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RY240015

Revision (Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 usw. / Betreibung Nr. ...)

Zürich OG · 2024-12-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Mit Zirkulationsbeschluss vom 15. September 2023 wies das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter die Be- schwerde der Revisionsklägerin gegen die Pfändungsankündigung des Betrei- bungsamtes Zürich 7 vom 21. April 2023 in der Betreibung-Nr. 1 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Geschäft-Nr. CB230034-L/U; act. 4/24). Die dagegen erho- bene Beschwerde der Revisionsklägerin wies die II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter mit Urteil vom 18. Oktober 2023 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die auf Fr. 200.– festgesetzte zweitinstanzliche Entscheidgebühr wurde der Revi- sionsklägerin auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Ge- schäfts-Nr. PS230183-O; act. 4/33). Eine gegen das obergerichtliche Urteil vom

18. Oktober 2023 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Urteil vom 11. April 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (BGer 5A_831/2023; act. 4/38).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 13. März 2024 stellte die Revisionsklägerin ein Revisions- gesuch bezüglich des Urteils der Kammer vom 18. Oktober 2023 (act. 5/2). Die- ses wurde mit Urteil vom 24. Mai 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Geschäfts-Nr. RY240001-O; act. 5/6).

E. 2.1 Mit Eingabe vom 27. November 2024 (Datum Poststempel; act. 2) stellt die Revisionsklägerin ein erneutes Revisionsgesuch in Bezug auf das obergerichtli- che Urteil vom 18. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr. PS230183-O). In prozessualer Hinsicht ersucht die Revisionsklägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2).

E. 2.2 Die Akten des Beschwerdeverfahrens mit der Geschäfts-Nr. PS230183-O wurden beigezogen (act. 4/20-38). Ebenso beigezogen wurden die Akten des Re- visionsverfahrens mit der Geschäfts-Nr. RY240001-O (act. 5/1-7). Das vorlie- gende Verfahren ist spruchreif. Da sogleich auf das Revisionsgesuch – wie den

- 3 - nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist – nicht einzutreten ist, ist das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuschreiben.

E. 3.1 Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist Art. 20a SchKG anwendbar. Art. 20a Abs. 3 SchKG sieht vor, dass die Kantone das Verfahren re- geln, soweit Abs. 2 keine Bestimmungen enthält. Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug nach §§ 83 f. GOG (siehe § 18 EG SchKG). Für den Weiterzug an das Obergericht sind die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Dieser Verweis umfasst grundsätzlich auch die Bestimmungen über die Revision nach Art. 328 ff. ZPO (vgl. OGer ZH RY240001 vom 24. Mai 2024 E. II.1. mit Verweis auf RH130001 vom 13. Mai 2013 E. 2.).

E. 3.2 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisions- grundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Die um Re- vision ersuchende Partei trägt für die Fristwahrung die Behauptungs- und Beweis- last, insbesondere hat sie den genauen Zeitpunkt des Entdeckens des Revisions- grundes zu nennen und so weit als möglich zu belegen. Es gehört zu den formel- len Anforderungen an die Begründung, dass im Revisionsgesuch die Einreichung innert der 90-tägigen Frist dargetan wird (vgl. BSK ZPO-HERZOG, 3. Aufl. 2017, Art. 329 N 2 ff.; BK ZPO-STERCHI, Art. 329 N 4). Das Gesetz schreibt für die Behandlung des Revisionsgesuchs ein mehrstufiges Verfahren vor. Zunächst ist über die Zulässigkeit und über die Begründetheit der Revision zu befinden. Im Falle der Gutheissung des Revisionsbegehrens ist ein neuer Entscheid – unter Berücksichtigung der Revisionsgründe – zu fällen (BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 332 und Art. 333 N 1 ff.). Sind bereits die Eintretensvoraussetzungen – das Vorliegen der allgemeinen Prozessvorausset- zungen, die Anrufung eines erlaubten Revisionsgrundes (Art. 328 ZPO) und die fristgerechte Einreichung des Revisionsgesuches (Art. 329 ZPO) – nicht gegeben, tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Ob diesfalls ein Revisions- grund vorliegt und ob in der Sache selber anders zu entscheiden wäre als im zu

- 4 - revidierenden Entscheid, ist in diesem Fall irrelevant (OGer ZH RU190041 vom

2. August 2019 E. 2.1; KUKO ZPO-BRUNNER/TANNER, 3. Aufl. 2021, Art. 332 N 2).

E. 4 4.1.1. Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen zum Nachteil der be- treffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich, da der Beweis auf andere Weise erbracht wer- den kann, wenn das Strafverfahren nicht durchgeführt wurde (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO). 4.1.2. Die Revisionsklägerin macht im Wesentlichen geltend, es würden "ganz klar Betrugsfälle" vorliegen, da der Kanton Zürich sie für Gemeindesteuern be- treibe, deren Gläubigerin eigentlich die Stadt Zürich sei. Weiter bringt sie vor, ein unbekannter Straftäter habe beim Kanton Zürich Betreibungsbegehren gegen sie "eingeleitet", ohne den eigenen Namen zu nennen (act. 2 S. 1 ff.). Mit diesen Ausführungen bezieht sich die Revisionsklägerin auf den Revisions- grund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO. Sie macht jedoch keine Ausführungen dazu, wann sie den "Betrugsfall" entdeckt haben will. Darüber hinaus bringt sie auch nichts vor, das auf eine strafrechtliche Verfehlung durch den Revisionsbe- klagten hindeuten würde. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die Vorwürfe Gegen- stand eines Strafverfahrens wären. Folglich sind die haltlosen Vorwürfe der Revi- sionsklägerin nicht zu hören. 4.2.1. Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass der Euro- päische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder dass der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof durch eine gütliche Einigung abgeschlos- sen wurde (lit. a). 4.2.2. Auch diese Voraussetzungen legt die Revisionsklägerin in ihrer Revisi- onsschrift nicht ansatzweise dar. Eine blosse Anrufung der Verletzung von

- 5 - EMRK-Bestimmungen (vgl. act. 2 S. 1 und 3) reicht nicht. Ebenso reicht für sich allein nicht, dass sich die Revisionsklägerin diskriminiert fühlt (da sie eine Frau sei mit einem komischen ausländischen Namen und kein Bünzli; act. 2 S. 3). Damit ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 328 Abs. 2 ZPO noch nicht dargetan.

E. 4.3 Zusammengefasst ist folglich festzuhalten, dass es die Revisionsklägerin nicht nur unterliess, die Einhaltung der 90-tägigen Revisionsfrist zu behaupten und zu belegen. Auch fehlt es an der Geltendmachung eines zulässigen Revisi- onsgrundes. Dies führt zum Nichteintreten auf das Revisionsgesuch.

E. 5 Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Dies gilt auch für ein diesbezügliches Revisionsverfahren (vgl. OGer ZH RH130001 vom 13. Mai 2013 E. 5). Die Revisi- onsklägerin ist indes ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei Revisionsgesu- chen, die offensichtlich unbegründet und daher als mutwillig zu qualifizieren sind, Kosten erhoben werden können. Parteientschädigungen dürfen keine zugespro- chen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
  2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Bei- lage einer Kopie des Revisionsgesuchs (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Zürich (als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter), je gegen Empfangsschein. - 6 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
  7. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY240015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 10. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagter vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Revision (Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 usw. / Betreibung Nr. 1) Revision des Urteils der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 18. Oktober 2023 (PS230183)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Zirkulationsbeschluss vom 15. September 2023 wies das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter die Be- schwerde der Revisionsklägerin gegen die Pfändungsankündigung des Betrei- bungsamtes Zürich 7 vom 21. April 2023 in der Betreibung-Nr. 1 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Geschäft-Nr. CB230034-L/U; act. 4/24). Die dagegen erho- bene Beschwerde der Revisionsklägerin wies die II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter mit Urteil vom 18. Oktober 2023 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die auf Fr. 200.– festgesetzte zweitinstanzliche Entscheidgebühr wurde der Revi- sionsklägerin auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Ge- schäfts-Nr. PS230183-O; act. 4/33). Eine gegen das obergerichtliche Urteil vom

18. Oktober 2023 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Urteil vom 11. April 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (BGer 5A_831/2023; act. 4/38). 1.2. Mit Eingabe vom 13. März 2024 stellte die Revisionsklägerin ein Revisions- gesuch bezüglich des Urteils der Kammer vom 18. Oktober 2023 (act. 5/2). Die- ses wurde mit Urteil vom 24. Mai 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Geschäfts-Nr. RY240001-O; act. 5/6). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 27. November 2024 (Datum Poststempel; act. 2) stellt die Revisionsklägerin ein erneutes Revisionsgesuch in Bezug auf das obergerichtli- che Urteil vom 18. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr. PS230183-O). In prozessualer Hinsicht ersucht die Revisionsklägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). 2.2. Die Akten des Beschwerdeverfahrens mit der Geschäfts-Nr. PS230183-O wurden beigezogen (act. 4/20-38). Ebenso beigezogen wurden die Akten des Re- visionsverfahrens mit der Geschäfts-Nr. RY240001-O (act. 5/1-7). Das vorlie- gende Verfahren ist spruchreif. Da sogleich auf das Revisionsgesuch – wie den

- 3 - nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist – nicht einzutreten ist, ist das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuschreiben. 3. 3.1. Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist Art. 20a SchKG anwendbar. Art. 20a Abs. 3 SchKG sieht vor, dass die Kantone das Verfahren re- geln, soweit Abs. 2 keine Bestimmungen enthält. Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug nach §§ 83 f. GOG (siehe § 18 EG SchKG). Für den Weiterzug an das Obergericht sind die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Dieser Verweis umfasst grundsätzlich auch die Bestimmungen über die Revision nach Art. 328 ff. ZPO (vgl. OGer ZH RY240001 vom 24. Mai 2024 E. II.1. mit Verweis auf RH130001 vom 13. Mai 2013 E. 2.). 3.2. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisions- grundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Die um Re- vision ersuchende Partei trägt für die Fristwahrung die Behauptungs- und Beweis- last, insbesondere hat sie den genauen Zeitpunkt des Entdeckens des Revisions- grundes zu nennen und so weit als möglich zu belegen. Es gehört zu den formel- len Anforderungen an die Begründung, dass im Revisionsgesuch die Einreichung innert der 90-tägigen Frist dargetan wird (vgl. BSK ZPO-HERZOG, 3. Aufl. 2017, Art. 329 N 2 ff.; BK ZPO-STERCHI, Art. 329 N 4). Das Gesetz schreibt für die Behandlung des Revisionsgesuchs ein mehrstufiges Verfahren vor. Zunächst ist über die Zulässigkeit und über die Begründetheit der Revision zu befinden. Im Falle der Gutheissung des Revisionsbegehrens ist ein neuer Entscheid – unter Berücksichtigung der Revisionsgründe – zu fällen (BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 332 und Art. 333 N 1 ff.). Sind bereits die Eintretensvoraussetzungen – das Vorliegen der allgemeinen Prozessvorausset- zungen, die Anrufung eines erlaubten Revisionsgrundes (Art. 328 ZPO) und die fristgerechte Einreichung des Revisionsgesuches (Art. 329 ZPO) – nicht gegeben, tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Ob diesfalls ein Revisions- grund vorliegt und ob in der Sache selber anders zu entscheiden wäre als im zu

- 4 - revidierenden Entscheid, ist in diesem Fall irrelevant (OGer ZH RU190041 vom

2. August 2019 E. 2.1; KUKO ZPO-BRUNNER/TANNER, 3. Aufl. 2021, Art. 332 N 2). 4. 4.1.1. Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen zum Nachteil der be- treffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich, da der Beweis auf andere Weise erbracht wer- den kann, wenn das Strafverfahren nicht durchgeführt wurde (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO). 4.1.2. Die Revisionsklägerin macht im Wesentlichen geltend, es würden "ganz klar Betrugsfälle" vorliegen, da der Kanton Zürich sie für Gemeindesteuern be- treibe, deren Gläubigerin eigentlich die Stadt Zürich sei. Weiter bringt sie vor, ein unbekannter Straftäter habe beim Kanton Zürich Betreibungsbegehren gegen sie "eingeleitet", ohne den eigenen Namen zu nennen (act. 2 S. 1 ff.). Mit diesen Ausführungen bezieht sich die Revisionsklägerin auf den Revisions- grund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO. Sie macht jedoch keine Ausführungen dazu, wann sie den "Betrugsfall" entdeckt haben will. Darüber hinaus bringt sie auch nichts vor, das auf eine strafrechtliche Verfehlung durch den Revisionsbe- klagten hindeuten würde. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die Vorwürfe Gegen- stand eines Strafverfahrens wären. Folglich sind die haltlosen Vorwürfe der Revi- sionsklägerin nicht zu hören. 4.2.1. Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass der Euro- päische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder dass der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof durch eine gütliche Einigung abgeschlos- sen wurde (lit. a). 4.2.2. Auch diese Voraussetzungen legt die Revisionsklägerin in ihrer Revisi- onsschrift nicht ansatzweise dar. Eine blosse Anrufung der Verletzung von

- 5 - EMRK-Bestimmungen (vgl. act. 2 S. 1 und 3) reicht nicht. Ebenso reicht für sich allein nicht, dass sich die Revisionsklägerin diskriminiert fühlt (da sie eine Frau sei mit einem komischen ausländischen Namen und kein Bünzli; act. 2 S. 3). Damit ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 328 Abs. 2 ZPO noch nicht dargetan. 4.3. Zusammengefasst ist folglich festzuhalten, dass es die Revisionsklägerin nicht nur unterliess, die Einhaltung der 90-tägigen Revisionsfrist zu behaupten und zu belegen. Auch fehlt es an der Geltendmachung eines zulässigen Revisi- onsgrundes. Dies führt zum Nichteintreten auf das Revisionsgesuch. 5. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Dies gilt auch für ein diesbezügliches Revisionsverfahren (vgl. OGer ZH RH130001 vom 13. Mai 2013 E. 5). Die Revisi- onsklägerin ist indes ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei Revisionsgesu- chen, die offensichtlich unbegründet und daher als mutwillig zu qualifizieren sind, Kosten erhoben werden können. Parteientschädigungen dürfen keine zugespro- chen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Bei- lage einer Kopie des Revisionsgesuchs (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Zürich (als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter), je gegen Empfangsschein.

- 6 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

12. Dezember 2024