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RY200002

Revision (arbeitsrechtliche Forderung)

Zürich OG · 2020-12-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Beschluss vom 20. Februar 2012 im Verfahren LA120007-O ist die Kammer auf die Berufung des Revisionsklägers und Berufungsklägers (fortan Re- visionskläger) gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 24. Januar 2012 betreffend Revision (BR110005) nicht eingetreten (Urk. 2 = Urk. 6/4). Mit Eingabe vom 18. November 2020 (hierorts am 19. November 2020 ein- gegangen) beantragte der Revisionskläger, die beschliessende Kammer habe im Verfahren LA120007-O betreffend Seite 4 Erwägung 6a des Beschlusses der Kammer vom 20. Februar 2012 "auf einen zuvor gerügten Streitwert weit unter CHF 30'000.– kostenlos zu erkennen und die Gerichtskostenabrechnung bei der Zentralen Inkassostelle kostenlos so anzuweisen, dass die Betreibung-Nr.: ... or- dentlich zurückgezogen" werde (Urk. 1, siehe auch Urk. 4). Da der genannte Beschluss vom 20. Februar 2012 mit dem Tage seiner Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Prot. LA120007-O S. 4 f.), eröffnete die Kammer in der Folge das vorliegende Revisionsverfahren.

E. 2 a) Eine Partei kann innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrun- des (Art. 329 Abs. 1 ZPO) die Revision eines rechtskräftigen Entscheides verlan- gen, wenn (a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, (b) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde, oder (c) gel- tend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der ge- richtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 ZPO). Das Revisionsgesuch ist so- dann schriftlich und mit einer Begründung einzureichen, wobei der Revisionsklä- ger darzulegen hat, auf welchen Revisionsgrund er sein Gesuch stützt und dass die Frist eingehalten ist. Ebenso hat er – soweit sich das Gesuch auf neue Tatsa- chen oder Beweismittel stützt – darzulegen, dass diese in unverschuldeter Weise nicht früher eingebracht werden konnten (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 329 N 8).

- 3 - Die Revision eines auf das ursprüngliche Rechtsmittel nicht eintretenden Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur wegen eines diesem Entscheide selbst anhaftenden Revisionsgrundes verlangt werden (BGE 92 II 133 m.w.H.).

b) Der Revisionskläger ersucht um Revision des Beschlusses der Kammer vom 20. Februar 2012 mit der Begründung, die beschliessende Kammer habe im Verfahren LS960009-O im Beschluss vom 20. September 1996 "zuvor geprüft, dass das Verfahren gerügt und nicht gänzlich aussichtslos gewesen sei, wonach der zurückgezogene Streitwert nichtig nie mehr geltend gemacht weit unter CHF 30'000.– korrigiert kostenlos anhängig" sei (Urk. 1, siehe auch Urk. 4).

c) Der Revisionskläger legt in seiner Eingabe vom 18. November 2020 (Urk. 1, Urk. 4) nicht dar, aus welchen Gründen auf sein Revisionsgesuch einzu- treten sei. So unterlässt er es, einen Revisionsgrund gemäss Art. 328 ZPO gel- tend zu machen. Demnach fehlt es an einer ausreichenden Darlegung des Revi- sionsgrundes. Darüber hinaus tut der Revisionskläger auch nicht ansatzweise dar, dass er die relative Frist von 90 Tagen gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO einge- halten hat. Sind die Anforderungen von Art. 329 ZPO offensichtlich nicht erfüllt, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, zumal das Gesetz eine Verbesserung des Revisionsgesuchs nicht vorsieht.

d) Erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig bzw. un- begründet, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 330 ZPO).

E. 3 Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Die Gerichts- kosten sind ausgangsgemäss dem Revisionskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Revisionsbeklagten und Berufungsbeklagten (fortan Revisionsbeklagte) ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Revisionsverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Revisionskläger seinerseits hat

