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RY240007

Revision

Zürich OG · 2024-12-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Im Frühling 2022 reichte die Revisionsbeklagte beim Betreibungsamt Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) zwei Betreibungsbegehren für insgesamt 13 Forderungen ein. Die Betreibungen tragen die Nummern 1 und 2. In beiden Betreibungen erhob die Revisionsklägerin am 6. April 2022 beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Einzelgericht für SchKG- Klagen) eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG. Mit Urtei- len vom 29. Juni 2022 wies das Einzelgericht für SchKG-Klagen die Klagen ab (Geschäfts-Nrn. FV220050 und FV220052, act. 4/9 f.). Dagegen erhob die Revisi- onsklägerin am 7. August 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zü- rich. Mit Urteilen vom 9. September 2022 wies die Kammer die Beschwerden ab (Geschäfts-Nrn. PP220024 und PP220025, act. 3, act. 4/12). Diese Entscheide blieben unangefochten. Die Revisionsbeklagte stellte darauf für beide Betreibungen ein Rechtsöff- nungsgesuch, auf welche das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Einzelgericht Audienz) mit Entscheiden vom 24. April 2023 nicht eintrat (Geschäfts-Nrn. EB235067 und EB235068, act. 4/5 f.).

E. 1.2 Infolge dessen setzte die Revisionsbeklagte die streitgegenständlichen Forderungen erneut in Betreibung. Diese Betreibungsverfahren tragen die Num- mern 3 und 4. Gegen die Zahlungsbefehle der genannten Betreibungen vom

24. Mai 2023 erhob die Revisionsklägerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Die Be- schwerde wurde mit Zirkulationsbeschluss vom 15. Juni 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (CB230055, act. 4/14). Die von der Revisionsklägerin dagegen bei der hiesigen Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom

27. September 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (PS230127, act. 4/15). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

- 3 - Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 erhob die Revisionsklägerin beim Einzelge- richt für SchKG-Klagen in beiden Betreibungen eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG. An der Verhandlung beantragte die Revisionsbe- klagte unter Verweis auf die Verfahren FV220050 und FV220052 die Beseitigung der Rechtsvorschläge sowie die Erteilung der Rechtsöffnung. Mit Urteilen vom

E. 1.3 Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 ersuchte die Revisionsklägerin um Revision der Urteile der Kammer in den Verfahren PP220024, PP220025, PP230044, PP230045 und PS230127 (act. 2). Wie üblich wurde für jedes Revisionsgesuch ein eigenes Verfahren angelegt:

- Urteil im Verfahren PS230127: Revisionsverfahren RY240004

- Urteil im Verfahren PP220024: Revisionsverfahren RY240005

- Urteil im Verfahren PP220025: Revisionsverfahren RY240006

- 4 -

- Urteil in den Verfahren PP230044 und PP230045: vorliegendes Revisionsver- fahren RY240007

E. 1.4 Die Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1 - 31). Weitere prozessleitende Anordnungen sind nicht zu treffen. 2. 2.1. Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache ent- schieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tat- sachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Gleiches gilt, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid einge- wirkt wurde, wobei eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich, da der Beweis auf andere Weise erbracht werden kann, wenn das Strafverfahren nicht durchgeführt wurde (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Revisionsgesuch ist in- nert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Die um Revision ersuchende Partei trägt für die Fristwahrung die Behauptungs- und Beweislast, insbesondere hat sie den ge- nauen Zeitpunkt des Entdeckens zu nennen und so weit als möglich zu belegen. Es gehört zu den formellen Anforderungen an die Begründung, dass im Revisi- onsgesuch die Einreichung innert der 90-tägigen Frist dargetan wird (vgl. BSK ZPO-HERZOG, 3. Aufl. 2017, Art. 329 N 2 ff.; BK ZPO-STERCHI, Art. 329 N 4). 2.2. Das Gesetz schreibt für die Behandlung des Revisionsgesuchs ein mehr- stufiges Verfahren vor. Zunächst ist über die Zulässigkeit und über die Begründet- heit der Revision zu befinden. Im Falle der Gutheissung des Revisionsbegehrens ist ein neuer Entscheid – unter Berücksichtigung der Revisionsgründe – zu fällen (BK ZPO-STERCHI, Art. 332 und Art. 333 N 1 ff.). Sind bereits die Eintretens- voraussetzungen – das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen, die Anrufung eines erlaubten Revisionsgrundes (Art. 328 ZPO) und die fristgerechte Einreichung des Revisionsgesuches (Art. 329 ZPO) – nicht gegeben, tritt das Ge- richt auf das Revisionsgesuch nicht ein. Ob diesfalls ein Revisionsgrund vorliegt

- 5 - und ob in der Sache selber anders zu entscheiden wäre als im zu revidierenden Entscheid, ist in diesem Fall irrelevant (OGer ZH RU190041 vom 2. August 2019 E. 2.1; KUKO ZPO-BRUNNER/TANNER, 3. Aufl. 2021, Art. 332 N 2). 2.3. Die Revisionsklägerin verweist auf die Verfügungen vom 27. Juni 2024 des Einzelgerichts Audienz und macht geltend, damit sei auf die Rechtsöffnungsgesu- che der Revisionsbeklagten nicht eingetreten worden und gleichzeitig seien die Betreibungen Nr. 3 und Nr. 4 für nichtig erklärt worden. Aufgrund dessen seien die Betreibungsverfahren vom Betreibungsamt gelöscht worden (act. 2 Rz. 1 f. S. 3). Die Revisionsklägerin macht mit ihrer Kritik sinngemäss geltend, auch im zu revidierenden Urteil hätten die Betreibungen und folglich die Zahlungsbefehle auf- grund der fehlenden Rechtspersönlichkeit des Friedensrichteramts für nichtig er- klärt werden müssen (vgl. act. 2 Rz. 3 S. 7). Damit macht die Revisionsklägerin nicht geltend, nachträglich von erheblichen Tatsachen erfahren zu haben, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, sondern sie wirft der Kammer eine falsche Rechtsanwendung vor. Solche Vorbringen stellen jedoch keinen Revisi- onsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Sie wären vielmehr im Rah- men eines Rechtsmittelverfahrens vorzubringen gewesen. Auf das Revisionsge- such ist daher mangels Revisionsgrundes nicht einzutreten. 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens der Revisions- klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert des Revisionsverfah- rens gegen das Urteil der Kammer im Verfahren PP230044 beträgt Fr. 1'365.– und jener gegen das Urteil der Kammer im Verfahren PP230045 beläuft sich auf Fr. 3'860.– (act. 3 E. 5.2.2.). In Anwendung von § 12, § 2 und § 4 GebV OG sowie unter Berücksichtigung der summierten Streitwerte von total Fr. 5'225.– ist die Entscheidgebühr auf Fr. 850.– festzusetzen.

- 6 - 3.2. Für das Revisionsverfahren ist keine Parteientschädigung zuzusprechen: Der Revisionsklägerin nicht, weil sie unterliegt und der Revisionsbeklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird beschlossen:

E. 6 Juli 2023 wies das Einzelgericht für SchKG-Klagen die Klagen ab und erteilte der Revisionsbeklagten für sämtliche Forderungen definitive Rechtsöffnung (FV230062 und FV230063). Im Verfahren FV230062 berichtigte das Einzelgericht für SchKG-Klagen mit Verfügung vom 11. Juli 2023 die Dispositiv-Ziffer 2 (Rechts- öffnung) des Urteils vom 6. Juli 2023 in Bezug auf den Zinsenlauf. Gegen beide Urteile erhob die Revisionsklägerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Die beiden Beschwerdeverfahren (PP230044 und PP230045) wurden mit Verfügung vom 13. Mai 2024 vereinigt. Mit Urteil vom 13. Mai 2024 hiess die Kammer die Beschwerden teilweise gut und hob die Urteile des Bezirksgericht Zürich (FV230062 und FV230063) insofern auf, als dass auf die Begehren um Be- seitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der Rechtsöffnung betreffend den Betreibungen Nrn. 3 und 4 nicht eingetreten wurde. Im Übrigen wies die Kammer die Beschwerden ab (PP230044 und PP230045, act. 4/13). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Mit Eingaben vom 22. Mai 2024 ersuchte die Revisionsbeklagte um Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung in den Betreibungen Nrn. 3 und 4. Mit Verfü- gungen vom 27. Juni 2024 trat das Einzelgericht Audienz auf die Rechtsöffnungs- gesuche nicht ein (Geschäfts Nrn. EB240709 und EB240710, act. 4/7 f.).

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 850.– festgesetzt und der Revisionskläge- rin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beila- ge einer Kopie des Revisionsgesuchs (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht für SchKG-Klagen), je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'225.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY240007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 2. Dezember 2024 in Sachen A._____, Revisionsklägerin gegen Stadt Zürich, Revisionsbeklagte vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und … betreffend Revision Revision des Urteils der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 13. Mai 2024 (PP230044 damit vereinigt Geschäfts-Nr. PP230045)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Im Frühling 2022 reichte die Revisionsbeklagte beim Betreibungsamt Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) zwei Betreibungsbegehren für insgesamt 13 Forderungen ein. Die Betreibungen tragen die Nummern 1 und 2. In beiden Betreibungen erhob die Revisionsklägerin am 6. April 2022 beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Einzelgericht für SchKG- Klagen) eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG. Mit Urtei- len vom 29. Juni 2022 wies das Einzelgericht für SchKG-Klagen die Klagen ab (Geschäfts-Nrn. FV220050 und FV220052, act. 4/9 f.). Dagegen erhob die Revisi- onsklägerin am 7. August 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zü- rich. Mit Urteilen vom 9. September 2022 wies die Kammer die Beschwerden ab (Geschäfts-Nrn. PP220024 und PP220025, act. 3, act. 4/12). Diese Entscheide blieben unangefochten. Die Revisionsbeklagte stellte darauf für beide Betreibungen ein Rechtsöff- nungsgesuch, auf welche das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Einzelgericht Audienz) mit Entscheiden vom 24. April 2023 nicht eintrat (Geschäfts-Nrn. EB235067 und EB235068, act. 4/5 f.). 1.2. Infolge dessen setzte die Revisionsbeklagte die streitgegenständlichen Forderungen erneut in Betreibung. Diese Betreibungsverfahren tragen die Num- mern 3 und 4. Gegen die Zahlungsbefehle der genannten Betreibungen vom

24. Mai 2023 erhob die Revisionsklägerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Die Be- schwerde wurde mit Zirkulationsbeschluss vom 15. Juni 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (CB230055, act. 4/14). Die von der Revisionsklägerin dagegen bei der hiesigen Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom

27. September 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (PS230127, act. 4/15). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

- 3 - Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 erhob die Revisionsklägerin beim Einzelge- richt für SchKG-Klagen in beiden Betreibungen eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG. An der Verhandlung beantragte die Revisionsbe- klagte unter Verweis auf die Verfahren FV220050 und FV220052 die Beseitigung der Rechtsvorschläge sowie die Erteilung der Rechtsöffnung. Mit Urteilen vom

6. Juli 2023 wies das Einzelgericht für SchKG-Klagen die Klagen ab und erteilte der Revisionsbeklagten für sämtliche Forderungen definitive Rechtsöffnung (FV230062 und FV230063). Im Verfahren FV230062 berichtigte das Einzelgericht für SchKG-Klagen mit Verfügung vom 11. Juli 2023 die Dispositiv-Ziffer 2 (Rechts- öffnung) des Urteils vom 6. Juli 2023 in Bezug auf den Zinsenlauf. Gegen beide Urteile erhob die Revisionsklägerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Die beiden Beschwerdeverfahren (PP230044 und PP230045) wurden mit Verfügung vom 13. Mai 2024 vereinigt. Mit Urteil vom 13. Mai 2024 hiess die Kammer die Beschwerden teilweise gut und hob die Urteile des Bezirksgericht Zürich (FV230062 und FV230063) insofern auf, als dass auf die Begehren um Be- seitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der Rechtsöffnung betreffend den Betreibungen Nrn. 3 und 4 nicht eingetreten wurde. Im Übrigen wies die Kammer die Beschwerden ab (PP230044 und PP230045, act. 4/13). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Mit Eingaben vom 22. Mai 2024 ersuchte die Revisionsbeklagte um Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung in den Betreibungen Nrn. 3 und 4. Mit Verfü- gungen vom 27. Juni 2024 trat das Einzelgericht Audienz auf die Rechtsöffnungs- gesuche nicht ein (Geschäfts Nrn. EB240709 und EB240710, act. 4/7 f.). 1.3. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 ersuchte die Revisionsklägerin um Revision der Urteile der Kammer in den Verfahren PP220024, PP220025, PP230044, PP230045 und PS230127 (act. 2). Wie üblich wurde für jedes Revisionsgesuch ein eigenes Verfahren angelegt:

