Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie schlossen im Rahmen des vor dem Bezirksgericht Pfäffikon hängigen Eheschutzverfahrens am 8. September 2025 eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen, welche mit Ent- scheid vom 8. September 2025 genehmigt bzw. vorgemerkt wurde und hinsichtlich der ehelichen Wohnung wie folgt lautet (Urk. 3; Dispositivziffer 1.3.): "3. Wohnung Die Ehefrau überlässt dem Ehemann sowie der Tochter die eheliche Liegenschaft, C._____ 1, … D._____, zur Benützung. Die Ehefrau verlässt die Liegenschaft spätestens per 15. Oktober 2025. Der Ehemann überlässt der Ehefrau die Wohnung an der E._____-strasse 2 in … F._____ zur Benützung und übernimmt die Wohnnebenkosten akonto Unterhalts- beiträge."
E. 1.2 Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 beantragte der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz die Vollstreckung von Dispositivziffer 1.3 der Verfügung (Urk. 1). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 17 E. 1). Am 16. März 2026 fällte die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 12 S. 5 f. = Urk. 17 S. 5 f.): "1. Das Gesuch wird gutgeheissen und Ziffer 1.3 der Verfügung vom 8. Sep- tember 2025 des Bezirksgericht Pfäffikon wird vollstreckt. Entsprechend wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die Liegenschaft C._____ 1, … D._____, unverzüglich zu verlassen, unter Androhung der Zwangsvoll- streckung im Unterlassungsfall.
E. 1.3 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit am 24. März 2026 persönlich überbrachter Eingabe fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 26/16/2) Beschwerde, mit welcher sie beantragt, bis zum Entscheid über die Obhut in der Liegenschaft verbleiben zu dürfen (Urk. 16). Am 25. März 2026 gingen die ersten beiden Seiten der Beschwerdeschrift vom 23. März 2026 (Urk. 16) auf postalischem Weg ein (Urk. 19).
E. 1.4 Mit Urteil vom 2. April 2026 berichtigte die Vorinstanz den Entscheid vom
16. März 2026 wie folgt (Urk. 22 S. 3 = Urk. 26/18 S. 3): "1. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 16. März 2026 wird wie folgt berichtigt: "2. Das Gemeindeammannamt H._____ wird angewiesen, auf Verlangen des Gesuchstellers die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin gemäss Ziffer 1 dieses Urteils zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind vom Gesuchsteller vorzuschies- sen. Sie sind ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen."
2. Im Übrigen bleibt das Urteil vom 16. März 2026 unverändert.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. (Schriftliche Mitteilung)
6. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage)" Der Entscheid wurde der Gesuchsgegnerin am 11. April 2026 zugestellt (Urk. 26/19/2),
E. 1.5 Mit Eingabe vom 29. April 2026 (Datum des Poststempels: 20. April 2026) reichte der Gesuchsgegnerin auch dagegen Beschwerde ein, mit welcher sie er- neut beantragt, bis zum Entscheid über die Obhut mit der Tochter in der Liegen- schaft in D._____ wohnen zu können (Urk. 23).
E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–15; Urk. 26/16–29). Da sich die Beschwerden – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offen- sichtlich unbegründet erweisen, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Das Gemeindeammannamt G._____ wird angewiesen, auf Verlangen des Gesuchstellers die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin gemäss Ziffer 1 dieses Urteils zu vollstrecken.
E. 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
- 4 - Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom
17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Bean- standungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1, m.w.H.). Diese formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gelten grundsätz- lich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Erfüllt die Beschwerde grundle- gende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.).
E. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 3 Die Kosten für die Vollstreckung sind vom Gesuchsteller vorzuschiessen. Sie sind ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 339 Abs. 2 ZPO würden rechtskräftige ge- richtliche Entscheide im summarischen Verfahren vollstreckt. Das Vollstreckungs- gericht prüfe die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 336 Abs. 1 ZPO sei ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig sei und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben habe (lit. a) oder der Entscheid noch nicht rechtskräftig sei, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden sei (lit. b). Unter den Begriff des Entscheids fielen auch Entscheidsurrogate, wie etwa der gerichtliche Vergleich. Der Vollstreckung seien Leistungsentscheide zugäng- lich, die eine Partei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichteten. Zur for- mellen Vollstreckbarkeit trete als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung die tat-
- 5 - sächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid oder Entscheidsurrogat festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu sei namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimme, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten müsse (Urk. 17 E. 2.3). Die Verfügung vom 8. September [2025] sei nicht rechtskräftig. Die Gesuchsgeg- nerin habe gegen den Entscheid Berufung erhoben. Erstinstanzliche Entscheide, die zwar berufungsfähig seien, denen aber gemäss Art. 315 Abs. 2 ZPO keine auf- schiebende Wirkung zukomme, würden unmittelbar vollstreckbar. Der Berufung der Gesuchsgegnerin sei gemäss Auskunft des Obergerichts des Kantons Zürich keine aufschiebende Wirkung erteilt worden. Die Verfügung vom 8. September 2025 er- weise sich damit in formeller Hinsicht als vollstreckbar. Inhaltlich handle es sich um einen hinreichend umschriebenen Leistungsentscheid, welcher der Vollstreckung zugänglich sei. Die Gesuchsgegnerin habe die Liegenschaft per 15. Oktober 2025 zu verlassen gehabt. Die Gesuchsgegnerin habe in ihren Stellungnahmen vom
7. Februar 2026 keine materiellen Einwände im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO er- hoben, die sich gegen die Vollstreckung richteten. Insbesondere mache sie nicht geltend, dass ihre Verpflichtung, aus der Wohnung auszuziehen, seit Erlass des Entscheides dahingefallen sei. Damit sei der Entscheid antragsgemäss zu vollstre- cken (Urk. 17 E. 2.4–2.6). Als Vollstreckungsmittel werde die polizeiliche Räumung der Liegenschaft begehrt. Angesichts des Umstands, dass sich die Gesuchsgegnerin immer noch in der Lie- genschaft befinde, sei sie antragsgemäss zu verpflichten, die Liegenschaft unver- züglich zu räumen und dem Gesuchsteller zu übergeben. Anders als vom Gesuch- steller beantragt, sei nicht die Polizei, sondern das Gemeindeammannamt G._____ (§ 147 Abs. 1 lit b GOG i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO) anzuweisen, die Verpflich- tung der Gesuchsgegnerin gemäss der Verfügung vom 8. September 2025 zu voll- strecken (Urk. 17 E. 3.2). Mit Urteil vom 2. April 2026 wurde der Entscheid dahingegend berichtigt, dass das Gemeindeammannamt H._____ und nicht das Gemeindeammannamt G._____ mit der Vollstreckung beauftragt wurde (Urk. 22 S. 3).
- 6 -
E. 3.2 Die Gesuchsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde zunächst geltend, am
6. März 2026 eine Stellungnahme eingereicht zu haben, welche von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 16 S. 1). In den vorinstanzlichen Akten befin- det sich keine entsprechende Eingabe. Die Gesuchsgegnerin reicht mit ihrer Be- schwerde die Eingabe vom 6. März 2026 sowie die Quittung der Post ein (Urk. 18/1). Gemäss der Sendungsnummer (3) wurde die Sendung am 6. März 2026 zuhanden der Vorinstanz aufgeben und am 9. März 2026 in 8880 Pfäffikon zugestellt. Weshalb diese keinen Eingang in die vorinstanzlichen Akten fand, bleibt unklar. Es liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gesuchsgegnerin vor. Trotz der formellen Natur des Gehörsanspruchs stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs indes keinen Selbstweck dar. Der Beschwerdeführer muss daher darlegen, inwiefern das Verfahren anders ausgegangen wäre, wenn die Gehörsverletzung ausgeblieben wäre; ansonsten besteht kein Interesse an der Aufhebung des Ent- scheids (BGE 150 III 238 E. 4.5, m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin führt vorliegend nicht aus, inwiefern die Berücksichtigung ihrer Eingabe vom 6. März 2026 etwas am vorinstanzlichen Entscheid hätte zu ändern vermögen. Auch ist dies nicht er- sichtlich; so stellt die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 6. März 2026 – wie auch im Beschwerdeverfahren – im Wesentlichen die Richtigkeit der Vereinbarung vom 8. September 2025 in Frage (Urk. 18/1). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist sie damit im Vollstreckungsverfahren jedoch nicht zu hören.
E. 3.3 Im Weiteren führt die Gesuchsgegnerin in ihren Beschwerdeschriften zusam- menfassend und im Wesentlichen aus, weshalb es ihr zu erlauben sei, weiterhin bzw. bis zum Entscheid über die Obhut über die Tochter in der ehelichen Wohnung in D._____ zu bleiben (Urk. 16 S. 1 ff.). Dabei verkennt die Gesuchsgegnerin je- doch das Wesen des Vollstreckungsverfahrens (Art. 335 ff. ZPO). So wird in diesem nicht (mehr) geprüft, ob der zu vollstreckende Entscheid zu Recht gefällt wurde oder nicht. Will die unterlegene Partei geltend machen, der Entscheid sei nicht rich- tig, hat sie den Entscheid selbst mit dem entsprechenden Rechtsmittel anzufechten (ZK ZPO-Staehelin, Art. 341 N 9). Im Vollstreckungsverfahren wird einzig geprüft, ob der Entscheid vollstreckbar ist. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vor- instanz (Urk. 17 E. 2.4–2.6) geht die Gesuchsgegnerin mit keinem Wort ein und
- 7 - kommt damit den aufgezeigten Begründungs- und Rügeobliegenheiten nicht nach (oben E. 2.1).
E. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerde- verfahren keine zuzusprechen; der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
E. 4 Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
E. 5 Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteien- tschädigung von Fr. 108.– zu bezahlen.
E. 6 (Schriftliche Mitteilung)
E. 7 (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage, Hinweis kein Fristenstill- stand)"
- 3 -
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 16, Urk. 18/1–2, 4, 5, Urk. 21, Urk. 23 und Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 8 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV260004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 19. Juni 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Vollstreckung Beschwerden gegen die Urteile des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 16. März 2026 und vom 2. April 2026 (EZ260002-H)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie schlossen im Rahmen des vor dem Bezirksgericht Pfäffikon hängigen Eheschutzverfahrens am 8. September 2025 eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen, welche mit Ent- scheid vom 8. September 2025 genehmigt bzw. vorgemerkt wurde und hinsichtlich der ehelichen Wohnung wie folgt lautet (Urk. 3; Dispositivziffer 1.3.): "3. Wohnung Die Ehefrau überlässt dem Ehemann sowie der Tochter die eheliche Liegenschaft, C._____ 1, … D._____, zur Benützung. Die Ehefrau verlässt die Liegenschaft spätestens per 15. Oktober 2025. Der Ehemann überlässt der Ehefrau die Wohnung an der E._____-strasse 2 in … F._____ zur Benützung und übernimmt die Wohnnebenkosten akonto Unterhalts- beiträge." 1.2. Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 beantragte der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz die Vollstreckung von Dispositivziffer 1.3 der Verfügung (Urk. 1). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 17 E. 1). Am 16. März 2026 fällte die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 12 S. 5 f. = Urk. 17 S. 5 f.): "1. Das Gesuch wird gutgeheissen und Ziffer 1.3 der Verfügung vom 8. Sep- tember 2025 des Bezirksgericht Pfäffikon wird vollstreckt. Entsprechend wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die Liegenschaft C._____ 1, … D._____, unverzüglich zu verlassen, unter Androhung der Zwangsvoll- streckung im Unterlassungsfall.
2. Das Gemeindeammannamt G._____ wird angewiesen, auf Verlangen des Gesuchstellers die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin gemäss Ziffer 1 dieses Urteils zu vollstrecken.
3. Die Kosten für die Vollstreckung sind vom Gesuchsteller vorzuschiessen. Sie sind ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
4. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteien- tschädigung von Fr. 108.– zu bezahlen.
6. (Schriftliche Mitteilung)
7. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage, Hinweis kein Fristenstill- stand)"
- 3 - 1.3. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit am 24. März 2026 persönlich überbrachter Eingabe fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 26/16/2) Beschwerde, mit welcher sie beantragt, bis zum Entscheid über die Obhut in der Liegenschaft verbleiben zu dürfen (Urk. 16). Am 25. März 2026 gingen die ersten beiden Seiten der Beschwerdeschrift vom 23. März 2026 (Urk. 16) auf postalischem Weg ein (Urk. 19). 1.4. Mit Urteil vom 2. April 2026 berichtigte die Vorinstanz den Entscheid vom
16. März 2026 wie folgt (Urk. 22 S. 3 = Urk. 26/18 S. 3): "1. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 16. März 2026 wird wie folgt berichtigt: "2. Das Gemeindeammannamt H._____ wird angewiesen, auf Verlangen des Gesuchstellers die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin gemäss Ziffer 1 dieses Urteils zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind vom Gesuchsteller vorzuschies- sen. Sie sind ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen."
2. Im Übrigen bleibt das Urteil vom 16. März 2026 unverändert.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. (Schriftliche Mitteilung)
6. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage)" Der Entscheid wurde der Gesuchsgegnerin am 11. April 2026 zugestellt (Urk. 26/19/2), 1.5. Mit Eingabe vom 29. April 2026 (Datum des Poststempels: 20. April 2026) reichte der Gesuchsgegnerin auch dagegen Beschwerde ein, mit welcher sie er- neut beantragt, bis zum Entscheid über die Obhut mit der Tochter in der Liegen- schaft in D._____ wohnen zu können (Urk. 23). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–15; Urk. 26/16–29). Da sich die Beschwerden – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offen- sichtlich unbegründet erweisen, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
- 4 - Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom
17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Bean- standungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1, m.w.H.). Diese formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gelten grundsätz- lich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Erfüllt die Beschwerde grundle- gende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 339 Abs. 2 ZPO würden rechtskräftige ge- richtliche Entscheide im summarischen Verfahren vollstreckt. Das Vollstreckungs- gericht prüfe die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 336 Abs. 1 ZPO sei ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig sei und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben habe (lit. a) oder der Entscheid noch nicht rechtskräftig sei, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden sei (lit. b). Unter den Begriff des Entscheids fielen auch Entscheidsurrogate, wie etwa der gerichtliche Vergleich. Der Vollstreckung seien Leistungsentscheide zugäng- lich, die eine Partei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichteten. Zur for- mellen Vollstreckbarkeit trete als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung die tat-
- 5 - sächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid oder Entscheidsurrogat festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu sei namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimme, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten müsse (Urk. 17 E. 2.3). Die Verfügung vom 8. September [2025] sei nicht rechtskräftig. Die Gesuchsgeg- nerin habe gegen den Entscheid Berufung erhoben. Erstinstanzliche Entscheide, die zwar berufungsfähig seien, denen aber gemäss Art. 315 Abs. 2 ZPO keine auf- schiebende Wirkung zukomme, würden unmittelbar vollstreckbar. Der Berufung der Gesuchsgegnerin sei gemäss Auskunft des Obergerichts des Kantons Zürich keine aufschiebende Wirkung erteilt worden. Die Verfügung vom 8. September 2025 er- weise sich damit in formeller Hinsicht als vollstreckbar. Inhaltlich handle es sich um einen hinreichend umschriebenen Leistungsentscheid, welcher der Vollstreckung zugänglich sei. Die Gesuchsgegnerin habe die Liegenschaft per 15. Oktober 2025 zu verlassen gehabt. Die Gesuchsgegnerin habe in ihren Stellungnahmen vom
7. Februar 2026 keine materiellen Einwände im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO er- hoben, die sich gegen die Vollstreckung richteten. Insbesondere mache sie nicht geltend, dass ihre Verpflichtung, aus der Wohnung auszuziehen, seit Erlass des Entscheides dahingefallen sei. Damit sei der Entscheid antragsgemäss zu vollstre- cken (Urk. 17 E. 2.4–2.6). Als Vollstreckungsmittel werde die polizeiliche Räumung der Liegenschaft begehrt. Angesichts des Umstands, dass sich die Gesuchsgegnerin immer noch in der Lie- genschaft befinde, sei sie antragsgemäss zu verpflichten, die Liegenschaft unver- züglich zu räumen und dem Gesuchsteller zu übergeben. Anders als vom Gesuch- steller beantragt, sei nicht die Polizei, sondern das Gemeindeammannamt G._____ (§ 147 Abs. 1 lit b GOG i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO) anzuweisen, die Verpflich- tung der Gesuchsgegnerin gemäss der Verfügung vom 8. September 2025 zu voll- strecken (Urk. 17 E. 3.2). Mit Urteil vom 2. April 2026 wurde der Entscheid dahingegend berichtigt, dass das Gemeindeammannamt H._____ und nicht das Gemeindeammannamt G._____ mit der Vollstreckung beauftragt wurde (Urk. 22 S. 3).
- 6 - 3.2. Die Gesuchsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde zunächst geltend, am
6. März 2026 eine Stellungnahme eingereicht zu haben, welche von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 16 S. 1). In den vorinstanzlichen Akten befin- det sich keine entsprechende Eingabe. Die Gesuchsgegnerin reicht mit ihrer Be- schwerde die Eingabe vom 6. März 2026 sowie die Quittung der Post ein (Urk. 18/1). Gemäss der Sendungsnummer (3) wurde die Sendung am 6. März 2026 zuhanden der Vorinstanz aufgeben und am 9. März 2026 in 8880 Pfäffikon zugestellt. Weshalb diese keinen Eingang in die vorinstanzlichen Akten fand, bleibt unklar. Es liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gesuchsgegnerin vor. Trotz der formellen Natur des Gehörsanspruchs stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs indes keinen Selbstweck dar. Der Beschwerdeführer muss daher darlegen, inwiefern das Verfahren anders ausgegangen wäre, wenn die Gehörsverletzung ausgeblieben wäre; ansonsten besteht kein Interesse an der Aufhebung des Ent- scheids (BGE 150 III 238 E. 4.5, m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin führt vorliegend nicht aus, inwiefern die Berücksichtigung ihrer Eingabe vom 6. März 2026 etwas am vorinstanzlichen Entscheid hätte zu ändern vermögen. Auch ist dies nicht er- sichtlich; so stellt die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 6. März 2026 – wie auch im Beschwerdeverfahren – im Wesentlichen die Richtigkeit der Vereinbarung vom 8. September 2025 in Frage (Urk. 18/1). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist sie damit im Vollstreckungsverfahren jedoch nicht zu hören. 3.3. Im Weiteren führt die Gesuchsgegnerin in ihren Beschwerdeschriften zusam- menfassend und im Wesentlichen aus, weshalb es ihr zu erlauben sei, weiterhin bzw. bis zum Entscheid über die Obhut über die Tochter in der ehelichen Wohnung in D._____ zu bleiben (Urk. 16 S. 1 ff.). Dabei verkennt die Gesuchsgegnerin je- doch das Wesen des Vollstreckungsverfahrens (Art. 335 ff. ZPO). So wird in diesem nicht (mehr) geprüft, ob der zu vollstreckende Entscheid zu Recht gefällt wurde oder nicht. Will die unterlegene Partei geltend machen, der Entscheid sei nicht rich- tig, hat sie den Entscheid selbst mit dem entsprechenden Rechtsmittel anzufechten (ZK ZPO-Staehelin, Art. 341 N 9). Im Vollstreckungsverfahren wird einzig geprüft, ob der Entscheid vollstreckbar ist. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vor- instanz (Urk. 17 E. 2.4–2.6) geht die Gesuchsgegnerin mit keinem Wort ein und
- 7 - kommt damit den aufgezeigten Begründungs- und Rügeobliegenheiten nicht nach (oben E. 2.1). 3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerde- verfahren keine zuzusprechen; der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 16, Urk. 18/1–2, 4, 5, Urk. 21, Urk. 23 und Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 8 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo