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RZ190003

Unterhalt und weitere Kinderbelange (Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin)

Zürich OG · 2019-07-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf

E. 1.1 Mit Zivilklage vom 30. April 2018 machten die Kläger am 2. Mai 2018 eine Klage betreffend Regelung der elterlichen Sorge, Obhut und Betreuung sowie der Kinderunterhaltsbeiträge gegenüber dem mit der Kindsmutter nicht verheirateten Beklagten (und Vater der Kläger) beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon hängig (Urk. 3/1). Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 wurde dem Beklagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu dieser Klage anbe- raumt (Prot. I S. 2; Urk. 3/6). Mittels Eingabe vom 18. Juli 2018 ersuchten die Klä- ger und die Kindsmutter um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Urk. 3/12). Am 20. Juli 2018 verfügte die Vorinstanz superprovisorisch, dass die beiden Kin- der ihren Wohnsitz mit sofortiger Wirkung bei der Kindsmutter in B._____ hätten und wies im Übrigen das Begehren der Klägerschaft und der Kindsmutter um An- ordnung vorsorglicher Massnahmen ab (Prot. I S. 4; Urk. 3/15). Mit Schreiben vom 15. August 2018 teilte Fürsprecher X._____ mit, dass er den Beklagten nicht mehr vertrete (Urk. 3/16). Mit Eingabe vom gleichen Tag zeigte Rechtsanwältin lic. iur. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) an, dass sie die Vertretung des Be- klagten übernommen habe und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsvertretung (Urk. 3/18, /20). Mit Eingabe vom 24. Septem- ber 2018 erstattete sie die Klageantwort (Urk. 3/27). Mittels Schreiben vom

27. September 2018 teilte sie mit, dass der Beklagte im Rahmen der vorsorgli- chen Massnahmen damit einverstanden sei, dass die Kinder weiterhin Wohnsitz bei der Mutter in B._____ hätten und der Kläger 1 weiterhin dort den Kindergarten besuchen solle (Urk. 3/30). Anlässlich der Verhandlung vom 3. Oktober 2018 schlossen die Parteien sodann eine Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen (Urk. 3/34; Prot. I S. 11). Diese wurde mit Verfügung vom gleichen Tag genehmigt bzw. vorgemerkt (Urk. 3/45). Mit Zuschrift vom 16. Oktober 2018 erstattete die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Instruktionsverhandlung vom 26. Oktober 2018 von sich aus eine weitere Eingabe (Urk. 3/42). Unterm 22. Oktober 2018 liessen die Kläger und die Kindsmutter ihrerseits eine "ungebetene Stellungnah- me" erstatten (Urk. 3/46). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 26. Oktober

- 3 - 2018 schlossen die Parteien schliesslich eine Vereinbarung über die elterliche Sorge, Obhut und Betreuung, die Erziehungsgutschriften und den Kinderunterhalt (Prot. I S. 79; Urk. 3/48). Mit (unbegründetem) Entscheid vom 26. Oktober 2018 wurde den Parteien je die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt, die elterliche Sorge über die beiden Kinder den Parteien gemeinsam be- lassen und die Obhut beiden Eltern mit wechselnder Betreuung übertragen. Im Übrigen wurde die Vereinbarung genehmigt (Prot. I S. 80 ff.; Urk. 3/66).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ihre Honorarnote ein (Urk. 3/49, /51; vgl. auch: Urk. 3/56, /58, /60 und /68). Darin beantragte sie die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 18'214.80 (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer), basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von 75 Stunden und 25 Minuten (zu einem An- satz von Fr. 220.– pro Stunde) und Auslagen von Fr. 320.80 (Urk. 3/51). Mit Ver- fügung vom 12. Februar 2019 setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Be- schwerdeführerin für deren Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beklagten im vereinfachten Verfahren betreffend Unterhalt etc. auf insgesamt Fr. 13'237.20 fest (Fr. 12'100.– Grundgebühr + Fr. 190.80 Aus- lagen + Fr. 946.40 [7.7 %] Mehrwertsteuer; Urk. 2 = Urk. 3/72). Mittels Verfügung vom gleichen Datum wurde die gegnerische unentgeltliche Rechtsvertretung mit insgesamt Fr. 13'711.70 entschädigt (Urk. 3/71).

E. 1.3 Gegen die Verfügung vom 12. Februar 2019 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 3/77/2) Honorar-Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides sei abzuändern, und es sei der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 18'214.80 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Höhe der der Be- schwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin des Beklagten zugespro- chenen Entschädigung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstin- stanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht er- hoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; Urk. 3/77/2), und die Beschwerdeführerin ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung in eigenem Namen Beschwerde zu führen (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3 m.w.H.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter Vorbehalt rechtsgenügen- der Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer vorinstanzlichen Stellungnahme erscheint ent- behrlich (vgl. Art. 324 ZPO).

E. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwer- debegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzuset- zen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet

- 5 - (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom

21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen. Inso- fern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfah- ren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.).

E. 3 Materielle Beurteilung

E. 3.1 Die Vorinstanz kürzte das geltend gemachte Honorar von Fr. 18'214.80 auf Fr. 13'237.20. Sie erwog, der geltend gemachte Zeitaufwand von gesamthaft 75 Arbeitsstunden stehe in keinem Verhältnis zur Komplexität des Falles und sei ent- sprechend zu kürzen. Es seien insbesondere keine besonders schwierigen oder komplexen vorprozessualen Abklärungen notwendig und keine besonders kom- plexen oder umfangreichen Rechtsschriften zu verfassen gewesen. Eine gewisse soziale Betreuung gehöre zwar teilweise zum Mandat, habe sich jedoch insbe- sondere bei der unentgeltlichen Prozessführung im Rahmen zu halten. Vorliegend seien die zahlreichen Korrespondenzen sowie Telefonate an den Klienten in die- ser Intensität und in Anbetracht der Schwierigkeit des Falles nicht notwendig ge- wesen. Der diesbezügliche Aufwand sei daher um 2.50 Stunden zu kürzen (Urk. 2 S. 4). Weiter kürzte die Vorinstanz die Bemühungen im Zusammenhang mit der Verfassung der 26-seitigen Klageantwort (geltend gemacht wurden zirka 23 Stun- den) um 13.00 Stunden (Urk. 2 S. 4 f.). Sodann kürzte sie den geltend gemachten Zeitaufwand von 4 Stunden für das Erstellen einer Eingabe an das Gericht, für

- 6 - welche es nach dem damaligen Verfahrensstand, zwischen den Verhandlungen und ohne ersichtliche Änderung der Verhältnisse, in keiner Weise Anlass gege- ben habe, um 3 Stunden (Urk. 2 S. 5). Mit der Begründung, die Wegentschädi- gung sei auf maximal 0.5 Stunden pro Weg zu begrenzen und die Instruktions- verhandlung vom 26. Oktober 2018 habe nicht 10.75, sondern nur 8.10 Stunden gedauert, erachtete die Vorinstanz ferner eine Reduktion der Verhandlungs- bzw. Wegentschädigung von 1.50 Stunden für angebracht (Urk. 2 S. 5). Die Grundge- bühr sei somit entsprechend anzupassen und es rechtfertige sich eine Herabset- zung des Zeitaufwandes von 75 auf 55 Stunden (und damit eine Grundgebühr von Fr. 12'100.– [55 x Fr. 220.–]) sowie eine Anpassung der Kopierspesen (weil das Kopieren der sich nicht in den vorinstanzlichen Akten befindenden Strafakten [260 Kopien] keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfah- ren aufweise) und damit eine Kürzung der Auslagen von Fr. 320.80 auf Fr. 190.80 (Urk. 2 S. 3, 5).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzliche Honorarkürzung. Es habe sich um ein hoch strittiges Verfahren zwischen nicht verheirateten Eltern um die beiden gemeinsamen Kinder gehandelt. Zwischen den Eltern sei fast alles strittig gewesen, insbesondere die bisherige Aufteilung der Kinderbetreuung, die (alternierende) Obhut bzw. das Besuchsrecht, der Wohnsitz sowie die Kinderun- terhaltsbeiträge. Zwar habe das Verfahren selber, soweit sie, die Beschwerdefüh- rerin beteiligt gewesen sei, nur wenig mehr als zwei Monate gedauert. Doch sei dies die arbeitsintensivste Phase gewesen, die aufwändig habe geführt werden müssen. Zunächst habe die Klageantwort verfasst werden müssen, nachdem der bisherige Anwalt sein Mandat kurz zuvor niedergelegt habe. Danach habe eine erste Verhandlung stattgefunden, welche ergebnislos nach etwa zehn Stunden geendet habe. Im Hinblick auf die zweite Verhandlung sei eine weitere Stellung- nahme notwendig erschienen. Diese zweite Verhandlung habe nochmals unge- wöhnlich lange gedauert, nämlich über acht Stunden. Anlässlich dieser Verhand- lung vom 26. Oktober 2018 habe dann allerdings eine umfassende Einigung er- zielt werden können, so dass das Verfahren habe beendet werden können. Auf die Grundgebühr seien zwei Zuschläge vorzunehmen. Damit könnte sich die Ge- bühr auf maximal Fr. 32'000.– belaufen. Die Vorinstanz hätte ihr vor der doch

- 7 - massiven Honorarkürzung um fast einen Drittel das rechtliche Gehör gewähren und zu einer einlässlicheren Begründung Gelegenheit bieten müssen, als dies mit der Kurzbegründung in der Honorarnote vom 29. Oktober 2018 geschehen sei. Vorliegend sei es beim Beklagten um ausserordentlich viel gegangen, nämlich da- rum, ob er zum Wochenendvater werde oder seine Kinder weiterhin grössenord- nungsmässig zur Hälfte würde betreuen können, ob die Kinder in B._____ oder C._____ Wohnsitz haben und zur Schule gehen würden und ob er allenfalls um- ziehen müsse, damit eine alternierende Obhut realistisch wäre. Zudem sei es auch um die Unterhaltspflicht und insbesondere die Frage nach einem höheren hypothetischen Einkommen des Beklagten gegangen. Letztlich habe es für den Beklagten aber auch geheissen: Kinder oder Karriere. Mit Blick auf diese hohe Verantwortung ihrerseits erscheine das geltend gemachte Grundhonorar inklusive Zuschläge von nur ganz leicht über der Hälfte desjenigen, was sich "in der Regel" des ordentlichen Rahmens bewege, durchaus als nicht unüblich. Schwierigkeiten habe der Fall dahingehend geboten, als erhöhter Diskussions- und Abklärungs- bedarf bestanden habe angesichts der Unklarheiten des neuen Kindesunterhalts- rechts, zumal die Aufgabe der 10-/16-Regel durch das Bundesgericht in die Zeit des Verfahrens gefallen sei. Die Bedeutung des Falles habe sich aber auch darin manifestiert, dass die Vorinstanz zwei doch sehr lange Verhandlungen benötigt habe, um diesen Fall zu einem Ende zu bringen. Verhandlungen dieser Länge seien ausserordentlich. Auch der schriftliche Aufwand sei jedoch nicht unerheblich gewesen, insbesondere mit Blick auf die Beantwortung der über 60-seitigen un- strukturierten Klageschrift. Die für die 26-seitige Klageantwort benötigten 23 Stunden seien nicht übersetzt, zumal ein Aufwand von knapp einer Stunde pro Seite grundsätzlich angemessen sei (Urk. 1 S. 2 ff.). Sodann habe erst nach Ein- sicht in die Strafakten entschieden werden können, ob es sinnvoll sei, diese (teil- weise oder vollumfänglich) in das Zivilverfahren einfliessen zu lassen. Einerseits um diese Akten in Ruhe sichten zu können, anderseits um sie bereit zu haben, hätten sie eingereicht werden sollen, habe es sinnvoll erschienen, die Akten zu kopieren. Immerhin habe die Mutter den Vater tätlich und vor den Kindern ange- griffen. Ein derartiges Verhalten könne durchaus Einfluss auf die Obhutszuteilung etc. haben. Dass schliesslich entschieden worden sei, die Strafakten nicht einzu-

- 8 - reichen, um die Wellen nicht noch höher schlagen zu lassen, sei ein Entscheid, der vom vertretenden Anwalt und dessen Klient habe gefällt werden müssen. Weil es für den Vater um so viel gegangen sei, habe auch entsprechend viel und im- mer wieder darüber kommuniziert werden müssen. Die Streichung von 2.5 Stun- den sei daher nicht angebracht gewesen. Auch die Eingabe vom 16. Oktober 2018 könne nicht als unnötig abgetan werden. Es habe Klarheit geschafft werden sollen, insbesondere auch in der Hoffnung, das die nächste Verhandlung etwas kürzer ausfallen würde. Dass für den Weg maximal eine halbe Stunde in Rech- nung gestellt werden dürfe, sei der Anwaltsgebührenverordnung nicht zu entneh- men. Wer mit dem Zug unterwegs sei, habe sich an den Fahrplan zu halten und Wartezeiten in Kauf zu nehmen (Urk. 1 S. 6 f.).

E. 3.3 a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vor Vor- instanz im Rahmen ihrer Honorareingabe vom 29. Oktober 2018 von sich aus - und nicht nur rudimentär - begründete, weshalb ihr Aufwand "sicherlich unüblich hoch" gewesen sei. Sie führte aus, dies habe nicht nur an den beiden doch sehr langen Verhandlungen gelegen, die ebenfalls den Rahmen des Üblichen bei wei- tem gesprengt hätten. Ebenso sei die Klageantwort aufwändig gewesen, was nicht zuletzt daran gelegen habe, dass der Gegenanwalt seine Klageschrift wenig strukturiert, dafür umso umfangreicher gestaltet habe, was sich auch in seinen weiteren Eingaben wiederholt habe. Das Reagieren darauf werde damit nicht ein- facher, insbesondere dann nicht, wenn man sich bemühe, nicht in derselben Art vorzugehen, sondern etwas Struktur in die Angelegenheit zu bringen. Auch der Kontakt mit ihrem Klienten habe sich eher aufwändiger gestaltet, als vielleicht üb- lich, zumal er zahlreiche Fragen, Einwände und Vorschläge gehabt habe, die ei- ner Antwort bedurft hätten (Urk. 49). Die Vorinstanz war daher, trotz der massiven Kürzung des Honorars um rund Fr. 5'000.–, nicht gehalten, der Beschwerdeführe- rin zuvor erneut Gelegenheit zur Begründung ihres Aufwandes einzuräumen. Das Bundesgericht hat denn auch festgehalten, dass ein genereller, aus dem Grund- satz des rechtlichen Gehörs fliessender Anspruch, vor der Kürzung der Honorar- note Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten, nicht bestehe (vgl. BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.3.2). Das rechtliche Gehör der Beschwerde- führerin erscheint vorliegend jedenfalls hinreichend gewahrt.

- 9 -

b) Der notwendige Zeitaufwand ist nur ein Kriterium für die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Weitere Kriterien bilden die Verantwortung der Anwältin und die Schwierigkeit des Falles. Bei nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten, wie der vorliegenden, beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 AnwGebV). Der vorliegende Fall bot weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besonde- re Schwierigkeiten. Allerdings wurde er, insbesondere betreffend die (alternieren- de) Obhut über die beiden Kinder, D._____, geboren am tt.mm.2014, und E._____, geboren am tt.mm.2016, hochstrittig geführt. Dem vorinstanzlichen Ver- fahren ging sodann ein KESB-Verfahren mit einer vorsorglichen Betreuungsrege- lung voraus (Urk. 5/1 [Entscheid KESB Bezirk Pfäffikon vom 19. Dezember 2017]). Zudem kam es zu Gewaltschutzmassnahmen wegen eines Vorfalls an- lässlich der Kinderübergabe am 21. Dezember 2017. Mittels Verfügung der Kan- tonspolizei Zürich vom 22. Dezember 2017 wurden gegen die Kindsmutter ein Rayon- und ein Kontaktverbot erlassen. Die Schutzmassnahmen dauerten bis zum 6. Januar 2018 und wurden nicht verlängert (Urk. 5/2 [Urteil Zwangsmass- nahmengericht am Bezirksgericht B._____ vom 5. Januar 2018]). Sogar der Kin- dergarteneintritt von D._____ (per 20. August 2018) war strittig (vgl. Urk. 12). Und es kam, wie bei der Prozessgeschichte erwähnt, zu einer superprovisorischen ge- richtlichen Anordnung (Urk. 15). Die Verantwortung der Beschwerdeführerin war dementsprechend fraglos hoch. Was den Aufwand anbelangt, hatte die Beschwerdeführerin eine 26-seitige Kla- geantwortschrift (Urk. 27) zu verfassen und es wurden am 3. und 26. Oktober 2018 zwei aussergewöhnlich lange Verhandlungen durchgeführt (Prot. I S. 9 ff.; 12 h 5 min und 7 h 55 min [Prot. I S. 9, 75, 79]). Im Vorfeld der zweiten Verhand- lung erstattete die Beschwerdeführerin von sich aus eine weitere 5-seitige Einga- be (Urk. 42). Noch vor der Durchführung eines allfälligen Beweisverfahrens konn- te die Angelegenheit indes anlässlich der Verhandlung vom 26. Oktober 2018 vergleichsweise erledigt werden (Prot. I S. 79; Urk. 3/66). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, insbesondere angesichts der hohen Verantwortung und des zeitlichen Aufwands bezüglich der beiden Verhandlungen, von einem mittel-

- 10 - schwierigen Fall und damit von einer Grundgebühr von rund Fr. 8'000.– auszuge- hen. Für die zweite Verhandlung rechtfertigt sich ein Zuschlag von 50 % (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es ergibt sich somit eine angemessene Gebühr von Fr. 12'000.–. Die ungebetene Eingabe vom 16. Oktober 2018, welche im Hinblick auf die Verhandlung vom 26. Oktober 2018 verfasst wurde (Urk. 42), kann dem- gegenüber, mit der Vorinstanz (Urk. 2 S. 5), nicht als weitere notwendige Rechts- schrift im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV bezeichnet werden. Die Beschwerde- führerin fasste darin lediglich ihre Sicht der Dinge und ihren Standpunkt seit der letzten Verhandlung zusammen. Veränderte Verhältnisse wurden nicht vorge- bracht. Zu derartigen Ausführungen bestand jedoch zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung, zumal die Vorinstanz keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hatte (Art. 246 Abs. 2 ZPO). Der Standpunkt des Beklagten hätte auch im Rah- men der Instruktionsverhandlung vom 26. Oktober 2018 dargelegt werden kön- nen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat sich im Hinblick auf die Nachzah- lungspflicht des unentgeltlich vertretenen Beklagten (Art. 123 Abs. 1 ZPO) kos- tenbewusst zu verhalten und ihren Aufwand auf das Notwendige zu beschränken. Mit ihren neuen Vorbringen im Zusammenhang mit dieser Eingabe (vgl. Urk. 1 S. 7) ist die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht zu hören (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Diese vermöchten allerdings ohnehin nichts am Gesagten zu ändern.

c) Auf die einzelnen Aufwandpositionen respektive deren Kürzung durch die Vorinstanz ist wie folgt einzugehen: Für das Verfassen der 26-seitigen Klageantwort vom 24. September 2018 machte die Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 23.8 Stunden geltend (Urk. 51 S. 2). Sie begründete dies damit, dass die Klageschrift umfangreich und wenig strukturiert gewesen sei (Urk. 3/49 S. 1). Die Vorinstanz hielt dafür, die Klageantwort rechtfertigte mit ihren 26 Seiten keinen solchen Aufwand, auch nicht mit dem Hinweis auf die unstrukturierte Klageschrift (Urk. 2 S. 4). Es ist davon auszugehen, dass die Beantwortung der 66-seitigen Zivilklage (Urk. 1) samt den zahlreichen Beilagen (Urk. 3/5/1-32) sicherlich eines grösseren zeitlichen Auf- wands bedurfte. Dass die Klageantwortschrift dann lediglich 26 Seiten umfasste (Urk. 3/27), darf der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Im Übri-

- 11 - gen ist ein Aufwand von bis zu ¾ Stunden bzw. 45 Minuten pro Seite noch ver- tretbar, sofern es sich nicht um unnötige Wiederholungen handelt. Vorliegend er- scheint jedenfalls ein Zeitaufwand von rund 20 Stunden für das Verfassen der Klageantwort angemessen, womit der geltend gemachte Stundenaufwand um 3.80 Stunden zu kürzen ist. Die Vorinstanz kürzte weiter den Aufwand von über 4.00 Stunden für das Erstel- len der unnötigen Eingabe ans Gericht vom 16. Oktober 2018 (Urk. 42) um 3.00 Stunden (Urk. 2 S. 5). Eine derartige Kürzung erscheint angemessen (vgl. Urk. 51 S. 2). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 4), führte die Beschwerdeführe- rin die E-Mail-Korrespondenz sowie Telefonate mit dem Beklagten auf, welche teilweise sogar am gleichen Tag bzw. an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen erfolgten (Urk. 51 S. 2). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass ein derart inten- siver Kontakt in Anbetracht der Schwierigkeit des Falles nicht notwendig er- scheint, eine gewisse soziale Betreuung teilweise zum Mandat gehören kann, sich jedoch insbesondere bei unentgeltlicher Prozessführung im Rahmen zu hal- ten hat. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin hat ihren Klienten auf die Problema- tik der ausufernden Korrespondenz aufmerksam zu machen, um weitere unnötige Kosten zu vermeiden (Urk. 2 S. 4). Im Übrigen werden die diesbezüglichen Auf- wandpositionen in der Honorarnote nicht immer klar ausgeschieden (z.B. am 17.8.18: Mail von GegenRA, Aktenstudium, Tel. mit GegenRA, Mails mit Kl.: 210 Min; am 20.8.18: Arbeit an Klageantwort, Mails an Kl., von Gericht und GegenRA: 215 Min), weshalb deren Notwendigkeit auch nicht nachvollzogen werden kann. Die vorinstanzliche pauschale Kürzung des Zeitaufwandes um 2.50 Stunden zu- folge nicht notwendiger ausufernder Kontakte mit dem Klienten erscheint jeden- falls zurückhaltend und angemessen. Wird der geltend gemachte Aufwand von 75.4 Stunden somit um insgesamt 9.3 Stunden gekürzt, resultiert beim minimalen Stundenansatz von Fr. 180.– eine Entschädigung von Fr. 11'898.–. Eine (pauschale) Entschädigung von rund Fr. 12'000.– erscheint angemessen. Im Übrigen bedürfte es gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung keiner Beurteilung der einzelnen Positionen

- 12 - der eingereichten Honorarrechnung, wenn das Honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag festgesetzt wird (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5).

d) Was die Ausfertigung von 260 Kopien von Strafakten am 14. September 2018 (Urk. 51 S. 2) anbelangt, ist der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich da- rin beizupflichten, dass erst nach deren Sichtung entschieden werden konnte, ob diese Akten in den hängigen Zivilprozess eingebracht werden sollten. Weil es sich jedoch um sehr viele Aktenstücke handelte, war es nicht angängig, dass die Be- schwerdeführerin diese allesamt zunächst einfach einmal kopierte und Kosten generierte. Vielmehr hätte sie bei kostenbewusstem Verhalten die fraglichen Ak- ten sichten können und bei Bedarf einen Aktenbeizug durch die Vorinstanz (Un- tersuchungsmaxime, Art. 296 Abs. 1 ZPO) beantragen können und müssen. Die entsprechenden Kosten von Fr. 130.– (260 Kopien à 0.50) können daher, mit der Vorinstanz (Urk. 2 S. 3 unten), nicht als notwendige Barauslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV) entschädigt werden. Somit sind lediglich Barauslagen in der Höhe von Fr. 190.80 (Fr. 320.80 - Fr.130.–) zu entschädigen.

E. 3.4 Insgesamt resultiert somit eine Entschädigung von Fr. 12'000.– Honorar zu- züglich Fr. 190.80 Barauslagen und rund Fr. 938.70 (7.7 %) Mehrwertsteuer, total mithin Fr. 13'129.50. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot bleibt es damit in- dessen bei der vorinstanzlichen Entschädigung von insgesamt Fr. 13'237.20. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

E. 4 Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der mit ihren Rechtsmittelanträgen unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist, basierend auf einem Streit- wert von Fr. 4'977.60 (Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter und vor- instanzlich zugesprochener Entschädigung), in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'050.– festzulegen. Eine Entschädigung ist mangels Umtriebe des Beschwerdegegners nicht ge- schuldet.

- 13 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'050.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden der Beschwer- deführerin auferlegt.
  4. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und den Beklagten, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'977.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 14 - Zürich, 4. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ190003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 4. Juli 2019 in Sachen A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 12. Februar 2019 (FK180008-H)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Mit Zivilklage vom 30. April 2018 machten die Kläger am 2. Mai 2018 eine Klage betreffend Regelung der elterlichen Sorge, Obhut und Betreuung sowie der Kinderunterhaltsbeiträge gegenüber dem mit der Kindsmutter nicht verheirateten Beklagten (und Vater der Kläger) beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon hängig (Urk. 3/1). Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 wurde dem Beklagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu dieser Klage anbe- raumt (Prot. I S. 2; Urk. 3/6). Mittels Eingabe vom 18. Juli 2018 ersuchten die Klä- ger und die Kindsmutter um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Urk. 3/12). Am 20. Juli 2018 verfügte die Vorinstanz superprovisorisch, dass die beiden Kin- der ihren Wohnsitz mit sofortiger Wirkung bei der Kindsmutter in B._____ hätten und wies im Übrigen das Begehren der Klägerschaft und der Kindsmutter um An- ordnung vorsorglicher Massnahmen ab (Prot. I S. 4; Urk. 3/15). Mit Schreiben vom 15. August 2018 teilte Fürsprecher X._____ mit, dass er den Beklagten nicht mehr vertrete (Urk. 3/16). Mit Eingabe vom gleichen Tag zeigte Rechtsanwältin lic. iur. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) an, dass sie die Vertretung des Be- klagten übernommen habe und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsvertretung (Urk. 3/18, /20). Mit Eingabe vom 24. Septem- ber 2018 erstattete sie die Klageantwort (Urk. 3/27). Mittels Schreiben vom

27. September 2018 teilte sie mit, dass der Beklagte im Rahmen der vorsorgli- chen Massnahmen damit einverstanden sei, dass die Kinder weiterhin Wohnsitz bei der Mutter in B._____ hätten und der Kläger 1 weiterhin dort den Kindergarten besuchen solle (Urk. 3/30). Anlässlich der Verhandlung vom 3. Oktober 2018 schlossen die Parteien sodann eine Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen (Urk. 3/34; Prot. I S. 11). Diese wurde mit Verfügung vom gleichen Tag genehmigt bzw. vorgemerkt (Urk. 3/45). Mit Zuschrift vom 16. Oktober 2018 erstattete die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Instruktionsverhandlung vom 26. Oktober 2018 von sich aus eine weitere Eingabe (Urk. 3/42). Unterm 22. Oktober 2018 liessen die Kläger und die Kindsmutter ihrerseits eine "ungebetene Stellungnah- me" erstatten (Urk. 3/46). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 26. Oktober

- 3 - 2018 schlossen die Parteien schliesslich eine Vereinbarung über die elterliche Sorge, Obhut und Betreuung, die Erziehungsgutschriften und den Kinderunterhalt (Prot. I S. 79; Urk. 3/48). Mit (unbegründetem) Entscheid vom 26. Oktober 2018 wurde den Parteien je die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt, die elterliche Sorge über die beiden Kinder den Parteien gemeinsam be- lassen und die Obhut beiden Eltern mit wechselnder Betreuung übertragen. Im Übrigen wurde die Vereinbarung genehmigt (Prot. I S. 80 ff.; Urk. 3/66). 1.2. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ihre Honorarnote ein (Urk. 3/49, /51; vgl. auch: Urk. 3/56, /58, /60 und /68). Darin beantragte sie die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 18'214.80 (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer), basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von 75 Stunden und 25 Minuten (zu einem An- satz von Fr. 220.– pro Stunde) und Auslagen von Fr. 320.80 (Urk. 3/51). Mit Ver- fügung vom 12. Februar 2019 setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Be- schwerdeführerin für deren Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beklagten im vereinfachten Verfahren betreffend Unterhalt etc. auf insgesamt Fr. 13'237.20 fest (Fr. 12'100.– Grundgebühr + Fr. 190.80 Aus- lagen + Fr. 946.40 [7.7 %] Mehrwertsteuer; Urk. 2 = Urk. 3/72). Mittels Verfügung vom gleichen Datum wurde die gegnerische unentgeltliche Rechtsvertretung mit insgesamt Fr. 13'711.70 entschädigt (Urk. 3/71). 1.3. Gegen die Verfügung vom 12. Februar 2019 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 3/77/2) Honorar-Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides sei abzuändern, und es sei der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 18'214.80 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 3/1-78). Mit Schreiben vom

23. April 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin die Kammer um Intervention bei

- 4 - der Vorinstanz, welche ihr das Honorar trotz Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung mit Blick auf das hängige Beschwerdeverfahren, und obschon der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, nicht auszah- len wolle (Urk. 4; Urk. 5/1-6). Mittels Schreiben vom 29. April 2019 wurde der Be- schwerdeführerin seitens der Kammer zuhanden des Bezirksgerichts Pfäffikon bestätigt, dass der Beschwerde vom 5. März 2019 keine aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 325 Abs. 2 ZPO) erteilt wurde, weshalb die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2019 trotz hängigem Beschwerdeverfahren rechtskräftig und vollstreckbar sei (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Zudem sei eine Herabsetzung des ange- fochtenen Honorars mit Blick auf das Verschlechterungsverbot unzulässig (Urk. 6).

2. Prozessuales 2.1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Höhe der der Be- schwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin des Beklagten zugespro- chenen Entschädigung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstin- stanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht er- hoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; Urk. 3/77/2), und die Beschwerdeführerin ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung in eigenem Namen Beschwerde zu führen (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3 m.w.H.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter Vorbehalt rechtsgenügen- der Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer vorinstanzlichen Stellungnahme erscheint ent- behrlich (vgl. Art. 324 ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwer- debegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzuset- zen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet

- 5 - (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom

21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen. Inso- fern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfah- ren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.).

3. Materielle Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz kürzte das geltend gemachte Honorar von Fr. 18'214.80 auf Fr. 13'237.20. Sie erwog, der geltend gemachte Zeitaufwand von gesamthaft 75 Arbeitsstunden stehe in keinem Verhältnis zur Komplexität des Falles und sei ent- sprechend zu kürzen. Es seien insbesondere keine besonders schwierigen oder komplexen vorprozessualen Abklärungen notwendig und keine besonders kom- plexen oder umfangreichen Rechtsschriften zu verfassen gewesen. Eine gewisse soziale Betreuung gehöre zwar teilweise zum Mandat, habe sich jedoch insbe- sondere bei der unentgeltlichen Prozessführung im Rahmen zu halten. Vorliegend seien die zahlreichen Korrespondenzen sowie Telefonate an den Klienten in die- ser Intensität und in Anbetracht der Schwierigkeit des Falles nicht notwendig ge- wesen. Der diesbezügliche Aufwand sei daher um 2.50 Stunden zu kürzen (Urk. 2 S. 4). Weiter kürzte die Vorinstanz die Bemühungen im Zusammenhang mit der Verfassung der 26-seitigen Klageantwort (geltend gemacht wurden zirka 23 Stun- den) um 13.00 Stunden (Urk. 2 S. 4 f.). Sodann kürzte sie den geltend gemachten Zeitaufwand von 4 Stunden für das Erstellen einer Eingabe an das Gericht, für

- 6 - welche es nach dem damaligen Verfahrensstand, zwischen den Verhandlungen und ohne ersichtliche Änderung der Verhältnisse, in keiner Weise Anlass gege- ben habe, um 3 Stunden (Urk. 2 S. 5). Mit der Begründung, die Wegentschädi- gung sei auf maximal 0.5 Stunden pro Weg zu begrenzen und die Instruktions- verhandlung vom 26. Oktober 2018 habe nicht 10.75, sondern nur 8.10 Stunden gedauert, erachtete die Vorinstanz ferner eine Reduktion der Verhandlungs- bzw. Wegentschädigung von 1.50 Stunden für angebracht (Urk. 2 S. 5). Die Grundge- bühr sei somit entsprechend anzupassen und es rechtfertige sich eine Herabset- zung des Zeitaufwandes von 75 auf 55 Stunden (und damit eine Grundgebühr von Fr. 12'100.– [55 x Fr. 220.–]) sowie eine Anpassung der Kopierspesen (weil das Kopieren der sich nicht in den vorinstanzlichen Akten befindenden Strafakten [260 Kopien] keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfah- ren aufweise) und damit eine Kürzung der Auslagen von Fr. 320.80 auf Fr. 190.80 (Urk. 2 S. 3, 5). 3.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzliche Honorarkürzung. Es habe sich um ein hoch strittiges Verfahren zwischen nicht verheirateten Eltern um die beiden gemeinsamen Kinder gehandelt. Zwischen den Eltern sei fast alles strittig gewesen, insbesondere die bisherige Aufteilung der Kinderbetreuung, die (alternierende) Obhut bzw. das Besuchsrecht, der Wohnsitz sowie die Kinderun- terhaltsbeiträge. Zwar habe das Verfahren selber, soweit sie, die Beschwerdefüh- rerin beteiligt gewesen sei, nur wenig mehr als zwei Monate gedauert. Doch sei dies die arbeitsintensivste Phase gewesen, die aufwändig habe geführt werden müssen. Zunächst habe die Klageantwort verfasst werden müssen, nachdem der bisherige Anwalt sein Mandat kurz zuvor niedergelegt habe. Danach habe eine erste Verhandlung stattgefunden, welche ergebnislos nach etwa zehn Stunden geendet habe. Im Hinblick auf die zweite Verhandlung sei eine weitere Stellung- nahme notwendig erschienen. Diese zweite Verhandlung habe nochmals unge- wöhnlich lange gedauert, nämlich über acht Stunden. Anlässlich dieser Verhand- lung vom 26. Oktober 2018 habe dann allerdings eine umfassende Einigung er- zielt werden können, so dass das Verfahren habe beendet werden können. Auf die Grundgebühr seien zwei Zuschläge vorzunehmen. Damit könnte sich die Ge- bühr auf maximal Fr. 32'000.– belaufen. Die Vorinstanz hätte ihr vor der doch

- 7 - massiven Honorarkürzung um fast einen Drittel das rechtliche Gehör gewähren und zu einer einlässlicheren Begründung Gelegenheit bieten müssen, als dies mit der Kurzbegründung in der Honorarnote vom 29. Oktober 2018 geschehen sei. Vorliegend sei es beim Beklagten um ausserordentlich viel gegangen, nämlich da- rum, ob er zum Wochenendvater werde oder seine Kinder weiterhin grössenord- nungsmässig zur Hälfte würde betreuen können, ob die Kinder in B._____ oder C._____ Wohnsitz haben und zur Schule gehen würden und ob er allenfalls um- ziehen müsse, damit eine alternierende Obhut realistisch wäre. Zudem sei es auch um die Unterhaltspflicht und insbesondere die Frage nach einem höheren hypothetischen Einkommen des Beklagten gegangen. Letztlich habe es für den Beklagten aber auch geheissen: Kinder oder Karriere. Mit Blick auf diese hohe Verantwortung ihrerseits erscheine das geltend gemachte Grundhonorar inklusive Zuschläge von nur ganz leicht über der Hälfte desjenigen, was sich "in der Regel" des ordentlichen Rahmens bewege, durchaus als nicht unüblich. Schwierigkeiten habe der Fall dahingehend geboten, als erhöhter Diskussions- und Abklärungs- bedarf bestanden habe angesichts der Unklarheiten des neuen Kindesunterhalts- rechts, zumal die Aufgabe der 10-/16-Regel durch das Bundesgericht in die Zeit des Verfahrens gefallen sei. Die Bedeutung des Falles habe sich aber auch darin manifestiert, dass die Vorinstanz zwei doch sehr lange Verhandlungen benötigt habe, um diesen Fall zu einem Ende zu bringen. Verhandlungen dieser Länge seien ausserordentlich. Auch der schriftliche Aufwand sei jedoch nicht unerheblich gewesen, insbesondere mit Blick auf die Beantwortung der über 60-seitigen un- strukturierten Klageschrift. Die für die 26-seitige Klageantwort benötigten 23 Stunden seien nicht übersetzt, zumal ein Aufwand von knapp einer Stunde pro Seite grundsätzlich angemessen sei (Urk. 1 S. 2 ff.). Sodann habe erst nach Ein- sicht in die Strafakten entschieden werden können, ob es sinnvoll sei, diese (teil- weise oder vollumfänglich) in das Zivilverfahren einfliessen zu lassen. Einerseits um diese Akten in Ruhe sichten zu können, anderseits um sie bereit zu haben, hätten sie eingereicht werden sollen, habe es sinnvoll erschienen, die Akten zu kopieren. Immerhin habe die Mutter den Vater tätlich und vor den Kindern ange- griffen. Ein derartiges Verhalten könne durchaus Einfluss auf die Obhutszuteilung etc. haben. Dass schliesslich entschieden worden sei, die Strafakten nicht einzu-

- 8 - reichen, um die Wellen nicht noch höher schlagen zu lassen, sei ein Entscheid, der vom vertretenden Anwalt und dessen Klient habe gefällt werden müssen. Weil es für den Vater um so viel gegangen sei, habe auch entsprechend viel und im- mer wieder darüber kommuniziert werden müssen. Die Streichung von 2.5 Stun- den sei daher nicht angebracht gewesen. Auch die Eingabe vom 16. Oktober 2018 könne nicht als unnötig abgetan werden. Es habe Klarheit geschafft werden sollen, insbesondere auch in der Hoffnung, das die nächste Verhandlung etwas kürzer ausfallen würde. Dass für den Weg maximal eine halbe Stunde in Rech- nung gestellt werden dürfe, sei der Anwaltsgebührenverordnung nicht zu entneh- men. Wer mit dem Zug unterwegs sei, habe sich an den Fahrplan zu halten und Wartezeiten in Kauf zu nehmen (Urk. 1 S. 6 f.). 3.3. a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vor Vor- instanz im Rahmen ihrer Honorareingabe vom 29. Oktober 2018 von sich aus - und nicht nur rudimentär - begründete, weshalb ihr Aufwand "sicherlich unüblich hoch" gewesen sei. Sie führte aus, dies habe nicht nur an den beiden doch sehr langen Verhandlungen gelegen, die ebenfalls den Rahmen des Üblichen bei wei- tem gesprengt hätten. Ebenso sei die Klageantwort aufwändig gewesen, was nicht zuletzt daran gelegen habe, dass der Gegenanwalt seine Klageschrift wenig strukturiert, dafür umso umfangreicher gestaltet habe, was sich auch in seinen weiteren Eingaben wiederholt habe. Das Reagieren darauf werde damit nicht ein- facher, insbesondere dann nicht, wenn man sich bemühe, nicht in derselben Art vorzugehen, sondern etwas Struktur in die Angelegenheit zu bringen. Auch der Kontakt mit ihrem Klienten habe sich eher aufwändiger gestaltet, als vielleicht üb- lich, zumal er zahlreiche Fragen, Einwände und Vorschläge gehabt habe, die ei- ner Antwort bedurft hätten (Urk. 49). Die Vorinstanz war daher, trotz der massiven Kürzung des Honorars um rund Fr. 5'000.–, nicht gehalten, der Beschwerdeführe- rin zuvor erneut Gelegenheit zur Begründung ihres Aufwandes einzuräumen. Das Bundesgericht hat denn auch festgehalten, dass ein genereller, aus dem Grund- satz des rechtlichen Gehörs fliessender Anspruch, vor der Kürzung der Honorar- note Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten, nicht bestehe (vgl. BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.3.2). Das rechtliche Gehör der Beschwerde- führerin erscheint vorliegend jedenfalls hinreichend gewahrt.

- 9 -

b) Der notwendige Zeitaufwand ist nur ein Kriterium für die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Weitere Kriterien bilden die Verantwortung der Anwältin und die Schwierigkeit des Falles. Bei nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten, wie der vorliegenden, beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 AnwGebV). Der vorliegende Fall bot weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besonde- re Schwierigkeiten. Allerdings wurde er, insbesondere betreffend die (alternieren- de) Obhut über die beiden Kinder, D._____, geboren am tt.mm.2014, und E._____, geboren am tt.mm.2016, hochstrittig geführt. Dem vorinstanzlichen Ver- fahren ging sodann ein KESB-Verfahren mit einer vorsorglichen Betreuungsrege- lung voraus (Urk. 5/1 [Entscheid KESB Bezirk Pfäffikon vom 19. Dezember 2017]). Zudem kam es zu Gewaltschutzmassnahmen wegen eines Vorfalls an- lässlich der Kinderübergabe am 21. Dezember 2017. Mittels Verfügung der Kan- tonspolizei Zürich vom 22. Dezember 2017 wurden gegen die Kindsmutter ein Rayon- und ein Kontaktverbot erlassen. Die Schutzmassnahmen dauerten bis zum 6. Januar 2018 und wurden nicht verlängert (Urk. 5/2 [Urteil Zwangsmass- nahmengericht am Bezirksgericht B._____ vom 5. Januar 2018]). Sogar der Kin- dergarteneintritt von D._____ (per 20. August 2018) war strittig (vgl. Urk. 12). Und es kam, wie bei der Prozessgeschichte erwähnt, zu einer superprovisorischen ge- richtlichen Anordnung (Urk. 15). Die Verantwortung der Beschwerdeführerin war dementsprechend fraglos hoch. Was den Aufwand anbelangt, hatte die Beschwerdeführerin eine 26-seitige Kla- geantwortschrift (Urk. 27) zu verfassen und es wurden am 3. und 26. Oktober 2018 zwei aussergewöhnlich lange Verhandlungen durchgeführt (Prot. I S. 9 ff.; 12 h 5 min und 7 h 55 min [Prot. I S. 9, 75, 79]). Im Vorfeld der zweiten Verhand- lung erstattete die Beschwerdeführerin von sich aus eine weitere 5-seitige Einga- be (Urk. 42). Noch vor der Durchführung eines allfälligen Beweisverfahrens konn- te die Angelegenheit indes anlässlich der Verhandlung vom 26. Oktober 2018 vergleichsweise erledigt werden (Prot. I S. 79; Urk. 3/66). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, insbesondere angesichts der hohen Verantwortung und des zeitlichen Aufwands bezüglich der beiden Verhandlungen, von einem mittel-

- 10 - schwierigen Fall und damit von einer Grundgebühr von rund Fr. 8'000.– auszuge- hen. Für die zweite Verhandlung rechtfertigt sich ein Zuschlag von 50 % (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es ergibt sich somit eine angemessene Gebühr von Fr. 12'000.–. Die ungebetene Eingabe vom 16. Oktober 2018, welche im Hinblick auf die Verhandlung vom 26. Oktober 2018 verfasst wurde (Urk. 42), kann dem- gegenüber, mit der Vorinstanz (Urk. 2 S. 5), nicht als weitere notwendige Rechts- schrift im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV bezeichnet werden. Die Beschwerde- führerin fasste darin lediglich ihre Sicht der Dinge und ihren Standpunkt seit der letzten Verhandlung zusammen. Veränderte Verhältnisse wurden nicht vorge- bracht. Zu derartigen Ausführungen bestand jedoch zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung, zumal die Vorinstanz keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hatte (Art. 246 Abs. 2 ZPO). Der Standpunkt des Beklagten hätte auch im Rah- men der Instruktionsverhandlung vom 26. Oktober 2018 dargelegt werden kön- nen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat sich im Hinblick auf die Nachzah- lungspflicht des unentgeltlich vertretenen Beklagten (Art. 123 Abs. 1 ZPO) kos- tenbewusst zu verhalten und ihren Aufwand auf das Notwendige zu beschränken. Mit ihren neuen Vorbringen im Zusammenhang mit dieser Eingabe (vgl. Urk. 1 S. 7) ist die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht zu hören (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Diese vermöchten allerdings ohnehin nichts am Gesagten zu ändern.

c) Auf die einzelnen Aufwandpositionen respektive deren Kürzung durch die Vorinstanz ist wie folgt einzugehen: Für das Verfassen der 26-seitigen Klageantwort vom 24. September 2018 machte die Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 23.8 Stunden geltend (Urk. 51 S. 2). Sie begründete dies damit, dass die Klageschrift umfangreich und wenig strukturiert gewesen sei (Urk. 3/49 S. 1). Die Vorinstanz hielt dafür, die Klageantwort rechtfertigte mit ihren 26 Seiten keinen solchen Aufwand, auch nicht mit dem Hinweis auf die unstrukturierte Klageschrift (Urk. 2 S. 4). Es ist davon auszugehen, dass die Beantwortung der 66-seitigen Zivilklage (Urk. 1) samt den zahlreichen Beilagen (Urk. 3/5/1-32) sicherlich eines grösseren zeitlichen Auf- wands bedurfte. Dass die Klageantwortschrift dann lediglich 26 Seiten umfasste (Urk. 3/27), darf der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Im Übri-

- 11 - gen ist ein Aufwand von bis zu ¾ Stunden bzw. 45 Minuten pro Seite noch ver- tretbar, sofern es sich nicht um unnötige Wiederholungen handelt. Vorliegend er- scheint jedenfalls ein Zeitaufwand von rund 20 Stunden für das Verfassen der Klageantwort angemessen, womit der geltend gemachte Stundenaufwand um 3.80 Stunden zu kürzen ist. Die Vorinstanz kürzte weiter den Aufwand von über 4.00 Stunden für das Erstel- len der unnötigen Eingabe ans Gericht vom 16. Oktober 2018 (Urk. 42) um 3.00 Stunden (Urk. 2 S. 5). Eine derartige Kürzung erscheint angemessen (vgl. Urk. 51 S. 2). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 4), führte die Beschwerdeführe- rin die E-Mail-Korrespondenz sowie Telefonate mit dem Beklagten auf, welche teilweise sogar am gleichen Tag bzw. an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen erfolgten (Urk. 51 S. 2). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass ein derart inten- siver Kontakt in Anbetracht der Schwierigkeit des Falles nicht notwendig er- scheint, eine gewisse soziale Betreuung teilweise zum Mandat gehören kann, sich jedoch insbesondere bei unentgeltlicher Prozessführung im Rahmen zu hal- ten hat. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin hat ihren Klienten auf die Problema- tik der ausufernden Korrespondenz aufmerksam zu machen, um weitere unnötige Kosten zu vermeiden (Urk. 2 S. 4). Im Übrigen werden die diesbezüglichen Auf- wandpositionen in der Honorarnote nicht immer klar ausgeschieden (z.B. am 17.8.18: Mail von GegenRA, Aktenstudium, Tel. mit GegenRA, Mails mit Kl.: 210 Min; am 20.8.18: Arbeit an Klageantwort, Mails an Kl., von Gericht und GegenRA: 215 Min), weshalb deren Notwendigkeit auch nicht nachvollzogen werden kann. Die vorinstanzliche pauschale Kürzung des Zeitaufwandes um 2.50 Stunden zu- folge nicht notwendiger ausufernder Kontakte mit dem Klienten erscheint jeden- falls zurückhaltend und angemessen. Wird der geltend gemachte Aufwand von 75.4 Stunden somit um insgesamt 9.3 Stunden gekürzt, resultiert beim minimalen Stundenansatz von Fr. 180.– eine Entschädigung von Fr. 11'898.–. Eine (pauschale) Entschädigung von rund Fr. 12'000.– erscheint angemessen. Im Übrigen bedürfte es gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung keiner Beurteilung der einzelnen Positionen

- 12 - der eingereichten Honorarrechnung, wenn das Honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag festgesetzt wird (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5).

d) Was die Ausfertigung von 260 Kopien von Strafakten am 14. September 2018 (Urk. 51 S. 2) anbelangt, ist der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich da- rin beizupflichten, dass erst nach deren Sichtung entschieden werden konnte, ob diese Akten in den hängigen Zivilprozess eingebracht werden sollten. Weil es sich jedoch um sehr viele Aktenstücke handelte, war es nicht angängig, dass die Be- schwerdeführerin diese allesamt zunächst einfach einmal kopierte und Kosten generierte. Vielmehr hätte sie bei kostenbewusstem Verhalten die fraglichen Ak- ten sichten können und bei Bedarf einen Aktenbeizug durch die Vorinstanz (Un- tersuchungsmaxime, Art. 296 Abs. 1 ZPO) beantragen können und müssen. Die entsprechenden Kosten von Fr. 130.– (260 Kopien à 0.50) können daher, mit der Vorinstanz (Urk. 2 S. 3 unten), nicht als notwendige Barauslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV) entschädigt werden. Somit sind lediglich Barauslagen in der Höhe von Fr. 190.80 (Fr. 320.80 - Fr.130.–) zu entschädigen. 3.4. Insgesamt resultiert somit eine Entschädigung von Fr. 12'000.– Honorar zu- züglich Fr. 190.80 Barauslagen und rund Fr. 938.70 (7.7 %) Mehrwertsteuer, total mithin Fr. 13'129.50. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot bleibt es damit in- dessen bei der vorinstanzlichen Entschädigung von insgesamt Fr. 13'237.20. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der mit ihren Rechtsmittelanträgen unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist, basierend auf einem Streit- wert von Fr. 4'977.60 (Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter und vor- instanzlich zugesprochener Entschädigung), in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'050.– festzulegen. Eine Entschädigung ist mangels Umtriebe des Beschwerdegegners nicht ge- schuldet.

- 13 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'050.– festgesetzt.

3. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden der Beschwer- deführerin auferlegt.

4. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und den Beklagten, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'977.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 14 - Zürich, 4. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: sf