Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf
E. 1.1 Der Kläger und die Beklagte des Hauptsacheverfahrens sind die un- verheirateten Eltern des am tt.mm.2000 geborenen Sohnes B._____. Mit persön- lich verfasster Eingabe vom 17. April 2017 (Poststempel vom 18. April 2017) machte der Kläger gegen die Beklagte beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht (Vorinstanz), eine Klage anhängig (Urk. 5/1). Damit verlangte er die Abänderung bzw. Aufhebung der mit Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirks Meilen vom 14. September 2009 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für B._____ sowie die Zuteilung der Obhut an sich. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. August 2017 schlossen die Parteien eine Vereinba- rung betreffend Abänderung des genannten Urteils und weitere Kinderbelange (Prot. I S. 9 und Urk. 5/30), welche die Vorinstanz mit Verfügung und Urteil vom
28. August 2017 genehmigte (Urk. 5/31 S. 2 ff. Disp.-Ziff. 1). Zugleich wurde bei- den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und je eine unentgeltliche Rechtsbeiständin, dem Kläger in der Person der Beschwerdeführerin, bestellt (Urk. 5/31 S. 4 Disp.-Ziff. 2).
E. 1.2 Am 2. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ihre Kostennote ein, mit der sie ein Honorar von Fr. 7'590.– für einen Zeitaufwand von insgesamt 34.5 Stunden (zu Fr. 220.–) sowie Fr. 238.85 für Auslagen (Por- to/Telefon, Kopien, Autokilometer, Fähre) zuzüglich Mehrwertsteuer geltend machte (Urk. 5/35-36). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 setzte die Vorinstanz die Entschädigung wie folgt fest (Urk. 5/38 = Urk. 2 S. 4 f.): "1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ [= Beschwerdeführerin] wird für ihre Bemü- hungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Klägers vom
16. Juni 2017 bis 31. August 2017 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: CHF 4'000.– Zwischentotal: CHF 4'000.– [CHF 320.–] CHF 4'320.– Entschädigung total [inkl. 8 % MwSt.] CHF 4'320.–
E. 1.3 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Entscheiddispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Be- zirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. FP170008-G) vom 16. Oktober 2017 auf- zuheben und es sei die angemessene Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf CHF 7'590.00, zuzüglich CHF 238.85 Barauslagen sowie CHF 626.30 (entsprechend 8 %) MWST festzusetzen. Eventualiter sei die Entscheiddispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. FP170008-G) vom 16. Oktober 2017 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der angemesse- nen Entschädigung (inkl. Barauslagen und 8 % MWST) zurückzuweisen.
2. Es seien die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 880.00 (zuzüglich 8 % MWST) zuzusprechen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-39). Weitere pro- zessuale Anordnungen wurden nicht getroffen.
2. Prozessuales
E. 2 ... [Mitteilung]
E. 2.1 Gegenstand der Beschwerde bildet die Höhe der der Beschwerdefüh- rerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Klägers zugesprochenen Entschä- digung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kosten- entscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 sowie Art. 142 f. ZPO; Urk. 5/39), und die Beschwerdeführerin ist be- rechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3 m.w.Hinw.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter Vorbehalt rechtsgenü- gender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer vorinstanzlichen Stellungnahme erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO).
E. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen
- 4 - auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom
21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Wegen des Novenverbots muss das schriftliche Plädoyer (Urk. 4/3), das die Beschwerdeführerin zur Plausibilisierung ihres vor Vorinstanz geltend gemachten Zeitaufwands als Beschwerdebeilage neu nachreicht, bei der Entscheidfindung von vornherein unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt für die tatsächlichen Vor- bringen, mit denen die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift erstmals nä- her darlegt, weshalb der in ihrer Kostennote vom 2. Oktober 2017 (Urk. 5/36) auf- geführte zeitliche Aufwand notwendig gewesen sei und worin dieser genau be- standen habe (vgl. insbes. Urk. 1 S. 5 f. Rz 12-17).
E. 3 Beurteilung der Beschwerde
E. 3.1 Gemäss Art. 122 ZPO ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin ange- messen zu entschädigen, wobei die Tarifhoheit über die Entschädigung bei den Kantonen liegt (Art. 96 ZPO; BGer 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015, E. 1). Die Entschädigung richtet sich nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwalts- gebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird – im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO; ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3) – festgesetzt, nachdem die Anwältin dem Gericht eine
- 5 - Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Auf- stellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden wer- den (§ 23 Abs. 2 AnwGebV).
E. 3.2 Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, dass sich gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV die Gebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Rechtsvertreters und nach der Schwierigkeit des Falls richte und in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– betrage. Vorliegend seien zwar auch Kinderunterhaltsbeiträge strittig gewesen, jedoch nicht umfangmässig, sondern lediglich im Zusammenhang mit den Zahlungsmodalitäten. Ausschlaggebend sei die Zuteilung der elterlichen Sor- ge gewesen, weshalb es sich nicht rechtfertige, die Parteientschädigung gestützt auf § 5 Abs. 2 AnwGebV bis zum Betrag zu erhöhen, der gemäss § 4 AnwGebV für den Entscheid über Unterhaltsbeiträge allein zu erheben wäre. Als angemes- sene Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter sei derjenige Auf- wand zu vergüten, der kausal mit der Wahrung der Rechte im fraglichen Verfah- ren zusammenhänge sowie notwendig und verhältnismässig sei. Im vorliegenden Verfahren – so die Vorinstanz weiter – hätten sich keine komplexen Rechtsfragen gestellt und der Beschwerdeführerin habe keine erhöhte Verantwortung oblegen. Die Sach- und Rechtslage sei verhältnismässig klar und einfach gewesen und habe sich im üblichen Rahmen bewegt. Bezüglich des not- wendigen Zeitaufwands sei sodann zu berücksichtigen, dass der Kläger die Klage samt Begründung persönlich eingereicht habe und die Beschwerdeführerin folg- lich erst nach Verfahrenseinleitung mandatiert worden sei. Der Aufwand der Be- schwerdeführerin habe sich demnach darauf beschränkt, Gesuche um Verschie- bung der Hauptverhandlung, um Fristerstreckung und um unentgeltliche Rechts- pflege zu stellen und zu begründen, den nicht umfangreichen Prozessstoff aufzu- arbeiten und an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Gesamthaft betrachtet er- scheine das von der Beschwerdeführerin beantragte Honorar von Fr. 7'590.– (exkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) bzw. der von ihr geltend gemachte Zeitauf- wand von 34.5 Stunden unverhältnismässig hoch. Deshalb könne nicht der ge- samte angeführte Aufwand als objektiv notwendig bezeichnet und von der Staats-
- 6 - kasse übernommen werden. Aus der Honorarnote gehe insbesondere hervor, dass die Beschwerdeführerin zehn Telefonate und regen E-Mailverkehr mit dem Kläger geführt habe, was auf eine weit über das übliche Mass hinausgehende (Rechts-)Beratung hinweise und vorliegend als nicht verhältnismässig betrachtet werden müsse. Aufgrund der Verantwortung, des notwendigen und zu erwarten- den Zeitaufwands sowie der Schwierigkeit des Falls erscheine eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 4'000.– inklusive Barauslagen, jedoch exklusive Mehr- wertsteuer, (mehr) als angemessen. Damit seien 17 Stunden Aufwand entschä- digt (Urk. 2 S. 2 ff.).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe sich bei der Festsetzung der Entschädigung auf die falschen Bestimmungen der AnwGebV gestützt. Konkret wendet sie ein, dass sich die Gebühr entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht nach § 5 Abs. 1 AnwGebV, sondern nach § 5 Abs. 2 AnwGebV bemesse. Der Kläger habe eine Klage auf Abänderung der Kin- derunterhaltsbeiträge eingereicht und in der Klageschrift deren Aufhebung bean- tragt. Für den Streitfall habe er im Plädoyer beantragt (resp. zu beantragen beab- sichtigt), dass die Beklagte Kinderunterhaltsbeiträge an ihn zu leisten habe. Dem- nach seien die Unterhaltsbeiträge durchaus auch in der Höhe und nicht nur hin- sichtlich der Zahlungsmodalitäten umstritten gewesen. Am grundsätzlich vermö- gensrechtlichen Charakter der erhobenen Unterhaltsklage ändere auch der Um- stand nichts, dass die weiteren Kinderbelange aufgrund der seit 1. Januar 2017 geltenden Kompetenzattraktion ebenfalls vom mit der Unterhaltsklage befassten Gericht zu entscheiden seien. Die Gebühr bemesse sich deshalb nach der Höhe des Streitwerts (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Dieser betrage Fr. 66'924.–. Unter Be- rücksichtigung des Reduktionsgrunds von § 4 Abs. 3 AnwGebV und der Zuschlä- ge ergebe sich eine Gebühr von Fr. 7'670.80. Das von ihr geforderte Honorar von Fr. 7'590.– sei demnach durchaus angemessen (Urk. 1 S. 3 f. Rz 5-9). Dieser Einwand ist unbegründet. Der Kläger beantragte mit seiner Klage be- treffend "Abänderung Unterhaltsvertrag", den Unterhaltsvertrag "gemäss der heu- tigen Situation abzuändern/aufzuheben", nämlich die "Obhut dem Kindsvater zu übergeben" und "die Unterhaltsbeiträge des Kindsvaters per 1.5.17 aufzuheben"
- 7 - (Urk. 1 S. 1). Damit stellte er sowohl ein vermögensrechtliches (auf Unterhalt) als auch ein nicht vermögensrechtliches Rechtsbegehren (auf Umteilung der Obhut von der bisher allein obhuts- und sorgeberechtigten Beklagten auf den Kläger), wobei der Obhuts- und der später zusätzlich thematisierten Sorgerechtsfrage (vgl. Prot. I S. 8) durchaus eigenständige und wesentliche Bedeutung zukam. Dass neben den Unterhaltsbeiträgen auch die Zuteilung der Obhut und der elterlichen Sorge umstrittener und zentraler Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, räumt die Beschwerdeführerin selber ein (Urk. 1 S. 4 Rz 7 [und S. 7 Rz 18]; vgl. auch Urk. 5/35 S. 2, wo die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Auf- wand u.a. damit begründete, dass "sämtliche Kinderbelange umstritten waren"). Gemäss der für die Bemessung der Entschädigung einschlägigen AnwGebV gel- ten derartige Klagen bzw. Verfahren, die sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Streitpunkte betreffen, als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 AnwGebV. Ebenso verhält es sich im Übri- gen mit Bezug auf Art. 74 BGG (vgl. statt vieler BGer 5A_663/2007 vom 28. Ja- nuar 2008, E. 1.2; 5A_394/2008 vom 2. März 2009, E. 1.1; 5A_127/2009 vom
12. Oktober 2009, E. 1.1). Demzufolge bemisst sich die Grundgebühr nicht primär nach dem Streitwert des Unterhaltsbegehrens (§ 4 Abs. 1 AnwGebV), sondern nach den Kriterien von § 5 Abs. 1 AnwGebV, und sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Dem Umstand, dass neben der Obhut und der elterli- chen Sorge (als nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten) auch über den Un- terhalt (als vermögensrechtliche Angelegenheit) zu entscheiden war, hätte sich grundsätzlich im Sinne von § 5 Abs. 2 AnwGebV Rechnung tragen lassen. Indem die Vorinstanz mit Blick auf diese Bestimmung die Zuteilung der elterlichen Sorge für ausschlaggebend hielt (Urk. 2 S. 2), ging sie allerdings implizit davon aus, das klägerische Begehren betreffend Unterhalt habe das Verfahren nicht aufwendig gestaltet, weshalb sich eine Erhöhung der Gebühr gemäss dieser "Kann"-Vor- schrift, welche dem Gericht ein weites Ermessen einräumt, nicht rechtfertige. Die- se Würdigung ist nicht zu beanstanden, selbst wenn die angeführte Begründung, wonach die Unterhaltsbeiträge umfangmässig nicht strittig gewesen seien, nicht restlos verfängt. Im Ergebnis stützte sich die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung somit auf die richtige Rechtsnorm (§ 5 Abs. 1 AnwGebV).
- 8 -
E. 3.4 Ebenfalls fehl geht die Rüge, der Beschwerdeführerin sei ohne Begrün- dung kein Auslagenersatz zugesprochen worden, obwohl ihr gemäss § 22 Anw- GebV die detailliert ausgewiesenen notwendigen Auslagen zu ersetzen seien (Urk. 1 S. 7 Rz 20). Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass die der Beschwerdeführerin zugesprochene Entschädigung von pauschal Fr. 4'000.– (exkl. Mehrwertsteuer) die geltend gemachten Auslagen miteinschliesst, diesel- ben mithin entschädigt wurden (vgl. Urk. 2 S. 4 ["Entschädigung von insgesamt CHF 4'000.– inkl. Barauslagen"] und Disp.-Ziff. 1 ["für ihre Bemühungen und Bar- auslagen"]). Das erhellt auch daraus, dass gemäss den vorinstanzlichen Ausfüh- rungen (Urk. 2 S. 4) mit den zugesprochenen Fr. 4'000.– 17 Stunden Aufwand (zum Ansatz von Fr. 220.–) vergütet werden sollten (17 x Fr. 220.– [Zeitaufwand] = Fr. 3'740 + Fr. 238.85 [Auslagen] = Fr. 3'978.85). Ohne (Mit-)Vergütung der Auslagen würden mit dem zugesprochenen Betrag nämlich nicht nur 17, sondern gut 18 Stunden entschädigt.
E. 3.5 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die vorinstanz- lich festgesetzte Entschädigung gemessen an dem in der Kostennote geltend gemachten Gesamtaufwand von 34.5 Stunden im Ergebnis zu einem Stundenan- satz von gerade einmal Fr. 115.95 führe. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis dür- fe in einem solchen Fall, in dem ein Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– resultiere, keine pauschalisierte Entschädigung festgesetzt werden bzw. bestehe kein Spielraum mehr für eine abstrahierende Bemessungsweise. Vielmehr müsse im Detail begründet werden, inwiefern der geltend gemachte Aufwand ungerecht- fertigt sei. Das habe die Vorinstanz aber unterlassen und stattdessen nur festge- halten, der Kommunikationsaufwand sei zu hoch ausgefallen. Die von der Vor- instanz vorgenommene Kürzung des Honorars im Umfang von 17.5 Stunden sei nicht gerechtfertigt und halte vor der Verfassung nicht stand (Urk. 1 S. 5 Rz 11, S. 7 Rz 19 und S. 8 Rz 21 f.).
E. 3.5.1 Das Bundesgericht hielt in seiner neueren Rechtsprechung mehrmals fest, dass den Kantonen im Rahmen ihrer Tarifhoheit bei der Bemessung des Ho- norars des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl hinsichtlich des im Einzelfall zu entschädigenden Aufwands als auch bezüglich des Entschädigungsansatzes
- 9 - ein weites Ermessen zukomme. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichte nur zu einer "angemessenen" Entschädigung. Aufwandseitig müsse das Honorar allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Hand- lungsspielraum verfüge, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötige. Mit Bezug auf die Ansätze habe die zugesprochene Entschädigung überdies die Selbstkosten abzugelten und einen bescheidenen, nicht nur symbolischen Ver- dienst des Anwalts zu gewährleisten. Im Sinne einer Faustregel könne eine Ent- schädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde (zuzüglich Mehr- wertsteuer) als vor der Verfassung standhaltend betrachtet werden. In diesem Rahmen – und nur in diesem Rahmen – hielt das Bundesgericht auch pauschalisierende Bemessungsarten für zulässig. Der Pauschalisierung setzte es bis vor kurzem aber insofern Grenzen, als von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen sei, erst abgesehen werden durfte, wenn die verfassungsmässig garantierte Entschädi- gung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet war. Nach dieser (ursprünglichen) Pra- xis setzte das pauschalisierende Vorgehen mit anderen Worten voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.– auch im Falle einer Anerkennung des gesam- ten ausgewiesenen Zeitaufwands eingehalten wurde. Falls eine Entschädigung zugesprochen werden sollte, die – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– geführt hätte, bestand demge- genüber kein Spielraum für eine abstrahierende Bemessungsweise (grundlegend BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1-3.3; bestätigt u.a. in BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1; 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016, E. 4; 5D_114/2016 vom 26. September 2016, E. 4; s.a. BGE 137 III 185).
E. 3.5.2 In einem neuesten, zur Publikation in der amtlichen Sammlung be- stimmten Urteil vom 9. November 2017 relativierte das Bundesgericht seine Pra- xis (BGer 6B_1252/2016, zur Publikation vorgesehen). Der Entscheid erging zwar im Rahmen eines Strafverfahrens und betraf die Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsbeistands eines Privatstrafklägers. Die massgeblichen höchstrichter- lichen Überlegungen müssen aber auch im zivilprozessualen Kontext gelten.
- 10 - In diesem Urteil bestätigte das Bundesgericht zunächst, dass den Kantonen bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zukomme und es zulässig sei, für dessen Festsetzung Pauschalen vor- zusehen (a.a.O., E. 2.4 und E. 2.5.1). Bei einer Honorarbemessung nach Pau- schalen würden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erwiesen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nähmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Ver- hältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stünden. Ausgangs- punkt sei eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des kon- kreten Falls. Werde das Honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbe- trag festgesetzt, könne von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der einge- reichten Honorarrechnung abgesehen werden (a.a.O., E. 2.5.1 m.Hinw. auf BGE 141 I 124 E. 4.3 und E. 4.5). Weiter erwog das Bundesgericht, dass Honorarpauschalen der gleichmässi- gen Behandlung dienten und eine effiziente Mandatsführung begünstigten. Zu- dem entlasteten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Eine Honorarbemes- sung nach Pauschalbeträgen betreffe die Methode der Bemessung und habe den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer ver- fassungskonformen Festlegung des Honorars seien unabhängig von der Bemes- sungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif zu be- achten. Dabei sei entgegen einzelner nicht publizierter Entscheide (u.a. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.2) daran festzuhalten, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt werde. Insbesondere setze das pauschalisierende Vor- gehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es sei nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertre- ters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richteten sich Honorarpau- schalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, sei der tatsäch-
- 11 - lich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl seien die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Werde mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führe, welche über das Mass dessen hinausgehe, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wer- de, müsse der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei. Die blosse Auflis- tung von Aufwandpositionen in der Honorarnote sei hierfür nicht ausreichend. Eine substantiierte Begründung des Honoraranspruchs könne vom unentgeltli- chen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags wisse oder zumindest in Erfahrung bringen könne, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfah- ren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetze (a.a.O., E. 2.5.1 m.w.Hinw.). Ein genereller, aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessen- der Anspruch, vor der Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten, besteht jedoch nicht (vgl. BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.3.2).
E. 3.5.3 Die Vorinstanz verzichtete darauf, die in der Honorarnote (Urk. 5/36) aufgelisteten Aufwandpositionen im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit hin zu über- prüfen. Sie hielt mit Bezug auf das Kriterium des Zeitaufwands nur ganz allgemein fest, dass die Beschwerdeführerin "zehn Telefonate und regen E-Mailverkehr" mit ihrem Mandanten geführt habe, was auf eine weit über das übliche notwendige Mass hinausgehende (Rechts-)Beratung hinweise und vorliegend nicht als ver- hältnismässig betrachtet werden könne; angemessen erscheine ein Gesamtauf- wand von 17 Stunden (Urk. 2 S. 4). Ferner führte sie verschiedene Umstände an, die sie mit Blick auf die weiteren Bemessungskriterien gemäss § 5 Abs. 1 Anw- GebV (Verantwortung der Anwältin, Schwierigkeit des Falls) für relevant erachte- te. Damit setzte sie die "angemessene" Entschädigung nicht nach Massgabe des konkret erforderlichen Zeitaufwands, sondern in Anwendung der einschlägigen Vorschrift von § 5 Abs. 1 AnwGebV pauschalisierend und innerhalb des durch
- 12 - diese Bestimmung vorgegebenen Tarifrahmens fest. Diese abstrahierende, aber doch auch auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht nehmende Bemessungsme- thode ist nach dem Gesagten grundsätzlich zulässig. Im Ergebnis ergibt sich da- raus – gemessen am geltend gemachten Aufwand von 34.5 Stunden sowie unter Berücksichtigung der in der zugesprochenen Entschädigung von Fr. 4'000.– mit- enthaltenen Auslagen (vgl. vorne, E. 3.4) – zwar ein Stundenansatz von lediglich rund Fr. 109.– (exkl. Mehrwertsteuer). Das ist nach den vorstehend (E. 3.5.2) wiedergegebenen Erwägungen des Bundesgerichts aber nicht entscheidend und lässt die festgesetzte Entschädigung entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin (noch) nicht per se als verfassungswidrig erscheinen. Entscheidend ist vielmehr, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand und der darauf beruhende Entschädigungsantrag im Sinne von § 23 Abs. 2 AnwGebV über Fr. 7'590.– (exkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aufgrund der sich der Vorinstanz präsentierenden Aktenlage erheblich über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der vorliegenden Art üblicherweise als geboten und da- mit entschädigungspflichtig angesehen wird. Das konnte die Beschwerdeführerin indessen nicht ohne weiteres wissen. Es kann ihr deshalb nicht vorgehalten wer- den, ausser dem Hinweis, sie habe die Hauptverhandlung vollumfänglich vorbe- reiten und insbesondere ein umfangreiches Plädoyer ausarbeiten müssen (vgl. Urk. 5/35 S. 2), nicht näher begründet zu haben, weshalb der von ihr geltend ge- machte Aufwand für die gehörige Führung des Mandats notwendig war. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zunächst Gele- genheit geben müssen, darzulegen, inwiefern der mit der Kostennote geltend ge- machte Aufwand zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich war. Stattdessen kürzte sie das beantragte Honorar ohne Weiterungen pauschal auf rund die Hälfte, d.h. auf den für derartige Fälle üblichen Betrag. Dieses Vorgehen hält vor der Verfassung nicht stand. Insoweit hat die Vorinstanz das Recht unrich- tig angewendet und den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO gesetzt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist gutzuheissen und der angefochte- ne Entscheid aufzuheben.
- 13 -
E. 4 Rückweisung Die Beschwerdeführerin fordert eine Entschädigung, welche über dem für Fälle der vorliegenden Art üblichen Betrag liegt, weshalb sich die Frage der Kür- zung des beantragten Honorars stellt. Sie hat vor Vorinstanz nur rudimentär be- gründet und wurde von der Vorinstanz nicht aufgefordert darzulegen, inwiefern der geltend gemachte zeitliche Aufwand zur gehörigen Führung des Prozess- mandats erforderlich war. Wegen des Novenverbots können entsprechende Er- läuterungen auch nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Die Sache ist somit nicht spruchreif und daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Eine Rückweisung erscheint im Übrigen auch deshalb sachgerecht, weil die Vorinstanz die Anforderungen und den Verlauf des Verfah- rens aus eigener Anschauung kennt und deshalb am besten in der Lage ist, den notwendigen Aufwand abzuschätzen.
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht kostenlos; Art. 119 Abs. 6 ZPO findet keine Anwendung (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 6; OGer RE150018 vom 23.10.2015, E. 4.a). Angesichts des Verfahrensausgangs (Rückweisung) rechtfertigt es sich jedoch, lediglich eine Entscheidgebühr für das Rechtsmittelver- fahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten so- wie den Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des (Entschädigungs-)Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 104 N 7; BK ZPO I- Sterchi, Art. 104 N 16).
E. 5.2 Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Sie ist, basierend auf einem Streitwert von rund Fr. 3'830.– (Differenz zwischen be- schwerdeweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung, je
- 14 - ohne Mehrwertsteuerzuschlag), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirks- gericht Meilen vom 16. Oktober 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerdever- fahren und die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und den Kläger, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Dop- pel von Urk. 1, Urk. 4/1 und Urk. 4/3, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 3'830.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 15 - Zürich, 30. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ170009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 30. November 2017 in Sachen A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen betreffend Abänderung Unterhalt (Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Oktober 2017 (FP170008-G)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Der Kläger und die Beklagte des Hauptsacheverfahrens sind die un- verheirateten Eltern des am tt.mm.2000 geborenen Sohnes B._____. Mit persön- lich verfasster Eingabe vom 17. April 2017 (Poststempel vom 18. April 2017) machte der Kläger gegen die Beklagte beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht (Vorinstanz), eine Klage anhängig (Urk. 5/1). Damit verlangte er die Abänderung bzw. Aufhebung der mit Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirks Meilen vom 14. September 2009 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für B._____ sowie die Zuteilung der Obhut an sich. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. August 2017 schlossen die Parteien eine Vereinba- rung betreffend Abänderung des genannten Urteils und weitere Kinderbelange (Prot. I S. 9 und Urk. 5/30), welche die Vorinstanz mit Verfügung und Urteil vom
28. August 2017 genehmigte (Urk. 5/31 S. 2 ff. Disp.-Ziff. 1). Zugleich wurde bei- den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und je eine unentgeltliche Rechtsbeiständin, dem Kläger in der Person der Beschwerdeführerin, bestellt (Urk. 5/31 S. 4 Disp.-Ziff. 2). 1.2. Am 2. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ihre Kostennote ein, mit der sie ein Honorar von Fr. 7'590.– für einen Zeitaufwand von insgesamt 34.5 Stunden (zu Fr. 220.–) sowie Fr. 238.85 für Auslagen (Por- to/Telefon, Kopien, Autokilometer, Fähre) zuzüglich Mehrwertsteuer geltend machte (Urk. 5/35-36). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 setzte die Vorinstanz die Entschädigung wie folgt fest (Urk. 5/38 = Urk. 2 S. 4 f.): "1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ [= Beschwerdeführerin] wird für ihre Bemü- hungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Klägers vom
16. Juni 2017 bis 31. August 2017 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: CHF 4'000.– Zwischentotal: CHF 4'000.– [CHF 320.–] CHF 4'320.– Entschädigung total [inkl. 8 % MwSt.] CHF 4'320.–
2. ... [Mitteilung]
3. ... [Rechtsmittelbelehrung]"
- 3 - 1.3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Entscheiddispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Be- zirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. FP170008-G) vom 16. Oktober 2017 auf- zuheben und es sei die angemessene Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf CHF 7'590.00, zuzüglich CHF 238.85 Barauslagen sowie CHF 626.30 (entsprechend 8 %) MWST festzusetzen. Eventualiter sei die Entscheiddispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. FP170008-G) vom 16. Oktober 2017 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der angemesse- nen Entschädigung (inkl. Barauslagen und 8 % MWST) zurückzuweisen.
2. Es seien die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 880.00 (zuzüglich 8 % MWST) zuzusprechen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-39). Weitere pro- zessuale Anordnungen wurden nicht getroffen.
2. Prozessuales 2.1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Höhe der der Beschwerdefüh- rerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Klägers zugesprochenen Entschä- digung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kosten- entscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 sowie Art. 142 f. ZPO; Urk. 5/39), und die Beschwerdeführerin ist be- rechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3 m.w.Hinw.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter Vorbehalt rechtsgenü- gender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer vorinstanzlichen Stellungnahme erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen
- 4 - auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom
21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Wegen des Novenverbots muss das schriftliche Plädoyer (Urk. 4/3), das die Beschwerdeführerin zur Plausibilisierung ihres vor Vorinstanz geltend gemachten Zeitaufwands als Beschwerdebeilage neu nachreicht, bei der Entscheidfindung von vornherein unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt für die tatsächlichen Vor- bringen, mit denen die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift erstmals nä- her darlegt, weshalb der in ihrer Kostennote vom 2. Oktober 2017 (Urk. 5/36) auf- geführte zeitliche Aufwand notwendig gewesen sei und worin dieser genau be- standen habe (vgl. insbes. Urk. 1 S. 5 f. Rz 12-17).
3. Beurteilung der Beschwerde 3.1. Gemäss Art. 122 ZPO ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin ange- messen zu entschädigen, wobei die Tarifhoheit über die Entschädigung bei den Kantonen liegt (Art. 96 ZPO; BGer 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015, E. 1). Die Entschädigung richtet sich nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwalts- gebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird – im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO; ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3) – festgesetzt, nachdem die Anwältin dem Gericht eine
- 5 - Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Auf- stellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden wer- den (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). 3.2. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, dass sich gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV die Gebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Rechtsvertreters und nach der Schwierigkeit des Falls richte und in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– betrage. Vorliegend seien zwar auch Kinderunterhaltsbeiträge strittig gewesen, jedoch nicht umfangmässig, sondern lediglich im Zusammenhang mit den Zahlungsmodalitäten. Ausschlaggebend sei die Zuteilung der elterlichen Sor- ge gewesen, weshalb es sich nicht rechtfertige, die Parteientschädigung gestützt auf § 5 Abs. 2 AnwGebV bis zum Betrag zu erhöhen, der gemäss § 4 AnwGebV für den Entscheid über Unterhaltsbeiträge allein zu erheben wäre. Als angemes- sene Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter sei derjenige Auf- wand zu vergüten, der kausal mit der Wahrung der Rechte im fraglichen Verfah- ren zusammenhänge sowie notwendig und verhältnismässig sei. Im vorliegenden Verfahren – so die Vorinstanz weiter – hätten sich keine komplexen Rechtsfragen gestellt und der Beschwerdeführerin habe keine erhöhte Verantwortung oblegen. Die Sach- und Rechtslage sei verhältnismässig klar und einfach gewesen und habe sich im üblichen Rahmen bewegt. Bezüglich des not- wendigen Zeitaufwands sei sodann zu berücksichtigen, dass der Kläger die Klage samt Begründung persönlich eingereicht habe und die Beschwerdeführerin folg- lich erst nach Verfahrenseinleitung mandatiert worden sei. Der Aufwand der Be- schwerdeführerin habe sich demnach darauf beschränkt, Gesuche um Verschie- bung der Hauptverhandlung, um Fristerstreckung und um unentgeltliche Rechts- pflege zu stellen und zu begründen, den nicht umfangreichen Prozessstoff aufzu- arbeiten und an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Gesamthaft betrachtet er- scheine das von der Beschwerdeführerin beantragte Honorar von Fr. 7'590.– (exkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) bzw. der von ihr geltend gemachte Zeitauf- wand von 34.5 Stunden unverhältnismässig hoch. Deshalb könne nicht der ge- samte angeführte Aufwand als objektiv notwendig bezeichnet und von der Staats-
- 6 - kasse übernommen werden. Aus der Honorarnote gehe insbesondere hervor, dass die Beschwerdeführerin zehn Telefonate und regen E-Mailverkehr mit dem Kläger geführt habe, was auf eine weit über das übliche Mass hinausgehende (Rechts-)Beratung hinweise und vorliegend als nicht verhältnismässig betrachtet werden müsse. Aufgrund der Verantwortung, des notwendigen und zu erwarten- den Zeitaufwands sowie der Schwierigkeit des Falls erscheine eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 4'000.– inklusive Barauslagen, jedoch exklusive Mehr- wertsteuer, (mehr) als angemessen. Damit seien 17 Stunden Aufwand entschä- digt (Urk. 2 S. 2 ff.). 3.3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe sich bei der Festsetzung der Entschädigung auf die falschen Bestimmungen der AnwGebV gestützt. Konkret wendet sie ein, dass sich die Gebühr entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht nach § 5 Abs. 1 AnwGebV, sondern nach § 5 Abs. 2 AnwGebV bemesse. Der Kläger habe eine Klage auf Abänderung der Kin- derunterhaltsbeiträge eingereicht und in der Klageschrift deren Aufhebung bean- tragt. Für den Streitfall habe er im Plädoyer beantragt (resp. zu beantragen beab- sichtigt), dass die Beklagte Kinderunterhaltsbeiträge an ihn zu leisten habe. Dem- nach seien die Unterhaltsbeiträge durchaus auch in der Höhe und nicht nur hin- sichtlich der Zahlungsmodalitäten umstritten gewesen. Am grundsätzlich vermö- gensrechtlichen Charakter der erhobenen Unterhaltsklage ändere auch der Um- stand nichts, dass die weiteren Kinderbelange aufgrund der seit 1. Januar 2017 geltenden Kompetenzattraktion ebenfalls vom mit der Unterhaltsklage befassten Gericht zu entscheiden seien. Die Gebühr bemesse sich deshalb nach der Höhe des Streitwerts (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Dieser betrage Fr. 66'924.–. Unter Be- rücksichtigung des Reduktionsgrunds von § 4 Abs. 3 AnwGebV und der Zuschlä- ge ergebe sich eine Gebühr von Fr. 7'670.80. Das von ihr geforderte Honorar von Fr. 7'590.– sei demnach durchaus angemessen (Urk. 1 S. 3 f. Rz 5-9). Dieser Einwand ist unbegründet. Der Kläger beantragte mit seiner Klage be- treffend "Abänderung Unterhaltsvertrag", den Unterhaltsvertrag "gemäss der heu- tigen Situation abzuändern/aufzuheben", nämlich die "Obhut dem Kindsvater zu übergeben" und "die Unterhaltsbeiträge des Kindsvaters per 1.5.17 aufzuheben"
- 7 - (Urk. 1 S. 1). Damit stellte er sowohl ein vermögensrechtliches (auf Unterhalt) als auch ein nicht vermögensrechtliches Rechtsbegehren (auf Umteilung der Obhut von der bisher allein obhuts- und sorgeberechtigten Beklagten auf den Kläger), wobei der Obhuts- und der später zusätzlich thematisierten Sorgerechtsfrage (vgl. Prot. I S. 8) durchaus eigenständige und wesentliche Bedeutung zukam. Dass neben den Unterhaltsbeiträgen auch die Zuteilung der Obhut und der elterlichen Sorge umstrittener und zentraler Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, räumt die Beschwerdeführerin selber ein (Urk. 1 S. 4 Rz 7 [und S. 7 Rz 18]; vgl. auch Urk. 5/35 S. 2, wo die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Auf- wand u.a. damit begründete, dass "sämtliche Kinderbelange umstritten waren"). Gemäss der für die Bemessung der Entschädigung einschlägigen AnwGebV gel- ten derartige Klagen bzw. Verfahren, die sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Streitpunkte betreffen, als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 AnwGebV. Ebenso verhält es sich im Übri- gen mit Bezug auf Art. 74 BGG (vgl. statt vieler BGer 5A_663/2007 vom 28. Ja- nuar 2008, E. 1.2; 5A_394/2008 vom 2. März 2009, E. 1.1; 5A_127/2009 vom
12. Oktober 2009, E. 1.1). Demzufolge bemisst sich die Grundgebühr nicht primär nach dem Streitwert des Unterhaltsbegehrens (§ 4 Abs. 1 AnwGebV), sondern nach den Kriterien von § 5 Abs. 1 AnwGebV, und sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Dem Umstand, dass neben der Obhut und der elterli- chen Sorge (als nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten) auch über den Un- terhalt (als vermögensrechtliche Angelegenheit) zu entscheiden war, hätte sich grundsätzlich im Sinne von § 5 Abs. 2 AnwGebV Rechnung tragen lassen. Indem die Vorinstanz mit Blick auf diese Bestimmung die Zuteilung der elterlichen Sorge für ausschlaggebend hielt (Urk. 2 S. 2), ging sie allerdings implizit davon aus, das klägerische Begehren betreffend Unterhalt habe das Verfahren nicht aufwendig gestaltet, weshalb sich eine Erhöhung der Gebühr gemäss dieser "Kann"-Vor- schrift, welche dem Gericht ein weites Ermessen einräumt, nicht rechtfertige. Die- se Würdigung ist nicht zu beanstanden, selbst wenn die angeführte Begründung, wonach die Unterhaltsbeiträge umfangmässig nicht strittig gewesen seien, nicht restlos verfängt. Im Ergebnis stützte sich die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung somit auf die richtige Rechtsnorm (§ 5 Abs. 1 AnwGebV).
- 8 - 3.4. Ebenfalls fehl geht die Rüge, der Beschwerdeführerin sei ohne Begrün- dung kein Auslagenersatz zugesprochen worden, obwohl ihr gemäss § 22 Anw- GebV die detailliert ausgewiesenen notwendigen Auslagen zu ersetzen seien (Urk. 1 S. 7 Rz 20). Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass die der Beschwerdeführerin zugesprochene Entschädigung von pauschal Fr. 4'000.– (exkl. Mehrwertsteuer) die geltend gemachten Auslagen miteinschliesst, diesel- ben mithin entschädigt wurden (vgl. Urk. 2 S. 4 ["Entschädigung von insgesamt CHF 4'000.– inkl. Barauslagen"] und Disp.-Ziff. 1 ["für ihre Bemühungen und Bar- auslagen"]). Das erhellt auch daraus, dass gemäss den vorinstanzlichen Ausfüh- rungen (Urk. 2 S. 4) mit den zugesprochenen Fr. 4'000.– 17 Stunden Aufwand (zum Ansatz von Fr. 220.–) vergütet werden sollten (17 x Fr. 220.– [Zeitaufwand] = Fr. 3'740 + Fr. 238.85 [Auslagen] = Fr. 3'978.85). Ohne (Mit-)Vergütung der Auslagen würden mit dem zugesprochenen Betrag nämlich nicht nur 17, sondern gut 18 Stunden entschädigt. 3.5. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die vorinstanz- lich festgesetzte Entschädigung gemessen an dem in der Kostennote geltend gemachten Gesamtaufwand von 34.5 Stunden im Ergebnis zu einem Stundenan- satz von gerade einmal Fr. 115.95 führe. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis dür- fe in einem solchen Fall, in dem ein Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– resultiere, keine pauschalisierte Entschädigung festgesetzt werden bzw. bestehe kein Spielraum mehr für eine abstrahierende Bemessungsweise. Vielmehr müsse im Detail begründet werden, inwiefern der geltend gemachte Aufwand ungerecht- fertigt sei. Das habe die Vorinstanz aber unterlassen und stattdessen nur festge- halten, der Kommunikationsaufwand sei zu hoch ausgefallen. Die von der Vor- instanz vorgenommene Kürzung des Honorars im Umfang von 17.5 Stunden sei nicht gerechtfertigt und halte vor der Verfassung nicht stand (Urk. 1 S. 5 Rz 11, S. 7 Rz 19 und S. 8 Rz 21 f.). 3.5.1. Das Bundesgericht hielt in seiner neueren Rechtsprechung mehrmals fest, dass den Kantonen im Rahmen ihrer Tarifhoheit bei der Bemessung des Ho- norars des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl hinsichtlich des im Einzelfall zu entschädigenden Aufwands als auch bezüglich des Entschädigungsansatzes
- 9 - ein weites Ermessen zukomme. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichte nur zu einer "angemessenen" Entschädigung. Aufwandseitig müsse das Honorar allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Hand- lungsspielraum verfüge, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötige. Mit Bezug auf die Ansätze habe die zugesprochene Entschädigung überdies die Selbstkosten abzugelten und einen bescheidenen, nicht nur symbolischen Ver- dienst des Anwalts zu gewährleisten. Im Sinne einer Faustregel könne eine Ent- schädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde (zuzüglich Mehr- wertsteuer) als vor der Verfassung standhaltend betrachtet werden. In diesem Rahmen – und nur in diesem Rahmen – hielt das Bundesgericht auch pauschalisierende Bemessungsarten für zulässig. Der Pauschalisierung setzte es bis vor kurzem aber insofern Grenzen, als von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen sei, erst abgesehen werden durfte, wenn die verfassungsmässig garantierte Entschädi- gung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet war. Nach dieser (ursprünglichen) Pra- xis setzte das pauschalisierende Vorgehen mit anderen Worten voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.– auch im Falle einer Anerkennung des gesam- ten ausgewiesenen Zeitaufwands eingehalten wurde. Falls eine Entschädigung zugesprochen werden sollte, die – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– geführt hätte, bestand demge- genüber kein Spielraum für eine abstrahierende Bemessungsweise (grundlegend BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1-3.3; bestätigt u.a. in BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1; 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016, E. 4; 5D_114/2016 vom 26. September 2016, E. 4; s.a. BGE 137 III 185). 3.5.2. In einem neuesten, zur Publikation in der amtlichen Sammlung be- stimmten Urteil vom 9. November 2017 relativierte das Bundesgericht seine Pra- xis (BGer 6B_1252/2016, zur Publikation vorgesehen). Der Entscheid erging zwar im Rahmen eines Strafverfahrens und betraf die Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsbeistands eines Privatstrafklägers. Die massgeblichen höchstrichter- lichen Überlegungen müssen aber auch im zivilprozessualen Kontext gelten.
- 10 - In diesem Urteil bestätigte das Bundesgericht zunächst, dass den Kantonen bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zukomme und es zulässig sei, für dessen Festsetzung Pauschalen vor- zusehen (a.a.O., E. 2.4 und E. 2.5.1). Bei einer Honorarbemessung nach Pau- schalen würden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erwiesen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nähmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Ver- hältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stünden. Ausgangs- punkt sei eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des kon- kreten Falls. Werde das Honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbe- trag festgesetzt, könne von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der einge- reichten Honorarrechnung abgesehen werden (a.a.O., E. 2.5.1 m.Hinw. auf BGE 141 I 124 E. 4.3 und E. 4.5). Weiter erwog das Bundesgericht, dass Honorarpauschalen der gleichmässi- gen Behandlung dienten und eine effiziente Mandatsführung begünstigten. Zu- dem entlasteten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Eine Honorarbemes- sung nach Pauschalbeträgen betreffe die Methode der Bemessung und habe den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer ver- fassungskonformen Festlegung des Honorars seien unabhängig von der Bemes- sungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif zu be- achten. Dabei sei entgegen einzelner nicht publizierter Entscheide (u.a. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.2) daran festzuhalten, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt werde. Insbesondere setze das pauschalisierende Vor- gehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es sei nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertre- ters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richteten sich Honorarpau- schalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, sei der tatsäch-
- 11 - lich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl seien die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Werde mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führe, welche über das Mass dessen hinausgehe, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wer- de, müsse der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei. Die blosse Auflis- tung von Aufwandpositionen in der Honorarnote sei hierfür nicht ausreichend. Eine substantiierte Begründung des Honoraranspruchs könne vom unentgeltli- chen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags wisse oder zumindest in Erfahrung bringen könne, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfah- ren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetze (a.a.O., E. 2.5.1 m.w.Hinw.). Ein genereller, aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessen- der Anspruch, vor der Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten, besteht jedoch nicht (vgl. BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.3.2). 3.5.3. Die Vorinstanz verzichtete darauf, die in der Honorarnote (Urk. 5/36) aufgelisteten Aufwandpositionen im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit hin zu über- prüfen. Sie hielt mit Bezug auf das Kriterium des Zeitaufwands nur ganz allgemein fest, dass die Beschwerdeführerin "zehn Telefonate und regen E-Mailverkehr" mit ihrem Mandanten geführt habe, was auf eine weit über das übliche notwendige Mass hinausgehende (Rechts-)Beratung hinweise und vorliegend nicht als ver- hältnismässig betrachtet werden könne; angemessen erscheine ein Gesamtauf- wand von 17 Stunden (Urk. 2 S. 4). Ferner führte sie verschiedene Umstände an, die sie mit Blick auf die weiteren Bemessungskriterien gemäss § 5 Abs. 1 Anw- GebV (Verantwortung der Anwältin, Schwierigkeit des Falls) für relevant erachte- te. Damit setzte sie die "angemessene" Entschädigung nicht nach Massgabe des konkret erforderlichen Zeitaufwands, sondern in Anwendung der einschlägigen Vorschrift von § 5 Abs. 1 AnwGebV pauschalisierend und innerhalb des durch
- 12 - diese Bestimmung vorgegebenen Tarifrahmens fest. Diese abstrahierende, aber doch auch auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht nehmende Bemessungsme- thode ist nach dem Gesagten grundsätzlich zulässig. Im Ergebnis ergibt sich da- raus – gemessen am geltend gemachten Aufwand von 34.5 Stunden sowie unter Berücksichtigung der in der zugesprochenen Entschädigung von Fr. 4'000.– mit- enthaltenen Auslagen (vgl. vorne, E. 3.4) – zwar ein Stundenansatz von lediglich rund Fr. 109.– (exkl. Mehrwertsteuer). Das ist nach den vorstehend (E. 3.5.2) wiedergegebenen Erwägungen des Bundesgerichts aber nicht entscheidend und lässt die festgesetzte Entschädigung entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin (noch) nicht per se als verfassungswidrig erscheinen. Entscheidend ist vielmehr, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand und der darauf beruhende Entschädigungsantrag im Sinne von § 23 Abs. 2 AnwGebV über Fr. 7'590.– (exkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aufgrund der sich der Vorinstanz präsentierenden Aktenlage erheblich über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der vorliegenden Art üblicherweise als geboten und da- mit entschädigungspflichtig angesehen wird. Das konnte die Beschwerdeführerin indessen nicht ohne weiteres wissen. Es kann ihr deshalb nicht vorgehalten wer- den, ausser dem Hinweis, sie habe die Hauptverhandlung vollumfänglich vorbe- reiten und insbesondere ein umfangreiches Plädoyer ausarbeiten müssen (vgl. Urk. 5/35 S. 2), nicht näher begründet zu haben, weshalb der von ihr geltend ge- machte Aufwand für die gehörige Führung des Mandats notwendig war. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zunächst Gele- genheit geben müssen, darzulegen, inwiefern der mit der Kostennote geltend ge- machte Aufwand zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich war. Stattdessen kürzte sie das beantragte Honorar ohne Weiterungen pauschal auf rund die Hälfte, d.h. auf den für derartige Fälle üblichen Betrag. Dieses Vorgehen hält vor der Verfassung nicht stand. Insoweit hat die Vorinstanz das Recht unrich- tig angewendet und den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO gesetzt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist gutzuheissen und der angefochte- ne Entscheid aufzuheben.
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4. Rückweisung Die Beschwerdeführerin fordert eine Entschädigung, welche über dem für Fälle der vorliegenden Art üblichen Betrag liegt, weshalb sich die Frage der Kür- zung des beantragten Honorars stellt. Sie hat vor Vorinstanz nur rudimentär be- gründet und wurde von der Vorinstanz nicht aufgefordert darzulegen, inwiefern der geltend gemachte zeitliche Aufwand zur gehörigen Führung des Prozess- mandats erforderlich war. Wegen des Novenverbots können entsprechende Er- läuterungen auch nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Die Sache ist somit nicht spruchreif und daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Eine Rückweisung erscheint im Übrigen auch deshalb sachgerecht, weil die Vorinstanz die Anforderungen und den Verlauf des Verfah- rens aus eigener Anschauung kennt und deshalb am besten in der Lage ist, den notwendigen Aufwand abzuschätzen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht kostenlos; Art. 119 Abs. 6 ZPO findet keine Anwendung (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 6; OGer RE150018 vom 23.10.2015, E. 4.a). Angesichts des Verfahrensausgangs (Rückweisung) rechtfertigt es sich jedoch, lediglich eine Entscheidgebühr für das Rechtsmittelver- fahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten so- wie den Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des (Entschädigungs-)Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 104 N 7; BK ZPO I- Sterchi, Art. 104 N 16). 5.2. Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Sie ist, basierend auf einem Streitwert von rund Fr. 3'830.– (Differenz zwischen be- schwerdeweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung, je
- 14 - ohne Mehrwertsteuerzuschlag), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirks- gericht Meilen vom 16. Oktober 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerdever- fahren und die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und den Kläger, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Dop- pel von Urk. 1, Urk. 4/1 und Urk. 4/3, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 3'830.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 15 - Zürich, 30. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: mc