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RZ160009

Unterhalt (Kostenfolgen)

Zürich OG · 2016-11-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Parteien standen vor Vorinstanz seit dem 31. Juli 2014 in einem Verfahren betreffend Bezahlung von Unterhalt des Beklagten und Beschwerde- führers (fortan Beklagter) an seine minderjährige Tochter (Urk. 1). Mit Urteil vom

21. September 2016 verpflichtete der Vorderrichter den Beklagten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Kläge- rin) ab 1. März 2014 bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung in für verschiedene Zeitperioden unterschiedlicher Höhe (Urk. 114 S. 58f., Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten des Verfahrens auferlegte der Vorderrichter vollumfänglich dem Beklagten (Urk. 114 S. 59, Dispositiv-Ziffer 4). Weiter nahm er davon Vormerk, dass die Klägerin keine Parteientschädigung be- antragt habe und sprach ihr dementsprechend keine zu (Urk. 114 S. 59, Disposi- tiv-Ziffer 5).

E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte innert Frist (Urk. 111/1) Beschwerde, wobei er einzig die Kostenregelung anficht (Urk. 113).

E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de - wie nachstehend gezeigt - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 4 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Be- schwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (ZK ZPO-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 321 N 14 und ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 betreffend die ana- loge Problematik bei der Berufung). Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassato- risch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Ein reformatorischer Sachent- scheid kommt namentlich bei der vorliegenden Anfechtung eines Kostenentschei- des in Betracht (Botschaft ZPO S. 7379; KUKO ZPO-Brunner, Art. 327 N 7). Ins- besondere in diesem Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Hungerbüh-

- 3 - ler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss.

E. 5 Der Beklagte stellt in seiner Beschwerdeschrift keinen bezifferten An- trag. Auch aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, welcher Anteil der erstinstanzlichen Gerichtskosten ihm - dem Beklagten - seiner Ansicht nach auf- zuerlegen seien. Der Beklagte führt lediglich aus, er sei darüber empört, dass er 100 Prozent der Gerichtskosten zu zahlen habe, nicht weniger als Fr. 12'362.50. Das sei seiner Ansicht nach unfair, weil er über ein geringes Einkommen verfüge. Ausserdem habe ihm die Vorinstanz Recht gegeben, weshalb es ihm nicht ein- leuchte, dass er die gesamten Kosten zu tragen habe. Zudem - so der Beklagte weiter - sei er auch nicht damit einverstanden, dass er den Betrag innerhalb eines Jahres aufbringen solle und ihm nicht mehr Zeit gewährt werde, um die Gerichts- kosten zu bezahlen. Er bitte darum, die Gerichtskosten zu überprüfen, für die er aufkommen müsse (Urk. 113). Der Antrag des Beklagten erweist sich damit als mangelhaft, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Daran ändert auch nichts, dass gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO kleine Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Voll- macht innert einer gerichtlichen Nachfrist verbessert werden können (Art. 132 Abs. 2 ZPO), da die fehlende Bezifferung nicht in diese Kategorie der kleinen Mängel fällt. Hinsichtlich der Frist für die Bezahlung der Gerichtskosten ist der Vollstän- digkeit halber festzuhalten, dass die Vorinstanz im Hinblick auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erwogen hat, es sei dem Beklagten angesichts seines Überschusses von monatlich Fr. 1'240.– (ab September 2016) bzw. Fr. 1'922.– (ab Dezember 2016) möglich, die geschuldeten Gerichtskosten innerhalb eines Jahres abzuzahlen (Urk. 114 S. 54f.). Sie hat aber keinen Entscheid betref- fend die Abzahlungsfrist für die auferlegten Gerichtskosten getroffen. Auch die Kammer als Rechtsmittelinstanz kann, da diesbezüglich kein anfechtbarer Ent- scheid vorliegt, nicht darüber entscheiden. Der Beklagte wird sich dereinst mit

- 4 - dem Zentralen Inkasso des Obergerichts über allfällige Abzahlungsmodalitäten einigen müssen, falls er die Gerichtskosten nicht innert 30 Tagen bezahlen kann.

E. 6 a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 12'362.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Da der Beklagte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfah- rens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Im Beschwerdeverfahren stellt der Beklagte kein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk.113). Ein solches wäre aber ohnehin ab- zuweisen gewesen, da sich die Beschwerde des Beklagten als aussichtslos er- weist und damit mindestens eine der Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt ist (Art. 117 lit. b ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 113, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 5 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'362.50.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ160009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. Dorothe Scherrer und Oberrichter lic. iur. Michael Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 22. November 2016 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Beiständin Rechtsanwältin MLaw X2._____ betreffend Unterhalt (Kostenfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. September 2016 (FK140008-G)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Parteien standen vor Vorinstanz seit dem 31. Juli 2014 in einem Verfahren betreffend Bezahlung von Unterhalt des Beklagten und Beschwerde- führers (fortan Beklagter) an seine minderjährige Tochter (Urk. 1). Mit Urteil vom

21. September 2016 verpflichtete der Vorderrichter den Beklagten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Kläge- rin) ab 1. März 2014 bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung in für verschiedene Zeitperioden unterschiedlicher Höhe (Urk. 114 S. 58f., Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten des Verfahrens auferlegte der Vorderrichter vollumfänglich dem Beklagten (Urk. 114 S. 59, Dispositiv-Ziffer 4). Weiter nahm er davon Vormerk, dass die Klägerin keine Parteientschädigung be- antragt habe und sprach ihr dementsprechend keine zu (Urk. 114 S. 59, Disposi- tiv-Ziffer 5).

2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte innert Frist (Urk. 111/1) Beschwerde, wobei er einzig die Kostenregelung anficht (Urk. 113).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de - wie nachstehend gezeigt - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Be- schwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (ZK ZPO-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 321 N 14 und ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 betreffend die ana- loge Problematik bei der Berufung). Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassato- risch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Ein reformatorischer Sachent- scheid kommt namentlich bei der vorliegenden Anfechtung eines Kostenentschei- des in Betracht (Botschaft ZPO S. 7379; KUKO ZPO-Brunner, Art. 327 N 7). Ins- besondere in diesem Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Hungerbüh-

- 3 - ler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss.

5. Der Beklagte stellt in seiner Beschwerdeschrift keinen bezifferten An- trag. Auch aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, welcher Anteil der erstinstanzlichen Gerichtskosten ihm - dem Beklagten - seiner Ansicht nach auf- zuerlegen seien. Der Beklagte führt lediglich aus, er sei darüber empört, dass er 100 Prozent der Gerichtskosten zu zahlen habe, nicht weniger als Fr. 12'362.50. Das sei seiner Ansicht nach unfair, weil er über ein geringes Einkommen verfüge. Ausserdem habe ihm die Vorinstanz Recht gegeben, weshalb es ihm nicht ein- leuchte, dass er die gesamten Kosten zu tragen habe. Zudem - so der Beklagte weiter - sei er auch nicht damit einverstanden, dass er den Betrag innerhalb eines Jahres aufbringen solle und ihm nicht mehr Zeit gewährt werde, um die Gerichts- kosten zu bezahlen. Er bitte darum, die Gerichtskosten zu überprüfen, für die er aufkommen müsse (Urk. 113). Der Antrag des Beklagten erweist sich damit als mangelhaft, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Daran ändert auch nichts, dass gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO kleine Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Voll- macht innert einer gerichtlichen Nachfrist verbessert werden können (Art. 132 Abs. 2 ZPO), da die fehlende Bezifferung nicht in diese Kategorie der kleinen Mängel fällt. Hinsichtlich der Frist für die Bezahlung der Gerichtskosten ist der Vollstän- digkeit halber festzuhalten, dass die Vorinstanz im Hinblick auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erwogen hat, es sei dem Beklagten angesichts seines Überschusses von monatlich Fr. 1'240.– (ab September 2016) bzw. Fr. 1'922.– (ab Dezember 2016) möglich, die geschuldeten Gerichtskosten innerhalb eines Jahres abzuzahlen (Urk. 114 S. 54f.). Sie hat aber keinen Entscheid betref- fend die Abzahlungsfrist für die auferlegten Gerichtskosten getroffen. Auch die Kammer als Rechtsmittelinstanz kann, da diesbezüglich kein anfechtbarer Ent- scheid vorliegt, nicht darüber entscheiden. Der Beklagte wird sich dereinst mit

- 4 - dem Zentralen Inkasso des Obergerichts über allfällige Abzahlungsmodalitäten einigen müssen, falls er die Gerichtskosten nicht innert 30 Tagen bezahlen kann.

6. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 12'362.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Da der Beklagte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfah- rens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Im Beschwerdeverfahren stellt der Beklagte kein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk.113). Ein solches wäre aber ohnehin ab- zuweisen gewesen, da sich die Beschwerde des Beklagten als aussichtslos er- weist und damit mindestens eine der Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt ist (Art. 117 lit. b ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 113, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'362.50.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: jo