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RV250007

Superprovisorische Einstellung der Vollstreckung

Zürich OG · 2025-06-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Anlässlich eines Verfahrens betreffend Erstreckung des Mietverhältnis- ses schlossen die Parteien einen Vergleich (Urk. 6). Darin vereinbarten sie, das Mietverhältnis einmalig bis 31. Mai 2025 zu erstrecken (Ziff. 1), und die Gesuch- stellerin (als Mieterin) verpflichtete sich, das Mietobjekt bis spätestens am 2. Juni 2025 zu verlassen, wobei eine Verlängerung der Auszugsfrist ausgeschlossen wurde (Ziff. 2). Sodann hielten die Parteien fest, dass die Vereinbarung per

31. Mai 2025 als Ausweisungstitel gelte und die Gesuchstellerin damit einverstan- den sei, dass das Gericht das Stadtammannamt C._____ anweise, die Verpflich- tung gemäss den Ziffern 1 und 2 zu vollstrecken (Ziff. 5).

E. 2 Das Stadtammannamt C._____ sei anzuweisen den Ausweisungstitel vor- erst auszusetzen / zu sistieren.

E. 3 Es sei der Gegenpartei zu verbieten spätestens bis zur en[d]gültigen ge- richtlichen Verfügung weitere Schritte zur Ausweisung zu unternehmen.

E. 4 Juni 2025 kann nicht vom Vorliegen einer Beschwerde ausgegangen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Gesuchstellerin angesichts des zwischenzeit- lich weggefallenen Rechtstitels für den Verbleib in der Wohnung und das ihrer An- sicht nach spätestens jetzt bestehende Rechtsschutzinteresse ihr bereits am

30. Mai 2025 gestelltes Gesuch vor Erstinstanz erneuern will, ihre Eingabe mit an- deren Worten als neues, teilweise ergänztes Gesuch mit denselben Anträgen ver- steht. Darauf deuten insbesondere die handschriftlichen Ergänzungen hin, wo- nach diese Eingabe "zur Wiederholung meiner Anträge, auf welche am 2. Juni

- 4 - 2025 nicht eingetreten wurde", diene, bzw. wonach sie "[h]iermit […] meine zur Prozesseinleitung abgegebenen & am 2. Juni 2025 durch das Mietgericht nicht behandelten Anträge meines Gesuches zur superprov. Sistierung des Ausweis- titels" wiederhole (Urk. 4 S. 1).

E. 5 Handelt es sich bei der Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. Juni 2025 somit nicht um eine Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO gegen die vorin- stanzliche Verfügung vom 2. Juni 2025, sondern um ein neues Gesuch um vor- sorgliche Sistierung der Vollstreckung, ist dieselbe zur Beurteilung an das Be- zirksgericht Uster (zurück) zu überweisen. Das vorliegende, fälschlicherweise an- gelegte Beschwerdeverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO).

E. 6 Da die Eröffnung des Beschwerdeverfahrens von keiner Partei, son- dern vom Gericht veranlasst wurde, ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 108 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen, zumal solche auch nicht beantragt wurden (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447).

E. 7 Bloss nebenbei sei angemerkt, dass der Eingabe vom 4. Juni 2025 auch dann kein Erfolg beschieden sein könnte, sollte sie entgegen den vorstehen- den Ausführungen als Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom

2. Juni 2025 zu verstehen sein. So macht die Gesuchstellerin zwar geltend, dass sie entgegen der vorinstanzlichen Auffassung durchaus ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung ihres Gesuchs vom 30. Mai 2025 gehabt habe, und begründet diese Ansicht (Urk. 4 S. 2). Mit ihren Ausführungen kritisiert sie jedoch nur eine von zwei den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid selbstständig tra- genden Begründungen. Auf die andere Begründung, wonach es dem Vollstre- ckungsgericht an der sachlichen Zuständigkeit zum Erlass vorsorglichen Rechts- schutzes gegen drohende, doch ungerechtfertigte Vollstreckungsmassnahmen fehle, geht sie nicht ein; dazu äussert sie sich mit keinem Wort. Damit hätte diese Begründung (fehlende Zuständigkeit) mangels rechtsgenügender Beanstandung (vgl. dazu Art. 321 Abs. 1 ZPO und BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5D_146/2017

- 5 - vom 17. November 2017 E. 3.3.2 [je m.w.Hinw., insbes. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]) aber Bestand, und die allein bemängelte andere (fehlendes Rechtsschutzinteresse) hätte sich, selbst wenn sie am geltend gemachten Mangel leiden sollte, im Ergebnis nicht auf den vorinstanzlichen Entscheid, auf das Ge- such nicht einzutreten, ausgewirkt. Damit würde es der Gesuchstellerin an einer (materiellen) Beschwer und mithin auch an einem – eine Rechtsmittelvorausset- zung bildenden – rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung der Be- schwerde fehlen (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf die Beschwerde wäre deshalb nicht einzutreten (vgl. BGer 4D_9/2021 vom 19. August 2021 E. 3.3.1; BGer 5A_524/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1 [je m.w.Hinw.]; ZK ZPO II-Reetz, Vorbem. zu den Art. 308–318 N 42 [und Art. 311 N 36]; DIKE-Komm ZPO-Hun- gerbühler, Art. 311 N 42; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 16; CPC-Jeandin, Art. 311 N 3d). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. Juni 2025 wird zur Beurteilung an das Bezirksgericht Uster überwiesen.
  2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 4), sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 6 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mietrechtlicher Natur. Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV250007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 13. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Superprovisorische Einstellung der Vollstreckung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Juni 2025 (EZ250002-I)

- 2 - Erwägungen:

1. Anlässlich eines Verfahrens betreffend Erstreckung des Mietverhältnis- ses schlossen die Parteien einen Vergleich (Urk. 6). Darin vereinbarten sie, das Mietverhältnis einmalig bis 31. Mai 2025 zu erstrecken (Ziff. 1), und die Gesuch- stellerin (als Mieterin) verpflichtete sich, das Mietobjekt bis spätestens am 2. Juni 2025 zu verlassen, wobei eine Verlängerung der Auszugsfrist ausgeschlossen wurde (Ziff. 2). Sodann hielten die Parteien fest, dass die Vereinbarung per

31. Mai 2025 als Ausweisungstitel gelte und die Gesuchstellerin damit einverstan- den sei, dass das Gericht das Stadtammannamt C._____ anweise, die Verpflich- tung gemäss den Ziffern 1 und 2 zu vollstrecken (Ziff. 5).

2. Mit persönlich überbrachter Eingabe vom 30. Mai 2025 gelangte die Gesuchstellerin mit einem "Antrag auf eine sofortige SUPERPROVISORISCHE SISTIERUNGSVERFÜGUNG in Sache Ausweisungstitel beim Stadtammannamt C._____ per 31. Mai 2025" an das Bezirksgericht Uster (Mietgericht). Dabei stellte sie folgende Anträge (Urk. 1): "1. Es sei der Ausweisungstitel […] superprovisorisch sofort zu sistieren, wel- cher beim Stadtammannamt C._____ deponiert ist.

2. Das Stadtammannamt C._____ sei anzuweisen den Ausweisungstitel vor- erst auszusetzen / zu sistieren.

3. Es sei der Gegenpartei zu verbieten spätestens bis zur en[d]gültigen ge- richtlichen Verfügung weitere Schritte zur Ausweisung zu unternehmen.

4. Eventualiter: Es sei eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen." Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 trat das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster als Vollstreckungsgericht (Vorinstanz) ohne Weiterungen unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin auf das Gesuch nicht ein (Urk. 2 = Urk. 5). Zur Begründung führte es aus, dass vorsorglichen Rechtsschutz gegen drohende, jedoch ungerechtfertigte Vollstreckungsmassnah- men nicht das Vollstreckungsgericht, sondern nur das zuständige Massnahmen- gericht gewähren könne, weshalb sich die Anrufung des Vollstreckungsgerichts als unzulässig erweise. Überdies fehle es der Gesuchstellerin am bereits im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung erforderlichen Rechtsschutzinteresse, da sie am

- 3 -

30. Mai 2025 noch im Besitz eines bis am 2. Juni 2025 gültigen Rechtstitels für den Verbleib in der Wohnung gewesen sei (Urk. 5 S. 2 f. E. 2).

3. Am 5. Juni 2025 reichte die Gesuchstellerin die Eingabe vom 30. Mai 2025, zusätzlich mit dem Datum des 4. Juni 2025 sowie einigen handschriftlichen Ergänzungen versehen, abermals beim Bezirksgericht Uster (Mietgericht) ein (Urk. 4). Die Vorinstanz leitete die neue Eingabe unverzüglich an das Obergericht weiter zur Prüfung, ob letztere als Rechtsmittel oder allenfalls als etwas anderes entgegenzunehmen sei (Urk. 7). In der Folge wurde die Eingabe – wohl auch vor dem Hintergrund der besonderen Dringlichkeit – hierorts einstweilen als sinnge- mässe Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Juni 2025 qualifi- ziert und das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. RV250007- O angelegt.

4. Bei näherer Betrachtung kann an dieser Qualifikation nicht festgehalten werden. Die Gesuchstellerin erklärt in ihrer Eingabe vom 4. Juni 2025 (Urk. 4) nir- gends – auch nicht sinngemäss –, die vorinstanzliche (Nichteintretens-)Verfügung vom 2. Juni 2025 nicht zu akzeptieren und dagegen Beschwerde erheben zu wol- len. Ebensowenig beantragt sie darin deren Aufhebung. Ein hinreichend klarer Rechtsmittelwille geht aus der Eingabe somit nicht hervor. Entgegen der vorin- stanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 5 S. 4 Disp.-Ziff. 6) wurde die Eingabe auch nicht beim Obergericht (als Beschwerdeinstanz), sondern abermals beim Bezirksgericht Uster (als schon am 30. Mai 2025 angerufenes erstinstanzliches Gericht) eingereicht. Angesichts dieser Umstände sowie des weiteren Inhalts der Eingabe vom

4. Juni 2025 kann nicht vom Vorliegen einer Beschwerde ausgegangen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Gesuchstellerin angesichts des zwischenzeit- lich weggefallenen Rechtstitels für den Verbleib in der Wohnung und das ihrer An- sicht nach spätestens jetzt bestehende Rechtsschutzinteresse ihr bereits am

30. Mai 2025 gestelltes Gesuch vor Erstinstanz erneuern will, ihre Eingabe mit an- deren Worten als neues, teilweise ergänztes Gesuch mit denselben Anträgen ver- steht. Darauf deuten insbesondere die handschriftlichen Ergänzungen hin, wo- nach diese Eingabe "zur Wiederholung meiner Anträge, auf welche am 2. Juni

- 4 - 2025 nicht eingetreten wurde", diene, bzw. wonach sie "[h]iermit […] meine zur Prozesseinleitung abgegebenen & am 2. Juni 2025 durch das Mietgericht nicht behandelten Anträge meines Gesuches zur superprov. Sistierung des Ausweis- titels" wiederhole (Urk. 4 S. 1).

5. Handelt es sich bei der Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. Juni 2025 somit nicht um eine Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO gegen die vorin- stanzliche Verfügung vom 2. Juni 2025, sondern um ein neues Gesuch um vor- sorgliche Sistierung der Vollstreckung, ist dieselbe zur Beurteilung an das Be- zirksgericht Uster (zurück) zu überweisen. Das vorliegende, fälschlicherweise an- gelegte Beschwerdeverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO).

6. Da die Eröffnung des Beschwerdeverfahrens von keiner Partei, son- dern vom Gericht veranlasst wurde, ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 108 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen, zumal solche auch nicht beantragt wurden (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447).

7. Bloss nebenbei sei angemerkt, dass der Eingabe vom 4. Juni 2025 auch dann kein Erfolg beschieden sein könnte, sollte sie entgegen den vorstehen- den Ausführungen als Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom

2. Juni 2025 zu verstehen sein. So macht die Gesuchstellerin zwar geltend, dass sie entgegen der vorinstanzlichen Auffassung durchaus ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung ihres Gesuchs vom 30. Mai 2025 gehabt habe, und begründet diese Ansicht (Urk. 4 S. 2). Mit ihren Ausführungen kritisiert sie jedoch nur eine von zwei den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid selbstständig tra- genden Begründungen. Auf die andere Begründung, wonach es dem Vollstre- ckungsgericht an der sachlichen Zuständigkeit zum Erlass vorsorglichen Rechts- schutzes gegen drohende, doch ungerechtfertigte Vollstreckungsmassnahmen fehle, geht sie nicht ein; dazu äussert sie sich mit keinem Wort. Damit hätte diese Begründung (fehlende Zuständigkeit) mangels rechtsgenügender Beanstandung (vgl. dazu Art. 321 Abs. 1 ZPO und BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5D_146/2017

- 5 - vom 17. November 2017 E. 3.3.2 [je m.w.Hinw., insbes. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]) aber Bestand, und die allein bemängelte andere (fehlendes Rechtsschutzinteresse) hätte sich, selbst wenn sie am geltend gemachten Mangel leiden sollte, im Ergebnis nicht auf den vorinstanzlichen Entscheid, auf das Ge- such nicht einzutreten, ausgewirkt. Damit würde es der Gesuchstellerin an einer (materiellen) Beschwer und mithin auch an einem – eine Rechtsmittelvorausset- zung bildenden – rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung der Be- schwerde fehlen (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf die Beschwerde wäre deshalb nicht einzutreten (vgl. BGer 4D_9/2021 vom 19. August 2021 E. 3.3.1; BGer 5A_524/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1 [je m.w.Hinw.]; ZK ZPO II-Reetz, Vorbem. zu den Art. 308–318 N 42 [und Art. 311 N 36]; DIKE-Komm ZPO-Hun- gerbühler, Art. 311 N 42; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 16; CPC-Jeandin, Art. 311 N 3d). Es wird beschlossen:

1. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. Juni 2025 wird zur Beurteilung an das Bezirksgericht Uster überwiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 4), sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 6 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mietrechtlicher Natur. Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: ip