Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Das Revisionsgesuch sei gutzuheissen und das Urteil des Ober- gerichts Zürich im Verfahren LB17007-O/U vom 25. Oktober 2017 sei aufzuheben.
E. 2 Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
19. Dezember 2016 im Verfahren CG120013-G/U/Me-Mc/ha-dü sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass die Forderung von B._____ in der Höhe von Euro 1'500'000.00, nebst Zinsen zu 5% seit 30. Oktober 2011, nicht besteht und es sei demnach das pro- visorische Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom
27. März 2012 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 14. Dezember
2011) aufzuheben.
E. 3 Eventualiter zu Ziff. 2 vorstehend sei die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 19. Dezember 2016 im Ver- fahren CG120013-G/Me-Mc/ha-dü gutzuheissen und die Angele- genheit zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Meilen zurück- zuweisen.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten des Gesuchsgegners. Gleichzeitig beantragte er, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichts über das am 30. Mai 2022 dort eingereichte Revisionsgesuch zu sistieren.
2. Nachdem das Bundesgericht mit Verfügung vom 1. Juni 2022 (act. 8) das bei ihm anhängige Revisionsverfahren unter Verweis auf das Revisionsverfahren der Kammer sistiert und ein Massnahmengesuch betreffend Absage einer auf den
E. 8 Juni 2022 angesetzten Versteigerung "zur Zeit" abgewiesen hatte (act. 10 m.H. auf act. 11/17), stellte der Revisionskläger mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (act. 10) bei der Kammer ein entsprechendes Gesuch um (superprovisorische) Anordnung von vorsorglichen Massnahmen, das mit Beschluss vom 7. Juni 2022 (act. 12) abgewiesen wurde.
- 3 -
3. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 (act. 17) zieht der Revisionskläger das Re- visionsgesuch zurück mit der Begründung, wohl nicht nur nach seiner Rechtsauf- fassung sei das Bundesgericht zur materiellen Beurteilung zuständig. Das Verfah- ren ist entsprechend abzuschreiben. Das Bundesgericht ist auf seinen Wunsch über diesen Entscheid zu orientieren (vgl. act 8 Disp.-Ziff. 3). II. Die dem Revisionskläger mit Beschluss vom 7. Juni 2022 auferlegte Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 15'000.– ist abzunehmen. Ausgehend vom Streitwert von mehr als Fr. 1.5 Mio. ist für diesen Abschreibungsbeschluss eine reduzierte Gebühr festzusetzen, bei deren Bemessung neben der Erledigung ohne Anspruchsprüfung zu berücksichtigen ist, dass über vorsorgliche Massnah- men, einschliesslich eines Antrags auf superprovisorische Anordnung, zu ent- scheiden war. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfah- rens dem Revisionskläger aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Revisionsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die dem Revisionskläger mit Beschluss vom 7. Juni 2022 angesetzte Frist für die Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten des Revisionsver- fahrens wird abgenommen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Revisionskläger auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Bei- lage von act. 17, an das Bundesgericht sowie – unter Rücksendung der erst- - 4 - instanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 1'500'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY220004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Beschluss vom 17. Juni 2022 in Sachen A._____, Revisionskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Revisionsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Forderung / Revision Entscheid der Kammer vom 25. Oktober 2017; Proz. LB170007
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 (act. 2) stellte der Revisionskläger die fol- genden Anträge:
1. Das Revisionsgesuch sei gutzuheissen und das Urteil des Ober- gerichts Zürich im Verfahren LB17007-O/U vom 25. Oktober 2017 sei aufzuheben.
2. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
19. Dezember 2016 im Verfahren CG120013-G/U/Me-Mc/ha-dü sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass die Forderung von B._____ in der Höhe von Euro 1'500'000.00, nebst Zinsen zu 5% seit 30. Oktober 2011, nicht besteht und es sei demnach das pro- visorische Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom
27. März 2012 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 14. Dezember
2011) aufzuheben.
3. Eventualiter zu Ziff. 2 vorstehend sei die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 19. Dezember 2016 im Ver- fahren CG120013-G/Me-Mc/ha-dü gutzuheissen und die Angele- genheit zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Meilen zurück- zuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten des Gesuchsgegners. Gleichzeitig beantragte er, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichts über das am 30. Mai 2022 dort eingereichte Revisionsgesuch zu sistieren.
2. Nachdem das Bundesgericht mit Verfügung vom 1. Juni 2022 (act. 8) das bei ihm anhängige Revisionsverfahren unter Verweis auf das Revisionsverfahren der Kammer sistiert und ein Massnahmengesuch betreffend Absage einer auf den
8. Juni 2022 angesetzten Versteigerung "zur Zeit" abgewiesen hatte (act. 10 m.H. auf act. 11/17), stellte der Revisionskläger mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (act. 10) bei der Kammer ein entsprechendes Gesuch um (superprovisorische) Anordnung von vorsorglichen Massnahmen, das mit Beschluss vom 7. Juni 2022 (act. 12) abgewiesen wurde.
- 3 -
3. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 (act. 17) zieht der Revisionskläger das Re- visionsgesuch zurück mit der Begründung, wohl nicht nur nach seiner Rechtsauf- fassung sei das Bundesgericht zur materiellen Beurteilung zuständig. Das Verfah- ren ist entsprechend abzuschreiben. Das Bundesgericht ist auf seinen Wunsch über diesen Entscheid zu orientieren (vgl. act 8 Disp.-Ziff. 3). II. Die dem Revisionskläger mit Beschluss vom 7. Juni 2022 auferlegte Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 15'000.– ist abzunehmen. Ausgehend vom Streitwert von mehr als Fr. 1.5 Mio. ist für diesen Abschreibungsbeschluss eine reduzierte Gebühr festzusetzen, bei deren Bemessung neben der Erledigung ohne Anspruchsprüfung zu berücksichtigen ist, dass über vorsorgliche Massnah- men, einschliesslich eines Antrags auf superprovisorische Anordnung, zu ent- scheiden war. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfah- rens dem Revisionskläger aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Revisionsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die dem Revisionskläger mit Beschluss vom 7. Juni 2022 angesetzte Frist für die Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten des Revisionsver- fahrens wird abgenommen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Revisionskläger auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Bei- lage von act. 17, an das Bundesgericht sowie – unter Rücksendung der erst-
- 4 - instanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangs- schein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 1'500'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am: