Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Ent- scheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu über- prüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht-
- 4 - lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Sodann sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot (BGer 5A_872/2012 vom
22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 ff.).
E. 3 Der Gesuchsteller wendet sich mit seiner Beschwerde (Urk. 26 Rz. 26 ff.) gegen die vorinstanzliche Konklusion, sein Gesuch vom 4. Februar 2025 sei man- gels inhaltlicher Vollstreckbarkeit abzuweisen (Urk. 27 E. 3). 4.1. Wie die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung erwog, muss der Vollstreckungstitel die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht auch für jeden Dritten und damit auch für das Vollstreckungsgericht so klar und eindeutig bestimmen, dass letzteres keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (vgl. statt vieler BGer 4A_640/2016 vom 25. September 2017 E. 2.2; BGer 5A_906/2023 vom 15. Mai 2024 E. 3.1; s. ferner auch OGer ZH RV160010 vom 24. November 2016 E. III.3.3). Gemäss Art. 338 Abs. 2 ZPO ist es sodann Sache der gesuchstellenden Partei, die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Un- terlagen beizulegen. Die gesuchstellende Partei trägt auch die Behauptungs- und "Beweislast" für die Tragweite des zu vollstreckenden Entscheids oder Entscheid- surrogats (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.4; ZK ZPO -Staehelin, Art. 338 N 6 und Art. 341 N 5; DIKE-Komm ZPO-Rohner/Mohs, Art. 338 N 9). Aus Art. 338 Abs. 2 ZPO folgt, dass die in Art. 341 Abs. 1 ZPO statuierte amtswegige
- 5 - Prüfung der Vollstreckbarkeit asymmetrisch erfolgt, d.h. nur zulasten der gesuch- stellenden Partei, nicht aber auch zu deren Gunsten (OFK ZPO-Egli, Art. 338 N 8 und Art. 341 N 1). Besonders hervorzuheben ist, dass bei der Vollstreckung eines gerichtlichen Ver- gleichs im Verfahren nach Art. 335 ff. ZPO (vgl. Art. 241 Abs. 2 und Art. 208 Abs. 2 ZPO; BGer 5D_124/2015 vom 18. Mai 2016 E. 2.3.2; BSK ZPO-Droese, Art. 335 N 19) dessen Auslegung enge Grenzen gesetzt und dem Vollstreckungs- gericht weder Konkretisierungen noch Präzisierungen des Vergleichs erlaubt sind. Anders als bei der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip, muss sich die zu vollstreckende Verpflichtung klar aus dem Vollstreckungstitel selbst bzw. des- sen Dispositiv ergeben und darf sich nicht erst im Verbund mit zusätzlichen Ur- kunden oder Erkenntnisquellen (wie anderen Schriftstücken, konkreten Begleit- umständen usw.) erschliessen (vgl. BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.4; ZK ZPO-Staehelin, Art. 341 N 18; s. aber immerhin auch ZR 110/2011 Nr. 43 E. 2.4), wovon auch der Gesuchsteller in seiner Beschwerde ausgeht (Urk. 26 Rz. 32). Bei der Vollstreckung eines gerichtlichen Entscheids können sich klärende Hinweise zum Inhalt der im Dispositiv festgehaltenen Verpflichtung auch aus der Entscheidbegründung ergeben (BGE 143 III 420 E. 2.2; BGE 143 III 564 E. 4.3.2 [betr. definitive Rechtsöffnung]; BGer 5A_906/2023 vom 15. Mai 2024 E. 3.1 m.w.Hinw.). Eine solche und daraus hervorgehende Anhaltspunkte fehlen bei einem Vergleich jedoch meist (und auch vorliegend), was die Anforde- rungen an dessen Klarheit und Eindeutigkeit noch erhöht. Im Unterschied zu ei- nem gerichtlichen Entscheid ist ein gerichtlicher Vergleich oder der gestützt dar- auf ergangene Abschreibungsentscheid auch nicht erläuterungs- oder berichti- gungsfähig im Sinne von Art. 334 ZPO (BGer 5A_927/2022 vom 22. Juni 2023 E. 4.2; BSK ZPO-Droese, Art. 336 N 17 m.w.Hinw.). 4.2. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (Urk. 26 Rz. 26 ff.) ist im vor- instanzlichen Entscheid kein überspitzter Formalismus zu erblicken. Der Gegen- stand der Zwangsvollstreckung muss sich nach dem vorstehend Gesagten auch für jeden Dritten eindeutig aus dem Vollstreckungstitel ergeben, so dass über den Inhalt und die Tragweite der Verpflichtung keine Zweifel bestehen (vgl. auch
