Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 brachte die Gesuchstellerin gegenüber der Kammer zusammengefasst vor, sie strebe ein Revisionsverfahren gegen das Ur- teil der Kammer vom 24. Januar 2020 (Geschäfts-Nr. LY190047-O; Urk. 7/15) an und verfüge hierfür nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel. Ihr Revisions- begehren sei nicht aussichtslos und sie sei aufgrund der strittigen Rechtslage auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen (Urk. 1 S. 10). Hierzu stellte sie folgen- des Gesuch (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung in dem Sinne zu gewäh- ren, als dass sie von der Bezahlung von Vorschüssen, Sicherheitsleistungen und Ge- richtskosten befreit wird, und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Gesuchsgegners."
E. 2 Die Akten des an der Kammer geführten Berufungsverfahrens betreffend die in der Ehescheidung der Gesuchstellerin und des Verfahrensbeteiligten er- gangene Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksge- richt Hinwil vom 30. August 2019 (Abänderung vorsorgliche Massnahmen; Ge- schäfts-Nr. LY190047-O) wurden beigezogen (Urk. 7/1-19). Die unaufgeforderte Eingabe des Verfahrensbeteiligten vom 3. August 2022 (Datum Poststempel; Urk. 9) samt Beilagen (Urk. 10 und 11/1-4) wurden der Gesuchstellerin mit Verfü- gung vom 5. August 2022 zugestellt (Urk. 12). Die daraufhin erfolgte Stellung- nahme der Gesuchstellerin datiert vom 12. August 2022 (Urk. 13). Der Verfah- rensbeteiligte äusserte sich zwar bereits unaufgefordert zum Gesuch der Ge- suchstellerin, stellte aber nicht in Aussicht im angekündigten Revisionsverfahren eine Sicherheit für seine Parteientschädigung zu beantragen (Art. 99 ZPO; Urk. 9). Eine Anhörung des Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 119 Abs. 3 ZPO und folglich auch eine Zustellung der Eingaben der Gesuchstellerin (Urk. 1, 4, 5/3-19, 13 und 14) kann daher unterbleiben.
- 3 -
E. 3 In prozessualer Hinsicht ist weiter zu erwähnen, dass die Gesuchstellerin ihre Befragung zur Behauptung offeriert, ihr Stockwerkeigentum an einer Woh- nung mit einer Fläche von 50 m2 in C._____ sei in der jetzigen Situation für sie wertlos und nicht liquidierbar. Diesbezüglich führt sie weiter aus, dass ihre Schwester Miteigentümerin der Wohnung sei, diese für sich beanspruche ohne Miete zu bezahlen und nicht verkaufswillig sei. Als Regimegegnerin und aufgrund der aktuellen Situation in Russland könne sie weder mit Zahlungen der Schwester noch mit Rechtsschutz durch russische Gerichte rechnen (Urk. 13 S. 1 f.). Im summarischen Verfahren, das vorliegend zur Anwendung gelangt, ist der Beweis durch Urkunde zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, der Verfah- renszweck es erfordert oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest- zustellen hat (Art. 254 Abs. 2 ZPO). Eine Parteibefragung würde das vorliegende (grundsätzlich schriftliche) Verfahren unweigerlich verzögern. Ausserdem ist nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse als die bereits aufgestellten Behauptun- gen der Gesuchstellerin mit einer Befragung gewonnen werden könnten, weshalb hierauf zu verzichten ist.
E. 4 Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 5 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Mittellosigkeit liegt vor, wenn eine Partei die Prozess- kosten nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die De- ckung ihres eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die ge- samte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzu- stellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der pro- zessuale Bedarf fällt in der Regel höher aus als das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum (BGE 135 I 221 E. 5.2.1). Die betreibungsrechtlichen Richtlinien stellen aber ein Hilfsmittel dar, das dem Gericht eine rechtsfehlerfreie Ausübung seines Ermessens bei der Berechnung des massgebenden Bedarfs ermöglichen
- 4 - soll (BK ZPO-Bührer, Art. 117 N 117 ff.; BGE 135 I 91 E. 2.4.3). Soweit die eige- nen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz ge- währleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereitzustellen (BGE 144 III 531 E. 4.1). Massgeblich ist die aktuelle ökonomische Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Es dürfen nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, die tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (Effektivi- tätsgrundsatz). Auf der Bedarfsseite sind Kosten des Lebensunterhaltes sowie Schuldverpflichtungen einzubeziehen, wenn für sie eine Zahlungspflicht tatsäch- lich besteht und die Zahlungen effektiv geleistet wurden (BGE 121 III 20 E. 3a). Der monatliche Überschuss sollte ermöglichen, die Prozesskosten bei aufwändi- geren Prozessen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Es gilt so- dann ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Unter- suchungsgrundsatz (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Entsprechend wird die gesuchstellen- de Partei nicht von der Pflicht entbunden, ihre Einkommens- und Vermögensver- hältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen. Kommt die ge- suchstellende Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist ihr Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abzuweisen. Ein zu wenig aufschlussreiches oder unvollständig belegtes Gesuch darf bei Rechtsunkundigen grundsätzlich erst abgewiesen werden, wenn ihnen Gelegen- heit gegeben wurde, ihre Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Anders verhält es sich al- lerdings, wenn die gesuchstellende Partei – wie vorliegend – bereits anwaltlich vertreten ist oder ihr aus früheren Verfahren bekannt ist, dass sie zur Begründung des Armenrechtsgesuches (insbesondere) ihre finanziellen Verhältnisse umfas- send offenlegen und belegen muss. In diesen Fällen ist es zulässig, die Anforde- rungen an ein Armenrechtsgesuch als bekannt vorauszusetzen und bei einem mangelhaft begründeten oder dokumentierten Gesuch von einer Fristansetzung zur Ergänzung der betreffenden Vorbringen abzusehen (BGer 5A_716/2018 vom
27. November 2018, E. 3.2.).
- 5 -
E. 6 Die Gesuchstellerin führt zu ihrer Prozessarmut aus, ihr werde von kei- nem Dritten Rechtsschutz gewährt. Da ihre Ehe mit dem Verfahrensbeteiligten mit rechtskräftigem Teilurteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Dezember 2021 ge- schieden worden sei, erübrige sich ein Antrag auf Zusprechung eines Prozess- kostenbeitrages für das Revisionsverfahren (Urk. 1 S. 6). Sie (die Gesuchstellerin) lebe alleine mit den gemeinsamen Söhnen D._____, geboren am tt.mm.2011, und E._____, geboren am tt.mm.2013. Sie ar- beite aufgrund ihrer angespannten finanziellen Verhältnisse vorübergehend in ei- nem 80%-Pensum. Ihr Nettoeinkommen betrage Fr. 8'849.75 inklusive Kinderzu- lagen. Aufgrund des Alters der Kinder wolle sie so schnell als möglich ihre Ar- beitstätigkeit auf 50 Prozent und damit ihr Einkommen auf Fr. 5'500.– reduzieren (Urk. 1 S. 6 f.). Für sich und die Kinder macht die Gesuchstellerin folgende Bedarfsaufstel- lung geltend (Urk. 1 S. 9): Grundbetrag Fr. 1'350.– Grundbetrag D._____ (geb. tt.mm.2011) Fr. 600.– Grundbetrag E._____ (geb. tt.mm.2013) Fr. 600.– Miete Fr. 2'040.– Miete Garagenplatz Fr. 130.– Nebenkosten Fr. 15.– Telefon/TV/Internet Fr. 221.31 Hausrat/Haftpflichtversicherung Fr. 24.– Krankenkasse Fr. 319.55 Krankenkasse D._____/E._____ Fr. 198.70 Fahrauslagen Fr. 242.– Auswärtige Verpflegung Fr. 110.– Fremdbetreuung Fr. 562.– Klettern, Judo und E-Gitarre der Kinder Fr. 231.– Fussball D._____/E._____ Fr. 35.– Abzahlung Anwaltskosten Fr. 320.– Abzahlung Alimentenbevorschussung Fr. 600.– Steuern Fr. 1'219.16 Total Fr. 8'817.82 Weiter führt die Gesuchstellerin aus, mit ihrem (zumutbaren) Einkommen von Fr. 5'500.– könne sie ihren Bedarf [und denjenigen der gemeinsamen Kinder] nicht decken. Es verbleibe kein Freibetrag (Urk. 1 S. 9).
- 6 -
E. 7 Die Gesuchstellerin belegt ihr Einkommen (Urk. 5/7 und 5/8) sowie ihren Bedarf und denjenigen der Kinder (Urk. 5/6, 5/9-13, 5/15 und 5/17-19). Sie unter- lässt es aber (aktuelle) Belege zu ihrer Vermögenssituation, wie z.B. Bankauszü- ge, einzureichen. Ebenso fehlt die aktuelle Steuererklärung der Gesuchstellerin, anhand derer ihre finanziellen Verhältnisse hätten überprüft werden können. Die Gesuchstellerin ist anwaltlich vertreten und reichte bereits im Geschäft- Nr. LY190047-O hierorts ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ein (Urk. 7/12). Es musste ihr daher bekannt sein, dass sie zusammen mit ihrem Gesuch und den entsprechenden Belegen ein vollständiges und nachprüf- bares Bild ihrer aktuellen finanziellen Situation vermitteln muss. Die Gesuchstelle- rin kommt somit ihrer Mitwirkungspflicht im vorliegenden Verfahren nicht nach, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch des- halb abzuweisen ist.
E. 8 Unabhängig davon macht die Gesuchstellerin für sich und die Kinder ei- nen zu hohen Bedarf und ein zu niedriges Einkommen geltend und behauptet un- gerechtfertigt, über keinen Freibetrag zu verfügen (Urk. 1 S. 9).
E. 8.1 Der Grundbetrag von E._____ bis zu seinem 10. Geburtstag beträgt Fr. 400.–. Dem Effektivitätsgrundsatz folgend (vgl. E. 5.) ist ihm auch in der vor- liegenden Bedarfsberechnung dieser Betrag anzurechnen, insbesondere weil die Kosten für die Hobbies der Kinder von der Gesuchstellerin separat ausgewiesen werden.
E. 8.2 Weiter bringt die Gesuchstellerin vor, sie werde aufgrund ihres (notge- drungenen) Mehrerwerbs und dem Steuertarif für unverheiratete, welcher nun auf sie Anwendung finde, mit höheren Steuerkosten zu rechnen haben. Bei einem ungefähren Jahreseinkommen von Fr. 100'000.– sei mit monatlichen Steuerkos- ten von Fr. 1'219.16 zu rechnen (Urk. 1 S. 9; Urk. 5/14). Selbst wenn, wie von der Gesuchstellerin vorgebracht, bei ihr von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 100'000.– ausgegangen wird, so fallen für eine ledige Person mit Steuersitz in F._____ und römisch-katholischer Religionszuge- hörigkeit sowie unter Berücksichtigung des Einelterntarifs gemäss dem Steuer-
- 7 - rechner des Kantons Zürich (abrufbar auf: www.zh.ch/de/steuern- finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/steuererklaerung-natuerliche- personen/steuerrechner.html; zuletzt besucht am 3. August 2022) jährliche Staats- und Gemeindesteuern von rund Fr. 11'360.– an. Hinzuzurechnen ist die direkte Bundessteuer von Fr. 1'466.– (Einelterntarif mit Steuerermässigung für zwei Kindern im gleichen Haushalt). Dies ergibt zur von der Gesuchstellerin gel- tend gemachten monatlichen Steuer eine Differenz von Fr. 150.– (Fr. 1'219.– - [(Fr. 11'360.– + Fr. 1'466.–) / 12]. Die effektiven Steuern der Gesuchstellerin dürf- ten aber tiefer liegen. Schliesslich erscheint die Behauptung der Gesuchstellerin, bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 8'850.– ein steuerbares Ein- kommen von Fr. 100'000.– auszuweisen, nicht glaubhaft, sofern sämtliche steuer- relevante Abzüge für eine alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kin- dern mitberücksichtigt werden.
E. 8.3 Der zu berücksichtigende Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder fällt nach dem Gesagten mindestens Fr. 350.– (Fr. 200.– + Fr. 150.–) tiefer aus. Weiter ist dem Effektivitätsgrundsatz folgend nicht von einem Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 5'500.– auszugehen, sondern von ihrem effektiven Netto- lohn von Fr. 8'849.– (ohne Bonus aber inkl. Kinderzulagen). Damit verbleibt der Gesuchstellerin ein monatlicher Freibetrag von mindestens Fr. 380.– (Fr. 8'849.– - [Fr. 8'818.– - Fr. 350.–]). Dieser Freibetrag ermöglicht es der Gesuchstellerin, die Prozesskosten für das Revisionsverfahren innert zwei Jahren zu tilgen. Vor die- sem Hintergrund vermag die Gesuchstellerin ihre Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO ebenfalls nicht darzulegen.
E. 9 Zusammengefasst kommt die Gesuchstellerin einerseits ihrer Mitwir- kungspflicht im vorliegenden Verfahren nicht nach, weil sie ihre finanziellen Ver- hältnisse nicht in rechtsgenügender Weise offengelegt hat und andererseits kann ihren Ausführung betreffend ihre Prozessarmut nicht gefolgt werden. Bei dieser Ausgangslage sind die Prozessaussichten betreffend das angekündigte Revisi- onsverfahren nicht näher zu prüfen (Art. 117 lit. b ZPO).
E. 10 Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 20. Juli 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nach dem Gesagten abzuweisen.
- 8 -
E. 11 Gerichtskosten sind vorliegend nicht zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO) und Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren in casu keine zu- zusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Verfahrensbeteiligten mangels notwendiger bzw. geltend gemachter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die (anwaltlich vertretene) Gesuch- stellerin für das vorliegende Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gestellt hat (Urk. 1 S. 2). Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) ohnehin abzuweisen gewesen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 20. Juli 2022 um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten, an den Verfahrensbeteiligten im Dispositiv-Auszug, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt in der Hauptsache Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 9 - Zürich, 19. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY220005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss vom 19. August 2022 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Fürsprecher X._____, gegen B._____, Verfahrensbeteiligter betreffend unentgeltliche Rechtspflege Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Eingang Revision gegen ein Ur- teil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom
24. Januar 2020 (LY190047-O)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 brachte die Gesuchstellerin gegenüber der Kammer zusammengefasst vor, sie strebe ein Revisionsverfahren gegen das Ur- teil der Kammer vom 24. Januar 2020 (Geschäfts-Nr. LY190047-O; Urk. 7/15) an und verfüge hierfür nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel. Ihr Revisions- begehren sei nicht aussichtslos und sie sei aufgrund der strittigen Rechtslage auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen (Urk. 1 S. 10). Hierzu stellte sie folgen- des Gesuch (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung in dem Sinne zu gewäh- ren, als dass sie von der Bezahlung von Vorschüssen, Sicherheitsleistungen und Ge- richtskosten befreit wird, und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Gesuchsgegners."
2. Die Akten des an der Kammer geführten Berufungsverfahrens betreffend die in der Ehescheidung der Gesuchstellerin und des Verfahrensbeteiligten er- gangene Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksge- richt Hinwil vom 30. August 2019 (Abänderung vorsorgliche Massnahmen; Ge- schäfts-Nr. LY190047-O) wurden beigezogen (Urk. 7/1-19). Die unaufgeforderte Eingabe des Verfahrensbeteiligten vom 3. August 2022 (Datum Poststempel; Urk. 9) samt Beilagen (Urk. 10 und 11/1-4) wurden der Gesuchstellerin mit Verfü- gung vom 5. August 2022 zugestellt (Urk. 12). Die daraufhin erfolgte Stellung- nahme der Gesuchstellerin datiert vom 12. August 2022 (Urk. 13). Der Verfah- rensbeteiligte äusserte sich zwar bereits unaufgefordert zum Gesuch der Ge- suchstellerin, stellte aber nicht in Aussicht im angekündigten Revisionsverfahren eine Sicherheit für seine Parteientschädigung zu beantragen (Art. 99 ZPO; Urk. 9). Eine Anhörung des Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 119 Abs. 3 ZPO und folglich auch eine Zustellung der Eingaben der Gesuchstellerin (Urk. 1, 4, 5/3-19, 13 und 14) kann daher unterbleiben.
- 3 -
3. In prozessualer Hinsicht ist weiter zu erwähnen, dass die Gesuchstellerin ihre Befragung zur Behauptung offeriert, ihr Stockwerkeigentum an einer Woh- nung mit einer Fläche von 50 m2 in C._____ sei in der jetzigen Situation für sie wertlos und nicht liquidierbar. Diesbezüglich führt sie weiter aus, dass ihre Schwester Miteigentümerin der Wohnung sei, diese für sich beanspruche ohne Miete zu bezahlen und nicht verkaufswillig sei. Als Regimegegnerin und aufgrund der aktuellen Situation in Russland könne sie weder mit Zahlungen der Schwester noch mit Rechtsschutz durch russische Gerichte rechnen (Urk. 13 S. 1 f.). Im summarischen Verfahren, das vorliegend zur Anwendung gelangt, ist der Beweis durch Urkunde zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, der Verfah- renszweck es erfordert oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest- zustellen hat (Art. 254 Abs. 2 ZPO). Eine Parteibefragung würde das vorliegende (grundsätzlich schriftliche) Verfahren unweigerlich verzögern. Ausserdem ist nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse als die bereits aufgestellten Behauptun- gen der Gesuchstellerin mit einer Befragung gewonnen werden könnten, weshalb hierauf zu verzichten ist.
4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
5. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Mittellosigkeit liegt vor, wenn eine Partei die Prozess- kosten nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die De- ckung ihres eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die ge- samte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzu- stellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der pro- zessuale Bedarf fällt in der Regel höher aus als das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum (BGE 135 I 221 E. 5.2.1). Die betreibungsrechtlichen Richtlinien stellen aber ein Hilfsmittel dar, das dem Gericht eine rechtsfehlerfreie Ausübung seines Ermessens bei der Berechnung des massgebenden Bedarfs ermöglichen
- 4 - soll (BK ZPO-Bührer, Art. 117 N 117 ff.; BGE 135 I 91 E. 2.4.3). Soweit die eige- nen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz ge- währleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereitzustellen (BGE 144 III 531 E. 4.1). Massgeblich ist die aktuelle ökonomische Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Es dürfen nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, die tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (Effektivi- tätsgrundsatz). Auf der Bedarfsseite sind Kosten des Lebensunterhaltes sowie Schuldverpflichtungen einzubeziehen, wenn für sie eine Zahlungspflicht tatsäch- lich besteht und die Zahlungen effektiv geleistet wurden (BGE 121 III 20 E. 3a). Der monatliche Überschuss sollte ermöglichen, die Prozesskosten bei aufwändi- geren Prozessen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Es gilt so- dann ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Unter- suchungsgrundsatz (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Entsprechend wird die gesuchstellen- de Partei nicht von der Pflicht entbunden, ihre Einkommens- und Vermögensver- hältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen. Kommt die ge- suchstellende Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist ihr Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abzuweisen. Ein zu wenig aufschlussreiches oder unvollständig belegtes Gesuch darf bei Rechtsunkundigen grundsätzlich erst abgewiesen werden, wenn ihnen Gelegen- heit gegeben wurde, ihre Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Anders verhält es sich al- lerdings, wenn die gesuchstellende Partei – wie vorliegend – bereits anwaltlich vertreten ist oder ihr aus früheren Verfahren bekannt ist, dass sie zur Begründung des Armenrechtsgesuches (insbesondere) ihre finanziellen Verhältnisse umfas- send offenlegen und belegen muss. In diesen Fällen ist es zulässig, die Anforde- rungen an ein Armenrechtsgesuch als bekannt vorauszusetzen und bei einem mangelhaft begründeten oder dokumentierten Gesuch von einer Fristansetzung zur Ergänzung der betreffenden Vorbringen abzusehen (BGer 5A_716/2018 vom
27. November 2018, E. 3.2.).
- 5 -
6. Die Gesuchstellerin führt zu ihrer Prozessarmut aus, ihr werde von kei- nem Dritten Rechtsschutz gewährt. Da ihre Ehe mit dem Verfahrensbeteiligten mit rechtskräftigem Teilurteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Dezember 2021 ge- schieden worden sei, erübrige sich ein Antrag auf Zusprechung eines Prozess- kostenbeitrages für das Revisionsverfahren (Urk. 1 S. 6). Sie (die Gesuchstellerin) lebe alleine mit den gemeinsamen Söhnen D._____, geboren am tt.mm.2011, und E._____, geboren am tt.mm.2013. Sie ar- beite aufgrund ihrer angespannten finanziellen Verhältnisse vorübergehend in ei- nem 80%-Pensum. Ihr Nettoeinkommen betrage Fr. 8'849.75 inklusive Kinderzu- lagen. Aufgrund des Alters der Kinder wolle sie so schnell als möglich ihre Ar- beitstätigkeit auf 50 Prozent und damit ihr Einkommen auf Fr. 5'500.– reduzieren (Urk. 1 S. 6 f.). Für sich und die Kinder macht die Gesuchstellerin folgende Bedarfsaufstel- lung geltend (Urk. 1 S. 9): Grundbetrag Fr. 1'350.– Grundbetrag D._____ (geb. tt.mm.2011) Fr. 600.– Grundbetrag E._____ (geb. tt.mm.2013) Fr. 600.– Miete Fr. 2'040.– Miete Garagenplatz Fr. 130.– Nebenkosten Fr. 15.– Telefon/TV/Internet Fr. 221.31 Hausrat/Haftpflichtversicherung Fr. 24.– Krankenkasse Fr. 319.55 Krankenkasse D._____/E._____ Fr. 198.70 Fahrauslagen Fr. 242.– Auswärtige Verpflegung Fr. 110.– Fremdbetreuung Fr. 562.– Klettern, Judo und E-Gitarre der Kinder Fr. 231.– Fussball D._____/E._____ Fr. 35.– Abzahlung Anwaltskosten Fr. 320.– Abzahlung Alimentenbevorschussung Fr. 600.– Steuern Fr. 1'219.16 Total Fr. 8'817.82 Weiter führt die Gesuchstellerin aus, mit ihrem (zumutbaren) Einkommen von Fr. 5'500.– könne sie ihren Bedarf [und denjenigen der gemeinsamen Kinder] nicht decken. Es verbleibe kein Freibetrag (Urk. 1 S. 9).
- 6 -
7. Die Gesuchstellerin belegt ihr Einkommen (Urk. 5/7 und 5/8) sowie ihren Bedarf und denjenigen der Kinder (Urk. 5/6, 5/9-13, 5/15 und 5/17-19). Sie unter- lässt es aber (aktuelle) Belege zu ihrer Vermögenssituation, wie z.B. Bankauszü- ge, einzureichen. Ebenso fehlt die aktuelle Steuererklärung der Gesuchstellerin, anhand derer ihre finanziellen Verhältnisse hätten überprüft werden können. Die Gesuchstellerin ist anwaltlich vertreten und reichte bereits im Geschäft- Nr. LY190047-O hierorts ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ein (Urk. 7/12). Es musste ihr daher bekannt sein, dass sie zusammen mit ihrem Gesuch und den entsprechenden Belegen ein vollständiges und nachprüf- bares Bild ihrer aktuellen finanziellen Situation vermitteln muss. Die Gesuchstelle- rin kommt somit ihrer Mitwirkungspflicht im vorliegenden Verfahren nicht nach, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch des- halb abzuweisen ist.
8. Unabhängig davon macht die Gesuchstellerin für sich und die Kinder ei- nen zu hohen Bedarf und ein zu niedriges Einkommen geltend und behauptet un- gerechtfertigt, über keinen Freibetrag zu verfügen (Urk. 1 S. 9). 8.1. Der Grundbetrag von E._____ bis zu seinem 10. Geburtstag beträgt Fr. 400.–. Dem Effektivitätsgrundsatz folgend (vgl. E. 5.) ist ihm auch in der vor- liegenden Bedarfsberechnung dieser Betrag anzurechnen, insbesondere weil die Kosten für die Hobbies der Kinder von der Gesuchstellerin separat ausgewiesen werden. 8.2. Weiter bringt die Gesuchstellerin vor, sie werde aufgrund ihres (notge- drungenen) Mehrerwerbs und dem Steuertarif für unverheiratete, welcher nun auf sie Anwendung finde, mit höheren Steuerkosten zu rechnen haben. Bei einem ungefähren Jahreseinkommen von Fr. 100'000.– sei mit monatlichen Steuerkos- ten von Fr. 1'219.16 zu rechnen (Urk. 1 S. 9; Urk. 5/14). Selbst wenn, wie von der Gesuchstellerin vorgebracht, bei ihr von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 100'000.– ausgegangen wird, so fallen für eine ledige Person mit Steuersitz in F._____ und römisch-katholischer Religionszuge- hörigkeit sowie unter Berücksichtigung des Einelterntarifs gemäss dem Steuer-
- 7 - rechner des Kantons Zürich (abrufbar auf: www.zh.ch/de/steuern- finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/steuererklaerung-natuerliche- personen/steuerrechner.html; zuletzt besucht am 3. August 2022) jährliche Staats- und Gemeindesteuern von rund Fr. 11'360.– an. Hinzuzurechnen ist die direkte Bundessteuer von Fr. 1'466.– (Einelterntarif mit Steuerermässigung für zwei Kindern im gleichen Haushalt). Dies ergibt zur von der Gesuchstellerin gel- tend gemachten monatlichen Steuer eine Differenz von Fr. 150.– (Fr. 1'219.– - [(Fr. 11'360.– + Fr. 1'466.–) / 12]. Die effektiven Steuern der Gesuchstellerin dürf- ten aber tiefer liegen. Schliesslich erscheint die Behauptung der Gesuchstellerin, bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 8'850.– ein steuerbares Ein- kommen von Fr. 100'000.– auszuweisen, nicht glaubhaft, sofern sämtliche steuer- relevante Abzüge für eine alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kin- dern mitberücksichtigt werden. 8.3. Der zu berücksichtigende Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder fällt nach dem Gesagten mindestens Fr. 350.– (Fr. 200.– + Fr. 150.–) tiefer aus. Weiter ist dem Effektivitätsgrundsatz folgend nicht von einem Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 5'500.– auszugehen, sondern von ihrem effektiven Netto- lohn von Fr. 8'849.– (ohne Bonus aber inkl. Kinderzulagen). Damit verbleibt der Gesuchstellerin ein monatlicher Freibetrag von mindestens Fr. 380.– (Fr. 8'849.– - [Fr. 8'818.– - Fr. 350.–]). Dieser Freibetrag ermöglicht es der Gesuchstellerin, die Prozesskosten für das Revisionsverfahren innert zwei Jahren zu tilgen. Vor die- sem Hintergrund vermag die Gesuchstellerin ihre Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO ebenfalls nicht darzulegen.
9. Zusammengefasst kommt die Gesuchstellerin einerseits ihrer Mitwir- kungspflicht im vorliegenden Verfahren nicht nach, weil sie ihre finanziellen Ver- hältnisse nicht in rechtsgenügender Weise offengelegt hat und andererseits kann ihren Ausführung betreffend ihre Prozessarmut nicht gefolgt werden. Bei dieser Ausgangslage sind die Prozessaussichten betreffend das angekündigte Revisi- onsverfahren nicht näher zu prüfen (Art. 117 lit. b ZPO).
10. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 20. Juli 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nach dem Gesagten abzuweisen.
- 8 -
11. Gerichtskosten sind vorliegend nicht zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO) und Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren in casu keine zu- zusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Verfahrensbeteiligten mangels notwendiger bzw. geltend gemachter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die (anwaltlich vertretene) Gesuch- stellerin für das vorliegende Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gestellt hat (Urk. 1 S. 2). Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) ohnehin abzuweisen gewesen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 20. Juli 2022 um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten, an den Verfahrensbeteiligten im Dispositiv-Auszug, je gegen Empfangs- schein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt in der Hauptsache Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 9 - Zürich, 19. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: lm