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RY260003

Revision

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Am tt.mm.2012 verstarb B._____ (Erblasser) mit letztem Wohnsitz in Zürich. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Kinder A._____ (nachfolgend: Revisi- onskläger) und C._____ (vgl. OGer ZH PF250007 vom 25. März 2025 E. 1.1; act. 3 E. II.). Die Geschwister stehen und standen sich in verschiedenen Verfahren im Zusammenhang mit der Erbschaft gegenüber (vgl. OGer ZH LF240070 vom 21. August 2024; PF250007 vom 25. März 2025; LF250037 vom 15. Mai 2025).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 8. August 2025 gelangte der Revisionskläger im Verfahren EN250882-L an das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) und verlangte die Begründung des Urteils vom 7. Juli 2025 im Geschäft Nr. EN250633-L. Even- tualiter verlangte er die Ermächtigung zu verschiedenen Geschäften im Zusam- menhang mit dem Nachlass (act. 5 E. I). Mit Urteil vom 18. August 2025 trat die Vorinstanz auf die Begehren des Revisionsklägers nicht ein und erhob keine Kos- ten (vgl. act. 5).

E. 1.3 Gegen dieses Urteil erhob der Revisionskläger Beschwerde bei der Kammer (act. 7/2), welche mit Urteil vom 6. Oktober 2025 abgewiesen wurde (act. 6). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. De- zember 2025 wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein (act. 7/17).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 2. Juni 2026 (Datum Poststempel) verlangt der Revisions- kläger die Revision des Urteils der Kammer vom 6. Oktober 2025 (act. 2). Mit Schreiben vom 3. Juni 2026 (Datum Poststempel) reichte er eine Ergänzung zum Revisionsantrag ein (act. 3).

E. 1.5 Die Akten des Beschwerdeverfahrens (act. 7/1–17) wurden von Amtes we- gen beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der kantonale Entscheid im Falle des Nichteintretens des Bundesgerichts auf eine Beschwerde nach BGG bestehen bleibt, so dass Letzterer nach Massgabe der Art. 328–333 ZPO in Revision zu ziehen ist, wenn nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens ein Revisi- onsgrund entdeckt wird, der sich auf die vor der kantonalen Instanz vorgetragene

- 3 - tatsächliche Grundlage oder das Verfahren vor der kantonalen Instanz bezieht. Dagegen wäre der bundesgerichtliche Entscheid zu revidieren, wenn sich der Re- visionsgrund auf die Frage des Nichteintretens des Bundesgerichts bezieht (BSK ZPO-HERZOG, 4. Aufl. 2024, Art. 328 N 14).

E. 2.2 Eine Partei kann beim kantonalen Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie etwa nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Be- weismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO), ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt wurde (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO), die zivilrechtliche Unwirksamkeit einer verfahrensbeendigenden Prozesshandlung geltend gemacht wird (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO), nachträglich ein Ausstands- grund entdeckt wird (Art. 328 Abs. 1 lit. d ZPO) oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonven- tion festgestellt hat und die weiteren Voraussetzungen von Art. 328 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

E. 2.3 Ein Revisionsgesuch nach der ZPO ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 329 Abs. 1 ZPO). Die gesuchstellende Partei trägt für die Fristwahrung die Behauptungs- und Beweislast (so schon und im Detail OGer ZH LH130003 vom 23. September 2013 E. II.B.1.; vgl. auch BSK ZPO-HERZOG, a.a.O., Art. 329 N 2 ff.). Das Gesetz sieht für die Behandlung des Revisionsgesuches ein mehrstufiges Verfahren vor: Zu- nächst ist über die Zulässigkeit und über die Begründetheit der Revision zu befin- den. Im Falle der Gutheissung des Revisionsbegehrens ist ein neuer Entscheid

– unter Berücksichtigung der Revisionsgründe – zu fällen (vgl. BK ZPO-STERCHI, a.a.O., Art. 332 und Art. 333 N 1 ff.). Sind bereits die Eintretensvoraussetzungen