- 6 - ZR 90 Nr. 15 E. 3.2.1). Der Gesuchsteller kann insofern nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 26 Rz. 30 f.) vorbringt, für Fachkreise sei unzweifelhaft erkennbar, auf welche SIA-Normen Bezug genom- men werde bzw. er habe aufgrund der reduzierten Anforderungen an die Behaup- tung und Substantiierung sowie den Beweis im Schlichtungsverfahren keine SIA- Normen dokumentieren oder beifügen müssen. Auch der vom Gesuchsteller erho- bene Einwand, der Richter bzw. die Gegenseite hätten den Vergleich vom 24. Ok- tober 2024 falsch formuliert (Urk. 26 Rz. 35 f.) zielt ins Leere, weil er nichts an der entscheidenden Tatsache ändert, dass der von den Parteien geschlossene Ver- gleich mit der vorliegenden Formulierung nicht vollstreckbar ist. Soweit der Ge- suchsteller in Rz. 37 der Beschwerdeschrift (Urk. 26) schliesslich vorbringt, bevor von der SIA-Norm die Rede sein könne, müsse die Gesuchsgegnerin die Leistung erbringen, bringt er sich in Widerspruch mit seinem Standpunkt, wonach gerade ein Zusatzgerät zu installieren sei, welches die Abzugsleitung nach SIA-Norm er- bringt. 4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche Auffassung fehlen- der Vollstreckbarkeit des Vergleichs vom 24. Oktober 2024 kein Recht verletzt (Art. 320 lit. a ZPO). Weitere Mängel des angefochtenen Urteils im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwerde nicht geltend gemacht und sind auch nicht offensichtlich (vgl. E. 2). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 13'600.– (vgl. Urk. 27 E. 4.2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin man- gels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 7 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage der Doppel von Urk. 26, 29 und 30/C-G, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 8 - Zürich, 23. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV250013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Urteil vom 23. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X1._____ und / oder MLaw X2._____ gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. August 2025 (EZ250002-L) Erwägungen: 1.1. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 24. Oktober 2024 vor dem Friedensrichteramt Kreise … + … der Stadt Zürich schlossen der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) und die Gesuchsgegnerin und Be-
- 2 - schwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) einen Vergleich, dessen Ziffer 2 wie folgt lautet (Urk. 3/B S. 2): Die Parteien einigen sich darauf, dass die Beklagte Ziffer e des Rechtsbe- gehrens ("Rückstauklappen nicht richtig angebracht") bis Mitte Januar 2025 erledigt. Das heisst, dass ein Zusatzgerät installiert wird, das die erforderli- che Abzugsleistung nach SIA-Norm garantiert (gemäss Servicerapport der C._____ AG vom 7. Dezember 2023). 1.2. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 (Urk. 1) gelangte der Gesuchsteller mit ei- nem Vollstreckungsbegehren an die Vorinstanz. Er stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2): "1. Das Vollstreckungsgesuch ist angenommen. 1.1. Folglich wird die B._____ AG zur Ausführung von Punkt 2 der mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 (GV.2024.00110) entschieden wurde verpflichtet. Insbesondere muss der Gesuchsgegner: 1.1.1. Ein Zusatzgerät installieren, das die erforderliche Abzugsleistung nach SIA-Norm garantiert (gem. Ser- vicerapport der C._____ AG vom 7.12.2023). 1.2. Die Anordnungen gem. Punkt 1.1.1 ist mit den folgenden Mass- nahmen versehen: 1.2.1. Die Strafdrohung gem. Art. 292 StGB. 1.2.2. Eine disziplinarische Geldstrafe von CHF 500 für jeden Tag Verzögerung.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- suchsgegnerin." Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 24 E. 1 = Urk. 27 E.1). Mit Urteil vom 6. August 2025 wies die Vorinstanz das (Vollstreckungs-)Gesuch vom 4. Februar 2025 ab. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'700.– wurde dem Gesuchsteller auferlegt und dieser wurde ausserdem ver- pflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'194.– zu be- zahlen (Urk. 27). 1.3. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. August 2025 innert Frist Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 26 S. 1):
- 3 - "Vorfrageweise:
1. Dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird ge- nehmigt.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Hauptsache I. Der Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksgerichts vom 6. August 2025 wird auf- gehoben und wie folgt abgeändert:
1. Das Vollstreckungsgesuch ist angenommen. 1.1. Folglich wird die B._____ AG zur Ausführung von Punkt 2 der mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 (GV.2024.00110) entschieden wurde verpflichtet. Insbesondere muss der Ge- suchsgegner: 1.1.1. Ein Zusatzgerät installieren, das die erforderliche Abzugsleistung nach SIA-Norm garantiert (gem. Servicerapport der C._____ AG vom 7.12.2023). 1.2. Die Anordnungen gem. Punkt 1.1.1 sind mit den folgenden Massnahmen versehen: 1.2.1. Die Strafandrohung gem. Art. 292 StGB. 1.2.2. Eine disziplinarische Geldstrafe von CHF 500 für jeden Tag Verzögerung.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. II. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Mit Verfügung vom 27. August 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wir- kung abgewiesen (Urk. 31). Den ihm mit Verfügung vom 8. September 2025 auf- erlegten Kostenvorschuss für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– leistete der Gesuchsteller fristgerecht (vgl. Urk. 32 und 33). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-25). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als unbegründet er- weist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Ent- scheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu über- prüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht-
- 4 - lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Sodann sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot (BGer 5A_872/2012 vom
22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 ff.).
3. Der Gesuchsteller wendet sich mit seiner Beschwerde (Urk. 26 Rz. 26 ff.) gegen die vorinstanzliche Konklusion, sein Gesuch vom 4. Februar 2025 sei man- gels inhaltlicher Vollstreckbarkeit abzuweisen (Urk. 27 E. 3). 4.1. Wie die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung erwog, muss der Vollstreckungstitel die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht auch für jeden Dritten und damit auch für das Vollstreckungsgericht so klar und eindeutig bestimmen, dass letzteres keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (vgl. statt vieler BGer 4A_640/2016 vom 25. September 2017 E. 2.2; BGer 5A_906/2023 vom 15. Mai 2024 E. 3.1; s. ferner auch OGer ZH RV160010 vom 24. November 2016 E. III.3.3). Gemäss Art. 338 Abs. 2 ZPO ist es sodann Sache der gesuchstellenden Partei, die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Un- terlagen beizulegen. Die gesuchstellende Partei trägt auch die Behauptungs- und "Beweislast" für die Tragweite des zu vollstreckenden Entscheids oder Entscheid- surrogats (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.4; ZK ZPO -Staehelin, Art. 338 N 6 und Art. 341 N 5; DIKE-Komm ZPO-Rohner/Mohs, Art. 338 N 9). Aus Art. 338 Abs. 2 ZPO folgt, dass die in Art. 341 Abs. 1 ZPO statuierte amtswegige
- 5 - Prüfung der Vollstreckbarkeit asymmetrisch erfolgt, d.h. nur zulasten der gesuch- stellenden Partei, nicht aber auch zu deren Gunsten (OFK ZPO-Egli, Art. 338 N 8 und Art. 341 N 1). Besonders hervorzuheben ist, dass bei der Vollstreckung eines gerichtlichen Ver- gleichs im Verfahren nach Art. 335 ff. ZPO (vgl. Art. 241 Abs. 2 und Art. 208 Abs. 2 ZPO; BGer 5D_124/2015 vom 18. Mai 2016 E. 2.3.2; BSK ZPO-Droese, Art. 335 N 19) dessen Auslegung enge Grenzen gesetzt und dem Vollstreckungs- gericht weder Konkretisierungen noch Präzisierungen des Vergleichs erlaubt sind. Anders als bei der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip, muss sich die zu vollstreckende Verpflichtung klar aus dem Vollstreckungstitel selbst bzw. des- sen Dispositiv ergeben und darf sich nicht erst im Verbund mit zusätzlichen Ur- kunden oder Erkenntnisquellen (wie anderen Schriftstücken, konkreten Begleit- umständen usw.) erschliessen (vgl. BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.4; ZK ZPO-Staehelin, Art. 341 N 18; s. aber immerhin auch ZR 110/2011 Nr. 43 E. 2.4), wovon auch der Gesuchsteller in seiner Beschwerde ausgeht (Urk. 26 Rz. 32). Bei der Vollstreckung eines gerichtlichen Entscheids können sich klärende Hinweise zum Inhalt der im Dispositiv festgehaltenen Verpflichtung auch aus der Entscheidbegründung ergeben (BGE 143 III 420 E. 2.2; BGE 143 III 564 E. 4.3.2 [betr. definitive Rechtsöffnung]; BGer 5A_906/2023 vom 15. Mai 2024 E. 3.1 m.w.Hinw.). Eine solche und daraus hervorgehende Anhaltspunkte fehlen bei einem Vergleich jedoch meist (und auch vorliegend), was die Anforde- rungen an dessen Klarheit und Eindeutigkeit noch erhöht. Im Unterschied zu ei- nem gerichtlichen Entscheid ist ein gerichtlicher Vergleich oder der gestützt dar- auf ergangene Abschreibungsentscheid auch nicht erläuterungs- oder berichti- gungsfähig im Sinne von Art. 334 ZPO (BGer 5A_927/2022 vom 22. Juni 2023 E. 4.2; BSK ZPO-Droese, Art. 336 N 17 m.w.Hinw.). 4.2. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (Urk. 26 Rz. 26 ff.) ist im vor- instanzlichen Entscheid kein überspitzter Formalismus zu erblicken. Der Gegen- stand der Zwangsvollstreckung muss sich nach dem vorstehend Gesagten auch für jeden Dritten eindeutig aus dem Vollstreckungstitel ergeben, so dass über den Inhalt und die Tragweite der Verpflichtung keine Zweifel bestehen (vgl. auch
- 6 - ZR 90 Nr. 15 E. 3.2.1). Der Gesuchsteller kann insofern nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 26 Rz. 30 f.) vorbringt, für Fachkreise sei unzweifelhaft erkennbar, auf welche SIA-Normen Bezug genom- men werde bzw. er habe aufgrund der reduzierten Anforderungen an die Behaup- tung und Substantiierung sowie den Beweis im Schlichtungsverfahren keine SIA- Normen dokumentieren oder beifügen müssen. Auch der vom Gesuchsteller erho- bene Einwand, der Richter bzw. die Gegenseite hätten den Vergleich vom 24. Ok- tober 2024 falsch formuliert (Urk. 26 Rz. 35 f.) zielt ins Leere, weil er nichts an der entscheidenden Tatsache ändert, dass der von den Parteien geschlossene Ver- gleich mit der vorliegenden Formulierung nicht vollstreckbar ist. Soweit der Ge- suchsteller in Rz. 37 der Beschwerdeschrift (Urk. 26) schliesslich vorbringt, bevor von der SIA-Norm die Rede sein könne, müsse die Gesuchsgegnerin die Leistung erbringen, bringt er sich in Widerspruch mit seinem Standpunkt, wonach gerade ein Zusatzgerät zu installieren sei, welches die Abzugsleitung nach SIA-Norm er- bringt. 4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche Auffassung fehlen- der Vollstreckbarkeit des Vergleichs vom 24. Oktober 2024 kein Recht verletzt (Art. 320 lit. a ZPO). Weitere Mängel des angefochtenen Urteils im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwerde nicht geltend gemacht und sind auch nicht offensichtlich (vgl. E. 2). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 13'600.– (vgl. Urk. 27 E. 4.2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin man- gels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 7 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage der Doppel von Urk. 26, 29 und 30/C-G, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 8 - Zürich, 23. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: lm