Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Die Parteien vereinbarten anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Septem- ber 2022 im Verfahren FV220005-H betreffend Kontakt- und Rayonverbot, dass dem Gesuchsgegner unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Wi- derhandlungsfall verboten wird, die Region gemäss Planbeilage (C._____ [Orts- chaft], D._____-strasse 1; Wohnort der Gesuchstellerin) zu betreten (Urk. 3). Der Gesuchsgegner wurde mit Strafbefehl vom 26. September 2023 wegen Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) zu einer Busse von Fr. 400.– verurteilt, weil er sich im verbotenen Rayon aufhielt (Urk. 2). 2.1. Mit Eingabe vom 6. September 2024 (Datum Poststempel) beantragte die Ge- suchstellerin bei der Vorinstanz die elektronische Überwachung des Gesuchsgeg- ners im Sinne von Art. 28c ZGB (Urk. 1). Der weitere erstinstanzliche Prozessver- lauf kann den Erwägungen des angefochtenen Urteils entnommen werden (Urk. 25 E. I = Urk. 29 E. I), mit dem einstweilen für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils eine elektronische Überwachung des Gesuchsgegners im Sinne von Art. 28c ZGB (mittels elektronischer Fussfessel) angeordnet wurde (Urk. 25 Dispositiv-Ziffer 1). 2.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 7. April 2025 (Datum Poststempel: 10. April 2025) rechtzeitig Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 27/2), mit der er sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung der elektronischen Überwachung ersucht (Urk. 28). 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1/27/1-8). Da der Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehler-
- 3 - haft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht ein- zutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Novenverbot ausge- nommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem an- gefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), kön- nen nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; BGer 2C_91/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3). 3.2. Der Gesuchsgegner unterlässt es, in seiner Beschwerdeschrift auf die vor- instanzlichen Erwägungen einzugehen. Stattdessen schildert er über mehrere Sei- ten, wie es aus seiner Sicht zum Kontakt- und Rayonverbot gekommen sei. Dank Therapien, Alkohol- und Drogenabstinenz habe er riesige Fortschritte gemacht. Er sehe deshalb nicht ein, weshalb er sechs Monate eine Fussfessel tragen müsse (Urk. 28). Der Gesuchsgegner macht diese Vorbringen erstmals mit seiner Be- schwerde geltend (vgl. Urk. 9). Es handelt sich deshalb um Noven, die im Be- schwerdeverfahren nicht mehr zuzulassen sind. Auch seine handschriftlichen Kom- mentierungen auf dem Gesuch der Gesuchstellerin, mit denen er deren Sachdar- stellung bestreitet (Urk. 29/1), sind im Beschwerdeverfahren verspätet vorgebracht und nicht mehr zu hören. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
- 4 - 3.3. Überdies klärte die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der elektronischen Überwachung und die gesundheitliche Verfassung des Gesuchsgegners sorgfältig ab (Urk. 7, Urk. 9, Urk. 11 ff.). Sie erhielt mehrere persönliche Eindrücke des Ge- suchsgegners, welcher der Vorinstanz gegenüber selbst von einem Verstoss ge- gen das Rayonverbot berichtete (Urk. 13). Mittlerweile konkretisierte die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips den Vollzug der elektro- nischen Überwachung dahingehend, dass Meldungen, die eindeutig durch eine Durchquerung des Rayons mit dem Zug ausgelöst werden, nicht als Verstoss ge- gen das Rayonverbot zu rapportieren seien (Urk. 34). Die vorinstanzlich angeord- nete, auf einstweilen sechs Monate beschränkte elektronische Überwachung mit- tels Fussfessel erweist sich als verhältnismässig und wäre daher auch bei einem Eintreten auf die Beschwerde nicht zu beanstanden. 4.1. Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten betreffend die elektronische Überwachung nach Art. 28c ZGB keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. f ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (vgl. BGer 4A_289/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3, BGer 4A_332/2015 vom 10. Fe- bruar 2016 E. 6.2). Da den Parteien keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorzuwerfen ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 6.2) und von einer fakultativen Kostenauflage nach Art. 115 Abs. 2 ZPO – insbesondere wegen der gesundheitlichen Situation des Gesuchsgegners – abzusehen ist, sind für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erhe- ben. 4.2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichtskos- ten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Re- geln (Art. 105 ff. ZPO; OGer ZH LA230027 vom 10. Juli 2024 E. 4.2 m.w.H.). Par- teientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mangels Begründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; OGer ZH PP220022 vom 8. März 2023 E. III.2.3. m.w.H.), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 5 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 28 und Kopien von Urk. 30/1-5, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard - 6 - versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV250005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 20. Mai 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Vollstreckung (elektronische Überwachung nach Art. 28c ZGB) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 27. März 2025 (EZ240002-H)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Parteien vereinbarten anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Septem- ber 2022 im Verfahren FV220005-H betreffend Kontakt- und Rayonverbot, dass dem Gesuchsgegner unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Wi- derhandlungsfall verboten wird, die Region gemäss Planbeilage (C._____ [Orts- chaft], D._____-strasse 1; Wohnort der Gesuchstellerin) zu betreten (Urk. 3). Der Gesuchsgegner wurde mit Strafbefehl vom 26. September 2023 wegen Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) zu einer Busse von Fr. 400.– verurteilt, weil er sich im verbotenen Rayon aufhielt (Urk. 2). 2.1. Mit Eingabe vom 6. September 2024 (Datum Poststempel) beantragte die Ge- suchstellerin bei der Vorinstanz die elektronische Überwachung des Gesuchsgeg- ners im Sinne von Art. 28c ZGB (Urk. 1). Der weitere erstinstanzliche Prozessver- lauf kann den Erwägungen des angefochtenen Urteils entnommen werden (Urk. 25 E. I = Urk. 29 E. I), mit dem einstweilen für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils eine elektronische Überwachung des Gesuchsgegners im Sinne von Art. 28c ZGB (mittels elektronischer Fussfessel) angeordnet wurde (Urk. 25 Dispositiv-Ziffer 1). 2.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 7. April 2025 (Datum Poststempel: 10. April 2025) rechtzeitig Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 27/2), mit der er sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung der elektronischen Überwachung ersucht (Urk. 28). 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1/27/1-8). Da der Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehler-
- 3 - haft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht ein- zutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Novenverbot ausge- nommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem an- gefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), kön- nen nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; BGer 2C_91/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3). 3.2. Der Gesuchsgegner unterlässt es, in seiner Beschwerdeschrift auf die vor- instanzlichen Erwägungen einzugehen. Stattdessen schildert er über mehrere Sei- ten, wie es aus seiner Sicht zum Kontakt- und Rayonverbot gekommen sei. Dank Therapien, Alkohol- und Drogenabstinenz habe er riesige Fortschritte gemacht. Er sehe deshalb nicht ein, weshalb er sechs Monate eine Fussfessel tragen müsse (Urk. 28). Der Gesuchsgegner macht diese Vorbringen erstmals mit seiner Be- schwerde geltend (vgl. Urk. 9). Es handelt sich deshalb um Noven, die im Be- schwerdeverfahren nicht mehr zuzulassen sind. Auch seine handschriftlichen Kom- mentierungen auf dem Gesuch der Gesuchstellerin, mit denen er deren Sachdar- stellung bestreitet (Urk. 29/1), sind im Beschwerdeverfahren verspätet vorgebracht und nicht mehr zu hören. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
- 4 - 3.3. Überdies klärte die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der elektronischen Überwachung und die gesundheitliche Verfassung des Gesuchsgegners sorgfältig ab (Urk. 7, Urk. 9, Urk. 11 ff.). Sie erhielt mehrere persönliche Eindrücke des Ge- suchsgegners, welcher der Vorinstanz gegenüber selbst von einem Verstoss ge- gen das Rayonverbot berichtete (Urk. 13). Mittlerweile konkretisierte die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips den Vollzug der elektro- nischen Überwachung dahingehend, dass Meldungen, die eindeutig durch eine Durchquerung des Rayons mit dem Zug ausgelöst werden, nicht als Verstoss ge- gen das Rayonverbot zu rapportieren seien (Urk. 34). Die vorinstanzlich angeord- nete, auf einstweilen sechs Monate beschränkte elektronische Überwachung mit- tels Fussfessel erweist sich als verhältnismässig und wäre daher auch bei einem Eintreten auf die Beschwerde nicht zu beanstanden. 4.1. Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten betreffend die elektronische Überwachung nach Art. 28c ZGB keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. f ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (vgl. BGer 4A_289/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3, BGer 4A_332/2015 vom 10. Fe- bruar 2016 E. 6.2). Da den Parteien keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorzuwerfen ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 6.2) und von einer fakultativen Kostenauflage nach Art. 115 Abs. 2 ZPO – insbesondere wegen der gesundheitlichen Situation des Gesuchsgegners – abzusehen ist, sind für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erhe- ben. 4.2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichtskos- ten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Re- geln (Art. 105 ff. ZPO; OGer ZH LA230027 vom 10. Juli 2024 E. 4.2 m.w.H.). Par- teientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mangels Begründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; OGer ZH PP220022 vom 8. März 2023 E. III.2.3. m.w.H.), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 5 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 28 und Kopien von Urk. 30/1-5, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard
- 6 - versandt am: lm