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RV250018

Vollstreckung

Zürich OG · 2025-10-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 7 April 2025 im Verfahren Geschäfts-Nr. FV240121-L superprovisorisch vollstre- cken zu lassen. Dementsprechend müsse die Gesuchsgegnerin und Beschwerde- führerin (fortan Gesuchsgegnerin) die Hündin C._____ an den angeordneten Ta- gen an den Gesuchsteller herausgeben, was sie bis anhin stets verweigert habe (Urk. 1). Der Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen wer- den (Urk. 29 S. 2 = Urk. 35 S. 2). Mit Urteil vom 22. September 2025 hiess die Vor- instanz das Vollstreckungsgesuch gut und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 800.– der Gesuchsgegnerin (Urk. 35 S. 6). 1.2 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde mit den folgenden Anträ- gen (Urk. 34 S. 1): "1. Das Urteil vom 22.09.2025 (Geschäfts-Nr.: EZ250028-L/K_V19) sei un- verzüglich aufzuheben;

2. Es sei ein neues, ordnungsgemässes Verfahren durchzuführen;

3. Es sei das Begehren um Vollstreckung gemäss act. 2, S. 2 abzuweisen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-33). Wie sogleich auf- zuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel-

- 3 - instanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015 E. 4.5.1). 3.1 Die Gesuchsgegnerin rügt eingangs, das vorinstanzliche Urteil sei an die D._____-strasse 1 in E._____ versandt worden. Sie sei jedoch an der D._____- strasse 2 in E._____ gemeldet und wohnhaft. Entsprechend sei ihr das Urteil vom

22. September 2025 nie zugestellt, sondern an die Vorinstanz retourniert worden. Das Schreiben vom 3. Oktober 2025 habe die Vorinstanz mit normaler Post ver- sandt und die Bewohner der D._____-strasse 6 in E._____ hätten ihr dieses Schrei- ben bei einem Treffen am 9. Oktober 2025 übergeben. Sie habe somit erst am

E. 10 Oktober 2025 vom vorinstanzlichen Verfahren und dem Urteil vom 22. Septem- ber 2025 erfahren, sodass die Rechtsmittelfrist erst am 11. Oktober 2025 zu laufen begonnen habe. Die Beschwerde sei daher rechtzeig erfolgt (Urk. 34 S. 1 f.). Der Gesuchsgegnerin ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz das Urteil vom

22. September 2025 an die D._____-strasse 1, E._____, versandte (Urk. 31). Dies geschah im Wissen darum, dass die Gesuchsgegnerin an der D._____-strasse 2, E._____, wohnhaft ist, zumal ihr (der Vorinstanz) dies vom Stadtammannamt Dü- bendorf mit Schreiben vom 8. Juli 2025 mitgeteilt worden war (Urk. 10). Ob die Rechtmittelfrist dennoch – wie von der Vorinstanz im Schreiben vom 3. Oktober 2025 ausgeführt (Urk. 32) – bereits mit dem Eintritt der Zustellfiktion am 1. Oktober 2025 ausgelöst wurde und somit ab 2. Oktober 2025 lief, kann indes offengelassen werden. Selbst wenn dem so wäre, wurde die am Montag, 13. Oktober 2025 auf- gegebene Beschwerde rechtzeitig erstattet.

- 4 - 3.2 Weiter argumentiert die Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe erwogen, es sei zweifelhaft, ob das Bezirksgericht Zürich im Besitzesschutzverfahren Ge- schäfts-Nr. FV240121-L alles unternommen habe, um ihr das Urteil vom 7. April 2025 rechtmässig zuzustellen. Die Vorinstanz habe die Frage offengelassen, da die Gesuchsgegnerin aufgrund der Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren hätte wissen müssen, dass das Urteil ergangen sei und sie die Möglichkeit zur Beschwer- deerhebung gehabt habe. Sie sei jedoch Laiin und keine Rechtsanwältin. Entspre- chend habe von ihr nicht erwartet werden können, dass sie wie eine Rechtsanwältin handle. Sie habe das Urteil vom 7 April 2025 zwar gesehen, habe aber nicht wis- sen können, dass ein ganzes Verfahren ohne ihre Beteiligung stattgefunden habe. Sie beantrage daher, dass sämtliche Verfahren, in welchen die Schriftstücke an die falsche Adresse gesandt worden seien, neu durchzuführen seien, sodass sie die Chance erhalte, sich ordnungsgemäss zu verteidigen und vertreten zu lassen. Es sei von Beginn weg die falsche Adresse, nämlich die D._____-strasse 1 in E._____, aufgeführt worden. Das Gericht habe sich nie darum bemüht, ihre richtige Adresse zu verwenden, obwohl sie diese dem Gericht mit ihren letzten zwei Schreiben mit- geteilt habe. Durch die Verwendung der falschen Adresse habe sie von dem frühe- ren Verfahren keine Kenntnis gehabt und sich nicht gegen die Vorwürfe des Ge- suchstellers wehren können. In einem neuen Verfahren könne und werde sie dar- legen, dass die Hündin ihr gehöre und der Gesuchsteller kein Recht auf Heraus- gabe oder ein Besuchsrecht habe (Urk. 34 S. 2 f.). Die Vorinstanz erwog zutreffend, es könne offenbleiben, ob das Bezirksgericht Zü- rich alle zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen unternommen habe, be- vor es das Urteil vom 7. April 2025 im kantonalen Amtsblatt publizierte. Die Ge- suchsgegnerin hatte am 23. Dezember 2024 Kenntnis vom Besitzeschutzverfahren erhalten, indem ihr mit Hilfe des Stadtammannamtes die Besitzesschutzklage samt Beilagen, Klagebewilligung, Zuteilungsverfügung und Verfügung betreffend Kos- tenvorschuss an der F._____-strasse 75 in … Zürich zugestellt worden war (Urk. 24/16-17). Ab diesem Zeitpunkt war ihr auch bewusst, dass der Gesuchsteller Besitzesansprüche an der Hündin C._____ geltend macht (Urk. 24/17) und es stand ihr frei, sich vertreten zu lassen und ihren Standpunkt vorzutragen. Sodann konnte sie der ihr zugestellten Zuteilungsverfügung entnehmen, dass Adressände-

- 5 - rungen während des Prozesses dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, andernfalls die Zustellungen an die letztbekannte Adresse rechtswirksam seien (Urk. 24/5/1- 2). Die Gesuchsgegnerin teilte ihren Adresswechsel dem Bezirksgericht Zürich dennoch nicht mit. Folglich erhielt sie erst im vorinstanzlichen Vollstreckungsver- fahren Kenntnis vom Endentscheid im Verfahren Geschäfts-Nr. FV240121-L (Urk. 9-10). Darauf hat sie weder – mit dem Hinweis, sie habe zuvor keine Kenntnis vom Urteil im Verfahren Geschäfts-Nr. FV240121-L gehabt – eine Begründung dieses Entscheides verlangt noch eine mangelhafte Eröffnung geltend gemacht. Entspre- chend kann mit der Vorinstanz offengelassen werden, ob das Bezirksgericht Zürich das Urteil vom 7. April 2025 publizieren durfte. Das besagte Urteil ist unter den vorliegenden Umständen vollstreckbar. Dem vorliegenden Entscheid ist daher zu- grunde zu legen, dass kein Grund ersichtlich ist, aus dem das Verfahren Geschäfts- Nr. FV240121-L zu wiederholen wäre. 3.3 Abschliessend macht die Gesuchsgegnerin geltend, die Hündin C._____ ge- höre ihr. Nur weil der Gesuchsteller zeitweise mit ihr spazieren gewesen oder sie tageweise bei ihm gewesen sei, verschaffe ihm dies noch lange kein Eigentum an ihr. Sie habe ihn mehrmals aufgefordert, Abstand von ihr und ihrer Hündin zu neh- men, aber er habe sie immer wieder in aufdringlicher Art und Weise gedrängt, ihm die Hündin zu überlassen, wohlwissend, dass er kein Recht darauf habe. Sie habe Angst, dass er mit der Hündin verschwinden werde (Urk. 34 S. 3). Gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO kann die unterlegene Partei im Rahmen des Vollstre- ckungsverfahrens einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen ein- getreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Til- gung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Als ma- terielle Einwendungen kommen somit nur echte Noven in Betracht, mithin Tatsa- chen, die seit der Eröffnung des Entscheids eingetreten sind. Bei den Vorbringen der Gesuchsgegnerin handelt es sich nicht um solche Tatsachen. Dies zeigen auch die von ihr eingereichten Kopien von WhatsApp-Nachrichten, auf die sie sich stützt. Diese datieren vom 18. Juli 2023 und sind somit zeitlich weit vor dem Besitzes- schutzverfahren Geschäfts-Nr. FV240121-L entstanden (Urk. 34). Die Gesuchs- gegnerin hätte ihre Vorbringen bereits im Besitzesschutzverfahren Geschäfts-Nr.

- 6 - FV240121-L einbringen können und müssen. Im Rahmen des vorliegenden Voll- streckungsverfahrens können diese nicht mehr berücksichtigt werden; im Beru- fungsverfahren ist dies überdies auch aufgrund des Novenverbots (dazu vorne un- ter E. 2.2) nicht mehr möglich. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.1 Für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 150.– fest- zusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 34, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 7 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV250018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. iur. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 30. Oktober 2025 in Sachen A.____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X._____ betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. September 2025 (EZ250028-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) leitete mit Eingabe vom 17. Juni 2025 bei der Vorinstanz ein Vollstreckungsverfahren ein, um die Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgerichts Zürich vom

7. April 2025 im Verfahren Geschäfts-Nr. FV240121-L superprovisorisch vollstre- cken zu lassen. Dementsprechend müsse die Gesuchsgegnerin und Beschwerde- führerin (fortan Gesuchsgegnerin) die Hündin C._____ an den angeordneten Ta- gen an den Gesuchsteller herausgeben, was sie bis anhin stets verweigert habe (Urk. 1). Der Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen wer- den (Urk. 29 S. 2 = Urk. 35 S. 2). Mit Urteil vom 22. September 2025 hiess die Vor- instanz das Vollstreckungsgesuch gut und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 800.– der Gesuchsgegnerin (Urk. 35 S. 6). 1.2 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde mit den folgenden Anträ- gen (Urk. 34 S. 1): "1. Das Urteil vom 22.09.2025 (Geschäfts-Nr.: EZ250028-L/K_V19) sei un- verzüglich aufzuheben;

2. Es sei ein neues, ordnungsgemässes Verfahren durchzuführen;

3. Es sei das Begehren um Vollstreckung gemäss act. 2, S. 2 abzuweisen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-33). Wie sogleich auf- zuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel-

- 3 - instanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015 E. 4.5.1). 3.1 Die Gesuchsgegnerin rügt eingangs, das vorinstanzliche Urteil sei an die D._____-strasse 1 in E._____ versandt worden. Sie sei jedoch an der D._____- strasse 2 in E._____ gemeldet und wohnhaft. Entsprechend sei ihr das Urteil vom

22. September 2025 nie zugestellt, sondern an die Vorinstanz retourniert worden. Das Schreiben vom 3. Oktober 2025 habe die Vorinstanz mit normaler Post ver- sandt und die Bewohner der D._____-strasse 6 in E._____ hätten ihr dieses Schrei- ben bei einem Treffen am 9. Oktober 2025 übergeben. Sie habe somit erst am

10. Oktober 2025 vom vorinstanzlichen Verfahren und dem Urteil vom 22. Septem- ber 2025 erfahren, sodass die Rechtsmittelfrist erst am 11. Oktober 2025 zu laufen begonnen habe. Die Beschwerde sei daher rechtzeig erfolgt (Urk. 34 S. 1 f.). Der Gesuchsgegnerin ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz das Urteil vom

22. September 2025 an die D._____-strasse 1, E._____, versandte (Urk. 31). Dies geschah im Wissen darum, dass die Gesuchsgegnerin an der D._____-strasse 2, E._____, wohnhaft ist, zumal ihr (der Vorinstanz) dies vom Stadtammannamt Dü- bendorf mit Schreiben vom 8. Juli 2025 mitgeteilt worden war (Urk. 10). Ob die Rechtmittelfrist dennoch – wie von der Vorinstanz im Schreiben vom 3. Oktober 2025 ausgeführt (Urk. 32) – bereits mit dem Eintritt der Zustellfiktion am 1. Oktober 2025 ausgelöst wurde und somit ab 2. Oktober 2025 lief, kann indes offengelassen werden. Selbst wenn dem so wäre, wurde die am Montag, 13. Oktober 2025 auf- gegebene Beschwerde rechtzeitig erstattet.

- 4 - 3.2 Weiter argumentiert die Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe erwogen, es sei zweifelhaft, ob das Bezirksgericht Zürich im Besitzesschutzverfahren Ge- schäfts-Nr. FV240121-L alles unternommen habe, um ihr das Urteil vom 7. April 2025 rechtmässig zuzustellen. Die Vorinstanz habe die Frage offengelassen, da die Gesuchsgegnerin aufgrund der Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren hätte wissen müssen, dass das Urteil ergangen sei und sie die Möglichkeit zur Beschwer- deerhebung gehabt habe. Sie sei jedoch Laiin und keine Rechtsanwältin. Entspre- chend habe von ihr nicht erwartet werden können, dass sie wie eine Rechtsanwältin handle. Sie habe das Urteil vom 7 April 2025 zwar gesehen, habe aber nicht wis- sen können, dass ein ganzes Verfahren ohne ihre Beteiligung stattgefunden habe. Sie beantrage daher, dass sämtliche Verfahren, in welchen die Schriftstücke an die falsche Adresse gesandt worden seien, neu durchzuführen seien, sodass sie die Chance erhalte, sich ordnungsgemäss zu verteidigen und vertreten zu lassen. Es sei von Beginn weg die falsche Adresse, nämlich die D._____-strasse 1 in E._____, aufgeführt worden. Das Gericht habe sich nie darum bemüht, ihre richtige Adresse zu verwenden, obwohl sie diese dem Gericht mit ihren letzten zwei Schreiben mit- geteilt habe. Durch die Verwendung der falschen Adresse habe sie von dem frühe- ren Verfahren keine Kenntnis gehabt und sich nicht gegen die Vorwürfe des Ge- suchstellers wehren können. In einem neuen Verfahren könne und werde sie dar- legen, dass die Hündin ihr gehöre und der Gesuchsteller kein Recht auf Heraus- gabe oder ein Besuchsrecht habe (Urk. 34 S. 2 f.). Die Vorinstanz erwog zutreffend, es könne offenbleiben, ob das Bezirksgericht Zü- rich alle zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen unternommen habe, be- vor es das Urteil vom 7. April 2025 im kantonalen Amtsblatt publizierte. Die Ge- suchsgegnerin hatte am 23. Dezember 2024 Kenntnis vom Besitzeschutzverfahren erhalten, indem ihr mit Hilfe des Stadtammannamtes die Besitzesschutzklage samt Beilagen, Klagebewilligung, Zuteilungsverfügung und Verfügung betreffend Kos- tenvorschuss an der F._____-strasse 75 in … Zürich zugestellt worden war (Urk. 24/16-17). Ab diesem Zeitpunkt war ihr auch bewusst, dass der Gesuchsteller Besitzesansprüche an der Hündin C._____ geltend macht (Urk. 24/17) und es stand ihr frei, sich vertreten zu lassen und ihren Standpunkt vorzutragen. Sodann konnte sie der ihr zugestellten Zuteilungsverfügung entnehmen, dass Adressände-

- 5 - rungen während des Prozesses dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, andernfalls die Zustellungen an die letztbekannte Adresse rechtswirksam seien (Urk. 24/5/1- 2). Die Gesuchsgegnerin teilte ihren Adresswechsel dem Bezirksgericht Zürich dennoch nicht mit. Folglich erhielt sie erst im vorinstanzlichen Vollstreckungsver- fahren Kenntnis vom Endentscheid im Verfahren Geschäfts-Nr. FV240121-L (Urk. 9-10). Darauf hat sie weder – mit dem Hinweis, sie habe zuvor keine Kenntnis vom Urteil im Verfahren Geschäfts-Nr. FV240121-L gehabt – eine Begründung dieses Entscheides verlangt noch eine mangelhafte Eröffnung geltend gemacht. Entspre- chend kann mit der Vorinstanz offengelassen werden, ob das Bezirksgericht Zürich das Urteil vom 7. April 2025 publizieren durfte. Das besagte Urteil ist unter den vorliegenden Umständen vollstreckbar. Dem vorliegenden Entscheid ist daher zu- grunde zu legen, dass kein Grund ersichtlich ist, aus dem das Verfahren Geschäfts- Nr. FV240121-L zu wiederholen wäre. 3.3 Abschliessend macht die Gesuchsgegnerin geltend, die Hündin C._____ ge- höre ihr. Nur weil der Gesuchsteller zeitweise mit ihr spazieren gewesen oder sie tageweise bei ihm gewesen sei, verschaffe ihm dies noch lange kein Eigentum an ihr. Sie habe ihn mehrmals aufgefordert, Abstand von ihr und ihrer Hündin zu neh- men, aber er habe sie immer wieder in aufdringlicher Art und Weise gedrängt, ihm die Hündin zu überlassen, wohlwissend, dass er kein Recht darauf habe. Sie habe Angst, dass er mit der Hündin verschwinden werde (Urk. 34 S. 3). Gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO kann die unterlegene Partei im Rahmen des Vollstre- ckungsverfahrens einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen ein- getreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Til- gung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Als ma- terielle Einwendungen kommen somit nur echte Noven in Betracht, mithin Tatsa- chen, die seit der Eröffnung des Entscheids eingetreten sind. Bei den Vorbringen der Gesuchsgegnerin handelt es sich nicht um solche Tatsachen. Dies zeigen auch die von ihr eingereichten Kopien von WhatsApp-Nachrichten, auf die sie sich stützt. Diese datieren vom 18. Juli 2023 und sind somit zeitlich weit vor dem Besitzes- schutzverfahren Geschäfts-Nr. FV240121-L entstanden (Urk. 34). Die Gesuchs- gegnerin hätte ihre Vorbringen bereits im Besitzesschutzverfahren Geschäfts-Nr.

- 6 - FV240121-L einbringen können und müssen. Im Rahmen des vorliegenden Voll- streckungsverfahrens können diese nicht mehr berücksichtigt werden; im Beru- fungsverfahren ist dies überdies auch aufgrund des Novenverbots (dazu vorne un- ter E. 2.2) nicht mehr möglich. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.1 Für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 150.– fest- zusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 34, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 7 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm