Dispositiv
- Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 18. August 2023 wird als Schutzschrift entgegengenommen und findet – unabhängig von Gerichtsferien – Beach- tung bis längstens am 21. Februar 2024.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin gegen Empfangsschein. - 3 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RX230003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. iur. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 22. August 2023 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Schutzschrift
- 2 - Nach Einsicht in das (unbegründete) Teilurteil des Bezirksgerichts Horgen vom
14. Juli 2023 betreffend Eheschutz, mit welchem im Wesentlichen die Gesuchstel- lerin berechtigt wurde, den Aufenthaltsort des Sohnes (geboren im Jahr 2016) nach C._____ zu verlegen (Urk. 2), nach Einsicht in die als Schutzschrift bezeichnete Eingabe der Gesuchstellerin vom 18. August 2023, mit welcher sie im Wesentlichen für den Fall einer Berufung des Gesuchsgegners gegen die begründete Ausfertigung des vorgenannten Teil- urteils sinngemäss darum ersucht, ein allfälliges Gesuch um superprovisorischen Aufschub der Vollstreckung oder allfällige andere gegen die Vollstreckung dieses Teil-urteils gerichtete Gesuche um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab- zuweisen (Urk. 1), weshalb diese Eingabe als Schutzschrift im Sinne von Art. 270 ZPO entgegenzu- nehmen ist, da für den vorliegenden Entscheid die Gerichtskosten in Anwendung von § 8 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen sind, da der vorliegende Entscheid durch die Gesuchstellerin verursacht wurde, wes- halb ihr die entsprechenden Kosten aufzuerlegen sind, wird beschlossen:
1. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 18. August 2023 wird als Schutzschrift entgegengenommen und findet – unabhängig von Gerichtsferien – Beach- tung bis längstens am 21. Februar 2024.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin gegen Empfangsschein.
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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm