 49). Am 29. Juni 2020 leistete er den einverlangten Kostenvorschuss (Urk. 50). Die vorinstanzlichen Akten wurden – mit Ausnahme der von der Vorin- stanz bereits retournierten Einlegerakten – beigezogen (Urk. 1-4, 6-9, 11-16, 18- 21, 23-40). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozesslei- tende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Ge- setz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zu- lässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen, da der Beklagte gegen das Urteil vom 22. Januar 2020 kein Rechtsmittel einlegen kann (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO), wenn der vorinstanzli- che Entscheid vom 1. April 2020 Bestand hat. 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). - 4 -
- Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien in der Verfügung vom 16. Oktober 2019 (Urk. 6) darauf hingewiesen worden, dass im weiteren Verlauf des Verfah- rens eine Zustellung durch das Gericht am siebten Tag nach dem Zustellversuch als zugestellt gelte, sofern die Sendung nicht innerhalb der Abholfrist abgeholt werde (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Der Beklagte habe diese Verfügung am 23. Ok- tober 2019 erhalten und habe dies auf dem Empfangsschein (Urk. 7) bestätigt. Somit habe er Kenntnis vom Verfahren und dem Hinweis auf die Zustellfiktion ge- habt. Das Urteil vom 22. Januar 2020 sei dem Beklagten am 24. Januar 2020 zu- geschickt worden und sei ab dem 27. Januar 2020 bei der Post zur Abholung be- reitgelegen (Urk. 27). Unter Berücksichtigung der Zustellfiktion gelte das Urteil am siebten Tag nach dem Zustellversuch und somit als am 3. Februar 2020 zuge- stellt. Daran ändere nichts, dass das Gericht dem Beklagten das Urteil am
- Februar 2020 nochmals zugestellt und dieser es am 2. März 2020 bei der Post abgeholt habe. Da das Urteil dem Beklagten als per 3. Februar 2020 zuge- stellt gelte, sei das Begründungsbegehren des Beklagten vom 10. März 2020 ver- spätet und deshalb abzuweisen (Urk. 39 S. 2 f.). 4.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Verfü- gung der Vorinstanz vom 1. April 2020, mit welcher das Begehren des Beklagten um Begründung des Urteils vom 22. Januar 2020 abgewiesen wurde. Infolgedes- sen ist auf diejenigen Ausführungen des Beklagten, welche sich gegen das Urteil vom 22. Januar 2020 richten, nicht weiter einzugehen. 4.2. In Bezug auf die Abweisung des Begründungsbegehrens bringt der Beklagte lediglich vor, er habe dem Vorderrichter mitgeteilt, dass er in D._____ arbeite und auch am Wochenende nicht nach Hause nach E._____ komme, da er von Freitag bis Sonntagabend im Training sei. Dementsprechend sei er zwei Wochen in D._____ geblieben, da zu Hause in E._____ niemand auf ihn gewartet habe, und habe deshalb seine Post nicht bearbeiten können. Die Frist habe aber ohnehin erst zu laufen begonnen, als er die Sendung bei der Post abgeholt habe (Urk. 41 S. 3). 4.3. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise auf die geltend gemachte Mittei- lung des Beklagten an die Vorinstanz. Anlässlich der Hauptverhandlung hatte er - 5 - vielmehr vorgebracht, er arbeite zwar in D._____, wohne aber in Zürich und be- absichtige, weiterhin in Zürich wohnhaft zu bleiben (Prot. I S. 8). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, der Beklagte habe seinen Wohnsitz weiterhin in E._____, und ihm das Urteil vom 22. Januar 2020 an seine dortige (im Übrigen nach wie vor aktuelle) Wohnadresse zustellte. 4.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen, der Beklagte habe vom laufenden Verfah- ren gewusst und sei überdies in der Verfügung vom 16. Oktober 2019 (Urk. 6) da- rauf hingewiesen worden, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Zustel- lung durch das Gericht am siebten Tag nach dem Zustellversuch als zugestellt gelte, sofern die Sendung nicht innerhalb der Abholfrist abgeholt werde (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), stellt der Beklagte zu Recht nicht in Abrede. Seine Rüge, die Frist für das Begehren um Begründung habe erst zu laufen begonnen, als er die Sendung bei der Post abgeholt habe (Urk. 41 S. 3), erweist sich daher als offen- sichtlich unbegründet: Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, gilt eine Postsen- dung des Gerichts, welche nicht abgeholt worden ist, als am siebten Tag nach dem (ersten) erfolglosen Zustellversuch zugestellt, sofern der Empfänger mit ei- ner Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Massgebend ist somit einzig, dass der Beklagte vom laufenden Verfahren wusste und daher mit Zustel- lungen des Gerichts rechnen musste, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass das Urteil vom 22. Januar 2020 als am 3. Februar 2020 zugestellt gilt. In der Folge ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das erst am 10. März 2020 gestellte Begehren um Begründung als verspätet betrachtete. Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
- Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war, wie aufgezeigt, von vorn- herein aussichtslos, weshalb dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung) nicht gewährt werden kann. - 6 - 6.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 600.– festzusetzen. 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klä- gerin mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
- Der Antrag des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 41, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 7 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: rl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ200005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 30. Oktober 2020 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Unterhalt (Begründung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. April 2020 (FK190033-I)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) ist der Vater der Klä- gerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin; Urk. 9). Mit Eingabe vom 7. Ok- tober 2019 machte die Klägerin bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilli- gung vom 9. August 2019 eine Klage auf Unterhalt gegen den Beklagten anhän- gig (Urk. 1 und 2). Die Hauptverhandlung fand am 22. Januar 2020 in Anwesen- heit des Beklagten sowie der Mutter und der Vertreterin der Klägerin statt (Prot. I S. 5 ff.). Gleichentags erliess die Vorinstanz ein unbegründetes Urteil (Urk. 26), welches vom Beklagten nicht bei der Post abgeholt wurde (Urk. 27 S. 2). Am
24. Februar 2020 erkundigte sich der Beklagte bei der Vorinstanz, weshalb ihm seine Unterlagen zurückgeschickt worden seien, worauf die Vorinstanz ihm das Urteil vom 22. Januar 2020 erneut zusandte (Urk. 28 und Urk. 27 S. 3). Mit Ein- gabe vom 10. März 2020 teilte der Beklagte der Vorinstanz mit, dass er Berufung einlegen wolle (Urk. 31). Die Vorinstanz nahm dies als sinngemässen Antrag um Begründung des Entscheids vom 22. Januar 2020 entgegen (Urk. 39 S. 2). Am
1. April 2020 erliess sie folgende Verfügung (Urk. 39 S. 3):
1. Das Begehren des Beklagten um Begründung des Urteils wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. (Schriftliche Mitteilung)
5. (Berufung: 30 Tage) 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 24. April 2020 (Datum Poststempel: 28. April 2020) Berufung (Urk. 41). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich allerdings um eine prozessleitende Verfügung, welche entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen mit Beschwerde anzufechten gewesen wäre (BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 239 N 25; ZK ZPO-Staehelin, Art. 239 N 32). Dementsprechend wurde die Eingabe des Beklagten als Be- schwerde entgegengenommen. Der Beklagte durfte sich sodann als juristischer Laie auf die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz verlassen, weshalb ihm aus
- 3 - der falsch angegebenen Rechtsmittelfrist kein Nachteil erwachsen darf und die Beschwerde nach Treu und Glauben als rechtzeitig erfolgt anzusehen ist. 1.3. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 wurde der Beklagte aufgefordert, seine Eingabe vom 24. April 2020 zu unterzeichnen und einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten (Urk. 46). Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 (Datum Poststempel:
29. Mai 2020) reichte der Beklagte innert angesetzter Frist ein unterzeichnetes Exemplar seiner Beschwerde nach und ersuchte sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands; Urk. 48 und 49). Am 29. Juni 2020 leistete er den einverlangten Kostenvorschuss (Urk. 50). Die vorinstanzlichen Akten wurden – mit Ausnahme der von der Vorin- stanz bereits retournierten Einlegerakten – beigezogen (Urk. 1-4, 6-9, 11-16, 18- 21, 23-40). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozesslei- tende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Ge- setz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zu- lässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen, da der Beklagte gegen das Urteil vom 22. Januar 2020 kein Rechtsmittel einlegen kann (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO), wenn der vorinstanzli- che Entscheid vom 1. April 2020 Bestand hat. 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
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3. Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien in der Verfügung vom 16. Oktober 2019 (Urk. 6) darauf hingewiesen worden, dass im weiteren Verlauf des Verfah- rens eine Zustellung durch das Gericht am siebten Tag nach dem Zustellversuch als zugestellt gelte, sofern die Sendung nicht innerhalb der Abholfrist abgeholt werde (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Der Beklagte habe diese Verfügung am 23. Ok- tober 2019 erhalten und habe dies auf dem Empfangsschein (Urk. 7) bestätigt. Somit habe er Kenntnis vom Verfahren und dem Hinweis auf die Zustellfiktion ge- habt. Das Urteil vom 22. Januar 2020 sei dem Beklagten am 24. Januar 2020 zu- geschickt worden und sei ab dem 27. Januar 2020 bei der Post zur Abholung be- reitgelegen (Urk. 27). Unter Berücksichtigung der Zustellfiktion gelte das Urteil am siebten Tag nach dem Zustellversuch und somit als am 3. Februar 2020 zuge- stellt. Daran ändere nichts, dass das Gericht dem Beklagten das Urteil am
24. Februar 2020 nochmals zugestellt und dieser es am 2. März 2020 bei der Post abgeholt habe. Da das Urteil dem Beklagten als per 3. Februar 2020 zuge- stellt gelte, sei das Begründungsbegehren des Beklagten vom 10. März 2020 ver- spätet und deshalb abzuweisen (Urk. 39 S. 2 f.). 4.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Verfü- gung der Vorinstanz vom 1. April 2020, mit welcher das Begehren des Beklagten um Begründung des Urteils vom 22. Januar 2020 abgewiesen wurde. Infolgedes- sen ist auf diejenigen Ausführungen des Beklagten, welche sich gegen das Urteil vom 22. Januar 2020 richten, nicht weiter einzugehen. 4.2. In Bezug auf die Abweisung des Begründungsbegehrens bringt der Beklagte lediglich vor, er habe dem Vorderrichter mitgeteilt, dass er in D._____ arbeite und auch am Wochenende nicht nach Hause nach E._____ komme, da er von Freitag bis Sonntagabend im Training sei. Dementsprechend sei er zwei Wochen in D._____ geblieben, da zu Hause in E._____ niemand auf ihn gewartet habe, und habe deshalb seine Post nicht bearbeiten können. Die Frist habe aber ohnehin erst zu laufen begonnen, als er die Sendung bei der Post abgeholt habe (Urk. 41 S. 3). 4.3. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise auf die geltend gemachte Mittei- lung des Beklagten an die Vorinstanz. Anlässlich der Hauptverhandlung hatte er
- 5 - vielmehr vorgebracht, er arbeite zwar in D._____, wohne aber in Zürich und be- absichtige, weiterhin in Zürich wohnhaft zu bleiben (Prot. I S. 8). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, der Beklagte habe seinen Wohnsitz weiterhin in E._____, und ihm das Urteil vom 22. Januar 2020 an seine dortige (im Übrigen nach wie vor aktuelle) Wohnadresse zustellte. 4.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen, der Beklagte habe vom laufenden Verfah- ren gewusst und sei überdies in der Verfügung vom 16. Oktober 2019 (Urk. 6) da- rauf hingewiesen worden, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Zustel- lung durch das Gericht am siebten Tag nach dem Zustellversuch als zugestellt gelte, sofern die Sendung nicht innerhalb der Abholfrist abgeholt werde (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), stellt der Beklagte zu Recht nicht in Abrede. Seine Rüge, die Frist für das Begehren um Begründung habe erst zu laufen begonnen, als er die Sendung bei der Post abgeholt habe (Urk. 41 S. 3), erweist sich daher als offen- sichtlich unbegründet: Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, gilt eine Postsen- dung des Gerichts, welche nicht abgeholt worden ist, als am siebten Tag nach dem (ersten) erfolglosen Zustellversuch zugestellt, sofern der Empfänger mit ei- ner Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Massgebend ist somit einzig, dass der Beklagte vom laufenden Verfahren wusste und daher mit Zustel- lungen des Gerichts rechnen musste, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass das Urteil vom 22. Januar 2020 als am 3. Februar 2020 zugestellt gilt. In der Folge ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das erst am 10. März 2020 gestellte Begehren um Begründung als verspätet betrachtete. Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war, wie aufgezeigt, von vorn- herein aussichtslos, weshalb dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung) nicht gewährt werden kann.
- 6 - 6.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 600.– festzusetzen. 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klä- gerin mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Der Antrag des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 41, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: rl