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RZ160008

Abänderung Unterhalt (Revision)

Zürich OG · 2017-01-12 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Der (Revisions)kläger und Beschwerdeführer (fortan: Kläger) ist der Vater der am tt.mm.2009 geborenen und mittlerweile sieben Jahre alten (Revisi- ons)beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan: Beklagte). Seine Vaterschaft wurde mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 24. Mai 2011 festgestellt (Proz.-Nr. FP090040; Urk. 3/2 S. 3). Die Mutter der Beklagten und de- ren gesetzliche Vertreterin mit alleiniger elterlicher Sorge ist C._____. Der Kläger hat ausserdem noch ein weiteres Kind, D._____, geb. tt.mm.2003, mit seiner Ex- Frau (geschieden seit 14. Januar 2013), für welches er Fr. 200.– bzw. Fr. 250.– Unterhalt bezahlt. 1.2. In Proz.-Nr. FP090040 machte die Beklagte überdies einen Unterhaltsan- spruch gegenüber dem Beklagten geltend. Der Kläger brachte in diesem Zusam- menhang vor, die Mutter der Beklagten und damit auch die Beklagte wohnten in E._____/Türkei, die Beklagte sei ferner über Monate von einer Wahrsagerin in F._____/Türkei betreut worden. Deshalb sei unter Anwendung türkischen Rechts und unter Berücksichtigung der am Aufenthaltsort anfallenden Kosten ein Unter- haltsbeitrag von TRY 250.– (Neue Türkische Lira, entsprechend Fr. 138.– am

24. Mai 2011; gemäss: https://www.six-swiss-exchange.com/services /currency_converter_de.html) angemessen (Urk. 9/51 S. 4-6). Die Mutter der Be- klagten führte anlässlich der Vergleichsverhandlung in Proz.-Nr. FP090040 aus, sie und die Beklagte hätten immer Wohnsitz in der Schweiz gehabt, die Beklagte sei lediglich von Januar bis Mai 2011 von ihrer Tante in F._____/Türkei betreut worden (Urk. 9/Prot. S. 21). Im unbegründet und unangefochten gebliebenen Ur- teil vom 24. Mai 2011 wurde der Kläger schliesslich durch Genehmigung einer Konvention verpflichtet, der Beklagten für die Zeit ab der Geburt bis zum 1. Juni 2011(ca. 24 Monate) zur Abgeltung der ausstehenden Unterhaltsansprüche einen Betrag von Fr. 24'000.– zu bezahlen. Ausserdem wurde er verpflichtet, der Be-

- 3 - klagten für die Zeit von 1. Juni 2011 bis und mit Mai 2012 Fr. 650.– und hernach bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über deren Mün- digkeit hinaus, Fr. 1'100.– monatlich Unterhalt zu bezahlen. Die zugrunde liegen- den finanziellen Verhältnisse der Parteien wurden indessen weder im Urteil noch in der Konvention festgehalten (Urk. 9/57). 1.3. Am 13. November 2013 machte der Kläger beim Einzelgericht am Bezirks- gericht Uster (die Beklagte war inzwischen in G._____ gemeldet) eine Abände- rungsklage anhängig (Proz.-Nr. FK130037). Er verlangte die Anpassung bzw. Aufhebung der Unterhaltsbeiträge (Urk. 8/25 S. 1). Zur Begründung (Urk. 8/25 S. 2 ff.) führte er an, im Vergleich sei von einem hypothetischen Einkommen aus- gegangen worden, welches er in der Folge nicht zu erwirtschaften geschafft habe. Er könne maximal das aktuelle Einkommen von Fr. 3'700.– brutto erzielen. Aus- serdem habe sich seine wirtschaftliche Situation durch die Scheidung weiter ver- schärft; es sei nur noch auf das von ihm persönlich erzielte Einkommen abzustel- len und es seien die Unterhaltszahlungen von Fr. 200.– bzw. Fr. 250.– an die Tochter D._____ zu berücksichtigen (Urk. 8/25 Rz 3-7). Überdies habe der Kläger "aus zuverlässiger Quelle" erfahren, dass die Beklagte inzwischen ihren tatsächli- chen Lebensmittelpunkt in der Türkei habe (Urk. 8/1 S. 3, Urk. 8/25 Rz 12). "Wür- de sich [dieser] Verdacht […] bestätigen, kämen […] erhebliche und dauerhafte Veränderungen der finanziellen Verhältnisse zum Tragen. Das Lohnniveau in der Türkei liege gegenüber dem in der Schweiz bei ca. 20%-25%, die Lebenshal- tungskosten betrügen, sofern man nicht im Zentrum von Istanbul wohne, kaum mehr als einen Drittel der Schweizer Lebenshaltungskosten (Urk. 8/25 Rz 13). Die Beklagte liess zunächst bestreiten, dass sie sich in der Türkei aufhalte (Urk. 9/Prot. S. 13). Am 24. September 2014 teilte schliesslich die Beklagte, am

2. Oktober 2014 auch der Kläger mit, dass die Beklagte zwischenzeitlich Wohn- sitz in der Türkei genommen habe (Urk. 8/36 und Urk. 8/39). Das Einzelgericht wies die Abänderungsklage mit Urteil vom 3. August 2015 ab, da der Kläger keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse nachgewiesen habe (Urk. 8/54 S. 11 und 15). Das Vorbringen, entgegen der damaligen Annahme erziele der Kläger das ihm angerechnete hypothetische Einkommen heute nicht, ziele einzig darauf ab, geltend zu machen, im Urteil bzw. im Vergleich sei von falschen Annahmen

- 4 - ausgegangen worden. Damit wäre er in einem Revisions-, nicht jedoch im Abän- derungsverfahren zu hören. Hingegen habe er nicht dargetan, dass im Nach- hinein Umstände wie Arbeitsmarktveränderungen oder gesundheitliche Probleme eingetreten seien, die die Anrechnung des hypothetischen Einkommens nicht mehr gerechtfertigt erscheinen liessen (Urk. 8/54 S. 7). Die Scheidung und die Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen an die Tochter D._____ würden sodann keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse darstellen, zumal die Tochter D._____ im Zeitpunkt der Festsetzung der abzuändernden Unterhaltsbeiträge für die Beklagte bereits auf der Welt gewesen sei (Urk. 8/54 S. 8). Mit Bezug auf den Wohnsitzwechsel der Beklagten in die Türkei führte das Einzelgericht hingegen aus, ein solcher stelle grundsätzlich einen Abänderungsgrund dar. Der Kläger ha- be es jedoch unterlassen darzutun, von welchem Bedarf der Beklagten in der Konvention ausgegangen worden sei und wie hoch ihr Bedarf in der Türkei sei. Deshalb sei auch dieser Abänderungsgrund nicht beachtlich (Urk. 8/54 S. 11). 1.4. Gegen das Abänderungsurteil vom 3. August 2015 erhob der Kläger am

14. September 2015 Berufung an die Kammer, worauf das Berufungsverfahren Proz.-Nr. LZ150014 angelegt wurde (LZ150014-Urk. 60). Eigenen Angaben zufol- ge (Urk. 1 S. 3) kam der Kläger jedoch bereits am 10. September 2015 in Besitz eines Schreibens von H._____ vom 27. August 2015 (Urk. 3/3-5), in welchem die- ser beschreibt, wie er und seine Frau die Beklagte in der Zeit vom 15. Oktober 2010 bis 28. Dezember 2013 mehrheitlich bei sich in I._____/Türkei für 1'200.– Türkische Lira im Monat betreut hätten. In erster Linie gestützt auf dieses Schrei- ben verlangte der Kläger am 3. Dezember 2015 beim Einzelgericht am Bezirksge- richt Dielsdorf auch die Revision des Unterhaltsfestsetzungsurteil vom 24. Mai 2011 (Proz.-Nr. BR150002; Urk. 1). Daraufhin wurde mit Beschluss vom 8. Januar 2016 das Berufungsverfahren bis zur Erledigung des Revisionsverfahrens sistiert (LZ150014-Urk. 79 S. 4), da eine Gutheissung des Revisionsbegehrens zur Auf- hebung des ursprünglichen Entscheids führen würde, dessen Abänderung Ge- genstand des Berufungsverfahrens sei, mithin dieses gegenstandslos würde (LZ150014-Urk. 79 S. 3).

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2. Prozessgeschichte und Replikrecht 2.1. Wie soeben ausgeführt, stellte der Kläger beim Einzelgericht am Bezirksge- richt Dielsdorf (Vorinstanz) am 3. Dezember 2015 ein Revisionsgesuch (Art. 329 ZPO) gegen Dispositivziffer 4-9 des Urteils vom 24. Mai 2011(Unterhalt und Kos- ten- und Entschädigungsfolgen, Urk. 3/2; Urk. 1). Nach Einholung einer Stellung- nahme der Beklagten (Art. 330 ZPO) wies die Vorinstanz das Revisionsgesuch mit Urteil vom 27. Juni 2016 ab (Urk. 17 S. 10). Der Kläger nahm dieses Urteil am

8. Juli 2016 in Empfang (Urk. 15/2). 2.2. Gegen die Abweisung des Revisionsgesuchs erhob der Kläger am

8. September 2016 rechtzeitig Beschwerde (Art. 332 ZPO; Urk. 16; Beilagen und -verzeichnis: Urk. 18 und 19/3-11). Die Beklagte beantwortete die Beschwerde in- nert Frist am 7. Dezember 2016 (Urk. 25; Urk. 26, Beilagen und -verzeichnis: Urk. 27 und 28/1-2). 2.3. Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Ge- richtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnah- men Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht. Es ist Aufgabe des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Hierzu kann es einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stel- lungnahme beantragen, was namentlich bei anwaltlich Vertretenen oder Rechts- kundigen der Fall ist. Das Gericht hat demnach bei der letztgenannten Vorge- hensweise mit der Entscheidfällung so lange zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGer 4A_215/2014 vom

18. September 2014, E. 2.1). Von diesem Grundsatz kann indessen zulasten der

- 6 - vollständig obsiegenden Partei abgewichen werden. Dieser fehlt nämlich ein schützenswertes Interesse zu replizieren, denn mit einer Replik vermöchte sie den ohnehin vollständig ihrem Rechtsbegehren entsprechenden Entscheid nicht weiter zu ihren Gunsten zu beeinflussen; folglich erwiese sich ihre Replik als re- dundant. Da – wie im Folgenden zu zeigen ist – der Kläger mit seinem Hauptbe- gehren vollständig durchdringt, rechtfertigt es sich, ihm die Beschwerdeantwort erst mit dem vorliegenden Endentscheid zukommen zu lassen. Die Sache ist da- mit spruchreif.

3. Uneingeschränkter Untersuchungsgrundsatz 3.1. Art. 296 Abs. 1 ZPO (Untersuchungsgrundsatz bei Kinderbelangen) statuiert eine Ausnahme zu Art. 55 Abs. 1 ZPO (generelle Geltung des Verhandlungs- grundsatzes) und bezieht sich systematisch auf alle Verfahren nach der ZPO, mithin auch auf das Rechtsmittel- und das Revisionsverfahren. Das Gericht er- forscht dementsprechend vor allen kantonalen Instanzen in Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen. Dies gilt sowohl im vorliegenden Beschwerdever- fahren und galt bereits im Verfahren vor Vorinstanz. 3.2. Die Sammlung des Prozessstoffes obliegt bei Geltung der Untersuchungs- maxime neben den Parteien auch dem Gericht. Die Parteien haben jedoch trotz der Untersuchungsmaxime das Tatsächliche des Streites vorzutragen. Das Ge- richt hat aber sowohl behauptete unbestrittene oder anerkannte Tatsachen zu überprüfen als auch relevanten Tatsachen nachzugehen, die von den Parteien nicht ausdrücklich behauptet wurden. Das Gericht fragt die Parteien nach Be- weismitteln, die ihm im Hinblick auf die rechtliche Subsumtion als wichtig erschei- nen (Pfänder Baumann, DIKE-Komm- ZPO, Art. 296 N 2). Die Untersuchungsma- xime gilt auch für Sachverhaltsfragen prozessualer Natur. Der Untersuchungs- grundsatz dient in erster Linie, entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 26 Rz. 7.4) aber nicht allein dem Schutz des Kindeswohls, und gilt somit auch zu- gunsten des Unterhaltspflichtigen (Thomann, Stämpflis Handkommentar, ZPO 296 N 3 und 4).

- 7 -

4. Rügepflicht im Beschwerdeverfahren 4.1. Im Sinne einer Eintretensvoraussetzung ist die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet zu erheben. Der Inhalt dieser Bestimmung erschliesst sich durch einen Vergleich mit der entsprechenden Regelung für das bundesgerichtliche Verfahren in Art. 42 Abs. 2 BGG. Praxisgemäss sind die Ein- tretensvoraussetzungen aber nicht so restriktiv wie gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). So wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er explizit verletzte Geset- zesartikel nennt. Vom Beschwerdeführer muss aber verlangt werden, dass er klar und substantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Insofern besteht eine Rüge- bzw. Begründungspflicht. 4.2. Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Rechtsmittel ein, hat sie in Rechtsfra- gen gemäss Art. 320 lit. a ZPO volle Kognition. Entsprechend dem Grundsatz "iu- ra novit curia" wendet die Beschwerdeinstanz das dem Prozessstoff zugrunde lie- gende Recht – ebenso wie die Vorinstanz – von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Rechtsanwendung von Amtes wegen bedeutet, dass diesbezüglich keine Rüge- obliegenheit der Parteien besteht. Eine Partei, die falsche oder gar keine Ausfüh- rungen zur Rechtsanwendung macht, darf keinen Rechtsnachteil erleiden. Damit ist die Beschwerdeinstanz nicht an eine unvollständige oder irrige rechtliche Be- gründung der Parteien gebunden. Insofern hat die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen zu entscheiden, ob die Beschwerdeanträge im Ergebnis begründet sind oder nicht. Die Rüge- bzw. Begründungspflicht von Art. 321 Abs. 1 ZPO bringt in- dessen mit sich, dass grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen zu prüfen sind, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 133 II 249, E. 1.4.1, zu Art. 42 BGG). Bei Angelegenheiten, in denen das Gericht den Sachverhalt – wie vorliegend (Art. 296 Abs. 1 ZPO) – von Amtes wegen ab- zuklären hat, ist die Rügepflicht gemildert. Blosse Anträge genügen aber nicht, die Parteien haben auch in diesen Fällen eine prozessuale Mitwirkungspflicht (Reich, Stämpflis Handkommentar, ZPO 321 N 8, mit Verweis auf Mathys, Stämpflis Handkommentar, ZPO 311 N 17).

- 8 - 4.3. Die Beschwerde ist ohne Weiteres ausreichend begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO, weshalb darauf einzutreten ist. Im Rahmen der materiellen Prüfung sind mindestens die von den Parteien gerügten Aspekte des angefochte- nen Entscheids zu überprüfen. Da die Rüge- bzw. Begründungspflicht aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime vorliegend gelockert handzuhaben ist, kann der angefochtene Entscheid zudem auch unter nicht gerügten Gesichtspunkten überprüft werden, sofern sich dies aufdrängt. II. Materielles

1. Vorbringen des Klägers Der Kläger rügt zunächst, die Vorinstanz sei in willkürlicher Weise davon ausge- gangen, er habe bereits im Unterhaltsfestsetzungsverfahren (Proz.-Nr. FP090040), sicher aber im Abänderungsverfahren (Proz.-Nr. FK130037) sichere Kenntnis vom geltend gemachten Revisionsgrund "Wohnsitz der Beklagten in der Türkei" gehabt (Urk. 16 S. 5). Tatsächlich habe er bis zum Eingang des Schrei- bens von H._____ am 10. September 2015 (Urk. 3/3-5) diejenigen Elemente, wel- che für eine Substantiierung eines Revisionsgesuchs erforderlich seien, nicht zur Hand gehabt, sondern bloss einen Verdacht gehegt (Urk. 16 S. 6). Zudem handle es sich bei dem im Unterhaltsfestsetzungsverfahren vorgetragenen Verdacht, die Beklagte habe ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Türkei und werde von einer Wahrsagerin in F._____ resp. E._____ betreut, und den im Abänderungsverfah- ren vorgetragenen, auf "zuverlässiger Quelle" beruhenden Verdacht, die Beklagte wohne in der Türkei, um andere Behauptungen, als die im Revisionsgesuch auf- gestellte Behauptung, die Beklagte sei von der Familie HJ._____ in I._____/Türkei betreut worden (Urk. 16 S. 6 ff.). Schliesslich beanstandet der Klä- ger, die Vorinstanz begehe einen Denkfehler, wenn sie das Schreiben von H._____ mit der Begründung, es sei erst nach dem Entscheid entstanden, als Revisionsgrund ablehne (Urk. 16 S. 8 f.). Die Zeugenaussage der Familie HJ._____ sei schon vor Beginn des Erstverfahrens, also mit der Übernahme der Obhut über die Beklagte, angelegt gewesen. Da der Kläger die Familie HJ._____ aber gar nicht gekannt habe, habe er erst nach Vorliegen des Schreibens von

- 9 - H._____ im September 2015, welches gewissermassen als Träger des tatsächli- chen Beweises fungiere, sich darauf berufen können. Der eigentliche Beweis sei die Zeugenaussage, nicht erst das später aufgesetzte Schreiben von H._____ (Urk. 16 S. 9). Dem Kläger sei im Übrigen auch nicht vorzuwerfen, dass er die re- visionsbegründende Tatsache erst im September 2015 habe in Erfahrung bringen können. Im Unterhaltsfestsetzungs- wie auch im Abänderungsverfahren habe er bloss einen Verdacht gehabt, es sei im deshalb nicht zuzumuten gewesen, die entsprechenden Beweisanträge vehementer und über alle Instanzen hinweg durchzusetzen (Urk. 16 S. 9 f.).

2. Vorbringen der Beklagten Die Beklagte bringt zunächst vor, die Revision hätte gegen den seinerzeit abge- schlossenen Vergleich und nicht gegen den Abschreibungsentscheid erhoben werden müssen (Urk. 26 Rz. 4.6). Sodann bringt die Beklagte vor, das Schreiben von H._____ habe einen unwahren Inhalt und es bleibe unklar, wie der Kläger die Familie HJ._____ gefunden habe (Urk. 26 Rz. 7.3/b und 8.15). Schliesslich stellt sich die Beklagte zusammengefasst auf den Standpunkt, dass der Kläger bereits im Erstverfahren wie auch im Abänderungsverfahren vorgebracht habe, die Be- klagte lebe im Ausland bzw. in der Türkei (Urk. 26 Rz. 4.3, Rz. 7.3/j, Rz 8.10), und folgert daraus einerseits, das Revisionsgesuch sei zu spät gestellt worden (Urk. 26 Rz. 8.13), und weiter, die Revision gegen den Vergleich sei unzulässig, weil der Vergleich seinerzeit gerade unter Berücksichtigung der vom Kläger auf- gestellten Behauptungen zum Auslandaufenthalt der Beklagten abgeschlossen worden sei, worauf in der Folge auch entsprechende Beweisabnahmen unterblie- ben seien (Urk. 26 Rz. 4.3, Rz. 4.5, Rz. 7.3/d und k, Rz. 8.10, Rz. 8.12, Rz. 8.17). Es spiele ferner keine Rolle, wo die Beklagte betreut worden sei, sondern allein, dass die Behauptung, dass sie im Ausland gewesen sei, schon früher aufgestellt worden sei (Urk. 26 Rz 8.12). Der Kläger anerkenne im Übrigen, dass er bereits im Erstverfahren vorgebracht habe, die Beklagte habe sich mindestens zwischen dem 15. Oktober 2010 und 28. Dezember 2013 mehrheitlich bei einer Pflegefami- lie in der Türkei aufgehalten (Urk. 26 Rz. 7.3/a). Er habe behauptet, darüber si- chere Kenntnis zu haben (Urk. 26 Rz. 7.3/k). Schliesslich bringt die Beklagte vor,

- 10 - sie habe immer bei ihrer Mutter gewohnt, und listet deren Wohnadressen von 2006-2014 auf (Urk. 26 Rz. 7.3/e-f).

3. Revisionsverfahren 3.1. Zweck der Revision Die Revision nach Art. 328 ff. ZPO bezweckt als ausserordentliches Rechtsmittel Gerichtsentscheide, die in materielle Rechtskraft erwachsen sind und deswegen nicht durch andere Behelfe (wie Rechtsmittel, Abänderung oder Ergänzung des Entscheides, neue Klage) korrigiert werden können, unter gesetzlich umschriebe- nen Voraussetzungen (sog. Revisionsgründe) einer erneuten Prüfung durch das erkennende Gericht zuzuführen (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 3; BGE 138 III 382 E. 3.2.1). Ein gesetzlicher Revisionsgrund liegt unter anderem vor, wenn eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO), oder ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Ent- scheid eingewirkt wurde (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO). 3.2. Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO: Unechte Noven Ein Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO besteht nur bei Vorliegen unechter Noven, deren frühere Beibringung unmöglich war, weil diese ihr damals nicht bekannt bzw. zugänglich waren, und deren Unkenntnis der revisionswilligen Partei nicht vorzuwerfen ist (Schwander, a.a.O., Art. 328 N 25; Carcagni Roesler, Stämpflis Handkommentar ZPO 328 N 5; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 13 und 17 ff.). Unsorgfältiges Prozessieren im Erstverfahren soll nämlich nicht auf dem Revisionsweg behoben werden können (anstatt vieler: Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 17). Tatsachen, die sich erst nach Ent- scheidfällung verwirklichen und die dem Prozess zugrundeliegende materielle Rechtslage verändern, stehen ausserdem in keinem Widerspruch zum Entscheid. Sie stellen folglich klarerweise keinen Revisionsgrund dar und sind vielmehr in ei- nem Abänderungsverfahren geltend zu machen (Carcagni Roesler, a.a.O.,

- 11 - Art. 328 N 6 f.). Hingegen ist mit Bezug auf erst nach dem Entscheid entstandene Beweismittel, die schon im Erstverfahren rechtzeitig behauptete Tatsachen bele- gen, umstritten, wie streng die Beschränkung der Revision auf unechte Noven zu befolgen ist (Carcagni Roesler, a.a.O, Art. 328 N 8; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O, Art. 328 N 13). Carcagni Roesler befürwortet die alte Zürcher Praxis, Beweismit- tel, die zum Nachweis von schon im Erstverfahren rechtzeitig behaupteten Tatsa- chen dienen, als Revisionsgrund zuzulassen. Die wohl herrschende Lehre lehnt aber auch die Zulassung von solchen neuen Beweismitteln ab (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 13; Gehri, OFK-ZPO, Art. 328 N 3a; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommen- tar, Art. 328 N 3; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 13, jedenfalls mit Bezug auf nachträglich entstandene Urkunden, differenzierend bei ursprünglich falsch oder nicht aussagenden Zeugen). Da der Gesetzestext keinen Raum für erst nach dem Entscheid entstandene Beweismittel lässt, wird diese Auffassung zu Recht vertreten, auch wenn die Nichtzulassung solcher Beweismitteln nur mit der Be- ständigkeit des Entscheids, nicht jedoch mit der Nichtbelohnung unsorgfältigen Prozessierens begründet werden kann; das Nichtvorbringen eines noch nicht existenten Beweismittels ist nicht vorwerfbar. Grundsätzlich unbestritten ist jedoch die Zulassung von nachträglich entdeckten Zeugen als Revisionsgrund, die über (vor dem Entscheid) wahrgenommene Tatsachen aussagen können (BSK ZPO- Herzog, Art. 328 N 38; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 15; Schwander, a.a.O., Art. 328 N 31). 3.3. Tatsachen und Beweismittel als Revisionsgrund Das Gesetz nennt zu Recht unechte Noven bezüglich Tatsachen oder bezüglich Beweismittel je separat als selbständige alternative Revisionsgründe. Die revisi- onswillige Partei kann sich somit für eine von ihr seinerzeit vorgebrachte Tatsa- chenbehauptung auf ein damals existentes, aber nicht bekanntes Beweismittel berufen, oder umgekehrt das ihm seinerzeit bekannte Beweismittel neu für eine ihm erst jetzt bekannt gewordene Tatsache oder für zusätzliche Beweismöglich- keiten anrufen (Schwander, a.a.O., Art. 328 N 30). Rechtserhebliche – und damit in einem Prozess zu beweisende – Tatsachen können auch solche sein, deren Bestehen oder Nichtbestehen einen Schluss auf rechtserhebliche Tatsachen zu-

- 12 - lassen (sog. Indizien), oder solche, die einen Schluss auf den Beweiswert eines Beweismittels zulassen (sog. Hilfstatsachen). Neue Indizien können einen Revisi- onsgrund darstellen, wenn dadurch eine neue Indizienkette und damit ein neu zu würdigendes Beweismittel entstehen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 14). 3.4. Nach dem Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel Mit Bezug auf den Zeitpunkt, ab welchem Tatsachen und Beweismittel als nach dem Entscheid entstanden zu gelten haben, führte das Bundesgericht in BGE 142 III 413, E. 2.2.6, aus: Art. 328 Abs. 1 lit. a Satz 2 ZPO, wonach Tatsachen und Beweismittel, "die erst nach dem Entscheid entstanden sind", als Revisionsgrund ausgeschlossen sind, bezieht sich richtig gelesen auf solche Tatsachen, die nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie nach den anwendbaren Verfahrensre- geln im früheren Verfahren zum letzten Mal vorgebracht werden konnten; in ei- nem wie das Erstverfahren nach altem Zürcher Recht geführten Verfahren (Einlei- tung am 29. September 2009 vor Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO; vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO) somit bis zum Abschluss des letzten Schriftenwechsels oder bis zum letzten Vortrag (§ 114 ZPO/ZH). Das Erstverfahren endete am 24. Mai 2011 mit der Genehmigung einer an der gleichentags durchgeführten Vergleichs- verhandlung zustande gekommenen Konvention. Die Vergleichsverhandlung fand nach abgeschlossenem ersten Schriftenwechsel statt (vgl. Urk. 9/Prot. S. 17-19), welchem noch Replik und Duplik gefolgt wären (§ 121 Abs. 1 bzw. § 128 ZPO/ZH). Folglich konnten Noven bis zum Urteilszeitpunkt am 24. Mai 2011 vor- gebracht werden, womit alle vor diesem Zeitpunkt entstandenen Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich einer Revision zugrunde gelegt werden können. 3.5. Sorgfaltspflicht in Verfahren mit Untersuchungsmaxime Zwar ist in Fällen, in welchen die Verhandlungsmaxime zur Anwendung kommt, wohl ein strengerer Massstab an die prozessuale Sorgfaltspflicht anzulegen, als wenn die Untersuchungsmaxime gilt. Selbst unter der Untersuchungsmaxime ob- liegt den Parteien jedoch eine Mitwirkungspflicht, weshalb sie sich keineswegs passiv verhalten dürfen, sondern sich aktiv an der Beweisführung beteiligen müs-

- 13 - sen. Missachtete der Revisionskläger diese Pflichten in vorwerfbarer Weise, darf ihm die Revision nicht bewilligt werden (OGer ZH PC130066 vom 23.12.2013, S. 10). 3.6. Zweistufiges Revisionsverfahren 3.6.1. Der Wortlaut von Art. 332 und 333 Abs. 1 ZPO lässt erkennen, dass das Revisionsverfahren im Prinzip in zwei formell unterscheidbare Abschnitte aufge- gliedert ist. Zunächst entscheidet das Revisionsgericht über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision. Bejaht es diese, wird das Revisionsgesuch gutge- heissen und der angefochtene Entscheid mit Wirkung ex tunc aufgehoben. Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids tritt die ursprüngliche Rechtshängigkeit der in Frage stehenden Streitsache wieder ein. Der Entscheid über die Zulässig- keit und Begründetheit der Revision ist aufgrund von Art. 332 ZPO mit Beschwer- de anfechtbar (vgl. BSK ZPO-Herzog, Art. 333 N 1f.), was vorliegend geschehen ist. 3.6.2. Grundsätzlich ist also nur über das Revisionsgesuch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren zu entscheiden, die Beschwerdeinstanz könnte den Entscheid über die Frage von dessen Zulässigkeit aber auch mit dem neuen Entscheid in der Sache verbinden (Herzog, a.a.O., Art. 332 N 1b). Von einer solchen Verbin- dung der Entscheide ist jedoch immer dann abzusehen, wenn der Revisionsgrund eine weitergehende Beweisführung in der Hauptsache erfordert (vgl. BK ZPO- Sterchi, Art. 332 und 333 N 5). 3.6.3. Mit der Aufhebung des früheren Entscheids im zweistufigen Revisionsver- fahren ist gleichzeitig zu bestimmen, welche Teile des Erstverfahrens mit aufge- hoben werden (BK ZPO-Sterchi, Art. 332 und 333 N 6). Ein solcher gutheissender Entscheid betreffend das Revisionsgesuch ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Herzog, a.a.O., N 1a). Im zweistufigen Revisionsverfahren wird erst im nachfolgenden Verfahrensabschnitt, welcher wieder von der Vorinstanz durchzuführen ist, – gegebenenfalls nach Durchführung einer Beweisabnahme – ein neuer Entscheid in der Sache gefällt (vgl. Herzog, a.a.O., N 3). Deshalb ist in der ersten Phase bloss abzuklären, ob ein genügender Revisionsgrund gegeben

- 14 - ist. Wird (unter anderem) ein neues Beweismittel als Revisionsgrund angeführt, ist dieses noch nicht abzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob es voraussichtlich nicht unzulässig oder untauglich ist und ob dessen Abnahme grundsätzlich zu einer er- heblichen neuen Tatsachengrundlage führen kann. Damit ist gesagt, dass im vor- liegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist, ob – wie die Beklagte vor- bringt – das Schreiben von H._____ einen unwahren Inhalt hat, solange dies nicht offensichtlich ist. Da die Beklagte nicht näher dartut, weshalb H._____ die Un- wahrheit ausführen sollte, bleibt deren Bestreitung des Inhalts des Schreibens in der hier interessierenden ersten Phase des Revisionsverfahrens ohne Bedeutung. Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf die beklagtischen Behauptungen, wo- nach sich die Beklagte immer bei ihrer Mutter in der Schweiz an deren jeweiligen in Urk. 26 Rz. 7.3/f aufgelisteten Wohnadressen aufgehalten habe; diese Behaup- tungen bzw. Bestreitungen werden im Rahmen der zweiten Phase des Revisions- verfahrens vor Vorinstanz zu prüfen sein.

4. Anfechtungsobjekt 4.1. Die Beklagte moniert zu Unrecht, der Kläger erhebe fälschlicherweise gegen den "Abschreibungsentscheid" anstatt gegen den Vergleich Revision. Richtig ist zwar, dass – endete ein Verfahren mit Vergleich, Klageanerkennung oder - rückzug – Revision gegen die Parteivereinbarung bzw. die Prozesserklärung zu erheben und geltend zu machen ist, diese sei unwirksam (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Im vorliegenden Fall indessen endete das Erstverfahren zwar gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien, diese vermochte jedoch das Verfahren nicht un- mittelbar zu beenden. Ein Vertrag über Kinderunterhaltsbeiträge (dazu zählt auch ein gerichtlicher Vergleich über solche) wird nämlich erst durch Genehmigung der Kindesschutzbehörde (früher: Vormundschaftsbehörde) bzw. des Gerichts ver- bindlich (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB). Diese Genehmigung wurde im Urteil vom

24. Mai 2011, dessen Revision verlangt wird, dergestalt erteilt, dass nicht eine Abschreibung des Verfahrens erfolgte, sondern mit Bezug auf die zukünftigen Un- terhaltspflicht des Klägers (ab Juni 2011) in Dispositivziffer 4 die Unterhaltsbeiträ- ge festgesetzt wurden (Urk. 9/57 S. 4). Der vermeintliche Abschreibungsentscheid ist folglich entgegen der Auffassung der Beklagten gar kein solcher, sondern

- 15 - vielmehr ein Sachurteil, mit welchem die Höhe der vereinbarten Unterhaltsbeiträ- ge unter amtswegiger Sachverhaltserforschung vollumfänglich überprüft wurde. Deswegen ist sehr wohl gegen das Urteil und nicht gegen den ohne Genehmi- gung gar nicht gültigen Vergleich Revision zu erheben. 4.2. Zur Abgeltung der aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge (ab Geburt bis 1. Juni

2011) vereinbarten die Parteien in der Vereinbarung einen Betrag von pauschal Fr. 24'000.–. Diese Abmachung wurde im Urteil vom 24. Mai 2011 nicht explizit "genehmigt", sondern es wurde davon lediglich "Vormerk genommen" (Urk. 9/57 S. 4f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch diese Abmachung erst durch Genehmigung nach vorgängiger Prüfung verbindlich wird, zumal nicht nur periodi- sche Unterhaltsbeiträge, sondern auch eine Einmalabfindung für die Unterhalts- pflicht der Genehmigung bedarf (Art. 288 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). In der (unglückli- chen) Formulierung der Vormerknahme von der Vereinbarung ist deshalb den- noch deren Genehmigung zu erblicken, da in der "Vormerknahme" jedenfalls kei- ne Nichtgenehmigung gesehen werden kann und ohne Genehmigung das Erst- verfahren gar nicht durch Vergleich hätte beendet werden können, wobei ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, das Erstgericht habe das Verfahren mit dem Urteil vom 24. Mai 2011 beenden wollen. Da es sich um eine im Rahmen einer gerichtlichen Vergleichsverhandlung geschlossene Vereinbarung handelt, ist im Übrigen davon auszugehen, dass diese ohnehin eine aus Sicht des Gerichts vertretbare und damit genehmigungsfähige Lösung darstellt, sodass im Ergebnis die missglückte Formulierung im Dispositiv des Urteils vom 24. Mai 2011 nicht zu schaden vermag. Zusammenfassend erhob der Kläger folglich zu Recht nicht ge- gen den "Vergleich", sondern vielmehr gegen den Unterhaltsgenehmigungsent- scheid des Erstgerichts Revision. 4.3. Im Revisionsverfahren ist deshalb nicht die Frage zu beantworten, ob die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung einem Willensmangel unterlegen sind, sondern vielmehr danach zu fragen, ob das Erstgericht in Kenntnis des Revisi- onsgrundes die Genehmigung allenfalls verweigert hätte. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht zur Genehmigung einer Vereinbarung den Sachverhalt nicht in der gleichen Tiefe zu erforschen hat, wie wenn es die Unterhaltsbeiträge selbst

- 16 - festzusetzen hätte. Es genügt, wenn sich das Gericht davon zu überzeugen ver- mag, dass der Vergleich aufgrund der aktenkundigen Verhältnisse angemessen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht selbst zum exakt gleichen Ergebnis ge- kommen wäre. Mit Bezug auf die geltend zu machenden Revisionsgründe bedeu- tet dies, dass nicht jede Abweichung vom seinerzeitigen Aktenstand zur Revision berechtigen kann, selbst wenn das Erstgericht in Kenntnis desselben die Unter- haltsbeiträge anders festgesetzt hätte. Erforderlich ist vielmehr, dass der Revisi- onsgrund die vom Erstgericht in Unkenntnis desselben genehmigten Unterhalts- beiträge geradezu unangemessen erscheinen lassen könnte. 4.4. Da der Genehmigungsentscheid und nicht die Vereinbarung Anfechtungsob- jekt ist, verfängt das Argument der Beklagten nicht, im Vergleich seien die Pro- zess- und Beweisrisiken auch mit Bezug auf die Frage des Aufenthaltsortes der Beklagten bereits berücksichtigt. Solche Überlegungen liegen regelmässig Ver- gleichen in Forderungs- und anderen der Dispositionsmaxime unterliegenden Ver- fahren zugrunde. Vorliegend mögen sich die Parteien (teilweise) auch von sol- chen Überlegungen leiten lassen haben. Das Erstgericht hatte den Genehmi- gungsentscheid hingegen nicht aufgrund von Prozessrisikoüberlegungen, son- dern aufgrund einer summarischen, aber umfassenden Überprüfung der Ange- messenheit der festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu erlassen. Es schadet folglich dem Grundsatz nach nicht, wenn die im Revisionsverfahren nachzuweisenden Tatsachen seinerzeit von den Parteien schon thematisiert (und sogar als Pro- zessrisiko im Vergleich berücksichtigt) wurden. Entscheidend ist einzig, dass der Revisionsgrund geeignet erscheint, die tatsächliche Grundlage für die Genehmi- gung des Vergleichs zu zerstören. Konkret bedeutet dies, dass es der Erheblich- keit des Revisionsgrundes keinen Abbruch tut, wenn der Aufenthaltsort der Be- klagten bereits im Erstverfahren ein Thema war und die Beweisrisiken einer jeden Partei Niederschlag in der Höhe der Unterhaltsbeiträge gefunden haben sollten, solange der nun angerufene Revisionsgrund – wäre er bereits damals bekannt gewesen – das Erstgericht dazu hätte veranlassen können, die Unterhaltsverein- barung nicht zu genehmigen. Darauf ist unten (Ziff. 7) einzugehen.

- 17 -

5. Revisionsgründe 5.1. Zunächst ist darauf einzugehen, welche neuen Tatsachenbehauptungen und/oder Beweismittel der Revision überhaupt zugrunde gelegt werden (könnten). Als Revisionsgrund in Frage kommen namentlich: − die Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte ihren tatsächlichen Wohnsitz in der Türkei gehabt habe; − die Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte in der Zeit vom 15. Oktober 2010 bis 28. Dezember 2013 mehrheitlich von der Familie HJ._____ in I._____/Türkei betreut worden sei; − das Schreiben von H._____ vom 27. August 2015 als Beweismittel; − die Zeugenbefragung von H._____ und dessen Frau J._____ als Beweismit- tel. 5.2. Der Kläger führte in der Begründung des Revisionsgesuchs vor Vorinstanz im Titel von Ziffer II/1 als Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO ein "Neues Beweismittel für behauptete Tatsache" an. Namentlich führte der Klä- ger aus, anlässlich des Erstverfahrens habe er bereits den "dringenden Verdacht geäussert, dass die Beklagte ihren tatsächlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz, sondern in der Türkei habe". Und weiter: "Heute nun liegt mit dem oben erwähn- ten Schreiben von H._____ aber der Beweis für diese damals schon behauptete Tatsache vor" (Urk. 1 S. 4). Unter dem gleichen Titel und im gleichen Absatz offe- rierte der Kläger als Beweismittel das besagte Schreiben, aber auch H._____ und J._____ als Zeugen (nebst der Parteibefragung/Beweisaussage). Sodann führte er aus: "Dieses Schreiben ist als neues Beweismittel entscheidend". Selbst wenn sich der Kläger damit vor Vorinstanz in erster Linie auf das Schreiben als Revisi- onsgrund stützte, erheischt die (auch mit Bezug auf prozessuale Fragen) geltende Untersuchungsmaxime sein Vorbringen vor Vorinstanz so zu lesen, wie er es mit der Beschwerdebegründung verstanden haben möchte, nämlich dass das Schrei- ben von H._____ lediglich Träger des Zeugnisses der Familie HJ._____ ist, in-

- 18 - dessen als revisionsbegründendes Beweismittel die Zeugenbefragung von H._____ und J._____ offeriert wird (Urk. 16 S. 9). Ausserdem ist die Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte in der Zeit vom

15. Oktober 2010 bis 28. Dezember 2013 mehrheitlich von der Familie HJ._____ in I._____/Türkei betreut worden sei, – entgegen der Ansicht der Beklagten – als eigenständige und von der Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte ihren tat- sächlichen Wohnsitz in der Türkei gehabt habe oder von einer Wahrsagerin in F._____ betreut worden sei, unterschiedliche Behauptung entgegenzunehmen. Diese Behauptung der Betreuung der Beklagten durch die Familie HJ._____ ist neu und wurde erstmals vor Vorinstanz vorgebracht. Anders als die Beklagte be- hauptet (Urk. 26 Rz. 7.3/a), anerkennt der Kläger denn auch nicht, diese Behaup- tung bereits im Erstverfahren aufgestellt zu haben, was im Übrigen in zeitlicher Hinsicht unmöglich wäre (das Verfahren endete am 24. Mai 2011, die angeblich bereits behauptete Betreuung durch die Pflegefamilie soll bis 28. Dezember 2013 gedauert haben). Ebenso unzutreffend ist, dass der Kläger im Erstverfahren be- hauptet hat, sichere Kenntnis über den Aufenthalt der Beklagten in der Türkei zu haben. Das Revisionsgesuch stützt sich demnach (a) auf das neue Beweismittel der Zeugenbefragung von H._____ und J._____, mit welcher (b) die neue Tatsachen- behauptung, dass die Beklagte in der Zeit vom 15. Oktober 2010 bis

28. Dezember 2013 mehrheitlich von der Familie HJ._____ in I._____/Türkei be- treut worden sei, nachgewiesen werden soll. Diese Behauptung wiederum ist ein hinreichendes Indiz für die bereits im Erstverfahren vorgebrachte Tatsachenbe- hauptung, die Beklagte habe ihren tatsächlichen Wohnsitz in der Türkei.

6. Zulässigkeit der Revisionsgründe in zeitlicher Hinsicht 6.1. Die Zeugenbefragung von H._____ und J._____ zu der sich schon vor dem Urteilszeitpunkt vom 24. Mai 2011 angeblich verwirklichten Tatsache, dass diese ab 15. Oktober 2010 mehrheitlich die Betreuung der Beklagten übernommen hät- ten, wäre schon vor dem relevanten Zeitpunkt (24. Mai 2011; vgl. oben Ziff. 3.4) verfügbar gewesen, wenn dem Kläger die Zeugen bekannt gewesen wären. Es

- 19 - handelt sich somit um ein unechtes Novum (vgl. dazu auch oben Ziff. 3.2). Zu be- achten ist allerdings, dass die Zeugenaussagen der Eheleute HJ._____ nur inso- fern unechte Noven sind, als sie sich auf die Zeit bis zum 24. Mai 2011 beziehen. 6.2. Die Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte in der Zeit vom 15. Oktober 2010 bis 28. Dezember 2013 mehrheitlich von der Familie HJ._____ in I._____/Türkei betreut worden sei, bezieht sich ebenfalls – immerhin teilweise – auf Tatsachen, die bereits vor dem relevanten Zeitpunkt (24. Mai 2011) entstan- den sind. Als revisionsbegründendes unechtes Novum kann namentlich die Tat- sachenbehauptung angeführt werden, dass die Beklagte in der Zeit vom 15. Ok- tober 2010 bis 24. Mai 2011 mehrheitlich von der Familie HJ._____ in I._____/Türkei betreut worden sei.

