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RZ160001

Unterhalt

Zürich OG · 2016-08-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer, fortan Beklagter) und D._____ sind die geschiedenen Eltern von E._____, geboren am tt.mm.1995. Am 24. März 2013 schlossen der Beklagte und D._____ einen Unterhaltsvertrag, mit welchem sie den vom Obergericht des Kantons Zürich am 7. Juli 2011 festgelegten Kinder- unterhalt aufgrund des Obhutswechsels von E._____ einvernehmlich abänderten. Sie vereinbarten, dass der Beklagte, nachdem der Sohn seit 1. Januar 2013 (ge- mäss Urk. 3/1 seit 14.02.2013) in seiner Obhut lebte, der Kindsmutter keine mo- natlichen Unterhaltsbeiträge mehr schulde; lebe E._____ wieder bei der Mutter, sei der Kinderunterhalt gemäss dem Urteil des Obergerichts geschuldet (Urk. 3/6). Nach rund zehn Monaten (gemäss Urk. 3/1 am 19.12.2013) kehrte E._____ zur Mutter zurück; unstrittig kam es während des Zusammenlebens zu diversen Auseinandersetzungen. Am tt.mm.2013 wurde E._____ volljährig. Am 20. De- zember 2013 unterzeichneten der Beklagte und E._____ eine sog. "Alimente Ver- einbarung" mit folgendem Wortlaut. "Ich will dass mein Vater A._____ ab dem 20.12.2013 keine Alimente mehr bezahlt." (Urk. 3/5). Anlass bildete der Umstand,

- 4 - dass der Beklagte E._____ nach dessen Entscheid, wieder zu seiner Mutter zu- rückzukehren, mitgeteilt hatte, dass er ihn fortan nicht mehr finanziell unterstützen werde und um eine schriftliche Bestätigung des Verzichts gebeten hatte (Prot. I S. 21, 26). D._____ ist seit Jahren auf Sozialhilfe angewiesen. Am 14. Januar 2014 stellte auch E._____ einen Antrag auf Sozialhilfeleistungen bei der Sozial- behörde B._____. Mit Beschluss vom 20. März 2014 sprach diese einen monatli- chen Betrag von Fr. 1'216.25 zu, abzüglich eigene Einnahmen, zuzüglich Kran- kenkassenprämie, rückwirkend ab 1. Januar 2014. Die Sozialbehörde nahm dabei eine Interessenabwägung vor und folgerte, dass es E._____ nicht zumutbar sei, zu seinem Vater zurückzukehren (Urk. 3/1). Die Unterstützung dauerte bis Juni 2015 (Urk. 25).

E. 2 Bereits mit Eingabe vom 22. September 2014 hatte die Sozialbehörde der Gemeinde B._____ (Klägerin und Beschwerdegegnerin; fortan Klägerin) Klage beim Bezirksgericht Bülach erhoben. Sie beantragte zunächst, der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) sei zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 800.– zu verpflichten, rückwirkend per 1. Januar 2014 bis zur Deckung der durch sie geleisteten Sozialhilfebeiträge an E._____, und sie bezif- ferte in der Replik vom 2. Juli 2015 den Forderungsbetrag auf Fr. 6'356.10 (Urk. 2, 25). Für das vorinstanzliche Verfahren kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 2). Dem Entscheid und dem vorinstanzlichen Pro- tokoll lässt sich zudem entnehmen, dass das vorliegende erstinstanzliche Verfah- ren FK140025 gemeinsam mit dem Verfahren FK150016 (E._____ als Kläger ge- gen den Beklagten) verhandelt wurde (Urk. 39 S. 2, Prot. I S. 4). Mit Urteil vom

1. Dezember 2015 hiess die Vorinstanz die Klage gut (Urk. 39 S. 29).

E. 2.1 Die Vorinstanz prüfte vorfrageweise, ob ein Unterhaltsanspruch von E._____ im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB gegenüber dem Beklagten bestanden habe, als die Klägerin E._____ subsidiär mit Sozialhilfeleistungen unterstützt hatte, und be- jahte dies. Es sei unstrittig, dass E._____, der nach einer zweijährigen Attestlehre als Informatikpraktiker EBA derzeit eine Lehre als Betriebsinformatiker mache, noch über keine Erstausbildung verfüge. In Bezug auf den Beklagten schloss die Vorinstanz, dass es dem Beklagten sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht wie auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Beziehungen zumutbar sei, seinen Sohn finanziell zu unterstützen (zum Ganzen vgl. Urk. 39 S. 9 ff.).

E. 2.2 In einem nächsten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob E._____ mit der Ver- zichtserklärung rechtsgültig auf seinen Anspruch verzichtet hat, wie das der Be- klagte geltend machte, was sie ebenfalls bejahte. Allgemein gelte, dass der Un- terhaltsvertrag, welcher den Mündigenunterhalt regle, an keine besondere Form gebunden sei und keiner Genehmigung bedürfe. In der Literatur werde zwar die Meinung geäussert, der Unterhaltsanspruch sei unverzichtbar, doch betreffe die- ser Ausschluss stets den Verzicht auf Unterhalt als solchen. Soweit sich die Lehre indessen ausdrücklich mit dem Unterhalt für den Mündigen befasse, werde ein endgültiger Verzicht auf Ausbildungsforderungen für zulässig erklärt (Urk. 39 S. 21). Auch sei der Vertrag in inhaltlicher Hinsicht als zulässig zu erachten:

- 6 - E._____ sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 20. Dezember 2013 be- reits volljährig gewesen, weshalb es sich um einen endgültigen Verzicht auf zu- künftige Unterhaltsbeiträge durch einen Mündigen handle, der grundsätzlich als zulässig erachtet werde. Der Zeitraum, für den ein Mündiger auf Unterhalt ver- zichte, sei in der Regel überschaubar. Auch würden Mündigen zur Finanzierung ihrer Erstausbildung nebst der Unterstützung durch ihre Eltern auch andere Mög- lichkeiten zur Verfügung stehen, indem sie etwa finanzielle Hilfe von ihrem Part- ner erhielten oder mit einer Teilzeitstelle ein eigenes Einkommen erzielten (Urk. 39 S. 23 f.).

E. 2.3 Schliesslich prüfte die Vorinstanz, ob sich die Klägerin den Verzicht von E._____ auf Unterhalt anrechnen lassen müsse (Urk. 39 S. 26). Sie erwog, die Kosten des Unterhalts der Kinder seien primär durch die Eltern zu bezahlen und das Gemeinwesen sei lediglich subsidiär dazu verpflichtet, für diese Kosten auf- zukommen. In der Literatur werde im Zusammenhang mit familienrechtlichen Un- terstützungspflichten die Meinung vertreten, ein Verzicht beziehe sich stets nur auf einzelne Leistungen. Das Stammrecht sei unverzichtbar. Im Zusammenhang mit der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 f. ZGB werde ausgeführt, dass eine Verzichtserklärung des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten für das subrogierende Gemeinwesen unbeachtlich sei. Da die Unterstützungspflicht gegenüber den eigenen Kindern höher zu gewichten sei als die Unterstützungs- pflicht nach Art. 328 f. ZGB, lasse sich dies in Analogie auf die Unterstützungs- pflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB übertragen. Das Bundesgericht habe diesbezüg- lich ferner ausgeführt, als Gegenstand der Subrogation gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB sei das Stammrecht auf Unterhalt und nicht die einzelne Beitragsforderung zu bezeichnen. Es sei allerdings zu präzisieren, dass sich der Übergang einzig auf den in Form einer Geldzahlung zu erfüllenden Unterhaltsanspruch beziehe. Der Anspruch gehe somit insgesamt über, soweit er vom Gemeinwesen tatsäch- lich anstelle des Pflichtigen erfüllt werde (mit Hinweis auf BGer 5A_882/2010 vom 16. März 2011, E. 3.8 = BGE 137 III 193; Urk. 39 S. 26 f.). E._____ habe gegenüber dem Beklagten, so die Vorinstanz, endgültig auf Unter- halt verzichtet. Dieser Verzicht betreffe somit nicht das Stammrecht, sondern die