- 4 - als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Revisionsverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 1, Urk. 4). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 400.– festge- setzt.
  3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden dem Revisionskläger auferlegt.
  4. Es werden für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beila- ge von Kopien der Urk. 1 und 4, sowie an die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich in das Verfahren LA120007-O, je gegen Emp- fangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 120'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 5 - Zürich, 14. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lb
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY200002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 14. Dezember 2020 in Sachen A._____, Revisionskläger und Berufungskläger gegen B._____ Schweiz AG (vormals: B._____-C._____ AG), Revisionsbeklagte und Berufungsbeklagte betreffend Revision (arbeitsrechtliche Forderung) Revision gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 20. Februar 2012 (LA120007-O)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 20. Februar 2012 im Verfahren LA120007-O ist die Kammer auf die Berufung des Revisionsklägers und Berufungsklägers (fortan Re- visionskläger) gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 24. Januar 2012 betreffend Revision (BR110005) nicht eingetreten (Urk. 2 = Urk. 6/4). Mit Eingabe vom 18. November 2020 (hierorts am 19. November 2020 ein- gegangen) beantragte der Revisionskläger, die beschliessende Kammer habe im Verfahren LA120007-O betreffend Seite 4 Erwägung 6a des Beschlusses der Kammer vom 20. Februar 2012 "auf einen zuvor gerügten Streitwert weit unter CHF 30'000.– kostenlos zu erkennen und die Gerichtskostenabrechnung bei der Zentralen Inkassostelle kostenlos so anzuweisen, dass die Betreibung-Nr.: ... or- dentlich zurückgezogen" werde (Urk. 1, siehe auch Urk. 4). Da der genannte Beschluss vom 20. Februar 2012 mit dem Tage seiner Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Prot. LA120007-O S. 4 f.), eröffnete die Kammer in der Folge das vorliegende Revisionsverfahren.

2. a) Eine Partei kann innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrun- des (Art. 329 Abs. 1 ZPO) die Revision eines rechtskräftigen Entscheides verlan- gen, wenn (a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, (b) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde, oder (c) gel- tend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der ge- richtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 ZPO). Das Revisionsgesuch ist so- dann schriftlich und mit einer Begründung einzureichen, wobei der Revisionsklä- ger darzulegen hat, auf welchen Revisionsgrund er sein Gesuch stützt und dass die Frist eingehalten ist. Ebenso hat er – soweit sich das Gesuch auf neue Tatsa- chen oder Beweismittel stützt – darzulegen, dass diese in unverschuldeter Weise nicht früher eingebracht werden konnten (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 329 N 8).

- 3 - Die Revision eines auf das ursprüngliche Rechtsmittel nicht eintretenden Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur wegen eines diesem Entscheide selbst anhaftenden Revisionsgrundes verlangt werden (BGE 92 II 133 m.w.H.).

b) Der Revisionskläger ersucht um Revision des Beschlusses der Kammer vom 20. Februar 2012 mit der Begründung, die beschliessende Kammer habe im Verfahren LS960009-O im Beschluss vom 20. September 1996 "zuvor geprüft, dass das Verfahren gerügt und nicht gänzlich aussichtslos gewesen sei, wonach der zurückgezogene Streitwert nichtig nie mehr geltend gemacht weit unter CHF 30'000.– korrigiert kostenlos anhängig" sei (Urk. 1, siehe auch Urk. 4).

c) Der Revisionskläger legt in seiner Eingabe vom 18. November 2020 (Urk. 1, Urk. 4) nicht dar, aus welchen Gründen auf sein Revisionsgesuch einzu- treten sei. So unterlässt er es, einen Revisionsgrund gemäss Art. 328 ZPO gel- tend zu machen. Demnach fehlt es an einer ausreichenden Darlegung des Revi- sionsgrundes. Darüber hinaus tut der Revisionskläger auch nicht ansatzweise dar, dass er die relative Frist von 90 Tagen gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO einge- halten hat. Sind die Anforderungen von Art. 329 ZPO offensichtlich nicht erfüllt, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, zumal das Gesetz eine Verbesserung des Revisionsgesuchs nicht vorsieht.

d) Erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig bzw. un- begründet, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 330 ZPO).

3. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Die Gerichts- kosten sind ausgangsgemäss dem Revisionskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Revisionsbeklagten und Berufungsbeklagten (fortan Revisionsbeklagte) ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Revisionsverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Revisionskläger seinerseits hat

- 4 - als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Revisionsverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 1, Urk. 4). Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 400.– festge- setzt.

3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden dem Revisionskläger auferlegt.

4. Es werden für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beila- ge von Kopien der Urk. 1 und 4, sowie an die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich in das Verfahren LA120007-O, je gegen Emp- fangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 120'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 14. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lb