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RX220003

Schutzschrift

Zürich OG · 2022-06-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Eingabe des Beklagten vom 1. Juni 2022 wird als Schutzschrift entge- gengenommen und findet – unabhängig von Gerichtsferien – Beachtung bis längstens am 2. Dezember 2022.

E. 2 Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

E. 3 Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.

E. 4 Schriftliche Mitteilung an den Beklagten, gegen Empfangsschein.

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E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 8'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ya

Dispositiv
  1. Die Eingabe des Beklagten vom 1. Juni 2022 wird als Schutzschrift entge- gengenommen und findet – unabhängig von Gerichtsferien – Beachtung bis längstens am 2. Dezember 2022.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beklagten, gegen Empfangsschein. - 3 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 8'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RX220003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 3. Juni 2022 in Sachen A._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder MLaw X2._____, gegen B._____ Management AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Schutzschrift

- 2 - Nach Einsicht in die Eingabe des Beklagten vom 1. Juni 2022 (hierorts eingegan- gen am 2. Juni 2022), mit welcher er für den Fall einer Berufung der Klägerin ge- gen das Urteil und den Beschluss des Arbeitsgerichts Meilen vom 17. Mai 2022 (Geschäfts-Nummer AG210001-G) die Stellung eines Gesuchs um Sicherstellung der Parteientschädigung ankündigt und darum ersucht, ihm vor Fristansetzung zur Berufungsantwort Frist zur Stellung eines solches Gesuchs anzusetzen (Urk. 1), da diese Eingabe als Schutzschrift im Sinne von Art. 270 ZPO entgegenzuneh- men ist, da ausgehend vom Streitwert einer potentiellen Berufung von rund Fr. 200'000.-- (vorinstanzlicher Entscheid S. 43 i.V.m. Dispositiv-Ziffer 1) die allenfalls sicherzu- stellende Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wohl rund Fr. 8'000.-- betragen würde (§ 4 Abs. 1, § 13 Abs. 2 AnwGebV), da für den vorliegenden Entscheid die Gerichtskosten in Anwendung von § 8 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen sind, da der vorliegende Entscheid durch den Beklagten verursacht wurde, weshalb ihm die entsprechenden Kosten aufzuerlegen sind, wird beschlossen:

1. Die Eingabe des Beklagten vom 1. Juni 2022 wird als Schutzschrift entge- gengenommen und findet – unabhängig von Gerichtsferien – Beachtung bis längstens am 2. Dezember 2022.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beklagten, gegen Empfangsschein.

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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 8'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ya