- Urteil im Verfahren PS230127: Revisionsverfahren RY240004

- Urteil im Verfahren PP220024: Revisionsverfahren RY240005

- Urteil im Verfahren PP220025: Revisionsverfahren RY240006

- 4 -

- Urteil in den Verfahren PP230044 und PP230045: vorliegendes Revisionsver- fahren RY240007 1.4. Die Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1 - 31). Weitere prozessleitende Anordnungen sind nicht zu treffen. 2. 2.1. Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache ent- schieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tat- sachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Gleiches gilt, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid einge- wirkt wurde, wobei eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich, da der Beweis auf andere Weise erbracht werden kann, wenn das Strafverfahren nicht durchgeführt wurde (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Revisionsgesuch ist in- nert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Die um Revision ersuchende Partei trägt für die Fristwahrung die Behauptungs- und Beweislast, insbesondere hat sie den ge- nauen Zeitpunkt des Entdeckens zu nennen und so weit als möglich zu belegen. Es gehört zu den formellen Anforderungen an die Begründung, dass im Revisi- onsgesuch die Einreichung innert der 90-tägigen Frist dargetan wird (vgl. BSK ZPO-HERZOG, 3. Aufl. 2017, Art. 329 N 2 ff.; BK ZPO-STERCHI, Art. 329 N 4). 2.2. Das Gesetz schreibt für die Behandlung des Revisionsgesuchs ein mehr- stufiges Verfahren vor. Zunächst ist über die Zulässigkeit und über die Begründet- heit der Revision zu befinden. Im Falle der Gutheissung des Revisionsbegehrens ist ein neuer Entscheid – unter Berücksichtigung der Revisionsgründe – zu fällen (BK ZPO-STERCHI, Art. 332 und Art. 333 N 1 ff.). Sind bereits die Eintretens- voraussetzungen – das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen, die Anrufung eines erlaubten Revisionsgrundes (Art. 328 ZPO) und die fristgerechte Einreichung des Revisionsgesuches (Art. 329 ZPO) – nicht gegeben, tritt das Ge- richt auf das Revisionsgesuch nicht ein. Ob diesfalls ein Revisionsgrund vorliegt

- 5 - und ob in der Sache selber anders zu entscheiden wäre als im zu revidierenden Entscheid, ist in diesem Fall irrelevant (OGer ZH RU190041 vom 2. August 2019 E. 2.1; KUKO ZPO-BRUNNER/TANNER, 3. Aufl. 2021, Art. 332 N 2). 2.3. Die Revisionsklägerin verweist auf die Verfügungen vom 27. Juni 2024 des Einzelgerichts Audienz und macht geltend, damit sei auf die Rechtsöffnungsgesu- che der Revisionsbeklagten nicht eingetreten worden und gleichzeitig seien die Betreibungen Nr. 3 und Nr. 4 für nichtig erklärt worden. Aufgrund dessen seien die Betreibungsverfahren vom Betreibungsamt gelöscht worden (act. 2 Rz. 1 f. S. 3). Die Revisionsklägerin macht mit ihrer Kritik sinngemäss geltend, auch im zu revidierenden Urteil hätten die Betreibungen und folglich die Zahlungsbefehle auf- grund der fehlenden Rechtspersönlichkeit des Friedensrichteramts für nichtig er- klärt werden müssen (vgl. act. 2 Rz. 3 S. 7). Damit macht die Revisionsklägerin nicht geltend, nachträglich von erheblichen Tatsachen erfahren zu haben, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, sondern sie wirft der Kammer eine falsche Rechtsanwendung vor. Solche Vorbringen stellen jedoch keinen Revisi- onsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Sie wären vielmehr im Rah- men eines Rechtsmittelverfahrens vorzubringen gewesen. Auf das Revisionsge- such ist daher mangels Revisionsgrundes nicht einzutreten. 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens der Revisions- klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert des Revisionsverfah- rens gegen das Urteil der Kammer im Verfahren PP230044 beträgt Fr. 1'365.– und jener gegen das Urteil der Kammer im Verfahren PP230045 beläuft sich auf Fr. 3'860.– (act. 3 E. 5.2.2.). In Anwendung von § 12, § 2 und § 4 GebV OG sowie unter Berücksichtigung der summierten Streitwerte von total Fr. 5'225.– ist die Entscheidgebühr auf Fr. 850.– festzusetzen.

- 6 - 3.2. Für das Revisionsverfahren ist keine Parteientschädigung zuzusprechen: Der Revisionsklägerin nicht, weil sie unterliegt und der Revisionsbeklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 850.– festgesetzt und der Revisionskläge- rin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beila- ge einer Kopie des Revisionsgesuchs (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht für SchKG-Klagen), je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'225.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: