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RV250012

Vollstreckung

Zürich OG · 2025-10-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die Parteien sind Nachbarn. Sie haben am 26. November 2015 einen ge- richtlichen Vergleich geschlossen betreffend auf dem Grundstück der Gesuchs- gegner gepflanzte Kugelakazien und eine entlang der gemeinsamen Grund- stücksgrenze verlaufende Mauer (Urk. 2/2). Mit Eingabe vom 17. April 2025 ersuchte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz um Vollstreckung dieses Vergleichs, namentlich um Verpflichtung der Gesuchsgegner zum Rückschnitt der Kugelaka- zien und Säuberung der Mauer von Unkraut und Efeu unter Androhung einer Ord- nungsbusse von je Fr. 500.– pro Tag für den Fall der Nichterfüllung (Urk. 1). Die Vorinstanz hiess das Vollstreckungsgesuch mit Urteil vom 29. Juli 2025 teilweise gut und verpflichtete die Gesuchsgegner, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB bei Nichtbeachtung, die Mauerkrone der gemeinsamen Grenze in- nert 30 Tagen von Humus und Pflanzen (mit Ausnahme von Efeu) zu säubern (Urk. 10 Dispositivziffern 1 bis 3 = Urk. 13 Dispositivziffern 1 bis 3).

E. 1.2 Dagegen erhoben die Gesuchsgegner mit Eingabe vom 8. August 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO, Urk. 11/2-3) Beschwerde, wobei sie sinnge- mäss die Aufhebung von Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils (Strafan- drohung nach Art. 292 StGB) beantragen. Ferner richtet sich die Beschwerde im- plizit auch gegen Dispositivziffer 1 bzw. die darin enthaltene Fristansetzung, da die Gesuchsgegner zwar ihre dieser zugrundeliegende Verpflichtung anerkennen, aber geltend machen, diese einzuhalten (Urk. 12 Rz 8).

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig er- weist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 -

E. 2.1 Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Be- schwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut be- kräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in an- deren Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Diese formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegrün- dung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom

27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3 a.E.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.).

E. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erst- instanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Novenverbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz An- lass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung,

- 4 - erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von un- echten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in de- nen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvor- hersehbar war (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tat- sachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema bezie- hen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert wer- den (OGer ZH RT190183 vom 23. Juli 2020 E. 2.3 m.w.H.).

E. 3.1 Die Vorinstanz hiess das Vollstreckungsgesuch teilweise gut, da sie den zwischen den Parteien geschlossenen gerichtlichen Vergleich hinsichtlich der Pflicht der Gesuchsgegner, die Mauerkrone von Humus und anderen Pflanzen (ausgenommen von Efeu) freizuhalten, als vollstreckbar erachtete. Den von den Gesuchsgegnern sinngemäss vorgebrachten Einwand, der Vereinbarung bereits nachgekommen zu sein (Tilgung gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO respektive Verhält- nismässigkeit) verwarf die Vorinstanz mit Verweis auf den Zustand der Mauer während des erstinstanzlichen Verfahrens, der unbestrittenermassen nicht dem Vereinbarten entsprochen habe. Aus von der Gesuchstellerin eingereichten Foto- grafien (Urk. 2/10/2 und Urk. 2/10/7) gehe – so die Vorinstanz –hervor, dass die Mauerkrone derart mit Unkraut überwachsen sei, dass sie nicht mehr sichtbar sei. Es handle sich mitnichten bloss um "einige wenige Unkräuter" – wie von den Ge-

- 5 - suchsgegnern vorgebracht – und auch nicht nur um Efeu. Die Gesuchsgegner seien daher zu verpflichten, die Mauerkrone von Humus und Pflanzen (ausser Efeu) zu säubern, wobei dafür eine Frist von 30 Tagen angemessen erscheine (Urk. 13 E. 4.3.2-4.3.4).

E. 3.2 Die Gesuchsgegner anerkennen, dass sie gemäss gerichtlichem Vergleich verpflichtet sind, die Mauerkrone von Humus und anderen Pflanzen (mit Aus- nahme von Efeu) freizuhalten (Urk. 12 Rz 1). Hingegen stellen sie sich auf den Standpunkt, diese Freihaltungspflicht umfasse nur die auf dem eigenen Grund- stück wachsenden Pflanzen, nicht aber vom Grundstück der Gesuchstellerin stammende. Klausel 3 der Vereinbarung sei nicht so gedacht gewesen, dass die Gesuchstellerin Vegetation und Humus von ihrer Seite auf die Mauer fallen lasse und sie dann für die Situation verantwortlich mache (Urk. 12 Rz 6). Die Gesuchs- gegner legen jedoch nicht dar, dass sie Entsprechendes bereits vor Vorinstanz vorgetragen hätten und es ist auch nicht ersichtlich. Die den Inhalt des gerichtli- chen Vergleichs betreffende Tatsachenbehauptung bringen die Gesuchsgegner mithin erstmals im Rechtsmittelverfahren vor; sie stellt ein unechtes Novum dar und ist folglich im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt um so mehr als sie auch zu Recht nicht behaupten, dass erst der erstin- stanzliche Entscheid Anlass zum Vorbringen dieses Novums gegeben hätte (vgl. E. 2.2). Im Übrigen legen die Gesuchsteller nicht dar, inwiefern die Vorin- stanz das Recht unrichtig angewendet, respektive den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Somit kommen die Gesuchsgegner auch ihrer Rügeobliegenheit nicht nach.

E. 3.3 Die Gesuchsgegner berufen sich weiter darauf, die Vereinbarung bereits vollständig eingehalten zu haben (Einwand der Tilgung/Verhältnismässigkeit, vgl. Urk. 12 Rz 8). Hingegen beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf Wiederholungen des vor erster Instanz bereits Vor- gebrachten. Gemäss Vorinstanz blieb unbestritten, dass der Zustand der Mauer- krone nicht dem im Vergleich Vereinbarten entspricht (Urk. 13 E. 4.3.2). Mit dieser zentralen Erwägung der Vorinstanz setzen sich die Gesuchsgegner nicht ausein- ander, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht nachkommen. Soweit sie sodann

- 6 - behaupten, die von der Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren eingereich- ten Fotografien seien irreführend (Urk. 12 Rz 4) und eigene Fotografien vor Rechtsmittelinstanz einreichen (Urk. 15/1-6), handelt es sich dabei zum einen um unzulässige neue Tatsachenbehauptungen und zum anderen um unzulässige neue Beweismittel, die nicht berücksichtigt werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 3.4 Schliesslich lassen die Gesuchsteller die Ausführungen der Vorinstanz zum Vollstreckungsmittel (Strafandrohung nach Art. 292 StGB) gänzlich unkommen- tiert.

E. 3.5 Die Beschwerde der Gesuchsgegner genügt somit den grundlegenden In- haltsanforderungen nicht, weshalb nicht auf sie einzutreten ist.

E. 4.1 Die Vorinstanz schätzte den Streitwert des Verfahrens mangels Äusserung der Parteien (Urk. 3; Urk. 13 E. 2.1) auf Fr. 100'000.–, wobei sie denjenigen des "zweiten Rechtsbegehrens" der Gesuchstellerin als im Verhältnis zu jenem im Zu- sammenhang mit dem Seeblick als vernachlässigbar bezeichnete (Urk. 13 E. 2 und 5.1). Im Beschwerdeverfahren steht einzig das "zweite Rechtsbegehren" noch teilweise im Streit (Verpflichtung zur Säuberung der Mauerkrone entlang der gemeinsamen Grenze von Humus und Pflanzen [mit Ausnahme von Efeu] unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StPO). Zu dessen Streitwert äussern sich die Gesuchsgegner auch zweitinstanzlich nicht. Es rechtfertigt sich, die zweit- instanzliche Entscheidgebühr ausgehend von einem geschätzten Streitwert von Fr. 5'000.– in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 700.– festzusetzen und ausgangsgemäss den Ge- suchsgegnern je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO).

E. 4.2 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: den Gesuchsgegnern infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 7 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Gesuchsgeg- nern je zur Hälfte auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, Urk. 14 und Urk. 15/1-6 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 8 - Zürich, 16. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Werninger versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV250012-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Werninger Beschluss vom 16. Oktober 2025 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen C._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 29. Juli 2025 (EZ250003-G)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Parteien sind Nachbarn. Sie haben am 26. November 2015 einen ge- richtlichen Vergleich geschlossen betreffend auf dem Grundstück der Gesuchs- gegner gepflanzte Kugelakazien und eine entlang der gemeinsamen Grund- stücksgrenze verlaufende Mauer (Urk. 2/2). Mit Eingabe vom 17. April 2025 ersuchte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz um Vollstreckung dieses Vergleichs, namentlich um Verpflichtung der Gesuchsgegner zum Rückschnitt der Kugelaka- zien und Säuberung der Mauer von Unkraut und Efeu unter Androhung einer Ord- nungsbusse von je Fr. 500.– pro Tag für den Fall der Nichterfüllung (Urk. 1). Die Vorinstanz hiess das Vollstreckungsgesuch mit Urteil vom 29. Juli 2025 teilweise gut und verpflichtete die Gesuchsgegner, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB bei Nichtbeachtung, die Mauerkrone der gemeinsamen Grenze in- nert 30 Tagen von Humus und Pflanzen (mit Ausnahme von Efeu) zu säubern (Urk. 10 Dispositivziffern 1 bis 3 = Urk. 13 Dispositivziffern 1 bis 3). 1.2 Dagegen erhoben die Gesuchsgegner mit Eingabe vom 8. August 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO, Urk. 11/2-3) Beschwerde, wobei sie sinnge- mäss die Aufhebung von Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils (Strafan- drohung nach Art. 292 StGB) beantragen. Ferner richtet sich die Beschwerde im- plizit auch gegen Dispositivziffer 1 bzw. die darin enthaltene Fristansetzung, da die Gesuchsgegner zwar ihre dieser zugrundeliegende Verpflichtung anerkennen, aber geltend machen, diese einzuhalten (Urk. 12 Rz 8). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig er- weist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - 2. 2.1 Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Be- schwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut be- kräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in an- deren Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Diese formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegrün- dung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom

27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3 a.E.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erst- instanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Novenverbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz An- lass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung,

- 4 - erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von un- echten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in de- nen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvor- hersehbar war (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tat- sachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema bezie- hen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert wer- den (OGer ZH RT190183 vom 23. Juli 2020 E. 2.3 m.w.H.). 3. 3.1 Die Vorinstanz hiess das Vollstreckungsgesuch teilweise gut, da sie den zwischen den Parteien geschlossenen gerichtlichen Vergleich hinsichtlich der Pflicht der Gesuchsgegner, die Mauerkrone von Humus und anderen Pflanzen (ausgenommen von Efeu) freizuhalten, als vollstreckbar erachtete. Den von den Gesuchsgegnern sinngemäss vorgebrachten Einwand, der Vereinbarung bereits nachgekommen zu sein (Tilgung gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO respektive Verhält- nismässigkeit) verwarf die Vorinstanz mit Verweis auf den Zustand der Mauer während des erstinstanzlichen Verfahrens, der unbestrittenermassen nicht dem Vereinbarten entsprochen habe. Aus von der Gesuchstellerin eingereichten Foto- grafien (Urk. 2/10/2 und Urk. 2/10/7) gehe – so die Vorinstanz –hervor, dass die Mauerkrone derart mit Unkraut überwachsen sei, dass sie nicht mehr sichtbar sei. Es handle sich mitnichten bloss um "einige wenige Unkräuter" – wie von den Ge-

- 5 - suchsgegnern vorgebracht – und auch nicht nur um Efeu. Die Gesuchsgegner seien daher zu verpflichten, die Mauerkrone von Humus und Pflanzen (ausser Efeu) zu säubern, wobei dafür eine Frist von 30 Tagen angemessen erscheine (Urk. 13 E. 4.3.2-4.3.4). 3.2 Die Gesuchsgegner anerkennen, dass sie gemäss gerichtlichem Vergleich verpflichtet sind, die Mauerkrone von Humus und anderen Pflanzen (mit Aus- nahme von Efeu) freizuhalten (Urk. 12 Rz 1). Hingegen stellen sie sich auf den Standpunkt, diese Freihaltungspflicht umfasse nur die auf dem eigenen Grund- stück wachsenden Pflanzen, nicht aber vom Grundstück der Gesuchstellerin stammende. Klausel 3 der Vereinbarung sei nicht so gedacht gewesen, dass die Gesuchstellerin Vegetation und Humus von ihrer Seite auf die Mauer fallen lasse und sie dann für die Situation verantwortlich mache (Urk. 12 Rz 6). Die Gesuchs- gegner legen jedoch nicht dar, dass sie Entsprechendes bereits vor Vorinstanz vorgetragen hätten und es ist auch nicht ersichtlich. Die den Inhalt des gerichtli- chen Vergleichs betreffende Tatsachenbehauptung bringen die Gesuchsgegner mithin erstmals im Rechtsmittelverfahren vor; sie stellt ein unechtes Novum dar und ist folglich im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt um so mehr als sie auch zu Recht nicht behaupten, dass erst der erstin- stanzliche Entscheid Anlass zum Vorbringen dieses Novums gegeben hätte (vgl. E. 2.2). Im Übrigen legen die Gesuchsteller nicht dar, inwiefern die Vorin- stanz das Recht unrichtig angewendet, respektive den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Somit kommen die Gesuchsgegner auch ihrer Rügeobliegenheit nicht nach. 3.3 Die Gesuchsgegner berufen sich weiter darauf, die Vereinbarung bereits vollständig eingehalten zu haben (Einwand der Tilgung/Verhältnismässigkeit, vgl. Urk. 12 Rz 8). Hingegen beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf Wiederholungen des vor erster Instanz bereits Vor- gebrachten. Gemäss Vorinstanz blieb unbestritten, dass der Zustand der Mauer- krone nicht dem im Vergleich Vereinbarten entspricht (Urk. 13 E. 4.3.2). Mit dieser zentralen Erwägung der Vorinstanz setzen sich die Gesuchsgegner nicht ausein- ander, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht nachkommen. Soweit sie sodann

- 6 - behaupten, die von der Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren eingereich- ten Fotografien seien irreführend (Urk. 12 Rz 4) und eigene Fotografien vor Rechtsmittelinstanz einreichen (Urk. 15/1-6), handelt es sich dabei zum einen um unzulässige neue Tatsachenbehauptungen und zum anderen um unzulässige neue Beweismittel, die nicht berücksichtigt werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.4 Schliesslich lassen die Gesuchsteller die Ausführungen der Vorinstanz zum Vollstreckungsmittel (Strafandrohung nach Art. 292 StGB) gänzlich unkommen- tiert. 3.5 Die Beschwerde der Gesuchsgegner genügt somit den grundlegenden In- haltsanforderungen nicht, weshalb nicht auf sie einzutreten ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz schätzte den Streitwert des Verfahrens mangels Äusserung der Parteien (Urk. 3; Urk. 13 E. 2.1) auf Fr. 100'000.–, wobei sie denjenigen des "zweiten Rechtsbegehrens" der Gesuchstellerin als im Verhältnis zu jenem im Zu- sammenhang mit dem Seeblick als vernachlässigbar bezeichnete (Urk. 13 E. 2 und 5.1). Im Beschwerdeverfahren steht einzig das "zweite Rechtsbegehren" noch teilweise im Streit (Verpflichtung zur Säuberung der Mauerkrone entlang der gemeinsamen Grenze von Humus und Pflanzen [mit Ausnahme von Efeu] unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StPO). Zu dessen Streitwert äussern sich die Gesuchsgegner auch zweitinstanzlich nicht. Es rechtfertigt sich, die zweit- instanzliche Entscheidgebühr ausgehend von einem geschätzten Streitwert von Fr. 5'000.– in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 700.– festzusetzen und ausgangsgemäss den Ge- suchsgegnern je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). 4.2 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: den Gesuchsgegnern infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 7 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Gesuchsgeg- nern je zur Hälfte auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, Urk. 14 und Urk. 15/1-6 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 16. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Werninger versandt am: lm