– das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen, die Anrufung eines er- laubten Revisionsgrundes (Art. 328 ZPO) und die fristgerechte Einreichung des Revisionsgesuches (Art. 329 ZPO) – nicht gegeben, tritt das Gericht auf das Revi- sionsgesuch nicht ein (vgl. etwa OGer ZH RY240003 vom 16. September 2024

- 4 - E. 2.4.1 sowie OGer ZH RU190041 vom 2. August 2019 E. 2.1; KUKO ZPO- BRUNNER/TANNER, 3. Aufl. 2021, Art. 332 N 1 f.).

E. 3.2 Der Revisionskläger beantragt, das Urteil vom 6. Oktober 2025 sei zu revi- dieren und dabei sei sicherzustellen, dass er endlich mit einem abgesicherten Einkommen an den Verfahren teilnehmen könne (act. 2 S. 14). Ob es sich dabei um einen für einen Laien hinreichend formulierten Antrag handelt, kann offen ge- lassen werden, zumal auf das Revisionsgesuch auch aus anderen Gründen nicht einzutreten ist: So geht – wie sogleich zu zeigen sein wird – aus der Eingabe des Revisionskläger weder hervor, auf welchen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 ZPO er sich bezieht, noch inwiefern die 90-tägige Frist zur Einrei- chung des Revisionsbegehren eingehalten worden sein soll.

E. 3.3 In seiner weitschweifigen und teilweise ausfälligen 14-seitigen Eingabe macht der Revisionskläger geltend, in seiner Person beleidigt worden zu sein (act. 2 S. 1). Er rügt Verstösse durch Mitarbeiter der Vorinstanz und des Notariats sowie seiner ehemaligen Rechtsvertreter (act. 2 S. 2; act. 3 S. 3). Er kritisiert die erstinstanzlichen Entscheide in den Verfahren CP210002-L, BV210037-L und EN221297-L (act. 2 S. 2, S. 10; act. 3 S. 2). Sodann macht er generelle Ausfüh- rungen zum Erbteilungsprozess, der Widerrechtlichkeit der partiellen Erbteilung, Teilungsvorschlägen, den "Teilnahmebedingungen", dem Vorgehen seiner Schwester und seiner "Erpressbarkeit" (act. 2 S. 6, S. 7, S. 9, S. 11; act. 3 S. 3–6). Weiter bringt er diverse Einwände gegen den Entscheid der Kammer vom 6. Oktober 2025 vor. So seien relevante Akten missachtet und stattdessen rein theoretische Positionen berücksichtigt worden (act. 2 S. 1, S. 3). Ausserdem sei das Urteil beleidigend verfasst worden, weshalb es nicht gültig sei und dem Antrag auf Revision stattgegeben werden müsse (act. 2 S. 3). Das Urteil blende die Gesamtperspektive des Erbteilungsfalls vorsätzlich und somit rechtsmiss- bräuchlich aus (act. 2 S. 5). Das Weglassen der juristischen Vorgeschichte stelle eine vorsätzliche Verfälschung der Tatsachen durch das Gericht und damit eine willkürliche Diskriminierung dar (act. 2 S. 6). Das Urteil sei zu revidieren, sodass die Menschenrechte darin eingehalten würden (act. 2 S. 9). Das Urteil habe die Grundlage gelegt, dass weitere unfaire Handlungen ihm gegenüber stattfinden

- 5 - würden. So seien erneut fallrelevante Akten an ihn zurückgeschickt und Anträge abgewiesen worden (act. 2 S. 5, S. 9, S. 13; act. 3 S. 1). In seiner Ergänzung des Revisionsantrags macht der Revisionskläger sodann im Wesentlichen Verletzun- gen von Verfahrensrechten (rechtliches Gehör, Waffengleichheit, Fairnessgebot) geltend (act. 3 S. 1).

E. 3.4 Mit diesen Ausführungen macht der Revisionskläger weder geltend, nach- träglich neue Tatsachen oder entscheidende Beweismittel gefunden zu haben, noch dass durch ein Strafverfahren auf das Urteil eingewirkt oder nachträglich ein Ausstandsgrund entdeckt worden sei. Vielmehr kritisiert er über weite Strecken den obergerichtlichen Entscheid vom 6. Oktober 2025. Die (angebliche) Verlet- zung von Verfahrensrechten, falsche rechtliche Würdigungen oder unvollständige Sachverhaltserstellung stellen indes keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 328 ZPO dar. Solche Vorbringen wären vielmehr im Rahmen des Rechtsmittelverfah- rens vorzubringen gewesen. Auch der Einwand im Zusammenhang mit der Verlet- zung der Menschenrechte stellt keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 2 ZPO dar. Hierfür bedürfte es u.a. einer endgültigen Feststellung der Verlet- zung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte (Art. 328 Abs. 2 lit. a ZPO). Zudem handelt es sich um Einwände, die bereits im Urteilszeitpunkt bekannt waren. Der Revisionskläger legt nicht ansatzweise dar, dass er die relative Frist von 90 Tagen gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO eingehalten hätte. Vielmehr betont er, dass es sich um Zu- stände handelt, die bereits seit fünf Jahren bestehen würden.

E. 3.5 Nach dem Gesagten fehlt es an einer hinreichenden Geltendmachung eines zulässigen Revisionsgrundes. Ausserdem hat der Revisionskläger es versäumt, die Einhaltung der 90-tägigen Revisionsfrist zu behaupten. Dies führt zum Nicht- eintreten auf das Revisionsgesuch.

E. 4 Soweit der Revisionskläger sodann sinngemäss eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz aufgrund der Rücksendung seiner Eingaben vom 7. und

8. März 2026 geltend macht (act. 3; act. 4/3), ist der Revisionskläger erneut dar- auf hinzuweisen, dass sich sowohl die Vorinstanz als auch die Kammer mehrfach und ausführlich mit seinen Einwänden und Vorbringen auseinandergesetzt haben.

- 6 - Es wurde wiederholt versucht ihm aufzuzeigen und zu erklären, weshalb es sich nicht um eine ganz normale Erbteilung nach Art. 604 ZGB handelt und er kein gleichberechtigter Miterbe ist (vgl. OGer ZH LF250037 vom 15. Mai 2025 E. 2.6; OGer ZH PF250047 vom 6. Oktober 2025 E. 4.1). Es wurde ihm einlässlich dar- gelegt, dass beim wiederholten Stellen derselben Anträge mit derselben Begrün- dung eine bereits abgeurteilte Sache vorliegt (vgl. OGer ZH PF250047 vom 6. Ok- tober 2025 E. 3.1 und 4.2; BGZ EN250882 vom 18. August 2025 E. V. S. 4 und S. 5 mit Verweis auf BGE 141 III 376 E. 3.3.4). Entsprechend wurde er auch auf Art. 132 Abs. 3 ZPO hingewiesen, wonach querulatorische und rechtsmissbräuch- liche Eingaben (unbearbeitet) zurückgeschickt werden dürfen (vgl. OGer ZH PF250047 vom 6. Oktober 2025 E. 4. 2). Der Revisionskläger zeigt nicht auf, in- wiefern ein schutzwürdiges Interesse an der erneuten Überprüfung der bereits (mehrfach) abgeurteilten Einwände und Anträge bestehen soll. Auch sonst ver- mag er der Qualifikation seiner Eingabe als querulatorisch und rechtsmissbräuch- lich nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

E. 5 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Revisions- kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und § 4 i.V.m. § 8 GebV OG). Eine Parteientschädi- gung ist bei diesem Ausgang nicht geschuldet. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Revisionskläger auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Revisionskläger, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. - 7 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY260003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 1. Juli 2026 in Sachen A._____, Revisionskläger betreffend Revision Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2025 (PF250047)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am tt.mm.2012 verstarb B._____ (Erblasser) mit letztem Wohnsitz in Zürich. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Kinder A._____ (nachfolgend: Revisi- onskläger) und C._____ (vgl. OGer ZH PF250007 vom 25. März 2025 E. 1.1; act. 3 E. II.). Die Geschwister stehen und standen sich in verschiedenen Verfahren im Zusammenhang mit der Erbschaft gegenüber (vgl. OGer ZH LF240070 vom 21. August 2024; PF250007 vom 25. März 2025; LF250037 vom 15. Mai 2025). 1.2. Mit Eingabe vom 8. August 2025 gelangte der Revisionskläger im Verfahren EN250882-L an das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) und verlangte die Begründung des Urteils vom 7. Juli 2025 im Geschäft Nr. EN250633-L. Even- tualiter verlangte er die Ermächtigung zu verschiedenen Geschäften im Zusam- menhang mit dem Nachlass (act. 5 E. I). Mit Urteil vom 18. August 2025 trat die Vorinstanz auf die Begehren des Revisionsklägers nicht ein und erhob keine Kos- ten (vgl. act. 5). 1.3 Gegen dieses Urteil erhob der Revisionskläger Beschwerde bei der Kammer (act. 7/2), welche mit Urteil vom 6. Oktober 2025 abgewiesen wurde (act. 6). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. De- zember 2025 wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein (act. 7/17). 1.4. Mit Eingabe vom 2. Juni 2026 (Datum Poststempel) verlangt der Revisions- kläger die Revision des Urteils der Kammer vom 6. Oktober 2025 (act. 2). Mit Schreiben vom 3. Juni 2026 (Datum Poststempel) reichte er eine Ergänzung zum Revisionsantrag ein (act. 3). 1.5. Die Akten des Beschwerdeverfahrens (act. 7/1–17) wurden von Amtes we- gen beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der kantonale Entscheid im Falle des Nichteintretens des Bundesgerichts auf eine Beschwerde nach BGG bestehen bleibt, so dass Letzterer nach Massgabe der Art. 328–333 ZPO in Revision zu ziehen ist, wenn nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens ein Revisi- onsgrund entdeckt wird, der sich auf die vor der kantonalen Instanz vorgetragene

- 3 - tatsächliche Grundlage oder das Verfahren vor der kantonalen Instanz bezieht. Dagegen wäre der bundesgerichtliche Entscheid zu revidieren, wenn sich der Re- visionsgrund auf die Frage des Nichteintretens des Bundesgerichts bezieht (BSK ZPO-HERZOG, 4. Aufl. 2024, Art. 328 N 14). 2.2. Eine Partei kann beim kantonalen Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie etwa nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Be- weismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO), ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt wurde (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO), die zivilrechtliche Unwirksamkeit einer verfahrensbeendigenden Prozesshandlung geltend gemacht wird (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO), nachträglich ein Ausstands- grund entdeckt wird (Art. 328 Abs. 1 lit. d ZPO) oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonven- tion festgestellt hat und die weiteren Voraussetzungen von Art. 328 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. 2.3. Ein Revisionsgesuch nach der ZPO ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 329 Abs. 1 ZPO). Die gesuchstellende Partei trägt für die Fristwahrung die Behauptungs- und Beweislast (so schon und im Detail OGer ZH LH130003 vom 23. September 2013 E. II.B.1.; vgl. auch BSK ZPO-HERZOG, a.a.O., Art. 329 N 2 ff.). Das Gesetz sieht für die Behandlung des Revisionsgesuches ein mehrstufiges Verfahren vor: Zu- nächst ist über die Zulässigkeit und über die Begründetheit der Revision zu befin- den. Im Falle der Gutheissung des Revisionsbegehrens ist ein neuer Entscheid

– unter Berücksichtigung der Revisionsgründe – zu fällen (vgl. BK ZPO-STERCHI, a.a.O., Art. 332 und Art. 333 N 1 ff.). Sind bereits die Eintretensvoraussetzungen

– das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen, die Anrufung eines er- laubten Revisionsgrundes (Art. 328 ZPO) und die fristgerechte Einreichung des Revisionsgesuches (Art. 329 ZPO) – nicht gegeben, tritt das Gericht auf das Revi- sionsgesuch nicht ein (vgl. etwa OGer ZH RY240003 vom 16. September 2024

- 4 - E. 2.4.1 sowie OGer ZH RU190041 vom 2. August 2019 E. 2.1; KUKO ZPO- BRUNNER/TANNER, 3. Aufl. 2021, Art. 332 N 1 f.). 3.2. Der Revisionskläger beantragt, das Urteil vom 6. Oktober 2025 sei zu revi- dieren und dabei sei sicherzustellen, dass er endlich mit einem abgesicherten Einkommen an den Verfahren teilnehmen könne (act. 2 S. 14). Ob es sich dabei um einen für einen Laien hinreichend formulierten Antrag handelt, kann offen ge- lassen werden, zumal auf das Revisionsgesuch auch aus anderen Gründen nicht einzutreten ist: So geht – wie sogleich zu zeigen sein wird – aus der Eingabe des Revisionskläger weder hervor, auf welchen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 ZPO er sich bezieht, noch inwiefern die 90-tägige Frist zur Einrei- chung des Revisionsbegehren eingehalten worden sein soll. 3.3. In seiner weitschweifigen und teilweise ausfälligen 14-seitigen Eingabe macht der Revisionskläger geltend, in seiner Person beleidigt worden zu sein (act. 2 S. 1). Er rügt Verstösse durch Mitarbeiter der Vorinstanz und des Notariats sowie seiner ehemaligen Rechtsvertreter (act. 2 S. 2; act. 3 S. 3). Er kritisiert die erstinstanzlichen Entscheide in den Verfahren CP210002-L, BV210037-L und EN221297-L (act. 2 S. 2, S. 10; act. 3 S. 2). Sodann macht er generelle Ausfüh- rungen zum Erbteilungsprozess, der Widerrechtlichkeit der partiellen Erbteilung, Teilungsvorschlägen, den "Teilnahmebedingungen", dem Vorgehen seiner Schwester und seiner "Erpressbarkeit" (act. 2 S. 6, S. 7, S. 9, S. 11; act. 3 S. 3–6). Weiter bringt er diverse Einwände gegen den Entscheid der Kammer vom 6. Oktober 2025 vor. So seien relevante Akten missachtet und stattdessen rein theoretische Positionen berücksichtigt worden (act. 2 S. 1, S. 3). Ausserdem sei das Urteil beleidigend verfasst worden, weshalb es nicht gültig sei und dem Antrag auf Revision stattgegeben werden müsse (act. 2 S. 3). Das Urteil blende die Gesamtperspektive des Erbteilungsfalls vorsätzlich und somit rechtsmiss- bräuchlich aus (act. 2 S. 5). Das Weglassen der juristischen Vorgeschichte stelle eine vorsätzliche Verfälschung der Tatsachen durch das Gericht und damit eine willkürliche Diskriminierung dar (act. 2 S. 6). Das Urteil sei zu revidieren, sodass die Menschenrechte darin eingehalten würden (act. 2 S. 9). Das Urteil habe die Grundlage gelegt, dass weitere unfaire Handlungen ihm gegenüber stattfinden

