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RV250002

Vollstreckbarerklärung

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller (Beschwerdegegner) ist Arzt und Professor der Gynäkologie mit Wohnsitz in Griechenland. Der in D._____ wohnhafte Gesuchs- gegner 1 (Beschwerdeführer 1) war im Zeitpunkt der Vorkommnisse, welche das vorliegende Verfahren auslösten, Kadermitarbeiter der Gesuchsgegnerin 2 (Be- schwerdeführerin 2), einer Bank mit Sitz in Zürich. Heute ist er bei dieser als "Ma- naging Director" und "Senior Advisor" angestellt (Urk. 9 Rz 10–12; Urk. 17 Rz 9). Der Gesuchsgegner 1 sowie ein weiterer als externer Vermögensverwalter beige- zogener Beteiligter begingen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermö- gens des Gesuchstellers Straftaten, für die sie in Griechenland rechtskräftig verur- teilt wurden (Urk. 17 Rz 7 f.).

E. 2 Nach im Kern übereinstimmender Darstellung der Parteien liegt dem vorliegenden (Exequatur-)Verfahren folgende Vorgeschichte zugrunde (Urk. 9 Rz 16 ff.; Urk. 17 Rz 10 ff.):

E. 2.1 In der Beschwerdeschrift führen die Gesuchsgegner aus, das von der Vorinstanz für in der Schweiz vollstreckbar erklärte Urteil Nr. 5440/2024 des Beru- fungsgerichts Athen vom 19. Dezember 2024 missachte das fundamentale Prin- zip der materiellen Rechtskraft des Urteils Nr. 3674/2019 des Landgerichts Athen, was sie bereits in der Berufung, die zum streitgegenständlichen Entscheid geführt habe, gerügt hätten. Mit diesem Urteil sei (mangels Weiterzugs des "Zurückwei- sungs"-Entscheids durch den Gesuchsteller) über die Klage hinsichtlich des Anlei- hen-Portfolios – nach Schweizer Massstäben analog einem klageabweisenden Entscheid mangels genügender Substantiierung – endgültig entschieden und seien die im Zusammenhang mit diesem Portfolio eingeklagten Ansprüche in der Sache verworfen worden. Indem das Berufungsgericht Athen im streitgegenständ- lichen Urteil Nr. 5440/2024 nochmals über dieselben Ansprüche zwischen densel- ben Parteien materiell entschieden habe, habe es den Grundsatz der materiellen Rechtskraft ("res iudicata") verletzt. Das stelle nach einhelliger Auffassung einen Verstoss gegen den Ordre public dar. Damit liege der Verweigerungsgrund ge- mäss Art. 34 Ziff. 1 LugÜ vor, weshalb dem Urteil die Anerkennung und mithin auch die Vollstreckbarkeit zu versagen sei (Urk. 9 Rz 29, Rz 35 ff.).

E. 2.2 Der Gesuchsteller hält die Beschwerde für unbegründet. Seiner Ansicht nach handelt es sich beim hier allein interessierenden, die Klage hinsichtlich der Ansprüche aus der Verwaltung des Anleihen-Portfolios zurückweisenden Teil des Urteils Nr. 3674/2019 des Landgerichts Athen um ein Prozessurteil, das bezüglich dieser Ansprüche keine materielle Rechtskraft entfaltet habe. Entsprechend sei

- 8 - eine erneute Befassung mit denselben Ansprüchen durch das Berufungsgericht Athen zulässig gewesen und ein Verstoss gegen den Ordre public zu verneinen. Mit ihrer Berufung auf den Ordre public versuchten die Gesuchsgegner letztlich, dem Urteil Nr. 3674/2019 in der Schweiz weitergehende Urteilswirkungen zu ver- leihen, als ihm im Urteilsstaat zukämen. Das sei aber nicht zulässig. Überdies hät- ten es die Gesuchsgegner entgegen ihrer Darstellung unterlassen, die angebliche Missachtung der materiellen Rechtskraft des Urteils Nr. 3674/2019 des Landge- richts Athen bereits im Erkenntnisverfahren, welches zum streitgegenständlichen Berufungsentscheid geführt habe, zu rügen (Urk. 17 Rz 19, Rz 23 ff., Rz 37 ff., Rz 73 f.).

E. 2.3 In ihrer (Replik-)Eingabe vom 30. Juni 2025 halten die Gesuchsgegner im Wesentlichen an ihrer Argumentation fest (Urk. 25, insbes. Rz 3 und Rz 9). Sie räumen (in rechtlicher Hinsicht) allerdings ein, dass dem Urteil Nr. 3674/2019 des Landgerichts Athen in Bezug auf die eingeklagten Schadenersatz- und Genugtu- ungsansprüche aus dem Anleihen-Portfolio gemäss griechischem Zivilprozess- recht keine materielle Rechtskraft zugekommen sei. Auch bestreiten sie (in tat- sächlicher Hinsicht) nicht, in den griechischen Rechtsmittelverfahren zu keinem Zeitpunkt eine Verletzung der materiellen Rechtskraft dieses Urteils in Bezug auf das Anleihen-Portfolio geltend gemacht zu haben (Urk. 25 Rz 10 f.). Das sei je- doch ohne Belang. Relevant sei einzig, ob die Ausgestaltung des griechischen Zi- vilprozessrechts (konkret: die fehlende materielle Rechtskraftwirkung) – und zu- folge dessen das Ergebnis des griechischen Entscheids – den schweizerischen Ordre public verletze, was zu bejahen sei. Denn nach schweizerischem Recht würde eine Klageerledigung mangels hinreichender Substantiierung des Tatsa- chenfundaments durch Sachentscheid mit materieller Rechtskraft hinsichtlich des eingeklagten Anspruchs erledigt. Kerngehalt der materiellen Rechtskraft sei es, dass eine Entscheidung die Rechtslage verbindlich feststelle und eine erneute Beurteilung in identischer Sache verbiete. Damit solle die beklagte Partei davor geschützt werden, sich immer wieder in derselben Sache verteidigen zu müssen ("ne bis in idem"), was den Gesuchsgegnern durch das zweite Verfahren in Grie- chenland jedoch widerfahren sei. Es sei gerade diese Einmaligkeit des Rechts- schutzes, welche die materielle Rechtskraft ausmache. Eine Anerkennung des

- 9 - griechischen Berufungsentscheids würde nun gerade den Grundsatz der Einma- ligkeit des Rechtsschutzes und damit den Kerngehalt der materiellen Rechtskraft verletzen. Letztere bilde deshalb mit Grund Teil des schweizerischen Ordre pu- blic. Im Kern werde damit dem griechischen Entscheid Nr. 3674/2019 keine wei- tergehende Rechtskraftwirkung eingeräumt, als ihm nach griechischem Recht zu- komme. Vielmehr erfülle der Ordre public-Vorbehalt lediglich seine Abwehrfunk- tion. Um zu verhindern, dass der schweizerische Ordre public und der Grundsatz "ne bis in idem" durch das griechische Recht (welches einer Zurückweisung der Klage mangels genügender Bestimmtheit keine materielle Rechtskraft hinsichtlich der damit beurteilten Ansprüche verleihe) verletzt würden, sei dem griechischen Urteil – und nur dies sei Gegenstand des vorliegenden Verfahrens – schlicht die Anerkennung in der Schweiz zu verweigern. Die Rechtskraftwirkungen des ersten Urteils (Nr. 3674/2019) blieben davon unberührt (Urk. 25 Rz 12 ff.; vgl. auch Urk. 32 S. 2 Ziff. 2 ff.).

3. Gemäss Art. 41 LugÜ wird eine in einem "LugÜ-Staat" ergangene Ent- scheidung unverzüglich und ohne Anhörung des Schuldners für vollstreckbar er- klärt, wenn die in Art. 53 LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind (was von der Vorinstanz unangefochten bejaht wurde); eine Prüfung der in Art. 34 und Art. 35 LugÜ abschliessend (BGE 143 III 404 E. 5.2.3 S. 409; BGer 4A_638/2023 vom 24. April 2024 E. 4.1.3; BGer 4D_147/2024 vom 4. August 2025 E. 3.2) auf- geführten Verweigerungsgründe erfolgt nicht. Diese sind erst im Rechtbehelfs- bzw. Beschwerdeverfahren (mit voller Kognition; vgl. vorne, E. II.2) zu prüfen. Da- bei wird deren Fehlen vermutet (sog. Rechtsvermutung der Anerkennung; BSK LugÜ-Schuler/Rohn/Marugg, Art. 33 N 6; OFK LugÜ-Kren Kostkiewicz, Art. 34 N 1). Sie müssen deshalb im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden, und für deren Vorliegen trägt diejenige Partei die Beweislast, welche sich der Aner- kennung widersetzt (BGE 138 III 82 E. 3.5.3 S. 88 [zum aLugÜ vom 16. Septem- ber 1988]; BGE 143 III 404 E. 5.2.3 S. 409; BGer 4A_547/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.4.3.3; BGer 4D_147/2024 vom 4. August 2025 E. 3.2). Sie sind eng auszulegen (BSK LugÜ-Schuler/Rohn/Marugg, Art. 34 N 2; SHK LugÜ-Walther, Art. 34 N 1), ist bei der Auslegung von Art. 34 f. LugÜ doch auch die Intention des Übereinkommens mitzuberücksichtigen, die Anerkennung und Vollstreckung von

- 10 - in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheiden in den anderen Vertragsstaaten möglichst zu erleichtern und sicherzustellen (Grundsatz des "favor recognitionis" bzw. der möglichst weitgehenden Urteilsfreizügigkeit; vgl. die Präambel des LugÜ sowie BGer 4A_547/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.4.3.3; Art. 33 Abs. 1 LugÜ; Arnold, a.a.O., Rz 29 f.; ferner auch Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111]; BGer 4A_129/2024 vom 15. September 2025 E. 4.5 [wonach das Lugano-Übereinkommen auf einem hohen Mass an gegenseitigem Vertrauen in die Rechtsordnungen und die Justiz- organe der Vertragsparteien beruht]). Eng auszulegen ist insbesondere auch der Begriff des Ordre public (OFK LugÜ-Kren Kostkiewicz, Art. 34 N 3).

E. 3 Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 ersuchte der Gesuchsteller das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vorinstanz), den Entscheid Nr. 5440/2024 des Berufungsgerichts Athen vom 19. Dezember 2024 im Sinne von Art. 38 Abs. 1 des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12) für das Gebiet der Schweiz für vollstreckbar zu erklären (Urk. 1). Mit Urteil vom 7. Februar 2025 erklärte die Vorinstanz den griechischen Beru- fungsentscheid für vollstreckbar, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner (Urk. 4 = Urk. 10).

E. 4 Eine in einem "LugÜ-Staat" ergangene Entscheidung wird (unter ande- rem dann) nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich wider- sprechen würde (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ).

E. 4.1 Der Verweigerungsgrund von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ hat Ausnahmecha- rakter und im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile eine engere Tragweite als im Bereich der direkten Anwendung ausländischen Rechts gemäss Art. 17 IPRG (sog. ordre public attenué im Anerkennungsrecht; BGE 126 III 327 E. 2.b S. 330; BGE 131 III 182 E. 4.1 S. 185; BGE 134 III 661 E. 4.1. S. 665 [je zu Art. 27 Abs. 1 IPRG]; BGer 4A_129/2024 vom 15. September 2025 E. 4.1; Schnyder/Sogo-Domej/Oberhammer, Art. 34 LugÜ N 6; SHK LugÜ- Walther, Art. 34 N 4 Anm. 9). Er schafft ein Notfallkorrektiv gegenüber dem grund- sätzlichen Verbot der révision au fond (Art. 45 Abs. 2 LugÜ; Schnyder/Sogo-Do- mej/Oberhammer, Art. 34 LugÜ N 5). Dass er nur ausnahmsweise zur Anwen- dung kommen soll, wird durch die Anfügung des Begriffs "offensichtlich" verdeut- licht (BGer 5A_248/2015 vom 6. April 2016 E. 3.3.1; BSK LugÜ-Schuler/Rohn/Ma- rugg, Art. 34 N 5 und N 7 f.; Schnyder/Sogo-Domej/Oberhammer, Art. 34 LugÜ N 8; SHK LugÜ-Walther, Art. 34 N 7). Die restriktive Handhabung des Vorbehalts soll namentlich sicherstellen, dass das Verbot der révision au fond nicht ausge- höhlt wird (Schnyder/Sogo-Domej/Oberhammer, Art. 34 LugÜ N 8; SHK LugÜ- Walther, Art. 34 N 3).

- 11 - Der Begriff des Ordre public wird durch das LugÜ nicht autonom definiert. Sein Inhalt ergibt sich grundsätzlich aus dem nationalen Recht des Anerken- nungsstaates. Die Vertragsstaaten können mithin im Grundsatz selbst festlegen, welche Anforderungen sich nach ihren innerstaatlichen Anschauungen aus ihrer öffentlichen Ordnung ergeben. Die nationale Implementierung des Begriffs darf al- lerdings nicht dazu führen, dass einer Entscheidung eines anderen "LugÜ-Staa- tes" im Ergebnis die Anerkennung in abkommenswidriger Weise versagt wird (BSK LugÜ-Schuler/Rohn/Marugg, Art. 34 N 9 und N 11 f.; OFK LugÜ-Kren Kost- kiewicz, Art. 34 N 4; Schnyder/Sogo-Domej/Oberhammer, Art. 34 LugÜ N 6 f. und N 16; SHK LugÜ-Walther, Art. 34 N 7). Vom Ordre public-Vorbehalt umfasst sind sowohl der formelle als auch der materielle Ordre public, wobei vorliegend nur ersterer in Frage steht.

E. 4.2 Der Ordre public gilt dann als verletzt, wenn das ausländische Urteil in derart eklatantem Widerspruch zu den Grundsätzen der schweizerischen Rechts- ordnung und dem ihr zugrunde liegenden Rechtsbegriff steht, dass es mit diesen absolut unvereinbar ist; in diesem Sinne muss seine Anerkennung unhaltbar er- scheinen (BGer 5A_248/2015 vom 6. April 2016 E. 3.3.1). Das trifft dann zu, wenn die Anerkennung und Vollstreckung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz der Schweiz (als Anerkennungsstaat) verstiesse und deshalb in einem nicht hin- nehmbaren Gegensatz zu deren Rechtsordnung stünde. Allein der Umstand, dass der ausländische Entscheid von zwingenden Normen des schweizerischen Rechts abweicht oder in einem Verfahren zustande kam, welches vom schweize- rischen Prozessrecht abweicht, reicht grundsätzlich nicht aus, um eine Verletzung des Ordre public zu begründen (Schnyder/Sogo-Domej/Oberhammer, Art. 34 LugÜ N 10 und N 12). Dies insbesondere deshalb, weil der Gesetzgeber mit dem Abschluss des Lugano-Übereinkommens zwangsläufig die Möglichkeit berück- sichtigt und akzeptiert hat, dass bestimmte Entscheidungen ausländischer Justiz- behörden inhaltlich nicht mit denen übereinstimmen, die ein Schweizer Gericht in Anwendung des Schweizer Rechts treffen würde. Es kann daher nicht jedes Mal, wenn das ausländische Recht vom Bundesrecht abweicht, auf die schweizerische öffentliche Ordnung verwiesen werden (BGE 126 III 534 E. 2.c S. 538; BGer

- 12 - 4P.12/2004 vom 15. Juni 2004 E. 2.1; BSK LugÜ-Schuler/Rohn/Marugg, Art. 34 N 9 und N 14).

E. 4.3 Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen (formellen) Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Ver- fahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem un- erträglichen Widerspruch steht, sodass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint. Eine falsche oder gar willkürliche Anwendung von Verfahrensregeln reicht jedoch für sich allein nicht aus, um einen Verstoss gegen den formellen Ordre public zu begründen. Vielmehr kommt einzig ein Verstoss gegen eine Re- gel in Betracht, die zur Gewährleistung der Fairness des Verfahrens unerlässlich ist (BGE 147 III 379 E. 4.1 S. 389 f. m.w.Hinw.). Bei dieser Beurteilung steht dem Anerkennungsgericht zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es geht jedoch nicht an, im Rahmen des Entscheids über die Anerkennung eines ausländischen Urteils über den Ordre public-Vorbehalt der Einhaltung der schweizerischen (Pro- zess-)Rechtsgrundsätze zum Durchbruch zu verhelfen. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst es gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public, wenn im anzuerkennenden Entscheid die ma- terielle Rechtskraft eines früheren Entscheids ausser Acht gelassen wurde (BGE 136 III 345 E. 2.1 S. 347 f.; BGer 4A_324/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 6.2.1; BGer 4A_446/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.1 m.w.Hinw.; Schnyder/Sogo-Do- mej/Oberhammer, Art. 34 LugÜ N 27). Dabei ergibt sich die Rechtskraftwirkung einer früheren Entscheidung aus dieser Entscheidung selbst. Sie hängt daher vom Recht des Ursprungsstaates ab. Art und Umfang bzw. Voraussetzungen und Grenzen der materiellen Rechtskraft richten sich mithin nach dem Recht desjeni- gen Staates, in welchem die frühere Entscheidung erging (BGE 140 III 278 E. 3.2 S. 280 f.; BGE 141 III 229 E. 3.2.3 S. 235).

E. 5 Wie bereits erwähnt (vorne, E. III.2.1), vertreten bzw. vertraten die Ge- suchsgegner in der Beschwerde den Standpunkt, mangels berufungsweiser An- fechtung sei mit dem Urteil Nr. 3674/2019 des Landgerichts Athen – analog einem klageabweisenden Entscheid mangels genügender Substantiierung im schweize-

- 13 - rischen Recht – endgültig und mit materieller Rechtskraft über die Ansprüche be- treffend die Verwaltung des Anleihen-Portfolios entschieden worden.

E. 5.1 Diese Auffassung hält vor dem für die Beurteilung der Rechtskraftwir- kung einschlägigen griechischen Verfahrensrecht nicht stand. So erwachsen ge- mäss Art. 321 der griechischen Zivilprozessordnung (ZPO/GR) alle formell rechts- kräftigen Urteile der Zivilgerichte, die nicht (mehr) mit einer Einrede oder einem (ordentlichen) Rechtsmittel angefochten werden können, in materielle Rechtskraft. Diese erstreckt sich gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO/GR einerseits auf die materiell- rechtliche Frage, die entschieden wurde, unabhängig davon, ob mit dem Urteil ein Rechtsverhältnis rechtskräftig entschieden wurde, das in einer Klage, einer Wider- klage, einer Hauptintervention oder einer Verrechnungseinrede geltend gemacht wurde. Andererseits erstreckt sie sich auch auf die Verfahrensfrage – wozu insbe- sondere auch die Feststellung der Sachurteilsvoraussetzungen gehört –, über die rechtskräftig entschieden wurde. Gemäss Art. 324 ZPO/GR liegt eine zwischen denselben Personen abgeurteilte Sache nur in Bezug auf das entschiedene Recht und nur dann vor, wenn es um denselben Gegenstand und dieselbe historische und rechtliche Ursache geht. Letzteres mag bei der zweiten Klage über die Ansprüche betreffend das An- leihen-Portfolio zutreffen. Das "entschiedene Recht" sind aber nicht die geltend gemachten, wegen Unbestimmtheit zurückgewiesenen Ansprüche betreffend die- ses Portfolio. Über diese hat das Landgericht Athen nicht materiell entschieden, sondern die Klage diesbezüglich vielmehr als unzulässig zurückgewiesen. Hin- sichtlich dieser Ansprüche handelt es sich beim ("Zurückweisungs"-)Entscheid Nr. 3674/2019 des Landgerichts Athen nach griechischem Recht nicht um ein Sach-, sondern ein Prozessurteil. Dessen materielle Rechtskraft erstreckt sich aber nur auf die damit entschiedene Verfahrensfrage der ungenügenden Be- stimmtheit der Klage. Entsprechend steht es bzw. dessen Rechtskraftwirkung einer erneuten Geltendmachung derselben Ansprüche mit einer zweiten, genü- gend bestimmten Klage nicht entgegen. Das ergibt sich auch klar aus dem als Ur- kundenbeweis (vgl. Art. 177 ZPO) beigebrachten, einleuchtend begründeten und mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und griechische Gerichtspraxis versehe-

- 14 - nen Privatgutachten von Prof. Dr. E._____ vom 9. Mai 2025 (Urk. 21/1, insbes. S. 4 f. Ziff. 3 f.; vgl. auch Urk. 30/3 Rz 265 und Rz 191 mit Anm. 11), dessen Schlussfolgerung und Beweiskraft von den Gesuchsgegnern denn auch nicht in Frage gestellt werden (vgl. Urk. 25 Rz 10). Dass eine mit der Unbestimmtheit ge- mäss Art. 216 Abs. 1 ZPO/GR vergleichbare ungenügende Substantiierung des Klagefundaments im schweizerischen Recht zur Abweisung der Klage mit materi- eller Rechtskraft führt, ändert daran nichts. Das für vollstreckbar zu erklärende Urteil Nr. 5440/2024 des Berufungsge- richts Athen vom 19. Dezember 2024 erging somit nicht in Missachtung der dem Entscheid Nr. 3674/2019 des Landgerichts Athen nach griechischem Recht zu- kommenden materiellen Rechtskraft. Insoweit liegt keine Verletzung des (formel- len) Ordre public im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ vor.

E. 5.2 Eine Anerkennungsverweigerung nach Art. 34 Ziff. 1 LugÜ setzt über- dies voraus, dass der geltend gemachte Mangel, an dem der anzuerkennende ausländische Entscheid leiden soll, mit allen im Ursprungsstaat verfügbaren und zumutbaren Rechtsmitteln gerügt wurde (für den materiellen Ordre public neuer- dings BGer 4A_129/2024 vom 15. September 2025 E. 4, insbes. E. 4.6; für den formellen Ordre public BSK LugÜ-Schuler/Rohn/Marugg, Art. 34 N 20; Schnyder/ Sogo-Domej/Oberhammer, Art. 34 LugÜ N 17; SHK LugÜ-Walther, Art. 34 N 36 [je m.w.Hinw.]; Markus, Internationales Zivilprozessrecht, 2. A. 2020, Rz 1681). Die Gesuchsgegner hatten in der Beschwerde noch behauptet, die Missach- tung der materiellen Rechtskraft des Entscheids Nr. 3674/2019 im zweiten grie- chischen Verfahren geltend gemacht zu haben (Urk. 9 Rz 29). Nachdem der Ge- suchsteller dies explizit bestritten hat (Urk. 17 Rz 23 ff., Rz 45 und Rz 73), räu- men sie in ihrer Eingabe vom 30. Juni 2025 ein, dass sie in den griechischen Ver- fahren nie eine entsprechende Rüge erhoben hatten, weil eine solche aufgrund der fehlenden materiellen Rechtskraft dieses Urteils auch gar nicht hätte erhoben werden können (Urk. 25 Rz 11). Damit steht in sachverhaltlicher Hinsicht unbe- stritten fest, dass der als Verweigerungsgrund geltend gemachte Mangel im Ur- sprungsstaat, d.h. im zweiten Verfahren vor den griechischen Gerichten, nicht ge- rügt wurde. Auch aus diesem Grund fällt eine Anerkennungsverweigerung wegen

- 15 - Missachtung der dem Entscheid Nr. 3674/2019 nach griechischem Recht (ge- mäss den vorstehenden Erwägungen allerdings nicht) zukommenden materiellen Rechtskraft ausser Betracht.

E. 6 Zu prüfen bleibt, ob die konkrete Ausgestaltung des griechischen Rechts (als solche) und das daraus folgende Ergebnis dem schweizerischen Ordre public widerspricht, wie die Gesuchsgegner im Sinne eines neuen recht- lichen Vorbringens (vgl. dazu vorne, E. II.2) in ihren (Replik-)Eingaben vom

30. Juni 2025 (Urk. 25 Rz 12 [und ff.]) und 18. August 2025 (Urk. 32 S. 2 Ziff. 3) geltend machen. Oder konkret: ob eine Anerkennung des Urteils Nr. 5440/2024 des Berufungsgerichts Athen nach hiesiger Anschauung deshalb nicht hinnehm- bar bzw. schlechthin mit der Wertordnung der Schweiz unvereinbar sei, weil es sich beim "Zurückweisungsentscheid" wegen Unbestimmtheit im Sinne von Art. 216 Abs. 1 ZPO/GR nach griechischem Recht gemäss etablierter Praxis nicht um ein Sachurteil mit umfassender materieller Rechtskraft bezüglich der einge- klagten Ansprüche betreffend das Anleihen-Portfolio handelt, sondern um ein die Zulässigkeitsvoraussetzungen verneinendes Prozessurteil, das eine erneute Gel- tendmachung dieser Ansprüche mit verbesserter Klage zulässt. Die Frage ist zu verneinen. Zwar stellt das Prinzip der "res iudicata" (als sol- ches) durchaus einen elementaren prozessualen Grundsatz dar, den auch das griechische Recht anerkennt (vgl. Art. 321 ff. ZPO/GR). Wie vorstehend ausge- führt, steht es indessen jedem Staat frei, in seiner Rechtsordnung die konkrete Ausgestaltung, d.h. Art und Umfang bzw. Voraussetzungen und Grenzen der ma- teriellen Rechtskraft zu bestimmen (vorne, E. III.4.3). Dazu gehört auch der legis- latorische Entscheid, im Falle der Zurückweisung einer zu unbestimmt gehaltenen Klage eine erneute gerichtliche Geltendmachung desselben Anspruchs in verbes- serter Form zuzulassen (wofür sich der griechische Gesetzgeber entschieden hat) oder zu verbieten (wie dies das schweizerische Recht vorsieht). Ungeachtet des- sen, dass die griechische Lösung klägerfreundlicher ist als die schweizerische, handelt es sich dabei um zwei unterschiedliche, je auf vertretbaren Überlegungen beruhende Lösungen. Allein der Umstand, dass erstere vom schweizerischen Ansatz abweicht, begründet keinen Ordre public-Verstoss. Denn die konkreten

- 16 - Voraussetzungen und Wirkungen der materiellen Rechtskraft (insbesondere bei Klageabweisung mangels genügender Substantiierung) gemäss dem schweizeri- schen Prozessrecht gehören nicht zum anerkennungsrechtlichen Ordre public im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ und können im Lichte der Grundsätze, die dem Lu- gano-Übereinkommen zugrunde liegen (vgl. dazu vorne, E. III.3), auch nicht zu dessen Gehalt erhoben werden (insoweit zutreffend Urk. 17 Rz 47 und Urk. 28 Rz 24). Anders entscheiden hiesse, den anerkennungsrechtlichen Ordre public mit dem schweizerischen Prozessrecht gleichzusetzen, um dasselbe (auch) im Rahmen der Anerkennung ausländischer Urteile zumindest mittelbar durchzuset- zen, was nicht angeht. Dass der schweizerische Ansatz der Klageabweisung mit materieller Rechtskraftwirkung bei mangelhafter Substantiierung zu den funda- mentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen gehöre, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht und mit der in der Schweiz geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (vgl. vorne, E. III.4.3), lässt sich aber nicht ernsthaft be- haupten. Es handelt sich vielmehr um einen gesetzgeberischen Entscheid resp. prozessualen Grundsatz, dem im Rahmen der hiesigen Rechts- und Wertordnung lediglich bescheidene Tragweite zukommt. Eine Anerkennung und Vollstreckbar- erklärung des streitgegenständlichen Urteils widerspricht demnach auch unter diesem Aspekt nicht – und erst recht nicht "offensichtlich" (vgl. Art. 34 Ziff. 1 LugÜ und vorne, E. III.4.1) – dem schweizerischen Ordre public.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Anerkennung des Urteils Nr. 5440/2024 des Berufungsgerichts Athen vom 19. Dezember 2024 nicht gegen den anerkennungsrechtlichen Ordre public verstösst. Der geltend gemachte Ver- weigerungsgrund von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ liegt somit nicht vor. Weitere der zwei- tinstanzlichen Beurteilung zugängliche Einwände gegen die Vollstreckbarerklä- rung erheben die Gesuchsgegner nicht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.

- 17 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der vorinstanzliche Entscheid, die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens den Gesuchsgegnern aufzuerlegen, wird in der Beschwerde nicht selbststän- dig, sondern nur als Folge des anbegehrten Prozessausgangs (mit)angefochten. Nachdem die Beschwerde nicht durchdringt und es im Ergebnis bei der Voll- streckbarerklärung des Urteils Nr. 5440/2024 vom 19. Dezember 2024 bleibt, hat auch die vorinstanzliche Verteilung der Prozesskosten Bestand (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr (Fr. 700.–) und der dem Gesuchsteller zugesprochenen Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'000.– sowie die interne Verteilung der Kosten zwischen den beiden Ge- suchsgegnern blieb im Beschwerdeverfahren unangefochten, weshalb es auch damit sein Bewenden hat. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Ur- teils sind somit ebenfalls zu bestätigen.

2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist un- abhängig vom Streitwert (vgl. Art. 52 LugÜ) nach dem Schwierigkeitsgrad, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Verantwortung bei der Entscheidfällung festzu- setzen (OGer ZH RV140013 vom 20. März 2015 E. 4.3; OGer ZH RV200011 vom 15. September 2020 E. 6.2; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 16; Schny- der/Sogo-Sogo, Art. 52 LugÜ N 7). Aufgrund dieser Kriterien erscheint eine zwei- tinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– als angemessen. Sie ist ausgangs- gemäss je zur Hälfte den mit ihren Beschwerdeanträgen unterliegenden Gesuchs- gegnern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO) und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegner sind überdies antragsgemäss (Urk. 17 S. 2) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller für das Beschwerdeverfah- ren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Deren Höhe wird von Art. 52 LugÜ nicht erfasst, sondern bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV; Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; OGer ZH RV140013 vom 20. März 2015 E. 4.3; OGer ZH RV200011 vom 15. September 2020 E. 6.3; vgl. auch BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 9; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 52 LugÜ N 3 [je

- 18 - m.w.Hinw.]). Sie ist – ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 375'900.– (EUR 400'349.68 zum Kurs bei Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens; vgl. Art. 91 ZPO; BGE 140 III 65 E. 3.2.1–3 S. 67 ff.; BGer 4A_376/2024 vom 10. De- zember 2024 E. 1.3.4.3; Arnold, a.a.O., Rz 573; ferner auch BGE 139 III 24 E. 4.2 S. 31) – auf insgesamt Fr. 10'000.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9, § 11 und § 13 Abs. 1–3 AnwGebV), zahlbar von beiden Gesuchsgegnern je zur Hälfte (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Ein Mehrwertsteuerzuschlag fällt mangels eines dahinge- henden Antrags sowie wegen des ausländischen Wohnsitzes des Gesuchstellers ausser Betracht (vgl. BGer 4A_623/2015 vom 3. März 2016; OGer ZH RE190015 vom 12. Juni 2020 E. 3.4.3; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 7. Februar 2025 bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchsgeg- nern je zur Hälfte auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
  4. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Be- schwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.–, insgesamt also Fr. 10'000.–, zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 19 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 375'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV250002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 1. Juli 2026 in Sachen

1. A._____,

2. B._____ Ltd., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X2._____ gegen C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ betreffend Vollstreckbarerklärung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. Februar 2025 (EZ250003-L)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf

1. Der Gesuchsteller (Beschwerdegegner) ist Arzt und Professor der Gynäkologie mit Wohnsitz in Griechenland. Der in D._____ wohnhafte Gesuchs- gegner 1 (Beschwerdeführer 1) war im Zeitpunkt der Vorkommnisse, welche das vorliegende Verfahren auslösten, Kadermitarbeiter der Gesuchsgegnerin 2 (Be- schwerdeführerin 2), einer Bank mit Sitz in Zürich. Heute ist er bei dieser als "Ma- naging Director" und "Senior Advisor" angestellt (Urk. 9 Rz 10–12; Urk. 17 Rz 9). Der Gesuchsgegner 1 sowie ein weiterer als externer Vermögensverwalter beige- zogener Beteiligter begingen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermö- gens des Gesuchstellers Straftaten, für die sie in Griechenland rechtskräftig verur- teilt wurden (Urk. 17 Rz 7 f.).

2. Nach im Kern übereinstimmender Darstellung der Parteien liegt dem vorliegenden (Exequatur-)Verfahren folgende Vorgeschichte zugrunde (Urk. 9 Rz 16 ff.; Urk. 17 Rz 10 ff.): 2.1. Am 8. Dezember 2014 erhob der Gesuchsteller in einem ersten Verfah- ren vor einem erstinstanzlichen Gericht in Athen eine Klage gegen die beiden Ge- suchsgegner (sowie den weiteren beteiligten Vermögensverwalter) auf Schaden- ersatz und Genugtuung. Diese Klage bezog sich auf die Verwaltung von zwei Portfolios des Gesuchstellers, nämlich das für Investitionen in US-Staatsanleihen bestimmte Anleihen-Portfolio mit einem Gesamtwert von EUR 950'000.– einer- seits und das für anderweitige Investitionen vorgesehene neue Portfolio mit einem Gesamtwert von EUR 655'850.– andererseits. Mit Urteil Nr. 3674/2019 hiess das Landgericht Athen die Klage mit Bezug auf die Ansprüche betreffend das neue Portfolio teilweise gut und verpflichtete die Gesuchsgegner, dem Gesuchsteller im Zusammenhang mit der Verwaltung des neuen Portfolios Schadenersatz und Ge- nugtuung im Gesamtbetrag von EUR 359'730.51 nebst Zins zu bezahlen; hin- sichtlich des Anleihen-Portfolios wurde die Klage als unbestimmt zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil bzw. den Entscheid betreffend das neue Portfolio legten so- wohl der Gesuchsteller als auch die Gesuchsgegner Berufung beim Berufungsge-

- 3 - richt Athen ein; auf eine Anfechtung hinsichtlich desjenigen Teils des erstinstanzli- chen Urteils, mit dem die Ansprüche aus dem Anleihen-Portfolio zurückgewiesen wurden, verzichtete der Gesuchsteller ausdrücklich. Mit Urteil Nr. 1866/2022 be- stätigte das Berufungsgericht den erstinstanzlichen Entscheid im Umfang der An- fechtung, d.h. mit Bezug auf das neue Portfolio. Hiergegen erhoben alle Parteien Kassationsbeschwerde beim obersten Gerichtshof von Griechenland (Areopag), welcher das Berufungsurteil Nr. 1866/2022 mit Entscheid Nr. 1881/2024 vom

11. Dezember 2024 aufhob und eine Neubeurteilung durch das Berufungsgericht Athen anordnete. Soweit diese Entscheide das neue Portfolio betreffen, sind sie für das vorliegende Verfahren nicht weiter von Belang. 2.2. Bereits am 10. Juni 2020 hatte der Gesuchsteller (anstelle einer beru- fungsweisen Anfechtung des Entscheids betreffend Zurückweisung seiner Klage bezüglich des Anleihen-Portfolios) gegen die beiden Gesuchsgegner (und den weiteren beteiligten Vermögensverwalter) beim Landgericht Athen eine neue Kla- ge erhoben, mit der er abermals dieselben Schadenersatz- und Genugtuungsan- sprüche aus der Verwaltung des Anleihen-Portfolios geltend machte. Diese zweite Klage wurde vom Landgericht Athen mit Urteil Nr. 1756/2022 teilweise gutgeheis- sen. Der landgerichtliche Entscheid wurde von allen Parteien mit Berufung ange- fochten. Mit Urteil Nr. 5440/2024 vom 19. Dezember 2024 hob das Berufungsge- richt Athen das erstinstanzliche Urteil Nr. 1756/2022 auf, entschied über die zweite Klage neu und verpflichtete die Gesuchsgegner in solidarischer Haftbar- keit, dem Gesuchsteller hinsichtlich des Anleihen-Portfolios Schadenersatz und Genugtuung im Umfang von insgesamt EUR 400'349.68 zuzüglich Zins zu bezah- len. Gegen den Berufungsentscheid erhoben die Gesuchsgegner (wiederum) Kassationsbeschwerde beim obersten Gerichtshof von Griechenland, welcher de- ren prozessuales Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Berufungsent- scheids in Griechenland am 29. April 2025 zunächst superprovisorisch und am

23. Juni 2025 endgültig abwies (Urk. 17 Rz 60 und Urk. 28 Rz 3 f.; Urk. 32 S. 1 Ziff. 1; Urk. 30/1–2). In der Sache selbst ist das (zweite) Kassationsverfahren zur- zeit noch hängig.

- 4 -

3. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 ersuchte der Gesuchsteller das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vorinstanz), den Entscheid Nr. 5440/2024 des Berufungsgerichts Athen vom 19. Dezember 2024 im Sinne von Art. 38 Abs. 1 des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12) für das Gebiet der Schweiz für vollstreckbar zu erklären (Urk. 1). Mit Urteil vom 7. Februar 2025 erklärte die Vorinstanz den griechischen Beru- fungsentscheid für vollstreckbar, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner (Urk. 4 = Urk. 10).

4. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben die Gesuchsgegner mit Ein- gabe vom 10. März 2025, gleichentags zur Post gegeben, Beschwerde mit folgen- den Anträgen (Urk. 9 S. 3, wiederholt in Urk. 25 S. 3): "(1) Es sei die Beschwerde gutzuheissen und es sei das Urteil des Einzelgerichts (Audienz) des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Februar 2025, Geschäfts-Nr. EZ250003, vollumfänglich aufzuheben; (2) Es sei das Urteil des Berufungsgerichts Athen vom 19. Dezember 2024, Nr. 5440/2024 für nicht vollstreckbar zu erklären; (3) Es seien sämtliche Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu dem Beschwerdegegner [= Gesuchsteller] aufzuerlegen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners zzgl. MwSt. in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 [= Gesuchsgegner 1]." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–8). Mit Verfügung vom 17. März 2025 wurde den Gesuchsgegnern für die zweitinstanzlichen Ge- richtskosten ein Vorschuss von Fr. 3'000.– auferlegt (Urk. 14), welcher am

21. März 2025 einging (Urk. 15). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegner datiert vom 14. Mai 2025 (Urk. 17; vgl. auch Urk. 16). Hierzu nahmen die Gesuchsgegner mit Eingabe vom

30. Juni 2025 innert gebotener Frist Stellung (Urk. 25; vgl. auch Urk. 24). Zur frist- wahrenden diesbezüglichen Stellungnahme des Gesuchstellers vom 24. Juli 2025 (Urk. 28; vgl. auch Urk. 26 f.) äusserten sich die Gesuchsgegner mit rechtzeitig erstatteter Eingabe vom 18. August 2025 (Urk. 32; vgl. auch Urk. 31). Dazu reichte der Gesuchsteller unter dem 11. September 2025 innert Frist eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 34; vgl. auch Urk. 33), auf welche die Gesuchsgegner

- 5 - mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 rechtzeitig replizierten (Urk. 36; vgl. auch Urk. 35). Auf eine weitere Stellungnahme verzichtete der Gesuchsteller ausdrück- lich (Urk. 38). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben zur Sache erfolg- ten nicht. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Beim vorliegenden Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein Rechtsbehelfsverfahren im Sinne von Art. 43 ff. LugÜ. Die für die sog. LugÜ-Be- schwerde statuierten Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist, weshalb er der Beschwerde unterliegt (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO und Anhang II LugÜ sowie Art. 327a ZPO; ZPO-Rechtsmittel-Hoffmann- Nowotny, Art. 327a N 4 m.w.Hinw.). Sie wurde form- und fristgerecht bei der zu- ständigen kantonalen Rechtsmittelinstanz (Anhang III LugÜ und § 48 GOG) erho- ben (Art. 321 Abs. 1 ZPO und Art. 43 Abs. 5 LugÜ i.V.m. Art. 327a Abs. 3 ZPO; Urk. 5b und Urk. 8), der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 14 und Urk. 15) und als durch die vorinstanzliche Vollstreckbarerklärung be- schwerte Parteien sind die Gesuchsgegner ohne Weiteres zur Beschwerdeerhe- bung legitimiert (vgl. Art. 43 Abs. 1 LugÜ; Arnold, Das Exequaturverfahren im An- wendungsbereich des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 aus schweizerischer Sicht, 2020, Rz 405 f.; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 33 ff.). Der Beschwerdeentscheid kann nach (grundsätzlich zwingender) Anhö- rung beider Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 LugÜ; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 104 ff.; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 43 LugÜ N 4; SHK LugÜ-Staehelin/Bopp, Art. 43 N 14; vgl. aber auch Arnold, a.a.O., Rz 432) aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2. Im Unterschied zur "gewöhnlichen" ZPO-Beschwerde (vgl. Art. 320 ZPO) prüft die Rechtsmittelinstanz bei der LugÜ-Beschwerde die im Lugano- Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (Art. 327a Abs. 1 ZPO). Dasselbe gilt ange- sichts des zwingend einseitig verlaufenden erstinstanzlichen Exequaturverfahrens

- 6 - (vgl. Art. 41 LugÜ) auch für andere Fragen, welche die Erstinstanz zu beurteilen hatte und zu denen sich der Schuldner überhaupt erst(mals) im Rechtsbehelfs- verfahren äussern kann (BGer 4A_547/2022 vom 16. Januar 2024 E. 4.2 m.w.Hinw.; KUKO ZPO-Oberhammer/Domej, Art. 327a N 5; Schnyder/Sogo- Sogo, Art. 43 LugÜ N 8; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 50). Zudem steht dem Schuldner ein umfassendes Novenrecht zu (BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 m.w.Hinw.). Demgegenüber kann der Gläubiger lediglich neue Tatsachen vortra- gen, die durch neue Behauptungen des Schuldners veranlasst wurden oder Sach- verhalte betreffen, über welche die Erstinstanz keine Kognition hatte. Er muss sich insbesondere zu allfällig geltend gemachten Anerkennungshindernissen äus- sern und den Gegenbeweis mit neuen Beweismitteln antreten können. Das Bun- desgericht wendet mit Bezug auf das Novenrecht Art. 317 Abs. 1 ZPO analog an (BGer 5A_568/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4; vgl. zum Ganzen Schnyder/Sogo- Sogo, Art. 43 LugÜ N 7 f. und N 11 f.; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 48 ff. und N 56; ZPO-Rechtsmittel-Hoffmann-Nowotny, Art. 327a N 17 ff.; Arnold, a.a.O., Rz 460 f. und Rz 453 ff.; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 327a N 4 ff. m.w.Hinw.). Keine Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue rechtliche Argumente (Vorbringen zum Recht). Sie können im Beschwerdeverfahren unein- geschränkt vorgetragen werden (vgl. BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1; BGer 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 4.3; BGer 5A_1006/2015 vom 2. August 2016 E. 2; ZK ZPO II-Hilber/Reetz, Art. 317 N 33). III. Materielle Beurteilung

1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil, dass der Entscheid vom 19. De- zember 2024 in Griechenland ergangen sei und in der Schweiz vollstreckbar er- klärt werden solle. Beide Länder seien Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkom- mens vom 30. Oktober 2007. Der Entscheid falle zudem sachlich in dessen An- wendungsbereich (Art. 1 Abs. 1 und 2 LugÜ). Der Gesuchsteller habe die gemäss diesem Staatsvertrag notwendigen Dokumente vorgelegt, nämlich eine Ausferti- gung des für vollstreckbar zu erklärenden Urteils des Berufungsgerichts Athen vom 19. Dezember 2024 (Nr. 5440/2024), welche die für die Beweiskraft erforder- lichen Voraussetzungen erfülle (Urk. 3/3; Art. 53 Abs. 1 LugÜ), sowie eine am

- 7 -

23. Januar 2025 ausgestellte Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Urk. 3/2; Art. 53 Abs. 2 und Art. 54 LugÜ sowie Anhang V zum LugÜ). Dem Antrag des Gesuch- stellers auf Vollstreckbarerklärung sei deshalb gestützt auf diese Dokumente ohne Anhörung der Gesuchsgegner (Art. 41 LugÜ) unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu deren Lasten stattzugeben (Urk. 10 S. 2 E. 2–3).

2. Die Gesuchsgegner erheben keine Rügen gegen diese Erwägungen. Sie machen im Beschwerdeverfahren (einzig) den der erstinstanzlichen Prüfung entzogenen Verweigerungsgrund gemäss Art. 34 Ziff. 1 LugÜ geltend. Die diesbe- züglichen Parteistandpunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen: 2.1. In der Beschwerdeschrift führen die Gesuchsgegner aus, das von der Vorinstanz für in der Schweiz vollstreckbar erklärte Urteil Nr. 5440/2024 des Beru- fungsgerichts Athen vom 19. Dezember 2024 missachte das fundamentale Prin- zip der materiellen Rechtskraft des Urteils Nr. 3674/2019 des Landgerichts Athen, was sie bereits in der Berufung, die zum streitgegenständlichen Entscheid geführt habe, gerügt hätten. Mit diesem Urteil sei (mangels Weiterzugs des "Zurückwei- sungs"-Entscheids durch den Gesuchsteller) über die Klage hinsichtlich des Anlei- hen-Portfolios – nach Schweizer Massstäben analog einem klageabweisenden Entscheid mangels genügender Substantiierung – endgültig entschieden und seien die im Zusammenhang mit diesem Portfolio eingeklagten Ansprüche in der Sache verworfen worden. Indem das Berufungsgericht Athen im streitgegenständ- lichen Urteil Nr. 5440/2024 nochmals über dieselben Ansprüche zwischen densel- ben Parteien materiell entschieden habe, habe es den Grundsatz der materiellen Rechtskraft ("res iudicata") verletzt. Das stelle nach einhelliger Auffassung einen Verstoss gegen den Ordre public dar. Damit liege der Verweigerungsgrund ge- mäss Art. 34 Ziff. 1 LugÜ vor, weshalb dem Urteil die Anerkennung und mithin auch die Vollstreckbarkeit zu versagen sei (Urk. 9 Rz 29, Rz 35 ff.). 2.2. Der Gesuchsteller hält die Beschwerde für unbegründet. Seiner Ansicht nach handelt es sich beim hier allein interessierenden, die Klage hinsichtlich der Ansprüche aus der Verwaltung des Anleihen-Portfolios zurückweisenden Teil des Urteils Nr. 3674/2019 des Landgerichts Athen um ein Prozessurteil, das bezüglich dieser Ansprüche keine materielle Rechtskraft entfaltet habe. Entsprechend sei

- 8 - eine erneute Befassung mit denselben Ansprüchen durch das Berufungsgericht Athen zulässig gewesen und ein Verstoss gegen den Ordre public zu verneinen. Mit ihrer Berufung auf den Ordre public versuchten die Gesuchsgegner letztlich, dem Urteil Nr. 3674/2019 in der Schweiz weitergehende Urteilswirkungen zu ver- leihen, als ihm im Urteilsstaat zukämen. Das sei aber nicht zulässig. Überdies hät- ten es die Gesuchsgegner entgegen ihrer Darstellung unterlassen, die angebliche Missachtung der materiellen Rechtskraft des Urteils Nr. 3674/2019 des Landge- richts Athen bereits im Erkenntnisverfahren, welches zum streitgegenständlichen Berufungsentscheid geführt habe, zu rügen (Urk. 17 Rz 19, Rz 23 ff., Rz 37 ff., Rz 73 f.). 2.3. In ihrer (Replik-)Eingabe vom 30. Juni 2025 halten die Gesuchsgegner im Wesentlichen an ihrer Argumentation fest (Urk. 25, insbes. Rz 3 und Rz 9). Sie räumen (in rechtlicher Hinsicht) allerdings ein, dass dem Urteil Nr. 3674/2019 des Landgerichts Athen in Bezug auf die eingeklagten Schadenersatz- und Genugtu- ungsansprüche aus dem Anleihen-Portfolio gemäss griechischem Zivilprozess- recht keine materielle Rechtskraft zugekommen sei. Auch bestreiten sie (in tat- sächlicher Hinsicht) nicht, in den griechischen Rechtsmittelverfahren zu keinem Zeitpunkt eine Verletzung der materiellen Rechtskraft dieses Urteils in Bezug auf das Anleihen-Portfolio geltend gemacht zu haben (Urk. 25 Rz 10 f.). Das sei je- doch ohne Belang. Relevant sei einzig, ob die Ausgestaltung des griechischen Zi- vilprozessrechts (konkret: die fehlende materielle Rechtskraftwirkung) – und zu- folge dessen das Ergebnis des griechischen Entscheids – den schweizerischen Ordre public verletze, was zu bejahen sei. Denn nach schweizerischem Recht würde eine Klageerledigung mangels hinreichender Substantiierung des Tatsa- chenfundaments durch Sachentscheid mit materieller Rechtskraft hinsichtlich des eingeklagten Anspruchs erledigt. Kerngehalt der materiellen Rechtskraft sei es, dass eine Entscheidung die Rechtslage verbindlich feststelle und eine erneute Beurteilung in identischer Sache verbiete. Damit solle die beklagte Partei davor geschützt werden, sich immer wieder in derselben Sache verteidigen zu müssen ("ne bis in idem"), was den Gesuchsgegnern durch das zweite Verfahren in Grie- chenland jedoch widerfahren sei. Es sei gerade diese Einmaligkeit des Rechts- schutzes, welche die materielle Rechtskraft ausmache. Eine Anerkennung des

- 9 - griechischen Berufungsentscheids würde nun gerade den Grundsatz der Einma- ligkeit des Rechtsschutzes und damit den Kerngehalt der materiellen Rechtskraft verletzen. Letztere bilde deshalb mit Grund Teil des schweizerischen Ordre pu- blic. Im Kern werde damit dem griechischen Entscheid Nr. 3674/2019 keine wei- tergehende Rechtskraftwirkung eingeräumt, als ihm nach griechischem Recht zu- komme. Vielmehr erfülle der Ordre public-Vorbehalt lediglich seine Abwehrfunk- tion. Um zu verhindern, dass der schweizerische Ordre public und der Grundsatz "ne bis in idem" durch das griechische Recht (welches einer Zurückweisung der Klage mangels genügender Bestimmtheit keine materielle Rechtskraft hinsichtlich der damit beurteilten Ansprüche verleihe) verletzt würden, sei dem griechischen Urteil – und nur dies sei Gegenstand des vorliegenden Verfahrens – schlicht die Anerkennung in der Schweiz zu verweigern. Die Rechtskraftwirkungen des ersten Urteils (Nr. 3674/2019) blieben davon unberührt (Urk. 25 Rz 12 ff.; vgl. auch Urk. 32 S. 2 Ziff. 2 ff.).

3. Gemäss Art. 41 LugÜ wird eine in einem "LugÜ-Staat" ergangene Ent- scheidung unverzüglich und ohne Anhörung des Schuldners für vollstreckbar er- klärt, wenn die in Art. 53 LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind (was von der Vorinstanz unangefochten bejaht wurde); eine Prüfung der in Art. 34 und Art. 35 LugÜ abschliessend (BGE 143 III 404 E. 5.2.3 S. 409; BGer 4A_638/2023 vom 24. April 2024 E. 4.1.3; BGer 4D_147/2024 vom 4. August 2025 E. 3.2) auf- geführten Verweigerungsgründe erfolgt nicht. Diese sind erst im Rechtbehelfs- bzw. Beschwerdeverfahren (mit voller Kognition; vgl. vorne, E. II.2) zu prüfen. Da- bei wird deren Fehlen vermutet (sog. Rechtsvermutung der Anerkennung; BSK LugÜ-Schuler/Rohn/Marugg, Art. 33 N 6; OFK LugÜ-Kren Kostkiewicz, Art. 34 N 1). Sie müssen deshalb im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden, und für deren Vorliegen trägt diejenige Partei die Beweislast, welche sich der Aner- kennung widersetzt (BGE 138 III 82 E. 3.5.3 S. 88 [zum aLugÜ vom 16. Septem- ber 1988]; BGE 143 III 404 E. 5.2.3 S. 409; BGer 4A_547/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.4.3.3; BGer 4D_147/2024 vom 4. August 2025 E. 3.2). Sie sind eng auszulegen (BSK LugÜ-Schuler/Rohn/Marugg, Art. 34 N 2; SHK LugÜ-Walther, Art. 34 N 1), ist bei der Auslegung von Art. 34 f. LugÜ doch auch die Intention des Übereinkommens mitzuberücksichtigen, die Anerkennung und Vollstreckung von

- 10 - in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheiden in den anderen Vertragsstaaten möglichst zu erleichtern und sicherzustellen (Grundsatz des "favor recognitionis" bzw. der möglichst weitgehenden Urteilsfreizügigkeit; vgl. die Präambel des LugÜ sowie BGer 4A_547/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.4.3.3; Art. 33 Abs. 1 LugÜ; Arnold, a.a.O., Rz 29 f.; ferner auch Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111]; BGer 4A_129/2024 vom 15. September 2025 E. 4.5 [wonach das Lugano-Übereinkommen auf einem hohen Mass an gegenseitigem Vertrauen in die Rechtsordnungen und die Justiz- organe der Vertragsparteien beruht]). Eng auszulegen ist insbesondere auch der Begriff des Ordre public (OFK LugÜ-Kren Kostkiewicz, Art. 34 N 3).

4. Eine in einem "LugÜ-Staat" ergangene Entscheidung wird (unter ande- rem dann) nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich wider- sprechen würde (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ). 4.1. Der Verweigerungsgrund von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ hat Ausnahmecha- rakter und im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile eine engere Tragweite als im Bereich der direkten Anwendung ausländischen Rechts gemäss Art. 17 IPRG (sog. ordre public attenué im Anerkennungsrecht; BGE 126 III 327 E. 2.b S. 330; BGE 131 III 182 E. 4.1 S. 185; BGE 134 III 661 E. 4.1. S. 665 [je zu Art. 27 Abs. 1 IPRG]; BGer 4A_129/2024 vom 15. September 2025 E. 4.1; Schnyder/Sogo-Domej/Oberhammer, Art. 34 LugÜ N 6; SHK LugÜ- Walther, Art. 34 N 4 Anm. 9). Er schafft ein Notfallkorrektiv gegenüber dem grund- sätzlichen Verbot der révision au fond (Art. 45 Abs. 2 LugÜ; Schnyder/Sogo-Do- mej/Oberhammer, Art. 34 LugÜ N 5). Dass er nur ausnahmsweise zur Anwen- dung kommen soll, wird durch die Anfügung des Begriffs "offensichtlich" verdeut- licht (BGer 5A_248/2015 vom 6. April 2016 E. 3.3.1; BSK LugÜ-Schuler/Rohn/Ma- rugg, Art. 34 N 5 und N 7 f.; Schnyder/Sogo-Domej/Oberhammer, Art. 34 LugÜ N 8; SHK LugÜ-Walther, Art. 34 N 7). Die restriktive Handhabung des Vorbehalts soll namentlich sicherstellen, dass das Verbot der révision au fond nicht ausge- höhlt wird (Schnyder/Sogo-Domej/Oberhammer, Art. 34 LugÜ N 8; SHK LugÜ- Walther, Art. 34 N 3).

- 11 - Der Begriff des Ordre public wird durch das LugÜ nicht autonom definiert. Sein Inhalt ergibt sich grundsätzlich aus dem nationalen Recht des Anerken- nungsstaates. Die Vertragsstaaten können mithin im Grundsatz selbst festlegen, welche Anforderungen sich nach ihren innerstaatlichen Anschauungen aus ihrer öffentlichen Ordnung ergeben. Die nationale Implementierung des Begriffs darf al- lerdings nicht dazu führen, dass einer Entscheidung eines anderen "LugÜ-Staa- tes" im Ergebnis die Anerkennung in abkommenswidriger Weise versagt wird (BSK LugÜ-Schuler/Rohn/Marugg, Art. 34 N 9 und N 11 f.; OFK LugÜ-Kren Kost- kiewicz, Art. 34 N 4; Schnyder/Sogo-Domej/Oberhammer, Art. 34 LugÜ N 6 f. und N 16; SHK LugÜ-Walther, Art. 34 N 7). Vom Ordre public-Vorbehalt umfasst sind sowohl der formelle als auch der materielle Ordre public, wobei vorliegend nur ersterer in Frage steht. 4.2. Der Ordre public gilt dann als verletzt, wenn das ausländische Urteil in derart eklatantem Widerspruch zu den Grundsätzen der schweizerischen Rechts- ordnung und dem ihr zugrunde liegenden Rechtsbegriff steht, dass es mit diesen absolut unvereinbar ist; in diesem Sinne muss seine Anerkennung unhaltbar er- scheinen (BGer 5A_248/2015 vom 6. April 2016 E. 3.3.1). Das trifft dann zu, wenn die Anerkennung und Vollstreckung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz der Schweiz (als Anerkennungsstaat) verstiesse und deshalb in einem nicht hin- nehmbaren Gegensatz zu deren Rechtsordnung stünde. Allein der Umstand, dass der ausländische Entscheid von zwingenden Normen des schweizerischen Rechts abweicht oder in einem Verfahren zustande kam, welches vom schweize- rischen Prozessrecht abweicht, reicht grundsätzlich nicht aus, um eine Verletzung des Ordre public zu begründen (Schnyder/Sogo-Domej/Oberhammer, Art. 34 LugÜ N 10 und N 12). Dies insbesondere deshalb, weil der Gesetzgeber mit dem Abschluss des Lugano-Übereinkommens zwangsläufig die Möglichkeit berück- sichtigt und akzeptiert hat, dass bestimmte Entscheidungen ausländischer Justiz- behörden inhaltlich nicht mit denen übereinstimmen, die ein Schweizer Gericht in Anwendung des Schweizer Rechts treffen würde. Es kann daher nicht jedes Mal, wenn das ausländische Recht vom Bundesrecht abweicht, auf die schweizerische öffentliche Ordnung verwiesen werden (BGE 126 III 534 E. 2.c S. 538; BGer

- 12 - 4P.12/2004 vom 15. Juni 2004 E. 2.1; BSK LugÜ-Schuler/Rohn/Marugg, Art. 34 N 9 und N 14). 4.3. Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen (formellen) Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Ver- fahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem un- erträglichen Widerspruch steht, sodass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint. Eine falsche oder gar willkürliche Anwendung von Verfahrensregeln reicht jedoch für sich allein nicht aus, um einen Verstoss gegen den formellen Ordre public zu begründen. Vielmehr kommt einzig ein Verstoss gegen eine Re- gel in Betracht, die zur Gewährleistung der Fairness des Verfahrens unerlässlich ist (BGE 147 III 379 E. 4.1 S. 389 f. m.w.Hinw.). Bei dieser Beurteilung steht dem Anerkennungsgericht zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es geht jedoch nicht an, im Rahmen des Entscheids über die Anerkennung eines ausländischen Urteils über den Ordre public-Vorbehalt der Einhaltung der schweizerischen (Pro- zess-)Rechtsgrundsätze zum Durchbruch zu verhelfen. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst es gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public, wenn im anzuerkennenden Entscheid die ma- terielle Rechtskraft eines früheren Entscheids ausser Acht gelassen wurde (BGE 136 III 345 E. 2.1 S. 347 f.; BGer 4A_324/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 6.2.1; BGer 4A_446/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.1 m.w.Hinw.; Schnyder/Sogo-Do- mej/Oberhammer, Art. 34 LugÜ N 27). Dabei ergibt sich die Rechtskraftwirkung einer früheren Entscheidung aus dieser Entscheidung selbst. Sie hängt daher vom Recht des Ursprungsstaates ab. Art und Umfang bzw. Voraussetzungen und Grenzen der materiellen Rechtskraft richten sich mithin nach dem Recht desjeni- gen Staates, in welchem die frühere Entscheidung erging (BGE 140 III 278 E. 3.2 S. 280 f.; BGE 141 III 229 E. 3.2.3 S. 235).

5. Wie bereits erwähnt (vorne, E. III.2.1), vertreten bzw. vertraten die Ge- suchsgegner in der Beschwerde den Standpunkt, mangels berufungsweiser An- fechtung sei mit dem Urteil Nr. 3674/2019 des Landgerichts Athen – analog einem klageabweisenden Entscheid mangels genügender Substantiierung im schweize-

- 13 - rischen Recht – endgültig und mit materieller Rechtskraft über die Ansprüche be- treffend die Verwaltung des Anleihen-Portfolios entschieden worden. 5.1. Diese Auffassung hält vor dem für die Beurteilung der Rechtskraftwir- kung einschlägigen griechischen Verfahrensrecht nicht stand. So erwachsen ge- mäss Art. 321 der griechischen Zivilprozessordnung (ZPO/GR) alle formell rechts- kräftigen Urteile der Zivilgerichte, die nicht (mehr) mit einer Einrede oder einem (ordentlichen) Rechtsmittel angefochten werden können, in materielle Rechtskraft. Diese erstreckt sich gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO/GR einerseits auf die materiell- rechtliche Frage, die entschieden wurde, unabhängig davon, ob mit dem Urteil ein Rechtsverhältnis rechtskräftig entschieden wurde, das in einer Klage, einer Wider- klage, einer Hauptintervention oder einer Verrechnungseinrede geltend gemacht wurde. Andererseits erstreckt sie sich auch auf die Verfahrensfrage – wozu insbe- sondere auch die Feststellung der Sachurteilsvoraussetzungen gehört –, über die rechtskräftig entschieden wurde. Gemäss Art. 324 ZPO/GR liegt eine zwischen denselben Personen abgeurteilte Sache nur in Bezug auf das entschiedene Recht und nur dann vor, wenn es um denselben Gegenstand und dieselbe historische und rechtliche Ursache geht. Letzteres mag bei der zweiten Klage über die Ansprüche betreffend das An- leihen-Portfolio zutreffen. Das "entschiedene Recht" sind aber nicht die geltend gemachten, wegen Unbestimmtheit zurückgewiesenen Ansprüche betreffend die- ses Portfolio. Über diese hat das Landgericht Athen nicht materiell entschieden, sondern die Klage diesbezüglich vielmehr als unzulässig zurückgewiesen. Hin- sichtlich dieser Ansprüche handelt es sich beim ("Zurückweisungs"-)Entscheid Nr. 3674/2019 des Landgerichts Athen nach griechischem Recht nicht um ein Sach-, sondern ein Prozessurteil. Dessen materielle Rechtskraft erstreckt sich aber nur auf die damit entschiedene Verfahrensfrage der ungenügenden Be- stimmtheit der Klage. Entsprechend steht es bzw. dessen Rechtskraftwirkung einer erneuten Geltendmachung derselben Ansprüche mit einer zweiten, genü- gend bestimmten Klage nicht entgegen. Das ergibt sich auch klar aus dem als Ur- kundenbeweis (vgl. Art. 177 ZPO) beigebrachten, einleuchtend begründeten und mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und griechische Gerichtspraxis versehe-

- 14 - nen Privatgutachten von Prof. Dr. E._____ vom 9. Mai 2025 (Urk. 21/1, insbes. S. 4 f. Ziff. 3 f.; vgl. auch Urk. 30/3 Rz 265 und Rz 191 mit Anm. 11), dessen Schlussfolgerung und Beweiskraft von den Gesuchsgegnern denn auch nicht in Frage gestellt werden (vgl. Urk. 25 Rz 10). Dass eine mit der Unbestimmtheit ge- mäss Art. 216 Abs. 1 ZPO/GR vergleichbare ungenügende Substantiierung des Klagefundaments im schweizerischen Recht zur Abweisung der Klage mit materi- eller Rechtskraft führt, ändert daran nichts. Das für vollstreckbar zu erklärende Urteil Nr. 5440/2024 des Berufungsge- richts Athen vom 19. Dezember 2024 erging somit nicht in Missachtung der dem Entscheid Nr. 3674/2019 des Landgerichts Athen nach griechischem Recht zu- kommenden materiellen Rechtskraft. Insoweit liegt keine Verletzung des (formel- len) Ordre public im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ vor. 5.2. Eine Anerkennungsverweigerung nach Art. 34 Ziff. 1 LugÜ setzt über- dies voraus, dass der geltend gemachte Mangel, an dem der anzuerkennende ausländische Entscheid leiden soll, mit allen im Ursprungsstaat verfügbaren und zumutbaren Rechtsmitteln gerügt wurde (für den materiellen Ordre public neuer- dings BGer 4A_129/2024 vom 15. September 2025 E. 4, insbes. E. 4.6; für den formellen Ordre public BSK LugÜ-Schuler/Rohn/Marugg, Art. 34 N 20; Schnyder/ Sogo-Domej/Oberhammer, Art. 34 LugÜ N 17; SHK LugÜ-Walther, Art. 34 N 36 [je m.w.Hinw.]; Markus, Internationales Zivilprozessrecht, 2. A. 2020, Rz 1681). Die Gesuchsgegner hatten in der Beschwerde noch behauptet, die Missach- tung der materiellen Rechtskraft des Entscheids Nr. 3674/2019 im zweiten grie- chischen Verfahren geltend gemacht zu haben (Urk. 9 Rz 29). Nachdem der Ge- suchsteller dies explizit bestritten hat (Urk. 17 Rz 23 ff., Rz 45 und Rz 73), räu- men sie in ihrer Eingabe vom 30. Juni 2025 ein, dass sie in den griechischen Ver- fahren nie eine entsprechende Rüge erhoben hatten, weil eine solche aufgrund der fehlenden materiellen Rechtskraft dieses Urteils auch gar nicht hätte erhoben werden können (Urk. 25 Rz 11). Damit steht in sachverhaltlicher Hinsicht unbe- stritten fest, dass der als Verweigerungsgrund geltend gemachte Mangel im Ur- sprungsstaat, d.h. im zweiten Verfahren vor den griechischen Gerichten, nicht ge- rügt wurde. Auch aus diesem Grund fällt eine Anerkennungsverweigerung wegen

- 15 - Missachtung der dem Entscheid Nr. 3674/2019 nach griechischem Recht (ge- mäss den vorstehenden Erwägungen allerdings nicht) zukommenden materiellen Rechtskraft ausser Betracht.

6. Zu prüfen bleibt, ob die konkrete Ausgestaltung des griechischen Rechts (als solche) und das daraus folgende Ergebnis dem schweizerischen Ordre public widerspricht, wie die Gesuchsgegner im Sinne eines neuen recht- lichen Vorbringens (vgl. dazu vorne, E. II.2) in ihren (Replik-)Eingaben vom

30. Juni 2025 (Urk. 25 Rz 12 [und ff.]) und 18. August 2025 (Urk. 32 S. 2 Ziff. 3) geltend machen. Oder konkret: ob eine Anerkennung des Urteils Nr. 5440/2024 des Berufungsgerichts Athen nach hiesiger Anschauung deshalb nicht hinnehm- bar bzw. schlechthin mit der Wertordnung der Schweiz unvereinbar sei, weil es sich beim "Zurückweisungsentscheid" wegen Unbestimmtheit im Sinne von Art. 216 Abs. 1 ZPO/GR nach griechischem Recht gemäss etablierter Praxis nicht um ein Sachurteil mit umfassender materieller Rechtskraft bezüglich der einge- klagten Ansprüche betreffend das Anleihen-Portfolio handelt, sondern um ein die Zulässigkeitsvoraussetzungen verneinendes Prozessurteil, das eine erneute Gel- tendmachung dieser Ansprüche mit verbesserter Klage zulässt. Die Frage ist zu verneinen. Zwar stellt das Prinzip der "res iudicata" (als sol- ches) durchaus einen elementaren prozessualen Grundsatz dar, den auch das griechische Recht anerkennt (vgl. Art. 321 ff. ZPO/GR). Wie vorstehend ausge- führt, steht es indessen jedem Staat frei, in seiner Rechtsordnung die konkrete Ausgestaltung, d.h. Art und Umfang bzw. Voraussetzungen und Grenzen der ma- teriellen Rechtskraft zu bestimmen (vorne, E. III.4.3). Dazu gehört auch der legis- latorische Entscheid, im Falle der Zurückweisung einer zu unbestimmt gehaltenen Klage eine erneute gerichtliche Geltendmachung desselben Anspruchs in verbes- serter Form zuzulassen (wofür sich der griechische Gesetzgeber entschieden hat) oder zu verbieten (wie dies das schweizerische Recht vorsieht). Ungeachtet des- sen, dass die griechische Lösung klägerfreundlicher ist als die schweizerische, handelt es sich dabei um zwei unterschiedliche, je auf vertretbaren Überlegungen beruhende Lösungen. Allein der Umstand, dass erstere vom schweizerischen Ansatz abweicht, begründet keinen Ordre public-Verstoss. Denn die konkreten

- 16 - Voraussetzungen und Wirkungen der materiellen Rechtskraft (insbesondere bei Klageabweisung mangels genügender Substantiierung) gemäss dem schweizeri- schen Prozessrecht gehören nicht zum anerkennungsrechtlichen Ordre public im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ und können im Lichte der Grundsätze, die dem Lu- gano-Übereinkommen zugrunde liegen (vgl. dazu vorne, E. III.3), auch nicht zu dessen Gehalt erhoben werden (insoweit zutreffend Urk. 17 Rz 47 und Urk. 28 Rz 24). Anders entscheiden hiesse, den anerkennungsrechtlichen Ordre public mit dem schweizerischen Prozessrecht gleichzusetzen, um dasselbe (auch) im Rahmen der Anerkennung ausländischer Urteile zumindest mittelbar durchzuset- zen, was nicht angeht. Dass der schweizerische Ansatz der Klageabweisung mit materieller Rechtskraftwirkung bei mangelhafter Substantiierung zu den funda- mentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen gehöre, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht und mit der in der Schweiz geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (vgl. vorne, E. III.4.3), lässt sich aber nicht ernsthaft be- haupten. Es handelt sich vielmehr um einen gesetzgeberischen Entscheid resp. prozessualen Grundsatz, dem im Rahmen der hiesigen Rechts- und Wertordnung lediglich bescheidene Tragweite zukommt. Eine Anerkennung und Vollstreckbar- erklärung des streitgegenständlichen Urteils widerspricht demnach auch unter diesem Aspekt nicht – und erst recht nicht "offensichtlich" (vgl. Art. 34 Ziff. 1 LugÜ und vorne, E. III.4.1) – dem schweizerischen Ordre public.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Anerkennung des Urteils Nr. 5440/2024 des Berufungsgerichts Athen vom 19. Dezember 2024 nicht gegen den anerkennungsrechtlichen Ordre public verstösst. Der geltend gemachte Ver- weigerungsgrund von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ liegt somit nicht vor. Weitere der zwei- tinstanzlichen Beurteilung zugängliche Einwände gegen die Vollstreckbarerklä- rung erheben die Gesuchsgegner nicht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.

- 17 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der vorinstanzliche Entscheid, die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens den Gesuchsgegnern aufzuerlegen, wird in der Beschwerde nicht selbststän- dig, sondern nur als Folge des anbegehrten Prozessausgangs (mit)angefochten. Nachdem die Beschwerde nicht durchdringt und es im Ergebnis bei der Voll- streckbarerklärung des Urteils Nr. 5440/2024 vom 19. Dezember 2024 bleibt, hat auch die vorinstanzliche Verteilung der Prozesskosten Bestand (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr (Fr. 700.–) und der dem Gesuchsteller zugesprochenen Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'000.– sowie die interne Verteilung der Kosten zwischen den beiden Ge- suchsgegnern blieb im Beschwerdeverfahren unangefochten, weshalb es auch damit sein Bewenden hat. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Ur- teils sind somit ebenfalls zu bestätigen.

2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist un- abhängig vom Streitwert (vgl. Art. 52 LugÜ) nach dem Schwierigkeitsgrad, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Verantwortung bei der Entscheidfällung festzu- setzen (OGer ZH RV140013 vom 20. März 2015 E. 4.3; OGer ZH RV200011 vom 15. September 2020 E. 6.2; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 16; Schny- der/Sogo-Sogo, Art. 52 LugÜ N 7). Aufgrund dieser Kriterien erscheint eine zwei- tinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– als angemessen. Sie ist ausgangs- gemäss je zur Hälfte den mit ihren Beschwerdeanträgen unterliegenden Gesuchs- gegnern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO) und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegner sind überdies antragsgemäss (Urk. 17 S. 2) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller für das Beschwerdeverfah- ren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Deren Höhe wird von Art. 52 LugÜ nicht erfasst, sondern bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV; Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; OGer ZH RV140013 vom 20. März 2015 E. 4.3; OGer ZH RV200011 vom 15. September 2020 E. 6.3; vgl. auch BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 9; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 52 LugÜ N 3 [je

- 18 - m.w.Hinw.]). Sie ist – ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 375'900.– (EUR 400'349.68 zum Kurs bei Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens; vgl. Art. 91 ZPO; BGE 140 III 65 E. 3.2.1–3 S. 67 ff.; BGer 4A_376/2024 vom 10. De- zember 2024 E. 1.3.4.3; Arnold, a.a.O., Rz 573; ferner auch BGE 139 III 24 E. 4.2 S. 31) – auf insgesamt Fr. 10'000.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9, § 11 und § 13 Abs. 1–3 AnwGebV), zahlbar von beiden Gesuchsgegnern je zur Hälfte (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Ein Mehrwertsteuerzuschlag fällt mangels eines dahinge- henden Antrags sowie wegen des ausländischen Wohnsitzes des Gesuchstellers ausser Betracht (vgl. BGer 4A_623/2015 vom 3. März 2016; OGer ZH RE190015 vom 12. Juni 2020 E. 3.4.3; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 7. Februar 2025 bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchsgeg- nern je zur Hälfte auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.

4. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Be- schwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.–, insgesamt also Fr. 10'000.–, zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 19 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 375'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: lm