Erwägungen (44 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 machte der Beschwerdegegner und Ge- suchsteller (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Vollstreckungsgesuch be- treffend die Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 23. Juli 2024 (Prozess-Nr.: EA230002-E; vgl. Urk. 3/1; fortan Vollstreckungstitel) anhängig (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Er- wägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 18 E. 1 = Urk. 34/1 E. 1). Der Entscheid erging am 15. Januar 2025, wobei die Vorinstanz das Vollstre- ckungsgesuch guthiess (Urk. 34/1 S. 9 Dispositiv-Ziffer 1). Der Gesuchsgegner wurde unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung verpflichtet, die Offerten der für den Verkauf des Einfamilienhauses angefragten Makler an den Gesuchsteller herauszugeben (Urk. 34/1 Dispositiv-Zif- fer 2). Weiter wurden im Sinne von Ersatzvornahmen diverse Dritte mit der Heraus- gabe von Dokumenten an den Gesuchsteller verpflichtet (Urk. 34/1 Dispositiv-Zif- fer 3-9). Mit Urteil vom 12. Februar 2025 berichtigte die Vorinstanz die Dispositiv- Ziffer 12 des Urteils vom 15. Januar 2025 aufgrund einer Verwechslung der Partei- bezeichnungen (Urk. 20 = Urk. 34/2).
E. 1.2 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 3. März 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 21) Beschwerde mit folgenden materiellen und prozessualen Anträgen (Urk. 33 S. 2 f.): "1. Das Urteil des Bezirksgericht Hinwil vom 15.01.2025 (Ziffern 1 - 13) im Verfahren Nr. EZ240003 sei vollumfänglich auf- zuheben.
E. 1.3 Mit Verfügung vom 7. März 2025 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Aufschub der Vollstreckbarkeit der Dispositiv-Ziffern 2 sowie 4 bis 9 des vor- instanzlichen Entscheids abgewiesen und dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um zum Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziffer 1 i.V.m. Dis- positiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 37). Innert Frist nahm der Gesuchsteller zum Gesuch um aufschiebende Wir- kung Stellung und beantragte zudem, der Gesuchsgegner sei zur Sicherstellung der Parteientschädigung zu verpflichten (Urk. 39).
E. 1.4 Mit Verfügung vom 1. April 2025 wurde die Vollstreckbarkeit von Dispositiv- Ziffer 1 i.V.m. Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils aufgeschoben und dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zur Sicherstellung der Parteientschädi- gung schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 41). Die Stellungnahme des Gesuchs- gegners datiert vom 16. April 2025 (Urk. 42) und wurde mit Verfügung vom 23. April 2025 zur freigestellten Stellungnahme der Gegenseite zugestellt (Urk. 45). In der Folge äusserten sich der Gesuchsteller am 25. April 2025 (Urk. 46) und der Ge- suchsgegner am 5. Juni 2025 (Urk. 51) noch einmal zur Sicherstellung der Partei- entschädigung, bevor dieser Antrag mit Verfügung vom 26. Juni 2025 abgewiesen wurde (vgl. Urk. 54).
E. 1.5 Mit Verfügung vom 8. August 2025 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Be- antwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 55). Der Gesuchsteller reichte in der Folge keine Beschwerdeantwort ein. Androhungsgemäss ist das Verfahren ohne Beschwerdeantwort fortzuführen (vgl. Urk. 55, Dispositiv-Ziffer 1; Art. 147 ZPO). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.
- 4 -
2. Prozessuale Vorbemerkungen
E. 2 Das Vollstreckungsgesuch des Beschwerdegegners sei vollum- fänglich abzuweisen.
E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Ent- scheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu über- prüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (ZK ZPO-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 320 N 5; BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 3). Die beschwerdeführende Par- tei hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung hinreichend genau aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst, an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen aus- einanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- machte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdein- stanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechts- schriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzli- chen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RV230017 vom 30. April 2024 E. II.1.1.). Abgesehen von dieser Relati- vierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumen- tation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution;
- 5 - BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2.; OGer ZH RT200124 vom 3. November 2020 E. 2.2.).
E. 2.2 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel (Noven) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass ge- geben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1.). Zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (vgl. BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Be- schwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24. Mai 2018 E. II.4.1.; OGer ZH RT150086 vom 17. August 2015 E. 4.1). Wer sich auf Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I.4.).
3. Prozessuale Anträge des Gesuchsgegners
E. 3 Eventualiter sei festzustellen, dass die Vollstreckung zu Unrecht angeordnet worden ist.
E. 3.1 Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-31), die Verfahrensakten mit der Pro- zess-Nr.: LF240088-O (Urk. 32/1-57) und die darin enthaltenen Verfahrensakten mit der Prozess-Nr.: EA230002-E (Urk. 32/1-20) wurden antragsgemäss beigezo- gen.
E. 3.2 Gemäss Art. 57 ZPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Damit erübrigt sich der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners, wonach das Völ- kerrecht anzuwenden, zu respektieren sowie zu achten sei. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten.
4. Materielle Beurteilung der Beschwerde
E. 4 Das Verfahren sei subeventualiter an die Vorinstanz zur Ergän- zung des Sachverhalts und Neuentscheidung zurückzuweisen.
E. 4.1 Zur Gutheissung des Vollstreckungsgesuchs
E. 4.1.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, dass der Gesuchsgegner im vorinstanz- lichen Verfahren sinngemäss zum Ausdruck gebracht habe, dass derzeit noch Ver- fahren hängig seien, deren Ausgang abzuwarten sei, bevor der Vollstreckungstitel
- 6 - vollstreckt werden könne. Dieser Argumentation könne jedoch nicht gefolgt werden, da der Vollstreckungstitel rechtskräftig sei und die Rechtsmittelinstanz mit Be- schluss vom 4. September 2024 festgehalten habe, dass auf das Gesuch um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten sei. Der Vollstreckungstitel sei im formellen Sinne ohne Weiteres vollstreckbar. Weiter verpflichte der Vollstre- ckungstitel zu einem klar definierten Tun, nämlich zur Herausgabe diverser im Be- sitz des Gesuchsgegners befindlichen Urkunden. Die herauszugebenden Urkun- den seien insgesamt präzise und unmissverständlich bezeichnet und der abzude- ckende Zeitraum der Auszüge sei hinlänglich bestimmt. Über das Ausmass der Ver- pflichtung des Gesuchsgegners bestehe somit kein inhaltlicher Interpretationsspiel- raum, wodurch der Vollstreckungstitel ohne Weiteres vollstreckbar sei (Urk. 34/1 E. 3.4.).
E. 4.1.2 Vorbringen des Gesuchsgegners Der Gesuchsgegner rügt, dass ihm mit Vollstreckung des Vollstreckungstitels die verfassungsmässig zugesicherte Rechtsweggarantie verunmöglicht werde. Die im- mer wieder behauptete angebliche Rechtskraft des Vollstreckungstitels sowie seine unmittelbare Vollstreckbarkeit würden sich nicht mit seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf ein effektives Rechtsmittelverfahren vereinbaren lassen. Würde der Vollstreckungstitel noch vor letztinstanzlicher Beurteilung vollstreckt – wie das von der Vorinstanz gemacht worden sei, insbesondere verbunden mit der unzulässigen Androhung einer Busse und der Herausgabeverfügung an Dritte – so würde ihm damit die Möglichkeit genommen werden, den Vollstreckungstitel im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens umfassend prüfen zu lassen. Eine sofortige Vollstreckung mache das Rechtsmittel im Ergebnis gegenstandslos, da nachträgli- che Änderungen des Vollzugs nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, was letztendlich zu einer Abweisung des Rechtsmittels vor einer Beurteilung in der Sache führe. Es könne nicht sein, dass einem der gesetzlich vorgesehene Schutz gewährt werde, einen Entscheid im Rechtsmittelverfahren zu hinterfragen, wenn dieser bereits in seinen nachteiligen Wirkungen vollzogen worden sei, was die er- neute Beurteilung aufgrund Gegenstandslosigkeit schliesslich verunmögliche. Ins- gesamt stehe fest, dass eine derartige Vorgehensweise sowohl verfahrensfehler-
- 7 - haft als auch verfassungswidrig und unverhältnismässig sei, da sie dem Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur ei- nes fehlerhaften Entscheids, in entscheidender Weise entgegenwirke. Mit anderen Worten verkämen das verfassungsmässig verankerte Recht und der garantierte Rechtsmittelweg zu einer reinen Farce (Urk. 33 Rz. 28).
E. 4.1.3 Beurteilung
E. 4.1.3.1 Der Vollstreckungstitel vom 23. Juli 2024 wurde in einem Beschwerdever- fahren gegen den Willensvollstrecker erlassen (vgl. Urk. 3/1).
E. 4.1.3.2 Beschwerdeverfahren gegen Willensvollstrecker richten sich nach den Be- stimmungen von Art. 319 ff. ZPO, wobei diese Bestimmungen kraft Verweises als kantonales Recht analog gelten (§ 139 Abs. 2 i.V.m. § 85 i.V.m. § 84 GOG; BGE 139 III 225 E. 2). Die Beschwerde nach § 84 f. GOG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO).
E. 4.1.3.3 Die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Ent- scheides aufschieben (Art. 325 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid zur Aufschiebung der Vollstreckbarkeit ist nach Ermessen zu treffen, in Abwägung der sich im jeweiligen Einzelfall gegenüberstehenden Interessen. Ferner sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in Betracht zu ziehen. Zu bedenken ist aber, dass die Anwendung von Art. 325 Abs. 2 ZPO eine Ausnahme darstellt. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, um einen Aufschub zu rechtfertigen (BSK ZPO-Spüh- ler, Art. 325 N 6; OGer ZH RB120045 vom 18. Oktober 2012 E. 2.).
E. 4.1.3.4 Der Gesuchsgegner hat den Vollstreckungstitel vom 23. Juli 2024 an die Beschwerdeinstanz weitergezogen, wobei diese auf sein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit mit Beschluss vom 4. September 2024 nicht eintrat (vgl. Urk. 32/26). Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Vollstreckungsentscheids war da- mit der Vollstreckungstitel formell rechtskräftig und vollstreckbar.
E. 4.1.3.5 Dem Gesuchsgegner standen danach nur die materiellen Einwendungen gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO zur Verfügung, um die Vollstreckung zu verhindern. Die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach die sofortige Vollstreckung das
- 8 - Rechtsmittel gegen den Entscheid im Ergebnis gegenstandslos mache, da nach- träglich Änderungen des Vollzugs nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, stehen der gesetzlichen Regelung von Art. 325 ZPO entgegen. Das Fehlen des Suspensiveffekts der Beschwerde hat eben gerade zur Folge, dass der angefoch- tene Entscheid trotz des hängigen Rechtsmittelverfahrens rechtskräftig wird und vollstreckt werden kann (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 325 N 3). Die Prüfung der durch die Vollstreckbarkeit drohenden Nachteile erfolgt im Rahmen der Beur- teilung eines Antrags auf Aufschub der Vollstreckbarkeit bzw. aufschiebende Wir- kung vor der Rechtsmittelinstanz im Erkenntnisverfahren. Ist ein solcher Antrag er- folglos geblieben, geht es nicht an, die Prüfung solcher Nachteile im Vollstre- ckungsverfahren zu wiederholen.
E. 4.1.3.6 Der Gesuchsgegner beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen, wo- nach mit der Vollstreckung die verfassungsrechtlich geschützten Rechte auf ein effektives Rechtsmittelverfahren nicht gewährleistet seien, anstatt ein im konkreten Fall vorliegendes persönliches Interesse darzulegen. Seine rechtstheoretischen Überlegungen stehen – wie bereits ausgeführt – der klaren gesetzlichen Regelung und damit dem gesetzgeberischen Willen entgegen, wonach Entscheide, welche einzig mit Beschwerde angefochten werden können, auch im laufenden Rechtsmit- telverfahren vollstreckt werden können. Damit muss nicht weiter auf diese Ausfüh- rungen eingegangen werden. Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung und man- gels der Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren zum Voll- streckungstitel ist die Gutheissung des Vollstreckungsgesuchs der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
E. 4.2 Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids
E. 4.2.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, dass die Beschwerdeinstanz mit Urteil vom
17. Februar 2025 seine Beschwerde gegen den Vollstreckungstitel teilweise gutge- heissen habe und insbesondere der Antrag auf Herausgabe des Kaufvertrages für die Liegenschaft C._____-strasse …, D._____, abgewiesen worden sei (Urk. 33 Rz. 13 und Urk. 32/56 Dispositiv-Ziffer 1).
- 9 -
E. 4.2.2 Materiellrechtlich können gegen die Vollstreckung Einwendungen nach Art. 341 Abs. 3 ZPO erhoben werden – wie insbesondere Tilgung, Stundung, Ver- jährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung –, jedoch nur insofern, als diese auf Tatsachen beruhen, die erst seit der Eröffnung des Entscheides einge- treten sind (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.3. m.w.H.; OGer ZH RV240001 vom 8. November 2024 E. 3.1.). Tilgung bedeutet zunächst – richtige – Erfüllung der Verpflichtung (BGer 5D_124/2015 vom 18. Mai 2016 E. 2.3.3.). Dar- über hinaus fällt unter den Begriff der Tilgung jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung, der von sich aus (eo ipso) zum Erlöschen der Forderung führt und nicht bloss Anspruch auf Abänderung des Entscheids gibt (BSK ZPO-Droese, Art. 341 N 33).
E. 4.2.3 Die vom Gesuchsgegner gegen den Entscheid vom 17. Februar 2025 er- hobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. Juli 2025 abge- wiesen (Urk. 32/60). Damit ist auch die Abweisung des Begehrens um Herausgabe des Kaufvertrages für die Liegenschaft C._____-strasse …, D._____, rechtskräftig. Es rechtfertigt sich, den Umstand, dass sich der Vollstreckungstitel reduzierte, im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen und das Vollstreckungsgesuch betreffend die Herausgabe des Kaufvertrags für die Liegen- schaft C._____-strasse …, D._____, abzuweisen. Dispositiv-Ziffer 3 des vorin- stanzlichen Urteils vom 15. Januar 2025 ist ersatzlos aufzuheben. Das Grundbuch- amt D._____ ist damit entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid nicht verpflichtet, dem Gesuchsteller den Kaufvertrag für das Mehrfamilienhaus an der C._____- strasse … in D._____ herauszugeben.
E. 4.3 Zu den Vollstreckungsmassnahmen
E. 4.3.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog zusammenfassend zu den Vollstreckungsmassnahmen, dass die Herausgabe von Urkunden, welche teilweise auch bei Dritten bereitliegen würden, verlangt werde. Der Gesuchsgegner habe deutlich zu erkennen gegeben,
– derzeit – zur Bereitstellung der Urkunden nicht Hand zu bieten und widersetze sich somit einer sofortigen Vollstreckung des fraglichen Entscheids. Aufgrund der
- 10 - Weigerung des Gesuchsgegners, sich an der Bereitstellung der Urkunden zu be- teiligen, erscheine es angemessen und verhältnismässig, diejenigen Unterlagen, welche durch Dritte bereitgestellt werden könnten, im Sinne einer Ersatzvornahme direkt bei diesen herauszufordern, um weitere unzumutbare Verzögerungen für den Gesuchsteller zu vermeiden. Diejenigen Unterlagen, welche sich im alleinigen Be- sitz des Gesuchsgegners befänden, seien von diesem herauszugeben. Da sich der Gesuchsgegner durch eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB nicht zur Her- ausgabe der Unterlagen habe motivieren lassen, sei die Herausgabe mit der An- drohung einer Busse von Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO zu verknüpfen (Urk. 34/1 E. 4.2.).
E. 4.3.2 Vorbringen des Gesuchsgegners
E. 4.3.2.1 Der Gesuchsgegner rügt, dass er zu keinem Zeitpunkt grundsätzlich die Herausgabe von Dokumenten verweigert habe. Die undifferenzierte Tatsachendar- stellung der Vorinstanz, wonach er deutlich zu erkennen gegeben habe, dass er zur Bereitstellung der Urkunden nicht Hand zu bieten gedenke und sich einer Voll- streckung des fraglichen Vollstreckungstitels widersetze, sei schlichtweg nicht halt- bar und willkürlich. Vielmehr habe er mehrfach geäussert, dass er selbstverständ- lich zur Herausgabe bereit sei, sofern die Pflicht dazu rechtskräftig und endgültig festgestellt werde. Es sei daher offensichtlich tatsachenwidrig und willkürlich, pau- schal von einer Weigerung auszugehen (Urk. 33 Rz. 32).
E. 4.3.2.2 Eine Vollstreckung – insbesondere in Verbindung mit einer Androhung von Strafsanktionen gemäss Art. 292 StGB und täglichen Ordnungsbussen – dürfe nicht erfolgen, solange nicht abschliessend festgestellt worden sei, dass der zu- grunde liegende Entscheid endgültig Bestand habe. Das Bundesgericht habe wie- derholt betont, dass irreversible Vollstreckungsmassnahmen nur dann zulässig seien, wenn ein Urteil rechtskräftig und unanfechtbar sei (Urk. 33 Rz. 36).
E. 4.3.2.3 Offensichtlich unzutreffend sei – so der Gesuchsgegner – auch, dass er sich durch eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB nicht zur Herausgabe der Unterlagen habe motivieren lassen. Er habe Einsprache gegen den Strafbefehl er- hoben, da er zuvor insbesondere nicht angehört worden sei oder die Möglichkeit
- 11 - bekommen habe, sich wirksam zu verteidigen. Die Vorinstanz verkenne, dass die ausgesprochene Busse bzw. der Strafbefehl eben noch nicht in Rechtskraft er- wachsen sei und aufgrund der erhobenen Einsprache noch immer die Unschulds- vermutung gelte (Urk. 33 Rz. 37).
E. 4.3.2.4 Die verhängte Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– pro Tag sei ein weiteres Element, welches einer intensiven verfassungsrechtlichen und verfahrensrechtli- chen Prüfung bedürfe und nicht standhalte. Die Androhung einer derart hohen Sanktion vor Rechtskraft des Entscheids und ohne dass eine objektiv eindeutige Pflichtverletzung vorliege, führe zudem zu einer unzulässigen Mehrbelastung, ins- besondere, da er nachweislich bereit sei, die Dokumente herauszugeben, sobald dies rechtlich bindend festgelegt werde, womit sich die Strafandrohung als unver- hältnismässig und unzulässig erweise (Urk. 33 Rz. 38).
E. 4.3.2.5 Die Anordnung einer Ersatzvornahme durch Dritte sei zudem in mehrfacher Hinsicht problematisch. Eine solche Pflicht könne nur in Ausnahmefällen angeord- net werden, wenn keine mildere Massnahme in Betracht komme (Urk. 33 Rz. 39). Dabei sei zu beachten, dass der Gesuchsteller als Erbe unter Vorlage des Erb- scheins ohne Weiteres die geforderten Auskünfte bei Dritten selbst erhalten könne. Eine Vollstreckung insbesondere bei Dritten sei bereits aus diesem Grund weder erforderlich noch gerechtfertigt. Weshalb ein Ausnahmefall vorliegen würde, sei weder behauptet noch begründet (Urk. 33 Rz. 40).
E. 4.3.3 Beurteilung
E. 4.3.3.1 Soweit der Gesuchsgegner sich darauf beruft, dass die Vollstreckungs- massnahmen nicht gerechtfertigt seien, da er mangels Rechtskraft nicht verpflichtet gewesen sei, die Unterlagen gemäss dem Vollstreckungstitel herauszugeben, ist dieser erneut darauf hinzuweisen, dass der Vollstreckungstitel zum Zeitpunkt der Gutheissung des Vollstreckungsgesuchs formell rechtskräftig war und auch trotz hängigem Rechtsmittelverfahren vollstreckt werden konnte (vgl. oben E. 4.1.3.). Er kann sich nicht darauf berufen, dass er zur Herausgabe der Dokumente bereit sei, "sobald dies rechtlich bindend festgelegt" werde (Urk. 33 Rz. 38), da dies bereits rechtlich bindend festgelegt wurde.
- 12 -
E. 4.3.3.2 Deshalb ist auch die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach der Gesuchsgegner zu erkennen gegeben habe, derzeit zur Bereitstellung der Urkunden nicht Hand zu bieten. Der Gesuchsgegner hat sich trotz formell rechtskräftigem und vollstreckbarem Entscheid weiterhin geweigert, die im Vollstre- ckungstitel genannten Dokumente an den Gesuchsteller zu edieren.
E. 4.3.3.3 Auch die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach er noch nicht mit einer rechtskräftigen Busse sanktioniert worden sei, da er den gegen ihn ausge- stellten Strafbefehl angefochten habe, sind nicht zu hören. Entscheidend ist nicht die fehlende rechtskräftige Verurteilung, sondern dass er der Verpflichtung aus dem Vollstreckungstitel trotz Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB nicht nachge- kommen ist. Nicht die Bestrafung selbst, sondern die Androhung einer Bestrafung soll den zur Herausgabe Verpflichteten zum Tun motivieren. Vor dem Hintergrund der von der zu vollstreckenden Anordnungen betroffenen Interessen war es somit insgesamt betrachtet verhältnismässig, dass die Vorinstanz die Herausgabe der Dokumente, die sich einzig im Besitz des Gesuchsgegners befinden, mit der An- ordnung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.– pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO verband, weil sich die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB als unzureichend erwiesen hatte. Die Beurteilung, ob und mit welcher Busse der Gesuchsgegner konkret zu bestrafen ist, insb. welche Busse insgesamt mit Blick auf das Verschulden des Gesuchsgegners im Fall der Nichterfüllung verhält- nismässig ist, wird zu einem späteren Zeitpunkt dem erstinstanzlichen Vollstre- ckungsgericht (auf Antrag des Gesuchstellers) obliegen (ZK ZPO-Staehelin, Art. 343 N 22; vgl. BGE 142 III 587 E. 6.2).
E. 4.3.3.4 Weiter ist auch die Ersatzvornahme, wonach direkt Dritte verpflichtet wer- den, die Unterlagen an den Gesuchsteller zu edieren, nicht zu beanstanden. Der Argumentation des Gesuchsgegners, die Ersatzvornahme sei weder erforderlich noch gerechtfertigt, da der Gesuchsteller die Unterlagen direkt von den Dritten selbst erhältlich hätte machen können, kann nicht gefolgt werden. Wäre dies zu- treffend, wäre die Verweigerungshaltung des Gesuchsgegners widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Weshalb die Ersatzvornahme ungerechtfertigt sein soll, zu- mal die Berechtigung des Gesuchstellers an den Dokumenten eben gerade nicht
- 13 - bestritten wird, führt der Gesuchsgegner konkret nicht aus. Auf seine pauschale Rüge muss daher nicht weiter eingegangen werden.
E. 4.4 Fazit Abgesehen von der Ersatzvornahme der Herausgabe des Kaufvertrags für die Lie- genschaft C._____-strasse …, D._____ (Urk. 34/1, Dispositiv-Ziffer 3), erweisen sich der vorinstanzliche Vollstreckungsentscheid und die angeordneten Vollstre- ckungsmassnahmen als verhältnismässig.
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5.1 Fällt die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid, entschei- det sie in Analogie zum Berufungsverfahren nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ZK ZPO-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 327 N 24). Die Höhe der von der Vorinstanz auf Fr. 1'000.– festgesetzten Entscheidgebühr und die Höhe der Parteientschädigung (Urk. 34/1 E. 5 und S. 11 f. Dispositiv-Ziffer 10 und Dispositiv-Ziffer 12) blieben unangefochten, weshalb es da- bei sein Bewenden hat. Unter Berücksichtigung, dass die Vorinstanz insgesamt acht Dispositiv-Ziffern mit Vollstreckungsanweisungen erkannte und nun im Be- schwerdeverfahren eine dieser Ziffern aufzuheben ist, rechtfertigt es sich, die erst- instanzliche Entscheidgebühr zu 1/8 (Fr. 125.–) dem Gesuchsteller und zu 7/8 (Fr. 875.–) dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Der Gesuchsgegner ist zudem zu verpflichten, dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers eine um 1/8 reduzierte Par- teientschädigung in Höhe von Fr. 2'625.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Dem Gesuchs- gegner ist für das erstinstanzliche Verfahren mangels entschädigungspflichtigen Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
E. 5.2 Für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbin- dung mit § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV OG; LS 211.11) eine Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'600.– festzusetzen. Die Entscheidgebühr ist ausgangsgemäss zu 1/8 (Fr. 200.–) dem Ge- suchsteller und zu 7/8 (Fr. 1'400.–) dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; dem Gesuchsteller
- 14 - mangels entsprechendem Antrag sowie infolge seines mehrheitlichen Unterliegens und dem Gesuchsgegner mangels entschädigungspflichtigen Aufwands (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 15. Januar 2025 ersatzlos aufgehoben. Die Dispositiv-Ziffern 11 des Entscheids des Bezirksgerichts Hinwil vom
- Januar 2025 sowie die mit Urteil vom 12. Februar 2025 berichtigte Dis- positiv-Ziffer 12 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "11. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 125.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 875.– auferlegt.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschä- digung in Höhe von Fr. 2'625.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen, direkt zahlbar an Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller die allfälligen Kosten der Ersatzvornahme zu ersetzen."
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 200.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 1'400.– auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt D._____, … [Adresse] (unter Hinweis auf Erwägung 4.2.3. und Dispositiv- Ziffer 1) und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 15 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: io
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV250001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Urteil vom 13. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 15. Januar 2025 (EZ240003-E)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 machte der Beschwerdegegner und Ge- suchsteller (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Vollstreckungsgesuch be- treffend die Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 23. Juli 2024 (Prozess-Nr.: EA230002-E; vgl. Urk. 3/1; fortan Vollstreckungstitel) anhängig (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Er- wägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 18 E. 1 = Urk. 34/1 E. 1). Der Entscheid erging am 15. Januar 2025, wobei die Vorinstanz das Vollstre- ckungsgesuch guthiess (Urk. 34/1 S. 9 Dispositiv-Ziffer 1). Der Gesuchsgegner wurde unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung verpflichtet, die Offerten der für den Verkauf des Einfamilienhauses angefragten Makler an den Gesuchsteller herauszugeben (Urk. 34/1 Dispositiv-Zif- fer 2). Weiter wurden im Sinne von Ersatzvornahmen diverse Dritte mit der Heraus- gabe von Dokumenten an den Gesuchsteller verpflichtet (Urk. 34/1 Dispositiv-Zif- fer 3-9). Mit Urteil vom 12. Februar 2025 berichtigte die Vorinstanz die Dispositiv- Ziffer 12 des Urteils vom 15. Januar 2025 aufgrund einer Verwechslung der Partei- bezeichnungen (Urk. 20 = Urk. 34/2). 1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 3. März 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 21) Beschwerde mit folgenden materiellen und prozessualen Anträgen (Urk. 33 S. 2 f.): "1. Das Urteil des Bezirksgericht Hinwil vom 15.01.2025 (Ziffern 1 - 13) im Verfahren Nr. EZ240003 sei vollumfänglich auf- zuheben.
2. Das Vollstreckungsgesuch des Beschwerdegegners sei vollum- fänglich abzuweisen.
3. Eventualiter sei festzustellen, dass die Vollstreckung zu Unrecht angeordnet worden ist.
4. Das Verfahren sei subeventualiter an die Vorinstanz zur Ergän- zung des Sachverhalts und Neuentscheidung zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Beschwerdegegners."
- 3 - Prozessuale Anträge: "1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Es seien die Akten der Vorinstanz, die Akten des Bezirksgericht Hinwil im Verfahren EA230002 sowie die Akten des Obergerichts Zürich im Verfahren LF240088 beizuziehen.
3. Es gilt und sei das Völkerrecht, Genfer Abkommen und die Haa- ger Landkriegsordnung für geschützte Personen als aktiver Men- schenrechts-Verteidiger (nach UN-Resolution A/RES/53/144) an- zuwenden und zu respektieren sowie zu achten." 1.3. Mit Verfügung vom 7. März 2025 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Aufschub der Vollstreckbarkeit der Dispositiv-Ziffern 2 sowie 4 bis 9 des vor- instanzlichen Entscheids abgewiesen und dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um zum Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziffer 1 i.V.m. Dis- positiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 37). Innert Frist nahm der Gesuchsteller zum Gesuch um aufschiebende Wir- kung Stellung und beantragte zudem, der Gesuchsgegner sei zur Sicherstellung der Parteientschädigung zu verpflichten (Urk. 39). 1.4. Mit Verfügung vom 1. April 2025 wurde die Vollstreckbarkeit von Dispositiv- Ziffer 1 i.V.m. Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils aufgeschoben und dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zur Sicherstellung der Parteientschädi- gung schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 41). Die Stellungnahme des Gesuchs- gegners datiert vom 16. April 2025 (Urk. 42) und wurde mit Verfügung vom 23. April 2025 zur freigestellten Stellungnahme der Gegenseite zugestellt (Urk. 45). In der Folge äusserten sich der Gesuchsteller am 25. April 2025 (Urk. 46) und der Ge- suchsgegner am 5. Juni 2025 (Urk. 51) noch einmal zur Sicherstellung der Partei- entschädigung, bevor dieser Antrag mit Verfügung vom 26. Juni 2025 abgewiesen wurde (vgl. Urk. 54). 1.5. Mit Verfügung vom 8. August 2025 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Be- antwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 55). Der Gesuchsteller reichte in der Folge keine Beschwerdeantwort ein. Androhungsgemäss ist das Verfahren ohne Beschwerdeantwort fortzuführen (vgl. Urk. 55, Dispositiv-Ziffer 1; Art. 147 ZPO). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.
- 4 -
2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Ent- scheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu über- prüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (ZK ZPO-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 320 N 5; BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 3). Die beschwerdeführende Par- tei hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung hinreichend genau aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst, an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen aus- einanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- machte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdein- stanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechts- schriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzli- chen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RV230017 vom 30. April 2024 E. II.1.1.). Abgesehen von dieser Relati- vierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumen- tation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution;
- 5 - BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2.; OGer ZH RT200124 vom 3. November 2020 E. 2.2.). 2.2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel (Noven) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass ge- geben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1.). Zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (vgl. BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Be- schwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24. Mai 2018 E. II.4.1.; OGer ZH RT150086 vom 17. August 2015 E. 4.1). Wer sich auf Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I.4.).
3. Prozessuale Anträge des Gesuchsgegners 3.1. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-31), die Verfahrensakten mit der Pro- zess-Nr.: LF240088-O (Urk. 32/1-57) und die darin enthaltenen Verfahrensakten mit der Prozess-Nr.: EA230002-E (Urk. 32/1-20) wurden antragsgemäss beigezo- gen. 3.2. Gemäss Art. 57 ZPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Damit erübrigt sich der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners, wonach das Völ- kerrecht anzuwenden, zu respektieren sowie zu achten sei. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten.
4. Materielle Beurteilung der Beschwerde 4.1. Zur Gutheissung des Vollstreckungsgesuchs 4.1.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, dass der Gesuchsgegner im vorinstanz- lichen Verfahren sinngemäss zum Ausdruck gebracht habe, dass derzeit noch Ver- fahren hängig seien, deren Ausgang abzuwarten sei, bevor der Vollstreckungstitel
- 6 - vollstreckt werden könne. Dieser Argumentation könne jedoch nicht gefolgt werden, da der Vollstreckungstitel rechtskräftig sei und die Rechtsmittelinstanz mit Be- schluss vom 4. September 2024 festgehalten habe, dass auf das Gesuch um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten sei. Der Vollstreckungstitel sei im formellen Sinne ohne Weiteres vollstreckbar. Weiter verpflichte der Vollstre- ckungstitel zu einem klar definierten Tun, nämlich zur Herausgabe diverser im Be- sitz des Gesuchsgegners befindlichen Urkunden. Die herauszugebenden Urkun- den seien insgesamt präzise und unmissverständlich bezeichnet und der abzude- ckende Zeitraum der Auszüge sei hinlänglich bestimmt. Über das Ausmass der Ver- pflichtung des Gesuchsgegners bestehe somit kein inhaltlicher Interpretationsspiel- raum, wodurch der Vollstreckungstitel ohne Weiteres vollstreckbar sei (Urk. 34/1 E. 3.4.). 4.1.2. Vorbringen des Gesuchsgegners Der Gesuchsgegner rügt, dass ihm mit Vollstreckung des Vollstreckungstitels die verfassungsmässig zugesicherte Rechtsweggarantie verunmöglicht werde. Die im- mer wieder behauptete angebliche Rechtskraft des Vollstreckungstitels sowie seine unmittelbare Vollstreckbarkeit würden sich nicht mit seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf ein effektives Rechtsmittelverfahren vereinbaren lassen. Würde der Vollstreckungstitel noch vor letztinstanzlicher Beurteilung vollstreckt – wie das von der Vorinstanz gemacht worden sei, insbesondere verbunden mit der unzulässigen Androhung einer Busse und der Herausgabeverfügung an Dritte – so würde ihm damit die Möglichkeit genommen werden, den Vollstreckungstitel im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens umfassend prüfen zu lassen. Eine sofortige Vollstreckung mache das Rechtsmittel im Ergebnis gegenstandslos, da nachträgli- che Änderungen des Vollzugs nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, was letztendlich zu einer Abweisung des Rechtsmittels vor einer Beurteilung in der Sache führe. Es könne nicht sein, dass einem der gesetzlich vorgesehene Schutz gewährt werde, einen Entscheid im Rechtsmittelverfahren zu hinterfragen, wenn dieser bereits in seinen nachteiligen Wirkungen vollzogen worden sei, was die er- neute Beurteilung aufgrund Gegenstandslosigkeit schliesslich verunmögliche. Ins- gesamt stehe fest, dass eine derartige Vorgehensweise sowohl verfahrensfehler-
- 7 - haft als auch verfassungswidrig und unverhältnismässig sei, da sie dem Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur ei- nes fehlerhaften Entscheids, in entscheidender Weise entgegenwirke. Mit anderen Worten verkämen das verfassungsmässig verankerte Recht und der garantierte Rechtsmittelweg zu einer reinen Farce (Urk. 33 Rz. 28). 4.1.3. Beurteilung 4.1.3.1. Der Vollstreckungstitel vom 23. Juli 2024 wurde in einem Beschwerdever- fahren gegen den Willensvollstrecker erlassen (vgl. Urk. 3/1). 4.1.3.2. Beschwerdeverfahren gegen Willensvollstrecker richten sich nach den Be- stimmungen von Art. 319 ff. ZPO, wobei diese Bestimmungen kraft Verweises als kantonales Recht analog gelten (§ 139 Abs. 2 i.V.m. § 85 i.V.m. § 84 GOG; BGE 139 III 225 E. 2). Die Beschwerde nach § 84 f. GOG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO). 4.1.3.3. Die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Ent- scheides aufschieben (Art. 325 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid zur Aufschiebung der Vollstreckbarkeit ist nach Ermessen zu treffen, in Abwägung der sich im jeweiligen Einzelfall gegenüberstehenden Interessen. Ferner sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in Betracht zu ziehen. Zu bedenken ist aber, dass die Anwendung von Art. 325 Abs. 2 ZPO eine Ausnahme darstellt. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, um einen Aufschub zu rechtfertigen (BSK ZPO-Spüh- ler, Art. 325 N 6; OGer ZH RB120045 vom 18. Oktober 2012 E. 2.). 4.1.3.4. Der Gesuchsgegner hat den Vollstreckungstitel vom 23. Juli 2024 an die Beschwerdeinstanz weitergezogen, wobei diese auf sein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit mit Beschluss vom 4. September 2024 nicht eintrat (vgl. Urk. 32/26). Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Vollstreckungsentscheids war da- mit der Vollstreckungstitel formell rechtskräftig und vollstreckbar. 4.1.3.5. Dem Gesuchsgegner standen danach nur die materiellen Einwendungen gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO zur Verfügung, um die Vollstreckung zu verhindern. Die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach die sofortige Vollstreckung das
- 8 - Rechtsmittel gegen den Entscheid im Ergebnis gegenstandslos mache, da nach- träglich Änderungen des Vollzugs nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, stehen der gesetzlichen Regelung von Art. 325 ZPO entgegen. Das Fehlen des Suspensiveffekts der Beschwerde hat eben gerade zur Folge, dass der angefoch- tene Entscheid trotz des hängigen Rechtsmittelverfahrens rechtskräftig wird und vollstreckt werden kann (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 325 N 3). Die Prüfung der durch die Vollstreckbarkeit drohenden Nachteile erfolgt im Rahmen der Beur- teilung eines Antrags auf Aufschub der Vollstreckbarkeit bzw. aufschiebende Wir- kung vor der Rechtsmittelinstanz im Erkenntnisverfahren. Ist ein solcher Antrag er- folglos geblieben, geht es nicht an, die Prüfung solcher Nachteile im Vollstre- ckungsverfahren zu wiederholen. 4.1.3.6. Der Gesuchsgegner beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen, wo- nach mit der Vollstreckung die verfassungsrechtlich geschützten Rechte auf ein effektives Rechtsmittelverfahren nicht gewährleistet seien, anstatt ein im konkreten Fall vorliegendes persönliches Interesse darzulegen. Seine rechtstheoretischen Überlegungen stehen – wie bereits ausgeführt – der klaren gesetzlichen Regelung und damit dem gesetzgeberischen Willen entgegen, wonach Entscheide, welche einzig mit Beschwerde angefochten werden können, auch im laufenden Rechtsmit- telverfahren vollstreckt werden können. Damit muss nicht weiter auf diese Ausfüh- rungen eingegangen werden. Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung und man- gels der Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren zum Voll- streckungstitel ist die Gutheissung des Vollstreckungsgesuchs der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 4.2. Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids 4.2.1. Der Gesuchsgegner bringt vor, dass die Beschwerdeinstanz mit Urteil vom
17. Februar 2025 seine Beschwerde gegen den Vollstreckungstitel teilweise gutge- heissen habe und insbesondere der Antrag auf Herausgabe des Kaufvertrages für die Liegenschaft C._____-strasse …, D._____, abgewiesen worden sei (Urk. 33 Rz. 13 und Urk. 32/56 Dispositiv-Ziffer 1).
- 9 - 4.2.2. Materiellrechtlich können gegen die Vollstreckung Einwendungen nach Art. 341 Abs. 3 ZPO erhoben werden – wie insbesondere Tilgung, Stundung, Ver- jährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung –, jedoch nur insofern, als diese auf Tatsachen beruhen, die erst seit der Eröffnung des Entscheides einge- treten sind (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.3. m.w.H.; OGer ZH RV240001 vom 8. November 2024 E. 3.1.). Tilgung bedeutet zunächst – richtige – Erfüllung der Verpflichtung (BGer 5D_124/2015 vom 18. Mai 2016 E. 2.3.3.). Dar- über hinaus fällt unter den Begriff der Tilgung jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung, der von sich aus (eo ipso) zum Erlöschen der Forderung führt und nicht bloss Anspruch auf Abänderung des Entscheids gibt (BSK ZPO-Droese, Art. 341 N 33). 4.2.3. Die vom Gesuchsgegner gegen den Entscheid vom 17. Februar 2025 er- hobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. Juli 2025 abge- wiesen (Urk. 32/60). Damit ist auch die Abweisung des Begehrens um Herausgabe des Kaufvertrages für die Liegenschaft C._____-strasse …, D._____, rechtskräftig. Es rechtfertigt sich, den Umstand, dass sich der Vollstreckungstitel reduzierte, im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen und das Vollstreckungsgesuch betreffend die Herausgabe des Kaufvertrags für die Liegen- schaft C._____-strasse …, D._____, abzuweisen. Dispositiv-Ziffer 3 des vorin- stanzlichen Urteils vom 15. Januar 2025 ist ersatzlos aufzuheben. Das Grundbuch- amt D._____ ist damit entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid nicht verpflichtet, dem Gesuchsteller den Kaufvertrag für das Mehrfamilienhaus an der C._____- strasse … in D._____ herauszugeben. 4.3. Zu den Vollstreckungsmassnahmen 4.3.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog zusammenfassend zu den Vollstreckungsmassnahmen, dass die Herausgabe von Urkunden, welche teilweise auch bei Dritten bereitliegen würden, verlangt werde. Der Gesuchsgegner habe deutlich zu erkennen gegeben,
– derzeit – zur Bereitstellung der Urkunden nicht Hand zu bieten und widersetze sich somit einer sofortigen Vollstreckung des fraglichen Entscheids. Aufgrund der
- 10 - Weigerung des Gesuchsgegners, sich an der Bereitstellung der Urkunden zu be- teiligen, erscheine es angemessen und verhältnismässig, diejenigen Unterlagen, welche durch Dritte bereitgestellt werden könnten, im Sinne einer Ersatzvornahme direkt bei diesen herauszufordern, um weitere unzumutbare Verzögerungen für den Gesuchsteller zu vermeiden. Diejenigen Unterlagen, welche sich im alleinigen Be- sitz des Gesuchsgegners befänden, seien von diesem herauszugeben. Da sich der Gesuchsgegner durch eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB nicht zur Her- ausgabe der Unterlagen habe motivieren lassen, sei die Herausgabe mit der An- drohung einer Busse von Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO zu verknüpfen (Urk. 34/1 E. 4.2.). 4.3.2. Vorbringen des Gesuchsgegners 4.3.2.1. Der Gesuchsgegner rügt, dass er zu keinem Zeitpunkt grundsätzlich die Herausgabe von Dokumenten verweigert habe. Die undifferenzierte Tatsachendar- stellung der Vorinstanz, wonach er deutlich zu erkennen gegeben habe, dass er zur Bereitstellung der Urkunden nicht Hand zu bieten gedenke und sich einer Voll- streckung des fraglichen Vollstreckungstitels widersetze, sei schlichtweg nicht halt- bar und willkürlich. Vielmehr habe er mehrfach geäussert, dass er selbstverständ- lich zur Herausgabe bereit sei, sofern die Pflicht dazu rechtskräftig und endgültig festgestellt werde. Es sei daher offensichtlich tatsachenwidrig und willkürlich, pau- schal von einer Weigerung auszugehen (Urk. 33 Rz. 32). 4.3.2.2. Eine Vollstreckung – insbesondere in Verbindung mit einer Androhung von Strafsanktionen gemäss Art. 292 StGB und täglichen Ordnungsbussen – dürfe nicht erfolgen, solange nicht abschliessend festgestellt worden sei, dass der zu- grunde liegende Entscheid endgültig Bestand habe. Das Bundesgericht habe wie- derholt betont, dass irreversible Vollstreckungsmassnahmen nur dann zulässig seien, wenn ein Urteil rechtskräftig und unanfechtbar sei (Urk. 33 Rz. 36). 4.3.2.3. Offensichtlich unzutreffend sei – so der Gesuchsgegner – auch, dass er sich durch eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB nicht zur Herausgabe der Unterlagen habe motivieren lassen. Er habe Einsprache gegen den Strafbefehl er- hoben, da er zuvor insbesondere nicht angehört worden sei oder die Möglichkeit
- 11 - bekommen habe, sich wirksam zu verteidigen. Die Vorinstanz verkenne, dass die ausgesprochene Busse bzw. der Strafbefehl eben noch nicht in Rechtskraft er- wachsen sei und aufgrund der erhobenen Einsprache noch immer die Unschulds- vermutung gelte (Urk. 33 Rz. 37). 4.3.2.4. Die verhängte Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– pro Tag sei ein weiteres Element, welches einer intensiven verfassungsrechtlichen und verfahrensrechtli- chen Prüfung bedürfe und nicht standhalte. Die Androhung einer derart hohen Sanktion vor Rechtskraft des Entscheids und ohne dass eine objektiv eindeutige Pflichtverletzung vorliege, führe zudem zu einer unzulässigen Mehrbelastung, ins- besondere, da er nachweislich bereit sei, die Dokumente herauszugeben, sobald dies rechtlich bindend festgelegt werde, womit sich die Strafandrohung als unver- hältnismässig und unzulässig erweise (Urk. 33 Rz. 38). 4.3.2.5. Die Anordnung einer Ersatzvornahme durch Dritte sei zudem in mehrfacher Hinsicht problematisch. Eine solche Pflicht könne nur in Ausnahmefällen angeord- net werden, wenn keine mildere Massnahme in Betracht komme (Urk. 33 Rz. 39). Dabei sei zu beachten, dass der Gesuchsteller als Erbe unter Vorlage des Erb- scheins ohne Weiteres die geforderten Auskünfte bei Dritten selbst erhalten könne. Eine Vollstreckung insbesondere bei Dritten sei bereits aus diesem Grund weder erforderlich noch gerechtfertigt. Weshalb ein Ausnahmefall vorliegen würde, sei weder behauptet noch begründet (Urk. 33 Rz. 40). 4.3.3. Beurteilung 4.3.3.1. Soweit der Gesuchsgegner sich darauf beruft, dass die Vollstreckungs- massnahmen nicht gerechtfertigt seien, da er mangels Rechtskraft nicht verpflichtet gewesen sei, die Unterlagen gemäss dem Vollstreckungstitel herauszugeben, ist dieser erneut darauf hinzuweisen, dass der Vollstreckungstitel zum Zeitpunkt der Gutheissung des Vollstreckungsgesuchs formell rechtskräftig war und auch trotz hängigem Rechtsmittelverfahren vollstreckt werden konnte (vgl. oben E. 4.1.3.). Er kann sich nicht darauf berufen, dass er zur Herausgabe der Dokumente bereit sei, "sobald dies rechtlich bindend festgelegt" werde (Urk. 33 Rz. 38), da dies bereits rechtlich bindend festgelegt wurde.
- 12 - 4.3.3.2. Deshalb ist auch die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach der Gesuchsgegner zu erkennen gegeben habe, derzeit zur Bereitstellung der Urkunden nicht Hand zu bieten. Der Gesuchsgegner hat sich trotz formell rechtskräftigem und vollstreckbarem Entscheid weiterhin geweigert, die im Vollstre- ckungstitel genannten Dokumente an den Gesuchsteller zu edieren. 4.3.3.3. Auch die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach er noch nicht mit einer rechtskräftigen Busse sanktioniert worden sei, da er den gegen ihn ausge- stellten Strafbefehl angefochten habe, sind nicht zu hören. Entscheidend ist nicht die fehlende rechtskräftige Verurteilung, sondern dass er der Verpflichtung aus dem Vollstreckungstitel trotz Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB nicht nachge- kommen ist. Nicht die Bestrafung selbst, sondern die Androhung einer Bestrafung soll den zur Herausgabe Verpflichteten zum Tun motivieren. Vor dem Hintergrund der von der zu vollstreckenden Anordnungen betroffenen Interessen war es somit insgesamt betrachtet verhältnismässig, dass die Vorinstanz die Herausgabe der Dokumente, die sich einzig im Besitz des Gesuchsgegners befinden, mit der An- ordnung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.– pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO verband, weil sich die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB als unzureichend erwiesen hatte. Die Beurteilung, ob und mit welcher Busse der Gesuchsgegner konkret zu bestrafen ist, insb. welche Busse insgesamt mit Blick auf das Verschulden des Gesuchsgegners im Fall der Nichterfüllung verhält- nismässig ist, wird zu einem späteren Zeitpunkt dem erstinstanzlichen Vollstre- ckungsgericht (auf Antrag des Gesuchstellers) obliegen (ZK ZPO-Staehelin, Art. 343 N 22; vgl. BGE 142 III 587 E. 6.2). 4.3.3.4. Weiter ist auch die Ersatzvornahme, wonach direkt Dritte verpflichtet wer- den, die Unterlagen an den Gesuchsteller zu edieren, nicht zu beanstanden. Der Argumentation des Gesuchsgegners, die Ersatzvornahme sei weder erforderlich noch gerechtfertigt, da der Gesuchsteller die Unterlagen direkt von den Dritten selbst erhältlich hätte machen können, kann nicht gefolgt werden. Wäre dies zu- treffend, wäre die Verweigerungshaltung des Gesuchsgegners widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Weshalb die Ersatzvornahme ungerechtfertigt sein soll, zu- mal die Berechtigung des Gesuchstellers an den Dokumenten eben gerade nicht
- 13 - bestritten wird, führt der Gesuchsgegner konkret nicht aus. Auf seine pauschale Rüge muss daher nicht weiter eingegangen werden. 4.4. Fazit Abgesehen von der Ersatzvornahme der Herausgabe des Kaufvertrags für die Lie- genschaft C._____-strasse …, D._____ (Urk. 34/1, Dispositiv-Ziffer 3), erweisen sich der vorinstanzliche Vollstreckungsentscheid und die angeordneten Vollstre- ckungsmassnahmen als verhältnismässig.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Fällt die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid, entschei- det sie in Analogie zum Berufungsverfahren nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ZK ZPO-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 327 N 24). Die Höhe der von der Vorinstanz auf Fr. 1'000.– festgesetzten Entscheidgebühr und die Höhe der Parteientschädigung (Urk. 34/1 E. 5 und S. 11 f. Dispositiv-Ziffer 10 und Dispositiv-Ziffer 12) blieben unangefochten, weshalb es da- bei sein Bewenden hat. Unter Berücksichtigung, dass die Vorinstanz insgesamt acht Dispositiv-Ziffern mit Vollstreckungsanweisungen erkannte und nun im Be- schwerdeverfahren eine dieser Ziffern aufzuheben ist, rechtfertigt es sich, die erst- instanzliche Entscheidgebühr zu 1/8 (Fr. 125.–) dem Gesuchsteller und zu 7/8 (Fr. 875.–) dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Der Gesuchsgegner ist zudem zu verpflichten, dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers eine um 1/8 reduzierte Par- teientschädigung in Höhe von Fr. 2'625.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Dem Gesuchs- gegner ist für das erstinstanzliche Verfahren mangels entschädigungspflichtigen Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbin- dung mit § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV OG; LS 211.11) eine Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'600.– festzusetzen. Die Entscheidgebühr ist ausgangsgemäss zu 1/8 (Fr. 200.–) dem Ge- suchsteller und zu 7/8 (Fr. 1'400.–) dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; dem Gesuchsteller
- 14 - mangels entsprechendem Antrag sowie infolge seines mehrheitlichen Unterliegens und dem Gesuchsgegner mangels entschädigungspflichtigen Aufwands (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 15. Januar 2025 ersatzlos aufgehoben. Die Dispositiv-Ziffern 11 des Entscheids des Bezirksgerichts Hinwil vom
15. Januar 2025 sowie die mit Urteil vom 12. Februar 2025 berichtigte Dis- positiv-Ziffer 12 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "11. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 125.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 875.– auferlegt.
12. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschä- digung in Höhe von Fr. 2'625.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen, direkt zahlbar an Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller die allfälligen Kosten der Ersatzvornahme zu ersetzen."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 200.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 1'400.– auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt D._____, … [Adresse] (unter Hinweis auf Erwägung 4.2.3. und Dispositiv- Ziffer 1) und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 15 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: io