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RV250015

Vollstreckbarerklärung

Zürich OG · 2025-09-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Die Gesuchsgegnerin wurde neben D._____ mit Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom tt.mm.2025 (Aktenzeichen …) als Gesamts- chuldnerin verpflichtet, den Gesuchstellern EUR 850'000.– nebst Zins zu 5 % über dem Basiszinssatz seit 1. Januar 2022 und EUR 15'664.20 nebst Zins zu 5 % über dem Basiszinssatz seit 15. Februar 2025 zu bezahlen (Urk. 1 Rz. 6 und Rz. 21 so- wie Urk. 3/5). 2.1. Die Gesuchsteller stellten mit Eingabe vom 11. Juli 2025 bei der Vorinstanz sowohl ein Gesuch um Vollstreckbarerklärung des genannten Teil-Versäumnisur- teils als auch ein Arrestgesuch. Die Vorinstanz trennte die Begehren und legte für das Arrestbegehren separate Verfahren an (Geschäfts-Nr. EQ250169-L und EQ250175-L; Urk. 4 E. 1 = Urk. 9 E. 1). Mit Entscheid vom 17. Juli 2025 erklärte sie das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom tt.mm.2025 für vollstreckbar, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 500.– der Gesuchsgegne- rin und verpflichtete sie, den Gesuchstellern gemeinsam eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.– zu bezahlen (Urk. 9 Dispositiv-Ziffern 2 bis 4). 2.2. Die Gesuchsgegnerin stellte bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. August 2025, das die Vorinstanz an die hiesige Kammer in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO weiterleitete (Urk. 8), folgende Anträge (Urk. 7 S. 2): "Daher ist das Bezirksgericht Zürich aufgefordert die Beschlagnahme der Konten umgehend aufzuheben. Ebenfalls ist das Bezirksgericht Zürich aufgefordert die vom Oberge- richt des Kantons Zürich mit der Abrechnungs-Nr.: 1119746 erhobe- nen Kosten in Höhe von FR. 500.00 zu stornieren." 2.3. Die Gesuchsgegnerin differenziert in ihrer Eingabe vom 19. August 2025 nicht zwischen den durch die Vorinstanz separat geführten Verfahren betreffend Voll- streckbarerklärung und Arrest, sondern stellt Begehren hinsichtlich aller Verfahren. Die funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung ihrer Begehren divergiert: Während die hiesige Kammer zur Beurteilung ihrer Beschwerde hinsichtlich der Gerichtskos- ten von Fr. 500.– kompetent ist (Art. 327a ZPO und § 48 GOG), bleibt die Vorin- stanz für die Behandlung ihrer Arresteinsprache zuständig (Art. 278 SchKG; vgl.

- 3 - BGer 5A_331/2020 vom 3. September 2020 E. 2.4). Im vorliegenden Beschwerde- verfahren gilt es deshalb einzig, die Kostenbeschwerde der Gesuchsgegnerin zu beurteilen. 2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Da die Beschwerde

– wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unzulässig ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Auf das vorliegende Verfahren kommt – wie die Vorinstanz zutreffend ausge- führt hat (Urk. 9 E. 4) – das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels- sachen (Lugano-Übereinkommen) vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12; fortan LugÜ) zur Anwendung. Erfolgt eine Vollstreckbarerklärung nach den Art. 38 ff. LugÜ, so gelten für das Rechtsmittelverfahren der Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) Sonderregeln (Art. 327a ZPO). Auch im Rahmen der LugÜ-Beschwerde gilt indes die Rügepflicht. Es ist aufzuzeigen, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet; das Gericht überprüft den Sachverhalt nicht von sich aus (OGer ZH RV200007 vom 24. August 2020 E. 2.2 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundle- gende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (BGer 5D_215/2015 vom

16. März 2016 E. 3.1 m.w.H; OGer ZH RT250097 vom 10. Juni 2025 E. 2.1). 3.2. Auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den Kostenfolgen (Urk. 9 E. 5) geht die Gesuchsgegnerin mit keinem Wort ein, womit sie ihrer Rügeobliegenheit nicht nachkommt und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.3. Im Übrigen hätte auch ihre Beanstandung nicht verfangen, dass das Teil-Ver- säumnisurteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom tt.mm.2025 nicht rechts- wirksam sei, weil die durch die Gesuchsteller eingereichte Kopie durch keinen der Richter unterzeichnet worden sei (Urk. 7 S. 1). Nach dem deutschen Text von Art. 53 Abs. 1 LugÜ ist dem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklä- rung eine "Ausfertigung" der Entscheidung beizulegen, welche die für ihre Beweis- kraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die französische und die englische Fassung sprechen statt von Beweiskraft von Authentizität ("authenticité" bzw. "au-

- 4 - thenticity"). Das nationale Recht des Ursprungsstaates bestimmt, wie die Ausferti- gung des ausländischen Urteils aussehen muss, damit sie diesem Anspruch ge- recht wird. Nach deutschem Recht ist die Ausfertigung eine in gesetzlich bestimm- ter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach aussen zu vertreten. Durch die Ausfertigung soll dem Zustellungs- empfänger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urteilsurschrift geboten werden. Ausfertigungen von Entscheidungen, die von deut- schen Spruchkörpern stammen, sind gemäss § 317 Abs. 4 ZPO/D vom Urkunds- beamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu ver- sehen (BGer 5A_934/2016 vom 23. August 2017 E. 6.2 und E. 6.4 je m.w.H.). Die- sen Anforderungen genügt die eingereichte Ausfertigung des Teil-Versäumnisur- teils des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom tt.mm.2025 (Urk. 3/5). Zudem haben die Gesuchsteller auch die durch den Justizhauptsekretär unterzeichnete Beschei- nigung nach Art. 54 i.V.m Anhang V LugÜ ins Recht gelegt (Urk. 3/7). 4.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 LugÜ, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 5 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 7 und Urk. 10/1-5, an die Gesuchsgegnerin auf dem Rechtshilfeweg, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV250015-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 30. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____, betreffend Vollstreckbarerklärung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Juli 2025 (EZ250035-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Gesuchsgegnerin wurde neben D._____ mit Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom tt.mm.2025 (Aktenzeichen …) als Gesamts- chuldnerin verpflichtet, den Gesuchstellern EUR 850'000.– nebst Zins zu 5 % über dem Basiszinssatz seit 1. Januar 2022 und EUR 15'664.20 nebst Zins zu 5 % über dem Basiszinssatz seit 15. Februar 2025 zu bezahlen (Urk. 1 Rz. 6 und Rz. 21 so- wie Urk. 3/5). 2.1. Die Gesuchsteller stellten mit Eingabe vom 11. Juli 2025 bei der Vorinstanz sowohl ein Gesuch um Vollstreckbarerklärung des genannten Teil-Versäumnisur- teils als auch ein Arrestgesuch. Die Vorinstanz trennte die Begehren und legte für das Arrestbegehren separate Verfahren an (Geschäfts-Nr. EQ250169-L und EQ250175-L; Urk. 4 E. 1 = Urk. 9 E. 1). Mit Entscheid vom 17. Juli 2025 erklärte sie das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom tt.mm.2025 für vollstreckbar, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 500.– der Gesuchsgegne- rin und verpflichtete sie, den Gesuchstellern gemeinsam eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.– zu bezahlen (Urk. 9 Dispositiv-Ziffern 2 bis 4). 2.2. Die Gesuchsgegnerin stellte bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. August 2025, das die Vorinstanz an die hiesige Kammer in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO weiterleitete (Urk. 8), folgende Anträge (Urk. 7 S. 2): "Daher ist das Bezirksgericht Zürich aufgefordert die Beschlagnahme der Konten umgehend aufzuheben. Ebenfalls ist das Bezirksgericht Zürich aufgefordert die vom Oberge- richt des Kantons Zürich mit der Abrechnungs-Nr.: 1119746 erhobe- nen Kosten in Höhe von FR. 500.00 zu stornieren." 2.3. Die Gesuchsgegnerin differenziert in ihrer Eingabe vom 19. August 2025 nicht zwischen den durch die Vorinstanz separat geführten Verfahren betreffend Voll- streckbarerklärung und Arrest, sondern stellt Begehren hinsichtlich aller Verfahren. Die funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung ihrer Begehren divergiert: Während die hiesige Kammer zur Beurteilung ihrer Beschwerde hinsichtlich der Gerichtskos- ten von Fr. 500.– kompetent ist (Art. 327a ZPO und § 48 GOG), bleibt die Vorin- stanz für die Behandlung ihrer Arresteinsprache zuständig (Art. 278 SchKG; vgl.

- 3 - BGer 5A_331/2020 vom 3. September 2020 E. 2.4). Im vorliegenden Beschwerde- verfahren gilt es deshalb einzig, die Kostenbeschwerde der Gesuchsgegnerin zu beurteilen. 2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Da die Beschwerde

– wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unzulässig ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Auf das vorliegende Verfahren kommt – wie die Vorinstanz zutreffend ausge- führt hat (Urk. 9 E. 4) – das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels- sachen (Lugano-Übereinkommen) vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12; fortan LugÜ) zur Anwendung. Erfolgt eine Vollstreckbarerklärung nach den Art. 38 ff. LugÜ, so gelten für das Rechtsmittelverfahren der Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) Sonderregeln (Art. 327a ZPO). Auch im Rahmen der LugÜ-Beschwerde gilt indes die Rügepflicht. Es ist aufzuzeigen, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet; das Gericht überprüft den Sachverhalt nicht von sich aus (OGer ZH RV200007 vom 24. August 2020 E. 2.2 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundle- gende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (BGer 5D_215/2015 vom

16. März 2016 E. 3.1 m.w.H; OGer ZH RT250097 vom 10. Juni 2025 E. 2.1). 3.2. Auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den Kostenfolgen (Urk. 9 E. 5) geht die Gesuchsgegnerin mit keinem Wort ein, womit sie ihrer Rügeobliegenheit nicht nachkommt und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.3. Im Übrigen hätte auch ihre Beanstandung nicht verfangen, dass das Teil-Ver- säumnisurteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom tt.mm.2025 nicht rechts- wirksam sei, weil die durch die Gesuchsteller eingereichte Kopie durch keinen der Richter unterzeichnet worden sei (Urk. 7 S. 1). Nach dem deutschen Text von Art. 53 Abs. 1 LugÜ ist dem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklä- rung eine "Ausfertigung" der Entscheidung beizulegen, welche die für ihre Beweis- kraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die französische und die englische Fassung sprechen statt von Beweiskraft von Authentizität ("authenticité" bzw. "au-

- 4 - thenticity"). Das nationale Recht des Ursprungsstaates bestimmt, wie die Ausferti- gung des ausländischen Urteils aussehen muss, damit sie diesem Anspruch ge- recht wird. Nach deutschem Recht ist die Ausfertigung eine in gesetzlich bestimm- ter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach aussen zu vertreten. Durch die Ausfertigung soll dem Zustellungs- empfänger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urteilsurschrift geboten werden. Ausfertigungen von Entscheidungen, die von deut- schen Spruchkörpern stammen, sind gemäss § 317 Abs. 4 ZPO/D vom Urkunds- beamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu ver- sehen (BGer 5A_934/2016 vom 23. August 2017 E. 6.2 und E. 6.4 je m.w.H.). Die- sen Anforderungen genügt die eingereichte Ausfertigung des Teil-Versäumnisur- teils des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom tt.mm.2025 (Urk. 3/5). Zudem haben die Gesuchsteller auch die durch den Justizhauptsekretär unterzeichnete Beschei- nigung nach Art. 54 i.V.m Anhang V LugÜ ins Recht gelegt (Urk. 3/7). 4.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 LugÜ, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 5 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 7 und Urk. 10/1-5, an die Gesuchsgegnerin auf dem Rechtshilfeweg, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm