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RV250017

Vollstreckung

Zürich OG · 2025-11-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Scheidungsurteil vom 27. Februar 2024 wurde der Gesuchsteller unter an- derem berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ während 6.5 Wochen Ferien pro Jahr, jeweils von Samstag, 12.00 Uhr, bis Samstag, 12.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Weihnachten am 25. Dezember (12.00 Uhr, bis

26. Dezember, 12.00 Uhr) und Neujahr (1. Januar, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 12.00 Uhr) zu betreuen. Die Modalitäten zur Festlegung der Ferien wurden wie folgt ge- regelt: Die Ferienbetreuung für das folgende Jahr wird jeweils spätestens bis zum

10. Dezember des Vorjahres zwischen den Parteien abgesprochen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungs- recht zu (Urk. 3/2 Dispositiv-Ziffer 4). Die Berufung des Gesuchstellers wurde in Bezug auf diese Dispositiv-Ziffer mit Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 3/3 S. 2 f. und Dispositiv-Ziffer 1). 2.1. Mit Eingabe vom 15. August 2025 ersuchte der Gesuchsteller um Vollstreckung des Scheidungsurteils vom 27. September 2024, indem der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu befehlen sei, ihm C._____ am 25. Dezember 2025, 12.00 Uhr, an ihrem Wohnort vor der Haustüre für die Zeit bis 2. Januar 2026, 12.00 Uhr, evtl. bis 10.00 Uhr, herauszuge- ben (Urk. 1 S. 2). Die Vorinstanz wies das Vollstreckungsgesuch mit Urteil vom

24. September 2025 ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 300.– dem Ge- suchsteller (Urk. 4 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 = Urk. 7 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3). 2.2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 (Datum Poststempel: 8. Oktober 2025) rechtzeitig Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5a) mit folgenden Anträgen (Urk. 6 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Audienzrichteramt, vom

24. September 2025, Proz.-Nr. EZ250041, sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdegegnerin zu befehlen, dem Beschwerde- führer das Kind C._____, geb. tt.mm.2011, am 25. Dezember 2025, 12 Uhr an ihrem Wohnort an der D._____-strasse …, … Zürich, vor der Haustüre für die Zeit bis am 2. Januar 2026, 12.00

- 3 - Uhr, evtl. bis 10.00 Uhr, subevtl. von Donnerstag 25. Dezember 2025, 12.00 Uhr bis Montag 29. Dezember 2025, 10.00 Uhr sowie von Donnerstag 1. Januar 2026, 12.00 Uhr bis Freitag 2. Januar 2026, 12.00 Uhr bzw. Donnerstag 1. Januar 2026, 17.00 Uhr bis Freitag 2. Januar 2026, 10.00 Uhr herauszugeben, und es sei ihr im Widerhandlungsfall die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB, nämlich Bestrafung mit Busse bis zu Fr. 10'000.– anzudrohen.

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

E. 2.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5b). Da die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebe- gründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als feh- lerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, mit Hinweisen auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen (OGer ZH RT210171 vom 24. Februar 2022 E. II.1.1). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerde- verfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit cu- ria"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gut- heissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Be- gründung abweisen (sog. Motivsubstitution; OGer ZH RT220030 vom 16. Juni 2022 E. 3).

- 4 - 3.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, weder das Dispositiv noch die Erwä- gungen würden eine Bestimmung enthalten, wonach C._____ in den Weihnachts- ferien 2025 (vom 26. Dezember 2025, 12.00 Uhr, bis 1. Januar 2026, 12.00 Uhr) Ferien mit dem Gesuchsteller verbringen solle. Damit sei das Urteil bereits inhaltlich in zeitlicher Hinsicht nicht klar und dem Vollstreckungsgericht sei es verwehrt, das Urteil dahingehend auszulegen (Urk. 7 E. 3.2.2). 3.3. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz übersehe, dass die Parteien die Fe- rien 2025 so aufgeteilt hätten, dass er C._____ in den Weihnachtsferien 2025 eine halbe Woche betreue (Urk. 6 Rz 20 i.V.m. Rz 11 und 18). Damit entfalle das Argu- ment der Vorinstanz, wonach das Scheidungsurteil nicht vollstreckbar sein solle (Urk. 6 Rz 21). Da die Gesuchsgegnerin zwar anerkenne, dass er in den Weih- nachtsferien C._____ betreue, ihm diese halbe Woche aber nicht gewähren wolle, müsse ihr befohlen werden, diese halbe Woche zu gewähren (Urk. 6 Rz 22). Die- ses Jahr sei die Gesuchsgegnerin diejenige Partei, welche die Ferien fixieren müsste. Sie habe das nicht gemacht. Das habe aber nicht zur Folge, dass das Urteil nicht vollstreckbar sei, weil das Gesetz selbst eine Regelung für diesen Fall vor- sehe. Man müsse das Urteil daher nicht auslegen, sondern nur die gesetzliche Re- gelung anwenden (Urk. 6 Rz 25). Wenn keine Einigung gefunden werde, stelle die Fixierung der Ferien eine Art Bedingung dar. Gemäss Art. 156 OR gelte eine Be- dingung als eingetreten, wenn ihr Eintritt wider Treu und Glauben verhindert werde (Urk. 6 Rz 27). Die Bedingung müsse gemäss Gesetz als so eingetreten betrachtet werden, wie sie im Interesse von C._____ und ihm sei. Das Interesse sei so, dass seine Betreuungsperiode möglichst einheitlich und nicht zerstückelt sei. Die Wahl müsse deshalb auf die Zeit vom Montag, 29. Dezember 2025, 10.00 Uhr, bis Don- nerstag, 1. Januar 2026, 22.00 Uhr, 3 Tage und 12 Stunden später) fallen (Urk. 6 Rz 30). Die Vorinstanz mache sodann einen zweiten Fehler, indem sie übergehe, dass das Scheidungsurteil einerseits vorsehe, dass er C._____ gemäss dem nor- malen Wochenplan und ausserdem während Feiertagen betreue. Er habe auch die Vollstreckung dieser Zeiten beantragt. Die Vorinstanz sage nicht, dass der normale Wochenplan oder die FeiertagsregeIung unklar oder zu wenig bestimmt seien. Die Vor-instanz hätte also das Vollstreckungsgesuch zumindest soweit gutheissen

- 5 - müssen, dass diese Zeiten vollstreckt würden, wie sie in der Beschwerdeschrift im Subeventualantrag definiert seien (Urk. 6 Rz 35). 3.4. Der Gesuchsteller anerkennt, dass der Gesuchsgegnerin im Jahr 2025 das Entscheidungsrecht betreffend die Ferienbetreuung von C._____ zukommt (Urk. 6 Rz 25). Im Scheidungsurteil wurde nicht vorgesehen, dass das Wahlrecht auf den Gesuchsteller übergeht, falls die Gesuchsgegnerin ihr Wahlrecht für ungerade Jahre nicht (abschliessend) ausübt. Eine solche Sanktion wurde auch nicht für den Fall geregelt, dass die Gesuchsgegnerin ihr Wahlrecht wider Treu und Glauben nicht wahrnimmt. Vielmehr bleibt ihr das Wahlrecht erhalten (Urk. 3/2 Dispositiv- Ziffer 4). Der gesuchstellerische Verweis auf Art. 156 OR geht an der Sache vorbei. Es ist nicht am Gesuchsteller an Stelle der Gesuchsgegnerin, die von ihm ge- wünschten Betreuungszeiten während der Weihnachtsferien zu definieren und voll- strecken zu lassen. Er hat in ungeraden Jahren einzig das Recht, die Gesuchstel- lerin anzuhalten, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und ihm bekannt zu geben, an welchen Ferientagen der Weihnachtsferien er C._____ betreuen darf, sofern sie ihm die ihm zustehenden 6.5 Wochen Ferien noch nicht zugeteilt haben sollte, was für die Beurteilung der Beschwerde aber ohne Belang bleibt. Der Ge- suchsteller übersieht zudem, dass die im Scheidungsurteil festgelegte Ferienbe- treuung keinen Raum für die Anwendung des Betreuungsrechts unter der Woche während den Weihnachtsferien lässt, zumal die 13 Schulferienwochen, worunter auch die Weihnachtsferien fallen, mit 6.5 Wochen exakt hälftig aufgeteilt wurden und die Ferienbetreuung der gewöhnlichen Betreuung unter der Woche in dieser Konstellation als speziellere Regelung vorgehen muss. Im Übrigen stellt der mit der Beschwerde erstmals gestellte Subeventualantrag einen im Beschwerdeverfahren unzulässigen neuen Antrag dar (Art. 326 ZPO). Die Beschwerde ist folglich abzu- weisen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 4 Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 2, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 sowie 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Gesuchsteller infolge seines Un-

- 6 - terliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Um- triebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 7 - Zürich, 17. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV250017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 17. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. September 2025 (EZ250041-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Scheidungsurteil vom 27. Februar 2024 wurde der Gesuchsteller unter an- derem berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ während 6.5 Wochen Ferien pro Jahr, jeweils von Samstag, 12.00 Uhr, bis Samstag, 12.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Weihnachten am 25. Dezember (12.00 Uhr, bis

26. Dezember, 12.00 Uhr) und Neujahr (1. Januar, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 12.00 Uhr) zu betreuen. Die Modalitäten zur Festlegung der Ferien wurden wie folgt ge- regelt: Die Ferienbetreuung für das folgende Jahr wird jeweils spätestens bis zum

10. Dezember des Vorjahres zwischen den Parteien abgesprochen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungs- recht zu (Urk. 3/2 Dispositiv-Ziffer 4). Die Berufung des Gesuchstellers wurde in Bezug auf diese Dispositiv-Ziffer mit Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 3/3 S. 2 f. und Dispositiv-Ziffer 1). 2.1. Mit Eingabe vom 15. August 2025 ersuchte der Gesuchsteller um Vollstreckung des Scheidungsurteils vom 27. September 2024, indem der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu befehlen sei, ihm C._____ am 25. Dezember 2025, 12.00 Uhr, an ihrem Wohnort vor der Haustüre für die Zeit bis 2. Januar 2026, 12.00 Uhr, evtl. bis 10.00 Uhr, herauszuge- ben (Urk. 1 S. 2). Die Vorinstanz wies das Vollstreckungsgesuch mit Urteil vom

24. September 2025 ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 300.– dem Ge- suchsteller (Urk. 4 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 = Urk. 7 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3). 2.2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 (Datum Poststempel: 8. Oktober 2025) rechtzeitig Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5a) mit folgenden Anträgen (Urk. 6 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Audienzrichteramt, vom

24. September 2025, Proz.-Nr. EZ250041, sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdegegnerin zu befehlen, dem Beschwerde- führer das Kind C._____, geb. tt.mm.2011, am 25. Dezember 2025, 12 Uhr an ihrem Wohnort an der D._____-strasse …, … Zürich, vor der Haustüre für die Zeit bis am 2. Januar 2026, 12.00

- 3 - Uhr, evtl. bis 10.00 Uhr, subevtl. von Donnerstag 25. Dezember 2025, 12.00 Uhr bis Montag 29. Dezember 2025, 10.00 Uhr sowie von Donnerstag 1. Januar 2026, 12.00 Uhr bis Freitag 2. Januar 2026, 12.00 Uhr bzw. Donnerstag 1. Januar 2026, 17.00 Uhr bis Freitag 2. Januar 2026, 10.00 Uhr herauszugeben, und es sei ihr im Widerhandlungsfall die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB, nämlich Bestrafung mit Busse bis zu Fr. 10'000.– anzudrohen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5b). Da die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebe- gründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als feh- lerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, mit Hinweisen auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen (OGer ZH RT210171 vom 24. Februar 2022 E. II.1.1). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerde- verfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit cu- ria"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gut- heissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Be- gründung abweisen (sog. Motivsubstitution; OGer ZH RT220030 vom 16. Juni 2022 E. 3).

- 4 - 3.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, weder das Dispositiv noch die Erwä- gungen würden eine Bestimmung enthalten, wonach C._____ in den Weihnachts- ferien 2025 (vom 26. Dezember 2025, 12.00 Uhr, bis 1. Januar 2026, 12.00 Uhr) Ferien mit dem Gesuchsteller verbringen solle. Damit sei das Urteil bereits inhaltlich in zeitlicher Hinsicht nicht klar und dem Vollstreckungsgericht sei es verwehrt, das Urteil dahingehend auszulegen (Urk. 7 E. 3.2.2). 3.3. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz übersehe, dass die Parteien die Fe- rien 2025 so aufgeteilt hätten, dass er C._____ in den Weihnachtsferien 2025 eine halbe Woche betreue (Urk. 6 Rz 20 i.V.m. Rz 11 und 18). Damit entfalle das Argu- ment der Vorinstanz, wonach das Scheidungsurteil nicht vollstreckbar sein solle (Urk. 6 Rz 21). Da die Gesuchsgegnerin zwar anerkenne, dass er in den Weih- nachtsferien C._____ betreue, ihm diese halbe Woche aber nicht gewähren wolle, müsse ihr befohlen werden, diese halbe Woche zu gewähren (Urk. 6 Rz 22). Die- ses Jahr sei die Gesuchsgegnerin diejenige Partei, welche die Ferien fixieren müsste. Sie habe das nicht gemacht. Das habe aber nicht zur Folge, dass das Urteil nicht vollstreckbar sei, weil das Gesetz selbst eine Regelung für diesen Fall vor- sehe. Man müsse das Urteil daher nicht auslegen, sondern nur die gesetzliche Re- gelung anwenden (Urk. 6 Rz 25). Wenn keine Einigung gefunden werde, stelle die Fixierung der Ferien eine Art Bedingung dar. Gemäss Art. 156 OR gelte eine Be- dingung als eingetreten, wenn ihr Eintritt wider Treu und Glauben verhindert werde (Urk. 6 Rz 27). Die Bedingung müsse gemäss Gesetz als so eingetreten betrachtet werden, wie sie im Interesse von C._____ und ihm sei. Das Interesse sei so, dass seine Betreuungsperiode möglichst einheitlich und nicht zerstückelt sei. Die Wahl müsse deshalb auf die Zeit vom Montag, 29. Dezember 2025, 10.00 Uhr, bis Don- nerstag, 1. Januar 2026, 22.00 Uhr, 3 Tage und 12 Stunden später) fallen (Urk. 6 Rz 30). Die Vorinstanz mache sodann einen zweiten Fehler, indem sie übergehe, dass das Scheidungsurteil einerseits vorsehe, dass er C._____ gemäss dem nor- malen Wochenplan und ausserdem während Feiertagen betreue. Er habe auch die Vollstreckung dieser Zeiten beantragt. Die Vorinstanz sage nicht, dass der normale Wochenplan oder die FeiertagsregeIung unklar oder zu wenig bestimmt seien. Die Vor-instanz hätte also das Vollstreckungsgesuch zumindest soweit gutheissen

- 5 - müssen, dass diese Zeiten vollstreckt würden, wie sie in der Beschwerdeschrift im Subeventualantrag definiert seien (Urk. 6 Rz 35). 3.4. Der Gesuchsteller anerkennt, dass der Gesuchsgegnerin im Jahr 2025 das Entscheidungsrecht betreffend die Ferienbetreuung von C._____ zukommt (Urk. 6 Rz 25). Im Scheidungsurteil wurde nicht vorgesehen, dass das Wahlrecht auf den Gesuchsteller übergeht, falls die Gesuchsgegnerin ihr Wahlrecht für ungerade Jahre nicht (abschliessend) ausübt. Eine solche Sanktion wurde auch nicht für den Fall geregelt, dass die Gesuchsgegnerin ihr Wahlrecht wider Treu und Glauben nicht wahrnimmt. Vielmehr bleibt ihr das Wahlrecht erhalten (Urk. 3/2 Dispositiv- Ziffer 4). Der gesuchstellerische Verweis auf Art. 156 OR geht an der Sache vorbei. Es ist nicht am Gesuchsteller an Stelle der Gesuchsgegnerin, die von ihm ge- wünschten Betreuungszeiten während der Weihnachtsferien zu definieren und voll- strecken zu lassen. Er hat in ungeraden Jahren einzig das Recht, die Gesuchstel- lerin anzuhalten, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und ihm bekannt zu geben, an welchen Ferientagen der Weihnachtsferien er C._____ betreuen darf, sofern sie ihm die ihm zustehenden 6.5 Wochen Ferien noch nicht zugeteilt haben sollte, was für die Beurteilung der Beschwerde aber ohne Belang bleibt. Der Ge- suchsteller übersieht zudem, dass die im Scheidungsurteil festgelegte Ferienbe- treuung keinen Raum für die Anwendung des Betreuungsrechts unter der Woche während den Weihnachtsferien lässt, zumal die 13 Schulferienwochen, worunter auch die Weihnachtsferien fallen, mit 6.5 Wochen exakt hälftig aufgeteilt wurden und die Ferienbetreuung der gewöhnlichen Betreuung unter der Woche in dieser Konstellation als speziellere Regelung vorgehen muss. Im Übrigen stellt der mit der Beschwerde erstmals gestellte Subeventualantrag einen im Beschwerdeverfahren unzulässigen neuen Antrag dar (Art. 326 ZPO). Die Beschwerde ist folglich abzu- weisen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 2, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 sowie 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Gesuchsteller infolge seines Un-

- 6 - terliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Um- triebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 17. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ms