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RV250016

Vollstreckbarerklärung

Zürich OG · 2025-09-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsgegner wurde neben D._____ mit Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 30. April 2025 (Aktenzeichen 4 O 15/25) als Gesamtschuldner verpflichtet, den Gesuchstellern EUR 850'000.– nebst Zins zu

E. 5 % über dem Basiszinssatz seit 15. März 2025 zu bezahlen (Urk. 1 Rz. 8 und Rz. 26 sowie Urk. 3/4). 2.1. Die Gesuchsteller stellten mit Eingabe vom 24. Juli 2025 bei der Vorinstanz sowohl ein Gesuch um Vollstreckbarerklärung des genannten Teil-Versäumnisur- teils als auch ein Arrestgesuch. Die Vorinstanz trennte die Begehren und legte für das Arrestbegehren ein separates Verfahren an (Geschäfts-Nr. EQ250180-L; Urk. 4 E. 1.1 = Urk. 13 E. 1.1). Mit Entscheid vom 24. Juli 2025 erklärte sie das Teil- Versäumnisurteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 30. April 2025 für voll- streckbar, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 500.– dem Gesuchsgegner und verpflichtete ihn, den Gesuchstellern gemeinsam eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.– zu bezahlen (Urk. 13 Dispositiv-Ziffern 2 bis 4). 2.2. Der Gesuchsgegner stellte bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 12. August 2025 (Datum Poststempel: 13. August 2025), das die Vorinstanz an die hiesige Kammer in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO weiterleitete (Urk. 12), folgende Anträge (Urk. 11 S. 2): "Daher ist das Bezirksgericht Zürich aufgefordert die Beschlagnahme der Konten umgehend aufzuheben. Ebenfalls ist das Bezirksgericht Zürich aufgefordert die vom Oberge- richt des Kantons Zürich mit der Abrechnungs-Nr.: ... erhobenen Kos- ten in Höhe von FR. 500.00 zu stornieren." 2.3. Der Gesuchsgegner differenziert in seiner Eingabe vom 12. August 2025 nicht zwischen den durch die Vorinstanz separat geführten Verfahren betreffend Voll- streckbarerklärung und Arrest, sondern stellt Begehren hinsichtlich beider Verfah- ren. Die funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung seiner Begehren divergiert: Während die hiesige Kammer zur Beurteilung seiner Beschwerde hinsichtlich der Gerichtskosten von Fr. 500.– kompetent ist (Art. 327a ZPO und § 48 GOG), bleibt

- 3 - die Vorinstanz für die Behandlung seiner Arresteinsprache zuständig (Art. 278 SchKG; vgl. BGer 5A_331/2020 vom 3. September 2020 E. 2.4). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gilt es deshalb einzig, die Kostenbeschwerde des Gesuchs- gegners zu beurteilen. Diese erfolgte rechtzeitig (Urk. 10; Art. 327a Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 43 Abs. 5 LugÜ). 2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unzulässig ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Auf das vorliegende Verfahren kommt – wie die Vorinstanz zutreffend ausge- führt hat (Urk. 13 E. 3) – das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels- sachen (Lugano-Übereinkommen) vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12; fortan LugÜ) zur Anwendung. Erfolgt eine Vollstreckbarerklärung nach den Art. 38 ff. LugÜ, so gelten für das Rechtsmittelverfahren der Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) Sonderregeln (Art. 327a ZPO). Auch im Rahmen der LugÜ-Beschwerde gilt indes die Rügepflicht. Es ist aufzuzeigen, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet; das Gericht überprüft den Sachverhalt nicht von sich aus (OGer ZH RV200007 vom 24. August 2020 E. 2.2 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundle- gende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (BGer 5D_215/2015 vom

16. März 2016 E. 3.1 m.w.H; OGer ZH RT250097 vom 10. Juni 2025 E. 2.1). 3.2. Auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den Kostenfolgen (Urk. 13 E. 4) geht der Gesuchsgegner mit keinem Wort ein, womit er seiner Rügeobliegenheit nicht nachkommt und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.3. Im Übrigen hätte auch seine Beanstandung nicht verfangen, dass das Teil- Versäumnisurteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 30. April 2025 nicht rechtswirksam sei, weil die durch die Gesuchsteller eingereichte Kopie durch kei- nen der Richter unterzeichnet worden sei (Urk. 11 S. 1). Nach dem deutschen Text von Art. 53 Abs. 1 LugÜ ist dem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklä- rung eine "Ausfertigung" der Entscheidung beizulegen, welche die für ihre Beweis-

- 4 - kraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die französische und die englische Fassung sprechen statt von Beweiskraft von Authentizität ("authenticité" bzw. "au- thenticity"). Das nationale Recht des Ursprungsstaates bestimmt, wie die Ausferti- gung des ausländischen Urteils aussehen muss, damit sie diesem Anspruch ge- recht wird. Nach deutschem Recht ist die Ausfertigung eine in gesetzlich bestimm- ter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach aussen zu vertreten. Durch die Ausfertigung soll dem Zustellungs- empfänger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urteilsurschrift geboten werden. Ausfertigungen von Entscheidungen, die von deut- schen Spruchkörpern stammen, sind gemäss § 317 Abs. 4 ZPO/D vom Urkunds- beamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu ver- sehen (BGer 5A_934/2016 vom 23. August 2017 E. 6.2 und E. 6.4 je m.w.H.). Die- sen Anforderungen genügt die eingereichte Ausfertigung des Teil-Versäumnisur- teils des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 30. April 2025 (Urk. 3/4). Zudem ha- ben die Gesuchsteller auch die durch den Justizhauptsekretär unterzeichnete Be- scheinigung nach Art. 54 i.V.m Anhang V LugÜ ins Recht gelegt (Urk. 3/6). 4.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 LugÜ, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgeg- ner auferlegt. - 5 -
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und Urk. 14/9/1-3, an den Gesuchsgegner auf dem Rechtshilfeweg, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV250016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 30. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____, betreffend Vollstreckbarerklärung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Juli 2025 (EZ250039-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Gesuchsgegner wurde neben D._____ mit Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 30. April 2025 (Aktenzeichen 4 O 15/25) als Gesamtschuldner verpflichtet, den Gesuchstellern EUR 850'000.– nebst Zins zu 5 % über dem Basiszinssatz seit 1. Januar 2022 und EUR 15'664.20 nebst Zins zu 5 % über dem Basiszinssatz seit 15. März 2025 zu bezahlen (Urk. 1 Rz. 8 und Rz. 26 sowie Urk. 3/4). 2.1. Die Gesuchsteller stellten mit Eingabe vom 24. Juli 2025 bei der Vorinstanz sowohl ein Gesuch um Vollstreckbarerklärung des genannten Teil-Versäumnisur- teils als auch ein Arrestgesuch. Die Vorinstanz trennte die Begehren und legte für das Arrestbegehren ein separates Verfahren an (Geschäfts-Nr. EQ250180-L; Urk. 4 E. 1.1 = Urk. 13 E. 1.1). Mit Entscheid vom 24. Juli 2025 erklärte sie das Teil- Versäumnisurteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 30. April 2025 für voll- streckbar, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 500.– dem Gesuchsgegner und verpflichtete ihn, den Gesuchstellern gemeinsam eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.– zu bezahlen (Urk. 13 Dispositiv-Ziffern 2 bis 4). 2.2. Der Gesuchsgegner stellte bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 12. August 2025 (Datum Poststempel: 13. August 2025), das die Vorinstanz an die hiesige Kammer in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO weiterleitete (Urk. 12), folgende Anträge (Urk. 11 S. 2): "Daher ist das Bezirksgericht Zürich aufgefordert die Beschlagnahme der Konten umgehend aufzuheben. Ebenfalls ist das Bezirksgericht Zürich aufgefordert die vom Oberge- richt des Kantons Zürich mit der Abrechnungs-Nr.: ... erhobenen Kos- ten in Höhe von FR. 500.00 zu stornieren." 2.3. Der Gesuchsgegner differenziert in seiner Eingabe vom 12. August 2025 nicht zwischen den durch die Vorinstanz separat geführten Verfahren betreffend Voll- streckbarerklärung und Arrest, sondern stellt Begehren hinsichtlich beider Verfah- ren. Die funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung seiner Begehren divergiert: Während die hiesige Kammer zur Beurteilung seiner Beschwerde hinsichtlich der Gerichtskosten von Fr. 500.– kompetent ist (Art. 327a ZPO und § 48 GOG), bleibt

- 3 - die Vorinstanz für die Behandlung seiner Arresteinsprache zuständig (Art. 278 SchKG; vgl. BGer 5A_331/2020 vom 3. September 2020 E. 2.4). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gilt es deshalb einzig, die Kostenbeschwerde des Gesuchs- gegners zu beurteilen. Diese erfolgte rechtzeitig (Urk. 10; Art. 327a Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 43 Abs. 5 LugÜ). 2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unzulässig ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Auf das vorliegende Verfahren kommt – wie die Vorinstanz zutreffend ausge- führt hat (Urk. 13 E. 3) – das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels- sachen (Lugano-Übereinkommen) vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12; fortan LugÜ) zur Anwendung. Erfolgt eine Vollstreckbarerklärung nach den Art. 38 ff. LugÜ, so gelten für das Rechtsmittelverfahren der Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) Sonderregeln (Art. 327a ZPO). Auch im Rahmen der LugÜ-Beschwerde gilt indes die Rügepflicht. Es ist aufzuzeigen, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet; das Gericht überprüft den Sachverhalt nicht von sich aus (OGer ZH RV200007 vom 24. August 2020 E. 2.2 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundle- gende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (BGer 5D_215/2015 vom

16. März 2016 E. 3.1 m.w.H; OGer ZH RT250097 vom 10. Juni 2025 E. 2.1). 3.2. Auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den Kostenfolgen (Urk. 13 E. 4) geht der Gesuchsgegner mit keinem Wort ein, womit er seiner Rügeobliegenheit nicht nachkommt und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.3. Im Übrigen hätte auch seine Beanstandung nicht verfangen, dass das Teil- Versäumnisurteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 30. April 2025 nicht rechtswirksam sei, weil die durch die Gesuchsteller eingereichte Kopie durch kei- nen der Richter unterzeichnet worden sei (Urk. 11 S. 1). Nach dem deutschen Text von Art. 53 Abs. 1 LugÜ ist dem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklä- rung eine "Ausfertigung" der Entscheidung beizulegen, welche die für ihre Beweis-

- 4 - kraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die französische und die englische Fassung sprechen statt von Beweiskraft von Authentizität ("authenticité" bzw. "au- thenticity"). Das nationale Recht des Ursprungsstaates bestimmt, wie die Ausferti- gung des ausländischen Urteils aussehen muss, damit sie diesem Anspruch ge- recht wird. Nach deutschem Recht ist die Ausfertigung eine in gesetzlich bestimm- ter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach aussen zu vertreten. Durch die Ausfertigung soll dem Zustellungs- empfänger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urteilsurschrift geboten werden. Ausfertigungen von Entscheidungen, die von deut- schen Spruchkörpern stammen, sind gemäss § 317 Abs. 4 ZPO/D vom Urkunds- beamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu ver- sehen (BGer 5A_934/2016 vom 23. August 2017 E. 6.2 und E. 6.4 je m.w.H.). Die- sen Anforderungen genügt die eingereichte Ausfertigung des Teil-Versäumnisur- teils des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 30. April 2025 (Urk. 3/4). Zudem ha- ben die Gesuchsteller auch die durch den Justizhauptsekretär unterzeichnete Be- scheinigung nach Art. 54 i.V.m Anhang V LugÜ ins Recht gelegt (Urk. 3/6). 4.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 LugÜ, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgeg- ner auferlegt.

- 5 -

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und Urk. 14/9/1-3, an den Gesuchsgegner auf dem Rechtshilfeweg, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm