Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Klägerin 2 und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Klägerin 2) sowie der Beklagte und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beklagter) sind die unverheirate- ten Eltern von C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am tt.mm.2014. Der Be- klagte anerkannte C._____ am 8. April 2014 als seine Tochter (Urk. 7/1). Am
9. März 2015 beantragte er bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend: KESB) die gemeinsame elterliche Sorge für C._____, mit welcher die Klägerin 2 nicht einverstanden war (Urk. 7/7-153). Mit Beschluss vom 11. Mai 2017 schrieb die KESB das Verfahren ab (Urk. 7/145), weil C._____, vertreten durch die Klägerin 2, mit Schlichtungsgesuch vom 6. März 2017 eine Unterhaltsklage gegen den Beklagten rechtshängig gemacht hatte (Urk. 1 und Urk. 7/128). Die Klage wurde am 11. Juli 2017 bei der Vorinstanz eingereicht (Urk. 2), woraufhin der Beklagte mit Eingabe vom 8. November 2017 Widerklage in Bezug auf die übrigen Kinderbelange erhob (Urk. 16). Nach dem Teilurteil der Vorinstanz vom 30. Januar 2019 (Urk. 151) und dem entsprechenden Berufungs- entscheid der hiesigen Kammer vom 30. Juli 2019 (Urk. 158) erging unter dem
E. 1.2 Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 erhob die Klägerin 2 innert Frist (vgl. Urk. 177) Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Teilurteils vom
E. 1.3 Auf Ersuchen des Beklagten (Urk. 186) und nach fristgerechtem Eingang des mit Verfügung vom 8. Mai 2020 eingeforderten Kostenvorschusses (Urk. 184 und Urk. 187) wurde mit Beschluss vom 2. Juni 2020 von der Rechtskraft der Dis- positiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils Vormerk genommen (Urk. 188). Die Beschwerdeantwortschrift vom 3. August 2020 (Urk. 190) wurde innert der mit Verfügung vom 18. Juni 2020 angesetzten Frist (Urk. 189) erstattet und der Klä- gerin 2 mit Verfügung vom 18. August 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 191). Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif.
2. Prozessuales
E. 2 Es sei Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es seien die Kos- ten des vorinstanzlichen Verfahrens (von maximal CHF 5'943.00) der Klägerin 2 und Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 2'971.50 (entsprechend 1/2) und dem Be- klagten im Umfang von CHF 2'971.50 (entsprechend 1/2) aufzuerlegen.
E. 2.1 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und des- sen Fehlerhaftigkeit konkret aufzuzeigen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht nicht geprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
E. 2.2 Im Beschwerdeverfahren können keine neuen Tatsachenbehauptungen auf- gestellt und keine neuen Beweismittel eingereicht werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO);
- 4 - was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann somit im Be- schwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte als auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 4).
3. Vorinstanzliche Entscheidgebühr
E. 3 Es sei Dispositiv Ziffer 6 des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben und es seien keine Parteientschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen.
E. 3.1 Die Klägerin 2 wendet sich gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die Beurteilung der im angefochtenen Teilurteil abgehandelten Unterhaltsfra- ge als aufwendig gestaltet habe (Urk. 180 S. 7). Gleichwohl geht sie in der Folge selbst von der Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 GebV OG aus (Urk. 180 S. 9 f.), was nach dem Wortlaut der erwähnten Bestimmung voraussetzt, dass über vermö- gensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden ist, die das Verfahren aufwendig gestalten.
E. 3.2 Ungeachtet des erwähnten Widerspruchs irrt die Klägerin 2 in der Annahme, mit der im Teilurteil vom 30. Januar 2019 festgelegten Entscheidgebühr seien sämtliche bis dahin angefallene Aufwendungen des Gerichts abgegolten worden (Urk. 180 S. 6 f.). Diese Entscheidgebühr war einzig für Aufwendungen geschul- det, welche aufgrund der im Urteil abgehandelten Punkte entstandenen waren. Folglich gilt es die Entscheidgebühr des angefochtenen Urteils unter Berücksich- tigung von sämtlichen von der Klägerin 2 in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 180 S. 5 f.) zutreffend aufgeführten Verhandlungen und Schriftsätzen zu bemessen, soweit diese nicht ausschliesslich vorsorgliche Massnahmen betrafen (vgl. Prot. VI S. 3 ff., S. 62 ff. und S. 98 ff. sowie Urk. 21, Urk. 23, Urk. 140, Urk. 142 und Urk. 165). Bereits aufgrund dessen ist von einem aufwendigen Verfahren auszugehen. Einen gegenteiligen Schluss lässt auch der Aktenumfang nicht zu, zumal ein klar überwiegender Teil der von den Parteien eingereichten Urkunden (naturgemäss) den Unterhalt betrifft. Die anderslautende Behauptung der Kläge- rin 2 (Urk. 180 S. 7) ist insoweit unzutreffend. Der Arbeitsaufwand für die sieben Phasen umfassende Bedarfsberechnung (Urk. 181 S. 5 ff.) und das sich aus vier unterschiedlichen Quellen zusammensetzende und für sieben unterschiedliche Zeiträume errechnete Einkommen des Beklagten (Urk. 181 S. 17 f.) erscheint be-
- 5 - trächtlich. Daran vermag auch die Behauptung, dass im Unterhaltspunkt nie Ver- gleichsbemühungen unternommen wurden (Urk. 180 S. 7) und dass die Verhand- lung vom 9. Dezember 2019 abweichend vom Protokoll bereits um 13:00 Uhr ge- endet habe (Urk. 180 S. 6), nichts zu ändern, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
E. 3.3 Schliesslich sei bemerkt, dass sich aus der zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Entscheidgebühr des Teilurteils vom 30. Januar 2019 weder etwas zur Höhe der Kosten des angefochtenen Entscheids, noch zum damit in Zusam- menhang stehenden Aufwand ableiten lässt. Zusammenfassend ist der dem an- gefochtenen Entscheid zugrunde liegende Aufwand nach dem Gesagten als überdurchschnittlich zu qualifizieren.
E. 3.4 Unbestrittenermassen ist vorliegend insgesamt von einer nicht vermögens- rechtlichen Streitigkeit auszugehen. Mit der Vorinstanz und letztlich auch mit der Klägerin 2 ist der von § 5 Abs. 1 GebV OG bei Fr. 13'000.– begrenzte Gebühren- rahmen indes aufgrund der vorstehend abgehandelten Umstände nach § 5 Abs. 2 GebV OG bis zu jenem Betrag zu erweitern, welcher für die Unterhaltsklage allei- ne zu erheben gewesen wäre.
E. 3.5 Streitwertberechnung Zu Recht bemerkt die Klägerin 2, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Streitwerts fälschlicherweise von einem von ihr geforderten Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'613.– ausgegangen ist (Urk. 180 S. 8). Zutreffend erscheint indes auch der Einwand des Beklagten, wonach die von der Klägerin 2 vorgenommene betrags- mässige Reduktion des Rechtsbegehrens als Klagerückzug zu qualifizieren ist (Urk. 190 S. 5). Richtigerweise ist der Streitwert demzufolge gestützt auf den ur- sprünglich eingeklagten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 3'480.– zu errechnen (vgl. Urk. 21 S. 4). Nicht beanstandet werden kann der vorinstanzlich angenom- mene ungefähre Zeitpunkt des Endes der Erstausbildung von C._____. Entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 190 S. 5) erscheint die Annahme eines Hoch- schulstudiums genauso hypothetisch wie jene einer Lehre, weshalb unter den konkreten Umständen für die Streitwertberechnung der kürzeren Zeitspanne der
- 6 - Vorzug zu geben ist. Der Streitwert der Unterhaltsklage beläuft sich nach den gemachten Erwägungen auf Fr. 668'160.– (Fr. 3'480.– x 12 x 16).
E. 3.6 Entsprechend dem vorstehend errechneten Streitwert von Fr. 668'160.– ist von einer Grundgebühr von Fr. 24'113.– auszugehen, welche es aufgrund des wiederkehrenden Charakters der Unterhaltszahlungen und der konkret damit ver- bundenen Erleichterungen gemäss § 4 Abs. 3 GebV OG zu reduzieren gilt. Eine Reduktion um einen Drittel auf Fr. 16'075.45 erscheint dabei als angemessen.
E. 3.7 Da sich das Verfahren nicht nur hinsichtlich des Unterhalts als aufwendig gestaltete, sondern auch die übrigen Kinderbelange bereits wegen der diversen teils superprovisorischen Massnahmebegehren als überdurchschnittlichen auf- wendig zu qualifizieren sind, erscheint es angemessen, je die Hälfte des Auf- wands beim jeweiligen Teilurteil zu verorten. Dies legt namentlich auch der Um- stand nahe, dass betreffend den Unterhalt zwar keine vorsorglichen Massnahme- begehren zu entscheiden waren, jedoch im Nachgang zum ersten Teilurteil eine weitere Verhandlung mitsamt Parteibefragung notwendig war. Bei der Entscheid- gebühr des angefochtenen Urteils gilt es demzufolge nur noch die Hälfte des ins- gesamt angefallenen Aufwands zu berücksichtigen bzw. die vorstehend errechne- te Gesamtgebühr ist für das angefochtene Teilurteil um die Hälfte auf Fr. 8'037.65 zu reduzieren.
E. 3.8 Angesichts des Umstands, dass das Verfahren zufolge des teilweisen Kla- gerückzugs partiell ohne Anspruchsprüfung zu erledigen war, rechtfertigt sich eine Herabsetzung der Gebühr um rund Fr. 1'000.– (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Weitere Reduktionen erscheinen vorliegend nicht angezeigt. Namentlich gilt es, entgegen der Klägerin 2 (Urk. 180 S. 10), die Entscheidgebühr des ersten Teilentscheids nicht zusätzlich reduzierend zu berücksichtigen, zumal in diesem Zusammenhang bereits eine hälftige Reduktion erfolgte. Zusammenfassend ist demnach festzu- halten, dass vorliegend eine Entscheidgebühr von gerundet Fr. 7'000.– als ange- messen erscheint.
- 7 -
4. Pauschale für das Schlichtungsverfahren Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit die Klägerin 2 in Abände- rung des angefochtenen Entscheids verlangt, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr die Hälfte der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 325.– zu ersetzen. Gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO entfällt ein Schlichtungsverfahren bei einer Klage über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die KESB angerufen hat. Zutreffend bemerkt die Klägerin 2 diesbe- züglich, dass erst ein Vermittlungsversuch der KESB im Unterhaltspunkt ein Schlichtungsverfahren entfallen lässt (Urk. 180 S. 12; vgl. auch: OGer ZH LZ190010 vom 5. September 2019, E. IV.1.3). Das vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang geforderte minimale vermittelnde Element im Sinne einer Gele- genheit sich einvernehmlich über den Kinderunterhalt einigen zu können (BGer 5A_459/2019 vom 26. November 2019, E. 3.3.1 und E. 5.3), lag vorliegend belegtermassen vor, was von der KESB entsprechend dokumentiert und auch ex- plizit bestätigt wurde (Urk. 7/6, Urk. 7/14 Urk. 7/16-20, Urk. 7/131, Urk. 7/135 und Urk. 7/143). Die anderslautenden Erwägungen im Teilurteil vom 30. Januar 2019 (Urk. 151 S. 13 f.) erweisen sich insofern als unzutreffend. Von der Einleitung ei- nes Schlichtungsverfahrens hätte vorliegend abgesehen werden können. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beklagten im angefochte- nen Entscheid nicht dazu verpflichtete, der Klägerin 2 einen Teil der Pauschale für das Schlichtungsverfahren zu ersetzen. Die Beschwerde ist diesbezüglich folglich abzuweisen.
E. 4 Es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Klägerin 2 und Beschwerdeführerin die Hälfte der von ihr bezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 650.00, d.h. den Betrag von CHF 325.00 zu bezahlen.
E. 5 Parteientschädigung
E. 5.1 Wie bereits festgehalten, erweist sich die Beschwerde hinsichtlich des von der Vorinstanz errechneten Streitwerts als begründet. Entsprechend wirkt sich dieser Umstand auch auf die Höhe und Verteilung der Parteientschädigung aus, weshalb nachfolgend entsprechende Anpassungen abzuhandeln sind.
E. 5.2 Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 2 AnwGebV in Ver- bindung mit § 4 Abs. 1 und 3 AnwGebV zu ermitteln. Gestützt auf den Streitwert von Fr. 668'160.– und nach Reduktion um einen Drittel aufgrund des wiederkeh-
- 8 - renden Charakters der Unterhaltsbeiträge (§ 4 Abs. 3 AnwGebV) resultiert eine gerundete Parteientschädigung von Fr. 17'615.–. Dem über § 11 Abs. 1 Anw- GebV hinausgehenden Aufwand wird mit einem Pauschalzuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV von Fr. 2'000.– Rechnung getragen, sodass von einer Par- teientschädigung von Fr. 19'615.– auszugehen ist. Aufgrund des bereits vorgän- gig ergangenen Teilurteils über die übrigen Kinderbelange, welchem – wie bereits erwähnt – rund die Hälfte des Gesamtaufwands zugeschrieben werden muss, ist die errechnete Parteientschädigung um die Hälfte auf rund Fr. 9'800.– zu reduzie- ren.
E. 6 Liquidation der erstinstanzlichen Prozesskosten In Anbetracht der mit dem angefochtenen Urteil für den Zeitraum von 16 Jahren gesprochenen Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 275'260.– (9 x Fr. 2'043.– + 19 x Fr. 2'424.– + 24 x Fr. 1'604.– + 43 x Fr. 1'293.– + 24 x Fr. 1'427.– + 5 x Fr. 1'393.– + 67 x Fr. 1'127.– [Urk. 181 S. 21]), der von der Klägerin 2 für besag- ten Zeitraum in ihrer Klagebegründung (Urk. 21 S. 4) geforderten Unterhaltsbei- träge von Fr. 668'160.– (Fr. 3'480.– x 12 x 16) und den entsprechenden Anträgen des Beklagten (Urk. 142 S. 3), gemäss welchen er zur Zahlung von Unterhaltsbei- trägen von insgesamt Fr. 124'200.– (41 x Fr. 1'200.– + 150 x Fr. 500.–) verpflich- tet werden sollte, ist ein Unterliegen der Klägerin 2 über den vorinstanzlichen Ver- teilschlüssel hinaus zu konstatieren. Demnach hat es mit der vorinstanzlichen Kostenverlegung sein Bewenden. Zudem ist die Klägerin 2 zu verpflichten dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine auf einen Drittel reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 3'267.–, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 251.55), mithin insgesamt Fr. 3'518.55 zu bezahlen.
E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens
E. 7.1 Die Klägerin 2 beantragt die Reduktion der ihr auferlegten erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 9'500.– auf Fr. 2'971.50, das Absehen von der Zuspre- chung einer Parteientschädigung sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Be- zahlung der Hälfte der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 325.– (Urk. 180 S. 2). Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beläuft
- 9 - sich folglich auf Fr. 12'202.95 (Fr. 9'500.– - Fr. 2'971.50 [Entscheidgebühr] + Fr. 4'967.– [Parteientschädigung] + Fr. 382.45 [7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 4'967.–] + 325.– [hälftige Pauschale für das Schlichtungsverfahren]). Gestützt auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG sowie § 13 Abs. 1 und 2 GebV OG ist ent- sprechend dem vorerwähnten Streitwert eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– festzusetzen und in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AnweGebV und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV von einer Parteientschädigung von Fr. 2'700.– auszugehen.
E. 7.2 Da die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist und der Klägerin 2 mit nach- folgendem Erkenntnis die erstinstanzliche Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 4'667.– aufzuerlegen und sie zu verpflichten ist, dem Beklagten für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'518.55 (7.7 % Mehrwert- steuer inklusive) zu bezahlen, hält sich Obsiegen und Unterliegen die Waage, weshalb die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens hälftig zu verlegen ist. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 6 des Teilurteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 2. März 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen sind vorbehalten.
- Diese Kosten werden der Klägerin 2 im Umfang von Fr. 4'667.– (ent- sprechend 2/3) und dem Beklagten im Umfang von Fr. 2'333.– (ent- sprechend 1/3) auferlegt.
- Die Klägerin 2 wird verpflichtet, dem Beklagten eine (reduzierte) Par- teientschädigung von Fr. 3'518.55 zu bezahlen."
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. - 10 -
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 den geleis- teten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'000.– zu ersetzen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'202.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. September 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer MLaw H. Schinz versandt am: lb
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ200004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Schinz Urteil vom 21. September 2020 in Sachen
1. ...
2. A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Unterhalt (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 2. März 2020 (FP170129-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1 Die Klägerin 2 und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Klägerin 2) sowie der Beklagte und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beklagter) sind die unverheirate- ten Eltern von C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am tt.mm.2014. Der Be- klagte anerkannte C._____ am 8. April 2014 als seine Tochter (Urk. 7/1). Am
9. März 2015 beantragte er bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend: KESB) die gemeinsame elterliche Sorge für C._____, mit welcher die Klägerin 2 nicht einverstanden war (Urk. 7/7-153). Mit Beschluss vom 11. Mai 2017 schrieb die KESB das Verfahren ab (Urk. 7/145), weil C._____, vertreten durch die Klägerin 2, mit Schlichtungsgesuch vom 6. März 2017 eine Unterhaltsklage gegen den Beklagten rechtshängig gemacht hatte (Urk. 1 und Urk. 7/128). Die Klage wurde am 11. Juli 2017 bei der Vorinstanz eingereicht (Urk. 2), woraufhin der Beklagte mit Eingabe vom 8. November 2017 Widerklage in Bezug auf die übrigen Kinderbelange erhob (Urk. 16). Nach dem Teilurteil der Vorinstanz vom 30. Januar 2019 (Urk. 151) und dem entsprechenden Berufungs- entscheid der hiesigen Kammer vom 30. Juli 2019 (Urk. 158) erging unter dem
2. März 2020 das vorliegend angefochtene Teilurteil (Urk. 175 = Urk. 181). Unter anderem wurde darin die Entscheidgebühr von Fr. 14'250.– zu zwei Dritteln zu Lasten der Klägerin 2 und zu einem Drittel zu Lasten des Beklagten liquidiert und die Klägerin 2 zudem verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 4'967.–, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen (Urk. 181 S. 22). Für den weiteren Verfahrensverlauf sei auf erwähnte Entscheide verwiesen. 1.2 Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 erhob die Klägerin 2 innert Frist (vgl. Urk. 177) Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Teilurteils vom
2. März 2020 und stellte nachfolgende Rechtsbegehren (Urk. 180 S. 2): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei die Ent- scheidgebühr für das vorinstanzliche Verfahren betreffend Unterhalt auf maximal CHF 5'943.00 festzulegen.
- 3 -
2. Es sei Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es seien die Kos- ten des vorinstanzlichen Verfahrens (von maximal CHF 5'943.00) der Klägerin 2 und Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 2'971.50 (entsprechend 1/2) und dem Be- klagten im Umfang von CHF 2'971.50 (entsprechend 1/2) aufzuerlegen.
3. Es sei Dispositiv Ziffer 6 des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben und es seien keine Parteientschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen.
4. Es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Klägerin 2 und Beschwerdeführerin die Hälfte der von ihr bezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 650.00, d.h. den Betrag von CHF 325.00 zu bezahlen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt. zulasten des Beklagten und Beschwerdegegners." 1.3 Auf Ersuchen des Beklagten (Urk. 186) und nach fristgerechtem Eingang des mit Verfügung vom 8. Mai 2020 eingeforderten Kostenvorschusses (Urk. 184 und Urk. 187) wurde mit Beschluss vom 2. Juni 2020 von der Rechtskraft der Dis- positiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils Vormerk genommen (Urk. 188). Die Beschwerdeantwortschrift vom 3. August 2020 (Urk. 190) wurde innert der mit Verfügung vom 18. Juni 2020 angesetzten Frist (Urk. 189) erstattet und der Klä- gerin 2 mit Verfügung vom 18. August 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 191). Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif.
2. Prozessuales 2.1 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und des- sen Fehlerhaftigkeit konkret aufzuzeigen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht nicht geprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. 2.2 Im Beschwerdeverfahren können keine neuen Tatsachenbehauptungen auf- gestellt und keine neuen Beweismittel eingereicht werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO);
- 4 - was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann somit im Be- schwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte als auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 4).
3. Vorinstanzliche Entscheidgebühr 3.1 Die Klägerin 2 wendet sich gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die Beurteilung der im angefochtenen Teilurteil abgehandelten Unterhaltsfra- ge als aufwendig gestaltet habe (Urk. 180 S. 7). Gleichwohl geht sie in der Folge selbst von der Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 GebV OG aus (Urk. 180 S. 9 f.), was nach dem Wortlaut der erwähnten Bestimmung voraussetzt, dass über vermö- gensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden ist, die das Verfahren aufwendig gestalten. 3.2 Ungeachtet des erwähnten Widerspruchs irrt die Klägerin 2 in der Annahme, mit der im Teilurteil vom 30. Januar 2019 festgelegten Entscheidgebühr seien sämtliche bis dahin angefallene Aufwendungen des Gerichts abgegolten worden (Urk. 180 S. 6 f.). Diese Entscheidgebühr war einzig für Aufwendungen geschul- det, welche aufgrund der im Urteil abgehandelten Punkte entstandenen waren. Folglich gilt es die Entscheidgebühr des angefochtenen Urteils unter Berücksich- tigung von sämtlichen von der Klägerin 2 in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 180 S. 5 f.) zutreffend aufgeführten Verhandlungen und Schriftsätzen zu bemessen, soweit diese nicht ausschliesslich vorsorgliche Massnahmen betrafen (vgl. Prot. VI S. 3 ff., S. 62 ff. und S. 98 ff. sowie Urk. 21, Urk. 23, Urk. 140, Urk. 142 und Urk. 165). Bereits aufgrund dessen ist von einem aufwendigen Verfahren auszugehen. Einen gegenteiligen Schluss lässt auch der Aktenumfang nicht zu, zumal ein klar überwiegender Teil der von den Parteien eingereichten Urkunden (naturgemäss) den Unterhalt betrifft. Die anderslautende Behauptung der Kläge- rin 2 (Urk. 180 S. 7) ist insoweit unzutreffend. Der Arbeitsaufwand für die sieben Phasen umfassende Bedarfsberechnung (Urk. 181 S. 5 ff.) und das sich aus vier unterschiedlichen Quellen zusammensetzende und für sieben unterschiedliche Zeiträume errechnete Einkommen des Beklagten (Urk. 181 S. 17 f.) erscheint be-
- 5 - trächtlich. Daran vermag auch die Behauptung, dass im Unterhaltspunkt nie Ver- gleichsbemühungen unternommen wurden (Urk. 180 S. 7) und dass die Verhand- lung vom 9. Dezember 2019 abweichend vom Protokoll bereits um 13:00 Uhr ge- endet habe (Urk. 180 S. 6), nichts zu ändern, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 3.3 Schliesslich sei bemerkt, dass sich aus der zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Entscheidgebühr des Teilurteils vom 30. Januar 2019 weder etwas zur Höhe der Kosten des angefochtenen Entscheids, noch zum damit in Zusam- menhang stehenden Aufwand ableiten lässt. Zusammenfassend ist der dem an- gefochtenen Entscheid zugrunde liegende Aufwand nach dem Gesagten als überdurchschnittlich zu qualifizieren. 3.4 Unbestrittenermassen ist vorliegend insgesamt von einer nicht vermögens- rechtlichen Streitigkeit auszugehen. Mit der Vorinstanz und letztlich auch mit der Klägerin 2 ist der von § 5 Abs. 1 GebV OG bei Fr. 13'000.– begrenzte Gebühren- rahmen indes aufgrund der vorstehend abgehandelten Umstände nach § 5 Abs. 2 GebV OG bis zu jenem Betrag zu erweitern, welcher für die Unterhaltsklage allei- ne zu erheben gewesen wäre. 3.5 Streitwertberechnung Zu Recht bemerkt die Klägerin 2, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Streitwerts fälschlicherweise von einem von ihr geforderten Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'613.– ausgegangen ist (Urk. 180 S. 8). Zutreffend erscheint indes auch der Einwand des Beklagten, wonach die von der Klägerin 2 vorgenommene betrags- mässige Reduktion des Rechtsbegehrens als Klagerückzug zu qualifizieren ist (Urk. 190 S. 5). Richtigerweise ist der Streitwert demzufolge gestützt auf den ur- sprünglich eingeklagten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 3'480.– zu errechnen (vgl. Urk. 21 S. 4). Nicht beanstandet werden kann der vorinstanzlich angenom- mene ungefähre Zeitpunkt des Endes der Erstausbildung von C._____. Entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 190 S. 5) erscheint die Annahme eines Hoch- schulstudiums genauso hypothetisch wie jene einer Lehre, weshalb unter den konkreten Umständen für die Streitwertberechnung der kürzeren Zeitspanne der