7. Erheblichkeit der Revisionsgründe 7.1. Die bereits im Erstverfahren vom Kläger erhobene Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte ihren tatsächlichen Wohnsitz in der Türkei habe, war schwierig zu beweisen, solange sie sich nicht konkretisieren liess. Selbst wenn zum Nach- weis dieser Behauptung eine Überprüfung des Flugverkehrs oder der Ein- und Ausreisestempel in den Ausweisen der Beklagten durchgeführt worden wäre, hät- ten diese Beweismittel nicht einen eindeutigen Schluss zugelassen. Zum Einen hätten Ein- und Ausreisen auch ohne Stempel sowie auf dem Land- oder Seeweg erfolgen können, zum Anderen liesse auch ein längerer Aufenthalt der damals erst etwa eineinhalbjährigen und damit noch nicht schulpflichtigen Beklagten nicht zwingend auf eine Wohnsitznahme, verbunden mit einer veränderten Bedarfssitu- ation, schliessen. 7.2. Die neue, wesentlich konkretere Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte in der Zeit vom 15. Oktober 2010 bis 24. Mai 2011 mehrheitlich von der Familie HJ._____ in I._____/Türkei betreut worden sei, wäre – sollte sie sich nachweisen lassen – demgegenüber das viel stärkere Indiz für eine Wohnsitznahme in der Türkei. Dies gälte umso mehr, wenn sich nachweisen liesse, dass die Betreuung auf Dauer angelegt war, wobei in diesem Zusammenhang immerhin darauf hin- zuweisen ist, dass gemäss den Ausführungen im Schreiben von H._____ die Mut-

- 20 - ter der Beklagten anlässlich eines Ferienaufenthalts bei den Nachbarn der Familie HJ._____ nach einer Betreuerin für die Beklagte gesucht habe (Urk. 3/5). Es ist im Revisionsverfahren grundsätzlich eine Betrachtung ex ante anzustellen, mithin ist danach zu fragen, was bis zum 24. Mai 2011 mit der Familie HJ._____ verein- bart bzw. geplant war, und nicht darauf abzustellen, dass die Betreuung letztlich insgesamt während (angeblich) rund drei Jahren stattfand. Hätte eine auf Dauer angelegte Betreuung der Beklagten durch die Familie HJ._____ im Erstverfahren nachgewiesen werden können, hätte dies wohl durchaus dazu geführt, dass an- stelle des Bedarfs der Beklagten in der Schweiz (z.B. gemäss den sogenannten "Zürcher Tabellen" berechnet), das an die Familie HJ._____ zu bezahlende Be- treuungsgeld (nebst allfälligen weiteren Kosten in der Türkei für Krankenkasse, etc.) als Bedarf eingesetzt worden wäre. Das sich aus dem Schreiben von H._____ ergebende Betreuungsgeld von TRY 1'200.– im Monat entsprach am

24. Mai 2011 einem Gegenwert von Fr. 662.– (vgl. https://www.six-swiss- exchange.com/ services/ currency_converter_de.html) und ist damit etwa gleich hoch wie der im zu revidierenden Urteil vom 24. Mai 2011 festgesetzte Unter- haltsbeitrag von monatlich Fr. 650.– für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis und mit Mai 2012, unterschreitet aber den für die Zeit danach festgesetzten Betrag von Fr. 1'100.– deutlich. Ausserdem wurde vergleichsweise für die Zeit von der Geburt bis 1. Juni 2011 auch eine Nachzahlung von Fr. 24'000.–, entsprechend etwa Fr. 1'000.– pro Monat vereinbart, was ebenfalls eine Überdeckung des Bedarfs der Beklagten bedeuten könnte (Urk. 57 S. 4). Es ist davon auszugehen, dass das Erstgericht eine solche Überdeckung des Bedarfs weder vergleichsweise vorgeschlagen noch der Kläger einem solchen Vergleich zugestimmt hätte; dar- über hinaus wären solche Unterhaltsbeiträge wohl auch unangemessen, weshalb ihnen das Erstgericht die Genehmigung versagt hätte. Folglich wäre die als Revi- sionsgrund angerufene neue Tatsachenbehauptung grundsätzlich tauglich gewe- sen, den Ausgang des Erstverfahrens zugunsten des Klägers zu beeinflussen. Sie ist deshalb als erheblich im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO zu bezeich- nen. Das als Revisionsgrund angerufene Beweismittel der Zeugenbefragung der Familie HJ._____ ist sodann ein geeigneter Nachweis für diese Behauptung. Mit dem eingereichten Schreiben von H._____ hat der Kläger zudem dargelegt, dass

- 21 - die Zeugenbefragung erfolgsversprechend im Sinne des Klägers ausfallen dürfte. Bei der Zeugenbefragung handelt es sich dementsprechend um ein entscheiden- des Beweismittel im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO.

8. Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Die massgeblichen Revisionsgründe sind vorliegend die neuen Beweismittel der Zeugenbefragungen von H._____ und J._____ und die damit zu beweisende Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte in der Zeit vom 15. Oktober 2010 bis 24. Mai 2011 mehrheitlich von der Familie HJ._____ in I._____/Türkei betreut worden sei. Für die Rechtzeitigkeit des Revi- sionsgesuchs nicht entscheidend, da eben gerade nicht Revisionsgrund (vgl. oben Ziff. 5), ist hingegen die Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte Wohnsitz in der Türkei gehabt habe. Es spielt demzufolge keine Rolle, ob der Kläger diese Behauptung bereits im Erstverfahren oder im Abänderungsverfahren erhoben hat. Der Kläger legte in seinem Revisionsgesuch dar, dass er "mit Hilfe von Bekannten in der Türkei nach langer Suche endlich [habe] herausfinden können, dass sich die Beklagte wenigstens zwischen dem 15. Oktober 2010 und dem 28. Dezember 2013 mehrheitlich bei einer Pflegefamilie in der Türkei" aufgehalten habe. Der Kläger habe diese Pflegefamilie zuvor nicht gekannt. Sichere Kenntnis über das Vorliegen der heute geltend gemachten Revisionsgründe habe er deshalb erst mit der Zustellung des erwähnten Schreibens am 10. September 2015 erlangen kön- nen (Urk. 1 S. 3). Damit hat der Kläger knapp, aber grundsätzlich substantiiert dargelegt, dass er die neue Tatsachenbehauptung und das neue Beweismittel nicht vor dem 10. September 2015 erheben bzw. anrufen konnte. Dies blieb dem Grundsatz nach unbestritten. Die Beklagte beschränkt sich mit Bezug auf das Ausfindigmachen von H._____ auf die folgende Aussage: "Wie der Kläger H._____ kennengelernt hat und was er dafür getan hat, um von diesem das be- treffende Schreiben zu erwirken, wird zu einem späteren Zeitpunkt von Interesse sein". Und weiter: "Keine Bemerkungen zur Zustellung des betreffenden Schrei- bens." (Urk. 10 S. 14). Der Eingang des Schreibens am 10. September 2015 ist

- 22 - ferner belegt (Urk. 3/4). Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger erst am

10. September 2015 Kenntnis von den Revisionsgründen erhalten hat. Das am

3. Dezember 2015 gestellte Revisionsgesuch (Urk. 1) ist folglich rechtzeitig.

9. Keine unsorgfältige Prozessführung im Erstverfahren 9.1. Der Kläger führte aus, er habe die Familie HJ._____ erst nach langer Suche mit Hilfe von Bekannten ausfindig machen können. Dies kann ihm nicht widerlegt werden. Folglich hatte er im Erstverfahren keine Möglichkeit, die Zeugen HJ._____ anzurufen und die darauf gestützte Behauptung zu erheben, die Be- klagte werde von diesen betreut. 9.2. Der Kläger brachte zwar bereits im Erstverfahren vor, die Beklagte würde teilweise über Monate hinweg von einer Wahrsagerin in F._____/Türkei betreut, offerierte dafür diese Person, K._____, als Zeugin und reichte Fotos von der Be- klagten ein, welche sie in der Türkei zeigen sollen (Urk. 9/51 S. 5). Auf den fragli- chen Fotos ist allerdings nicht zu erkennen, wo sich die Beklagte aufhält (Urk. 9/53/3). Ausserdem machte der Kläger geltend, die Mutter der Beklagten habe eine Wohnung in E._____/Türkei angemietet, wohne dort und versuche durch gelegentliches Reisen in die Schweiz den Schein des Wohnsitzes in Zürich aufrechtzuerhalten (Urk. 9/51 S. 4 f.). Als Beweis für diesen Umstand reichte er Fotos der – offensichtlich leerstehenden – angeblichen Wohnung der Mutter der Beklagten in E._____ ein, benannte den Vermieter der Wohnung als Zeugen und beantragte die Edition des Mietvertrags sowie der Reisepässe der Beklagten und ihrer Mutter zur Sichtung der Ein- und Ausreisestempel (Urk. 9/51 S. 4). Aus den Fotos der leerstehenden Wohnung lässt sich aber weder ein Schluss auf den Aufenthaltsort der Mutter der Beklagten und noch auf den Aufenthaltsort der Be- klagten ziehen. Insofern scheint auch eine Befragung des Vermieters jener Woh- nung oder die Edition des Mietvertrags nicht verhältnismässig. Schliesslich liesse sich auch aus den Ein- und Ausreisestempeln, jedenfalls bei einem nicht schul- pflichtigen Kind, kein eindeutiger Schluss auf einen Wohnsitzwechsel ziehen (vgl. oben Ziff. 7.1).

- 23 - 9.3. Zu Beweisabnahmen kam es im Erstverfahren bis zur Vergleichsverhand- lung vom 24. Mai 2011 nicht. Allerdings befragte der Einzelrichter anlässlich die- ser Vergleichsverhandlung die Mutter der Beklagten, welche damals auch Partei war. Diese führte aus, sie habe die Beklagte "im Januar 2011 für einige Monate in die Türkei" gebracht. Am 7. Mai 2011 habe sie sie wieder in die Schweiz zurück- geholt. In der Türkei sei sie bei einer Tante in F._____ untergebracht gewesen. Sie habe sie in die Türkei gebracht, um in der Schweiz arbeiten zu können (Urk. 9/Prot. S. 21). Eine Wohnung in E._____ habe sie jedoch nie gemietet. Sie kenne weder die Strasse noch den Vermieter. Sie habe sich nie aus der Schweiz abgemeldet (Urk. 9/Prot. S. 20 f.). Mit Bezug auf die Zeit von Januar bis 7. Mai 2011 war folglich der Aufenthalt der Beklagten in der Türkei anerkannt (allerdings im Widerspruch zum nun eingereichten Schreiben von H._____; in der selben Pe- riode soll die Beklagte gemäss diesem Schreiben von den Eheleuten HJ._____ betreut worden sein; vgl. Urk. 3/5). 9.4. Bei diesem Prozessverlauf kam der Kläger im Erstverfahren seiner Pflicht, den Prozess sorgfältig zu führen, insgesamt nach. Der Einzelrichter liess es (zu- mindest einstweilen) bei der Befragung der Mutter der Beklagten bewenden und schlug den vom Kläger schliesslich akzeptierten Vergleich vor (Urk. 9/Prot. S. 31). Nachdem ein Aufenthalt der Beklagten in E._____ zwischen Januar und Mai 2011 nicht mehr bestritten war, bestand mit Bezug auf einen solchen kein Grund für die Weiterverfolgung der gestellten Beweisanträge mehr: Es gab eine Erklärung für den Verdacht des Klägers, die Beklagte halte sich in der Türkei auf. Im Zeitpunkt der Vergleichsverhandlung war die Beklagte allerdings wieder in der Schweiz. Davon ausgehend, dass der Kläger die Familie HJ._____ in jenem Zeitpunkt noch nicht kannte, musste er davon ausgehen – bzw. konnte zumindest nicht widerle- gen –, dass die Beklagte sich bloss während rund vier Monaten in der Türkei auf- gehalten habe und fortan wieder in der Schweiz leben würde, zumal die Beklagte damals noch nicht schulpflichtig war und deshalb auch ein längerer Auslandsauf- enthalt keine Folgen nach sich zog. Deshalb kann ihm nicht vorgeworfen werden, vorschnell der vergleichsweisen Unterhaltsregelung zugestimmt und deren Ge- nehmigung beantragt zu haben.

- 24 -

10. Fazit 10.1. Der Kläger ruft zulässige und erhebliche bzw. entscheidende Revisions- gründe an und hat sein Revisionsgesuch rechtzeitig gestellt. Es ist ihm sodann nicht vorzuwerfen, dass er die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel nicht bereits im Erstverfahren vorbrachte. Folglich ist in Gutheissung der Be- schwerde dem Revisionsgesuch vom 3. Dezember 2015 (Urk. 1) stattzugeben und dementsprechend das vorinstanzliche Urteil vom 27. Juni 2016 (Urk. 17) samt Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben (vgl. vorne Ziff. 3.6). 10.2. Die Sache ist sodann zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Die Vorinstanz wird die Zeugeneinvernahme von J._____ und H._____ durchzuführen und in der Folge den Sachverhalt unter Berücksichtigung der bisherigen Behauptungen und Beweismittel, der neuen Zeugeneinvernahme von J._____ und H._____ sowie gegebenenfalls unter Abnahme weiterer neuer Beweis- und Gegenbeweismittel festzustellen und dem neuen Entscheid zugrun- de zu legen haben. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich die Re- vision nicht gegen den Vergleich vom 24. Mai 2011 richtet, weshalb dieser für sich genommen bestehen bleibt. Allerdings entfaltet diese Vereinbarung mit Aufhe- bung des Urteils keine Wirkungen mehr, soweit die darin getroffenen Vereinba- rungen genehmigungspflichtig sind, denn mit Wegfall des Urteils fällt auch die Genehmigung der Vereinbarung weg.

11. Strafanzeige 11.1. Mit der Beschwerde rügt der Kläger ferner, die Vorinstanz habe es pflicht- widrig bzw. unter Verstoss gegen § 167 GOG unterlassen, eine Strafanzeige ge- gen die Mutter der Beklagten wegen Prozessbetrugs im Sinne von Art. 146 StGB einzureichen, obwohl nach Vorliegen des Schreibens von H._____ ein entspre- chender dringender Tatverdacht bestünde (Urk. 16 S. 11 ff.). 11.2. Richtig ist, dass § 167 Abs. 1 GOG grundsätzlich eine Anzeigepflicht der Behörden und öffentlichen Angestellten vorsieht. Eine allfällige Verletzung dieser Pflicht kann aber von vornherein nicht Streitgegenstand einer Beschwerde nach

- 25 - Art. 332 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO sein. Die ZPO-Beschwerde ist ausschliesslich ein Rechtsmittel in Zivilsachen (vgl. Art. 1 ZPO). Legitimiert zur Ergreifung der Be- schwerde kann nur sein, wer in seinen vom Privatrecht verliehenen Rechten ver- letzt ist. Die Verletzung von § 167 Abs. 1 GOG durch eine Behörde vermag zwar grundsätzlich auch die Interessen von Privaten (bspw. einer Partei) tangieren, ist aber, sofern überhaupt ein entsprechender Anspruch besteht, auf dem Weg einer Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde geltend zu machen. Vorliegend wäre folglich gegebenenfalls Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht zu erhe- ben (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

11. Subeventualbegehren Subeventual schliesst der Kläger auf einen neuen Sachentscheid. Da vorliegend der Sachverhalt unter Abnahme der als Revisionsgrund angerufenen Beweismittel sowie allenfalls noch weiterer (Gegen-)Beweismittel von Grund auf neu festzustel- len ist, ist das Revisionsverfahren zweistufig durchzuführen und folglich ist im Be- schwerdeverfahren noch kein neuer Entscheid in der Sache zu fällen. Dement- sprechend ist auf die Ausführungen der Parteien, die sich auf einen solchen be- ziehen, nicht einzugehen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorbehalt des Kostenverlegungs- und Entschädigungsentscheids Der vorliegende Entscheid über das Revisionsgesuch ist zwar nicht kassatori- scher Natur, sondern es ergeht mit der Gutheissung des Revisionsgesuchs ein re- formatorischer Entscheid über die Durchführung des neuen Erkenntnisverfahrens. Dennoch ist die Sache zur Durchführung des neuen Erkenntnisverfahrens und Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erst mit dem revi- dierten Entscheid wird der endgültige Ausgang des Verfahrens in der Sache fest- stehen. Es rechtfertigt sich deshalb in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 4 ZPO, die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sowie den Entscheid über die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten. Die Vorinstanz wird darüber zusammen

- 26 - mit den bei ihrer Instanz aufgelaufenen Prozesskosten für das Erstverfahren, die Behandlung des Revisionsgesuchs und das nun durchzuführende neue Erkennt- nisverfahren nach Massgabe des endgültigen Verfahrensausgangs zu entschei- den haben.

2. Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren 2.1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich durch einen Ver- gleich des zu revidierenden Urteils vom 24. Mai 2011 mit den Revisionsanträgen des Klägers in der Sache; dies entspricht dem Interesse des Klägers am Revisi- onsgesuch. Der Kläger wurde mit dem Erstentscheid – unter der Prämisse einer fortdauernden, unveränderten Unterhaltspflicht bis zur Vollendung des 20. Le- bensjahres der Beklagten – zu folgender, nicht verzinster Gesamtunterhaltsleis- tung verurteilt (Urk. 9/57): Fr. 24'000.– (pauschal ab Geburt bis Mai 2011) + Fr. 7'800.– (12 x Fr. 650.– für 1. Juni 2011 bis Mai 2012) + Fr. 224'400.– (204 x Fr. 1'100.– für 1. Juni 2012 bis Mai 2029) = Fr. 256'200.–. Mit den Revisionsan- trägen verlangt er die Festsetzung der folgenden Gesamtunterhaltsleistung (Urk. 1 S. 1): Fr. 8'500.– (17 x Fr. 500.– für Juni 2009 bis Oktober 2010) + Fr. 44'600.– (223 x Fr. 200.– für November 2010 bis Mai 2029) = Fr. 53'100.–. Er strebt somit die Reduktion seiner Gesamtunterhaltspflicht um Fr. 203'100.– an, was dem Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist somit in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 GebV OG sowie in sinngemässer Anwendung von § 9 Abs. 2 GebV OG (die Abweisung des Revisi- onsgesuchs würde sofort zu einem Endentscheid führen) auf Fr. 3'200.– festzu- setzen. IV. Unentgeltliche Rechtspflege Beide Parteien stellten für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes. Mit dem heutigen Entscheid wird auf jegliche Kostenverteilung verzich-

- 27 - tet. Wenn die Parteien je mit Gerichtskosten belastet werden sollten, dann muss das durch den Revisionsentscheid des Bezirksgerichts geschehen. Darin ist auch eine allfällige Parteientschädigung festzusetzen. Der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes für das vorliegende Beschwerdeverfahrens kann deshalb ohne Weiteres ebenfalls dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten wer- den. Die Vorinstanz wird nach Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Parteien über das im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Armenrechtsgesuch entscheiden müssen (vgl. OGer ZH LE160011 vom 4. August 2016, S. 27). Auf die Ausführungen der Parteien zum eigenen bzw. zum gegnerischen Armen- rechtsgesuch ist folglich nicht weiter einzugehen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Sachverhalt

E. 1.1 Der (Revisions)kläger und Beschwerdeführer (fortan: Kläger) ist der Vater der am tt.mm.2009 geborenen und mittlerweile sieben Jahre alten (Revisi- ons)beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan: Beklagte). Seine Vaterschaft wurde mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 24. Mai 2011 festgestellt (Proz.-Nr. FP090040; Urk. 3/2 S. 3). Die Mutter der Beklagten und de- ren gesetzliche Vertreterin mit alleiniger elterlicher Sorge ist C._____. Der Kläger hat ausserdem noch ein weiteres Kind, D._____, geb. tt.mm.2003, mit seiner Ex- Frau (geschieden seit 14. Januar 2013), für welches er Fr. 200.– bzw. Fr. 250.– Unterhalt bezahlt.

E. 1.2 In Proz.-Nr. FP090040 machte die Beklagte überdies einen Unterhaltsan- spruch gegenüber dem Beklagten geltend. Der Kläger brachte in diesem Zusam- menhang vor, die Mutter der Beklagten und damit auch die Beklagte wohnten in E._____/Türkei, die Beklagte sei ferner über Monate von einer Wahrsagerin in F._____/Türkei betreut worden. Deshalb sei unter Anwendung türkischen Rechts und unter Berücksichtigung der am Aufenthaltsort anfallenden Kosten ein Unter- haltsbeitrag von TRY 250.– (Neue Türkische Lira, entsprechend Fr. 138.– am

24. Mai 2011; gemäss: https://www.six-swiss-exchange.com/services /currency_converter_de.html) angemessen (Urk. 9/51 S. 4-6). Die Mutter der Be- klagten führte anlässlich der Vergleichsverhandlung in Proz.-Nr. FP090040 aus, sie und die Beklagte hätten immer Wohnsitz in der Schweiz gehabt, die Beklagte sei lediglich von Januar bis Mai 2011 von ihrer Tante in F._____/Türkei betreut worden (Urk. 9/Prot. S. 21). Im unbegründet und unangefochten gebliebenen Ur- teil vom 24. Mai 2011 wurde der Kläger schliesslich durch Genehmigung einer Konvention verpflichtet, der Beklagten für die Zeit ab der Geburt bis zum 1. Juni 2011(ca. 24 Monate) zur Abgeltung der ausstehenden Unterhaltsansprüche einen Betrag von Fr. 24'000.– zu bezahlen. Ausserdem wurde er verpflichtet, der Be-

- 3 - klagten für die Zeit von 1. Juni 2011 bis und mit Mai 2012 Fr. 650.– und hernach bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über deren Mün- digkeit hinaus, Fr. 1'100.– monatlich Unterhalt zu bezahlen. Die zugrunde liegen- den finanziellen Verhältnisse der Parteien wurden indessen weder im Urteil noch in der Konvention festgehalten (Urk. 9/57).

E. 1.3 Am 13. November 2013 machte der Kläger beim Einzelgericht am Bezirks- gericht Uster (die Beklagte war inzwischen in G._____ gemeldet) eine Abände- rungsklage anhängig (Proz.-Nr. FK130037). Er verlangte die Anpassung bzw. Aufhebung der Unterhaltsbeiträge (Urk. 8/25 S. 1). Zur Begründung (Urk. 8/25 S. 2 ff.) führte er an, im Vergleich sei von einem hypothetischen Einkommen aus- gegangen worden, welches er in der Folge nicht zu erwirtschaften geschafft habe. Er könne maximal das aktuelle Einkommen von Fr. 3'700.– brutto erzielen. Aus- serdem habe sich seine wirtschaftliche Situation durch die Scheidung weiter ver- schärft; es sei nur noch auf das von ihm persönlich erzielte Einkommen abzustel- len und es seien die Unterhaltszahlungen von Fr. 200.– bzw. Fr. 250.– an die Tochter D._____ zu berücksichtigen (Urk. 8/25 Rz 3-7). Überdies habe der Kläger "aus zuverlässiger Quelle" erfahren, dass die Beklagte inzwischen ihren tatsächli- chen Lebensmittelpunkt in der Türkei habe (Urk. 8/1 S. 3, Urk. 8/25 Rz 12). "Wür- de sich [dieser] Verdacht […] bestätigen, kämen […] erhebliche und dauerhafte Veränderungen der finanziellen Verhältnisse zum Tragen. Das Lohnniveau in der Türkei liege gegenüber dem in der Schweiz bei ca. 20%-25%, die Lebenshal- tungskosten betrügen, sofern man nicht im Zentrum von Istanbul wohne, kaum mehr als einen Drittel der Schweizer Lebenshaltungskosten (Urk. 8/25 Rz 13). Die Beklagte liess zunächst bestreiten, dass sie sich in der Türkei aufhalte (Urk. 9/Prot. S. 13). Am 24. September 2014 teilte schliesslich die Beklagte, am

E. 1.4 Gegen das Abänderungsurteil vom 3. August 2015 erhob der Kläger am

14. September 2015 Berufung an die Kammer, worauf das Berufungsverfahren Proz.-Nr. LZ150014 angelegt wurde (LZ150014-Urk. 60). Eigenen Angaben zufol- ge (Urk. 1 S. 3) kam der Kläger jedoch bereits am 10. September 2015 in Besitz eines Schreibens von H._____ vom 27. August 2015 (Urk. 3/3-5), in welchem die- ser beschreibt, wie er und seine Frau die Beklagte in der Zeit vom 15. Oktober 2010 bis 28. Dezember 2013 mehrheitlich bei sich in I._____/Türkei für 1'200.– Türkische Lira im Monat betreut hätten. In erster Linie gestützt auf dieses Schrei- ben verlangte der Kläger am 3. Dezember 2015 beim Einzelgericht am Bezirksge- richt Dielsdorf auch die Revision des Unterhaltsfestsetzungsurteil vom 24. Mai 2011 (Proz.-Nr. BR150002; Urk. 1). Daraufhin wurde mit Beschluss vom 8. Januar 2016 das Berufungsverfahren bis zur Erledigung des Revisionsverfahrens sistiert (LZ150014-Urk. 79 S. 4), da eine Gutheissung des Revisionsbegehrens zur Auf- hebung des ursprünglichen Entscheids führen würde, dessen Abänderung Ge- genstand des Berufungsverfahrens sei, mithin dieses gegenstandslos würde (LZ150014-Urk. 79 S. 3).

- 5 -

E. 2 Prozessgeschichte und Replikrecht

E. 2.1 Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich durch einen Ver- gleich des zu revidierenden Urteils vom 24. Mai 2011 mit den Revisionsanträgen des Klägers in der Sache; dies entspricht dem Interesse des Klägers am Revisi- onsgesuch. Der Kläger wurde mit dem Erstentscheid – unter der Prämisse einer fortdauernden, unveränderten Unterhaltspflicht bis zur Vollendung des 20. Le- bensjahres der Beklagten – zu folgender, nicht verzinster Gesamtunterhaltsleis- tung verurteilt (Urk. 9/57): Fr. 24'000.– (pauschal ab Geburt bis Mai 2011) + Fr. 7'800.– (12 x Fr. 650.– für 1. Juni 2011 bis Mai 2012) + Fr. 224'400.– (204 x Fr. 1'100.– für 1. Juni 2012 bis Mai 2029) = Fr. 256'200.–. Mit den Revisionsan- trägen verlangt er die Festsetzung der folgenden Gesamtunterhaltsleistung (Urk. 1 S. 1): Fr. 8'500.– (17 x Fr. 500.– für Juni 2009 bis Oktober 2010) + Fr. 44'600.– (223 x Fr. 200.– für November 2010 bis Mai 2029) = Fr. 53'100.–. Er strebt somit die Reduktion seiner Gesamtunterhaltspflicht um Fr. 203'100.– an, was dem Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht.

E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist somit in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 GebV OG sowie in sinngemässer Anwendung von § 9 Abs. 2 GebV OG (die Abweisung des Revisi- onsgesuchs würde sofort zu einem Endentscheid führen) auf Fr. 3'200.– festzu- setzen. IV. Unentgeltliche Rechtspflege Beide Parteien stellten für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes. Mit dem heutigen Entscheid wird auf jegliche Kostenverteilung verzich-

- 27 - tet. Wenn die Parteien je mit Gerichtskosten belastet werden sollten, dann muss das durch den Revisionsentscheid des Bezirksgerichts geschehen. Darin ist auch eine allfällige Parteientschädigung festzusetzen. Der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes für das vorliegende Beschwerdeverfahrens kann deshalb ohne Weiteres ebenfalls dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten wer- den. Die Vorinstanz wird nach Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Parteien über das im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Armenrechtsgesuch entscheiden müssen (vgl. OGer ZH LE160011 vom 4. August 2016, S. 27). Auf die Ausführungen der Parteien zum eigenen bzw. zum gegnerischen Armen- rechtsgesuch ist folglich nicht weiter einzugehen. Es wird beschlossen:

E. 2.3 Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Ge- richtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnah- men Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht. Es ist Aufgabe des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Hierzu kann es einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stel- lungnahme beantragen, was namentlich bei anwaltlich Vertretenen oder Rechts- kundigen der Fall ist. Das Gericht hat demnach bei der letztgenannten Vorge- hensweise mit der Entscheidfällung so lange zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGer 4A_215/2014 vom

18. September 2014, E. 2.1). Von diesem Grundsatz kann indessen zulasten der

- 6 - vollständig obsiegenden Partei abgewichen werden. Dieser fehlt nämlich ein schützenswertes Interesse zu replizieren, denn mit einer Replik vermöchte sie den ohnehin vollständig ihrem Rechtsbegehren entsprechenden Entscheid nicht weiter zu ihren Gunsten zu beeinflussen; folglich erwiese sich ihre Replik als re- dundant. Da – wie im Folgenden zu zeigen ist – der Kläger mit seinem Hauptbe- gehren vollständig durchdringt, rechtfertigt es sich, ihm die Beschwerdeantwort erst mit dem vorliegenden Endentscheid zukommen zu lassen. Die Sache ist da- mit spruchreif.

E. 3 Uneingeschränkter Untersuchungsgrundsatz

E. 3.1 Zweck der Revision Die Revision nach Art. 328 ff. ZPO bezweckt als ausserordentliches Rechtsmittel Gerichtsentscheide, die in materielle Rechtskraft erwachsen sind und deswegen nicht durch andere Behelfe (wie Rechtsmittel, Abänderung oder Ergänzung des Entscheides, neue Klage) korrigiert werden können, unter gesetzlich umschriebe- nen Voraussetzungen (sog. Revisionsgründe) einer erneuten Prüfung durch das erkennende Gericht zuzuführen (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 3; BGE 138 III 382 E. 3.2.1). Ein gesetzlicher Revisionsgrund liegt unter anderem vor, wenn eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO), oder ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Ent- scheid eingewirkt wurde (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO).

E. 3.2 Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO: Unechte Noven Ein Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO besteht nur bei Vorliegen unechter Noven, deren frühere Beibringung unmöglich war, weil diese ihr damals nicht bekannt bzw. zugänglich waren, und deren Unkenntnis der revisionswilligen Partei nicht vorzuwerfen ist (Schwander, a.a.O., Art. 328 N 25; Carcagni Roesler, Stämpflis Handkommentar ZPO 328 N 5; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 13 und 17 ff.). Unsorgfältiges Prozessieren im Erstverfahren soll nämlich nicht auf dem Revisionsweg behoben werden können (anstatt vieler: Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 17). Tatsachen, die sich erst nach Ent- scheidfällung verwirklichen und die dem Prozess zugrundeliegende materielle Rechtslage verändern, stehen ausserdem in keinem Widerspruch zum Entscheid. Sie stellen folglich klarerweise keinen Revisionsgrund dar und sind vielmehr in ei- nem Abänderungsverfahren geltend zu machen (Carcagni Roesler, a.a.O.,

- 11 - Art. 328 N 6 f.). Hingegen ist mit Bezug auf erst nach dem Entscheid entstandene Beweismittel, die schon im Erstverfahren rechtzeitig behauptete Tatsachen bele- gen, umstritten, wie streng die Beschränkung der Revision auf unechte Noven zu befolgen ist (Carcagni Roesler, a.a.O, Art. 328 N 8; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O, Art. 328 N 13). Carcagni Roesler befürwortet die alte Zürcher Praxis, Beweismit- tel, die zum Nachweis von schon im Erstverfahren rechtzeitig behaupteten Tatsa- chen dienen, als Revisionsgrund zuzulassen. Die wohl herrschende Lehre lehnt aber auch die Zulassung von solchen neuen Beweismitteln ab (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 13; Gehri, OFK-ZPO, Art. 328 N 3a; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommen- tar, Art. 328 N 3; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 13, jedenfalls mit Bezug auf nachträglich entstandene Urkunden, differenzierend bei ursprünglich falsch oder nicht aussagenden Zeugen). Da der Gesetzestext keinen Raum für erst nach dem Entscheid entstandene Beweismittel lässt, wird diese Auffassung zu Recht vertreten, auch wenn die Nichtzulassung solcher Beweismitteln nur mit der Be- ständigkeit des Entscheids, nicht jedoch mit der Nichtbelohnung unsorgfältigen Prozessierens begründet werden kann; das Nichtvorbringen eines noch nicht existenten Beweismittels ist nicht vorwerfbar. Grundsätzlich unbestritten ist jedoch die Zulassung von nachträglich entdeckten Zeugen als Revisionsgrund, die über (vor dem Entscheid) wahrgenommene Tatsachen aussagen können (BSK ZPO- Herzog, Art. 328 N 38; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 15; Schwander, a.a.O., Art. 328 N 31).

E. 3.3 Tatsachen und Beweismittel als Revisionsgrund Das Gesetz nennt zu Recht unechte Noven bezüglich Tatsachen oder bezüglich Beweismittel je separat als selbständige alternative Revisionsgründe. Die revisi- onswillige Partei kann sich somit für eine von ihr seinerzeit vorgebrachte Tatsa- chenbehauptung auf ein damals existentes, aber nicht bekanntes Beweismittel berufen, oder umgekehrt das ihm seinerzeit bekannte Beweismittel neu für eine ihm erst jetzt bekannt gewordene Tatsache oder für zusätzliche Beweismöglich- keiten anrufen (Schwander, a.a.O., Art. 328 N 30). Rechtserhebliche – und damit in einem Prozess zu beweisende – Tatsachen können auch solche sein, deren Bestehen oder Nichtbestehen einen Schluss auf rechtserhebliche Tatsachen zu-

- 12 - lassen (sog. Indizien), oder solche, die einen Schluss auf den Beweiswert eines Beweismittels zulassen (sog. Hilfstatsachen). Neue Indizien können einen Revisi- onsgrund darstellen, wenn dadurch eine neue Indizienkette und damit ein neu zu würdigendes Beweismittel entstehen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 14).

E. 3.4 Nach dem Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel Mit Bezug auf den Zeitpunkt, ab welchem Tatsachen und Beweismittel als nach dem Entscheid entstanden zu gelten haben, führte das Bundesgericht in BGE 142 III 413, E. 2.2.6, aus: Art. 328 Abs. 1 lit. a Satz 2 ZPO, wonach Tatsachen und Beweismittel, "die erst nach dem Entscheid entstanden sind", als Revisionsgrund ausgeschlossen sind, bezieht sich richtig gelesen auf solche Tatsachen, die nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie nach den anwendbaren Verfahrensre- geln im früheren Verfahren zum letzten Mal vorgebracht werden konnten; in ei- nem wie das Erstverfahren nach altem Zürcher Recht geführten Verfahren (Einlei- tung am 29. September 2009 vor Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO; vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO) somit bis zum Abschluss des letzten Schriftenwechsels oder bis zum letzten Vortrag (§ 114 ZPO/ZH). Das Erstverfahren endete am 24. Mai 2011 mit der Genehmigung einer an der gleichentags durchgeführten Vergleichs- verhandlung zustande gekommenen Konvention. Die Vergleichsverhandlung fand nach abgeschlossenem ersten Schriftenwechsel statt (vgl. Urk. 9/Prot. S. 17-19), welchem noch Replik und Duplik gefolgt wären (§ 121 Abs. 1 bzw. § 128 ZPO/ZH). Folglich konnten Noven bis zum Urteilszeitpunkt am 24. Mai 2011 vor- gebracht werden, womit alle vor diesem Zeitpunkt entstandenen Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich einer Revision zugrunde gelegt werden können.

E. 3.5 Sorgfaltspflicht in Verfahren mit Untersuchungsmaxime Zwar ist in Fällen, in welchen die Verhandlungsmaxime zur Anwendung kommt, wohl ein strengerer Massstab an die prozessuale Sorgfaltspflicht anzulegen, als wenn die Untersuchungsmaxime gilt. Selbst unter der Untersuchungsmaxime ob- liegt den Parteien jedoch eine Mitwirkungspflicht, weshalb sie sich keineswegs passiv verhalten dürfen, sondern sich aktiv an der Beweisführung beteiligen müs-

- 13 - sen. Missachtete der Revisionskläger diese Pflichten in vorwerfbarer Weise, darf ihm die Revision nicht bewilligt werden (OGer ZH PC130066 vom 23.12.2013, S. 10).

E. 3.6 Zweistufiges Revisionsverfahren

E. 3.6.1 Der Wortlaut von Art. 332 und 333 Abs. 1 ZPO lässt erkennen, dass das Revisionsverfahren im Prinzip in zwei formell unterscheidbare Abschnitte aufge- gliedert ist. Zunächst entscheidet das Revisionsgericht über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision. Bejaht es diese, wird das Revisionsgesuch gutge- heissen und der angefochtene Entscheid mit Wirkung ex tunc aufgehoben. Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids tritt die ursprüngliche Rechtshängigkeit der in Frage stehenden Streitsache wieder ein. Der Entscheid über die Zulässig- keit und Begründetheit der Revision ist aufgrund von Art. 332 ZPO mit Beschwer- de anfechtbar (vgl. BSK ZPO-Herzog, Art. 333 N 1f.), was vorliegend geschehen ist.

E. 3.6.2 Grundsätzlich ist also nur über das Revisionsgesuch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren zu entscheiden, die Beschwerdeinstanz könnte den Entscheid über die Frage von dessen Zulässigkeit aber auch mit dem neuen Entscheid in der Sache verbinden (Herzog, a.a.O., Art. 332 N 1b). Von einer solchen Verbin- dung der Entscheide ist jedoch immer dann abzusehen, wenn der Revisionsgrund eine weitergehende Beweisführung in der Hauptsache erfordert (vgl. BK ZPO- Sterchi, Art. 332 und 333 N 5).

E. 3.6.3 Mit der Aufhebung des früheren Entscheids im zweistufigen Revisionsver- fahren ist gleichzeitig zu bestimmen, welche Teile des Erstverfahrens mit aufge- hoben werden (BK ZPO-Sterchi, Art. 332 und 333 N 6). Ein solcher gutheissender Entscheid betreffend das Revisionsgesuch ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Herzog, a.a.O., N 1a). Im zweistufigen Revisionsverfahren wird erst im nachfolgenden Verfahrensabschnitt, welcher wieder von der Vorinstanz durchzuführen ist, – gegebenenfalls nach Durchführung einer Beweisabnahme – ein neuer Entscheid in der Sache gefällt (vgl. Herzog, a.a.O., N 3). Deshalb ist in der ersten Phase bloss abzuklären, ob ein genügender Revisionsgrund gegeben

- 14 - ist. Wird (unter anderem) ein neues Beweismittel als Revisionsgrund angeführt, ist dieses noch nicht abzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob es voraussichtlich nicht unzulässig oder untauglich ist und ob dessen Abnahme grundsätzlich zu einer er- heblichen neuen Tatsachengrundlage führen kann. Damit ist gesagt, dass im vor- liegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist, ob – wie die Beklagte vor- bringt – das Schreiben von H._____ einen unwahren Inhalt hat, solange dies nicht offensichtlich ist. Da die Beklagte nicht näher dartut, weshalb H._____ die Un- wahrheit ausführen sollte, bleibt deren Bestreitung des Inhalts des Schreibens in der hier interessierenden ersten Phase des Revisionsverfahrens ohne Bedeutung. Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf die beklagtischen Behauptungen, wo- nach sich die Beklagte immer bei ihrer Mutter in der Schweiz an deren jeweiligen in Urk. 26 Rz. 7.3/f aufgelisteten Wohnadressen aufgehalten habe; diese Behaup- tungen bzw. Bestreitungen werden im Rahmen der zweiten Phase des Revisions- verfahrens vor Vorinstanz zu prüfen sein.

E. 4 Anfechtungsobjekt

E. 4.1 Die Beklagte moniert zu Unrecht, der Kläger erhebe fälschlicherweise gegen den "Abschreibungsentscheid" anstatt gegen den Vergleich Revision. Richtig ist zwar, dass – endete ein Verfahren mit Vergleich, Klageanerkennung oder - rückzug – Revision gegen die Parteivereinbarung bzw. die Prozesserklärung zu erheben und geltend zu machen ist, diese sei unwirksam (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Im vorliegenden Fall indessen endete das Erstverfahren zwar gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien, diese vermochte jedoch das Verfahren nicht un- mittelbar zu beenden. Ein Vertrag über Kinderunterhaltsbeiträge (dazu zählt auch ein gerichtlicher Vergleich über solche) wird nämlich erst durch Genehmigung der Kindesschutzbehörde (früher: Vormundschaftsbehörde) bzw. des Gerichts ver- bindlich (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB). Diese Genehmigung wurde im Urteil vom

24. Mai 2011, dessen Revision verlangt wird, dergestalt erteilt, dass nicht eine Abschreibung des Verfahrens erfolgte, sondern mit Bezug auf die zukünftigen Un- terhaltspflicht des Klägers (ab Juni 2011) in Dispositivziffer 4 die Unterhaltsbeiträ- ge festgesetzt wurden (Urk. 9/57 S. 4). Der vermeintliche Abschreibungsentscheid ist folglich entgegen der Auffassung der Beklagten gar kein solcher, sondern

- 15 - vielmehr ein Sachurteil, mit welchem die Höhe der vereinbarten Unterhaltsbeiträ- ge unter amtswegiger Sachverhaltserforschung vollumfänglich überprüft wurde. Deswegen ist sehr wohl gegen das Urteil und nicht gegen den ohne Genehmi- gung gar nicht gültigen Vergleich Revision zu erheben.

E. 4.2 Zur Abgeltung der aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge (ab Geburt bis 1. Juni

2011) vereinbarten die Parteien in der Vereinbarung einen Betrag von pauschal Fr. 24'000.–. Diese Abmachung wurde im Urteil vom 24. Mai 2011 nicht explizit "genehmigt", sondern es wurde davon lediglich "Vormerk genommen" (Urk. 9/57 S. 4f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch diese Abmachung erst durch Genehmigung nach vorgängiger Prüfung verbindlich wird, zumal nicht nur periodi- sche Unterhaltsbeiträge, sondern auch eine Einmalabfindung für die Unterhalts- pflicht der Genehmigung bedarf (Art. 288 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). In der (unglückli- chen) Formulierung der Vormerknahme von der Vereinbarung ist deshalb den- noch deren Genehmigung zu erblicken, da in der "Vormerknahme" jedenfalls kei- ne Nichtgenehmigung gesehen werden kann und ohne Genehmigung das Erst- verfahren gar nicht durch Vergleich hätte beendet werden können, wobei ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, das Erstgericht habe das Verfahren mit dem Urteil vom 24. Mai 2011 beenden wollen. Da es sich um eine im Rahmen einer gerichtlichen Vergleichsverhandlung geschlossene Vereinbarung handelt, ist im Übrigen davon auszugehen, dass diese ohnehin eine aus Sicht des Gerichts vertretbare und damit genehmigungsfähige Lösung darstellt, sodass im Ergebnis die missglückte Formulierung im Dispositiv des Urteils vom 24. Mai 2011 nicht zu schaden vermag. Zusammenfassend erhob der Kläger folglich zu Recht nicht ge- gen den "Vergleich", sondern vielmehr gegen den Unterhaltsgenehmigungsent- scheid des Erstgerichts Revision.

E. 4.3 Im Revisionsverfahren ist deshalb nicht die Frage zu beantworten, ob die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung einem Willensmangel unterlegen sind, sondern vielmehr danach zu fragen, ob das Erstgericht in Kenntnis des Revisi- onsgrundes die Genehmigung allenfalls verweigert hätte. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht zur Genehmigung einer Vereinbarung den Sachverhalt nicht in der gleichen Tiefe zu erforschen hat, wie wenn es die Unterhaltsbeiträge selbst

- 16 - festzusetzen hätte. Es genügt, wenn sich das Gericht davon zu überzeugen ver- mag, dass der Vergleich aufgrund der aktenkundigen Verhältnisse angemessen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht selbst zum exakt gleichen Ergebnis ge- kommen wäre. Mit Bezug auf die geltend zu machenden Revisionsgründe bedeu- tet dies, dass nicht jede Abweichung vom seinerzeitigen Aktenstand zur Revision berechtigen kann, selbst wenn das Erstgericht in Kenntnis desselben die Unter- haltsbeiträge anders festgesetzt hätte. Erforderlich ist vielmehr, dass der Revisi- onsgrund die vom Erstgericht in Unkenntnis desselben genehmigten Unterhalts- beiträge geradezu unangemessen erscheinen lassen könnte.

E. 4.4 Da der Genehmigungsentscheid und nicht die Vereinbarung Anfechtungsob- jekt ist, verfängt das Argument der Beklagten nicht, im Vergleich seien die Pro- zess- und Beweisrisiken auch mit Bezug auf die Frage des Aufenthaltsortes der Beklagten bereits berücksichtigt. Solche Überlegungen liegen regelmässig Ver- gleichen in Forderungs- und anderen der Dispositionsmaxime unterliegenden Ver- fahren zugrunde. Vorliegend mögen sich die Parteien (teilweise) auch von sol- chen Überlegungen leiten lassen haben. Das Erstgericht hatte den Genehmi- gungsentscheid hingegen nicht aufgrund von Prozessrisikoüberlegungen, son- dern aufgrund einer summarischen, aber umfassenden Überprüfung der Ange- messenheit der festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu erlassen. Es schadet folglich dem Grundsatz nach nicht, wenn die im Revisionsverfahren nachzuweisenden Tatsachen seinerzeit von den Parteien schon thematisiert (und sogar als Pro- zessrisiko im Vergleich berücksichtigt) wurden. Entscheidend ist einzig, dass der Revisionsgrund geeignet erscheint, die tatsächliche Grundlage für die Genehmi- gung des Vergleichs zu zerstören. Konkret bedeutet dies, dass es der Erheblich- keit des Revisionsgrundes keinen Abbruch tut, wenn der Aufenthaltsort der Be- klagten bereits im Erstverfahren ein Thema war und die Beweisrisiken einer jeden Partei Niederschlag in der Höhe der Unterhaltsbeiträge gefunden haben sollten, solange der nun angerufene Revisionsgrund – wäre er bereits damals bekannt gewesen – das Erstgericht dazu hätte veranlassen können, die Unterhaltsverein- barung nicht zu genehmigen. Darauf ist unten (Ziff. 7) einzugehen.

- 17 -

E. 5 Revisionsgründe

E. 5.1 Zunächst ist darauf einzugehen, welche neuen Tatsachenbehauptungen und/oder Beweismittel der Revision überhaupt zugrunde gelegt werden (könnten). Als Revisionsgrund in Frage kommen namentlich: − die Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte ihren tatsächlichen Wohnsitz in der Türkei gehabt habe; − die Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte in der Zeit vom 15. Oktober 2010 bis 28. Dezember 2013 mehrheitlich von der Familie HJ._____ in I._____/Türkei betreut worden sei; − das Schreiben von H._____ vom 27. August 2015 als Beweismittel; − die Zeugenbefragung von H._____ und dessen Frau J._____ als Beweismit- tel.

E. 5.2 Der Kläger führte in der Begründung des Revisionsgesuchs vor Vorinstanz im Titel von Ziffer II/1 als Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO ein "Neues Beweismittel für behauptete Tatsache" an. Namentlich führte der Klä- ger aus, anlässlich des Erstverfahrens habe er bereits den "dringenden Verdacht geäussert, dass die Beklagte ihren tatsächlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz, sondern in der Türkei habe". Und weiter: "Heute nun liegt mit dem oben erwähn- ten Schreiben von H._____ aber der Beweis für diese damals schon behauptete Tatsache vor" (Urk. 1 S. 4). Unter dem gleichen Titel und im gleichen Absatz offe- rierte der Kläger als Beweismittel das besagte Schreiben, aber auch H._____ und J._____ als Zeugen (nebst der Parteibefragung/Beweisaussage). Sodann führte er aus: "Dieses Schreiben ist als neues Beweismittel entscheidend". Selbst wenn sich der Kläger damit vor Vorinstanz in erster Linie auf das Schreiben als Revisi- onsgrund stützte, erheischt die (auch mit Bezug auf prozessuale Fragen) geltende Untersuchungsmaxime sein Vorbringen vor Vorinstanz so zu lesen, wie er es mit der Beschwerdebegründung verstanden haben möchte, nämlich dass das Schrei- ben von H._____ lediglich Träger des Zeugnisses der Familie HJ._____ ist, in-

- 18 - dessen als revisionsbegründendes Beweismittel die Zeugenbefragung von H._____ und J._____ offeriert wird (Urk. 16 S. 9). Ausserdem ist die Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte in der Zeit vom

15. Oktober 2010 bis 28. Dezember 2013 mehrheitlich von der Familie HJ._____ in I._____/Türkei betreut worden sei, – entgegen der Ansicht der Beklagten – als eigenständige und von der Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte ihren tat- sächlichen Wohnsitz in der Türkei gehabt habe oder von einer Wahrsagerin in F._____ betreut worden sei, unterschiedliche Behauptung entgegenzunehmen. Diese Behauptung der Betreuung der Beklagten durch die Familie HJ._____ ist neu und wurde erstmals vor Vorinstanz vorgebracht. Anders als die Beklagte be- hauptet (Urk. 26 Rz. 7.3/a), anerkennt der Kläger denn auch nicht, diese Behaup- tung bereits im Erstverfahren aufgestellt zu haben, was im Übrigen in zeitlicher Hinsicht unmöglich wäre (das Verfahren endete am 24. Mai 2011, die angeblich bereits behauptete Betreuung durch die Pflegefamilie soll bis 28. Dezember 2013 gedauert haben). Ebenso unzutreffend ist, dass der Kläger im Erstverfahren be- hauptet hat, sichere Kenntnis über den Aufenthalt der Beklagten in der Türkei zu haben. Das Revisionsgesuch stützt sich demnach (a) auf das neue Beweismittel der Zeugenbefragung von H._____ und J._____, mit welcher (b) die neue Tatsachen- behauptung, dass die Beklagte in der Zeit vom 15. Oktober 2010 bis

28. Dezember 2013 mehrheitlich von der Familie HJ._____ in I._____/Türkei be- treut worden sei, nachgewiesen werden soll. Diese Behauptung wiederum ist ein hinreichendes Indiz für die bereits im Erstverfahren vorgebrachte Tatsachenbe- hauptung, die Beklagte habe ihren tatsächlichen Wohnsitz in der Türkei.

E. 6 Zulässigkeit der Revisionsgründe in zeitlicher Hinsicht

E. 6.1 Die Zeugenbefragung von H._____ und J._____ zu der sich schon vor dem Urteilszeitpunkt vom 24. Mai 2011 angeblich verwirklichten Tatsache, dass diese ab 15. Oktober 2010 mehrheitlich die Betreuung der Beklagten übernommen hät- ten, wäre schon vor dem relevanten Zeitpunkt (24. Mai 2011; vgl. oben Ziff. 3.4) verfügbar gewesen, wenn dem Kläger die Zeugen bekannt gewesen wären. Es

- 19 - handelt sich somit um ein unechtes Novum (vgl. dazu auch oben Ziff. 3.2). Zu be- achten ist allerdings, dass die Zeugenaussagen der Eheleute HJ._____ nur inso- fern unechte Noven sind, als sie sich auf die Zeit bis zum 24. Mai 2011 beziehen.

E. 6.2 Die Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte in der Zeit vom 15. Oktober 2010 bis 28. Dezember 2013 mehrheitlich von der Familie HJ._____ in I._____/Türkei betreut worden sei, bezieht sich ebenfalls – immerhin teilweise – auf Tatsachen, die bereits vor dem relevanten Zeitpunkt (24. Mai 2011) entstan- den sind. Als revisionsbegründendes unechtes Novum kann namentlich die Tat- sachenbehauptung angeführt werden, dass die Beklagte in der Zeit vom 15. Ok- tober 2010 bis 24. Mai 2011 mehrheitlich von der Familie HJ._____ in I._____/Türkei betreut worden sei.

E. 7 Erheblichkeit der Revisionsgründe

E. 7.1 Die bereits im Erstverfahren vom Kläger erhobene Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte ihren tatsächlichen Wohnsitz in der Türkei habe, war schwierig zu beweisen, solange sie sich nicht konkretisieren liess. Selbst wenn zum Nach- weis dieser Behauptung eine Überprüfung des Flugverkehrs oder der Ein- und Ausreisestempel in den Ausweisen der Beklagten durchgeführt worden wäre, hät- ten diese Beweismittel nicht einen eindeutigen Schluss zugelassen. Zum Einen hätten Ein- und Ausreisen auch ohne Stempel sowie auf dem Land- oder Seeweg erfolgen können, zum Anderen liesse auch ein längerer Aufenthalt der damals erst etwa eineinhalbjährigen und damit noch nicht schulpflichtigen Beklagten nicht zwingend auf eine Wohnsitznahme, verbunden mit einer veränderten Bedarfssitu- ation, schliessen.

E. 7.2 Die neue, wesentlich konkretere Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte in der Zeit vom 15. Oktober 2010 bis 24. Mai 2011 mehrheitlich von der Familie HJ._____ in I._____/Türkei betreut worden sei, wäre – sollte sie sich nachweisen lassen – demgegenüber das viel stärkere Indiz für eine Wohnsitznahme in der Türkei. Dies gälte umso mehr, wenn sich nachweisen liesse, dass die Betreuung auf Dauer angelegt war, wobei in diesem Zusammenhang immerhin darauf hin- zuweisen ist, dass gemäss den Ausführungen im Schreiben von H._____ die Mut-

- 20 - ter der Beklagten anlässlich eines Ferienaufenthalts bei den Nachbarn der Familie HJ._____ nach einer Betreuerin für die Beklagte gesucht habe (Urk. 3/5). Es ist im Revisionsverfahren grundsätzlich eine Betrachtung ex ante anzustellen, mithin ist danach zu fragen, was bis zum 24. Mai 2011 mit der Familie HJ._____ verein- bart bzw. geplant war, und nicht darauf abzustellen, dass die Betreuung letztlich insgesamt während (angeblich) rund drei Jahren stattfand. Hätte eine auf Dauer angelegte Betreuung der Beklagten durch die Familie HJ._____ im Erstverfahren nachgewiesen werden können, hätte dies wohl durchaus dazu geführt, dass an- stelle des Bedarfs der Beklagten in der Schweiz (z.B. gemäss den sogenannten "Zürcher Tabellen" berechnet), das an die Familie HJ._____ zu bezahlende Be- treuungsgeld (nebst allfälligen weiteren Kosten in der Türkei für Krankenkasse, etc.) als Bedarf eingesetzt worden wäre. Das sich aus dem Schreiben von H._____ ergebende Betreuungsgeld von TRY 1'200.– im Monat entsprach am

24. Mai 2011 einem Gegenwert von Fr. 662.– (vgl. https://www.six-swiss- exchange.com/ services/ currency_converter_de.html) und ist damit etwa gleich hoch wie der im zu revidierenden Urteil vom 24. Mai 2011 festgesetzte Unter- haltsbeitrag von monatlich Fr. 650.– für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis und mit Mai 2012, unterschreitet aber den für die Zeit danach festgesetzten Betrag von Fr. 1'100.– deutlich. Ausserdem wurde vergleichsweise für die Zeit von der Geburt bis 1. Juni 2011 auch eine Nachzahlung von Fr. 24'000.–, entsprechend etwa Fr. 1'000.– pro Monat vereinbart, was ebenfalls eine Überdeckung des Bedarfs der Beklagten bedeuten könnte (Urk. 57 S. 4). Es ist davon auszugehen, dass das Erstgericht eine solche Überdeckung des Bedarfs weder vergleichsweise vorgeschlagen noch der Kläger einem solchen Vergleich zugestimmt hätte; dar- über hinaus wären solche Unterhaltsbeiträge wohl auch unangemessen, weshalb ihnen das Erstgericht die Genehmigung versagt hätte. Folglich wäre die als Revi- sionsgrund angerufene neue Tatsachenbehauptung grundsätzlich tauglich gewe- sen, den Ausgang des Erstverfahrens zugunsten des Klägers zu beeinflussen. Sie ist deshalb als erheblich im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO zu bezeich- nen. Das als Revisionsgrund angerufene Beweismittel der Zeugenbefragung der Familie HJ._____ ist sodann ein geeigneter Nachweis für diese Behauptung. Mit dem eingereichten Schreiben von H._____ hat der Kläger zudem dargelegt, dass

- 21 - die Zeugenbefragung erfolgsversprechend im Sinne des Klägers ausfallen dürfte. Bei der Zeugenbefragung handelt es sich dementsprechend um ein entscheiden- des Beweismittel im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO.

E. 8 Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Die massgeblichen Revisionsgründe sind vorliegend die neuen Beweismittel der Zeugenbefragungen von H._____ und J._____ und die damit zu beweisende Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte in der Zeit vom 15. Oktober 2010 bis 24. Mai 2011 mehrheitlich von der Familie HJ._____ in I._____/Türkei betreut worden sei. Für die Rechtzeitigkeit des Revi- sionsgesuchs nicht entscheidend, da eben gerade nicht Revisionsgrund (vgl. oben Ziff. 5), ist hingegen die Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte Wohnsitz in der Türkei gehabt habe. Es spielt demzufolge keine Rolle, ob der Kläger diese Behauptung bereits im Erstverfahren oder im Abänderungsverfahren erhoben hat. Der Kläger legte in seinem Revisionsgesuch dar, dass er "mit Hilfe von Bekannten in der Türkei nach langer Suche endlich [habe] herausfinden können, dass sich die Beklagte wenigstens zwischen dem 15. Oktober 2010 und dem 28. Dezember 2013 mehrheitlich bei einer Pflegefamilie in der Türkei" aufgehalten habe. Der Kläger habe diese Pflegefamilie zuvor nicht gekannt. Sichere Kenntnis über das Vorliegen der heute geltend gemachten Revisionsgründe habe er deshalb erst mit der Zustellung des erwähnten Schreibens am 10. September 2015 erlangen kön- nen (Urk. 1 S. 3). Damit hat der Kläger knapp, aber grundsätzlich substantiiert dargelegt, dass er die neue Tatsachenbehauptung und das neue Beweismittel nicht vor dem 10. September 2015 erheben bzw. anrufen konnte. Dies blieb dem Grundsatz nach unbestritten. Die Beklagte beschränkt sich mit Bezug auf das Ausfindigmachen von H._____ auf die folgende Aussage: "Wie der Kläger H._____ kennengelernt hat und was er dafür getan hat, um von diesem das be- treffende Schreiben zu erwirken, wird zu einem späteren Zeitpunkt von Interesse sein". Und weiter: "Keine Bemerkungen zur Zustellung des betreffenden Schrei- bens." (Urk. 10 S. 14). Der Eingang des Schreibens am 10. September 2015 ist

- 22 - ferner belegt (Urk. 3/4). Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger erst am

E. 10 Fazit

E. 10.1 Der Kläger ruft zulässige und erhebliche bzw. entscheidende Revisions- gründe an und hat sein Revisionsgesuch rechtzeitig gestellt. Es ist ihm sodann nicht vorzuwerfen, dass er die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel nicht bereits im Erstverfahren vorbrachte. Folglich ist in Gutheissung der Be- schwerde dem Revisionsgesuch vom 3. Dezember 2015 (Urk. 1) stattzugeben und dementsprechend das vorinstanzliche Urteil vom 27. Juni 2016 (Urk. 17) samt Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben (vgl. vorne Ziff. 3.6).

E. 10.2 Die Sache ist sodann zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Die Vorinstanz wird die Zeugeneinvernahme von J._____ und H._____ durchzuführen und in der Folge den Sachverhalt unter Berücksichtigung der bisherigen Behauptungen und Beweismittel, der neuen Zeugeneinvernahme von J._____ und H._____ sowie gegebenenfalls unter Abnahme weiterer neuer Beweis- und Gegenbeweismittel festzustellen und dem neuen Entscheid zugrun- de zu legen haben. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich die Re- vision nicht gegen den Vergleich vom 24. Mai 2011 richtet, weshalb dieser für sich genommen bestehen bleibt. Allerdings entfaltet diese Vereinbarung mit Aufhe- bung des Urteils keine Wirkungen mehr, soweit die darin getroffenen Vereinba- rungen genehmigungspflichtig sind, denn mit Wegfall des Urteils fällt auch die Genehmigung der Vereinbarung weg.

E. 11 Subeventualbegehren Subeventual schliesst der Kläger auf einen neuen Sachentscheid. Da vorliegend der Sachverhalt unter Abnahme der als Revisionsgrund angerufenen Beweismittel sowie allenfalls noch weiterer (Gegen-)Beweismittel von Grund auf neu festzustel- len ist, ist das Revisionsverfahren zweistufig durchzuführen und folglich ist im Be- schwerdeverfahren noch kein neuer Entscheid in der Sache zu fällen. Dement- sprechend ist auf die Ausführungen der Parteien, die sich auf einen solchen be- ziehen, nicht einzugehen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorbehalt des Kostenverlegungs- und Entschädigungsentscheids Der vorliegende Entscheid über das Revisionsgesuch ist zwar nicht kassatori- scher Natur, sondern es ergeht mit der Gutheissung des Revisionsgesuchs ein re- formatorischer Entscheid über die Durchführung des neuen Erkenntnisverfahrens. Dennoch ist die Sache zur Durchführung des neuen Erkenntnisverfahrens und Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erst mit dem revi- dierten Entscheid wird der endgültige Ausgang des Verfahrens in der Sache fest- stehen. Es rechtfertigt sich deshalb in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 4 ZPO, die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sowie den Entscheid über die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten. Die Vorinstanz wird darüber zusammen

- 26 - mit den bei ihrer Instanz aufgelaufenen Prozesskosten für das Erstverfahren, die Behandlung des Revisionsgesuchs und das nun durchzuführende neue Erkennt- nisverfahren nach Massgabe des endgültigen Verfahrensausgangs zu entschei- den haben.

2. Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren

E. 11.1 Mit der Beschwerde rügt der Kläger ferner, die Vorinstanz habe es pflicht- widrig bzw. unter Verstoss gegen § 167 GOG unterlassen, eine Strafanzeige ge- gen die Mutter der Beklagten wegen Prozessbetrugs im Sinne von Art. 146 StGB einzureichen, obwohl nach Vorliegen des Schreibens von H._____ ein entspre- chender dringender Tatverdacht bestünde (Urk. 16 S. 11 ff.).

E. 11.2 Richtig ist, dass § 167 Abs. 1 GOG grundsätzlich eine Anzeigepflicht der Behörden und öffentlichen Angestellten vorsieht. Eine allfällige Verletzung dieser Pflicht kann aber von vornherein nicht Streitgegenstand einer Beschwerde nach

- 25 - Art. 332 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO sein. Die ZPO-Beschwerde ist ausschliesslich ein Rechtsmittel in Zivilsachen (vgl. Art. 1 ZPO). Legitimiert zur Ergreifung der Be- schwerde kann nur sein, wer in seinen vom Privatrecht verliehenen Rechten ver- letzt ist. Die Verletzung von § 167 Abs. 1 GOG durch eine Behörde vermag zwar grundsätzlich auch die Interessen von Privaten (bspw. einer Partei) tangieren, ist aber, sofern überhaupt ein entsprechender Anspruch besteht, auf dem Weg einer Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde geltend zu machen. Vorliegend wäre folglich gegebenenfalls Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht zu erhe- ben (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

Dispositiv
  1. Die Beurteilung der Gesuche beider Parteien um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbe- halten.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Dielsdorf vom 27. Juni 2016 aufgehoben.
  4. Das Revisionsgesuch des Klägers wird gutgeheissen.
  5. Dementsprechend wird das Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 4. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und Ausfällung eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen und in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 und 2 ZPO an die Vorinstanz zurückgewiesen. - 28 -
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.– festgesetzt.
  7. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Urk. 26, 27 und 28/1-2 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 203'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 12. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. L. Casciaro versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ160008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. iur. L. Casciaro. Urteil und Beschluss vom 12. Januar 2017 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Unterhalt (Revision) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. Juni 2016 (BR150002-D)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt / Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Sachverhalt 1.1. Der (Revisions)kläger und Beschwerdeführer (fortan: Kläger) ist der Vater der am tt.mm.2009 geborenen und mittlerweile sieben Jahre alten (Revisi- ons)beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan: Beklagte). Seine Vaterschaft wurde mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 24. Mai 2011 festgestellt (Proz.-Nr. FP090040; Urk. 3/2 S. 3). Die Mutter der Beklagten und de- ren gesetzliche Vertreterin mit alleiniger elterlicher Sorge ist C._____. Der Kläger hat ausserdem noch ein weiteres Kind, D._____, geb. tt.mm.2003, mit seiner Ex- Frau (geschieden seit 14. Januar 2013), für welches er Fr. 200.– bzw. Fr. 250.– Unterhalt bezahlt. 1.2. In Proz.-Nr. FP090040 machte die Beklagte überdies einen Unterhaltsan- spruch gegenüber dem Beklagten geltend. Der Kläger brachte in diesem Zusam- menhang vor, die Mutter der Beklagten und damit auch die Beklagte wohnten in E._____/Türkei, die Beklagte sei ferner über Monate von einer Wahrsagerin in F._____/Türkei betreut worden. Deshalb sei unter Anwendung türkischen Rechts und unter Berücksichtigung der am Aufenthaltsort anfallenden Kosten ein Unter- haltsbeitrag von TRY 250.– (Neue Türkische Lira, entsprechend Fr. 138.– am

24. Mai 2011; gemäss: https://www.six-swiss-exchange.com/services /currency_converter_de.html) angemessen (Urk. 9/51 S. 4-6). Die Mutter der Be- klagten führte anlässlich der Vergleichsverhandlung in Proz.-Nr. FP090040 aus, sie und die Beklagte hätten immer Wohnsitz in der Schweiz gehabt, die Beklagte sei lediglich von Januar bis Mai 2011 von ihrer Tante in F._____/Türkei betreut worden (Urk. 9/Prot. S. 21). Im unbegründet und unangefochten gebliebenen Ur- teil vom 24. Mai 2011 wurde der Kläger schliesslich durch Genehmigung einer Konvention verpflichtet, der Beklagten für die Zeit ab der Geburt bis zum 1. Juni 2011(ca. 24 Monate) zur Abgeltung der ausstehenden Unterhaltsansprüche einen Betrag von Fr. 24'000.– zu bezahlen. Ausserdem wurde er verpflichtet, der Be-

- 3 - klagten für die Zeit von 1. Juni 2011 bis und mit Mai 2012 Fr. 650.– und hernach bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über deren Mün- digkeit hinaus, Fr. 1'100.– monatlich Unterhalt zu bezahlen. Die zugrunde liegen- den finanziellen Verhältnisse der Parteien wurden indessen weder im Urteil noch in der Konvention festgehalten (Urk. 9/57). 1.3. Am 13. November 2013 machte der Kläger beim Einzelgericht am Bezirks- gericht Uster (die Beklagte war inzwischen in G._____ gemeldet) eine Abände- rungsklage anhängig (Proz.-Nr. FK130037). Er verlangte die Anpassung bzw. Aufhebung der Unterhaltsbeiträge (Urk. 8/25 S. 1). Zur Begründung (Urk. 8/25 S. 2 ff.) führte er an, im Vergleich sei von einem hypothetischen Einkommen aus- gegangen worden, welches er in der Folge nicht zu erwirtschaften geschafft habe. Er könne maximal das aktuelle Einkommen von Fr. 3'700.– brutto erzielen. Aus- serdem habe sich seine wirtschaftliche Situation durch die Scheidung weiter ver- schärft; es sei nur noch auf das von ihm persönlich erzielte Einkommen abzustel- len und es seien die Unterhaltszahlungen von Fr. 200.– bzw. Fr. 250.– an die Tochter D._____ zu berücksichtigen (Urk. 8/25 Rz 3-7). Überdies habe der Kläger "aus zuverlässiger Quelle" erfahren, dass die Beklagte inzwischen ihren tatsächli- chen Lebensmittelpunkt in der Türkei habe (Urk. 8/1 S. 3, Urk. 8/25 Rz 12). "Wür- de sich [dieser] Verdacht […] bestätigen, kämen […] erhebliche und dauerhafte Veränderungen der finanziellen Verhältnisse zum Tragen. Das Lohnniveau in der Türkei liege gegenüber dem in der Schweiz bei ca. 20%-25%, die Lebenshal- tungskosten betrügen, sofern man nicht im Zentrum von Istanbul wohne, kaum mehr als einen Drittel der Schweizer Lebenshaltungskosten (Urk. 8/25 Rz 13). Die Beklagte liess zunächst bestreiten, dass sie sich in der Türkei aufhalte (Urk. 9/Prot. S. 13). Am 24. September 2014 teilte schliesslich die Beklagte, am

2. Oktober 2014 auch der Kläger mit, dass die Beklagte zwischenzeitlich Wohn- sitz in der Türkei genommen habe (Urk. 8/36 und Urk. 8/39). Das Einzelgericht wies die Abänderungsklage mit Urteil vom 3. August 2015 ab, da der Kläger keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse nachgewiesen habe (Urk. 8/54 S. 11 und 15). Das Vorbringen, entgegen der damaligen Annahme erziele der Kläger das ihm angerechnete hypothetische Einkommen heute nicht, ziele einzig darauf ab, geltend zu machen, im Urteil bzw. im Vergleich sei von falschen Annahmen

- 4 - ausgegangen worden. Damit wäre er in einem Revisions-, nicht jedoch im Abän- derungsverfahren zu hören. Hingegen habe er nicht dargetan, dass im Nach- hinein Umstände wie Arbeitsmarktveränderungen oder gesundheitliche Probleme eingetreten seien, die die Anrechnung des hypothetischen Einkommens nicht mehr gerechtfertigt erscheinen liessen (Urk. 8/54 S. 7). Die Scheidung und die Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen an die Tochter D._____ würden sodann keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse darstellen, zumal die Tochter D._____ im Zeitpunkt der Festsetzung der abzuändernden Unterhaltsbeiträge für die Beklagte bereits auf der Welt gewesen sei (Urk. 8/54 S. 8). Mit Bezug auf den Wohnsitzwechsel der Beklagten in die Türkei führte das Einzelgericht hingegen aus, ein solcher stelle grundsätzlich einen Abänderungsgrund dar. Der Kläger ha- be es jedoch unterlassen darzutun, von welchem Bedarf der Beklagten in der Konvention ausgegangen worden sei und wie hoch ihr Bedarf in der Türkei sei. Deshalb sei auch dieser Abänderungsgrund nicht beachtlich (Urk. 8/54 S. 11). 1.4. Gegen das Abänderungsurteil vom 3. August 2015 erhob der Kläger am

14. September 2015 Berufung an die Kammer, worauf das Berufungsverfahren Proz.-Nr. LZ150014 angelegt wurde (LZ150014-Urk. 60). Eigenen Angaben zufol- ge (Urk. 1 S. 3) kam der Kläger jedoch bereits am 10. September 2015 in Besitz eines Schreibens von H._____ vom 27. August 2015 (Urk. 3/3-5), in welchem die- ser beschreibt, wie er und seine Frau die Beklagte in der Zeit vom 15. Oktober 2010 bis 28. Dezember 2013 mehrheitlich bei sich in I._____/Türkei für 1'200.– Türkische Lira im Monat betreut hätten. In erster Linie gestützt auf dieses Schrei- ben verlangte der Kläger am 3. Dezember 2015 beim Einzelgericht am Bezirksge- richt Dielsdorf auch die Revision des Unterhaltsfestsetzungsurteil vom 24. Mai 2011 (Proz.-Nr. BR150002; Urk. 1). Daraufhin wurde mit Beschluss vom 8. Januar 2016 das Berufungsverfahren bis zur Erledigung des Revisionsverfahrens sistiert (LZ150014-Urk. 79 S. 4), da eine Gutheissung des Revisionsbegehrens zur Auf- hebung des ursprünglichen Entscheids führen würde, dessen Abänderung Ge- genstand des Berufungsverfahrens sei, mithin dieses gegenstandslos würde (LZ150014-Urk. 79 S. 3).

- 5 -

2. Prozessgeschichte und Replikrecht 2.1. Wie soeben ausgeführt, stellte der Kläger beim Einzelgericht am Bezirksge- richt Dielsdorf (Vorinstanz) am 3. Dezember 2015 ein Revisionsgesuch (Art. 329 ZPO) gegen Dispositivziffer 4-9 des Urteils vom 24. Mai 2011(Unterhalt und Kos- ten- und Entschädigungsfolgen, Urk. 3/2; Urk. 1). Nach Einholung einer Stellung- nahme der Beklagten (Art. 330 ZPO) wies die Vorinstanz das Revisionsgesuch mit Urteil vom 27. Juni 2016 ab (Urk. 17 S. 10). Der Kläger nahm dieses Urteil am

8. Juli 2016 in Empfang (Urk. 15/2). 2.2. Gegen die Abweisung des Revisionsgesuchs erhob der Kläger am

8. September 2016 rechtzeitig Beschwerde (Art. 332 ZPO; Urk. 16; Beilagen und -verzeichnis: Urk. 18 und 19/3-11). Die Beklagte beantwortete die Beschwerde in- nert Frist am 7. Dezember 2016 (Urk. 25; Urk. 26, Beilagen und -verzeichnis: Urk. 27 und 28/1-2). 2.3. Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Ge- richtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnah- men Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht. Es ist Aufgabe des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Hierzu kann es einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stel- lungnahme beantragen, was namentlich bei anwaltlich Vertretenen oder Rechts- kundigen der Fall ist. Das Gericht hat demnach bei der letztgenannten Vorge- hensweise mit der Entscheidfällung so lange zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGer 4A_215/2014 vom

18. September 2014, E. 2.1). Von diesem Grundsatz kann indessen zulasten der

- 6 - vollständig obsiegenden Partei abgewichen werden. Dieser fehlt nämlich ein schützenswertes Interesse zu replizieren, denn mit einer Replik vermöchte sie den ohnehin vollständig ihrem Rechtsbegehren entsprechenden Entscheid nicht weiter zu ihren Gunsten zu beeinflussen; folglich erwiese sich ihre Replik als re- dundant. Da – wie im Folgenden zu zeigen ist – der Kläger mit seinem Hauptbe- gehren vollständig durchdringt, rechtfertigt es sich, ihm die Beschwerdeantwort erst mit dem vorliegenden Endentscheid zukommen zu lassen. Die Sache ist da- mit spruchreif.

3. Uneingeschränkter Untersuchungsgrundsatz 3.1. Art. 296 Abs. 1 ZPO (Untersuchungsgrundsatz bei Kinderbelangen) statuiert eine Ausnahme zu Art. 55 Abs. 1 ZPO (generelle Geltung des Verhandlungs- grundsatzes) und bezieht sich systematisch auf alle Verfahren nach der ZPO, mithin auch auf das Rechtsmittel- und das Revisionsverfahren. Das Gericht er- forscht dementsprechend vor allen kantonalen Instanzen in Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen. Dies gilt sowohl im vorliegenden Beschwerdever- fahren und galt bereits im Verfahren vor Vorinstanz. 3.2. Die Sammlung des Prozessstoffes obliegt bei Geltung der Untersuchungs- maxime neben den Parteien auch dem Gericht. Die Parteien haben jedoch trotz der Untersuchungsmaxime das Tatsächliche des Streites vorzutragen. Das Ge- richt hat aber sowohl behauptete unbestrittene oder anerkannte Tatsachen zu überprüfen als auch relevanten Tatsachen nachzugehen, die von den Parteien nicht ausdrücklich behauptet wurden. Das Gericht fragt die Parteien nach Be- weismitteln, die ihm im Hinblick auf die rechtliche Subsumtion als wichtig erschei- nen (Pfänder Baumann, DIKE-Komm- ZPO, Art. 296 N 2). Die Untersuchungsma- xime gilt auch für Sachverhaltsfragen prozessualer Natur. Der Untersuchungs- grundsatz dient in erster Linie, entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 26 Rz. 7.4) aber nicht allein dem Schutz des Kindeswohls, und gilt somit auch zu- gunsten des Unterhaltspflichtigen (Thomann, Stämpflis Handkommentar, ZPO 296 N 3 und 4).

- 7 -

4. Rügepflicht im Beschwerdeverfahren 4.1. Im Sinne einer Eintretensvoraussetzung ist die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet zu erheben. Der Inhalt dieser Bestimmung erschliesst sich durch einen Vergleich mit der entsprechenden Regelung für das bundesgerichtliche Verfahren in Art. 42 Abs. 2 BGG. Praxisgemäss sind die Ein- tretensvoraussetzungen aber nicht so restriktiv wie gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). So wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er explizit verletzte Geset- zesartikel nennt. Vom Beschwerdeführer muss aber verlangt werden, dass er klar und substantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Insofern besteht eine Rüge- bzw. Begründungspflicht. 4.2. Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Rechtsmittel ein, hat sie in Rechtsfra- gen gemäss Art. 320 lit. a ZPO volle Kognition. Entsprechend dem Grundsatz "iu- ra novit curia" wendet die Beschwerdeinstanz das dem Prozessstoff zugrunde lie- gende Recht – ebenso wie die Vorinstanz – von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Rechtsanwendung von Amtes wegen bedeutet, dass diesbezüglich keine Rüge- obliegenheit der Parteien besteht. Eine Partei, die falsche oder gar keine Ausfüh- rungen zur Rechtsanwendung macht, darf keinen Rechtsnachteil erleiden. Damit ist die Beschwerdeinstanz nicht an eine unvollständige oder irrige rechtliche Be- gründung der Parteien gebunden. Insofern hat die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen zu entscheiden, ob die Beschwerdeanträge im Ergebnis begründet sind oder nicht. Die Rüge- bzw. Begründungspflicht von Art. 321 Abs. 1 ZPO bringt in- dessen mit sich, dass grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen zu prüfen sind, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 133 II 249, E. 1.4.1, zu Art. 42 BGG). Bei Angelegenheiten, in denen das Gericht den Sachverhalt – wie vorliegend (Art. 296 Abs. 1 ZPO) – von Amtes wegen ab- zuklären hat, ist die Rügepflicht gemildert. Blosse Anträge genügen aber nicht, die Parteien haben auch in diesen Fällen eine prozessuale Mitwirkungspflicht (Reich, Stämpflis Handkommentar, ZPO 321 N 8, mit Verweis auf Mathys, Stämpflis Handkommentar, ZPO 311 N 17).

- 8 - 4.3. Die Beschwerde ist ohne Weiteres ausreichend begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO, weshalb darauf einzutreten ist. Im Rahmen der materiellen Prüfung sind mindestens die von den Parteien gerügten Aspekte des angefochte- nen Entscheids zu überprüfen. Da die Rüge- bzw. Begründungspflicht aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime vorliegend gelockert handzuhaben ist, kann der angefochtene Entscheid zudem auch unter nicht gerügten Gesichtspunkten überprüft werden, sofern sich dies aufdrängt. II. Materielles

1. Vorbringen des Klägers Der Kläger rügt zunächst, die Vorinstanz sei in willkürlicher Weise davon ausge- gangen, er habe bereits im Unterhaltsfestsetzungsverfahren (Proz.-Nr. FP090040), sicher aber im Abänderungsverfahren (Proz.-Nr. FK130037) sichere Kenntnis vom geltend gemachten Revisionsgrund "Wohnsitz der Beklagten in der Türkei" gehabt (Urk. 16 S. 5). Tatsächlich habe er bis zum Eingang des Schrei- bens von H._____ am 10. September 2015 (Urk. 3/3-5) diejenigen Elemente, wel- che für eine Substantiierung eines Revisionsgesuchs erforderlich seien, nicht zur Hand gehabt, sondern bloss einen Verdacht gehegt (Urk. 16 S. 6). Zudem handle es sich bei dem im Unterhaltsfestsetzungsverfahren vorgetragenen Verdacht, die Beklagte habe ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Türkei und werde von einer Wahrsagerin in F._____ resp. E._____ betreut, und den im Abänderungsverfah- ren vorgetragenen, auf "zuverlässiger Quelle" beruhenden Verdacht, die Beklagte wohne in der Türkei, um andere Behauptungen, als die im Revisionsgesuch auf- gestellte Behauptung, die Beklagte sei von der Familie HJ._____ in I._____/Türkei betreut worden (Urk. 16 S. 6 ff.). Schliesslich beanstandet der Klä- ger, die Vorinstanz begehe einen Denkfehler, wenn sie das Schreiben von H._____ mit der Begründung, es sei erst nach dem Entscheid entstanden, als Revisionsgrund ablehne (Urk. 16 S. 8 f.). Die Zeugenaussage der Familie HJ._____ sei schon vor Beginn des Erstverfahrens, also mit der Übernahme der Obhut über die Beklagte, angelegt gewesen. Da der Kläger die Familie HJ._____ aber gar nicht gekannt habe, habe er erst nach Vorliegen des Schreibens von

- 9 - H._____ im September 2015, welches gewissermassen als Träger des tatsächli- chen Beweises fungiere, sich darauf berufen können. Der eigentliche Beweis sei die Zeugenaussage, nicht erst das später aufgesetzte Schreiben von H._____ (Urk. 16 S. 9). Dem Kläger sei im Übrigen auch nicht vorzuwerfen, dass er die re- visionsbegründende Tatsache erst im September 2015 habe in Erfahrung bringen können. Im Unterhaltsfestsetzungs- wie auch im Abänderungsverfahren habe er bloss einen Verdacht gehabt, es sei im deshalb nicht zuzumuten gewesen, die entsprechenden Beweisanträge vehementer und über alle Instanzen hinweg durchzusetzen (Urk. 16 S. 9 f.).

2. Vorbringen der Beklagten Die Beklagte bringt zunächst vor, die Revision hätte gegen den seinerzeit abge- schlossenen Vergleich und nicht gegen den Abschreibungsentscheid erhoben werden müssen (Urk. 26 Rz. 4.6). Sodann bringt die Beklagte vor, das Schreiben von H._____ habe einen unwahren Inhalt und es bleibe unklar, wie der Kläger die Familie HJ._____ gefunden habe (Urk. 26 Rz. 7.3/b und 8.15). Schliesslich stellt sich die Beklagte zusammengefasst auf den Standpunkt, dass der Kläger bereits im Erstverfahren wie auch im Abänderungsverfahren vorgebracht habe, die Be- klagte lebe im Ausland bzw. in der Türkei (Urk. 26 Rz. 4.3, Rz. 7.3/j, Rz 8.10), und folgert daraus einerseits, das Revisionsgesuch sei zu spät gestellt worden (Urk. 26 Rz. 8.13), und weiter, die Revision gegen den Vergleich sei unzulässig, weil der Vergleich seinerzeit gerade unter Berücksichtigung der vom Kläger auf- gestellten Behauptungen zum Auslandaufenthalt der Beklagten abgeschlossen worden sei, worauf in der Folge auch entsprechende Beweisabnahmen unterblie- ben seien (Urk. 26 Rz. 4.3, Rz. 4.5, Rz. 7.3/d und k, Rz. 8.10, Rz. 8.12, Rz. 8.17). Es spiele ferner keine Rolle, wo die Beklagte betreut worden sei, sondern allein, dass die Behauptung, dass sie im Ausland gewesen sei, schon früher aufgestellt worden sei (Urk. 26 Rz 8.12). Der Kläger anerkenne im Übrigen, dass er bereits im Erstverfahren vorgebracht habe, die Beklagte habe sich mindestens zwischen dem 15. Oktober 2010 und 28. Dezember 2013 mehrheitlich bei einer Pflegefami- lie in der Türkei aufgehalten (Urk. 26 Rz. 7.3/a). Er habe behauptet, darüber si- chere Kenntnis zu haben (Urk. 26 Rz. 7.3/k). Schliesslich bringt die Beklagte vor,

- 10 - sie habe immer bei ihrer Mutter gewohnt, und listet deren Wohnadressen von 2006-2014 auf (Urk. 26 Rz. 7.3/e-f).

3. Revisionsverfahren 3.1. Zweck der Revision Die Revision nach Art. 328 ff. ZPO bezweckt als ausserordentliches Rechtsmittel Gerichtsentscheide, die in materielle Rechtskraft erwachsen sind und deswegen nicht durch andere Behelfe (wie Rechtsmittel, Abänderung oder Ergänzung des Entscheides, neue Klage) korrigiert werden können, unter gesetzlich umschriebe- nen Voraussetzungen (sog. Revisionsgründe) einer erneuten Prüfung durch das erkennende Gericht zuzuführen (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 3; BGE 138 III 382 E. 3.2.1). Ein gesetzlicher Revisionsgrund liegt unter anderem vor, wenn eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO), oder ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Ent- scheid eingewirkt wurde (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO). 3.2. Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO: Unechte Noven Ein Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO besteht nur bei Vorliegen unechter Noven, deren frühere Beibringung unmöglich war, weil diese ihr damals nicht bekannt bzw. zugänglich waren, und deren Unkenntnis der revisionswilligen Partei nicht vorzuwerfen ist (Schwander, a.a.O., Art. 328 N 25; Carcagni Roesler, Stämpflis Handkommentar ZPO 328 N 5; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 13 und 17 ff.). Unsorgfältiges Prozessieren im Erstverfahren soll nämlich nicht auf dem Revisionsweg behoben werden können (anstatt vieler: Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 17). Tatsachen, die sich erst nach Ent- scheidfällung verwirklichen und die dem Prozess zugrundeliegende materielle Rechtslage verändern, stehen ausserdem in keinem Widerspruch zum Entscheid. Sie stellen folglich klarerweise keinen Revisionsgrund dar und sind vielmehr in ei- nem Abänderungsverfahren geltend zu machen (Carcagni Roesler, a.a.O.,

- 11 - Art. 328 N 6 f.). Hingegen ist mit Bezug auf erst nach dem Entscheid entstandene Beweismittel, die schon im Erstverfahren rechtzeitig behauptete Tatsachen bele- gen, umstritten, wie streng die Beschränkung der Revision auf unechte Noven zu befolgen ist (Carcagni Roesler, a.a.O, Art. 328 N 8; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O, Art. 328 N 13). Carcagni Roesler befürwortet die alte Zürcher Praxis, Beweismit- tel, die zum Nachweis von schon im Erstverfahren rechtzeitig behaupteten Tatsa- chen dienen, als Revisionsgrund zuzulassen. Die wohl herrschende Lehre lehnt aber auch die Zulassung von solchen neuen Beweismitteln ab (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 13; Gehri, OFK-ZPO, Art. 328 N 3a; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommen- tar, Art. 328 N 3; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 13, jedenfalls mit Bezug auf nachträglich entstandene Urkunden, differenzierend bei ursprünglich falsch oder nicht aussagenden Zeugen). Da der Gesetzestext keinen Raum für erst nach dem Entscheid entstandene Beweismittel lässt, wird diese Auffassung zu Recht vertreten, auch wenn die Nichtzulassung solcher Beweismitteln nur mit der Be- ständigkeit des Entscheids, nicht jedoch mit der Nichtbelohnung unsorgfältigen Prozessierens begründet werden kann; das Nichtvorbringen eines noch nicht existenten Beweismittels ist nicht vorwerfbar. Grundsätzlich unbestritten ist jedoch die Zulassung von nachträglich entdeckten Zeugen als Revisionsgrund, die über (vor dem Entscheid) wahrgenommene Tatsachen aussagen können (BSK ZPO- Herzog, Art. 328 N 38; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 15; Schwander, a.a.O., Art. 328 N 31). 3.3. Tatsachen und Beweismittel als Revisionsgrund Das Gesetz nennt zu Recht unechte Noven bezüglich Tatsachen oder bezüglich Beweismittel je separat als selbständige alternative Revisionsgründe. Die revisi- onswillige Partei kann sich somit für eine von ihr seinerzeit vorgebrachte Tatsa- chenbehauptung auf ein damals existentes, aber nicht bekanntes Beweismittel berufen, oder umgekehrt das ihm seinerzeit bekannte Beweismittel neu für eine ihm erst jetzt bekannt gewordene Tatsache oder für zusätzliche Beweismöglich- keiten anrufen (Schwander, a.a.O., Art. 328 N 30). Rechtserhebliche – und damit in einem Prozess zu beweisende – Tatsachen können auch solche sein, deren Bestehen oder Nichtbestehen einen Schluss auf rechtserhebliche Tatsachen zu-

- 12 - lassen (sog. Indizien), oder solche, die einen Schluss auf den Beweiswert eines Beweismittels zulassen (sog. Hilfstatsachen). Neue Indizien können einen Revisi- onsgrund darstellen, wenn dadurch eine neue Indizienkette und damit ein neu zu würdigendes Beweismittel entstehen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 14). 3.4. Nach dem Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel Mit Bezug auf den Zeitpunkt, ab welchem Tatsachen und Beweismittel als nach dem Entscheid entstanden zu gelten haben, führte das Bundesgericht in BGE 142 III 413, E. 2.2.6, aus: Art. 328 Abs. 1 lit. a Satz 2 ZPO, wonach Tatsachen und Beweismittel, "die erst nach dem Entscheid entstanden sind", als Revisionsgrund ausgeschlossen sind, bezieht sich richtig gelesen auf solche Tatsachen, die nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie nach den anwendbaren Verfahrensre- geln im früheren Verfahren zum letzten Mal vorgebracht werden konnten; in ei- nem wie das Erstverfahren nach altem Zürcher Recht geführten Verfahren (Einlei- tung am 29. September 2009 vor Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO; vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO) somit bis zum Abschluss des letzten Schriftenwechsels oder bis zum letzten Vortrag (§ 114 ZPO/ZH). Das Erstverfahren endete am 24. Mai 2011 mit der Genehmigung einer an der gleichentags durchgeführten Vergleichs- verhandlung zustande gekommenen Konvention. Die Vergleichsverhandlung fand nach abgeschlossenem ersten Schriftenwechsel statt (vgl. Urk. 9/Prot. S. 17-19), welchem noch Replik und Duplik gefolgt wären (§ 121 Abs. 1 bzw. § 128 ZPO/ZH). Folglich konnten Noven bis zum Urteilszeitpunkt am 24. Mai 2011 vor- gebracht werden, womit alle vor diesem Zeitpunkt entstandenen Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich einer Revision zugrunde gelegt werden können. 3.5. Sorgfaltspflicht in Verfahren mit Untersuchungsmaxime Zwar ist in Fällen, in welchen die Verhandlungsmaxime zur Anwendung kommt, wohl ein strengerer Massstab an die prozessuale Sorgfaltspflicht anzulegen, als wenn die Untersuchungsmaxime gilt. Selbst unter der Untersuchungsmaxime ob- liegt den Parteien jedoch eine Mitwirkungspflicht, weshalb sie sich keineswegs passiv verhalten dürfen, sondern sich aktiv an der Beweisführung beteiligen müs-

- 13 - sen. Missachtete der Revisionskläger diese Pflichten in vorwerfbarer Weise, darf ihm die Revision nicht bewilligt werden (OGer ZH PC130066 vom 23.12.2013, S. 10). 3.6. Zweistufiges Revisionsverfahren 3.6.1. Der Wortlaut von Art. 332 und 333 Abs. 1 ZPO lässt erkennen, dass das Revisionsverfahren im Prinzip in zwei formell unterscheidbare Abschnitte aufge- gliedert ist. Zunächst entscheidet das Revisionsgericht über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision. Bejaht es diese, wird das Revisionsgesuch gutge- heissen und der angefochtene Entscheid mit Wirkung ex tunc aufgehoben. Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids tritt die ursprüngliche Rechtshängigkeit der in Frage stehenden Streitsache wieder ein. Der Entscheid über die Zulässig- keit und Begründetheit der Revision ist aufgrund von Art. 332 ZPO mit Beschwer- de anfechtbar (vgl. BSK ZPO-Herzog, Art. 333 N 1f.), was vorliegend geschehen ist. 3.6.2. Grundsätzlich ist also nur über das Revisionsgesuch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren zu entscheiden, die Beschwerdeinstanz könnte den Entscheid über die Frage von dessen Zulässigkeit aber auch mit dem neuen Entscheid in der Sache verbinden (Herzog, a.a.O., Art. 332 N 1b). Von einer solchen Verbin- dung der Entscheide ist jedoch immer dann abzusehen, wenn der Revisionsgrund eine weitergehende Beweisführung in der Hauptsache erfordert (vgl. BK ZPO- Sterchi, Art. 332 und 333 N 5). 3.6.3. Mit der Aufhebung des früheren Entscheids im zweistufigen Revisionsver- fahren ist gleichzeitig zu bestimmen, welche Teile des Erstverfahrens mit aufge- hoben werden (BK ZPO-Sterchi, Art. 332 und 333 N 6). Ein solcher gutheissender Entscheid betreffend das Revisionsgesuch ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Herzog, a.a.O., N 1a). Im zweistufigen Revisionsverfahren wird erst im nachfolgenden Verfahrensabschnitt, welcher wieder von der Vorinstanz durchzuführen ist, – gegebenenfalls nach Durchführung einer Beweisabnahme – ein neuer Entscheid in der Sache gefällt (vgl. Herzog, a.a.O., N 3). Deshalb ist in der ersten Phase bloss abzuklären, ob ein genügender Revisionsgrund gegeben

- 14 - ist. Wird (unter anderem) ein neues Beweismittel als Revisionsgrund angeführt, ist dieses noch nicht abzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob es voraussichtlich nicht unzulässig oder untauglich ist und ob dessen Abnahme grundsätzlich zu einer er- heblichen neuen Tatsachengrundlage führen kann. Damit ist gesagt, dass im vor- liegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist, ob – wie die Beklagte vor- bringt – das Schreiben von H._____ einen unwahren Inhalt hat, solange dies nicht offensichtlich ist. Da die Beklagte nicht näher dartut, weshalb H._____ die Un- wahrheit ausführen sollte, bleibt deren Bestreitung des Inhalts des Schreibens in der hier interessierenden ersten Phase des Revisionsverfahrens ohne Bedeutung. Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf die beklagtischen Behauptungen, wo- nach sich die Beklagte immer bei ihrer Mutter in der Schweiz an deren jeweiligen in Urk. 26 Rz. 7.3/f aufgelisteten Wohnadressen aufgehalten habe; diese Behaup- tungen bzw. Bestreitungen werden im Rahmen der zweiten Phase des Revisions- verfahrens vor Vorinstanz zu prüfen sein.

4. Anfechtungsobjekt 4.1. Die Beklagte moniert zu Unrecht, der Kläger erhebe fälschlicherweise gegen den "Abschreibungsentscheid" anstatt gegen den Vergleich Revision. Richtig ist zwar, dass – endete ein Verfahren mit Vergleich, Klageanerkennung oder - rückzug – Revision gegen die Parteivereinbarung bzw. die Prozesserklärung zu erheben und geltend zu machen ist, diese sei unwirksam (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Im vorliegenden Fall indessen endete das Erstverfahren zwar gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien, diese vermochte jedoch das Verfahren nicht un- mittelbar zu beenden. Ein Vertrag über Kinderunterhaltsbeiträge (dazu zählt auch ein gerichtlicher Vergleich über solche) wird nämlich erst durch Genehmigung der Kindesschutzbehörde (früher: Vormundschaftsbehörde) bzw. des Gerichts ver- bindlich (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB). Diese Genehmigung wurde im Urteil vom

24. Mai 2011, dessen Revision verlangt wird, dergestalt erteilt, dass nicht eine Abschreibung des Verfahrens erfolgte, sondern mit Bezug auf die zukünftigen Un- terhaltspflicht des Klägers (ab Juni 2011) in Dispositivziffer 4 die Unterhaltsbeiträ- ge festgesetzt wurden (Urk. 9/57 S. 4). Der vermeintliche Abschreibungsentscheid ist folglich entgegen der Auffassung der Beklagten gar kein solcher, sondern

- 15 - vielmehr ein Sachurteil, mit welchem die Höhe der vereinbarten Unterhaltsbeiträ- ge unter amtswegiger Sachverhaltserforschung vollumfänglich überprüft wurde. Deswegen ist sehr wohl gegen das Urteil und nicht gegen den ohne Genehmi- gung gar nicht gültigen Vergleich Revision zu erheben. 4.2. Zur Abgeltung der aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge (ab Geburt bis 1. Juni

2011) vereinbarten die Parteien in der Vereinbarung einen Betrag von pauschal Fr. 24'000.–. Diese Abmachung wurde im Urteil vom 24. Mai 2011 nicht explizit "genehmigt", sondern es wurde davon lediglich "Vormerk genommen" (Urk. 9/57 S. 4f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch diese Abmachung erst durch Genehmigung nach vorgängiger Prüfung verbindlich wird, zumal nicht nur periodi- sche Unterhaltsbeiträge, sondern auch eine Einmalabfindung für die Unterhalts- pflicht der Genehmigung bedarf (Art. 288 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). In der (unglückli- chen) Formulierung der Vormerknahme von der Vereinbarung ist deshalb den- noch deren Genehmigung zu erblicken, da in der "Vormerknahme" jedenfalls kei- ne Nichtgenehmigung gesehen werden kann und ohne Genehmigung das Erst- verfahren gar nicht durch Vergleich hätte beendet werden können, wobei ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, das Erstgericht habe das Verfahren mit dem Urteil vom 24. Mai 2011 beenden wollen. Da es sich um eine im Rahmen einer gerichtlichen Vergleichsverhandlung geschlossene Vereinbarung handelt, ist im Übrigen davon auszugehen, dass diese ohnehin eine aus Sicht des Gerichts vertretbare und damit genehmigungsfähige Lösung darstellt, sodass im Ergebnis die missglückte Formulierung im Dispositiv des Urteils vom 24. Mai 2011 nicht zu schaden vermag. Zusammenfassend erhob der Kläger folglich zu Recht nicht ge- gen den "Vergleich", sondern vielmehr gegen den Unterhaltsgenehmigungsent- scheid des Erstgerichts Revision. 4.3. Im Revisionsverfahren ist deshalb nicht die Frage zu beantworten, ob die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung einem Willensmangel unterlegen sind, sondern vielmehr danach zu fragen, ob das Erstgericht in Kenntnis des Revisi- onsgrundes die Genehmigung allenfalls verweigert hätte. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht zur Genehmigung einer Vereinbarung den Sachverhalt nicht in der gleichen Tiefe zu erforschen hat, wie wenn es die Unterhaltsbeiträge selbst

- 16 - festzusetzen hätte. Es genügt, wenn sich das Gericht davon zu überzeugen ver- mag, dass der Vergleich aufgrund der aktenkundigen Verhältnisse angemessen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht selbst zum exakt gleichen Ergebnis ge- kommen wäre. Mit Bezug auf die geltend zu machenden Revisionsgründe bedeu- tet dies, dass nicht jede Abweichung vom seinerzeitigen Aktenstand zur Revision berechtigen kann, selbst wenn das Erstgericht in Kenntnis desselben die Unter- haltsbeiträge anders festgesetzt hätte. Erforderlich ist vielmehr, dass der Revisi- onsgrund die vom Erstgericht in Unkenntnis desselben genehmigten Unterhalts- beiträge geradezu unangemessen erscheinen lassen könnte. 4.4. Da der Genehmigungsentscheid und nicht die Vereinbarung Anfechtungsob- jekt ist, verfängt das Argument der Beklagten nicht, im Vergleich seien die Pro- zess- und Beweisrisiken auch mit Bezug auf die Frage des Aufenthaltsortes der Beklagten bereits berücksichtigt. Solche Überlegungen liegen regelmässig Ver- gleichen in Forderungs- und anderen der Dispositionsmaxime unterliegenden Ver- fahren zugrunde. Vorliegend mögen sich die Parteien (teilweise) auch von sol- chen Überlegungen leiten lassen haben. Das Erstgericht hatte den Genehmi- gungsentscheid hingegen nicht aufgrund von Prozessrisikoüberlegungen, son- dern aufgrund einer summarischen, aber umfassenden Überprüfung der Ange- messenheit der festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu erlassen. Es schadet folglich dem Grundsatz nach nicht, wenn die im Revisionsverfahren nachzuweisenden Tatsachen seinerzeit von den Parteien schon thematisiert (und sogar als Pro- zessrisiko im Vergleich berücksichtigt) wurden. Entscheidend ist einzig, dass der Revisionsgrund geeignet erscheint, die tatsächliche Grundlage für die Genehmi- gung des Vergleichs zu zerstören. Konkret bedeutet dies, dass es der Erheblich- keit des Revisionsgrundes keinen Abbruch tut, wenn der Aufenthaltsort der Be- klagten bereits im Erstverfahren ein Thema war und die Beweisrisiken einer jeden Partei Niederschlag in der Höhe der Unterhaltsbeiträge gefunden haben sollten, solange der nun angerufene Revisionsgrund – wäre er bereits damals bekannt gewesen – das Erstgericht dazu hätte veranlassen können, die Unterhaltsverein- barung nicht zu genehmigen. Darauf ist unten (Ziff. 7) einzugehen.

- 17 -

5. Revisionsgründe 5.1. Zunächst ist darauf einzugehen, welche neuen Tatsachenbehauptungen und/oder Beweismittel der Revision überhaupt zugrunde gelegt werden (könnten). Als Revisionsgrund in Frage kommen namentlich: − die Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte ihren tatsächlichen Wohnsitz in der Türkei gehabt habe; − die Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte in der Zeit vom 15. Oktober 2010 bis 28. Dezember 2013 mehrheitlich von der Familie HJ._____ in I._____/Türkei betreut worden sei; − das Schreiben von H._____ vom 27. August 2015 als Beweismittel; − die Zeugenbefragung von H._____ und dessen Frau J._____ als Beweismit- tel. 5.2. Der Kläger führte in der Begründung des Revisionsgesuchs vor Vorinstanz im Titel von Ziffer II/1 als Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO ein "Neues Beweismittel für behauptete Tatsache" an. Namentlich führte der Klä- ger aus, anlässlich des Erstverfahrens habe er bereits den "dringenden Verdacht geäussert, dass die Beklagte ihren tatsächlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz, sondern in der Türkei habe". Und weiter: "Heute nun liegt mit dem oben erwähn- ten Schreiben von H._____ aber der Beweis für diese damals schon behauptete Tatsache vor" (Urk. 1 S. 4). Unter dem gleichen Titel und im gleichen Absatz offe- rierte der Kläger als Beweismittel das besagte Schreiben, aber auch H._____ und J._____ als Zeugen (nebst der Parteibefragung/Beweisaussage). Sodann führte er aus: "Dieses Schreiben ist als neues Beweismittel entscheidend". Selbst wenn sich der Kläger damit vor Vorinstanz in erster Linie auf das Schreiben als Revisi- onsgrund stützte, erheischt die (auch mit Bezug auf prozessuale Fragen) geltende Untersuchungsmaxime sein Vorbringen vor Vorinstanz so zu lesen, wie er es mit der Beschwerdebegründung verstanden haben möchte, nämlich dass das Schrei- ben von H._____ lediglich Träger des Zeugnisses der Familie HJ._____ ist, in-

- 18 - dessen als revisionsbegründendes Beweismittel die Zeugenbefragung von H._____ und J._____ offeriert wird (Urk. 16 S. 9). Ausserdem ist die Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte in der Zeit vom

15. Oktober 2010 bis 28. Dezember 2013 mehrheitlich von der Familie HJ._____ in I._____/Türkei betreut worden sei, – entgegen der Ansicht der Beklagten – als eigenständige und von der Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte ihren tat- sächlichen Wohnsitz in der Türkei gehabt habe oder von einer Wahrsagerin in F._____ betreut worden sei, unterschiedliche Behauptung entgegenzunehmen. Diese Behauptung der Betreuung der Beklagten durch die Familie HJ._____ ist neu und wurde erstmals vor Vorinstanz vorgebracht. Anders als die Beklagte be- hauptet (Urk. 26 Rz. 7.3/a), anerkennt der Kläger denn auch nicht, diese Behaup- tung bereits im Erstverfahren aufgestellt zu haben, was im Übrigen in zeitlicher Hinsicht unmöglich wäre (das Verfahren endete am 24. Mai 2011, die angeblich bereits behauptete Betreuung durch die Pflegefamilie soll bis 28. Dezember 2013 gedauert haben). Ebenso unzutreffend ist, dass der Kläger im Erstverfahren be- hauptet hat, sichere Kenntnis über den Aufenthalt der Beklagten in der Türkei zu haben. Das Revisionsgesuch stützt sich demnach (a) auf das neue Beweismittel der Zeugenbefragung von H._____ und J._____, mit welcher (b) die neue Tatsachen- behauptung, dass die Beklagte in der Zeit vom 15. Oktober 2010 bis

28. Dezember 2013 mehrheitlich von der Familie HJ._____ in I._____/Türkei be- treut worden sei, nachgewiesen werden soll. Diese Behauptung wiederum ist ein hinreichendes Indiz für die bereits im Erstverfahren vorgebrachte Tatsachenbe- hauptung, die Beklagte habe ihren tatsächlichen Wohnsitz in der Türkei.

6. Zulässigkeit der Revisionsgründe in zeitlicher Hinsicht 6.1. Die Zeugenbefragung von H._____ und J._____ zu der sich schon vor dem Urteilszeitpunkt vom 24. Mai 2011 angeblich verwirklichten Tatsache, dass diese ab 15. Oktober 2010 mehrheitlich die Betreuung der Beklagten übernommen hät- ten, wäre schon vor dem relevanten Zeitpunkt (24. Mai 2011; vgl. oben Ziff. 3.4) verfügbar gewesen, wenn dem Kläger die Zeugen bekannt gewesen wären. Es

- 19 - handelt sich somit um ein unechtes Novum (vgl. dazu auch oben Ziff. 3.2). Zu be- achten ist allerdings, dass die Zeugenaussagen der Eheleute HJ._____ nur inso- fern unechte Noven sind, als sie sich auf die Zeit bis zum 24. Mai 2011 beziehen. 6.2. Die Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte in der Zeit vom 15. Oktober 2010 bis 28. Dezember 2013 mehrheitlich von der Familie HJ._____ in I._____/Türkei betreut worden sei, bezieht sich ebenfalls – immerhin teilweise – auf Tatsachen, die bereits vor dem relevanten Zeitpunkt (24. Mai 2011) entstan- den sind. Als revisionsbegründendes unechtes Novum kann namentlich die Tat- sachenbehauptung angeführt werden, dass die Beklagte in der Zeit vom 15. Ok- tober 2010 bis 24. Mai 2011 mehrheitlich von der Familie HJ._____ in I._____/Türkei betreut worden sei.

7. Erheblichkeit der Revisionsgründe 7.1. Die bereits im Erstverfahren vom Kläger erhobene Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte ihren tatsächlichen Wohnsitz in der Türkei habe, war schwierig zu beweisen, solange sie sich nicht konkretisieren liess. Selbst wenn zum Nach- weis dieser Behauptung eine Überprüfung des Flugverkehrs oder der Ein- und Ausreisestempel in den Ausweisen der Beklagten durchgeführt worden wäre, hät- ten diese Beweismittel nicht einen eindeutigen Schluss zugelassen. Zum Einen hätten Ein- und Ausreisen auch ohne Stempel sowie auf dem Land- oder Seeweg erfolgen können, zum Anderen liesse auch ein längerer Aufenthalt der damals erst etwa eineinhalbjährigen und damit noch nicht schulpflichtigen Beklagten nicht zwingend auf eine Wohnsitznahme, verbunden mit einer veränderten Bedarfssitu- ation, schliessen. 7.2. Die neue, wesentlich konkretere Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte in der Zeit vom 15. Oktober 2010 bis 24. Mai 2011 mehrheitlich von der Familie HJ._____ in I._____/Türkei betreut worden sei, wäre – sollte sie sich nachweisen lassen – demgegenüber das viel stärkere Indiz für eine Wohnsitznahme in der Türkei. Dies gälte umso mehr, wenn sich nachweisen liesse, dass die Betreuung auf Dauer angelegt war, wobei in diesem Zusammenhang immerhin darauf hin- zuweisen ist, dass gemäss den Ausführungen im Schreiben von H._____ die Mut-

- 20 - ter der Beklagten anlässlich eines Ferienaufenthalts bei den Nachbarn der Familie HJ._____ nach einer Betreuerin für die Beklagte gesucht habe (Urk. 3/5). Es ist im Revisionsverfahren grundsätzlich eine Betrachtung ex ante anzustellen, mithin ist danach zu fragen, was bis zum 24. Mai 2011 mit der Familie HJ._____ verein- bart bzw. geplant war, und nicht darauf abzustellen, dass die Betreuung letztlich insgesamt während (angeblich) rund drei Jahren stattfand. Hätte eine auf Dauer angelegte Betreuung der Beklagten durch die Familie HJ._____ im Erstverfahren nachgewiesen werden können, hätte dies wohl durchaus dazu geführt, dass an- stelle des Bedarfs der Beklagten in der Schweiz (z.B. gemäss den sogenannten "Zürcher Tabellen" berechnet), das an die Familie HJ._____ zu bezahlende Be- treuungsgeld (nebst allfälligen weiteren Kosten in der Türkei für Krankenkasse, etc.) als Bedarf eingesetzt worden wäre. Das sich aus dem Schreiben von H._____ ergebende Betreuungsgeld von TRY 1'200.– im Monat entsprach am

24. Mai 2011 einem Gegenwert von Fr. 662.– (vgl. https://www.six-swiss- exchange.com/ services/ currency_converter_de.html) und ist damit etwa gleich hoch wie der im zu revidierenden Urteil vom 24. Mai 2011 festgesetzte Unter- haltsbeitrag von monatlich Fr. 650.– für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis und mit Mai 2012, unterschreitet aber den für die Zeit danach festgesetzten Betrag von Fr. 1'100.– deutlich. Ausserdem wurde vergleichsweise für die Zeit von der Geburt bis 1. Juni 2011 auch eine Nachzahlung von Fr. 24'000.–, entsprechend etwa Fr. 1'000.– pro Monat vereinbart, was ebenfalls eine Überdeckung des Bedarfs der Beklagten bedeuten könnte (Urk. 57 S. 4). Es ist davon auszugehen, dass das Erstgericht eine solche Überdeckung des Bedarfs weder vergleichsweise vorgeschlagen noch der Kläger einem solchen Vergleich zugestimmt hätte; dar- über hinaus wären solche Unterhaltsbeiträge wohl auch unangemessen, weshalb ihnen das Erstgericht die Genehmigung versagt hätte. Folglich wäre die als Revi- sionsgrund angerufene neue Tatsachenbehauptung grundsätzlich tauglich gewe- sen, den Ausgang des Erstverfahrens zugunsten des Klägers zu beeinflussen. Sie ist deshalb als erheblich im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO zu bezeich- nen. Das als Revisionsgrund angerufene Beweismittel der Zeugenbefragung der Familie HJ._____ ist sodann ein geeigneter Nachweis für diese Behauptung. Mit dem eingereichten Schreiben von H._____ hat der Kläger zudem dargelegt, dass

- 21 - die Zeugenbefragung erfolgsversprechend im Sinne des Klägers ausfallen dürfte. Bei der Zeugenbefragung handelt es sich dementsprechend um ein entscheiden- des Beweismittel im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO.

8. Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Die massgeblichen Revisionsgründe sind vorliegend die neuen Beweismittel der Zeugenbefragungen von H._____ und J._____ und die damit zu beweisende Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte in der Zeit vom 15. Oktober 2010 bis 24. Mai 2011 mehrheitlich von der Familie HJ._____ in I._____/Türkei betreut worden sei. Für die Rechtzeitigkeit des Revi- sionsgesuchs nicht entscheidend, da eben gerade nicht Revisionsgrund (vgl. oben Ziff. 5), ist hingegen die Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte Wohnsitz in der Türkei gehabt habe. Es spielt demzufolge keine Rolle, ob der Kläger diese Behauptung bereits im Erstverfahren oder im Abänderungsverfahren erhoben hat. Der Kläger legte in seinem Revisionsgesuch dar, dass er "mit Hilfe von Bekannten in der Türkei nach langer Suche endlich [habe] herausfinden können, dass sich die Beklagte wenigstens zwischen dem 15. Oktober 2010 und dem 28. Dezember 2013 mehrheitlich bei einer Pflegefamilie in der Türkei" aufgehalten habe. Der Kläger habe diese Pflegefamilie zuvor nicht gekannt. Sichere Kenntnis über das Vorliegen der heute geltend gemachten Revisionsgründe habe er deshalb erst mit der Zustellung des erwähnten Schreibens am 10. September 2015 erlangen kön- nen (Urk. 1 S. 3). Damit hat der Kläger knapp, aber grundsätzlich substantiiert dargelegt, dass er die neue Tatsachenbehauptung und das neue Beweismittel nicht vor dem 10. September 2015 erheben bzw. anrufen konnte. Dies blieb dem Grundsatz nach unbestritten. Die Beklagte beschränkt sich mit Bezug auf das Ausfindigmachen von H._____ auf die folgende Aussage: "Wie der Kläger H._____ kennengelernt hat und was er dafür getan hat, um von diesem das be- treffende Schreiben zu erwirken, wird zu einem späteren Zeitpunkt von Interesse sein". Und weiter: "Keine Bemerkungen zur Zustellung des betreffenden Schrei- bens." (Urk. 10 S. 14). Der Eingang des Schreibens am 10. September 2015 ist

- 22 - ferner belegt (Urk. 3/4). Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger erst am

10. September 2015 Kenntnis von den Revisionsgründen erhalten hat. Das am

3. Dezember 2015 gestellte Revisionsgesuch (Urk. 1) ist folglich rechtzeitig.

9. Keine unsorgfältige Prozessführung im Erstverfahren 9.1. Der Kläger führte aus, er habe die Familie HJ._____ erst nach langer Suche mit Hilfe von Bekannten ausfindig machen können. Dies kann ihm nicht widerlegt werden. Folglich hatte er im Erstverfahren keine Möglichkeit, die Zeugen HJ._____ anzurufen und die darauf gestützte Behauptung zu erheben, die Be- klagte werde von diesen betreut. 9.2. Der Kläger brachte zwar bereits im Erstverfahren vor, die Beklagte würde teilweise über Monate hinweg von einer Wahrsagerin in F._____/Türkei betreut, offerierte dafür diese Person, K._____, als Zeugin und reichte Fotos von der Be- klagten ein, welche sie in der Türkei zeigen sollen (Urk. 9/51 S. 5). Auf den fragli- chen Fotos ist allerdings nicht zu erkennen, wo sich die Beklagte aufhält (Urk. 9/53/3). Ausserdem machte der Kläger geltend, die Mutter der Beklagten habe eine Wohnung in E._____/Türkei angemietet, wohne dort und versuche durch gelegentliches Reisen in die Schweiz den Schein des Wohnsitzes in Zürich aufrechtzuerhalten (Urk. 9/51 S. 4 f.). Als Beweis für diesen Umstand reichte er Fotos der – offensichtlich leerstehenden – angeblichen Wohnung der Mutter der Beklagten in E._____ ein, benannte den Vermieter der Wohnung als Zeugen und beantragte die Edition des Mietvertrags sowie der Reisepässe der Beklagten und ihrer Mutter zur Sichtung der Ein- und Ausreisestempel (Urk. 9/51 S. 4). Aus den Fotos der leerstehenden Wohnung lässt sich aber weder ein Schluss auf den Aufenthaltsort der Mutter der Beklagten und noch auf den Aufenthaltsort der Be- klagten ziehen. Insofern scheint auch eine Befragung des Vermieters jener Woh- nung oder die Edition des Mietvertrags nicht verhältnismässig. Schliesslich liesse sich auch aus den Ein- und Ausreisestempeln, jedenfalls bei einem nicht schul- pflichtigen Kind, kein eindeutiger Schluss auf einen Wohnsitzwechsel ziehen (vgl. oben Ziff. 7.1).

- 23 - 9.3. Zu Beweisabnahmen kam es im Erstverfahren bis zur Vergleichsverhand- lung vom 24. Mai 2011 nicht. Allerdings befragte der Einzelrichter anlässlich die- ser Vergleichsverhandlung die Mutter der Beklagten, welche damals auch Partei war. Diese führte aus, sie habe die Beklagte "im Januar 2011 für einige Monate in die Türkei" gebracht. Am 7. Mai 2011 habe sie sie wieder in die Schweiz zurück- geholt. In der Türkei sei sie bei einer Tante in F._____ untergebracht gewesen. Sie habe sie in die Türkei gebracht, um in der Schweiz arbeiten zu können (Urk. 9/Prot. S. 21). Eine Wohnung in E._____ habe sie jedoch nie gemietet. Sie kenne weder die Strasse noch den Vermieter. Sie habe sich nie aus der Schweiz abgemeldet (Urk. 9/Prot. S. 20 f.). Mit Bezug auf die Zeit von Januar bis 7. Mai 2011 war folglich der Aufenthalt der Beklagten in der Türkei anerkannt (allerdings im Widerspruch zum nun eingereichten Schreiben von H._____; in der selben Pe- riode soll die Beklagte gemäss diesem Schreiben von den Eheleuten HJ._____ betreut worden sein; vgl. Urk. 3/5). 9.4. Bei diesem Prozessverlauf kam der Kläger im Erstverfahren seiner Pflicht, den Prozess sorgfältig zu führen, insgesamt nach. Der Einzelrichter liess es (zu- mindest einstweilen) bei der Befragung der Mutter der Beklagten bewenden und schlug den vom Kläger schliesslich akzeptierten Vergleich vor (Urk. 9/Prot. S. 31). Nachdem ein Aufenthalt der Beklagten in E._____ zwischen Januar und Mai 2011 nicht mehr bestritten war, bestand mit Bezug auf einen solchen kein Grund für die Weiterverfolgung der gestellten Beweisanträge mehr: Es gab eine Erklärung für den Verdacht des Klägers, die Beklagte halte sich in der Türkei auf. Im Zeitpunkt der Vergleichsverhandlung war die Beklagte allerdings wieder in der Schweiz. Davon ausgehend, dass der Kläger die Familie HJ._____ in jenem Zeitpunkt noch nicht kannte, musste er davon ausgehen – bzw. konnte zumindest nicht widerle- gen –, dass die Beklagte sich bloss während rund vier Monaten in der Türkei auf- gehalten habe und fortan wieder in der Schweiz leben würde, zumal die Beklagte damals noch nicht schulpflichtig war und deshalb auch ein längerer Auslandsauf- enthalt keine Folgen nach sich zog. Deshalb kann ihm nicht vorgeworfen werden, vorschnell der vergleichsweisen Unterhaltsregelung zugestimmt und deren Ge- nehmigung beantragt zu haben.

- 24 -

10. Fazit 10.1. Der Kläger ruft zulässige und erhebliche bzw. entscheidende Revisions- gründe an und hat sein Revisionsgesuch rechtzeitig gestellt. Es ist ihm sodann nicht vorzuwerfen, dass er die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel nicht bereits im Erstverfahren vorbrachte. Folglich ist in Gutheissung der Be- schwerde dem Revisionsgesuch vom 3. Dezember 2015 (Urk. 1) stattzugeben und dementsprechend das vorinstanzliche Urteil vom 27. Juni 2016 (Urk. 17) samt Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben (vgl. vorne Ziff. 3.6). 10.2. Die Sache ist sodann zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Die Vorinstanz wird die Zeugeneinvernahme von J._____ und H._____ durchzuführen und in der Folge den Sachverhalt unter Berücksichtigung der bisherigen Behauptungen und Beweismittel, der neuen Zeugeneinvernahme von J._____ und H._____ sowie gegebenenfalls unter Abnahme weiterer neuer Beweis- und Gegenbeweismittel festzustellen und dem neuen Entscheid zugrun- de zu legen haben. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich die Re- vision nicht gegen den Vergleich vom 24. Mai 2011 richtet, weshalb dieser für sich genommen bestehen bleibt. Allerdings entfaltet diese Vereinbarung mit Aufhe- bung des Urteils keine Wirkungen mehr, soweit die darin getroffenen Vereinba- rungen genehmigungspflichtig sind, denn mit Wegfall des Urteils fällt auch die Genehmigung der Vereinbarung weg.

11. Strafanzeige 11.1. Mit der Beschwerde rügt der Kläger ferner, die Vorinstanz habe es pflicht- widrig bzw. unter Verstoss gegen § 167 GOG unterlassen, eine Strafanzeige ge- gen die Mutter der Beklagten wegen Prozessbetrugs im Sinne von Art. 146 StGB einzureichen, obwohl nach Vorliegen des Schreibens von H._____ ein entspre- chender dringender Tatverdacht bestünde (Urk. 16 S. 11 ff.). 11.2. Richtig ist, dass § 167 Abs. 1 GOG grundsätzlich eine Anzeigepflicht der Behörden und öffentlichen Angestellten vorsieht. Eine allfällige Verletzung dieser Pflicht kann aber von vornherein nicht Streitgegenstand einer Beschwerde nach

- 25 - Art. 332 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO sein. Die ZPO-Beschwerde ist ausschliesslich ein Rechtsmittel in Zivilsachen (vgl. Art. 1 ZPO). Legitimiert zur Ergreifung der Be- schwerde kann nur sein, wer in seinen vom Privatrecht verliehenen Rechten ver- letzt ist. Die Verletzung von § 167 Abs. 1 GOG durch eine Behörde vermag zwar grundsätzlich auch die Interessen von Privaten (bspw. einer Partei) tangieren, ist aber, sofern überhaupt ein entsprechender Anspruch besteht, auf dem Weg einer Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde geltend zu machen. Vorliegend wäre folglich gegebenenfalls Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht zu erhe- ben (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

11. Subeventualbegehren Subeventual schliesst der Kläger auf einen neuen Sachentscheid. Da vorliegend der Sachverhalt unter Abnahme der als Revisionsgrund angerufenen Beweismittel sowie allenfalls noch weiterer (Gegen-)Beweismittel von Grund auf neu festzustel- len ist, ist das Revisionsverfahren zweistufig durchzuführen und folglich ist im Be- schwerdeverfahren noch kein neuer Entscheid in der Sache zu fällen. Dement- sprechend ist auf die Ausführungen der Parteien, die sich auf einen solchen be- ziehen, nicht einzugehen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorbehalt des Kostenverlegungs- und Entschädigungsentscheids Der vorliegende Entscheid über das Revisionsgesuch ist zwar nicht kassatori- scher Natur, sondern es ergeht mit der Gutheissung des Revisionsgesuchs ein re- formatorischer Entscheid über die Durchführung des neuen Erkenntnisverfahrens. Dennoch ist die Sache zur Durchführung des neuen Erkenntnisverfahrens und Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erst mit dem revi- dierten Entscheid wird der endgültige Ausgang des Verfahrens in der Sache fest- stehen. Es rechtfertigt sich deshalb in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 4 ZPO, die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sowie den Entscheid über die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten. Die Vorinstanz wird darüber zusammen

- 26 - mit den bei ihrer Instanz aufgelaufenen Prozesskosten für das Erstverfahren, die Behandlung des Revisionsgesuchs und das nun durchzuführende neue Erkennt- nisverfahren nach Massgabe des endgültigen Verfahrensausgangs zu entschei- den haben.

2. Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren 2.1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich durch einen Ver- gleich des zu revidierenden Urteils vom 24. Mai 2011 mit den Revisionsanträgen des Klägers in der Sache; dies entspricht dem Interesse des Klägers am Revisi- onsgesuch. Der Kläger wurde mit dem Erstentscheid – unter der Prämisse einer fortdauernden, unveränderten Unterhaltspflicht bis zur Vollendung des 20. Le- bensjahres der Beklagten – zu folgender, nicht verzinster Gesamtunterhaltsleis- tung verurteilt (Urk. 9/57): Fr. 24'000.– (pauschal ab Geburt bis Mai 2011) + Fr. 7'800.– (12 x Fr. 650.– für 1. Juni 2011 bis Mai 2012) + Fr. 224'400.– (204 x Fr. 1'100.– für 1. Juni 2012 bis Mai 2029) = Fr. 256'200.–. Mit den Revisionsan- trägen verlangt er die Festsetzung der folgenden Gesamtunterhaltsleistung (Urk. 1 S. 1): Fr. 8'500.– (17 x Fr. 500.– für Juni 2009 bis Oktober 2010) + Fr. 44'600.– (223 x Fr. 200.– für November 2010 bis Mai 2029) = Fr. 53'100.–. Er strebt somit die Reduktion seiner Gesamtunterhaltspflicht um Fr. 203'100.– an, was dem Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist somit in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 GebV OG sowie in sinngemässer Anwendung von § 9 Abs. 2 GebV OG (die Abweisung des Revisi- onsgesuchs würde sofort zu einem Endentscheid führen) auf Fr. 3'200.– festzu- setzen. IV. Unentgeltliche Rechtspflege Beide Parteien stellten für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes. Mit dem heutigen Entscheid wird auf jegliche Kostenverteilung verzich-

- 27 - tet. Wenn die Parteien je mit Gerichtskosten belastet werden sollten, dann muss das durch den Revisionsentscheid des Bezirksgerichts geschehen. Darin ist auch eine allfällige Parteientschädigung festzusetzen. Der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes für das vorliegende Beschwerdeverfahrens kann deshalb ohne Weiteres ebenfalls dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten wer- den. Die Vorinstanz wird nach Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Parteien über das im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Armenrechtsgesuch entscheiden müssen (vgl. OGer ZH LE160011 vom 4. August 2016, S. 27). Auf die Ausführungen der Parteien zum eigenen bzw. zum gegnerischen Armen- rechtsgesuch ist folglich nicht weiter einzugehen. Es wird beschlossen:

1. Die Beurteilung der Gesuche beider Parteien um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbe- halten.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Dielsdorf vom 27. Juni 2016 aufgehoben.

2. Das Revisionsgesuch des Klägers wird gutgeheissen.

3. Dementsprechend wird das Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 4. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und Ausfällung eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen und in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 und 2 ZPO an die Vorinstanz zurückgewiesen.

- 28 -

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.– festgesetzt.

5. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Urk. 26, 27 und 28/1-2 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 203'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 12. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. L. Casciaro versandt am: jo