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RZ150004

Abänderung Unterhalt (Nachzahlungspflicht)

Zürich OG · 2015-10-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 stellte der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Uster das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO über eine Gesamtforde- rung von Fr. 3'404.10 in Bezug auf den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner). Er führte dazu aus, dass mit Urteil und Verfügung vom

13. Juni 2007 des Bezirksgerichts Uster im Verfahren FP070004 dem Gesuchs- gegner Gerichtskosten von insgesamt Fr. 501.50 auferlegt worden seien. Zudem sei seine Rechtsanwältin, B._____, mit Verfügung vom 14. August 2007 in diesem Verfahren mit Fr. 2'902.60 entschädigt worden. Infolge Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung seien die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Gesamtbetrag von Fr. 3'404.10 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen worden (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 (Urk. 3) setzte der erstinstanzliche Richter dem Gesuchsgegner Frist an, um zum Gesuch um Feststellung der Nachzah- lungspflicht vom 11. Juni 2015 Stellung zu nehmen (Urk. 3 S. 3 Dispositivziffer 1). Obwohl diese Verfügung am 25. Juni 2015 für den Gesuchsgegner in Empfang genommen wurde (vgl. Urk. 4 S. 1), liess dieser sich nicht vernehmen. Mit Urteil vom 10. September 2015 verpflichtete der erstinstanzliche Richter den Gesuchsgegner zur Nachzahlung von Fr. 3'404.10 an den Gesuchsteller (Urk. 5 S. 6 Dispositivziffer 1). Der Gesuchsgegner nahm dieses Urteil am

14. September 2015 persönlich in Empfang (Urk. 6 S. 1). Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 20. September 2015 (am 21. September 2015 der Post übergeben) führte der Gesuchsgegner unter Beilage diverser Ur- kunden aus, dass er gegenwärtig nicht in der Lage sei, die Kosten zu bezahlen (Urk. 7 und Urk. 8/1-7). Mit Schreiben vom 22. September 2015 teilte die Vor- instanz dem Gesuchsgegner mit, dass das Verfahren betreffend Nachzahlungs- pflicht mit Urteil vom 10. September 2015 vor erster Instanz abgeschlossen wor- den sei (Urk. 9).

- 3 -

b) Innert Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO erhob der Ge- suchsgegner mit Eingabe vom 20. September 2015 (am 21. September 2015 der Post übergeben) hierorts sinngemäss Beschwerde mit dem sinngemässen An- trag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, da er nicht über genügend liquide Mittel verfüge, um die Fr. 3'404.10 zu bezahlen (Urk. 11).

E. 2 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorge- bracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). Der Gesuchsgegner reichte die Urk. 8/1 (= Urk. 13/1) und Urk. 8/2 S. 1 (= Urk. 13/2 S. 1) der Vorinstanz sowie der beschliessenden Kammer erst nach Erhalt des angefochtenen Urteils ein, weshalb diese Urkunden im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten sind und daher vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden können.

E. 3 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.

- 4 - Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22).

b) Die Eingabe des Gesuchsgegners ist als Beschwerde unzureichend, da er sich in seiner Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Ur- teils nicht auseinandersetzt. Die Vorinstanz hatte ausgeführt, der Gesuchsgegner widerlege nicht, dass er und seine Ehefrau im Jahr 2013 gemäss Einschätzungs- entscheid des Steueramts ... ein steuerbares Einkommen von Fr. 56'400.– erzielt hätten und über ein steuerbares Vermögen von Fr. 343'000.– verfügen würden. Daher erscheine es als möglich und zumutbar, dass der Gesuchsgegner die Schuld von Fr. 3'404.10 bezahle (Urk. 12 S. 5 E. 2.5). Er macht im Rahmen der Beschwerde hauptsächlich geltend, dass er über keine liquiden Mittel verfüge (Urk. 11). Dies stellt jedoch keine genügende Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen des angefochtenen Urteils dar. Auf die Beschwerde ist daher mangels ei- ner genügenden Begründung nicht einzutreten. Ergänzend auszuführen bleibt, dass der Gesuchsgegner bereits im Ent- scheid vom 13. Juni 2007 darauf hingewiesen wurde, dass die in § 92 ZPO/ZH umschriebene Nachzahlungspflicht für die Gerichtskosten und die Auslagen für die Rechtsvertretung vorbehalten bleibe (Urk. 2/1 S. 4 Dispositivziffer 5). Die in § 92 der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich statuierte Nachzahlungspflicht lautet: "Kommt die Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, durch den Ausgang des Prozesses oder auf anderem Wege in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflich- ten." Am 1. Januar 2011 wurde die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich durch die Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ersetzt. Gemäss § 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Gesuchsgegner wurde somit – entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift – vom

- 5 - Gericht schriftlich ausreichend darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der ihm einstweilen erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann.

E. 4 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechen- de Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 3.4 m.w.H.). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung findet vorliegend analoge Anwendung. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 3'404.10. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichtein- treten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 250.– fest- gesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
  4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. - 6 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 11 und 13/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'404.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ150004-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 16. Oktober 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Abänderung Unterhalt (Nachzahlungspflicht) Beschwerde gegen ein Urteil der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichts Uster vom 10. September 2015 (BD150002-I)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 stellte der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Uster das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO über eine Gesamtforde- rung von Fr. 3'404.10 in Bezug auf den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner). Er führte dazu aus, dass mit Urteil und Verfügung vom

13. Juni 2007 des Bezirksgerichts Uster im Verfahren FP070004 dem Gesuchs- gegner Gerichtskosten von insgesamt Fr. 501.50 auferlegt worden seien. Zudem sei seine Rechtsanwältin, B._____, mit Verfügung vom 14. August 2007 in diesem Verfahren mit Fr. 2'902.60 entschädigt worden. Infolge Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung seien die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Gesamtbetrag von Fr. 3'404.10 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen worden (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 (Urk. 3) setzte der erstinstanzliche Richter dem Gesuchsgegner Frist an, um zum Gesuch um Feststellung der Nachzah- lungspflicht vom 11. Juni 2015 Stellung zu nehmen (Urk. 3 S. 3 Dispositivziffer 1). Obwohl diese Verfügung am 25. Juni 2015 für den Gesuchsgegner in Empfang genommen wurde (vgl. Urk. 4 S. 1), liess dieser sich nicht vernehmen. Mit Urteil vom 10. September 2015 verpflichtete der erstinstanzliche Richter den Gesuchsgegner zur Nachzahlung von Fr. 3'404.10 an den Gesuchsteller (Urk. 5 S. 6 Dispositivziffer 1). Der Gesuchsgegner nahm dieses Urteil am

14. September 2015 persönlich in Empfang (Urk. 6 S. 1). Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 20. September 2015 (am 21. September 2015 der Post übergeben) führte der Gesuchsgegner unter Beilage diverser Ur- kunden aus, dass er gegenwärtig nicht in der Lage sei, die Kosten zu bezahlen (Urk. 7 und Urk. 8/1-7). Mit Schreiben vom 22. September 2015 teilte die Vor- instanz dem Gesuchsgegner mit, dass das Verfahren betreffend Nachzahlungs- pflicht mit Urteil vom 10. September 2015 vor erster Instanz abgeschlossen wor- den sei (Urk. 9).

- 3 -

b) Innert Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO erhob der Ge- suchsgegner mit Eingabe vom 20. September 2015 (am 21. September 2015 der Post übergeben) hierorts sinngemäss Beschwerde mit dem sinngemässen An- trag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, da er nicht über genügend liquide Mittel verfüge, um die Fr. 3'404.10 zu bezahlen (Urk. 11).

2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorge- bracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). Der Gesuchsgegner reichte die Urk. 8/1 (= Urk. 13/1) und Urk. 8/2 S. 1 (= Urk. 13/2 S. 1) der Vorinstanz sowie der beschliessenden Kammer erst nach Erhalt des angefochtenen Urteils ein, weshalb diese Urkunden im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten sind und daher vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden können.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.

- 4 - Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22).

b) Die Eingabe des Gesuchsgegners ist als Beschwerde unzureichend, da er sich in seiner Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Ur- teils nicht auseinandersetzt. Die Vorinstanz hatte ausgeführt, der Gesuchsgegner widerlege nicht, dass er und seine Ehefrau im Jahr 2013 gemäss Einschätzungs- entscheid des Steueramts ... ein steuerbares Einkommen von Fr. 56'400.– erzielt hätten und über ein steuerbares Vermögen von Fr. 343'000.– verfügen würden. Daher erscheine es als möglich und zumutbar, dass der Gesuchsgegner die Schuld von Fr. 3'404.10 bezahle (Urk. 12 S. 5 E. 2.5). Er macht im Rahmen der Beschwerde hauptsächlich geltend, dass er über keine liquiden Mittel verfüge (Urk. 11). Dies stellt jedoch keine genügende Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen des angefochtenen Urteils dar. Auf die Beschwerde ist daher mangels ei- ner genügenden Begründung nicht einzutreten. Ergänzend auszuführen bleibt, dass der Gesuchsgegner bereits im Ent- scheid vom 13. Juni 2007 darauf hingewiesen wurde, dass die in § 92 ZPO/ZH umschriebene Nachzahlungspflicht für die Gerichtskosten und die Auslagen für die Rechtsvertretung vorbehalten bleibe (Urk. 2/1 S. 4 Dispositivziffer 5). Die in § 92 der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich statuierte Nachzahlungspflicht lautet: "Kommt die Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, durch den Ausgang des Prozesses oder auf anderem Wege in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflich- ten." Am 1. Januar 2011 wurde die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich durch die Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ersetzt. Gemäss § 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Gesuchsgegner wurde somit – entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift – vom

- 5 - Gericht schriftlich ausreichend darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der ihm einstweilen erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann.

4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechen- de Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 3.4 m.w.H.). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung findet vorliegend analoge Anwendung. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 3'404.10. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichtein- treten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 250.– fest- gesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.

4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.

- 6 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 11 und 13/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'404.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se