- 6 - Vorzug zu geben ist. Der Streitwert der Unterhaltsklage beläuft sich nach den gemachten Erwägungen auf Fr. 668'160.– (Fr. 3'480.– x 12 x 16). 3.6 Entsprechend dem vorstehend errechneten Streitwert von Fr. 668'160.– ist von einer Grundgebühr von Fr. 24'113.– auszugehen, welche es aufgrund des wiederkehrenden Charakters der Unterhaltszahlungen und der konkret damit ver- bundenen Erleichterungen gemäss § 4 Abs. 3 GebV OG zu reduzieren gilt. Eine Reduktion um einen Drittel auf Fr. 16'075.45 erscheint dabei als angemessen. 3.7 Da sich das Verfahren nicht nur hinsichtlich des Unterhalts als aufwendig gestaltete, sondern auch die übrigen Kinderbelange bereits wegen der diversen teils superprovisorischen Massnahmebegehren als überdurchschnittlichen auf- wendig zu qualifizieren sind, erscheint es angemessen, je die Hälfte des Auf- wands beim jeweiligen Teilurteil zu verorten. Dies legt namentlich auch der Um- stand nahe, dass betreffend den Unterhalt zwar keine vorsorglichen Massnahme- begehren zu entscheiden waren, jedoch im Nachgang zum ersten Teilurteil eine weitere Verhandlung mitsamt Parteibefragung notwendig war. Bei der Entscheid- gebühr des angefochtenen Urteils gilt es demzufolge nur noch die Hälfte des ins- gesamt angefallenen Aufwands zu berücksichtigen bzw. die vorstehend errechne- te Gesamtgebühr ist für das angefochtene Teilurteil um die Hälfte auf Fr. 8'037.65 zu reduzieren. 3.8 Angesichts des Umstands, dass das Verfahren zufolge des teilweisen Kla- gerückzugs partiell ohne Anspruchsprüfung zu erledigen war, rechtfertigt sich eine Herabsetzung der Gebühr um rund Fr. 1'000.– (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Weitere Reduktionen erscheinen vorliegend nicht angezeigt. Namentlich gilt es, entgegen der Klägerin 2 (Urk. 180 S. 10), die Entscheidgebühr des ersten Teilentscheids nicht zusätzlich reduzierend zu berücksichtigen, zumal in diesem Zusammenhang bereits eine hälftige Reduktion erfolgte. Zusammenfassend ist demnach festzu- halten, dass vorliegend eine Entscheidgebühr von gerundet Fr. 7'000.– als ange- messen erscheint.
- 7 -
4. Pauschale für das Schlichtungsverfahren Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit die Klägerin 2 in Abände- rung des angefochtenen Entscheids verlangt, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr die Hälfte der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 325.– zu ersetzen. Gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO entfällt ein Schlichtungsverfahren bei einer Klage über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die KESB angerufen hat. Zutreffend bemerkt die Klägerin 2 diesbe- züglich, dass erst ein Vermittlungsversuch der KESB im Unterhaltspunkt ein Schlichtungsverfahren entfallen lässt (Urk. 180 S. 12; vgl. auch: OGer ZH LZ190010 vom 5. September 2019, E. IV.1.3). Das vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang geforderte minimale vermittelnde Element im Sinne einer Gele- genheit sich einvernehmlich über den Kinderunterhalt einigen zu können (BGer 5A_459/2019 vom 26. November 2019, E. 3.3.1 und E. 5.3), lag vorliegend belegtermassen vor, was von der KESB entsprechend dokumentiert und auch ex- plizit bestätigt wurde (Urk. 7/6, Urk. 7/14 Urk. 7/16-20, Urk. 7/131, Urk. 7/135 und Urk. 7/143). Die anderslautenden Erwägungen im Teilurteil vom 30. Januar 2019 (Urk. 151 S. 13 f.) erweisen sich insofern als unzutreffend. Von der Einleitung ei- nes Schlichtungsverfahrens hätte vorliegend abgesehen werden können. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beklagten im angefochte- nen Entscheid nicht dazu verpflichtete, der Klägerin 2 einen Teil der Pauschale für das Schlichtungsverfahren zu ersetzen. Die Beschwerde ist diesbezüglich folglich abzuweisen.
5. Parteientschädigung 5.1 Wie bereits festgehalten, erweist sich die Beschwerde hinsichtlich des von der Vorinstanz errechneten Streitwerts als begründet. Entsprechend wirkt sich dieser Umstand auch auf die Höhe und Verteilung der Parteientschädigung aus, weshalb nachfolgend entsprechende Anpassungen abzuhandeln sind. 5.2 Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 2 AnwGebV in Ver- bindung mit § 4 Abs. 1 und 3 AnwGebV zu ermitteln. Gestützt auf den Streitwert von Fr. 668'160.– und nach Reduktion um einen Drittel aufgrund des wiederkeh-
- 8 - renden Charakters der Unterhaltsbeiträge (§ 4 Abs. 3 AnwGebV) resultiert eine gerundete Parteientschädigung von Fr. 17'615.–. Dem über § 11 Abs. 1 Anw- GebV hinausgehenden Aufwand wird mit einem Pauschalzuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV von Fr. 2'000.– Rechnung getragen, sodass von einer Par- teientschädigung von Fr. 19'615.– auszugehen ist. Aufgrund des bereits vorgän- gig ergangenen Teilurteils über die übrigen Kinderbelange, welchem – wie bereits erwähnt – rund die Hälfte des Gesamtaufwands zugeschrieben werden muss, ist die errechnete Parteientschädigung um die Hälfte auf rund Fr. 9'800.– zu reduzie- ren.
6. Liquidation der erstinstanzlichen Prozesskosten In Anbetracht der mit dem angefochtenen Urteil für den Zeitraum von 16 Jahren gesprochenen Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 275'260.– (9 x Fr. 2'043.– + 19 x Fr. 2'424.– + 24 x Fr. 1'604.– + 43 x Fr. 1'293.– + 24 x Fr. 1'427.– + 5 x Fr. 1'393.– + 67 x Fr. 1'127.– [Urk. 181 S. 21]), der von der Klägerin 2 für besag- ten Zeitraum in ihrer Klagebegründung (Urk. 21 S. 4) geforderten Unterhaltsbei- träge von Fr. 668'160.– (Fr. 3'480.– x 12 x 16) und den entsprechenden Anträgen des Beklagten (Urk. 142 S. 3), gemäss welchen er zur Zahlung von Unterhaltsbei- trägen von insgesamt Fr. 124'200.– (41 x Fr. 1'200.– + 150 x Fr. 500.–) verpflich- tet werden sollte, ist ein Unterliegen der Klägerin 2 über den vorinstanzlichen Ver- teilschlüssel hinaus zu konstatieren. Demnach hat es mit der vorinstanzlichen Kostenverlegung sein Bewenden. Zudem ist die Klägerin 2 zu verpflichten dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine auf einen Drittel reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 3'267.–, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 251.55), mithin insgesamt Fr. 3'518.55 zu bezahlen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens 7.1 Die Klägerin 2 beantragt die Reduktion der ihr auferlegten erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 9'500.– auf Fr. 2'971.50, das Absehen von der Zuspre- chung einer Parteientschädigung sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Be- zahlung der Hälfte der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 325.– (Urk. 180 S. 2). Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beläuft
- 9 - sich folglich auf Fr. 12'202.95 (Fr. 9'500.– - Fr. 2'971.50 [Entscheidgebühr] + Fr. 4'967.– [Parteientschädigung] + Fr. 382.45 [7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 4'967.–] + 325.– [hälftige Pauschale für das Schlichtungsverfahren]). Gestützt auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG sowie § 13 Abs. 1 und 2 GebV OG ist ent- sprechend dem vorerwähnten Streitwert eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– festzusetzen und in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AnweGebV und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV von einer Parteientschädigung von Fr. 2'700.– auszugehen. 7.2 Da die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist und der Klägerin 2 mit nach- folgendem Erkenntnis die erstinstanzliche Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 4'667.– aufzuerlegen und sie zu verpflichten ist, dem Beklagten für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'518.55 (7.7 % Mehrwert- steuer inklusive) zu bezahlen, hält sich Obsiegen und Unterliegen die Waage, weshalb die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens hälftig zu verlegen ist. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 6 des Teilurteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 2. März 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen sind vorbehalten.
4. Diese Kosten werden der Klägerin 2 im Umfang von Fr. 4'667.– (ent- sprechend 2/3) und dem Beklagten im Umfang von Fr. 2'333.– (ent- sprechend 1/3) auferlegt.
6. Die Klägerin 2 wird verpflichtet, dem Beklagten eine (reduzierte) Par- teientschädigung von Fr. 3'518.55 zu bezahlen."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
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4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 den geleis- teten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'000.– zu ersetzen.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'202.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. September 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer MLaw H. Schinz versandt am: lb