- 7 - ihm bis zum Ende der ordentlichen Erstausbildung zustehenden Unterhaltsbeiträ- ge. Denn es sei nicht möglich, auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch als sol- chen zu verzichten. Die Möglichkeit eines Verzichtes auf das Unterhaltsrecht als solches würde ausserdem dem Grundsatz der Subsidiarität öffentlich-rechtlicher Unterstützungsleistungen gegenüber familienrechtlichen Unterstützungspflichten widersprechen. Es sei in diesem Sinne nicht einzusehen, weshalb die Allgemein- heit für den Unterhalt eines Mündigen aufkommen sollte, dessen Vater zur Unter- stützung in der Lage wäre und der nach eigenen Aussagen eine intakte Bezie- hung zu seinem Sohn pflege. Das Stammrecht sei deshalb vom Verzicht nicht be- rührt und die Klägerin sei durch die Unterstützung von E._____ gleichwohl im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB in dessen Rechtsposition eingetreten. Der Unter- haltsanspruch im Umfang der geleisteten Unterstützungsleistungen sowie sämtli- che Nebenrechte seien damit kraft Subrogation auf die Klägerin übergegangen (Urk. 39 S. 26 ff.).

E. 3 Der Beklagte macht eine Rechtsverletzung im Sinn von Art. 320 lit. a ZPO in zweifacher Hinsicht geltend, nämlich eine solche von Art. 289 Abs. 2 ZGB in Ver- bindung mit Art. 110 OR sowie eine solche von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Zudem wird in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Sohn eine of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO gerügt (Urk. 38 S. 3).

E. 3.1 Zur Verletzung von Art. 289 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 110 OR lässt der Beklagte vortragen, gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB gehe ein Kinderunterhalts- anspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, soweit dieses für den Unterhalt aufkomme. Bei dieser Regelung handle es sich um eine Legalzession zugunsten des Gemeinwesens. In BGE 123 III 61 werde klargestellt, dass diese Legalzession entsprechend dem Wortlaut nur bei einem Gemeinwesen, nicht je- doch auch bei sonstigen Dritten eintrete. Es gehöre zum Wesen einer Legalzessi- on, dass diese zur Folge habe, dass dem Schuldner sämtliche Einreden und Ein- wendungen, welche ihm schon gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger zustün- den, auch gegenüber dem leistenden Dritten erhalten blieben. Wenn der Beklagte gegenüber seinem Sohn die Einwendung erheben könne, dass dieser rechtsgültig

- 8 - auf Mündigenunterhalt verzichtet habe, müsse er diese Einwendung auch gegen- über dem Gemeinwesen erheben können. Die Unterhaltsforderung werde durch die Legalzession keine andere und wenn der Sohn auf Mündigenunterhalt ver- zichte, müsse sich auch das Gemeinwesen, welches diesem Sozialhilfe gewährt habe, diesen Verzicht entgegenhalten lassen (Urk. 38 S. 4 f.).

E. 3.2 Gleiches ergäbe sich auch aus der Argumentation der Vorinstanz, wenn sie darlege, dass der Sohn nicht auf das Stammrecht, sondern auf die ihm bis zum Ende der ordentlichen Erstausbildung zustehenden Unterhaltsbeiträge verzichtet habe. Die Klägerin behaupte, gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB sei sie in ein For- derungsrecht betreffend Mündigenunterhalt eingetreten, doch ein solches Forde- rungsrecht bestehe gar nicht, weil der Sohn auf Mündigenunterhalt verzichtet ha- be. Die Anerkennung des Verzichts auf finanziellen Mündigenunterhalt des Soh- nes als gültig und rechtswirksam müsse deshalb in richtiger Anwendung von Art. 289 Abs. 2 ZGB zur Folge haben, dass die Klage abzuweisen sei (Urk. 38 S. 5).

E. 4 Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass der Elternteil, dem die Kin- der zugeteilt werden, sowenig auf einzelne künftige Unterhaltsbeiträge als auf den Unterhaltsanspruch als solchen, welcher dem Kind gegenüber dem andern Eltern- teil zusteht, verzichten kann (BGE 119 II 6 ff.). Ein Verzicht auf künftige Beiträge liefe am Ende auf einen Verzicht auf den Anspruch als solchen hinaus, was ein- hellig als unzulässig erachtet wird (BK-Bühler/Spühler, Art. 256 ZGB N 231). Mög- lich ist ein Verzicht auf einzelne fällige Beiträge (BGE 119 II 8). Dagegen gilt in Bezug auf den Mündigenunterhalt, dass das volljährige Kind mit einem oder bei- den Eltern Vereinbarungen über den Ausbildungsunterhalt schliessen kann. Der Volljährige kann auch endgültig auf Ausbildungsunterhalt verzichten (BK-Hegnau- er, Art. 277/278 ZGB N 144 ff.), womit auch künftige Unterhaltsbeiträge erfasst werden. 5.1 Es gehört zum Wesen einer Legalzession, dass dem Gläubiger (mithin dem Gemeinwesen) nie mehr zustehen kann, als dem Berechtigten zustünde, wenn er den Anspruch selber geltend machen würde (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, 07.116). Der Beklagte wendet deshalb ein, dass der

- 9 - rechtsgültige Verzicht von E._____ auch gegenüber dem Gemeinwesen Wirkung zeigen müsse, was sich aus den allgemeinen Vorschriften des Obligationenrechts ergäbe. 5.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob der Verzicht von E._____ rechtsgültig ist. Massgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (Art. 4 ZGB). Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sit- ten verstösst, ist nichtig (Art. 20 OR). 5.3 Gemäss der gesetzlichen Regelung fällt eine Erstausbildung grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinba- rung war E._____ 18jährig, absolvierte eine zweijährige Attestlehre als Informa- tikpraktiker, die im August 2014 endete, und er trat alsdann die Lehre als Be- triebsinformatiker an, welche bis Sommer 2017 dauern wird (Urk. 39 S. 6, Urk. 3/3). Die Mutter D._____ erzielt kein eigenes Einkommen und bezieht Sozialhilfe (Urk. 39). Bereits vor seinem Umzug zum Beklagten wurde E._____ zusammen mit seiner Schwester und der Mutter von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 3/1 S. 1). Die Auffassung der Vorinstanz, wonach Mündigen zur Finanzierung ihrer Erstausbildung nebst der Unterstützung durch ihre Eltern auch andere Möglichkei- ten zur Verfügung stehen würden, indem sie etwa finanzielle Hilfe von ihren Part- nern erhielten oder mit einer Teilzeitstelle ein eigenes Einkommen erzielten, und es deshalb nicht einzusehen sei, weshalb ein Erwachsener vertraglich nicht auf Unterhaltsbeiträge soll verzichten können, die er möglicherweise nicht benötige und auf deren Einforderung er ohne Weiteres auch ohne Vertrag verzichten kön- ne (Urk. 39 S. 23 f.), stimmt im Grundsatz. Im konkreten Fall allerdings hätte E._____ den Unterhalt sehr wohl benötigt. Weder war es für E._____ neben der Attestlehre möglich, mit einer Teilzeitstelle zusätzlich Geld zu verdienen, noch be- stand die Möglichkeit, von einem Partner finanzielle Hilfe zu erhalten. Aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit der Mutter D._____ war vielmehr sowohl für den Beklagten als auch für E._____ voraussehbar, dass E._____ wegen des Ver- zichts wiederum würde Sozialhilfe beanspruchen müssen. Mit Stellung des Ge- suchs Mitte Januar 2014 hat sich diese Situation auch verwirklicht.

- 10 - 5.4 Die Sozialhilfe wird vom Subsidiaritätsprinzip beherrscht. Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solida- rität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist (BGE 141 I 153 E. 4.2). Die Klägerin nimmt eine öffentliche Aufgabe wahr und fordert die von ihr mit öffentlichen Mitteln erbrachten Leistungen im Interesse der Gemeinschaft zurück. Der zwischen dem Beklagten und E._____ vereinbarte Verzicht liegt klar- erweise nur im Interesse des Beklagten, nicht aber im öffentlichen Interesse oder im Interesse von E._____. Er bewirkte zudem - voraussehbar - die unmittelbare Verletzung der Interessen der Sozialhilfe, was als unsittlich und daher nichtig zu werten ist. Gesetzlich verankert ist dieser Grundsatz im Sozialversicherungsrecht. So sieht Art. 23 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ausdrücklich vor, dass die berechtigte Person auf Versicherungsleistungen ver- zichten kann (Abs. 1), dass - aber - Verzicht und Widerruf nichtig sind, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Für- sorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Abs. 2). So wurde etwa die Annahme eines schutz- würdigen Interesses beim Tatbestand abgelehnt, bei welchem die versicherte Person wegen der Nichtbeanspruchung von sozialversicherungsrechtlichen Leis- tungen die Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen hatte (Ueli Kieser, ATSG Kommen- tar, Art. 23 N 34 m.H.). Nichts anderes kann im zu beurteilenden Fall gelten. 5.5 Nach dem Gesagten ist der Verzicht von E._____ auf Mündigenunterhalt in- soweit als nichtig zu werten, als an dessen Stelle Leistungen der Sozialhilfe be- ansprucht wurden. Mit anderen Worten ist der Verzicht im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

E. 6 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unter- halt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abge- schlossen werden kann (Art. 277 ZGB).

- 11 -

E. 6.1 Der Beklagte wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanz, wonach es ihm unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Beziehungen zumutbar sei, seinen Sohn finanziell zu unterstützen (Urk. 38 S. 5 ff.). Die Vorinstanz habe dazu ausgeführt, die Entscheidung eines Kindes, künftig nicht mehr beim Vater, sondern wieder bei der Mutter zu leben, sei keine Verlet- zung familienrechtlicher Pflichten. Die Missachtung von elterlichen Wünschen mit Blick auf die Wohnsituation könne die persönliche Zumutbarkeit finanzieller Un- terstützung gegenüber den Kindern nicht in Frage stellen, da dies mit dem legiti- men Autonomiebedürfnis eines erwachsenen Kindes nicht in Einklang zu bringen sei. Es sei unbestritten, so der Beklagte, dass sein Sohn Anfang 2013 bei ihm eingezogen, dass er selber deshalb extra von B._____ nach F._____ in eine grössere Wohnung gezogen sei und dass sich das Zusammenleben lange Zeit positiv gestaltet habe, dass dann E._____ im Dezember 2013 völlig unvermittelt wieder zu seiner Mutter gezogen sei und er auch nach seinem Auszug noch im Kontakt mit ihm gestanden habe (Urk. 38 S. 6). Entgegen der Vorinstanz habe er, der Beklagte, gar nicht behauptet, E._____ habe seine familienrechtlichen Pflich- ten verletzt. Er bestreite auch grundsätzlich nicht seine Unterhaltspflicht gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB, sondern dass es ihm unter den gegebenen Umständen zumutbar sei, Unterhaltszahlungen zu leisten. Dies, nachdem er wegen seines Sohnes und in Absprache mit diesem extra in eine grössere Wohnung gezogen sei, ihm dort ein Zimmer mit aller Infrastruktur zur Verfügung gestellt habe und nach wie vor bereit sei, ihm freie Kost und Logis zu gewähren. Unter diesen Um- ständen sei eine Verpflichtung zur Zahlung von finanziellem Unterhalt nicht zu- mutbar. Es könne nicht angehen, dass ein Volljähriger unter Berufung auf sein Autonomiebedürfnis seine Lebensführung zu Lasten der öffentlichen Hand gestal- te und diese die Rechnung dafür bei dem Elternteil stelle, wo er bei freier Kost und Logis und aller Grosszügigkeit wohnen könnte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gehöre es in der vorliegenden Konstellation zu den relevanten Um- ständen im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB, ob es ernsthafte Gründe gegeben ha- be, die dagegen gesprochen hätten, dass der Sohn weiterhin bei freier Kost und Logis beim Vater geblieben oder wieder zu ihm zurückgekehrt wäre, statt zulasten des Gemeinwesens zur Mutter zu ziehen bzw. bei ihr zu bleiben (Urk. 38 S. 7 f.).

- 12 -

E. 6.2 Ausgangspunkt bildet das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

E. 6.3 Es stellt sich daher die Frage, ob der Beklagte seiner Unterhaltspflicht gleichwohl mit Naturalunterhalt nachkommen kann bzw. ob sich der Mündige mit "blossem" Naturalunterhalt abfinden muss oder nicht. Im Schrifttum wird postu- liert, die Unterhaltspflicht sei nach der Mündigkeit grundsätzlich durch Geldleis- tungen zu erfüllen. Dies ändere allerdings nichts daran, dass verschiedentlich der bis zur Mündigkeit sorgeberechtigte Elternteil (mithin in der Regel die Mutter) nach wie vor kostengünstig Obdach gewähre. Zwar sei den Eltern zuzugestehen, ihre Verpflichtungen zumindest teilweise durch Naturalleistungen zu erbringen, sofern sich dies mit der Ausbildung vereinbaren lasse. Mehrkosten einer eigenen Unterkunft gehörten nur dann zum Mündigenunterhalt, wenn die Raumverhältnis- se oder die Distanz der elterlichen Wohnung vom Ausbildungsort dies erfordere oder das Verhältnis zwischen Eltern und Kind ohne dessen krasses Alleinver- schulden schwer gestört sei (vgl. Breitschmid, FamPra.ch 2005, 471, 484 u.a. m.H. auf BGE 111 II 413).

E. 6.4 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Mündigenunterhalts kommt dem Alter des Kindes grosse, unter Umständen ausschlaggebende Bedeutung zu: Je jünger ein Kind ist, desto mehr ist es auf Ausbildungsunterhalt angewiesen, aber auch umso weniger dazu fähig, von traumatisierenden Erfahrungen in der Kind-

- 13 - Eltern-Beziehung Abstand zu gewinnen; entsprechend höhere Anforderungen sind daher an die Einrede der Unzumutbarkeit eines sich darauf berufenden El- ternteils zu stellen (BGE 129 III 375 E. 4.3).

E. 6.5 Die Vorinstanz führte aus und es blieb unwidersprochen, dass es sich vor- liegend um eine scheidungsbedingte familiäre Konfliktsituation handle, dass zwi- schen den Kindseltern ein aussergewöhnlich hart geführter Konflikt geschwelt ha- be und ihre Beziehung nach wie vor zerrüttet sei. Sodann habe E._____ in einem grossen Loyalitätskonflikt gestanden, weshalb keine Beziehung zum Beklagten habe entstehen können (Urk. 39 S. 17). Der Beklagte räumte vor Vorinstanz selbst ein, dass es für ihn nicht einfach gewesen sei, nach vielen unschönen Ge- schehnissen von einem Tag auf den anderen für einen 17-Jährigen verantwortlich gewesen zu sein. Während den vorangehenden Jahren habe er keinen Kontakt zum Kläger [E._____] gehabt und er sei überall [aus]gesperrt gewesen. Er sei so- gar des sexuellen Missbrauchs der Kinder bezichtigt und diese seien ihm wegge- nommen worden (Prot. I S. 29). Dass es vor dem Hintergrund der langjährigen schwierigen familiären Situation umgekehrt auch für E._____ nicht einfach gewe- sen sein mag, sich in der neuen Situation zurechtzufinden, und er Mühe bekunde- te, sich beim Beklagten heimisch zu fühlen, ist nachvollziehbar. Mitunter scheinen unterschiedliche Auffassungen über das Lern- und Ausgehverhalten das Verhält- nis erneut massgebend getrübt zu haben (Prot. I S. 20 f.). Selbst wenn sich, wie der Beklagte betont, das Zusammenleben bis zum Auszug des Sohnes im De- zember 2014 (recte: 2013) gut und erfreulich gestaltet hat (Urk. 38 S. 9), genügt der von E._____ initiierte Beziehungsabbruch nicht, um die Unterhaltspflicht als unzumutbar zu werten. Der Volljährigenunterhalt ist nicht von einer harmonischen persönlichen Beziehung abhängig. Die Lehre postuliert gerade mit Blick auf die Entwicklung im Scheidungsrecht eine Abkehr vom Verschuldensprinzip. Es er- scheine verfehlt, wenn im Verhältnis von volljährigem Kind und unterhaltspflichti- gem Elternteil nach Jahren eine subtile Verschuldensabwägung erfolgen soll. Dies gelte für sämtliche Situationen, in denen die Eltern zumindest eine Mitver- antwortung für das gestörte persönliche Verhältnis treffe (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 19). Der Ausbildungsunterhalt (bzw. die Ausbildung) hat existentielle Bedeutung und kann mit dem Interesse des Beklagten an einem regelmässigen

- 14 - Kontakt mit E._____ nicht verglichen werden. Der Beklagte stellt auch nicht die fehlenden persönlichen Beziehungen in den Vordergrund. Vielmehr macht er in erster Linie finanzielle Aspekte geltend, da er extra eine grössere Wohnung bezo- gen habe. "Ich möchte dem Kläger nicht mehr ausser Kost und Logis bezahlen, weil ich wegen ihm wie erwähnt bereits Mehrkosten trage." (Prot. I S. 28). Dass es dem Beklagten in finanzieller Hinsicht möglich ist, Unterhalt zu leisten, hat die Vo- rinstanz geprüft und bejaht (Urk. 39 S. 14 ff.). Diese Erwägungen blieben unange- fochten.

E. 6.6 Weiter rügt der Beklagte die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich "die neue Wohnsituation zwischen E._____ und dem Beklagten als äusserst konflikt- reich [entpuppte], was beide Parteien zugeben", als offensichtlich unrichtig. Von einem äusserst konfliktreichen Zusammenleben, das auch aus seiner Sicht einen nachvollziehbaren Grund für den Auszug des Sohnes gesetzt habe, könne keine Rede sein. Diese sachlich offensichtlich falsche Feststellung unterstütze die recht- liche Folgerung der Vorinstanz, dass es ihm persönlich zumutbar sei, anstelle von Kost und Logis seinem Sohn bzw. dem subrogierenden Gemeinwesen Mündi- genunterhalt zu zahlen (Urk. 38 S. 9). Nach dem unter Ziff. 6.5 Ausgeführten ist die Erwägung, ob sich das Zusammenleben äusserst konfliktreich gestaltete oder nicht, nicht entscheidrelevant. Selbst wenn objektiv gesehen keine schweren Dif- ferenzen zwischen E._____ und dem Beklagten bis zum Auszug vorgelegen ha- ben sollten, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung das Verhalten von E._____ jedenfalls nicht als derart gravierend zu werten, dass dem Beklagten nicht mehr zuzumuten wäre, Unterhalt zu leisten. Kommt dazu, dass die Unterhaltspflicht im vorliegenden Fall zeitlich beschränkt ist. Auf die weiteren Vorbringen im Zusam- menhang mit der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ist deshalb nicht ein- zugehen, da sie den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen vermögen.

E. 7 Nach dem Dargelegten ist die Unterhaltspflicht des Beklagten im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu bejahen. Die For- derung ist sodann im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB auf die Klägerin übergegan- gen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

- 15 - III. Bei diesem Ausgang ist der Beklagte für kostenpflichtig zu erklären (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Klägerin nicht zuzusprechen. Ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vor- sieht, liegt nicht vor. Die Klägerin ist durch eine Verwaltungsbehörde vertreten, die ihre Amtspflicht wahrnimmt. Sie ist weder berufsmässig vertreten, noch ist ihr ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'275.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 16 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'356.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Notz versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ160001-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Notz Urteil vom 19. August 2016 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Gemeinde B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____, c/o Gemeindeverwaltung B._____ betreffend Unterhalt Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 1. Dezember 2015 (FK140025-C)

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (sinngemäss) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 6'356.10 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 1. Dezember 2015 (Urk. 39 S. 29 f.).

1. Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte wird zur Bezahlung von Fr. 6'356.10 an die Klägerin verpflichtet.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1‘275.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu einem Drittel und dem Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 120.– zu bezahlen.

5. (Schriftliche Miteilung]

6. [Beschwerde] Beschwerdeanträge: des Beklagten und Beschwerdeführers (Urk. 38):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Dezember 2015 sei vollum- fänglich aufzuheben.

2. Die Klage der Klägerin und Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich abzu- weisen, zudem seien ihr die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren ganz aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem Beklagten und Beschwerde- führer eine angemessene Entschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %) zu bezahlen.

3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Klägerin und Beschwerde- gegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Beklagten und Be- schwerdeführer eine angemessene Entschädigung (zuzüglich Mehrwert- steuer von 8 %) zu bezahlen.

- 3 - der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Urk. 49):

1. Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Dezember 2015 sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Klage der Klägerin und Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich zu be- stätigen. Der Beklagte und Beschwerdeführer sei gemäss Urteil des Be- zirksgerichts Bülach vom 1. Dezember 2015 zur Bezahlung von Fr. 6'356.10 an die Klägerin und Beschwerdegegnerin zu verpflichten.

3. Sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beklagten und Be- schwerdeführer aufzuerlegen und zu verpflichten, der Klägerin und Be- schwerdegegnerin eine angemessene Entschädigung (zuzüglich Mehrwert- steuer von 8 %) zu bezahlen. Erwägungen: I.

1. A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer, fortan Beklagter) und D._____ sind die geschiedenen Eltern von E._____, geboren am tt.mm.1995. Am 24. März 2013 schlossen der Beklagte und D._____ einen Unterhaltsvertrag, mit welchem sie den vom Obergericht des Kantons Zürich am 7. Juli 2011 festgelegten Kinder- unterhalt aufgrund des Obhutswechsels von E._____ einvernehmlich abänderten. Sie vereinbarten, dass der Beklagte, nachdem der Sohn seit 1. Januar 2013 (ge- mäss Urk. 3/1 seit 14.02.2013) in seiner Obhut lebte, der Kindsmutter keine mo- natlichen Unterhaltsbeiträge mehr schulde; lebe E._____ wieder bei der Mutter, sei der Kinderunterhalt gemäss dem Urteil des Obergerichts geschuldet (Urk. 3/6). Nach rund zehn Monaten (gemäss Urk. 3/1 am 19.12.2013) kehrte E._____ zur Mutter zurück; unstrittig kam es während des Zusammenlebens zu diversen Auseinandersetzungen. Am tt.mm.2013 wurde E._____ volljährig. Am 20. De- zember 2013 unterzeichneten der Beklagte und E._____ eine sog. "Alimente Ver- einbarung" mit folgendem Wortlaut. "Ich will dass mein Vater A._____ ab dem 20.12.2013 keine Alimente mehr bezahlt." (Urk. 3/5). Anlass bildete der Umstand,

- 4 - dass der Beklagte E._____ nach dessen Entscheid, wieder zu seiner Mutter zu- rückzukehren, mitgeteilt hatte, dass er ihn fortan nicht mehr finanziell unterstützen werde und um eine schriftliche Bestätigung des Verzichts gebeten hatte (Prot. I S. 21, 26). D._____ ist seit Jahren auf Sozialhilfe angewiesen. Am 14. Januar 2014 stellte auch E._____ einen Antrag auf Sozialhilfeleistungen bei der Sozial- behörde B._____. Mit Beschluss vom 20. März 2014 sprach diese einen monatli- chen Betrag von Fr. 1'216.25 zu, abzüglich eigene Einnahmen, zuzüglich Kran- kenkassenprämie, rückwirkend ab 1. Januar 2014. Die Sozialbehörde nahm dabei eine Interessenabwägung vor und folgerte, dass es E._____ nicht zumutbar sei, zu seinem Vater zurückzukehren (Urk. 3/1). Die Unterstützung dauerte bis Juni 2015 (Urk. 25).

2. Bereits mit Eingabe vom 22. September 2014 hatte die Sozialbehörde der Gemeinde B._____ (Klägerin und Beschwerdegegnerin; fortan Klägerin) Klage beim Bezirksgericht Bülach erhoben. Sie beantragte zunächst, der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) sei zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 800.– zu verpflichten, rückwirkend per 1. Januar 2014 bis zur Deckung der durch sie geleisteten Sozialhilfebeiträge an E._____, und sie bezif- ferte in der Replik vom 2. Juli 2015 den Forderungsbetrag auf Fr. 6'356.10 (Urk. 2, 25). Für das vorinstanzliche Verfahren kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 2). Dem Entscheid und dem vorinstanzlichen Pro- tokoll lässt sich zudem entnehmen, dass das vorliegende erstinstanzliche Verfah- ren FK140025 gemeinsam mit dem Verfahren FK150016 (E._____ als Kläger ge- gen den Beklagten) verhandelt wurde (Urk. 39 S. 2, Prot. I S. 4). Mit Urteil vom

1. Dezember 2015 hiess die Vorinstanz die Klage gut (Urk. 39 S. 29).

3. Am 1. Februar 2016 erhob der Beklagte Beschwerde mit den eingangs ge- nannten Anträgen. Zudem stellte er das Gesuch, die Vollstreckung des Urteils sei aufzuschieben (Urk. 38 S. 2). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 43). Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 43 S. 2). Mit Eingabe vom 29. März 2016 be- antragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 49). Die Beschwerde-

- 5 - antwort wurde am 1. April 2016 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 50). II.

1. Die Klägerin begründete ihre Klage mit der Tatsache, dass der Anspruch auf Volljährigenunterhalt von E._____ im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB aufgrund der von ihr geleisteten Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB auf sie übergegangen sei (Urk. 2). Dem hielt der Beklagte entgegen, aufgrund der als "Alimente Vereinbarung" unterzeichneten Vereinbarung bestehe ein gültiger Ver- zicht von E._____. Dieser sei auch für das Gemeinwesen rechtsgültig. Es fehle der Klägerin deshalb die Aktivlegitimation (Urk. 39 S. 8). 2.1 Die Vorinstanz prüfte vorfrageweise, ob ein Unterhaltsanspruch von E._____ im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB gegenüber dem Beklagten bestanden habe, als die Klägerin E._____ subsidiär mit Sozialhilfeleistungen unterstützt hatte, und be- jahte dies. Es sei unstrittig, dass E._____, der nach einer zweijährigen Attestlehre als Informatikpraktiker EBA derzeit eine Lehre als Betriebsinformatiker mache, noch über keine Erstausbildung verfüge. In Bezug auf den Beklagten schloss die Vorinstanz, dass es dem Beklagten sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht wie auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Beziehungen zumutbar sei, seinen Sohn finanziell zu unterstützen (zum Ganzen vgl. Urk. 39 S. 9 ff.). 2.2 In einem nächsten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob E._____ mit der Ver- zichtserklärung rechtsgültig auf seinen Anspruch verzichtet hat, wie das der Be- klagte geltend machte, was sie ebenfalls bejahte. Allgemein gelte, dass der Un- terhaltsvertrag, welcher den Mündigenunterhalt regle, an keine besondere Form gebunden sei und keiner Genehmigung bedürfe. In der Literatur werde zwar die Meinung geäussert, der Unterhaltsanspruch sei unverzichtbar, doch betreffe die- ser Ausschluss stets den Verzicht auf Unterhalt als solchen. Soweit sich die Lehre indessen ausdrücklich mit dem Unterhalt für den Mündigen befasse, werde ein endgültiger Verzicht auf Ausbildungsforderungen für zulässig erklärt (Urk. 39 S. 21). Auch sei der Vertrag in inhaltlicher Hinsicht als zulässig zu erachten:

- 6 - E._____ sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 20. Dezember 2013 be- reits volljährig gewesen, weshalb es sich um einen endgültigen Verzicht auf zu- künftige Unterhaltsbeiträge durch einen Mündigen handle, der grundsätzlich als zulässig erachtet werde. Der Zeitraum, für den ein Mündiger auf Unterhalt ver- zichte, sei in der Regel überschaubar. Auch würden Mündigen zur Finanzierung ihrer Erstausbildung nebst der Unterstützung durch ihre Eltern auch andere Mög- lichkeiten zur Verfügung stehen, indem sie etwa finanzielle Hilfe von ihrem Part- ner erhielten oder mit einer Teilzeitstelle ein eigenes Einkommen erzielten (Urk. 39 S. 23 f.). 2.3 Schliesslich prüfte die Vorinstanz, ob sich die Klägerin den Verzicht von E._____ auf Unterhalt anrechnen lassen müsse (Urk. 39 S. 26). Sie erwog, die Kosten des Unterhalts der Kinder seien primär durch die Eltern zu bezahlen und das Gemeinwesen sei lediglich subsidiär dazu verpflichtet, für diese Kosten auf- zukommen. In der Literatur werde im Zusammenhang mit familienrechtlichen Un- terstützungspflichten die Meinung vertreten, ein Verzicht beziehe sich stets nur auf einzelne Leistungen. Das Stammrecht sei unverzichtbar. Im Zusammenhang mit der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 f. ZGB werde ausgeführt, dass eine Verzichtserklärung des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten für das subrogierende Gemeinwesen unbeachtlich sei. Da die Unterstützungspflicht gegenüber den eigenen Kindern höher zu gewichten sei als die Unterstützungs- pflicht nach Art. 328 f. ZGB, lasse sich dies in Analogie auf die Unterstützungs- pflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB übertragen. Das Bundesgericht habe diesbezüg- lich ferner ausgeführt, als Gegenstand der Subrogation gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB sei das Stammrecht auf Unterhalt und nicht die einzelne Beitragsforderung zu bezeichnen. Es sei allerdings zu präzisieren, dass sich der Übergang einzig auf den in Form einer Geldzahlung zu erfüllenden Unterhaltsanspruch beziehe. Der Anspruch gehe somit insgesamt über, soweit er vom Gemeinwesen tatsäch- lich anstelle des Pflichtigen erfüllt werde (mit Hinweis auf BGer 5A_882/2010 vom 16. März 2011, E. 3.8 = BGE 137 III 193; Urk. 39 S. 26 f.). E._____ habe gegenüber dem Beklagten, so die Vorinstanz, endgültig auf Unter- halt verzichtet. Dieser Verzicht betreffe somit nicht das Stammrecht, sondern die

- 7 - ihm bis zum Ende der ordentlichen Erstausbildung zustehenden Unterhaltsbeiträ- ge. Denn es sei nicht möglich, auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch als sol- chen zu verzichten. Die Möglichkeit eines Verzichtes auf das Unterhaltsrecht als solches würde ausserdem dem Grundsatz der Subsidiarität öffentlich-rechtlicher Unterstützungsleistungen gegenüber familienrechtlichen Unterstützungspflichten widersprechen. Es sei in diesem Sinne nicht einzusehen, weshalb die Allgemein- heit für den Unterhalt eines Mündigen aufkommen sollte, dessen Vater zur Unter- stützung in der Lage wäre und der nach eigenen Aussagen eine intakte Bezie- hung zu seinem Sohn pflege. Das Stammrecht sei deshalb vom Verzicht nicht be- rührt und die Klägerin sei durch die Unterstützung von E._____ gleichwohl im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB in dessen Rechtsposition eingetreten. Der Unter- haltsanspruch im Umfang der geleisteten Unterstützungsleistungen sowie sämtli- che Nebenrechte seien damit kraft Subrogation auf die Klägerin übergegangen (Urk. 39 S. 26 ff.).

3. Der Beklagte macht eine Rechtsverletzung im Sinn von Art. 320 lit. a ZPO in zweifacher Hinsicht geltend, nämlich eine solche von Art. 289 Abs. 2 ZGB in Ver- bindung mit Art. 110 OR sowie eine solche von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Zudem wird in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Sohn eine of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO gerügt (Urk. 38 S. 3). 3.1 Zur Verletzung von Art. 289 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 110 OR lässt der Beklagte vortragen, gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB gehe ein Kinderunterhalts- anspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, soweit dieses für den Unterhalt aufkomme. Bei dieser Regelung handle es sich um eine Legalzession zugunsten des Gemeinwesens. In BGE 123 III 61 werde klargestellt, dass diese Legalzession entsprechend dem Wortlaut nur bei einem Gemeinwesen, nicht je- doch auch bei sonstigen Dritten eintrete. Es gehöre zum Wesen einer Legalzessi- on, dass diese zur Folge habe, dass dem Schuldner sämtliche Einreden und Ein- wendungen, welche ihm schon gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger zustün- den, auch gegenüber dem leistenden Dritten erhalten blieben. Wenn der Beklagte gegenüber seinem Sohn die Einwendung erheben könne, dass dieser rechtsgültig

- 8 - auf Mündigenunterhalt verzichtet habe, müsse er diese Einwendung auch gegen- über dem Gemeinwesen erheben können. Die Unterhaltsforderung werde durch die Legalzession keine andere und wenn der Sohn auf Mündigenunterhalt ver- zichte, müsse sich auch das Gemeinwesen, welches diesem Sozialhilfe gewährt habe, diesen Verzicht entgegenhalten lassen (Urk. 38 S. 4 f.). 3.2 Gleiches ergäbe sich auch aus der Argumentation der Vorinstanz, wenn sie darlege, dass der Sohn nicht auf das Stammrecht, sondern auf die ihm bis zum Ende der ordentlichen Erstausbildung zustehenden Unterhaltsbeiträge verzichtet habe. Die Klägerin behaupte, gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB sei sie in ein For- derungsrecht betreffend Mündigenunterhalt eingetreten, doch ein solches Forde- rungsrecht bestehe gar nicht, weil der Sohn auf Mündigenunterhalt verzichtet ha- be. Die Anerkennung des Verzichts auf finanziellen Mündigenunterhalt des Soh- nes als gültig und rechtswirksam müsse deshalb in richtiger Anwendung von Art. 289 Abs. 2 ZGB zur Folge haben, dass die Klage abzuweisen sei (Urk. 38 S. 5).

4. Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass der Elternteil, dem die Kin- der zugeteilt werden, sowenig auf einzelne künftige Unterhaltsbeiträge als auf den Unterhaltsanspruch als solchen, welcher dem Kind gegenüber dem andern Eltern- teil zusteht, verzichten kann (BGE 119 II 6 ff.). Ein Verzicht auf künftige Beiträge liefe am Ende auf einen Verzicht auf den Anspruch als solchen hinaus, was ein- hellig als unzulässig erachtet wird (BK-Bühler/Spühler, Art. 256 ZGB N 231). Mög- lich ist ein Verzicht auf einzelne fällige Beiträge (BGE 119 II 8). Dagegen gilt in Bezug auf den Mündigenunterhalt, dass das volljährige Kind mit einem oder bei- den Eltern Vereinbarungen über den Ausbildungsunterhalt schliessen kann. Der Volljährige kann auch endgültig auf Ausbildungsunterhalt verzichten (BK-Hegnau- er, Art. 277/278 ZGB N 144 ff.), womit auch künftige Unterhaltsbeiträge erfasst werden. 5.1 Es gehört zum Wesen einer Legalzession, dass dem Gläubiger (mithin dem Gemeinwesen) nie mehr zustehen kann, als dem Berechtigten zustünde, wenn er den Anspruch selber geltend machen würde (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, 07.116). Der Beklagte wendet deshalb ein, dass der

- 9 - rechtsgültige Verzicht von E._____ auch gegenüber dem Gemeinwesen Wirkung zeigen müsse, was sich aus den allgemeinen Vorschriften des Obligationenrechts ergäbe. 5.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob der Verzicht von E._____ rechtsgültig ist. Massgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (Art. 4 ZGB). Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sit- ten verstösst, ist nichtig (Art. 20 OR). 5.3 Gemäss der gesetzlichen Regelung fällt eine Erstausbildung grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinba- rung war E._____ 18jährig, absolvierte eine zweijährige Attestlehre als Informa- tikpraktiker, die im August 2014 endete, und er trat alsdann die Lehre als Be- triebsinformatiker an, welche bis Sommer 2017 dauern wird (Urk. 39 S. 6, Urk. 3/3). Die Mutter D._____ erzielt kein eigenes Einkommen und bezieht Sozialhilfe (Urk. 39). Bereits vor seinem Umzug zum Beklagten wurde E._____ zusammen mit seiner Schwester und der Mutter von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 3/1 S. 1). Die Auffassung der Vorinstanz, wonach Mündigen zur Finanzierung ihrer Erstausbildung nebst der Unterstützung durch ihre Eltern auch andere Möglichkei- ten zur Verfügung stehen würden, indem sie etwa finanzielle Hilfe von ihren Part- nern erhielten oder mit einer Teilzeitstelle ein eigenes Einkommen erzielten, und es deshalb nicht einzusehen sei, weshalb ein Erwachsener vertraglich nicht auf Unterhaltsbeiträge soll verzichten können, die er möglicherweise nicht benötige und auf deren Einforderung er ohne Weiteres auch ohne Vertrag verzichten kön- ne (Urk. 39 S. 23 f.), stimmt im Grundsatz. Im konkreten Fall allerdings hätte E._____ den Unterhalt sehr wohl benötigt. Weder war es für E._____ neben der Attestlehre möglich, mit einer Teilzeitstelle zusätzlich Geld zu verdienen, noch be- stand die Möglichkeit, von einem Partner finanzielle Hilfe zu erhalten. Aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit der Mutter D._____ war vielmehr sowohl für den Beklagten als auch für E._____ voraussehbar, dass E._____ wegen des Ver- zichts wiederum würde Sozialhilfe beanspruchen müssen. Mit Stellung des Ge- suchs Mitte Januar 2014 hat sich diese Situation auch verwirklicht.

- 10 - 5.4 Die Sozialhilfe wird vom Subsidiaritätsprinzip beherrscht. Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solida- rität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist (BGE 141 I 153 E. 4.2). Die Klägerin nimmt eine öffentliche Aufgabe wahr und fordert die von ihr mit öffentlichen Mitteln erbrachten Leistungen im Interesse der Gemeinschaft zurück. Der zwischen dem Beklagten und E._____ vereinbarte Verzicht liegt klar- erweise nur im Interesse des Beklagten, nicht aber im öffentlichen Interesse oder im Interesse von E._____. Er bewirkte zudem - voraussehbar - die unmittelbare Verletzung der Interessen der Sozialhilfe, was als unsittlich und daher nichtig zu werten ist. Gesetzlich verankert ist dieser Grundsatz im Sozialversicherungsrecht. So sieht Art. 23 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ausdrücklich vor, dass die berechtigte Person auf Versicherungsleistungen ver- zichten kann (Abs. 1), dass - aber - Verzicht und Widerruf nichtig sind, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Für- sorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Abs. 2). So wurde etwa die Annahme eines schutz- würdigen Interesses beim Tatbestand abgelehnt, bei welchem die versicherte Person wegen der Nichtbeanspruchung von sozialversicherungsrechtlichen Leis- tungen die Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen hatte (Ueli Kieser, ATSG Kommen- tar, Art. 23 N 34 m.H.). Nichts anderes kann im zu beurteilenden Fall gelten. 5.5 Nach dem Gesagten ist der Verzicht von E._____ auf Mündigenunterhalt in- soweit als nichtig zu werten, als an dessen Stelle Leistungen der Sozialhilfe be- ansprucht wurden. Mit anderen Worten ist der Verzicht im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

6. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unter- halt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abge- schlossen werden kann (Art. 277 ZGB).

- 11 - 6.1 Der Beklagte wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanz, wonach es ihm unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Beziehungen zumutbar sei, seinen Sohn finanziell zu unterstützen (Urk. 38 S. 5 ff.). Die Vorinstanz habe dazu ausgeführt, die Entscheidung eines Kindes, künftig nicht mehr beim Vater, sondern wieder bei der Mutter zu leben, sei keine Verlet- zung familienrechtlicher Pflichten. Die Missachtung von elterlichen Wünschen mit Blick auf die Wohnsituation könne die persönliche Zumutbarkeit finanzieller Un- terstützung gegenüber den Kindern nicht in Frage stellen, da dies mit dem legiti- men Autonomiebedürfnis eines erwachsenen Kindes nicht in Einklang zu bringen sei. Es sei unbestritten, so der Beklagte, dass sein Sohn Anfang 2013 bei ihm eingezogen, dass er selber deshalb extra von B._____ nach F._____ in eine grössere Wohnung gezogen sei und dass sich das Zusammenleben lange Zeit positiv gestaltet habe, dass dann E._____ im Dezember 2013 völlig unvermittelt wieder zu seiner Mutter gezogen sei und er auch nach seinem Auszug noch im Kontakt mit ihm gestanden habe (Urk. 38 S. 6). Entgegen der Vorinstanz habe er, der Beklagte, gar nicht behauptet, E._____ habe seine familienrechtlichen Pflich- ten verletzt. Er bestreite auch grundsätzlich nicht seine Unterhaltspflicht gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB, sondern dass es ihm unter den gegebenen Umständen zumutbar sei, Unterhaltszahlungen zu leisten. Dies, nachdem er wegen seines Sohnes und in Absprache mit diesem extra in eine grössere Wohnung gezogen sei, ihm dort ein Zimmer mit aller Infrastruktur zur Verfügung gestellt habe und nach wie vor bereit sei, ihm freie Kost und Logis zu gewähren. Unter diesen Um- ständen sei eine Verpflichtung zur Zahlung von finanziellem Unterhalt nicht zu- mutbar. Es könne nicht angehen, dass ein Volljähriger unter Berufung auf sein Autonomiebedürfnis seine Lebensführung zu Lasten der öffentlichen Hand gestal- te und diese die Rechnung dafür bei dem Elternteil stelle, wo er bei freier Kost und Logis und aller Grosszügigkeit wohnen könnte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gehöre es in der vorliegenden Konstellation zu den relevanten Um- ständen im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB, ob es ernsthafte Gründe gegeben ha- be, die dagegen gesprochen hätten, dass der Sohn weiterhin bei freier Kost und Logis beim Vater geblieben oder wieder zu ihm zurückgekehrt wäre, statt zulasten des Gemeinwesens zur Mutter zu ziehen bzw. bei ihr zu bleiben (Urk. 38 S. 7 f.).

- 12 - 6.2 Ausgangspunkt bildet das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

7. Juli 2011, welches den Beklagten zu monatlichen Unterhaltsleistungen von Fr. 800.– verpflichtete (vgl. Urk. 3/6). Im Gegensatz zu ungetrennt lebenden El- tern liegt ein Rechtstitel vor, der den Beklagten zu finanziellen Leistungen ver- pflichtet. Im vom Beklagten und D._____ geschlossenen "Unterhaltsvertrag (ein- vernehmliche Abänderung)" vom 24. März 2013 ist in Ziffer 2 festgehalten, dass der Kinderunterhalt, wie in oben genanntem Urteil festgehalten, geschuldet sei, wenn E._____ wieder bei seiner Mutter lebe (Urk. 3/6). Die Rückkehr zur Mutter gemäss dieser Ziffer 2 ist an keine Bedingungen und Auflagen gebunden. Ist die Unterhaltsart im Sinne eines bestimmten Unterhaltsbeitrages festgelegt, kann der Unterhaltspflichtige nicht gegen den Willen des anderen Elternteils oder des un- terhaltsberechtigten (meist inzwischen mündigen) Kindes einen Beitrag in natura leisten (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 06.29). 6.3 Es stellt sich daher die Frage, ob der Beklagte seiner Unterhaltspflicht gleichwohl mit Naturalunterhalt nachkommen kann bzw. ob sich der Mündige mit "blossem" Naturalunterhalt abfinden muss oder nicht. Im Schrifttum wird postu- liert, die Unterhaltspflicht sei nach der Mündigkeit grundsätzlich durch Geldleis- tungen zu erfüllen. Dies ändere allerdings nichts daran, dass verschiedentlich der bis zur Mündigkeit sorgeberechtigte Elternteil (mithin in der Regel die Mutter) nach wie vor kostengünstig Obdach gewähre. Zwar sei den Eltern zuzugestehen, ihre Verpflichtungen zumindest teilweise durch Naturalleistungen zu erbringen, sofern sich dies mit der Ausbildung vereinbaren lasse. Mehrkosten einer eigenen Unterkunft gehörten nur dann zum Mündigenunterhalt, wenn die Raumverhältnis- se oder die Distanz der elterlichen Wohnung vom Ausbildungsort dies erfordere oder das Verhältnis zwischen Eltern und Kind ohne dessen krasses Alleinver- schulden schwer gestört sei (vgl. Breitschmid, FamPra.ch 2005, 471, 484 u.a. m.H. auf BGE 111 II 413). 6.4 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Mündigenunterhalts kommt dem Alter des Kindes grosse, unter Umständen ausschlaggebende Bedeutung zu: Je jünger ein Kind ist, desto mehr ist es auf Ausbildungsunterhalt angewiesen, aber auch umso weniger dazu fähig, von traumatisierenden Erfahrungen in der Kind-

- 13 - Eltern-Beziehung Abstand zu gewinnen; entsprechend höhere Anforderungen sind daher an die Einrede der Unzumutbarkeit eines sich darauf berufenden El- ternteils zu stellen (BGE 129 III 375 E. 4.3). 6.5 Die Vorinstanz führte aus und es blieb unwidersprochen, dass es sich vor- liegend um eine scheidungsbedingte familiäre Konfliktsituation handle, dass zwi- schen den Kindseltern ein aussergewöhnlich hart geführter Konflikt geschwelt ha- be und ihre Beziehung nach wie vor zerrüttet sei. Sodann habe E._____ in einem grossen Loyalitätskonflikt gestanden, weshalb keine Beziehung zum Beklagten habe entstehen können (Urk. 39 S. 17). Der Beklagte räumte vor Vorinstanz selbst ein, dass es für ihn nicht einfach gewesen sei, nach vielen unschönen Ge- schehnissen von einem Tag auf den anderen für einen 17-Jährigen verantwortlich gewesen zu sein. Während den vorangehenden Jahren habe er keinen Kontakt zum Kläger [E._____] gehabt und er sei überall [aus]gesperrt gewesen. Er sei so- gar des sexuellen Missbrauchs der Kinder bezichtigt und diese seien ihm wegge- nommen worden (Prot. I S. 29). Dass es vor dem Hintergrund der langjährigen schwierigen familiären Situation umgekehrt auch für E._____ nicht einfach gewe- sen sein mag, sich in der neuen Situation zurechtzufinden, und er Mühe bekunde- te, sich beim Beklagten heimisch zu fühlen, ist nachvollziehbar. Mitunter scheinen unterschiedliche Auffassungen über das Lern- und Ausgehverhalten das Verhält- nis erneut massgebend getrübt zu haben (Prot. I S. 20 f.). Selbst wenn sich, wie der Beklagte betont, das Zusammenleben bis zum Auszug des Sohnes im De- zember 2014 (recte: 2013) gut und erfreulich gestaltet hat (Urk. 38 S. 9), genügt der von E._____ initiierte Beziehungsabbruch nicht, um die Unterhaltspflicht als unzumutbar zu werten. Der Volljährigenunterhalt ist nicht von einer harmonischen persönlichen Beziehung abhängig. Die Lehre postuliert gerade mit Blick auf die Entwicklung im Scheidungsrecht eine Abkehr vom Verschuldensprinzip. Es er- scheine verfehlt, wenn im Verhältnis von volljährigem Kind und unterhaltspflichti- gem Elternteil nach Jahren eine subtile Verschuldensabwägung erfolgen soll. Dies gelte für sämtliche Situationen, in denen die Eltern zumindest eine Mitver- antwortung für das gestörte persönliche Verhältnis treffe (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 19). Der Ausbildungsunterhalt (bzw. die Ausbildung) hat existentielle Bedeutung und kann mit dem Interesse des Beklagten an einem regelmässigen

- 14 - Kontakt mit E._____ nicht verglichen werden. Der Beklagte stellt auch nicht die fehlenden persönlichen Beziehungen in den Vordergrund. Vielmehr macht er in erster Linie finanzielle Aspekte geltend, da er extra eine grössere Wohnung bezo- gen habe. "Ich möchte dem Kläger nicht mehr ausser Kost und Logis bezahlen, weil ich wegen ihm wie erwähnt bereits Mehrkosten trage." (Prot. I S. 28). Dass es dem Beklagten in finanzieller Hinsicht möglich ist, Unterhalt zu leisten, hat die Vo- rinstanz geprüft und bejaht (Urk. 39 S. 14 ff.). Diese Erwägungen blieben unange- fochten. 6.6 Weiter rügt der Beklagte die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich "die neue Wohnsituation zwischen E._____ und dem Beklagten als äusserst konflikt- reich [entpuppte], was beide Parteien zugeben", als offensichtlich unrichtig. Von einem äusserst konfliktreichen Zusammenleben, das auch aus seiner Sicht einen nachvollziehbaren Grund für den Auszug des Sohnes gesetzt habe, könne keine Rede sein. Diese sachlich offensichtlich falsche Feststellung unterstütze die recht- liche Folgerung der Vorinstanz, dass es ihm persönlich zumutbar sei, anstelle von Kost und Logis seinem Sohn bzw. dem subrogierenden Gemeinwesen Mündi- genunterhalt zu zahlen (Urk. 38 S. 9). Nach dem unter Ziff. 6.5 Ausgeführten ist die Erwägung, ob sich das Zusammenleben äusserst konfliktreich gestaltete oder nicht, nicht entscheidrelevant. Selbst wenn objektiv gesehen keine schweren Dif- ferenzen zwischen E._____ und dem Beklagten bis zum Auszug vorgelegen ha- ben sollten, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung das Verhalten von E._____ jedenfalls nicht als derart gravierend zu werten, dass dem Beklagten nicht mehr zuzumuten wäre, Unterhalt zu leisten. Kommt dazu, dass die Unterhaltspflicht im vorliegenden Fall zeitlich beschränkt ist. Auf die weiteren Vorbringen im Zusam- menhang mit der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ist deshalb nicht ein- zugehen, da sie den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen vermögen.

7. Nach dem Dargelegten ist die Unterhaltspflicht des Beklagten im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu bejahen. Die For- derung ist sodann im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB auf die Klägerin übergegan- gen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

- 15 - III. Bei diesem Ausgang ist der Beklagte für kostenpflichtig zu erklären (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Klägerin nicht zuzusprechen. Ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vor- sieht, liegt nicht vor. Die Klägerin ist durch eine Verwaltungsbehörde vertreten, die ihre Amtspflicht wahrnimmt. Sie ist weder berufsmässig vertreten, noch ist ihr ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'275.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 16 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'356.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Notz versandt am: mc