- 5 - würden. So seien erneut fallrelevante Akten an ihn zurückgeschickt und Anträge abgewiesen worden (act. 2 S. 5, S. 9, S. 13; act. 3 S. 1). In seiner Ergänzung des Revisionsantrags macht der Revisionskläger sodann im Wesentlichen Verletzun- gen von Verfahrensrechten (rechtliches Gehör, Waffengleichheit, Fairnessgebot) geltend (act. 3 S. 1). 3.4. Mit diesen Ausführungen macht der Revisionskläger weder geltend, nach- träglich neue Tatsachen oder entscheidende Beweismittel gefunden zu haben, noch dass durch ein Strafverfahren auf das Urteil eingewirkt oder nachträglich ein Ausstandsgrund entdeckt worden sei. Vielmehr kritisiert er über weite Strecken den obergerichtlichen Entscheid vom 6. Oktober 2025. Die (angebliche) Verlet- zung von Verfahrensrechten, falsche rechtliche Würdigungen oder unvollständige Sachverhaltserstellung stellen indes keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 328 ZPO dar. Solche Vorbringen wären vielmehr im Rahmen des Rechtsmittelverfah- rens vorzubringen gewesen. Auch der Einwand im Zusammenhang mit der Verlet- zung der Menschenrechte stellt keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 2 ZPO dar. Hierfür bedürfte es u.a. einer endgültigen Feststellung der Verlet- zung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte (Art. 328 Abs. 2 lit. a ZPO). Zudem handelt es sich um Einwände, die bereits im Urteilszeitpunkt bekannt waren. Der Revisionskläger legt nicht ansatzweise dar, dass er die relative Frist von 90 Tagen gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO eingehalten hätte. Vielmehr betont er, dass es sich um Zu- stände handelt, die bereits seit fünf Jahren bestehen würden. 3.5. Nach dem Gesagten fehlt es an einer hinreichenden Geltendmachung eines zulässigen Revisionsgrundes. Ausserdem hat der Revisionskläger es versäumt, die Einhaltung der 90-tägigen Revisionsfrist zu behaupten. Dies führt zum Nicht- eintreten auf das Revisionsgesuch.

4. Soweit der Revisionskläger sodann sinngemäss eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz aufgrund der Rücksendung seiner Eingaben vom 7. und

8. März 2026 geltend macht (act. 3; act. 4/3), ist der Revisionskläger erneut dar- auf hinzuweisen, dass sich sowohl die Vorinstanz als auch die Kammer mehrfach und ausführlich mit seinen Einwänden und Vorbringen auseinandergesetzt haben.

- 6 - Es wurde wiederholt versucht ihm aufzuzeigen und zu erklären, weshalb es sich nicht um eine ganz normale Erbteilung nach Art. 604 ZGB handelt und er kein gleichberechtigter Miterbe ist (vgl. OGer ZH LF250037 vom 15. Mai 2025 E. 2.6; OGer ZH PF250047 vom 6. Oktober 2025 E. 4.1). Es wurde ihm einlässlich dar- gelegt, dass beim wiederholten Stellen derselben Anträge mit derselben Begrün- dung eine bereits abgeurteilte Sache vorliegt (vgl. OGer ZH PF250047 vom 6. Ok- tober 2025 E. 3.1 und 4.2; BGZ EN250882 vom 18. August 2025 E. V. S. 4 und S. 5 mit Verweis auf BGE 141 III 376 E. 3.3.4). Entsprechend wurde er auch auf Art. 132 Abs. 3 ZPO hingewiesen, wonach querulatorische und rechtsmissbräuch- liche Eingaben (unbearbeitet) zurückgeschickt werden dürfen (vgl. OGer ZH PF250047 vom 6. Oktober 2025 E. 4. 2). Der Revisionskläger zeigt nicht auf, in- wiefern ein schutzwürdiges Interesse an der erneuten Überprüfung der bereits (mehrfach) abgeurteilten Einwände und Anträge bestehen soll. Auch sonst ver- mag er der Qualifikation seiner Eingabe als querulatorisch und rechtsmissbräuch- lich nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Revisions- kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und § 4 i.V.m. § 8 GebV OG). Eine Parteientschädi- gung ist bei diesem Ausgang nicht geschuldet. Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Revisionskläger auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Revisionskläger, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

- 7 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: